Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) möchte im Wesentlichen erreichen, dass allein ihr die Wahrnehmung von Vergütungs- und Beteiligungsansprüchen von XXXX zukommt. Diese Ansprüche seien ihrer Ansicht nach sowohl unverzichtbar als auch unabtretbar, weshalb ihre Wahrnehmung durch die XXXX (im Folgenden: erstmitbeteiligte Partei) bzw. die XXXX (im Folgenden: zweitmitbeteiligte Partei) von vornherein nicht in Betracht komme. Da die betroffenen Wahrnehmungsgenehmigungen der Beschwerdeführerin sowie der erst- und zweitmitbeteiligten Partei diesbezüglich aber unklar bzw. strittig seien, sei eine Abgrenzung gemäß § 10
VerwGesG
2016 durch die Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften (im Folgenden: belangte Behörde) geboten. Die belangte Behörde wies mit dem angefochtenen Bescheid entsprechende Anträge gemäß § 10
VerwGesG
2016 jedoch als unzulässig zurück.1. Die römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) möchte im Wesentlichen erreichen, dass allein ihr die Wahrnehmung von Vergütungs- und Beteiligungsansprüchen von römisch 40 zukommt. Diese Ansprüche seien ihrer Ansicht nach sowohl unverzichtbar als auch unabtretbar, weshalb ihre Wahrnehmung durch die römisch 40 (im Folgenden: erstmitbeteiligte Partei) bzw. die römisch 40 (im Folgenden: zweitmitbeteiligte Partei) von vornherein nicht in Betracht komme. Da die betroffenen Wahrnehmungsgenehmigungen der Beschwerdeführerin sowie der erst- und zweitmitbeteiligten Partei diesbezüglich aber unklar bzw. strittig seien, sei eine Abgrenzung gemäß Paragraph 10,
VerwGesG
2016 durch die Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften (im Folgenden: belangte Behörde) geboten. Die belangte Behörde wies mit dem angefochtenen Bescheid entsprechende Anträge gemäß Paragraph 10,
VerwGesG
2016 jedoch als unzulässig zurück.
Im Einzelnen wies die belangte Behörde zunächst den Antrag der Beschwerdeführerin vom 28.08.2023, präzisiert mit Schreiben vom 26.09.2023, den Umfang der Wahrnehmungsgenehmigungen der Beschwerdeführerin sowie der erst- und zweitmitbeteiligten Partei in näher bezeichnetem Umfang gemäß § 10
VerwGesG
2016 abzugrenzen, zurück (Spruchpunkt I.). Des Weiteren wies die belangte Behörde einen Eventualantrag der Beschwerdeführerin vom 04.10.2023, gemäß § 10
VerwGesG
2016 näher bezeichnete Feststellungen zu treffen, zurück (Spruchpunkt II.). Zuletzt wies die belangte Behörde einen Antrag der erstmitbeteiligten Partei vom 01.09.2023, ihre Wahrnehmungsgenehmigung in näher bezeichnetem Umfang zu ändern, ebenfalls zurück (Spruchpunkt III.).Im Einzelnen wies die belangte Behörde zunächst den Antrag der Beschwerdeführerin vom 28.08.2023, präzisiert mit Schreiben vom 26.09.2023, den Umfang der Wahrnehmungsgenehmigungen der Beschwerdeführerin sowie der erst- und zweitmitbeteiligten Partei in näher bezeichnetem Umfang gemäß Paragraph 10,
VerwGesG
2016 abzugrenzen, zurück (Spruchpunkt römisch eins.). Des Weiteren wies die belangte Behörde einen Eventualantrag der Beschwerdeführerin vom 04.10.2023, gemäß Paragraph 10,
VerwGesG
2016 näher bezeichnete Feststellungen zu treffen, zurück (Spruchpunkt römisch zwei.). Zuletzt wies die belangte Behörde einen Antrag der erstmitbeteiligten Partei vom 01.09.2023, ihre Wahrnehmungsgenehmigung in näher bezeichnetem Umfang zu ändern, ebenfalls zurück (Spruchpunkt römisch drei.).
2. In ihrer gegen den angefochtenen Bescheid gerichteten Beschwerde vom 18.03.2024 legt die Beschwerdeführerin zunächst dar, weshalb die Anträge gemäß § 10
VerwGesG
2016 entgegen der Ansicht der belangten Behörde zulässig seien, und tätigt Ausführungen zur ihrer materiellen Begründetheit. Sie beantragt, in Stattgabe der Beschwerde die gegenständlichen Wahrnehmungsgenehmigungen näher abzugrenzen. Zugleich regt sie ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union im Hinblick auf die Frage der Unverzichtbarkeit und Unabtretbarkeit von Vergütungs- und Beteiligungsansprüchen an.2. In ihrer gegen den angefochtenen Bescheid gerichteten Beschwerde vom 18.03.2024 legt die Beschwerdeführerin zunächst dar, weshalb die Anträge gemäß Paragraph 10,
VerwGesG
2016 entgegen der Ansicht der belangten Behörde zulässig seien, und tätigt Ausführungen zur ihrer materiellen Begründetheit. Sie beantragt, in Stattgabe der Beschwerde die gegenständlichen Wahrnehmungsgenehmigungen näher abzugrenzen. Zugleich regt sie ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union im Hinblick auf die Frage der Unverzichtbarkeit und Unabtretbarkeit von Vergütungs- und Beteiligungsansprüchen an.
3. Mit Stellungnahme vom 13.08.2024 legt die zweitmitbeteiligte Partei im Detail dar, weshalb sie von einer Unzulässigkeit der Anträge der Beschwerdeführerin ausgehe. Der Umfang der Wahrnehmungsgenehmigungen sei klar und unstrittig. Es werde eine trennscharfe Abgrenzung nach der Person der Berechtigten erzielt. Die von der Beschwerdeführerin relevierte Frage beziehe sich allein auf das Volumen der wahrzunehmenden Rechte, nicht aber auf den Umfang der Wahrnehmungsgenehmigungen. Eine derartige Frage könne nicht in einem Verfahren gemäß § 10
VerwGesG
2016 geklärt werden. Auch in der Sache selbst treffe das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zu. Sie beantragt folglich, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde abweisen.3. Mit Stellungnahme vom 13.08.2024 legt die zweitmitbeteiligte Partei im Detail dar, weshalb sie von einer Unzulässigkeit der Anträge der Beschwerdeführerin ausgehe. Der Umfang der Wahrnehmungsgenehmigungen sei klar und unstrittig. Es werde eine trennscharfe Abgrenzung nach der Person der Berechtigten erzielt. Die von der Beschwerdeführerin relevierte Frage beziehe sich allein auf das Volumen der wahrzunehmenden Rechte, nicht aber auf den Umfang der Wahrnehmungsgenehmigungen. Eine derartige Frage könne nicht in einem Verfahren gemäß Paragraph 10,
VerwGesG
2016 geklärt werden. Auch in der Sache selbst treffe das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zu. Sie beantragt folglich, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde abweisen.
