Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 2011/16/0063

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2011/16/0063

Entscheidungsdatum

29.09.2011

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
61/01 Familienlastenausgleich;

Norm

BAO §115 Abs2;
BAO §183 Abs4;
FamLAG 1967 §8 Abs6;
  1. BAO § 183 heute
  2. BAO § 183 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 183 gültig von 19.04.1980 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde der J in W, vertreten durch Mag. Jürgen Krauskopf, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Annagasse 6, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 8. August 2008, GZ. RV/1619-W/08, betreffend Gewährung erhöhter Familienbeihilfe ab Jänner 2003, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin beantragte am 4. Jänner 2008 für ihren am 24. Dezember 1984 geborenen Sohn D rückwirkend ab 1990 erhöhte Familienbeihilfe mit der Begründung, bei dem Kind bestünden "erhebliche Sprachfehler".

Mit Bescheid vom 5. März 2008 wies das Finanzamt den Antrag für den Zeitraum ab Jänner 2003 mit dem Hinweis, das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen habe im Auftrag des Finanzamtes eine dem Bescheid angeschlossene Bescheinigung über das Ausmaß der Behinderung ausgestellt. Das dem zugrunde liegende fachärztliche Sachverständigengutachten vom 22./27. Februar 2008 weist folgenden Wortlaut auf:

"Anamnese: Hauptschulabschluss, Polytechnikum, Lehre aufgrund massiven Sprachfehlers mit Stottern nicht gefunden, arbeitslos;

Untauglichkeit beim Bundesheer

     Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz):

keine; früher Logopädie

     Untersuchungsbefund: HN frei, keine Paresen, Gang unauff.

     Status psychicus/Entwicklungsstand: orientiert, lebt mit Frau

und Kind bei Mutter, durchschnittliche Begabung, deutliche

expressive Sprachstörung mit gestörter Sprechflüssigkeit (Poltern)

daher Kommunikation etwas verlangsamt möglich

     Relevante vorgelegte Befunde: 2002-05-28

Stellungskommission/Oberstleutnant M untauglich

     Diagnose (n): expressive Sprachstörung

     Richtsatzposition: 585  Gdb: 040% ICD: F98.6

     Rahmensatzbegründung: 4 Stufen über unterem Rahmensatz, da

therapieresistente Sprachstörung

     Gesamtgrad der Behinderung: 40 vH voraussichtlich mehr als

3 Jahre anhaltend.

Der (Die) Untersuchte ist voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen."

Dagegen berief die Beschwerdeführerin mit der Begründung "Nicht genug Untersuchungsbescheide eingebracht; bin dabei weitere Untersuchungen zu machen !"

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 22. April 2008 als unbegründet ab. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen habe für D laut dem der Berufungsvorentscheidung angeschlossenen (weiteren) Gutachten vom 14. April 2008 einen Grad der Behinderung von 40 % bescheinigt und keine Änderung im Vergleich zum Vorgutachten festgestellt.

Das erwähnte fachärztliche Sachverständigengutachten vom 14. April 2008 weist folgenden Wortlaut auf:

"Anamnese: HS Abschluß, verheiratet, 1 Kind, wohnt bei der Mutter, arbeitslos, Untauglich beim Bundesheer. Früher wurde logopäd. Therapie gemacht, ist jetzt wieder geplant. Seit der Kindheit express. Sprachstörung

Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz): keine Untersuchungsbefund: bewegt seitengleich, MER seitengleich,

Gangbild unauff, expressive Sprachstörung

Status psychicus/Entwicklungsstand: ausreichend orientiert, durchschnittlich begabt, vermeidentes Verhalten, keine prod. Symptome

Relevante vorgelegte Befunde: 2008-03-14 Dr. S A erwachs. Redeflußstörung, altersentspr. HNO Status, Logopädie empfohlen

Diagnose(n): express. Sprachstörung

Richtsatzposition: 585 Gdb: 040 % ICD: F98.6

Rahmensatzbegründung: 4 Stufen über unterem Rahmensatz, da eine Therapieresistenz vorliegt.

Gesamtgrad der Behinderung: 40 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.

Der (Die) Untersuchte ist voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Keine Änderung im Vergleich zum VGA, der neu beigebrachte Befund, bringt keine neuen Erkenntnisse, um den GdB zu ändern"

Die Beschwerdeführerin stellte einen Vorlageantrag und legte ein Gutachten einer klinischen Psychologin an der klinischen Abteilung Phoniatrie-Logopädie der Universitätsklinik für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten des allgemeinen Krankenhauses der Stadt W vom 19. Juni 2008 vor. Dieses kam zu folgendem Ergebnis:

"Die Stottersymptomatik präsentiert sich durchgehend bei allen bisherigen Terminen in gleichem Ausmaß, d.h. starkes tonisches Stottern, besonders zu Beginn des Sprechens und dann weiterhin bestehen bleibend im Sprechverlauf. Zusätzlich ist eine multiple Sekundärsymptomatik beobachtbar.

