Die Besteuerung eines Veräußerungsgewinnes, auch eines solchen nach § 24 Abs. 2 letzter Satz EStG 1988, setzt das Vorliegen betrieblicher Einkünfte voraus. Ausschließlich vermögensverwaltende Personengesellschaften erzielen keine betrieblichen Einkünfte, sondern solche aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung. Allerdings führt die geringste gewerbliche Tätigkeit dazu, dass die gesamte Tätigkeit der Personengesellschaft als gewerbliche Tätigkeit zu beurteilen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Juni 1991, 89/13/0180, und ab 1994 § 2 Abs. 4 EStG 1988 idF BGBl. 1993/818).Die Besteuerung eines Veräußerungsgewinnes, auch eines solchen nach Paragraph 24, Absatz 2, letzter Satz EStG 1988, setzt das Vorliegen betrieblicher Einkünfte voraus. Ausschließlich vermögensverwaltende Personengesellschaften erzielen keine betrieblichen Einkünfte, sondern solche aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung. Allerdings führt die geringste gewerbliche Tätigkeit dazu, dass die gesamte Tätigkeit der Personengesellschaft als gewerbliche Tätigkeit zu beurteilen ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 12. Juni 1991, 89/13/0180, und ab 1994 Paragraph 2, Absatz 4, EStG 1988 in der Fassung BGBl. 1993/818).