Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 2705/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 9867 A/1979

Geschäftszahl

2705/78

Entscheidungsdatum

07.06.1979

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien;
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien;
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien;
L82000 Bauordnung;
L82009 Bauordnung Wien;
L94809 Bestattung Friedhof Leichenbestattung Totenbeschau Wien;

Norm

BauO Wr §6 Abs15;
BauO Wr §6 Abs6;
BauRallg impl;
LeichenbestattungsG Wr 1970 §26 Abs1;
LeichenbestattungsG Wr 1970 §29 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rath und die Hofräte Dr. Draxler, Mag. Onder, DDr. Hauer und Dr. Degischer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsrat Dr. Thumb, über die Beschwerde des JK in W, vertreten durch Dr. Klaus Griensteidl, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Eßlinggasse 9/6, gegen den Bescheid der Baubehörde für Wien vom 21. Juli 1978, Zl. MDR-B XVII-16/78, betreffend Abweisung eines Ansuchens um Erteilung einer Baubewilligung, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Klaus Griensteidl und des Vertreters der belangten Behörde, Senatsrat Dr. HH, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 6.750,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 12. Jänner 1978 ersuchte der Beschwerdeführer beim Magistrat der Stadt Wien um die Erteilung der Baubewilligung für eine unterirdische Privatbegräbnisstätte (Gruft) auf seinem Grundstück 837/1, inneliegend in EZ. 2776 der Katastralgemeinde römisch zehn. Er verwies darauf, daß die Magistratsabteilung 16 bereits die Bewilligung für die Errichtung dieser Begräbnisstätte erteilt habe. Weiter wurde in der Eingabe ausgeführt, die Wände und die Sohle der Gruft seien aus Dichtbeton und die Abdeckung erfolge mit einzelnen Stahlbetonbalken, die feuchtigkeitsisoliert seien. Die Gruft werde mit zirka 30 cm Erdreich bedeckt, sodaß die Grabkammer allseitig flüssigkeits- und luftdicht sei. Wie dem angeschlossenen Bauplan entnommen werden kann, handelt es sich um ein 2,74 m langes, 1,80 m breites und 2,25 m hohes Bauwerk, welches unmittelbar anschließend an das bestehende Gebäude zwischen diesem und dem Vorgarten, 3,1 m vom benachbarten Grundstück 840/45 entfernt, errichtet werden soll. Aus dem Akt des Verwaltungsgerichtshofes Zl. 1503 und 1504/75 - diesem Verfahren war der Beschwerdeführer als mitbeteiligte Partei beigezogen worden - ergibt sich ferner, daß der zirka 500 m2 große Bauplatz des Beschwerdeführers im Wege einer Enteignung von Nachbargrund nach Paragraph 40, der Bauordnung für Wien mit Bescheid der Magistratsabteilung 64 vom 9. Juli 1975 geschaffen worden ist; mit diesem Bescheid erteilte der Magistrat auch die Bewilligung für das auf der Liegenschaft befindliche Zweifamilienhaus.

Über das Ansuchen des Beschwerdeführers fand am 19. April 1978 eine mündliche Verhandlung statt, bei welcher Nachbarn Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhoben und sich auch der Vertreter des Bezirkes gegen die Erteilung der Baubewilligung aussprach. Der Verhandlungsleiter äußerte die Ansicht, die Bauführung sei als Sonderbau im Sinne des Paragraph 121, der Bauordnung für Wien (BO) zu beurteilen und ein sachlich begründeter Ausnahmefall gemäß Paragraph 69, Litera i, dieser Bauordnung sei nicht gegeben.

In einer ergänzenden Stellungnahme vom 26. April 1978 brachte der Beschwerdeführer vor, die Begräbnisstätte sei in sanitätsrechtlicher Beziehung mit Bescheid der Magistratsabteilung 16 vom 19. Dezember 1977 genehmigt worden, sei von außen nicht sichtbar und erweise sich daher auf jeden Fall als genehmigungsfähig.

Mit Bescheid vom 11. Mai 1978 wies der Wiener Magistrat das Bauansuchen mit der Begründung ab, es handle sich um einen Sonderbau im Sinne des Paragraph 121, der Bauordnung für Wien, für den gemäß Paragraph 69, Litera i, des Gesetzes nur in sachlich begründeten Ausnahmefällen eine Bewilligung zur Abweichung von den Bestimmungen des Bebauungsplanes mit Zustimmung der örtlichen Bezirksvorstehung möglich sei. Im vorliegenden Fall sei die Widmung Wohngebiet gegeben und ein sachlich begründeter Ausnahmefall habe nicht gefunden werden können.