Mit Stellungnahme vom 06.08.2024 legt die erstmitbeteiligte Partei zum materiellen Kern der Auseinandersetzung umfassend jene Gründe dar, aus denen aus ihrer Sicht das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zutrifft. Sie beantragt folglich, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde nicht stattgeben.
4. In ihrer Replik vom 04.04.2025 legt die Beschwerdeführerin unter anderem dar, weshalb die Argumente der zweitmitbeteiligten Partei zur Unzulässigkeit der Anträge gemäß § 10
VerwGesG
2016 nicht zuträfen. Eine Abgrenzung sei im Hinblick auf den für die Vergütungs- und Beteiligungsansprüche unklaren Begriff der Berechtigten geboten. Dies habe jedenfalls auch unmittelbar Einfluss auf den Umfang der Wahrnehmungsgenehmigungen.4. In ihrer Replik vom 04.04.2025 legt die Beschwerdeführerin unter anderem dar, weshalb die Argumente der zweitmitbeteiligten Partei zur Unzulässigkeit der Anträge gemäß Paragraph 10,
VerwGesG
2016 nicht zuträfen. Eine Abgrenzung sei im Hinblick auf den für die Vergütungs- und Beteiligungsansprüche unklaren Begriff der Berechtigten geboten. Dies habe jedenfalls auch unmittelbar Einfluss auf den Umfang der Wahrnehmungsgenehmigungen.
In ihrer Stellungnahme vom 03.04.2025 schließt sich die erstmitbeteiligte Partei den Argumenten der zweitmitbeteiligten Partei zur Unzulässigkeit der Anträge der Beschwerdeführerin gemäß § 10
VerwGesG
2016 an und tätigt ergänzende Ausführungen zum materiellen Kern der gegenständlichen Anträge.In ihrer Stellungnahme vom 03.04.2025 schließt sich die erstmitbeteiligte Partei den Argumenten der zweitmitbeteiligten Partei zur Unzulässigkeit der Anträge der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10,
VerwGesG
2016 an und tätigt ergänzende Ausführungen zum materiellen Kern der gegenständlichen Anträge.
5. Am 20.05.2025 erstattet die erstmitbeteiligte Partei eine weitere Stellungnahme, in der sie insbesondere weiteres Vorbringen zur Unzulässigkeit der Anträge gemäß § 10
VerwGesG
2016 tätigt.5. Am 20.05.2025 erstattet die erstmitbeteiligte Partei eine weitere Stellungnahme, in der sie insbesondere weiteres Vorbringen zur Unzulässigkeit der Anträge gemäß Paragraph 10,
VerwGesG
2016 tätigt.
6. Am 22.05.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an der die belangte Behörde, die Beschwerdeführerin sowie die mitbeteiligten Parteien teilnahmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die XXXX verfügt über eine aufrechte Wahrnehmungsgenehmigung „ XXXX “. Ihre Wahrnehmungsgenehmigung gilt unter anderem „ XXXX […]“.1.1. Die römisch 40 verfügt über eine aufrechte Wahrnehmungsgenehmigung „ römisch 40 “. Ihre Wahrnehmungsgenehmigung gilt unter anderem „ römisch 40 […]“.
Die XXXX verfügt über eine aufrechte Wahrnehmungsgenehmigung. Diese gilt „ XXXX […]“.Die römisch 40 verfügt über eine aufrechte Wahrnehmungsgenehmigung. Diese gilt „ römisch 40 […]“.
Die XXXX verfügt über eine aufrechte Wahrnehmungsgenehmigung. Diese gilt „ XXXX […]“.Die römisch 40 verfügt über eine aufrechte Wahrnehmungsgenehmigung. Diese gilt „ römisch 40 […]“.
1.2. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom 28.08.2023, „anlässlich des Antrags der [erstmitbeteiligten Partei] auf Erweiterung der ihr erteilten Wahrnehmungsgenehmigung zu XXXX ein Verfahren zur Abgrenzung der Wahrnehmungsgenehmigungen der [Beschwerdeführerin], der [erstmitbeteiligten Partei] und der [zweitmitbeteiligten Partei] in Bezug auf die Wahrnehmung der gesetzlichen Vergütungsansprüche einzuleiten und den Umfang der den genannten Verwertungsgesellschaften erteilten oder noch zu erteilenden Wahrnehmungsgenehmigungen in diesem Zusammenhang gemäß § 10 VerwGesG2016 dahingehend voneinander abzugrenzen, dass die gesetzlichen Vergütungsansprüche der XXXX ausschließlich von der [Beschwerdeführerin], während die gesetzlichen Vergütungsansprüche, die XXXX an den von ihnen erbrachten Leistungen zustehen, von der [erstmitbeteiligten Partei] bzw der [zweitmitbeteiligten Partei]wahrgenommen werden“.1.2. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom 28.08.2023, „anlässlich des Antrags der [erstmitbeteiligten Partei] auf Erweiterung der ihr erteilten Wahrnehmungsgenehmigung zu römisch 40 ein Verfahren zur Abgrenzung der Wahrnehmungsgenehmigungen der [Beschwerdeführerin], der [erstmitbeteiligten Partei] und der [zweitmitbeteiligten Partei] in Bezug auf die Wahrnehmung der gesetzlichen Vergütungsansprüche einzuleiten und den Umfang der den genannten Verwertungsgesellschaften erteilten oder noch zu erteilenden Wahrnehmungsgenehmigungen in diesem Zusammenhang gemäß Paragraph 10, VerwGesG2016 dahingehend voneinander abzugrenzen, dass die gesetzlichen Vergütungsansprüche der römisch 40 ausschließlich von der [Beschwerdeführerin], während die gesetzlichen Vergütungsansprüche, die römisch 40 an den von ihnen erbrachten Leistungen zustehen, von der [erstmitbeteiligten Partei] bzw der [zweitmitbeteiligten Partei]wahrgenommen werden“.
