Auf dieser Grundlage ist die Aufhebungsklage abzuweisen:
1. Zum behaupteten Fehlen einer gültigen Schiedsvereinbarung (§ 611 Abs 1 Z 1 ZPO):1. Zum behaupteten Fehlen einer gültigen Schiedsvereinbarung (Paragraph 611, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO):
Die Klägerin macht geltend, dass die Schiedsvereinbarung wegen unterbliebener Verlesung des Notariatsakts ungültig sei. Dem liegt offenbar die Auffassung zugrunde, dass eine Schiedsvereinbarung, die Ansprüche aus einem notariatsaktpflichtigen Vertrag erfassen soll, auch selbst in dieser Form geschlossen werden muss. Ob das
– entgegen dem Wortlaut von § 583 Abs 1 ZPO, der nur bestimmte Formen der Schriftlichkeit verlangt (18 OCg 1/15v SZ 2015/61) – zutrifft, kann hier offen bleiben. Denn jedenfalls hat sich die Klägerin durch Einbringen der Schiedsklage in einem Verfahren auf das Vorhandensein der Schiedsvereinbarung berufen. Daher kann sie nach § 584 Abs 5 ZPO „später“ – und daher auch im Aufhebungsverfahren – nicht mehr geltend machen, dass diese Vereinbarung nicht vorliege. Sie ist daher mit diesem Aufhebungsgrund präkludiert. Eine relevante Änderung der Umstände, die nach § 584 Abs 5 ZPO ein nachträgliches Geltendmachen ermöglichte, hat sie nicht behauptet.Die Klägerin macht geltend, dass die Schiedsvereinbarung wegen unterbliebener Verlesung des Notariatsakts ungültig sei. Dem liegt offenbar die Auffassung zugrunde, dass eine Schiedsvereinbarung, die Ansprüche aus einem notariatsaktpflichtigen Vertrag erfassen soll, auch selbst in dieser Form geschlossen werden muss. Ob das, – entgegen dem Wortlaut von Paragraph 583, Absatz eins, ZPO, der nur bestimmte Formen der Schriftlichkeit verlangt (18 OCg 1/15v SZ 2015/61) – zutrifft, kann hier offen bleiben. Denn jedenfalls hat sich die Klägerin durch Einbringen der Schiedsklage in einem Verfahren auf das Vorhandensein der Schiedsvereinbarung berufen. Daher kann sie nach Paragraph 584, Absatz 5, ZPO „später“ – und daher auch im Aufhebungsverfahren – nicht mehr geltend machen, dass diese Vereinbarung nicht vorliege. Sie ist daher mit diesem Aufhebungsgrund präkludiert. Eine relevante Änderung der Umstände, die nach Paragraph 584, Absatz 5, ZPO ein nachträgliches Geltendmachen ermöglichte, hat sie nicht behauptet.
2. Zur Ungültigkeit des SPA (§ 611 Abs 1 Z 2 und Z 5 ZPO):2. Zur Ungültigkeit des SPA (Paragraph 611, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 5, ZPO):
2.1. Die Klägerin macht geltend, dass der Schiedsrichter ihr Vorbringen zur mangelnden Verlesung des SPA „nicht beachtet“ habe, der Schiedsspruch insofern keine Beweiswürdigung enthalte und Zeugen „mangelhaft bzw nicht“ befragt worden seien. Damit stützt sie sich in der Sache auf die Aufhebungsgründe nach § 611 Abs 1 Z 2 ZPO (Gehörverstoß) und § 611 Abs 1 Z 5 ZPO (Verstoß gegen den formellen ordre public). Diese Aufhebungsgründe sind aber nur erfüllt, wenn gegen tragende Grundsätze eines geordneten Verfahrens verstoßen wurde. Einen Anhaltspunkt bilden dabei die Nichtigkeitsgründe des Zivilprozessrechts. Nur ein Mangel des Schiedsverfahrens, der diesen Gründen gleichkommt, kann zur Aufhebung führen (18 OCg 3/16i mwN; zuletzt etwa 18 OCg 1/17x).2.1. Die Klägerin macht geltend, dass der Schiedsrichter ihr Vorbringen zur mangelnden Verlesung des SPA „nicht beachtet“ habe, der Schiedsspruch insofern keine Beweiswürdigung enthalte und Zeugen „mangelhaft bzw nicht“ befragt worden seien. Damit stützt sie sich in der Sache auf die Aufhebungsgründe nach Paragraph 611, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO (Gehörverstoß) und Paragraph 611, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO (Verstoß gegen den formellen ordre public). Diese Aufhebungsgründe sind aber nur erfüllt, wenn gegen tragende Grundsätze eines geordneten Verfahrens verstoßen wurde. Einen Anhaltspunkt bilden dabei die Nichtigkeitsgründe des Zivilprozessrechts. Nur ein Mangel des Schiedsverfahrens, der diesen Gründen gleichkommt, kann zur Aufhebung führen (18 OCg 3/16i mwN; zuletzt etwa 18 OCg 1/17x).
