Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 6604 F/1991
Rechtssatznummer
5
Entscheidungsdatum
10.06.1991
Index
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/15/0129 E 27. September 1984 VwSlg 5923 F/1984 RS 1
Stammrechtssatz
Die Gebührenfreiheit für Sicherungsgeschäfte nach § 20 Z 5 GebG setzt zwar eine Beurkundung des Kreditvertrages voraus, die dem Abschluß des Sicherungsgeschäftes zeitlich vorangeht oder zumindest gleichzeitig erfolgt (Hinweis E 8.9.1983, 82/15/0030) doch dürfen geringe Zeitdifferenzen, die sich im Zuge der Vertragsgestaltung ergeben, nicht zu einem Verlust der Befreiung führen.Die Gebührenfreiheit für Sicherungsgeschäfte nach Paragraph 20, Ziffer 5, GebG setzt zwar eine Beurkundung des Kreditvertrages voraus, die dem Abschluß des Sicherungsgeschäftes zeitlich vorangeht oder zumindest gleichzeitig erfolgt (Hinweis E 8.9.1983, 82/15/0030) doch dürfen geringe Zeitdifferenzen, die sich im Zuge der Vertragsgestaltung ergeben, nicht zu einem Verlust der Befreiung führen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990150026.X05
Im RIS seit
10.06.1991
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2009
Dokumentnummer
JWR_1990150026_19910610X05