Landesverwaltungsgerichte (LVwG)

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Entscheidungstext LVwG-362-001/R11-Ü-2014

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

LVwG-362-001/R11-Ü-2014

Entscheidungsdatum

16.07.2014

Norm

SicherheitsG Vlbg 1987 §4 Abs3

Text

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorheriger SuchbegriffVorarlbergNächster Suchbegriff hat durch sein Mitglied Mag. Otto-Imre Pathy über die Beschwerde der N M, A, vertreten durch A & M Rechtsanwälte OG, F, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Gemeinde A vom 25.07.2013, Zl römisch XXX, betreffend Bewilligung zur Haltung eines Kampfhundes, zu Recht erkannt:

Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid insoweit abgeändert, als

-              im Spruchpunkt römisch eins. im zweiten Satz der Ausdruck „Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, des Gesetzes über Maßnahmen gegen Lärmstörung und über das Halten von Tieren, LGBL Nr. 1/1987“ ersetzt wird durch den Ausdruck „Gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 3 Landes-Sicherheitsgesetz, LGBl.Nr. 1/1987 in der Fassung LGBl.Nr. 61/2013“;

-              die in den Ziffer eins bis 6 im Spruchpunkt römisch eins. angeführten Auflagen durch folgende Auflagen ersetzt werden:

„1. Der Hund darf nur von Personen geführt oder verwahrt werden, welche die dafür erforderlich Sachkunde und Eignung, insbesondere in körperlicher und geistiger Hinsicht, aufweisen. Als ungeeignet gelten insbesondere: Personen, die sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden oder bei denen sonst Grund zur Annahme besteht, dass sie nicht willens oder in der Lage sind, Gefährdungen oder Belästigungen durch den Hund zu vermeiden; Personen, die an einem geistigen oder körperlichen Gebrechen leiden, sodass die sichere Beherrschung des Hundes nicht gewährleistet ist.

2. Der Hund muss an der Leine oder mit einem Maulkorb geführt werden:

-              an öffentlichen Orten im Ortsgebiet (öffentlicher Ort ist ein Ort, der von jedermann frei oder unter gleichen Bedingungen zugänglich ist; Ortsgebiet sind geschlossen bebaute Gebiete mit mindestens fünf Wohnhäuser und Straßenzüge innerhalb der Hinweiszeichen „Ortstafel“ und „Ortsende“ gemäß Paragraph 53, Zif 17a und 17b StVO);

-              in Schulen, Kindergärten oder sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen;

-              in öffentlichen Verkehrsmitteln; und

-              bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, bei Zeltfesten oder ähnlichen Veranstaltungen.

3. Wenn der Hund unbeaufsichtigt ist, dann muss er in einer geschlossenen Räumlichkeit oder auf einer Liegenschaft verwahrt werden, die mit einem Zaun in der Höhe von zumindest 1,8 Meter eingefriedet ist; der Hund ist unbeaufsichtigt, wenn er sich außerhalb des Einwirkungsbereiches des jeweiligen Hundeführers befindet, d.h. wenn der Hundeführer nicht in Ruf- oder Sichtweite ist.“

-              der Spruchpunkt römisch II. wie folgt lautet: „Nach Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 2, Verwaltungsabgabengesetz, LGBl.Nr. 10/1974, in der Fassung LGBl.Nr. 44/2013, in Verbindung mit Paragraph eins und TP 79 der Anlage der Verwaltungsabgabenverordnung, LGBl.Nr. 67/2013, wird für die Bewilligung für das Halten des Hundes eine Verwaltungsabgabe von 26,50 Euro festgesetzt.“

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

Angefochtener Bescheid

1.   Mit angefochtenem Bescheid der Berufungskommission der Gemeinde A vom 25.07.2013 wurde der Beschwerdeführerin die Bewilligung zur Haltung des Hundes mit dem Rufnamen „A“ unter folgenden Auflagen erteilt:

„1. Der Hund darf nur solchen Personen überlassen werden, die geistig und körperlich zum Führen eines Hundes geeignet sind. Als nicht geeignet zum Führen eines Hundes gelten insbesondere Personen, die bekannt sind für ihre Aggressivität, die sich in einem durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand befinden, oder an geistigen oder körperlichen Gebrechen leiden.

2. Eine Dressur zur Steigerung der Aggressivität (Abrichtung auf Mensch oder Tier) ist untersagt.

3. Am 3.11.2012 wurden der Sachkundenachweis sowie die Prüfung nach den Richtlinien des ÖKV abgelegt. Im Abstand von jeweils 3 Jahren (nächste Vorlage des Prüfungsnachweises bis 3. November 2015) ist der Gemeinde ohne Aufforderung durch einen neuerlichen Verhaltenstest nachzuweisen, dass sich das Wesen des Hundes nicht negativ verändert hat. Sollte dieser Nachweis nicht rechtzeitig erfolgen, wird dieser Bewilligungsbescheid aufgehoben.

4. Außerhalb von eingefriedeten Grundstücken muss der Hund entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb (der Maulkorb muss der Größe und der Kopfform des Hundes angepasst und luftdurchlässig sein und dem Hund das Hecheln und die Wasseraufnahme ermöglichen) versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.

