Wie sich schon aus den Überschriften ergibt, betrifft § 2 NEUFÖG (Neugründungs-Förderungsgesetz) den Begriff der Neugründung, hingegen § 3 NEUFÖG den Zeitpunkt der Neugründung. § 2 NEUFÖG dient der Abgrenzung einer "echten" Neugründung gegenüber einer (wirtschaftlichen) Betriebsfortführung; der im Sinne des § 6 NEUFÖG relevante Zeitpunkt der Neugründung ist allein anhand des § 3 NEUFÖG zu beurteilen. Der VwGH verkennt nicht, dass durch ein Abstellen auf das Eintragungsdatum der Vollzug dieses Gesetzes erleichtert würde; der Gesetzgeber hat aber ausdrücklich nicht darauf, sondern vielmehr, wie durch die Erläuternden Bemerkungen (1766 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP) und die NEUFÖGDV noch verdeutlicht wurde, allein auf ganz bestimmte, nach Außen in Erscheinung tretende Vorgänge (Anbieten der für den Betrieb typischen Leistungen am Markt) abgestellt.Wie sich schon aus den Überschriften ergibt, betrifft Paragraph 2, NEUFÖG (Neugründungs-Förderungsgesetz) den Begriff der Neugründung, hingegen Paragraph 3, NEUFÖG den Zeitpunkt der Neugründung. Paragraph 2, NEUFÖG dient der Abgrenzung einer "echten" Neugründung gegenüber einer (wirtschaftlichen) Betriebsfortführung; der im Sinne des Paragraph 6, NEUFÖG relevante Zeitpunkt der Neugründung ist allein anhand des Paragraph 3, NEUFÖG zu beurteilen. Der VwGH verkennt nicht, dass durch ein Abstellen auf das Eintragungsdatum der Vollzug dieses Gesetzes erleichtert würde; der Gesetzgeber hat aber ausdrücklich nicht darauf, sondern vielmehr, wie durch die Erläuternden Bemerkungen (1766 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates römisch XX. GP) und die NEUFÖGDV noch verdeutlicht wurde, allein auf ganz bestimmte, nach Außen in Erscheinung tretende Vorgänge (Anbieten der für den Betrieb typischen Leistungen am Markt) abgestellt.