Mit Schreiben vom 26.09.2023 präzisierte die Beschwerdeführerin den Antrag wie folgt: „Es wird im Verhältnis zwischen der [Beschwerdeführerin] einerseits und den Verwertungsgesellschaften [zweitmitbeteiligte Partei] und [erstmitbeteiligte Partei] anderseits festgestellt, dass die diesen Gesellschaften erteilten und/oder noch zu erteilenden Wahrnehmungsgenehmigungen in Bezug auf XXXX hinsichtlich der gesetzlichen Vergütungsansprüche folgende Wahrnehmungsbereiche umfassen:Mit Schreiben vom 26.09.2023 präzisierte die Beschwerdeführerin den Antrag wie folgt: „Es wird im Verhältnis zwischen der [Beschwerdeführerin] einerseits und den Verwertungsgesellschaften [zweitmitbeteiligte Partei] und [erstmitbeteiligte Partei] anderseits festgestellt, dass die diesen Gesellschaften erteilten und/oder noch zu erteilenden Wahrnehmungsgenehmigungen in Bezug auf römisch 40 hinsichtlich der gesetzlichen Vergütungsansprüche folgende Wahrnehmungsbereiche umfassen:
- diejenige der [Beschwerdeführerin] die Wahrnehmung der gesetzlichen Vergütungsansprüche an XXXX ,- diejenige der [Beschwerdeführerin] die Wahrnehmung der gesetzlichen Vergütungsansprüche an römisch 40 ,
- diejenige der [erstmitbeteiligten Partei] die Wahrnehmung der gesetzlichen Vergütungsansprüche an XXXX und- diejenige der [erstmitbeteiligten Partei] die Wahrnehmung der gesetzlichen Vergütungsansprüche an römisch 40 und
- diejenige der [zweitmitbeteiligten Partei] die Wahrnehmung der gesetzlichen Vergütungsansprüche an XXXX .“- diejenige der [zweitmitbeteiligten Partei] die Wahrnehmung der gesetzlichen Vergütungsansprüche an römisch 40 .“
Am 04.10.2023 stellte die Beschwerdeführerin – nachdem sie zunächst am 07.06.2023, ergänzt mit Schreiben vom 28.08.2023, die Nichtigerklärung der Wahrnehmungsgenehmigung der erstmitbeteiligten Partei hinsichtlich der Beteiligungsansprüche XXXX beantragt hatte – den Eventualantrag, „auch diese Frage in das bereits laufende Abgrenzungsverfahrens nach § 10
VerwGesG
einzubeziehen oder in einem gesonderten Verfahren zu klären, indem festgestellt werden möge, dass die Wahrnehmung der XXXX zustehende Beteiligungsansprüche nach XXXX der [Beschwerdeführerin] und nicht den Verwertungsgesellschaften [erstmitbeteiligte Partei] und [zweitmitbeteiligte Partei] zur Wahrnehmung zusteht (vorbehalten ist)“.Am 04.10.2023 stellte die Beschwerdeführerin – nachdem sie zunächst am 07.06.2023, ergänzt mit Schreiben vom 28.08.2023, die Nichtigerklärung der Wahrnehmungsgenehmigung der erstmitbeteiligten Partei hinsichtlich der Beteiligungsansprüche römisch 40 beantragt hatte – den Eventualantrag, „auch diese Frage in das bereits laufende Abgrenzungsverfahrens nach Paragraph 10,
VerwGesG
einzubeziehen oder in einem gesonderten Verfahren zu klären, indem festgestellt werden möge, dass die Wahrnehmung der römisch 40 zustehende Beteiligungsansprüche nach römisch 40 der [Beschwerdeführerin] und nicht den Verwertungsgesellschaften [erstmitbeteiligte Partei] und [zweitmitbeteiligte Partei] zur Wahrnehmung zusteht (vorbehalten ist)“.
Die erstmitbeteiligte Partei beantragte – im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin gestellten Anträge – am 01.09.2023 in ihrer Wahrnehmungsgenehmigung die Formulierung „ XXXX “ gemäß § 10
VerwGesG
2016 zwecks Klarstellung zu ändern.Die erstmitbeteiligte Partei beantragte – im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin gestellten Anträge – am 01.09.2023 in ihrer Wahrnehmungsgenehmigung die Formulierung „ römisch 40 “ gemäß Paragraph 10,
VerwGesG
2016 zwecks Klarstellung zu ändern.
