Von der Interpretation des Art140 Abs1 Z1 litd B-VG hängt es ab, inwieweit es auf eine Beschwer in einem vor den ordentlichen Gerichten anhängigen Anlassverfahren als Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Gesetzesprüfungsantrages überhaupt ankommt.
Für den VfGH folgt aus den Gesetzesmaterialien (Begründung des Abänderungsantrages AA-336, 24. GP, 3), dass auch der in erster Instanz (vollständig) obsiegenden Partei, die im Falle eines Rechtsmittelverfahrens entsprechend Prozessgegner ist, vom Gesetzgeber die Möglichkeit einer Antragstellung einzuräumen ist.
Dies steht im Einklang mit dem Wortlaut des Art140 Abs1 Z1 litd B-VG, dem zunächst nur entnehmbar ist, dass Voraussetzung eines Gesetzesprüfungsantrages die Erhebung eines Rechtsmittels gegen die erstinstanzliche Entscheidung ist, diese somit nicht rechtskräftig wird, sofern man die Begriffe "Rechtssache" und "in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet" ebenso wie in Art144 B-VG als mögliche Rechtsverletzung im Verfahren insgesamt versteht, also auch jener Partei, die "auf Grund des Rechtsmittels negativ betroffen sein kann".
§62a VfGG steht mit diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht im Einklang; er verhindert durch die in Prüfung gezogenen Wortfolgen, dass der Prozessgegner einen Gesetzesprüfungsantrag an den VfGH gegen Gesetzesvorschriften richtet, die Grundlage der Entscheidung der Rechtssache im Instanzenzug sind oder sein könnten und gegen die er verfassungsrechtliche Bedenken hegt.
Einschränkung der Aufhebung auf die Wortfolge "rechtzeitig ein zulässiges Rechtsmittel erhebt und" sowie das Wort "gleichzeitig" in §62a Abs1 erster Satz, die Wortfolge ", gegen die die Partei ein Rechtsmittel erhebt" in §62a Abs3 Z1 und die Wortfolge ", gegen die die Partei ein Rechtsmittel erhebt" in §62a Abs4 VfGG idF BGBl I 92/2014.Einschränkung der Aufhebung auf die Wortfolge "rechtzeitig ein zulässiges Rechtsmittel erhebt und" sowie das Wort "gleichzeitig" in §62a Abs1 erster Satz, die Wortfolge ", gegen die die Partei ein Rechtsmittel erhebt" in §62a Abs3 Z1 und die Wortfolge ", gegen die die Partei ein Rechtsmittel erhebt" in §62a Abs4 VfGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 92 aus 2014,.
Der verbleibende Teil des §62a VfGG ist einer verfassungskonformen Vollziehung zugänglich; folglich Absehen von der Setzung einer Frist für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Gesetzesstellen.
Im Übrigen Einstellung des Verfahrens.
(Anlassfall G235/2015, E v 02.07.2016, Abweisung des Parteiantrags).