Bundesrecht konsolidiert

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Europäische Sozialcharta Art. 11

Kurztitel

Europäische Sozialcharta

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 460/1969

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 11

Inkrafttretensdatum

28.11.1969

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 11

DAS RECHT AUF SCHUTZ DER GESUNDHEITNächster Suchbegriff

Um die wirksame Ausübung des Rechtes auf Schutz der Vorheriger SuchbegriffGesundheitNächster Suchbegriff zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertragsparteien, entweder unmittelbar oder in Zusammenarbeit mit öffentlichen oder privaten Organisationen geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die unter anderem darauf abzielen:

1. soweit wie möglich die Ursachen von Gesundheitsschäden zu beseitigen;

2. Beratungs- und Schulungsmöglichkeiten zu schaffen zur Verbesserung der Vorheriger SuchbegriffGesundheitNächster Suchbegriff und der Entwicklung des persönlichen Verantwortungsbewusstseins in Fragen der Vorheriger SuchbegriffGesundheit;

3. Soweit wie möglich epidemischen, endemischen und anderen Krankheiten vorzubeugen.

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2016

Gesetzesnummer

10008230

Dokumentnummer

NOR40082414

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/460/A11/NOR40082414