1.3. Mit Bescheid vom XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 07.06.2023, ergänzt mit Schreiben vom 28.08.2023, die Wahrnehmungsgenehmigung der erstmitbeteiligten Partei hinsichtlich der Beteiligungsansprüche nach XXXX für nichtig zu erklären, zurück. Die Beschwerdeführerin erklärte mit Schreiben vom XXXX gegenüber der belangten Behörde, auf Rechtsmittel gegen diesen Bescheid vom XXXX , zu verzichten.1.3. Mit Bescheid vom römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 07.06.2023, ergänzt mit Schreiben vom 28.08.2023, die Wahrnehmungsgenehmigung der erstmitbeteiligten Partei hinsichtlich der Beteiligungsansprüche nach römisch 40 für nichtig zu erklären, zurück. Die Beschwerdeführerin erklärte mit Schreiben vom römisch 40 gegenüber der belangten Behörde, auf Rechtsmittel gegen diesen Bescheid vom römisch 40 , zu verzichten.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalts wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorliegenden Akten – im Besonderen den Verwaltungsakt der belangten Behörde, die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde sowie alle eingebrachten Schriftsätze und vorgelegten Beweismittel –, sowie durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zu Pkt. 1.1. folgen aus den jeweiligen (im Verwaltungsakt einliegenden und überdies zum Entscheidungszeitpunkt im Internet frei abrufbaren) Wahrnehmungsgenehmigungen. Die Feststellungen zu den Pkt. 1.2. und 1.3. folgen aus den jeweils im Verwaltungs- bzw. Gerichtantrag einliegenden Dokumenten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwertungsgesellschaftengesetzes 2016 –
VerwGesG
2016, BGBl. I Nr. 27/2016 idF BGBl. I Nr. 138/2023, lauten auszugsweise:Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwertungsgesellschaftengesetzes 2016 –
VerwGesG
2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2016, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2023,, lauten auszugsweise:
„Definitionen
§ 2. Im Sinn dieses Bundesgesetzes bedeutet der Ausdruck
1. ‚Verwertungsgesellschaft‘ eine Organisation, die
a) ausschließlich oder hauptsächlich darauf gerichtet ist, in gesammelter Form und im Interesse mehrerer Rechteinhaber Rechte an Werken oder verwandte Schutzrechte auf Grundlage einer gesetzlichen oder vertraglichen Berechtigung wahrzunehmen, und
b) im Eigentum von Rechteinhabern oder Einrichtungen, die Rechteinhaber vertreten, steht oder von Rechteinhabern oder deren Einrichtungen beherrscht wird oder nicht auf Gewinn gerichtet ist;
2. […]
3. ‚Rechteinhaber‘ einen Inhaber von Ausschließungsrechten oder Vergütungs- oder Beteiligungsansprüchen unabhängig davon, ob er diese Rechte oder Ansprüche als ursprünglicher Berechtigter oder Inhaber abgeleiteter Rechte innehat; Verwertungsgesellschaften sind nicht Rechteinhaber im Sinn dieses Bundesgesetzes;
4. ‚Bezugsberechtigter‘ einen Rechteinhaber, der mit einer Verwertungsgesellschaft einen Wahrnehmungsvertrag geschlossen hat;
5. […]
7. ‚Wahrnehmung von Rechten‘ die Wahrnehmung von ausschließlichen Rechten und von Vergütungs- oder Beteiligungsansprüchen ohne Rücksicht auf die Art der Betrauung der Verwertungsgesellschaft mit deren Wahrnehmung;
8. […]Paragraph 2, Im Sinn dieses Bundesgesetzes bedeutet der Ausdruck, 1. ‚Verwertungsgesellschaft‘ eine Organisation, die, a) ausschließlich oder hauptsächlich darauf gerichtet ist, in gesammelter Form und im Interesse mehrerer Rechteinhaber Rechte an Werken oder verwandte Schutzrechte auf Grundlage einer gesetzlichen oder vertraglichen Berechtigung wahrzunehmen, und, b) im Eigentum von Rechteinhabern oder Einrichtungen, die Rechteinhaber vertreten, steht oder von Rechteinhabern oder deren Einrichtungen beherrscht wird oder nicht auf Gewinn gerichtet ist;, 2. […], 3. ‚Rechteinhaber‘ einen Inhaber von Ausschließungsrechten oder Vergütungs- oder Beteiligungsansprüchen unabhängig davon, ob er diese Rechte oder Ansprüche als ursprünglicher Berechtigter oder Inhaber abgeleiteter Rechte innehat; Verwertungsgesellschaften sind nicht Rechteinhaber im Sinn dieses Bundesgesetzes;, 4. ‚Bezugsberechtigter‘ einen Rechteinhaber, der mit einer Verwertungsgesellschaft einen Wahrnehmungsvertrag geschlossen hat;, 5. […], 7. ‚Wahrnehmung von Rechten‘ die Wahrnehmung von ausschließlichen Rechten und von Vergütungs- oder Beteiligungsansprüchen ohne Rücksicht auf die Art der Betrauung der Verwertungsgesellschaft mit deren Wahrnehmung;, 8. […]
Erfordernis und Voraussetzungen der Wahrnehmungsgenehmigung
§ 3. (1) Rechte nach dem Urheberrechtsgesetz dürfen nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde in gesammelter Form im Interesse mehrerer Rechteinhaber wahrgenommen werden (Wahrnehmungsgenehmigung).Paragraph 3, (1) Rechte nach dem Urheberrechtsgesetz dürfen nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde in gesammelter Form im Interesse mehrerer Rechteinhaber wahrgenommen werden (Wahrnehmungsgenehmigung).
(2) […]
(4) Werden Rechte ohne Wahrnehmungsgenehmigung im Sinn des Abs. 1 oder ohne Berechtigung im Sinn des Abs. 3 wahrgenommen, so hat die Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen mit Bescheid die Unterlassung aufzutragen.(4) Werden Rechte ohne Wahrnehmungsgenehmigung im Sinn des Absatz eins, oder ohne Berechtigung im Sinn des Absatz 3, wahrgenommen, so hat die Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen mit Bescheid die Unterlassung aufzutragen.
(5) Werden Rechte ohne Wahrnehmungsgenehmigung im Sinn des Abs. 1 oder ohne Berechtigung im Sinn des Abs. 3 wahrgenommen, so können die wahrgenommenen Rechte von dem betroffenen Unternehmen nicht geltend gemacht werden. Das Recht zur Privatanklage steht ihm nicht zu. Überschreiten Verwertungsgesellschaften ihre Wahrnehmungsgenehmigung, so ist die Übertragung von Rechten zum Zweck der gesammelten Wahrnehmung insoweit unwirksam.(5) Werden Rechte ohne Wahrnehmungsgenehmigung im Sinn des Absatz eins, oder ohne Berechtigung im Sinn des Absatz 3, wahrgenommen, so können die wahrgenommenen Rechte von dem betroffenen Unternehmen nicht geltend gemacht werden. Das Recht zur Privatanklage steht ihm nicht zu. Überschreiten Verwertungsgesellschaften ihre Wahrnehmungsgenehmigung, so ist die Übertragung von Rechten zum Zweck der gesammelten Wahrnehmung insoweit unwirksam.
[…]
Monopolgrundsatz
§ 7. (1) Für die Wahrnehmung eines bestimmten Rechts darf jeweils nur einer einzigen Verwertungsgesellschaft eine Wahrnehmungsgenehmigung erteilt werden.Paragraph 7, (1) Für die Wahrnehmung eines bestimmten Rechts darf jeweils nur einer einzigen Verwertungsgesellschaft eine Wahrnehmungsgenehmigung erteilt werden.
(2) […]
Abgrenzung von Wahrnehmungsgenehmigungen
§ 10. Ist der Umfang einer Wahrnehmungsgenehmigung unklar oder strittig, so hat die Aufsichtsbehörde auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen über deren Abgrenzung zu entscheiden und diese Entscheidung auf ihrer Website zu veröffentlichen.Paragraph 10, Ist der Umfang einer Wahrnehmungsgenehmigung unklar oder strittig, so hat die Aufsichtsbehörde auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen über deren Abgrenzung zu entscheiden und diese Entscheidung auf ihrer Website zu veröffentlichen.