5. Um die gesetzlich vorgeschriebene ordnungsgemäße Verwahrung zu gewährleisten ist der Garten des Hauses Sstraße, sofern sich der Hund in diesem unangeleint aufhält, mit einem geeigneten Zaun einzufrieden, der ein eigenständiges Verlassen des Gartens durch den Hund unmöglich macht.

6. Für den Hund ist die bereits abgeschlossene Hundehaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens € 725.000,00 aufrechtzuerhalten.“

Vorstellung (ab 01.01.2014: Beschwerde

2.   Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Vorstellung an die Aufsichtsbehörde erhoben. Die Zuständigkeit zur Fortführung dieses Verfahrens über die Vorstellung ist auf das Landesverwaltungsgericht übergegangen vergleiche Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG).

Die Beschwerdeführerin hat im Wesentlichen Folgendes vorgebracht:

„Die Berufungskommission erwog im Wesentlichen, wonach lediglich Leine oder Maulkorb zwingend vorgeschrieben werden müsse und der Hund sich nur in eingefriedeten Liegenschaften frei bewegen kann. In der Begründung vertritt die Berufungskommission zudem ohne weiteren Sachverhalt zu erheben bzw festzustellen, dass die Liegenschaft der Klägerin mit einem instabilen niedrigen Zaun eingefriedet ist, lässt aber offen, welcher Zaun tatsächlich notwendig sei um den Auflagen zu genügen.

Die Entscheidung ist hinsichtlich der Auflagen verfehlt.

a)              

Das Vorarlberger Landesgesetz über Maßnahmen gegen Lärmstörung und über das Halten von Tieren idgF regelt in Paragraph 2 und anderem das Halten von Tieren wie folgt:….

Die in Paragraph 2, Absatz eins und 2 enthaltenen Gesetzesbegriffe sind derart unbestimmt, dass die im Verordnungsweg getroffene Durchführungsregelung auf ihre inhaltliche Gesetzmäßigkeit nicht mehr geprüft werden kann. …

Eine bloße formal gesetzliche Delegation wie gegenständlich, die der Verwaltungsbehörde eine den gesetzgebersublierende Aufgabe zuweist, steht mit Artikel 18, Absatz eins und 2 B-VG im Widerspruch.

b)

Nachstehende Begriffe nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 des Vorarlberger Landesgesetzes über Maßnahmen gegen die Lärmstörungen über das Halten von Tieren idgF sind nicht ausreichend bestimmt, und zwar:

„ … Paragraph 2, Halten von Tieren (Absatz eins,): Tiere sind zu beaufsichtigen oder zu verwahren, dass durch sie Personen weder gefährdet, noch in unzumutbarer Weise belästigt werden. (2) Das Halten von Tieren, die ihrer Art nach für das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährlich sind, bedarf einer Bewilligung der Behörde. Die Landesregierung kann durch Verordnung Gruppen von Tieren bestimmen, die wegen ihrer Gefährlichkeit jedenfalls die Bewilligungspflicht unterliegen. …“

Für den Verordnungsgeber, der Landesregierung für Vorheriger SuchbegriffVorarlbergNächster Suchbegriff, ist aufgrund der gesetzlichen Bestimmung nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 leg.cit. nicht ausreichend determiniert, welche Tiere mittels Verordnung der Bewilligungspflicht unterliegen, bzw welche Tiere die Vorarlberger Landesregierung bestimmen kann, deren Haltung einer Bewilligung bedarf.

Auf Basis von Paragraph 2, Absatz eins und 2 leg.cit. kann der Verordnungsgeber willkürlich mittels Verordnung Gruppen von Tieren (was immer damit gemeint ist) bestimmen, deren Halter einer Bewilligung unterliegen. Der Gesetzgeber ist verpflichtet Paragraph 2, leg.cit. so zu formulieren, dass für den Verordnungsgeber vorbestimmt ist, welche Tiere für Personen unter welchen Voraussetzungen gefährlich sind, was objektiv eine unzumutbare Belästigung darstellt, unter welcher Voraussetzungen Tiere in ihrer Art nach für das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährlich sind, etc.

Indem der Landesgesetzgeber unbestimmte Gesetzesbegriffe verwendet, erweist sich das Gesetz als verfassungswidrig, insbesondere liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Bestimmtheit von Gesetzen (Artikel 18, B-VG).

c)

Nach Paragraph 2, Absatz 2, leg.cit kann die Landesregierung als Verordnungsgeber Gruppen von Tieren bestimmen, die der Bewilligung der Behörde unterliegen, die ihrer Art nach für das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährlich sind.

Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2, leg.cit wurde mit Verordnung der Vorarlberger Landesregierung vom 12.02.1992, LBGl Nr 4/1992 ein Katalog von Hunderassen erstellt, die der Bewilligungspflicht unterliegen. Darin enthalten sind unter anderem Hunde der Rasse „American Stafford Terrier“. Durch die Erlassung der Verordnung wurde jedenfalls der Anschein erweckt, die Landesregierung habe entsprechende Ermittlungen/Erhebungen durchgeführt, woraus sich die Gefährlichkeit der Rasse „American Stafford Terrier“ ergeben soll. Nach Kenntnis der BW hat die Vorarlberger Landesregierung vor Erlassung der Verordnung kein Ermittlungsverfahren durchgeführt, aus dem sich die Gefährlichkeit der in der Verordnung genannten Hunderassen, insbesondere der „American Stafford Terrier“ ergibt.

