W103 2119994-1/15E
W103 2119998-1/8E
W103 2119995-1/5E
W103 2119996-1/5E
Gekürzte Ausfertigung des am 07.10.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT, als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , StA.: UKRAINE, 2.) XXXX , geb. XXXX , StA.: UKRAINE, 3.) XXXX , geb. XXXX , StA.: UKRAINE, 4.) XXXX , geb. XXXX , StA.: UKRAINE, vertreten durch LegalFocus, gegen Spruchpunkt I. und II. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.12.2015, Zln 1.) 1032409607-140035748, 2.) 1032409705-140035721, 3.) 1032409901-140035764, 4.) 1032409803-140035772, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT, als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA.: UKRAINE, 2.) römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA.: UKRAINE, 3.) römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA.: UKRAINE, 4.) römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA.: UKRAINE, vertreten durch LegalFocus, gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch II. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.12.2015, Zln 1.) 1032409607-140035748, 2.) 1032409705-140035721, 3.) 1032409901-140035764, 4.) 1032409803-140035772, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen.
A) Die Verfahren werden insoweit wegen Zurückziehung der Beschwerden
gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.gemäß Paragraphen 28, Absatz eins,, 31 Absatz eins, VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT, als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , StA.: UKRAINE, 2.) XXXX , geb. XXXX , StA.: UKRAINE, 3.) XXXX , geb. XXXX , StA.: UKRAINE, 4.) XXXX , geb. XXXX , StA.: UKRAINE, vertreten durch LegalFocus, gegen Spruchpunkt III. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.12.2015, Zln 1.) 1032409607-140035748, 2.) 1032409705-140035721, 3.) 1032409901-140035764, 4.) 1032409803-140035772, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT, als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA.: UKRAINE, 2.) römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA.: UKRAINE, 3.) römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA.: UKRAINE, 4.) römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA.: UKRAINE, vertreten durch LegalFocus, gegen Spruchpunkt römisch III. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.12.2015, Zln 1.) 1032409607-140035748, 2.) 1032409705-140035721, 3.) 1032409901-140035764, 4.) 1032409803-140035772, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt.
A)
I. In Erledigung der Beschwerden gegen Spruchpunkt III. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, iVm § 9 Absatz 3 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, auf Dauer unzulässig ist.römisch eins. In Erledigung der Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch III. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3 BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, auf Dauer unzulässig ist.
II. Gemäß §§ 54 und 55 AsylG 2005 wird 1.) XXXX , 2.) XXXX , der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" sowie 3.) XXXX , 4.)römisch II. Gemäß Paragraphen 54 und 55 AsylG 2005 wird 1.) römisch XXXX , 2.) römisch XXXX , der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" sowie 3.) römisch XXXX , 4.)
XXXX , der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" jeweils für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch XXXX , der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" jeweils für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
III. In Erledigung der Beschwerden werden die Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide ersatzlos behoben.römisch III. In Erledigung der Beschwerden werden die Spruchpunkt römisch IV. der angefochtenen Bescheide ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.