[…]
Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften
§ 83. (1) Aufsichtsbehörde im Sinn dieses Gesetzes ist die beim Bundesministerium für Justiz eingerichtete Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften.Paragraph 83, (1) Aufsichtsbehörde im Sinn dieses Gesetzes ist die beim Bundesministerium für Justiz eingerichtete Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften.
(2) […]
(4) Über Beschwerden gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.“
3.2. Die Beschwerde ist zulässig.
3.3. Zur Abweisung der Beschwerde:
3.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1
VerwGesG
2016 dürfen Rechte nach dem Urheberrechtsgesetz nur mit Genehmigung der belangten Behörde in gesammelter Form im Interesse mehrerer Rechteinhaber wahrgenommen werden (vgl. zum eingeschränkten Genehmigungsvorbehalt VwGH 27.02.2025, Ro 2023/10/0005). Die Wahrnehmungsgenehmigung räumt einer Verwaltungsgesellschaft somit eine behördliche Befugnis ein, Ansprüche bzw. Rechte in kollektiver Form wahrzunehmen. Für die Wahrnehmung eines bestimmten Rechts darf jeweils nur einer einzigen Verwertungsgesellschaft eine Wahrnehmungsgenehmigung erteilt werden, womit letztere zugleich der Absicherung des in § 7
VerwGesG
2016 verankerten Monopolgrundsatzes dient (vgl. ErläutRV 1057 BlgNR XXV. GP, 13). Ausweislich der Materialien lasse das
VerwGesG
2016 jedenfalls eine Unterscheidung nach Werkkategorien bzw. Kategorien von Leistungsschutzrechten sowie eine solche nach dem jeweiligen Rechteinhaber zu (vgl. ErläutRV 1057 BlgNR XXV. GP, 16). Zu den maßgeblichen Umschreibungen des Umfangs von Wahrnehmungsgenehmigungen gehören folglich neben der Rechtnatur der Ansprüche auch Kategorien von Berechtigten (vgl. mwN M Walter, Kommentar zum Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 [2017] 87 f.).3.3.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins,
VerwGesG
2016 dürfen Rechte nach dem Urheberrechtsgesetz nur mit Genehmigung der belangten Behörde in gesammelter Form im Interesse mehrerer Rechteinhaber wahrgenommen werden vergleiche zum eingeschränkten Genehmigungsvorbehalt VwGH 27.02.2025, Ro 2023/10/0005). Die Wahrnehmungsgenehmigung räumt einer Verwaltungsgesellschaft somit eine behördliche Befugnis ein, Ansprüche bzw. Rechte in kollektiver Form wahrzunehmen. Für die Wahrnehmung eines bestimmten Rechts darf jeweils nur einer einzigen Verwertungsgesellschaft eine Wahrnehmungsgenehmigung erteilt werden, womit letztere zugleich der Absicherung des in Paragraph 7,
VerwGesG
2016 verankerten Monopolgrundsatzes dient vergleiche ErläutRV 1057 BlgNR römisch 25 . GP, 13). Ausweislich der Materialien lasse das
VerwGesG
2016 jedenfalls eine Unterscheidung nach Werkkategorien bzw. Kategorien von Leistungsschutzrechten sowie eine solche nach dem jeweiligen Rechteinhaber zu vergleiche ErläutRV 1057 BlgNR römisch 25 . GP, 16). Zu den maßgeblichen Umschreibungen des Umfangs von Wahrnehmungsgenehmigungen gehören folglich neben der Rechtnatur der Ansprüche auch Kategorien von Berechtigten vergleiche mwN M Walter, Kommentar zum Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 [2017] 87 f.).
3.3.2. Vor diesem Hintergrund der Beziehung von Wahrnehmungsgenehmigungen untereinander eröffnet § 10
VerwGesG
2016 die Möglichkeit für ein eigenständiges Verfahren zur Abgrenzung des Umfangs von Wahrnehmungsgenehmigungen (vgl. auch zur Vorgängerbestimmung des § 5
VerwGesG
2006, ErläutRV 1069 BlgNR XXII. GP, 6). Ist der Umfang einer Wahrnehmungsgenehmigung unklar oder strittig, so hat die belangte Behörde auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen über deren Abgrenzung zu entscheiden und diese Entscheidung auf ihrer Website zu veröffentlichen. Eine Abgrenzung einer Wahrnehmungsgenehmigung – und somit eine inhaltliche Entscheidung über einen Antrag gemäß § 10
VerwGesG
2016 durch die belangte Behörde – setzt folglich voraus, dass der Umfang einer Wahrnehmungsgenehmigung unklar oder strittig ist.3.3.2. Vor diesem Hintergrund der Beziehung von Wahrnehmungsgenehmigungen untereinander eröffnet Paragraph 10,
VerwGesG
2016 die Möglichkeit für ein eigenständiges Verfahren zur Abgrenzung des Umfangs von Wahrnehmungsgenehmigungen vergleiche auch zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 5,
VerwGesG
2006, ErläutRV 1069 BlgNR römisch 22 . GP, 6). Ist der Umfang einer Wahrnehmungsgenehmigung unklar oder strittig, so hat die belangte Behörde auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen über deren Abgrenzung zu entscheiden und diese Entscheidung auf ihrer Website zu veröffentlichen. Eine Abgrenzung einer Wahrnehmungsgenehmigung – und somit eine inhaltliche Entscheidung über einen Antrag gemäß Paragraph 10,
VerwGesG
2016 durch die belangte Behörde – setzt folglich voraus, dass der Umfang einer Wahrnehmungsgenehmigung unklar oder strittig ist.
3.3.3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführerin sowie den Antrag der erstmitbeteiligten Partei gemäß § 10
VerwGesG
2016 als unzulässig zurück.3.3.3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführerin sowie den Antrag der erstmitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 10,
VerwGesG
2016 als unzulässig zurück.