Indem aber vor Erlassung der Verordnung kein Ermittlungsverfahren durchgeführt wurde, welche Hunderassen nach den Erkenntnissen der Tierzucht und Verhaltensforschung gefährlich sind, erweist sich die Verordnung als gesetzwidrig.

d)

Die Berufungskommission erachtet die Notwendigkeit von Auflagen für gegeben, unterlässt aber ein Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Gefährlichkeit des Hundes durchzuführen. Die Berufungskommission leitete kein Ermittlungsverfahren zur Klärung der Frage ob Auflagen notwendig sind ein. … Folglich wäre die Berufungskommission zwingend verpflichtet gewesen ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, um zu überprüfen bzw festzustellen, ob überhaupt Auflagen zur Haltung des Hundes notwendig sind. In dem die Berufungskommission aber keinerlei Ermittlungsverfahren einleitete, ist das Verfahren jedenfalls mangelhaft.

….

e)

Tatsächlich widerspricht die Auflage eines ständigen Leinen- und/oder Maulkorbzwang als die Bestimmung des Tierschutzgesetzes.

….

Diese Auflage erweist sich als gesetzwidrig. Ein ständiger Leinen- und/oder Maulkorbzwang ist nach einschlägigen Kenntnissen der Tierzucht von Verhaltensforschung und Tierquälerei. … Aufgrund der erteilten Auflagen sind Sozialkontakte des American Stafford Terrier „A“ ausgeschlossen. Ein freies Bewegen, insbesondere eine freie Interaktion mit anderen Hunden unmöglich. Durch die erteilten Auflagen bei der Aggressivität des Hundes gesteigert und damit ist der Zweck einer jeden Auflage verfehlt.

….

f)

Die Berufungskommission hat sich auch nicht mit der Argumentation zur Sinnlosigkeit von Auflagen auseinander gesetzt, insbesondere hinsichtlich der nunmehr wiederum erteilten Auflage 1, 2 und 6. Diese sind weder notwendig, geradezu kontraindiziert und auch im Gesetz nicht vorgesehen, mit Ausnahme der Auflage 1, die aber im Wesentlichen den verba legalia entspricht.

Grundsätzlich hat jeder Hundehalter für die sach- und fachgerechte sowie ordentliche Verwahrung zu sorgen. Die gesetzliche Bestimmung aber in Form von Bescheidauflagen festzuhalten ist nicht notwendig, da die gesetzliche Bestimmung als bekannt vorauszusetzen und anzuwenden sind. ….

Aus den angeführten Gründen werden daher gestellt die

Anträge:

Die Vorstellungsbehörde wolle in Stattgebung dieser Vorstellung

1. den angefochtenen Bescheid/Beschluss dahingehend abändern, dass die Bewilligung zur Haltung des Hundes der Rasse American Stafford mit Rufnamen „A“ ohne Auflagen erteilt wird, in eventu

2. ein Ermittlungsverfahren durchführen, insbesondere ein kynologisches Gutachten auf Kosten der Behörde zum Beweis dafür einholen, dass Hunde der Rasse American Stafford nicht gefährlicher sind als andere nicht in der ggst. Verordnung genannten Hunderassen und von ihnen keine Gefahr im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2 und 3 des Gesetzes über Maßnahmen gegen die Lärmstörung über das Halten von Tieren idgF ausgeht, in eventu

3. ein Ermittlungsverfahren durchführen, insbesondere ein kynologisches Gutachten auf Kosten der Behörde zum Beweis dafür einholen, dass der American Stafford Terrier der VW mit Rufnamen „A“ nicht gefährlicher ist als andere Hunde und von ihm keine Gefahr im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2 und 3 des Gesetzes über Maßnahmen gegen die Lärmstörung über das Halten von Tieren ausgeht und hernach die erteilte Bewilligung ohne Auflagen erteilen, in eventu

4. den angefochtenen Bescheid/Beschluss aufheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde römisch eins. Instanz zurückverweisen,

5. eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumen,

6. aussprechen, dass die VW für die Berufung und Bescheiderlassung keine Gebühren zu leisten hat.“

Sachverhalt

3.   Die Beschwerdeführerin hat um die Bewilligung zur Haltung eines Hundes der Rasse „American Staffordshire Terrier“ angesucht.

Der Hund hört auf den Namen „A“ und ist normal entwickelt. Er ist ca 48 cm groß und hat ca 25 kg. Hunde der Rasse „American Staffordshire Terrier“ sind größere Hunde mit einer im Vergleich zur Körpergröße ausgesprochen hohen Beißkraft. Der Hund „A“ ist daher in der Lage, anderen Personen schwere Verletzungen zuzufügen.

Die Beschwerdeführerin hat mit dem Hund „A“ die Begleithundeprüfungen 1 und 2 absolviert. Dabei handelt es sich um Gehorsamsprüfungen, die nur ein sozialverträglicher Hund bestehen kann.

