[5] Die Klägerin zeigt mit ihrer außerordentlichen Revision keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf. Die Klägerin zeigt mit ihrer außerordentlichen Revision keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.
[6] 1. Die Klägerin steht in ihrer Revision auf dem Standpunkt, es habe sich bei den Kosten für die Garagenerweiterung um einen Zusatzauftrag gehandelt, was sie im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens auch vorgebracht habe. Ob im Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, ist eine Frage des Einzelfalls (RS0042828). Vor dem Hintergrund, dass das Vorbringen der Klägerin im Hinblick auf die Erteilung eines Zusatzauftrags jedenfalls nicht ausreichend spezifiziert war, ist die Entscheidung des Berufungsgerichts diesbezüglich nicht korrekturbedürftig. Im Übrigen ließ die Klägerin die Negativfeststellung des Erstgerichts zu den diesbezüglichen Kosten unbekämpft.
[7] 2. Eine in zweiter Instanz verneinte Aktenwidrigkeit kann in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden (vgl RS0042963 [insb T40]; RS0043347 [T25]; 10 Ob 52/24f mwN), weshalb die Revisionsausführungen zum Sickerschacht ins Leere gehen. 2. Eine in zweiter Instanz verneinte Aktenwidrigkeit kann in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden vergleiche RS0042963 [insb T40]; RS0043347 [T25]; 10 Ob 52/24f mwN), weshalb die Revisionsausführungen zum Sickerschacht ins Leere gehen.
[8] 3. Die Auslegung von Erklärungen eines Vertragsteils hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab und könnte nur dann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darstellen, wenn wegen einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis vorläge (vgl RS0044298; RS0042871). Die Beurteilung der Vorinstanzen, wonach der im Werkvertrag vereinbarte Haftrücklass von 3 % der „Auftragssumme“ von den Parteien als von der Gesamtauftragssumme aus den Leistungen laut Werk- und Änderungsvertrag vereinbart angesehen wurde, ist nicht korrekturbedürftig. Im Übrigen zeigt die Revision dazu auch deshalb keine erhebliche Rechtsfrage auf, weil sich den Ausführungen der Klägerin im Zusammenhang mit dem aus „anwaltlicher Vorsicht“ als fälschlich abgewiesen geltend gemachten Teilbetrag von 22.617,47 EUR keine Zuordnung entnehmen lässt. 3. Die Auslegung von Erklärungen eines Vertragsteils hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab und könnte nur dann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darstellen, wenn wegen einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis vorläge vergleiche RS0044298; RS0042871). Die Beurteilung der Vorinstanzen, wonach der im Werkvertrag vereinbarte Haftrücklass von 3 % der „Auftragssumme“ von den Parteien als von der Gesamtauftragssumme aus den Leistungen laut Werk- und Änderungsvertrag vereinbart angesehen wurde, ist nicht korrekturbedürftig. Im Übrigen zeigt die Revision dazu auch deshalb keine erhebliche Rechtsfrage auf, weil sich den Ausführungen der Klägerin im Zusammenhang mit dem aus „anwaltlicher Vorsicht“ als fälschlich abgewiesen geltend gemachten Teilbetrag von 22.617,47 EUR keine Zuordnung entnehmen lässt.
[9] 4. Die Revision war daher spruchgemäß zurückzuweisen.