Die wesentliche Bedeutung der Verweisung auf die Lohnsteuerpflicht nach dem EStG 1988 in § 4 Abs. 2 ASVG liegt darin, dass für jene Zeiträume, für welche die Lohnsteuerpflicht der betreffenden Person nach § 47 Abs. 1 iVm Abs. 2 EStG 1988 mit Bescheid der Finanzbehörde festgestellt ist, auch die Sozialversicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG bindend feststeht. Eine solche bindende Wirkung kommt aber nur Bescheiden zu, die über die Lohnsteuerpflicht als Hauptfrage absprechen, in erster Linie also Haftungs- und Zahlungsbescheiden gemäß § 82 EStG 1988 (vgl. in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2005, Zl. 2002/08/0242). Im vorliegenden Fall war der Geschäftsführer an der Gesellschaft nicht wesentlich im Sinn des § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 - mit mehr als 25 % - beteiligt. Die Verpflichtung, den Weisungen eines anderen zu folgen, hat nicht im Sinn des § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988 auf Grund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmung gefehlt, sodass für die Lohnsteuerpflicht das Vorliegen "sonst alle(r) Merkmale eines Dienstverhältnisses" (vgl. dazu das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. November 2004, Zl. 2003/13/0018), ausgereicht hätte. Es kam daher im Beschwerdefall für die Frage der Lohnsteuerpflicht gemäß § 47 Abs. 1 und 2 EStG 1988 entscheidend darauf an, ob der Geschäftsführer weisungsgebunden war. Die insoweit maßgeblichen persönlichen Weisungen sind auf den zweckmäßigen Einsatz der Arbeitskraft gerichtet und dafür charakteristisch, dass der Arbeitnehmer nicht die Ausführung einzelner Arbeiten verspricht, sondern seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt. Nicht schon jede Unterordnung unter den Willen eines anderen hat die Arbeitnehmereigenschaft einer natürlichen Person zur Folge, denn auch der Unternehmer, der einen Werkvertrag erfüllt, wird sich im Allgemeinen bezüglich seiner Tätigkeit zur Einhaltung bestimmter Weisungen seines Auftraggebers verpflichten müssen, ohne hiedurch allerdings seine Selbständigkeit zu verlieren. Dieses sachliche Weisungsrecht ist auf den Arbeitserfolg gerichtet, während das für die Arbeitnehmereigenschaft sprechende persönliche Weisungsrecht einen Zustand wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit fordert (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2010, Zl. 2007/15/0177, mwN).Die wesentliche Bedeutung der Verweisung auf die Lohnsteuerpflicht nach dem EStG 1988 in Paragraph 4, Absatz 2, ASVG liegt darin, dass für jene Zeiträume, für welche die Lohnsteuerpflicht der betreffenden Person nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 mit Bescheid der Finanzbehörde festgestellt ist, auch die Sozialversicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG bindend feststeht. Eine solche bindende Wirkung kommt aber nur Bescheiden zu, die über die Lohnsteuerpflicht als Hauptfrage absprechen, in erster Linie also Haftungs- und Zahlungsbescheiden gemäß Paragraph 82, EStG 1988 vergleiche in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2005, Zl. 2002/08/0242). Im vorliegenden Fall war der Geschäftsführer an der Gesellschaft nicht wesentlich im Sinn des Paragraph 22, Ziffer 2, zweiter Teilstrich EStG 1988 - mit mehr als 25 % - beteiligt. Die Verpflichtung, den Weisungen eines anderen zu folgen, hat nicht im Sinn des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, EStG 1988 auf Grund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmung gefehlt, sodass für die Lohnsteuerpflicht das Vorliegen "sonst alle(r) Merkmale eines Dienstverhältnisses" vergleiche dazu das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. November 2004, Zl. 2003/13/0018), ausgereicht hätte. Es kam daher im Beschwerdefall für die Frage der Lohnsteuerpflicht gemäß Paragraph 47, Absatz eins und 2 EStG 1988 entscheidend darauf an, ob der Geschäftsführer weisungsgebunden war. Die insoweit maßgeblichen persönlichen Weisungen sind auf den zweckmäßigen Einsatz der Arbeitskraft gerichtet und dafür charakteristisch, dass der Arbeitnehmer nicht die Ausführung einzelner Arbeiten verspricht, sondern seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt. Nicht schon jede Unterordnung unter den Willen eines anderen hat die Arbeitnehmereigenschaft einer natürlichen Person zur Folge, denn auch der Unternehmer, der einen Werkvertrag erfüllt, wird sich im Allgemeinen bezüglich seiner Tätigkeit zur Einhaltung bestimmter Weisungen seines Auftraggebers verpflichten müssen, ohne hiedurch allerdings seine Selbständigkeit zu verlieren. Dieses sachliche Weisungsrecht ist auf den Arbeitserfolg gerichtet, während das für die Arbeitnehmereigenschaft sprechende persönliche Weisungsrecht einen Zustand wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit fordert vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2010, Zl. 2007/15/0177, mwN).