Außerdem hat die Beschwerdeführerin mit dem Hund „A“ an einem Ausbildungslehrgang für Therapiehunde teilgenommen und die Abschlussprüfung bestanden. Sie ist mit dem Hund einmal wöchentlich im Sozialzentrum S-J, um Bewohnerinnen zu betreuen.

Der Hund ist gut sozialisiert und sozialverträglich.

Die Beschwerdeführerin hat mehrere Kurse besucht und sich ein überdurchschnittliches Wissen in Bezug auf das Verhalten von Hunden angeeignet.

Erwägungen zur Feststellung des Sachverhalts

4.   Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der mündlichen Verhandlungen am 26.03.2014 und am 16.05.2014 sowie der Ausführungen der Amtssachverständigen als erwiesen angenommen.

Die Feststellungen zu den Eigenschaften des Hundes stützen sich auf die Angaben der Beschwerdeführerin sowie auf folgende Unterlagen, die von der Beschwerdeführerin vorgelegt wurden:

-    Hundeführerschein des Österreichischen Kynologenverbandes; danach hat der Hund „A“ erfolgreich an der ÖKV-Hundeführerscheinprüfung (Begleithundeprüfung) teilgenommen;

-    Urkunde des Hundeausbildungszentrum Hundesportverein Wattens vom 19. – 20. April 2014 über die bestandene BGH2;

-    Urkunde des Therapiehundezentrums G über die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für Therapiehunde sowie ein Ausweis des Therapiehundezentrums;

-    ein Schreiben des Sozialzentrums S-J vom 24.03.2014: Aus der Bestätigung geht hervor, dass die Beschwerdeführerin einmal wöchentlich mit dem Hund „A“ in das Sozialzentrum kommt, um BewohnerInnen zu betreuen. Im Schreiben wird weiters angeführt, der Hund „A“ sei immer ein sehr ruhiger Hund und er sei sehr folgsam.

Die Feststellungen zur Größe und Beißkraft von Hunden der Rasse „American Staffordshire Terrier“ stützen sich auf die gutachtliche Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 10.04.2014, in der u.a. ausgeführt wird, dass „ein American Staffordshire Terrier [gehört] sicherlich zu den größeren Hunden mit einer im Vergleich zu Körpergröße ausgesprochen hohen Beißkraft“ gehört.

Die Feststellung, dass der Hund mit dem Rufnamen „A“ sozialverträglich ist, ergibt sich aus den Ausführungen der Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 16.05.2014, in der sie unter anderem angegeben hat: „Bei den Ausbildungen Begleithundeprüfung 1 und Begleithundeprüfung 2 handelt es sich um Gehorsamsprüfungen. Wenn ein Hund sozial unverträglich wäre, dann könnte er bei diesen Prüfungen nicht bestehen. … Der Hund kann an einem solchen Kurs nur dann teilnehmen, wenn er weder gegen andere Hunde noch gegen andere Personen aggressiv auftritt. … Es darf nicht jeder Hund an einer Therapiehundeausbildung teilnehmen. Da wird bereits sehr streng vorselektiert und zwar genau in den hinterfragten Punkten. Die vorgelegten Unterlagen lassen daher den Hinweis zu, dass der Hund gut sozialisiert ist. Das ist nämlich eine Voraussetzung für die Teilnahme an der Ausbildung zum Therapiehund. Ich muss allerdings die Einschränkung machen, dass ich den Hund nicht selber angeschaut habe.“

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin über überdurchschnittliches Wissen in Bezug auf das Verhalten von Hunden verfügt, stützt sich auf die Angaben der Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 16.05.2014 nach Vorhalt von Teilnahmebestätigungen über Seminare, an denen die Beschwerdeführerin teilgenommen hat („ÖHV Kursleiter Seminar T1“ und „ÖHV Kursleiter Seminar T2“): „Alles, was ich über die Frau M weiß (der vorgelegten Unterlagen etc), lässt den Schluss zu, dass sie über weit überdurchschnittliches Wissen in Bezug auf das Verhalten von Hunden, Training und Ausbildung von Hunden hat.“

Maßgebliche Rechtsvorschriften

5.   Die Paragraphen 3 bis 6 Landes-Sicherheitsgesetz, LGBl.Nr. 1/1987 in der Fassung LGBl.Nr. 61/2013, lauten:

㤠3

Allgemeines

Tiere sind so zu beaufsichtigen oder zu verwahren, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

Paragraph 4,

Bewilligungspflichtige Tierhaltung

(1) Das Halten von Tieren, die ihrer Art nach für das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährlich sind, bedarf einer Bewilligung der Behörde. Dies gilt nicht für die Haltung von Tieren, die nach anderen Vorschriften bewilligungspflichtig ist.

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung Gruppen von Tieren bestimmen, die wegen ihrer Gefährlichkeit jedenfalls der Bewilligungspflicht unterliegen.

(3) Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn die sichere Verwahrung der Tiere gewährleistet ist, durch die Haltung keine unzumutbare Belästigung zu erwarten ist und Interessen des Tierschutzes der Haltung nicht entgegenstehen. Die Bewilligung ist befristet, mit Auflagen und Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um eine sichere Verwahrung der Tiere zu gewährleisten und unzumutbare Belästigungen hintanzuhalten. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr vorliegen.