2.2. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor:
(a) Der Schiedsrichter hat zum Vorbringen der Klägerin, wonach der Notariatsakt nicht verlesen worden sei, Beweise aufgenommen und auch eine – wenngleich nicht dem Standpunkt der Klägerin entsprechende – Feststellung getroffen. Damit kann keine Rede davon sein, dass er dieses Vorbringen nicht beachtet und damit das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt hätte.
(b) Die Nichtaufnahme von Beweisen zu einem auch vom Schiedsgericht als relevant angesehenen Beweisthema könnte allenfalls dann als Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public gewertet werden, wenn es im Einzelfall – etwa bei völligem Unterbleiben eines Beweisverfahrens oder Ignorieren aller wesentlichen Beweisanträge einer Partei – auf ein geradezu willkürliches Vorgehen des Schiedsgerichts schließen ließe (18 OCg 2/16t). Ein solches Vorbringen hat die Klägerin mit der unsubstantiierten Behauptung, nicht näher genannte Zeugen seien zur strittigen Verlesung „mangelhaft bzw nicht“ befragt worden, nicht einmal ansatzweise erstattet.
(c) Zwar verstößt es gegen den verfahrensrechtlichen ordre public, wenn ein Schiedsspruch zu einem wesentlichen Streitpunkt nicht oder nur mit inhaltsleeren Floskeln begründet ist (18 OCg 3/16i SZ 2016/102). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor, da der Schiedsrichter seine Feststellung zur Verlesung des Notariatsakts durch einen Hinweis auf Urkunden und auf das Protokoll des Schiedsverfahrens begründet hat. Die Richtigkeit dieser Beweiswürdigung ist im Aufhebungsverfahren nicht zu prüfen.
3. Zur Nichtberücksichtigung der „August 2015 Findings“ (§ 611 Abs 1 Z 5 und Z 8 ZPO):3. Zur Nichtberücksichtigung der „August 2015 Findings“ (Paragraph 611, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 8, ZPO):
3.1. Die Klägerin macht geltend, dass sich der Schiedsrichter nicht mit ihrem Vorbringen zu den „August 2015 Findings“ befasst und dazu auch kein Beweisverfahren geführt habe. Das verletze ihr rechtliches Gehör und den verfahrensrechtlichen ordre public. Durch den „Begründungsmangel“ und die „Fehl- bzw Nichtbeurteilung“ der geltend gemachten Argumente verstoße der Schiedsspruch auch gegen den materiellen ordre public.
3.2. Auch insofern ist kein Aufhebungsgrund verwirklicht:
(a) Ein nach § 611 Abs 1 Z 5 ZPO aufzugreifender Begründungsmangel läge auch hier nur vor, wenn der Schiedsspruch zu diesem Punkt nicht oder nur mit inhaltsleeren Floskeln begründet wäre (18 OCg 3/16i SZ 2016/102). Der Schiedsrichter hat allerdings ausführlich dargelegt, dass und weshalb die im August 2015 gewonnenen Erkenntnisse der Klägerin aufgrund der Auslegung des SPA rechtlich unerheblich seien. Diese Begründung ist formal nachvollziehbar, einer inhaltlichen Prüfung ist sie – mit der Grenze eines Verstoßes gegen den materiellen ordre public (dazu unten [c]) – entzogen. Damit kann von einem für das Aufhebungsverfahren relevanten Begründungsmangel keine Rede sein. Das galt bereits für den ursprünglichen Schiedsspruch; eine nachträgliche Erläuterung durch den Schiedsrichter (§ 610 Abs 1 Z 2 ZPO) war daher nicht erforderlich.(a) Ein nach Paragraph 611, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO aufzugreifender Begründungsmangel läge auch hier nur vor, wenn der Schiedsspruch zu diesem Punkt nicht oder nur mit inhaltsleeren Floskeln begründet wäre (18 OCg 3/16i SZ 2016/102). Der Schiedsrichter hat allerdings ausführlich dargelegt, dass und weshalb die im August 2015 gewonnenen Erkenntnisse der Klägerin aufgrund der Auslegung des SPA rechtlich unerheblich seien. Diese Begründung ist formal nachvollziehbar, einer inhaltlichen Prüfung ist sie – mit der Grenze eines Verstoßes gegen den materiellen ordre public (dazu unten [c]) – entzogen. Damit kann von einem für das Aufhebungsverfahren relevanten Begründungsmangel keine Rede sein. Das galt bereits für den ursprünglichen Schiedsspruch; eine nachträgliche Erläuterung durch den Schiedsrichter (Paragraph 610, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO) war daher nicht erforderlich.
