Eine von der Behörde gemäß § 56a Abs. 1 GSpG 1989 verfügte Betriebsschließung ist - solange kein Bescheid gemäß § 56a Abs. 3 GSpG 1989 erlassen worden ist - als Akt verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzusehen und mit Maßnahmenbeschwerde bekämpfbar (vgl. VwGH 14.3.2018, Ra 2017/17/0937). Wurde jedoch ein Betriebsschließungsbescheid erlassen, können die - bereits vorgenommenen - mit der Betriebsschließung zusammenhängenden faktischen Verfügungen nicht mehr mit Maßnahmenbeschwerde bekämpft werden (vgl. VwGH 24.4.2018, Ra 2017/17/0924). Das Gleiche gilt für den Fall, dass die mündlich verfügte Betriebsschließung gemäß § 56a Abs. 2 GSpG 1989 aufgehoben wurde. Einer solchen Aufhebung kommt die Aufhebungsfiktion des § 56a Abs. 3 GSpG 1989 gleich (vgl. VwGH 28.6.2016, Ra 2015/17/0114).Eine von der Behörde gemäß Paragraph 56 a, Absatz eins, GSpG 1989 verfügte Betriebsschließung ist - solange kein Bescheid gemäß Paragraph 56 a, Absatz 3, GSpG 1989 erlassen worden ist - als Akt verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzusehen und mit Maßnahmenbeschwerde bekämpfbar vergleiche VwGH 14.3.2018, Ra 2017/17/0937). Wurde jedoch ein Betriebsschließungsbescheid erlassen, können die - bereits vorgenommenen - mit der Betriebsschließung zusammenhängenden faktischen Verfügungen nicht mehr mit Maßnahmenbeschwerde bekämpft werden vergleiche VwGH 24.4.2018, Ra 2017/17/0924). Das Gleiche gilt für den Fall, dass die mündlich verfügte Betriebsschließung gemäß Paragraph 56 a, Absatz 2, GSpG 1989 aufgehoben wurde. Einer solchen Aufhebung kommt die Aufhebungsfiktion des Paragraph 56 a, Absatz 3, GSpG 1989 gleich vergleiche VwGH 28.6.2016, Ra 2015/17/0114).