Herr P. berichtet, dass das Stottern schon seit der Kindheit bestünde. Im Alter zwischen 9-10 Jahren und 12-13 Jahren hatte er logopädische Therapie. In den letzten Monaten kam es zu einer deutlichen Verschlechterung der Sprechsymptomatik. Der Patient schildert einen sehr hohen Leidensdruck und lässt ein massives Störungsbewusstsein erkennen. Für eine logopädische Therapie (extramurale Logopädische Praxis) sei Herr P. bereits vorgemerkt.

Im Persönlichkeitsprofil zeigt sich in der Skala 'Lebenszufriedenheit' eine derzeit sehr belastete und bedrückte Lebenseinstellung. Im Umgang mit anderen Personen schreibt sich Herr P. eher Durchsetzungsvermögen und Spontaneität zu, als zurückhaltendes Verhalten. Generell schildert er bezüglich seiner Gesundheit eher weniger Sorgen als andere Personen seines Alters. Er beschreibt jedoch eine starke psycho-vegetative Symptomatik (Müdigkeit, Herz-Kreislaufbeschwerden, Magen-Darmbeschwerden, häufige Nervosität mit Schwitzen und anderen körperlichen Reaktionen bei Aufregung) und fühlt sich in seinem Allgemeinbefinden deutlich vermehrt im 'Stress'. Entsprechend der stark als Belastung empfundenen Stottersymptomatik beschreibt sich der Patient in einer depressiven Stimmungslage mit geringem Selbstvertrauen und vor allem Existenzsorgen.

Procedere/Empfehlung:

Als erster Schritt sollte die bereits angebahnte Logopädische Therapie raschest eingeleitet werden. In weiterer Folge stehen verhaltenstherapeutische Maßnahmen, sofern nicht ohnehin Teil der Logopädischen Stottertherapie, im Vordergrund, um die vorhandenen Sprech- und Vermeidungsängste unter Kontrolle zu bringen.

Zusätzliche Maßnahmen wie Sport und autogenes Training (bzw. andere Entspannungsmethoden) wurden bereits mit dem Patienten besprochen. Bezüglich der depressiven Symptomatik wird dem Patienten zu einer psychiatrischen Begutachtung und Therapieeinleitung zur Verbesserung der Stimmungslage geraten.

Zusätzlich zur extramuralen Versorgung können kontinuierlich psychologische Beratungstermine vereinbart werden, um verschiedene weitere Therapiemaßnahmen zu koordinieren bzw. eine Verlaufskontrolle in der klinisch-psychologischen Diagnostik durchzuführen."

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und rechtlichen Ausführungen verwies die belangte Behörde auf die beiden im angefochtenen Bescheid wörtlich wiedergegebenen fachärztlichen Gutachten vom 22. Februar und 8. April 2008. Die beiden untersuchenden Fachärzte hätten die Krankheit "expressive Sprachstörung" übereinstimmend unter die Richtsatzposition 585 der Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965 über die Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 eingereiht. Die Wahl des Hundertsatzes der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit vier Stufen über dem unteren Rahmensatz als Prozentsatz des Grades der Behinderung werde in beiden Gutachten damit begründet, dass eine therapieresistente Sprachstörung vorliege. Somit sei in beiden Gutachten der Gesamtgrad der Behinderung von den untersuchenden Fachärzten übereinstimmend mit 40 v.H festgestellt worden. Die Ärzte hätten übereinstimmend festgehalten, dass der Untersuchte voraussichtlich nicht außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Der im Berufungsverfahren vorgelegte klinisch-psychologische Befund beschreibe die in den erwähnten fachärztlichen Gutachten diagnostizierte Redeflussstörung sowie deren Umfeld detailliert, enthalte aber keine Aussagen darüber, dass die Beurteilung des Grades der Behinderung des Sohnes der Beschwerdeführerin in den Gutachten zu niedrig angesetzt worden wäre. Der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit laut den beiden Gutachten sei anhand der Feststellungen in diesen Gutachten, wie beispielsweise "ausreichend orientiert, durchschnittlich begabt, Kommunikation etwas verlangsamt möglich", schlüssig und nachvollziehbar. Daher gelange die belangte Behörde zum Ergebnis, dass die Einstufung des Grades der Behinderung mit 40 v.H. mit größter Wahrscheinlichkeit den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich die Beschwerdeführerin im Recht auf Bezug der erhöhten Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind verletzt erachtet.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und reichte eine Gegenschrift ein, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 - FLAG in der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Stammfassung lautet:

"§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

...

c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,

..."

Nach Paragraph 8, Absatz 6, FLAG ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.

Die Beschwerdeführerin trägt vor, die Voraussetzungen für die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung seien einerseits der Grad der Behinderung von mindestens 50 % für den Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren oder die voraussichtlich dauerhaft fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit. Damit übersieht die Beschwerdeführerin, dass bei volljährigen Kindern die nicht in Berufsausbildung stehen und denen daher kein Anspruch auf Familienbeihilfe nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG zukommt, nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, FLAG ausschließlich die Frage zu beantworten ist, ob dieses Kind voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen und ob dies wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung der Fall ist vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 5. April 2011, Zl. 2010/16/0220, und Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, Paragraph 8, Rz 20 und 21).