Paragraph 5,

Anordnungen

(1) In Fällen der Tierhaltung, die nicht der Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 4, unterliegt, kann die Behörde zur Vermeidung von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit der Menschen, für die Unversehrtheit von Sachen oder von unzumutbaren Belästigungen durch Tiere dem Tierhalter mit Bescheid angemessene Maßnahmen auftragen. Belästigungen, die von den im Lande üblichen Formen der Haltung von Tieren im Sinne des Tierzuchtgesetzes ausgehen, gelten nicht als unzumutbar.

(2) Im Falle unmittelbar drohender Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen kann die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren die zur Abwehr der Gefahr erforderlichen Maßnahmen treffen. Gegen Tiere, deren Halter unbekannt ist, oder die offensichtlich ohne Halter sind, ist die Behörde auch zu Maß nahmen berechtigt, die zur Abwehr von Gefahren für die Unversehrtheit von Sachen oder unzumutbarer Belästigungen erforderlich sind.

(3) Die Kosten der Maßnahmen gemäß Absatz 2, sowie der Verwertung oder Beseitigung des Tierkadavers sind der Behörde vom Tierhalter zu ersetzen.

Paragraph 6,

Hunde auf öffentlichen Kinderspielplätzen

Hunde sind von öffentlichen Kinderspielplätzen fernzuhalten, außer sie sind mit einem geeigneten Maulkorb versehen und werden an der Leine geführt.“

6.   Die Verordnung der Landesregierung über das Halten von Kampfhunden, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1992,, lautet:

㤠1

Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Dies gilt nicht für das Halten von Welpen im Alter bis zu zwölf Wochen durch den Halter des Muttertieres.

Paragraph 2,

Als Vorheriger SuchbegriffKampfhundeNächster Suchbegriff im Sinne dieser Verordnung gelten

     a)              Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino und Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier,

     b)              Hunde aus Kreuzungen unter den in Litera a, genannten Rassen und Kreuzungen.“

7.   Der Paragraph 5, Absatz eins und 2 Ziffer 2, Tierschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2012,, lautet:

„(1) Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.

(2) Gegen Absatz eins, verstößt insbesondere, wer

2.   die Aggressivität und Kampfbereitschaft von Tieren durch einseitige Zuchtauswahl oder durch andere Maßnahmen erhöht;“

Rechtliche Beurteilung

8.   Zur geltend gemachten Verfassungswidrigkeit des Gesetzes:

Die Beschwerdeführerin hält bestimmte Begriffe im Paragraph 2, des Gesetzes über Maßnahmen gegen Lärmstörungen und über das Halten von Tieren (nunmehr Paragraphen 3 und 4 Landes-Sicherheitsgesetz), für zu unbestimmt, wie z.B. „gefährdet“, „gefährlich“, „in unzumutbarer Weise belästigt“, „Tiere, die ihrer Art nach … gefährlich sind“ oder „Gruppen von Tieren“.

Diese Begriffe sind nicht derart unbestimmt, dass sie einer Auslegung nicht zugänglich wären. Das Landesverwaltungsgericht hat daher keine Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

9.   Zur geltend gemachten Gesetzwidrigkeit der Kampfhundeverordnung:

Das Landesverwaltungsgericht hat keine Bedenken daran, dass der Landesgesetzgeber für gefährliche Tiere eine Bewilligungspflicht anordnet und die Landesregierung ermächtigt, in einer Verordnung jene Tiere festzulegen, die als gefährlich anzusehen und daher bewilligungspflichtig sind.

Im Erkenntnis vom 06.10.2011, G24/11, hatte der Verfassungsgerichtshof keine Bedenken gegen eine gesetzliche Regelung, die eine Leinen- und Maulkorbpflicht für bestimmte Hunderassen vorgesehen hat, die als „Vorheriger SuchbegriffKampfhundeNächster Suchbegriff“ wahrgenommen werden.

Es bestehen daher auch keine Bedenken, wenn die Landesregierung bestimmte Hunderassen, die als „Vorheriger SuchbegriffKampfhundeNächster Suchbegriff“ wahrgenommen werden, als gefährlich ansieht und einer Bewilligungspflicht unterstellt.

Die Landesregierung hat in einem Schreiben vom 22.11.2013 darauf hingewiesen, dass Hunde der Rasse „American Staffordshire Terrier“ auch auf den Kampfhundelisten der Länder Niederösterreich und Wien enthalten seien; auch Nachbarländer wie Bayern würden bei dieser Hunderasse die Eigenschaft als Kampfhund vermuten. Die Aufnahme dieser Hunderasse in die Kampfhundeverordnung und die sich daraus ergebende Bewilligungspflicht für das Halten dieser Tiere begegnet daher keinen Bedenken.

10. Zur Auflage 1. im angefochtenen Bescheid (Überlassung an geeignete Personen)

Nach Paragraph 3, Landes-Sicherheitsgesetz müssen Tiere so beaufsichtigt und verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet oder in unzumutbarer Weise belästigt werden.

Das setzt voraus, dass die Person, die den Hund aktuell führt, d.h. in Obhut hat, fachlich, körperlich und geistig in der Lage ist, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen und entsprechend auf den Hund einzuwirken. In der Auflage wird diese Verpflichtung näher konkretisiert.