3.3.3.1. Hat die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich ausschließlich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung inhaltlich rechtswidrig ist, hat es den betreffenden Bescheid (ersatzlos) zu beheben. Auf diese Weise wird der Weg für die (erstmalige) Entscheidung der belangten Behörde in der Hauptsache frei gemacht (vgl. mwN VwGH 04.11.2024, Ro 2022/12/0011).3.3.3.1. Hat die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich ausschließlich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung inhaltlich rechtswidrig ist, hat es den betreffenden Bescheid (ersatzlos) zu beheben. Auf diese Weise wird der Weg für die (erstmalige) Entscheidung der belangten Behörde in der Hauptsache frei gemacht vergleiche mwN VwGH 04.11.2024, Ro 2022/12/0011).
Eine Umdeutung eines auf Zurückweisung lautenden Spruchs eines Bescheids ist nur in jenen Fällen möglich, in welchen der gesamte Bescheidinhalt eindeutig erkennen lässt, dass die Behörde eine Sachentscheidung beabsichtigte und daher die Zurückweisung zweifelsfrei ein den wahren behördlichen Willen verfälschendes Vergreifen im Ausdruck darstellt. Der Charakter einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung als Sacherledigung ist somit aus dem Gesamtinhalt des Bescheides abzuleiten (vgl. mwN VwGH 29.01.2025, Ra 2023/07/0147).Eine Umdeutung eines auf Zurückweisung lautenden Spruchs eines Bescheids ist nur in jenen Fällen möglich, in welchen der gesamte Bescheidinhalt eindeutig erkennen lässt, dass die Behörde eine Sachentscheidung beabsichtigte und daher die Zurückweisung zweifelsfrei ein den wahren behördlichen Willen verfälschendes Vergreifen im Ausdruck darstellt. Der Charakter einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung als Sacherledigung ist somit aus dem Gesamtinhalt des Bescheides abzuleiten vergleiche mwN VwGH 29.01.2025, Ra 2023/07/0147).
3.3.3.2. Begründend führt die belangte Behörde auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass § 10
VerwGesG
2016 der belangten Behörde ermöglichen soll, bei der Abfassung der Wahrnehmungsgenehmigung nicht berücksichtigte oder nicht vorhergesehene Auslegungsfragen hinsichtlich des Texts, ähnlich einer authentischen Interpretation, verbindlich zu klären.3.3.3.2. Begründend führt die belangte Behörde auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass Paragraph 10,
VerwGesG
2016 der belangten Behörde ermöglichen soll, bei der Abfassung der Wahrnehmungsgenehmigung nicht berücksichtigte oder nicht vorhergesehene Auslegungsfragen hinsichtlich des Texts, ähnlich einer authentischen Interpretation, verbindlich zu klären.
Eine Strittigkeit liege gegenständlich aber nicht vor, weil nicht fraglich sei, ob die Wahrnehmungsgenehmigungen der erst- sowie der zweitmitbeteiligten Partei die kollektive Wahrnehmung von an XXXX übertragenen gesetzlichen Vergütungs- und Beteiligungsansprüchen beinhalten würden, sondern ob eine Übertragung derartiger Ansprüche von XXXX überhaupt zulässig sei. Damit werde aber nicht die Frage der Abgrenzung oder des Umfangs der Wahrnehmungsgenehmigungen berührt. Auch sei der Umfang der Wahrnehmungsgenehmigungen nicht unklar. Hinsichtlich der Wahrnehmungsgenehmigungen zeige sich keine Auslegungsbedürftigkeit unter Zugrundelegung der §§ 6 und 7 ABGB. Es werde klar auf die Person des Rechteinhabers abgestellt, wobei die Art des Rechtserwerbs irrelevant sei.Eine Strittigkeit liege gegenständlich aber nicht vor, weil nicht fraglich sei, ob die Wahrnehmungsgenehmigungen der erst- sowie der zweitmitbeteiligten Partei die kollektive Wahrnehmung von an römisch 40 übertragenen gesetzlichen Vergütungs- und Beteiligungsansprüchen beinhalten würden, sondern ob eine Übertragung derartiger Ansprüche von römisch 40 überhaupt zulässig sei. Damit werde aber nicht die Frage der Abgrenzung oder des Umfangs der Wahrnehmungsgenehmigungen berührt. Auch sei der Umfang der Wahrnehmungsgenehmigungen nicht unklar. Hinsichtlich der Wahrnehmungsgenehmigungen zeige sich keine Auslegungsbedürftigkeit unter Zugrundelegung der Paragraphen 6 und 7 ABGB. Es werde klar auf die Person des Rechteinhabers abgestellt, wobei die Art des Rechtserwerbs irrelevant sei.
3.3.3.3. Die Begründung des angefochtenen Bescheids lässt folglich nicht erkennen, dass die belangte Behörde in Wahrheit die betroffenen Wahrnehmungsgenehmigungen inhaltlich gemäß § 10
VerwGesG
2016 abgrenzen wollte. Gegenständlich hat das Bundesverwaltungsgericht daher ausschließlich zu prüfen, ob die belangte Behörde die Anträge gemäß § 10
VerwGesG
2016 zu Recht zurückgewiesen hat.3.3.3.3. Die Begründung des angefochtenen Bescheids lässt folglich nicht erkennen, dass die belangte Behörde in Wahrheit die betroffenen Wahrnehmungsgenehmigungen inhaltlich gemäß Paragraph 10,
VerwGesG
2016 abgrenzen wollte. Gegenständlich hat das Bundesverwaltungsgericht daher ausschließlich zu prüfen, ob die belangte Behörde die Anträge gemäß Paragraph 10,
VerwGesG
2016 zu Recht zurückgewiesen hat.
Bereits aus diesen Gründen sind die inhaltlich relevierten Fragen der Verzichtbarkeit sowie der Abtretbarkeit der genannten Vergütungs- und Beteiligungsansprüche nicht verfahrensgegenständlich, weshalb der Anregung der Beschwerdeführerin, diesbezügliche Fragen dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorzulegen, nicht zu folgen ist.
