Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für Ro 2018/19/0005

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2018/19/0005

Entscheidungsdatum

26.03.2019

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E19103000
E3R E19104000
E6J

Norm

32003R1560 Dublin-II DV Art5 Abs2;
32013R0604 Dublin-III Art21 Abs1;
32013R0604 Dublin-III Art22 Abs1;
62017CJ0047 X VORAB;
EURallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2018/19/0006 Ro 2018/19/0007 Ro 2018/19/0010 Ro 2018/19/0009 Ro 2018/19/0008

Rechtssatz

Der EuGH hat mit Urteil vom 13. November 2018, römisch zehn und römisch zehn, C-47/17, C- 48/17, festgehalten, dass der Unionsgesetzgeber die Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren nach der Dublin III-VO mit einer Reihe zwingender Fristen versehen hat, die entscheidend zur Verwirklichung des im fünften Erwägungsgrund der Dublin III-VO genannten Ziels einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz beitragen, indem sie gewährleisten, dass diese Verfahren ohne unberechtigte Verzögerung durchgeführt werden. Artikel 5, Absatz 2, Durchführungsverordnung, der ein zusätzliches Verfahren vorsieht, ist im Einklang mit den Vorschriften der Dublin III-VO und den mit dieser verfolgten Zielen auszulegen. Ein Verfahren der neuerlichen Prüfung, das mit der Folge unbefristet wäre, dass die Frage, welcher Mitgliedstaat für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, offen bliebe, und dass somit die Prüfung eines solchen Antrags erheblich, potenziell sogar zeitlich unbeschränkt hinausgezögert würde, wäre mit diesem Ziel einer zügigen Bearbeitung unvereinbar. Der Ablauf der nach Artikel 5, Absatz 2, Durchführungsverordnung vorgesehenen Antwortfrist von zwei Wochen schließt das zusätzliche Verfahren der neuerlichen Prüfung - gleich ob der ersuchte Mitgliedstaat innerhalb dieser Frist auf das Ersuchen um neuerliche Prüfung des ersuchenden Mitgliedstaats geantwortet hat oder nicht - mit der Wirkung endgültig ab, dass der ersuchende Mitgliedstaat nach Ablauf dieser Frist als für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig anzusehen ist.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62017CJ0047 X VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018190005.J02

Im RIS seit

26.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2019

Dokumentnummer

JWR_2018190005_20190326J03

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