Die Auflage wird jedoch insoweit erweitert, als auch auf die erforderliche Sachkunde abgestellt wird. Auch wird der (beispielhaft angeführte) Kreis der ungeeigneten Personen allgemeiner gefasst: Aggressionen sind ein möglicher Grund, warum Personen nicht willens oder in der Lage sind, für eine sichere Verwahrung des Hundes zu sorgen, es sind aber auch andere Gründe denkbar.

Zudem wird klargestellt, dass nicht jedes (körperliche oder geistige) Gebrechen eine Person ungeeignet macht; es muss sich um ein Gebrechen handeln, das die sichere Beherrschung des Hundes nicht mehr gewährleistet.

Die Auflage wurde daher entsprechend abgeändert.

11. Zur Auflage 2. im angefochtenen Bescheid (Verbot der Dressur zur Steigerung der Aggressivität):

Maßnahmen, zu denen bereits das Gesetz unmittelbar verpflichtet, können rechtens nicht Gegenstand einer Bescheidauflage sein (VwGH vom 26.03.1980, Zl.1571/77 [nur Rechtssatz], VwGH vom 23.06.1998, Zl. 95/08/0073).

Dass Tiere nicht zur Steigerung ihrer Aggressivität dressiert werden dürfen, ergibt sich bereits aus Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, Tierschutzgesetz.

Zu der in der Auflage vorgeschriebenen Maßnahme ist die Beschwerdeführerin daher bereits von Gesetzes wegen verpflichtet. Die Auflage hat daher zu entfallen.

12. Zur Auflage 3. im angefochtenen Bescheid (neuerlicher Wesenstest des Hundes alle drei Jahre):

Nach dieser Auflage muss im Abstand von jeweils drei Jahren durch einen neuerlichen Verhaltenstest nachgewiesen werden, dass sich das Wesen des Hundes nicht negativ verändert hat.

Diese Auflage wäre dann gerechtfertigt, wenn mit einer derartigen Wesensänderung des Hundes zu rechnen wäre, sodass auch mit den sonst vorgeschriebenen Auflagen nicht das Auslangen gefunden werden kann.

Diese Gefahr besteht nicht: Die Amtssachverständige hat in der mündlichen Verhandlung am 16.05.2014 u.a. ausgeführt: „[Verhandlungsschrift S. 6, 4. Absatz] Der Baustein für die soziale Verträglichkeit des Hundes wird im ersten Lebensjahr des Hundes gelegt. Ein Hund wie im gegenständlichen Fall wird sein Verhalten nur dann ändern, wenn es zu einem traumatischen Erlebnis kommt. Ein solches traumatisches Erlebnis könnte zB eine massive Misshandlung oder längerer hochgradiger Stress sein. … [Verhandlungsschrift S. 8, 3. Absatz] Aus meiner Sicht macht es absolut keinen Sinn, wenn der Hund die Begleithundeprüfung regelmäßig wiederholt. Viel entscheidender ist es, dass der Hundehalter über die entsprechende Sachkunde verfügt. Die Dinge, die der Hund in der Begleitung der Prüfung lernt, die werden ja beim täglichen Ausgang automatisch trainiert. In dem Fall vergisst der Hund das nicht. Lediglich dann, wenn der Hund über längere Zeit nicht mehr die Wohnung verlässt, würde er die in der Begleitung der Prüfung gelernten Dinge wieder vergessen.“

Nach diesen Ausführungen ist eine regelmäßige Wiederholung der Begleithundeprüfung nicht erforderlich. Außerdem ist – im Hinblick auf die überdurchschnittliche Sachkunde der Beschwerdeführerin – nicht davon auszugehen, dass der Hund auf eine Art gehalten wird, die zu einem traumatischen Erlebnis führen könnte, das die Sozialverträglichkeit des Hundes derart negativ verändern könnte.

13. Zur Auflage 4. im angefochtenen Bescheid (Leinen- oder Maulkorbzwang außerhalb eingefriedeter Liegenschaften):

Nach dieser Auflage muss der Hund außerhalb eingefriedeter Liegenschaften entweder an der Leine oder mit einem Maulkorb geführt worden. Innerhalb einer eingefriedeten Liegenschaft kann sich der Hund frei (ohne Leine oder Maulkorb) bewegen. Die Behörde scheint davon auszugehen, dass vom Hund eine größere Gefahr ausgeht, wenn er sich außerhalb einer eingefriedeten Liegenschaft befindet, jedoch nur eine kleine (oder keine) Gefahr, wenn er sich in einer eingefriedeten Liegenschaft befindet.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Auflage nicht darauf abstellt, wie die eingefriedete Liegenschaft genutzt wird, und dass sie keine Definition enthält, was genau eine eingefriedete Liegenschaft ist. Es könnte sich z.B. um eine weitläufige Sportanlage handeln, in der sich viele Menschen aufhalten. Der Hund dürfte dort ohne Leine und ohne Maulkorb geführt werden, nicht jedoch außerhalb dieser eingefriedeten Sportanlage, auch nicht an Orten, wo sich wenige Menschen aufhalten, wie z.B. auf einer abgelegenen Riedfläche. Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum allein der Umstand, ob die Liegenschaft eingefriedet ist, ausschlaggebend dafür sein soll, welche Gefahren oder Belästigungen vom Hund ausgehen können.