3.3.4. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin können XXXX auf Vergütungs- und Beteiligungsansprüche nicht verzichten und diese auch nicht an XXXX abtreten. Die erst- bzw. zweitmitbeteiligte Partei könne diese Rechte und Ansprüche daher von vornherein gar nicht wahrnehmen. Daraus leitet die Beschwerdeführerin ab, dass der Umfang der Wahrnehmungsgenehmigungen unklar bzw. strittig sei. Dies ist jedoch nicht der Fall:3.3.4. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin können römisch 40 auf Vergütungs- und Beteiligungsansprüche nicht verzichten und diese auch nicht an römisch 40 abtreten. Die erst- bzw. zweitmitbeteiligte Partei könne diese Rechte und Ansprüche daher von vornherein gar nicht wahrnehmen. Daraus leitet die Beschwerdeführerin ab, dass der Umfang der Wahrnehmungsgenehmigungen unklar bzw. strittig sei. Dies ist jedoch nicht der Fall:
3.3.4.1. Der Umfang der Wahrnehmungsgenehmigung der erstmitbeteiligten Partei ist durch die Formulierung „ XXXX “, jener der zweitmitbeteiligten Partei durch die Formulierung „ XXXX “ positiv abgegrenzt. Spiegelbildlich lautet es in der Wahrnehmungsgenehmigung der Beschwerdeführerin „ XXXX “, womit deren Umfang negativ abgegrenzt wird. Mit dem Begriff des Berechtigten in den jeweiligen Wahrnehmungsgenehmigungen wird sowohl auf ursprüngliche Berechtigte als auch auf Inhaber abgeleiteter Rechte abgestellt. Als Rechteinhaber definiert das
VerwGesG
2016 in seinem § 2 Z 3 auch einen Inhaber von Ausschließungsrechten oder Vergütungs- oder Beteiligungsansprüchen unabhängig davon, ob er diese Rechte oder Ansprüche als ursprünglicher Berechtigter oder Inhaber abgeleiteter Rechte innehat.3.3.4.1. Der Umfang der Wahrnehmungsgenehmigung der erstmitbeteiligten Partei ist durch die Formulierung „ römisch 40 “, jener der zweitmitbeteiligten Partei durch die Formulierung „ römisch 40 “ positiv abgegrenzt. Spiegelbildlich lautet es in der Wahrnehmungsgenehmigung der Beschwerdeführerin „ römisch 40 “, womit deren Umfang negativ abgegrenzt wird. Mit dem Begriff des Berechtigten in den jeweiligen Wahrnehmungsgenehmigungen wird sowohl auf ursprüngliche Berechtigte als auch auf Inhaber abgeleiteter Rechte abgestellt. Als Rechteinhaber definiert das
VerwGesG
2016 in seinem Paragraph 2, Ziffer 3, auch einen Inhaber von Ausschließungsrechten oder Vergütungs- oder Beteiligungsansprüchen unabhängig davon, ob er diese Rechte oder Ansprüche als ursprünglicher Berechtigter oder Inhaber abgeleiteter Rechte innehat.
Der Begriff des Berechtigten ist angesichts dessen zunächst weder unklar noch strittig. Die Beschwerdeführerin geht jedoch davon aus, dass infolge ihrer Rechtsansicht insoweit eine Unklarheit und Strittigkeit im Hinblick auf den Umfang der Wahrnehmungsgenehmigungen bestehe, als die erst- und zweitmitbeteiligte Partei allein aufgrund ihrer Wahrnehmungsgenehmigungen mehr Rechte wahrnehmen könnten als dies in Wahrheit rechtlich überhaupt möglich sei. Vor diesem Hintergrund sei der Begriff des Berechtigten – gerade weil er nicht zwischen einer originären und einer abgeleiteten Rechteerlangung trenne – unklar sowie strittig. Die vermeintliche Unklarheit bzw. Strittigkeit der Wahrnehmungsgenehmigungen ist damit aber nicht in den Wahrnehmungsgenehmigungen selbst zu verorten, sondern vielmehr in der grundsätzlichen Frage der Zulässigkeit der Abtretbarkeit von Vergütungs- und Beteiligungsansprüchen. Über diese Frage hat – wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat – jedoch das ordentliche Gericht, nicht aber das Bundesverwaltungsgericht in einem Verfahren gemäß § 10
VerwGesG
2016 zu entscheiden.Der Begriff des Berechtigten ist angesichts dessen zunächst weder unklar noch strittig. Die Beschwerdeführerin geht jedoch davon aus, dass infolge ihrer Rechtsansicht insoweit eine Unklarheit und Strittigkeit im Hinblick auf den Umfang der Wahrnehmungsgenehmigungen bestehe, als die erst- und zweitmitbeteiligte Partei allein aufgrund ihrer Wahrnehmungsgenehmigungen mehr Rechte wahrnehmen könnten als dies in Wahrheit rechtlich überhaupt möglich sei. Vor diesem Hintergrund sei der Begriff des Berechtigten – gerade weil er nicht zwischen einer originären und einer abgeleiteten Rechteerlangung trenne – unklar sowie strittig. Die vermeintliche Unklarheit bzw. Strittigkeit der Wahrnehmungsgenehmigungen ist damit aber nicht in den Wahrnehmungsgenehmigungen selbst zu verorten, sondern vielmehr in der grundsätzlichen Frage der Zulässigkeit der Abtretbarkeit von Vergütungs- und Beteiligungsansprüchen. Über diese Frage hat – wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat – jedoch das ordentliche Gericht, nicht aber das Bundesverwaltungsgericht in einem Verfahren gemäß Paragraph 10,
VerwGesG
2016 zu entscheiden.
3.3.4.2. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin handelt es sich dabei nicht um eine Vorfrage gemäß § 38 AVG. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter einer Vorfrage im Sinne des § 38 AVG eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten oder auch von derselben Behörde, jedoch in einem anderen Verfahren, zu entscheiden ist. Präjudiziell – und damit Vorfragenentscheidung im verfahrensrechtlich relevanten Sinn – ist nur eine Entscheidung, die erstens eine Rechtsfrage betrifft, deren Beantwortung für die Hauptfragenentscheidung unabdingbar, das heißt eine notwendige Grundlage ist, und zweitens diese in einer die Verwaltungsbehörde bindenden Weise regelt (vgl. mwN VwGH 01.04.2025, Ra 2024/08/0136).3.3.4.2. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin handelt es sich dabei nicht um eine Vorfrage gemäß Paragraph 38, AVG. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter einer Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten oder auch von derselben Behörde, jedoch in einem anderen Verfahren, zu entscheiden ist. Präjudiziell – und damit Vorfragenentscheidung im verfahrensrechtlich relevanten Sinn – ist nur eine Entscheidung, die erstens eine Rechtsfrage betrifft, deren Beantwortung für die Hauptfragenentscheidung unabdingbar, das heißt eine notwendige Grundlage ist, und zweitens diese in einer die Verwaltungsbehörde bindenden Weise regelt vergleiche mwN VwGH 01.04.2025, Ra 2024/08/0136).