(b) Begründet das Schiedsgericht die Nichtaufnahme von Beweisen oder das Unterbleiben einer Feststellung formal nachvollziehbar mit der rechtlichen Unerheblichkeit des Beweisthemas oder der Feststellung, so kann darin von vornherein kein Mangel seines Verfahrens liegen, der nach § 611 Abs 1 Z 2 oder Z 5 ZPO wahrgenommen werden könnte. Denn in diesem Fall hat sich das Schiedsgericht mit dem Vorbringen auseinandergesetzt und das Verfahren aufgrund seiner Beurteilung der materiellen Rechtslage gestaltet. Diese rechtliche Beurteilung könnte zwar allenfalls dazu führen, dass der Schiedsspruch im Ergebnis gegen den materiellen ordre public iSv § 611 Abs 1 Z 8 ZPO verstößt (18 OCg 6/16f). Das rechtliche Gehör ist allerdings durch die Auseinandersetzung mit dem Vorbringen gewahrt, und Grundwertungen des Verfahrensrechts sind bei einer wegen Unerheblichkeit erfolgten Nichtaufnahme von Beweisen nicht berührt. Die Rechtslage entspricht hier im Kern jener im staatlichen Zivilprozess: Auch dort ist das mit rechtlichen Erwägungen begründete Unterbleiben von Feststellungen („sekundärer Feststellungsmangel“) nicht mit Verfahrens-, sondern mit Rechtsrüge geltend zu machen (RIS-Justiz RS0043304). Auch ein staatliches Gericht wäre
– anders als von der Klägerin angenommen – nicht aus Gründen des Verfahrensrechts verpflichtet, zu einem Vorbringen, das es aus rechtlichen Gründen für unerheblich hält, in „fünf oder sechs Verhandlungen“ Beweise aufzunehmen.(b) Begründet das Schiedsgericht die Nichtaufnahme von Beweisen oder das Unterbleiben einer Feststellung formal nachvollziehbar mit der rechtlichen Unerheblichkeit des Beweisthemas oder der Feststellung, so kann darin von vornherein kein Mangel seines Verfahrens liegen, der nach Paragraph 611, Absatz eins, Ziffer 2, oder Ziffer 5, ZPO wahrgenommen werden könnte. Denn in diesem Fall hat sich das Schiedsgericht mit dem Vorbringen auseinandergesetzt und das Verfahren aufgrund seiner Beurteilung der materiellen Rechtslage gestaltet. Diese rechtliche Beurteilung könnte zwar allenfalls dazu führen, dass der Schiedsspruch im Ergebnis gegen den materiellen ordre public iSv Paragraph 611, Absatz eins, Ziffer 8, ZPO verstößt (18 OCg 6/16f). Das rechtliche Gehör ist allerdings durch die Auseinandersetzung mit dem Vorbringen gewahrt, und Grundwertungen des Verfahrensrechts sind bei einer wegen Unerheblichkeit erfolgten Nichtaufnahme von Beweisen nicht berührt. Die Rechtslage entspricht hier im Kern jener im staatlichen Zivilprozess: Auch dort ist das mit rechtlichen Erwägungen begründete Unterbleiben von Feststellungen („sekundärer Feststellungsmangel“) nicht mit Verfahrens-, sondern mit Rechtsrüge geltend zu machen (RIS-Justiz RS0043304). Auch ein staatliches Gericht wäre, – anders als von der Klägerin angenommen – nicht aus Gründen des Verfahrensrechts verpflichtet, zu einem Vorbringen, das es aus rechtlichen Gründen für unerheblich hält, in „fünf oder sechs Verhandlungen“ Beweise aufzunehmen.