Das Belästigungs- oder Gefährdungspotential hängt in erster Linie davon ab, wer oder was sich in der Umgebung des Hundes befindet. Es ist an stark frequentierten Orten größer als an Plätzen, auf denen sich nur wenige Menschen (oder Tiere) aufhalten.

Wie oben bereits festgestellt wurde, ist der Hund „A“ sozialverträglich. Er hat seinen Gehorsam in Begleithundeprüfungen nachgewiesen. Es reicht daher aus, nur bei größeren Menschenansammlungen, in öffentlichen Transportmitteln und an öffentlichen Orten im Ortsgebiet einen Leinen- oder Maulkorbzwang vorzusehen. In diesen Fällen besteht die Gefahr, dass sich Mensch und Tier derart nahe kommen, dass es zu unzumutbaren Belästigungen kommen kann. Dasselbe gilt in Schulen, Kindergärten oder Kinderbetreuungseinrichtungen.

Auch die Amtssachverständige hat in der mündlichen Verhandlung am 16.05.2014 ausgeführt: „Eine Leinen- und/oder Maulkorbpflicht für Hunde an öffentlichen Orten (zB in öffentlichen Transportmitteln oder bei größeren Menschenansammlungen) ist aus fachlicher Sicht auf jeden Fall vernünftig. Das betrifft alle Hunderassen.“

Der Leinen- oder Maulkorbzwang war daher auf diese Orte einzuschränken.

14. Zur Auflage 5. im angefochtenen Bescheid (Einfriedung des Grundstückes):

Aufgrund der Eigenschaften des Hundes – insbesondere aufgrund seiner Sozialverträglichkeit und den von ihm absolvierten Gehorsamsprüfungen – ist davon auszugehen, dass von dem Hund im Normalfall keine unzumutbaren Belästigungen ausgehen, wenn er beaufsichtigt ist, d.h. wenn sich der jeweilige Hundeführer in Ruf- oder Sichtweite befindet. Weiter Auflagen sind daher – abgesehen von den oben im Punkt 13 angeführten Fällen – nicht erforderlich.

Wenn der Hund aber unbeaufsichtigt ist (d.h. wenn sich der Hundeführer nicht in Ruf- oder Sichtweite befindet), muss für eine entsprechend sichere Verwahrung gesorgt werden. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Hund in einer geschlossenen Räumlichkeit oder in einer Liegenschaft gehalten wird, die mit einem Zaun in der Höhe von zumindest 1,8 Meter eingefriedet ist.

In diesem Zusammenhang ist auf die Ausführung des Amtssachverständigen Dr. S in seiner Stellungnahme vom 10.04.2014 zu verweisen, wonach sich die Höhe der Einfriedung (1,8 Meter) vom Tierschutzgesetz bzw dessen Verordnung ableite, wonach bei der Zwingerhaltung ebenfalls diese Höhe vorgeschrieben werde. Eine unbeaufsichtigte Haltung im Garten entspreche vom Sicherheitsaspekt der Zwingerhaltung.

Die Amtssachverständige hat in der mündlichen Verhandlung am 16.05.2014 in diesem Zusammenhang ausgeführt (Verhandlungsschrift S. 7, 1. und 2. Absatz): „Ein Hund ist dann unbeaufsichtigt, wenn kein Mensch in der Nähe ist, der auf ihn einwirken kann. Unter einwirken versteht man, dass der Hund „Sitz“ macht, wenn man ihm das zuruft.

Hunde können auch in einem Zwinger gehalten werden. Der Zwinger ist dann praktisch Haus und Hof des Hundes. Für die Zwingerhaltung gibt es entsprechende Vorgaben. Wenn der Zaun 1,8 m hoch ist, dann ist die Ausbruchssicherheit gegeben. Wenn sich der Hund unbeaufsichtigt im Garten der Beschwerdeführerin aufhält, dann ist ein Zaun in der Höhe von 1,8 m erforderlich. Gesetzlich vorgesehen ist, dass der Zaun ausbruchssicher sein muss. Er muss daher entsprechend stabil sein. Die konkrete Ausführung obliegt wohl dem Hausverstand.“

Die Auflage war daher so abzuändern, dass der Hund in einer geschlossenen Räumlichkeit oder in einer umzäunten Liegenschaft gehalten werden muss, wenn er unbeaufsichtigt ist.

15. Zur Auflage 6. im angefochtenen Bescheid (Haftpflichtversicherung):

Nach Paragraph 4, Absatz 3, Landessicherheitsgesetz ist die Bewilligung mit Auflagen zu erteilen, soweit diese erforderlich sind, um eine sichere Verwahrung der Tiere zu gewährleisten und unzumutbare Belästigungen hintanzuhalten.

Auflagen dienen somit der Vorbeugung. Sie sollen Belästigungen oder andere Schäden durch die Tiere von vornherein verhindern.