Der Umfang der Wahrnehmungsgenehmigungen wird aber von der Entscheidung der von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Frage der Abtretbarkeit von Vergütungs- und Beteiligungsansprüchen nicht berührt. Für den Fall, dass man die Ansicht der Beschwerdeführerin teilt, hätte dies keine Auswirkungen auf das Verständnis des Begriffs der Berechtigten als dieser Begriff weiterhin ursprüngliche Berechtigte als auch Inhaber abgeleiteter Rechte umfassen würde. Auch der Umfang der Wahrnehmungsgenehmigungen wäre nicht betroffen. Zwar würden XXXX Rechte an die erst- und zweitmitbeteiligte Partei nicht abtreten können, was aber nicht ausschließt, dass XXXX weiterhin über (andere) abgeleitete Rechte verfügen, die kollektiv durch die erst- und zweitmitbeteiligte Partei wahrgenommen werden können.Der Umfang der Wahrnehmungsgenehmigungen wird aber von der Entscheidung der von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Frage der Abtretbarkeit von Vergütungs- und Beteiligungsansprüchen nicht berührt. Für den Fall, dass man die Ansicht der Beschwerdeführerin teilt, hätte dies keine Auswirkungen auf das Verständnis des Begriffs der Berechtigten als dieser Begriff weiterhin ursprüngliche Berechtigte als auch Inhaber abgeleiteter Rechte umfassen würde. Auch der Umfang der Wahrnehmungsgenehmigungen wäre nicht betroffen. Zwar würden römisch 40 Rechte an die erst- und zweitmitbeteiligte Partei nicht abtreten können, was aber nicht ausschließt, dass römisch 40 weiterhin über (andere) abgeleitete Rechte verfügen, die kollektiv durch die erst- und zweitmitbeteiligte Partei wahrgenommen werden können.
Inwieweit in Einzelfällen zivilrechtlich die Stellung als Berechtigter begründet wird bzw. rechtmäßig begründet werden kann, wirkt weder auf das Verständnis der einschlägigen Begrifflichkeiten in den Wahrnehmungsgenehmigungen noch folglich auf den Umfang der Wahrnehmungsgenehmigungen zurück. Eine Unklarheit über den Umfang der Wahrnehmungsgenehmigung, die einer Abgrenzung bedürfte, folgt daraus nicht. Aus Sicht der Wahrnehmungsgenehmigung ist die Art und Weise der Begründung der Berechtigung nicht maßgeblich, weshalb diese Frage auch nicht in einem Verfahren gemäß § 10
VerwGesG
2016 einer Abgrenzung der Wahrnehmungsgenehmigungen zugänglich ist.Inwieweit in Einzelfällen zivilrechtlich die Stellung als Berechtigter begründet wird bzw. rechtmäßig begründet werden kann, wirkt weder auf das Verständnis der einschlägigen Begrifflichkeiten in den Wahrnehmungsgenehmigungen noch folglich auf den Umfang der Wahrnehmungsgenehmigungen zurück. Eine Unklarheit über den Umfang der Wahrnehmungsgenehmigung, die einer Abgrenzung bedürfte, folgt daraus nicht. Aus Sicht der Wahrnehmungsgenehmigung ist die Art und Weise der Begründung der Berechtigung nicht maßgeblich, weshalb diese Frage auch nicht in einem Verfahren gemäß Paragraph 10,
VerwGesG
2016 einer Abgrenzung der Wahrnehmungsgenehmigungen zugänglich ist.
3.3.4.3. Soweit die Beschwerdeführerin auf die Klarheit und Eindeutigkeit der Wahrnehmungsgenehmigungen für alle Beteiligten als ein Argument für einen Abgrenzungsbedarf abstellt, lässt auch dieses Vorbringen nicht erkennen, weshalb der Umfang der Wahrnehmungsgenehmigungen unklar oder strittig sein könnte.
3.3.5. Die belangte Behörde hat aus den angeführten Gründen sowohl die Anträge der Beschwerdeführerin als auch den Antrag der erstmitbeteiligten Partei zu Recht zurückgewiesen, weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
3.4. Zur Zulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden war. Soweit ersichtlich liegt keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Zulässigkeit eines Antrags gemäß § 10
VerwGesG
2016 vor. Das Bundesverwaltungsgericht vertritt die Ansicht, dass die Rechtslage im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit einer Revision nicht hinreichend klar ist (zB mwN VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167). Nach hier vertretener Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht jegliche Frage, die bestehende Wahrnehmungsgenehmigungen betrifft, einem Verfahren gemäß § 10
VerwGesG
2016 zugänglich. Es bedarf vielmehr einer Strittigkeit bzw. Unklarheit, die unmittelbar Auswirkungen auf den Umfang der Wahrnehmungsgenehmigungen zeitigt. Die von der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde aufgeworfene Rechtsfrage, ob bestimmte Vergütungs- und Beteiligungsansprüche abgetreten werden können, betrifft aber nicht den Umfang der gegenständlichen Wahrnehmungsgenehmigungen. Folglich stellt sie auch keine Vorfrage im Sinne von § 38 AVG für das Verfahren gemäß § 10
VerwGesG
2016 dar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden war. Soweit ersichtlich liegt keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Zulässigkeit eines Antrags gemäß Paragraph 10,
VerwGesG
2016 vor. Das Bundesverwaltungsgericht vertritt die Ansicht, dass die Rechtslage im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit einer Revision nicht hinreichend klar ist (zB mwN VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167). Nach hier vertretener Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht jegliche Frage, die bestehende Wahrnehmungsgenehmigungen betrifft, einem Verfahren gemäß Paragraph 10,
VerwGesG
2016 zugänglich. Es bedarf vielmehr einer Strittigkeit bzw. Unklarheit, die unmittelbar Auswirkungen auf den Umfang der Wahrnehmungsgenehmigungen zeitigt. Die von der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde aufgeworfene Rechtsfrage, ob bestimmte Vergütungs- und Beteiligungsansprüche abgetreten werden können, betrifft aber nicht den Umfang der gegenständlichen Wahrnehmungsgenehmigungen. Folglich stellt sie auch keine Vorfrage im Sinne von Paragraph 38, AVG für das Verfahren gemäß Paragraph 10,
VerwGesG 2016 dar.