Bundesrecht konsolidiert

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Beteiligung an der multinationalen Schutztruppe und dessen Status Art. 3

Kurztitel

Beteiligung an der multinationalen Schutztruppe und dessen Status

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 94/1997

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

Außerkrafttretensdatum

Index

19/10 Friedenssicherung

Beachte

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

Text

Artikel III

Gerichtsbarkeit

Ziffer eins Das gesamte FMP-Personal ist von rechtlichen Verfahren hinsichtlich mündlicher und schriftlicher Äußerungen und aller ausgeführten Handlungen in seiner offiziellen Funktion ausgenommen. Diese Immunität gilt auch für den Zeitraum, in dem eine Person nicht mehr Mitglied der FMP bzw. nicht mehr von der FMP angestellt ist und auch nach Ende der Wirksamkeit der anderen Bestimmungen des vorliegenden Abkommens.

Ziffer 2 Als beauftragte Sachverständige ist das FMP-Personal vor persönlicher Verhaftung oder Anhaltung geschützt. Irrtümlich verhaftetes oder angehaltenes FMP-Personal wird unverzüglich den FMP-Behörden übergeben.

Ziffer 3 Sollte die Regierung der Ansicht sein, daß ein Mitglied des FMP-Personals ein strafrechtliches Delikt begangen hat, wird sie den FMP-Kommandanten umgehend davon in Kenntnis setzen und ihm die ihr zugänglichen Beweismittel übergeben. Vorbehaltlich der Bestimmung des Artikels römisch II Absatz 3, unterliegen die Mitglieder des FMP-Personals hinsichtlich aller strafrechtlichen und disziplinarrechtlichen Delikte, die sie in der Republik Albanien begangen haben mögen, unter allen Umständen und zu jeder Zeit der ausschließlichen Jurisdiktion der jeweiligen nationalen Einheit, der sie angehören, außer die Nation, welcher diese Jurisdiktion zukommt, entscheidet, unter Berücksichtigung der Natur der strafrechtlichen Delikte, diese zugunsten der Regierung unter Anwendung von Auslieferungsverfahren nicht auszuüben.

Ziffer 4 Die FMP und die Behörden der Republik Albanien werden sich bei der Ausübung ihrer jeweiligen Gerichtsbarkeit gegenseitig unterstützen. Die an der FMP beteiligten Nationen informieren die Regierung über rechtliche Maßnahmen, die gegen Mitglieder des FMP-Personals, die ein strafrechtliches Delikt begangen haben, ergriffen werden.

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2012

Gesetzesnummer

10001518

Dokumentnummer

NOR12016635

Alte Dokumentnummer

N1199763863J

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