(c) Ein Verstoß gegen den materiellen ordre public (§ 611 Abs 1 Z 8 ZPO) liegt nur vor, wenn das Ergebnis des Schiedsspruchs Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung verletzt (18 OCg 3/15p mwN; RIS-Justiz RS0110743). Hingegen ist nicht zu prüfen, ob das Schiedsgericht die im Schiedsverfahren aufgeworfenen Tat- und Rechtsfragen richtig gelöst hat; eine révision au fond ist unzulässig (18 OCg 3/15p mwN; RIS-Justiz RS0045124). Im vorliegenden Fall beruht die Annahme des Schiedsrichters, dass die von der Klägerin behaupteten „August 2015 Findings“ unerheblich seien, auf seiner Auslegung des SPA. Gründe, weshalb dies im Ergebnis gegen Grundwertungen des österreichischen Rechts verstoßen sollte, zeigt die Klägerin nicht auf.(c) Ein Verstoß gegen den materiellen ordre public (Paragraph 611, Absatz eins, Ziffer 8, ZPO) liegt nur vor, wenn das Ergebnis des Schiedsspruchs Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung verletzt (18 OCg 3/15p mwN; RIS-Justiz RS0110743). Hingegen ist nicht zu prüfen, ob das Schiedsgericht die im Schiedsverfahren aufgeworfenen Tat- und Rechtsfragen richtig gelöst hat; eine révision au fond ist unzulässig (18 OCg 3/15p mwN; RIS-Justiz RS0045124). Im vorliegenden Fall beruht die Annahme des Schiedsrichters, dass die von der Klägerin behaupteten „August 2015 Findings“ unerheblich seien, auf seiner Auslegung des SPA. Gründe, weshalb dies im Ergebnis gegen Grundwertungen des österreichischen Rechts verstoßen sollte, zeigt die Klägerin nicht auf.
4. Zum angeblich überhöhten Kostenzuspruch (§ 611 Abs 1 Z 5 und Z 8 ZPO):4. Zum angeblich überhöhten Kostenzuspruch (Paragraph 611, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 8, ZPO):
Ein Begründungsmangel (§ 611 Abs 1 Z 5 ZPO) liegt wegen des Verweises auf das Kostenverzeichnis des obsiegenden Beklagten nicht vor. Inhaltlich ist zwar nicht ausgeschlossen, dass ein exorbitant überhöhter Kostenzuspruch gegen den materiellen ordre public verstoßen könnte (§ 611 Abs 1 Z 8 ZPO). Im vorliegenden Fall gibt es dafür aber schon deswegen keine Anhaltspunkte, weil die Klägerin Kosten in ähnlicher Höhe verzeichnet und zudem im Schiedsverfahren Gelegenheit gehabt hatte, Einwendungen gegen das Kostenverzeichnis der Gegenseite zu erheben. Dass sie das getan hätte, hat sie im Aufhebungsverfahren nicht behauptet. Ein allgemeiner Grundsatz, dass die Kosten eines Schiedsverfahrens nicht höher sein dürften als die Kosten eines vergleichbaren staatlichen Verfahrens, ist der Rechtsordnung nicht zu entnehmen. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob die Übernachtung des Beklagten in einem Fünf-Sterne-Hotel zweckentsprechend, angemessen und/oder erforderlich war, berührt keine Grundwertungen des österreichischen Rechts. Das vom Schiedsrichter angewendete kostenrechtliche Erfolgsprinzip entspricht der Rechtslage im staatlichen Recht (§ 41 ZPO) und kann schon deswegen nicht gegen den materiellen ordre public verstoßen.Ein Begründungsmangel (Paragraph 611, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO) liegt wegen des Verweises auf das Kostenverzeichnis des obsiegenden Beklagten nicht vor. Inhaltlich ist zwar nicht ausgeschlossen, dass ein exorbitant überhöhter Kostenzuspruch gegen den materiellen ordre public verstoßen könnte (Paragraph 611, Absatz eins, Ziffer 8, ZPO). Im vorliegenden Fall gibt es dafür aber schon deswegen keine Anhaltspunkte, weil die Klägerin Kosten in ähnlicher Höhe verzeichnet und zudem im Schiedsverfahren Gelegenheit gehabt hatte, Einwendungen gegen das Kostenverzeichnis der Gegenseite zu erheben. Dass sie das getan hätte, hat sie im Aufhebungsverfahren nicht behauptet. Ein allgemeiner Grundsatz, dass die Kosten eines Schiedsverfahrens nicht höher sein dürften als die Kosten eines vergleichbaren staatlichen Verfahrens, ist der Rechtsordnung nicht zu entnehmen. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob die Übernachtung des Beklagten in einem Fünf-Sterne-Hotel zweckentsprechend, angemessen und/oder erforderlich war, berührt keine Grundwertungen des österreichischen Rechts. Das vom Schiedsrichter angewendete kostenrechtliche Erfolgsprinzip entspricht der Rechtslage im staatlichen Recht (Paragraph 41, ZPO) und kann schon deswegen nicht gegen den materiellen ordre public verstoßen.
5. Aus diesen Gründen ist die Aufhebungsklage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 ZPO.5. Aus diesen Gründen ist die Aufhebungsklage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 41, ZPO.