Im Beschwerdefall ist daher ausschließlich strittig, ob der Sohn der Beschwerdeführerin im Streitzeitraum dauernd außerstande war, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Bei der Antwort auf diese Frage war die belangte Behörde an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrunde liegenden Gutachten gebunden und durfte diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und nicht einander widersprechend waren vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 25. November 2010, Zl. 2010/16/0068, und die bei Lenneis, aaO, Paragraph 8, Rz 29 zitierte hg. Rechtsprechung).

In Ausführung der Verfahrensrüge wirft die Beschwerdeführerin der belangten Behörde vor, sie habe eine einseitige und unvollständige Sachverhaltsermittlung vorgenommen und den vorgelegten Befund vom 19. Juni 2008 im angefochtenen Bescheid zwar erwähnt und zitiert, sich damit aber nicht inhaltlich auseinandergesetzt. Dieser Befund gehe wesentlich ausführlicher und detaillierter auf die konkrete Situation des Sohnes der Beschwerdeführerin und insbesondere auch auf die gegebene Depressionsproblematik, die psychosomatische Leidenskomponente und die in den letzten Monaten eingetretene Verschlechterung ein als die beiden kurzen tabellarischen Gutachten der durch das Bundessozialamt herangezogenen Ärzte. Die belangte Behörde habe sich damit begnügt, die beiden erwähnten Gutachten vom 22. Februar und 14. April 2008 als schlüssig und nachvollziehbar zu bezeichnen, obwohl diese in kurzer stichwortartiger Tabellenform ohne Fließtext gehalten seien und keinerlei Begründung oder Ausführungen darüber enthielten, wie die Ärzte zu ihren Feststellungen und Schlussfolgerungen gekommen seien.

Damit zeigt die Beschwerdeführerin keinen Verfahrensfehler der belangten Behörde auf, geht doch aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Gutachten vom 19. Juni 2008 nicht hervor, dass die von der belangten Behörde herangezogenen zwei widerspruchsfreien fachärztlichen Gutachten vom 22./27. Februar und 8./14. April 2008 unschlüssig oder unvollständig wären, wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch zutreffend bemerkt.

Die Beschwerdeführerin hebt hervor, dass schon in den fachärztlichen Gutachten die Anamnese mit "Hauptschulabschluss, Polytechnikum, Lehre aufgrund massiven Sprachfehlers mit Stottern nicht gefunden, arbeitslos, Untauglichkeit beim Bundesheer" gelautet habe, woraus die belangte Behörde eine Selbsterhaltungsfähigkeit des Sohnes der Beschwerdeführerin nicht hätte ableiten dürfen. Weshalb diese Anamnese allein aber eine Unfähigkeit einer Person, sich selbst den Unterhalt dauernd zu verschaffen, erschließen ließe, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, wird bei dieser Anamnese doch kein konkreter Hinweis auf eine derart gravierende Behinderung gegeben, welche die dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, verursacht hätte.

Die Beschwerdeführerin sieht ihr Recht auf Parteiengehör dadurch verletzt, dass die belangte Behörde ihr vor Erlass des angefochtenen Bescheides "diese - im Übrigen völlig irrige - Rechtsmeinung" nicht zur Kenntnis gebracht habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass den Parteien vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides Gelegenheit zu geben ist, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern (Paragraph 183, Absatz 4, BAO), nicht jedoch von der durch die Behörde vorzunehmenden Beweiswürdigung vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 10. August 2005, Zl. 2002/13/0211, vom 26. Juli 2007, Zl. 2005/15/0051, und vom 28. Oktober 2010, Zl. 2006/15/0301).

Mit dem Vorwurf, die belangte Behörde hätte das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Gutachten lediglich hinsichtlich der Frage der Erhöhung des Grades der Behinderung, nicht auch hinsichtlich der Feststellung mangelnder Selbsterhaltungsfähigkeit behandelt, zeigt die Beschwerdeführerin die zur Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof erforderliche Relevanz des behaupteten Verfahrensfehlers nicht auf.

Die belangte Behörde stützt sich im angefochtenen Bescheid ausdrücklich auch darauf, dass die beiden Fachärzte übereinstimmend festgestellt hätten, der Sohn der Beschwerdeführerin sei voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Dass die belangte Behörde sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausführlicher mit dem - im Beschwerdefall gar nicht ausschlaggebenden - Grad (Prozentsatz) der Behinderung auseinandersetzt, rührt daher, dass die Berufung und der Vorlageantrag Ausführungen nur zu diesem Umstand enthalten, weshalb die Beschwerdeführerin dies der belangten Behörde nicht erfolgreich vorwerfen kann.

Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt römisch II Nr. 455.

Wien, am 29. September 2011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011160063.X00

Im RIS seit

21.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2012

Dokumentnummer

JWT_2011160063_20110929X00

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