Landesrecht konsolidiert Vorarlberg

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Gasgesetz § 1

Kurztitel

Gasgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 30/1965 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 4/1994

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

04.02.1994

Außerkrafttretensdatum

Index

81 GasNächster Suchbegriff

Text

Paragraph eins *,)
Allgemeines

  1. Absatz einsAnlagen zur Erzeugung, Lagerung, Leitung und Verwendung brennbarer Gase einschließlich der Abgaseführung (Gasanlagen) dürfen nur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes errichtet und betrieben werden.
  2. Absatz 2Als brennbares Vorheriger SuchbegriffGas gilt jener Brennstoff, der sich bei einer Temperatur von 15 °C unter einem Druck von 1 bar in einem gasförmigen Zustand befindet.
  3. Absatz 3Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung Bundessache sind. Dieses Gesetz ist daher insbesondere in den Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, des Elektrizitätswesens, soweit es in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache ist, des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen, der Schifffahrt und der Luftfahrt, des Kraftfahrwesens, des Bergwesens und des Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesens nicht anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/1994

Im RIS seit

14.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2015

Gesetzesnummer

20000620

Dokumentnummer

LVB40008775

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/VO/1965/30/P1/LVB40008775

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