Ohne jegliche Bezugnahme auf die getroffenen Feststellungen zur Sicherheitslage in Afghanistan führt das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung aus, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass für ihn im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat maßgebliche aktuelle Gefährdung drohen würde oder er diesfalls einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. In seiner Heimat hat der Einschreiter bei seinem Vater sowie dessen Frau und deren Söhnen in einer - nach den Feststellungen - vergleichsweise gefährlichen Provinz im Norden des Landes gelebt. Es finden sich keine Ausführungen zur Frage, warum eine Rückkehr in diese Provinz für den Beschwerdeführer keine reale Gefahr einer Verletzung von Art2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 und 13 zur EMRK bedeuten bzw für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Das Bundesverwaltungsgericht gibt zwar die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes wieder, indem es den Bescheid teilweise in die Entscheidung hineinkopiert, und trifft Feststellungen ua zur Lage in Afghanistan, lässt aber jegliche Begründung seiner Entscheidung hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vermissen, wodurch es seine Entscheidung mit Willkür behaftet.
Im Übrigen Ablehnung der Behandlung der Beschwerde.