Landesrecht konsolidiert Steiermark

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Landes-Verfassungsgesetz 2010 Art. 15

Kurztitel

Landes-Verfassungsgesetz 2010

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 77/2010

Typ

LVG

§/Artikel/Anlage

Art. 15

Inkrafttretensdatum

20.10.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

L-VG

Index

0001 Landesverfassung

Text

Artikel 15

Tagungen, Sitzungen

  1. Absatz einsDer Landtag wird von seiner Präsidentin/seinem Präsidenten in jedem Jahr zu einer ordentlichen Tagung einberufen, die nicht vor dem 15. September beginnen und nicht länger als bis zum 15. Juli des folgenden Jahres dauern soll.
  2. Absatz 2Die Präsidentin/Der Präsident kann den Landtag auch zu außerordentlichen Tagungen einberufen. Wenn es die Landesregierung oder mindestens ein Fünftel der Mitglieder des Landtages verlangt oder ein Mitglied der Landesregierung ausscheidet, ist die Präsidentin/der Präsident verpflichtet, den Landtag binnen fünf Werktagen zu einer außerordentlichen Tagung einzuberufen.
  3. Absatz 3Die Präsidentin/Der Präsident erklärt die Tagungen des Landtages auf Grund des Beschlusses des Landtages für beendet. Der Landtag kann einzelne Ausschüsse beauftragen, ihre Arbeiten auch nach Beendigung der Tagung fortzusetzen.
  4. Absatz 4Bei Eröffnung einer neuen Tagung innerhalb der gleichen Gesetzgebungsperiode werden die Arbeiten, ausgenommen in den Fällen des Absatz 3, zweiter Satz, nach dem Stand fortgesetzt, in dem sie sich bei der Beendigung der letzten Tagung befunden haben.
  5. Absatz 5Die Präsidentin/Der Präsident beruft und schließt die einzelnen Sitzungen des Landtages innerhalb einer Tagung. Sie/Er ist verpflichtet, innerhalb einer Tagung eine Sitzung spätestens binnen fünf Werktagen einzuberufen, wenn es die Landesregierung oder mindestens ein Fünftel der Mitglieder des Landtages verlangt oder ein Mitglied der Landesregierung ausscheidet.
  6. Absatz 6Die Sitzungen des Landtages sind öffentlich.
  7. Absatz 7Die Öffentlichkeit wird bezüglich eines Verhandlungsgegenstandes ausgeschlossen, wenn dies von der Präsidentin/vom Präsidenten oder einem Fünftel der anwesenden Mitglieder beantragt wird. Die Beratung und Beschlussfassung über diesen Antrag hat unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu erfolgen.
  8. Absatz 8Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortung frei.

Im RIS seit

29.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2014

Gesetzesnummer

20000229

Dokumentnummer

LST40003767

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