Eine Haftpflichtversicherung dient dazu, bereits eingetretene Schäden – soweit möglich – wieder gut zu machen. Mit dem Abschluss einer Versicherung wird jedoch nicht einem Schaden oder einer Belästigung vorgebeugt. Die Vorschreibung einer Versicherungspflicht ist daher im Paragraph 4, Absatz 3, Landessicherheitsgesetz nicht gedeckt. Die Auflage hat daher zu entfallen.

16. Vergleich mit anderen Hunden, die keine Vorheriger SuchbegriffKampfhundeNächster Suchbegriff sind:

Die Beschwerdeführerin hat vorgebracht, der gegenständliche Hund sei nicht gefährlicher als andere Hunde, die nicht bewilligungspflichtig seien. Die Vorschreibung einer Auflage sei daher nicht gerechtfertigt. Auch die Amtssachverständige hat in der mündlichen Verhandlung am 16.05.2014 angeführt, dass die von ihr als vernünftig angesehene Leinen- und/oder Maulkorbpflicht für Hunde an öffentlichen Orten aus fachlicher Sicht für alle Hunderassen sinnvoll sei.

Dazu ist Folgendes anzumerken:

Der Landesgesetzgeber hat vorgesehen, dass nur das Halten von Kampfhunden, also von Hunden bestimmter Hunderassen, einer Bewilligung bedarf. Das ist verfassungsrechtlich unbedenklich.

Es ist nicht ausgeschlossen, dass bestimmte Auflagen sowohl bei Kampfhunden als auch bei anderen Hunden gerechtfertigt und notwendig sind, bei den anderen Hunden aber regelmäßig nicht vorgeschrieben werden, eben weil sie nicht Gegenstand eines Bewilligungsverfahrens sind. Das ist die Folge der gesetzlichen Konstruktion, wonach bestimmte Hunderassen einer Bewilligungspflicht unterliegen, andere jedoch nicht. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass in diesem Fall notwendige Auflagen auch bei Kampfhunden nicht vorgeschrieben werden dürfen. Die gesetzliche Regelung würde dann ihren Zweck – nämlich die Vermeidung von Gefahren und Belästigungen – verfehlen, wenn notwendige Auflagen nicht vorgeschrieben werden dürften.

Im Übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass die Reaktion von anderen Menschen auf Hunde, die bereits optisch als Vorheriger SuchbegriffKampfhunde und damit als gefährlich wahrgenommen werden, anders sein kann als gegenüber Hunden, bei denen dies nicht der Fall ist. Es ist nicht unsachlich, darin ein höheres Gefährdungspotential zu sehen. Auch unter diesem Gesichtspunkt kann die Vorschreibung von Auflagen im vorliegenden Fall nicht entfallen.

17. Änderung der Rechtslage

Das Gesetz über Maßnahmen gegen Lärmstörung und über das Halten von Tieren wurde mit LGBl.Nr. 61/2013 geändert und umbenannt. Der Spruchpunkt römisch eins. war daher entsprechend anzupassen.

18. Verwaltungsabgaben (Änderung des Spruchpunktes römisch II. des angefochtenen Bescheides)

Nach Paragraph eins, Absatz eins, Verwaltungsabgabengesetz haben die Parteien für die Verleihung von Berechtigungen und sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden in den Angelegenheiten der Landesverwaltung Landesverwaltungsabgaben und in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung Gemeindeverwaltungsabgaben zu entrichten. Das gilt auch dann, wenn das Landesverwaltungsgericht die Berechtigung verleiht oder die Amtshandlung vornimmt.

Das Ausmaß der Verwaltungsabgaben hat die Landesregierung durch Verordnung festzulegen (Paragraph 2, Verwaltungsabgabengesetz).

Nach Paragraph 5, Absatz eins, Verwaltungsabgabengesetz tritt die Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird.

Nach Paragraph 6, Absatz eins, Verwaltungsabgabengesetz ist zur Festsetzung und Einhebung der Verwaltungsgabe die Behörde zuständig, welche die Amtshandlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, vornimmt. Wird jedoch die Amtshandlung von einer im Instanzenzug übergeordneten Behörde oder von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde oder vom Landesverwaltungsgericht vorgenommen, so ist die Verwaltungsabgabe von dieser oder von diesem festzusetzen und von der in der Sache in erster Instanz zuständigen Behörde einzuheben.

Nach TP 79 der Anlage zur Verwaltungsabgabenverordnung beträgt die Abgabe für die Bewilligung zur Haltung eines Tieres für jedes Tier 26,50 Euro.

Diese Abgabe war daher vorzuschreiben vergleiche Paragraph 4, Verwaltungsabgabengesetz, wonach die Festsetzung der Verwaltungsabgabe im Spruch des Bescheides zu erfolgen hat).

Die Eingabegebühr nach dem Gebührengesetz ist nicht bescheidmäßig vorzuschreiben, was jedoch nichts daran ändert, dass sie zu bezahlen ist.

Unzulässigkeit der Revision

19.  Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, weil die Vorschreibung von Auflagen keine Bedeutung hat, die über den konkreten Einzelfall hinausgeht.

Schlagworte

Kampfhund Auflage neuerlicher Test nur wenn mit Veränderungen zu rechnen ist Hundehaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2014:LVwG.362.001.R11.Ü.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2014

Dokumentnummer

LVWGT_VO_20140716_LVwG_362_001_R11_Ü_2014_00

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