In der dagegen eingebrachten Berufung legte der Beschwerdeführer dar, ein Sonderbau liege nicht vor, weil kein Gebäude errichtet werde. Die Bauordnung für Wien kenne keine Widmung für Privatbegräbnisstätten, sondern nur für Friedhöfe. Daraus könne geschlossen werden, daß für einzelne Privatbegräbnisstätten keine andere Widmung als Bauland vorliegen müsse. Der geltende Flächenwidmungsplan beruhe auf einem Gemeinderatsbeschluß vom 20. März 1964 welcher vor dem Wiener- Leichen- und Bestattungsgesetz gefaßt worden und daher diesem Gesetz nicht angepaßt sei. Es könne doch durch baurechtliche Bestimmungen nicht die Vollziehung des Leichen- und Bestattungsgesetzes unmöglich gemacht werden. Schließlich hätte ein Ausnahmegrund angenommen werden müssen, weil die beantragte Privatbegräbnisstätte zur Gänze unterirdisch sei, die 1957 verstorbene Mutter des Beschwerdeführers in absehbarer Zeit eine Beerdigung auf Dauer benötige - derzeit sei sie vorübergehend in einer Reservegruft beerdigt -, der Beschwerdeführer eine sanitätspolizeiliche Errichtungsbewilligung besitze und das Leichen- und Bestattungsgesetz die freie Wahl ermögliche, auf einem Friedhof oder in einer Privatbegräbnisstätte bestattet zu werden.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 21. Juli 1978 bestätigte die Bauoberbehörde für Wien den erstinstanzlichen Verwaltungsakt. Die Berufungsbehörde ging davon aus, daß Begräbnisstätten in Wohngebieten widmungsgemäß nach Paragraph 6, Absatz 6, BO nicht vorgesehen seien und sie auch nicht zu den im Wohngebiet unbedingt erforderlichen baulichen Anlagen im Sinne des Paragraph 6, Absatz 15, BO gehörten. Das Bauvorhaben erweise sich als unzulässig, weil es der Widmung Wohngebiet nicht entspreche. Für den Standpunkt des Beschwerdeführers sei aber auch dann nichts gewonnen, gehe man davon aus, es handle sich um einen Sonderbau im Sinne des Paragraph 121, BO; dies deshalb nicht, weil Paragraph 69, Litera i, leg. cit. eine Ausnahme vom Bebauungsplan vorsehe, nicht aber vom Flächenwidmungsplan. Es sei daher gar nicht zu prüfen gewesen, ob ein Ausnahmefall nach dieser Gesetzesstelle vorliege.

Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend. Er erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid deshalb in seinen Rechten verletzt, weil die von ihm angestrebte Baubewilligung entsprechend den Bestimmungen der Paragraphen 6, Absatz 6, der Bauordnung für Wien und 29 des Wiener Leichen- und Bestattungsgesetzes hätte erteilt werden müssen.

Über die Beschwerde, den ergänzenden Schriftsatz sowie über die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift hat der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung der heutigen mündlichen Verhandlung erwogen:

Der Beschwerdeführer beruft sich zunächst, und zwar im Zusammenhang mit der Frage der Bewilligungspflichtigkeit seines Vorhabens, auf die Bestimmungen des Paragraph 29, des Wiener Leichen- und Bestattungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 1970,. Nach Paragraph 29, Absatz eins, dieses Gesetzes bedürfen einer besonderen Bewilligung des Magistrates der Stadt Wien die Errichtung, Erweiterung oder Änderung von Bestattungsanlagen, die ausschließlich für die Bestattung von Leichen oder Leichenasche von Angehörigen eines bestimmten, begrenzten Personenkreises (wie z.B. Familien- oder Ordensgemeinschaften) bestimmt sind. Nach Absatz 4, dieses Paragraphen ist die Bewilligung für Bestattungsanlagen nach Absatz eins, nur zu erteilen, wenn das unter Beiziehung von Sachverständigen abzuführende Ermittlungsverfahren ergeben hat, daß bei Einhaltung der in gesundheitlicher und baulicher Hinsicht sowie bezüglich des Brandschutzes im Bewilligungsbescheid vorzuschreibenden Bedingungen und Auflagen ein einwandfreier Betrieb der Bestattungsanlagen gewährleistet ist. Im Bewilligungsbescheid ist der Personenkreis, auf dessen verstorbene Angehörige die Bestattungsanlage beschränkt ist, festzulegen. Diese Regelung läßt es verständlich erscheinen, daß der Beschwerdeführer die Ansicht vertritt, eine (zusätzliche) baubehördliche Bewilligung sei nicht erforderlich. Es ist im gegebenen Zusammenhang auch die Frage zu prüfen, ob das Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz betreffend Bestattungsanlagen nicht als lex specialis zur Bauordnung als der lex generalis anzusehen ist. Bei der Beschlußfassung dieses Gesetzes ging allerdings der Wiener Landesgesetzgeber davon aus, daß die Bewilligung für die Errichtung von Bestattungsanlagen nicht dem eigenen Wirkungsbereich zuzuordnen sei, weshalb er als Behörde den Magistrat der Stadt Wien "als Bezirksverwaltungsbehörde" bestimmte. Diese letztere Bestimmung wurde jedoch vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26. Juni 1974, Slg. Nr. 7325 als verfassungswidrig aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof vertrat die Auffassung, daß es sich um eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde handle. Hätte der Gesetzgeber allerdings eine baurechtliche Bewilligung für Bestattungsanlagen als nicht erforderlich erachtet, dann hätte er dies nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich normieren müssen. Daß er dies nicht getan hat, obwohl er davon ausging, solche Angelegenheiten kämen nicht der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu und es im Hinblick auf die Bestimmung des Artikel 118, Absatz 3, Ziffer 9, B-VG offenkundig war, daß baupolizeiliche Angelegenheiten in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehören, spricht ebenso gegen die allgemeine Baubewilligungsfreiheit von Bestattungsanlagen wie die Textierung des Paragraph 29, Absatz eins, Leichen- und Bestattungsgesetz, wonach Sonderbestattungsanlagen einer "besonderen Bewilligung" bedürfen. Mit diesem Vorbringen konnte daher der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dartun. Den Verwaltungsbehörden ist vielmehr darin zuzustimmen, daß für derartige Anlagen (auch) eine baubehördliche Bewilligung erforderlich ist. Im vorliegenden Fall kann es, wie weiter unten noch des näheren auszuführen sein wird, dahingestellt bleiben, ob sich die baubehördliche Bewilligungspflicht aus Paragraph 60, Absatz eins, Litera a, oder Litera b, der Bauordnung für Wien ergibt.

Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung damit, daß das Bauvorhaben der Widmung Wohngebiet widerspreche. Dieser Auffassung hält der Beschwerdeführer auf dem Boden der Annahme einer Bewilligungspflicht in der Beschwerde entgegen, daß die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Begräbnisstätte im Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 1970,, geregelt seien. Wenn die Bauordnung für Wien den Begriff der Privatbegräbnisstätte (Sonderbestattungsanlage) nicht kenne, dieser Begriff aber im Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz enthalten sei, könne es nicht Absicht des Gesetzgebers gewesen sein, durch Nichtanführung des Begriffes in der Wiener Bauordnung solche Anlagen nicht zuzulassen. Die belangte Behörde hätte daher zu prüfen gehabt, ob die vom Beschwerdeführer angestrebte Privatbegräbnisstätte als ein unterirdischer Anbau im Sinne des Paragraph 6, Absatz 6, BO als Bau, welcher religiösen, kulturellen oder sozialen Zwecken diene, anzusehen sei oder angesehen werden könne. Hätte der Gesetzgeber die Möglichkeit der Errichtung von Privatbegräbnisstätten nicht gewollt, so hätte er keine Regelung dieser Einrichtungen im Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz vorgesehen, sondern angeordnet, daß die Bestattung ausschließlich auf Friedhöfen zulässig sei. Habe er aber im Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz im Paragraph 29, normiert, unter welchen Bedingungen ein Anspruch auf Genehmigung einer Privatbegräbnisstätte bestehe, und sei dem Beschwerdeführer eine solche Bewilligung erteilt worden, so sei die Vorfrage der Zulässigkeit der Errichtung der Privatbegräbnisstätte bereits entschieden. Die belangte Behörde habe nicht erkannt, daß die Errichtung einer Privatbegräbnisstätte kulturellen Zwecken diene, wie dies seit Jahrhunderten der Fall sei. Auch in Wien gebe es weit über dreißig Begräbnisstätten, ohne daß der Bebauungsplan die Widmung Friedhof ausweise; vielmehr handle es sich fast ausschließlich um Wohngebiete und dies beweise, daß die Errichtung von Privatbegräbnisstätten überall dort zulässig sei, wo die Errichtung von Gebäuden zulässig sei und daß die Widmung Wohngebiet die Errichtung einer Privatbegräbnisstätte als kulturelle Einrichtung nicht ausschließe. Mit dem angefochtenen Bescheid werde dem Beschwerdeführer indirekt die bescheidmäßig erteilte Berechtigung zur Errichtung einer Privatbegräbnisstätte entzogen.

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, daß die Liegenschaft des Beschwerdeführers in einem Gebiet zu liegen kommt, für welchen der geltende Flächenwidmungsplan die Widmung Wohngebiet festlegt - der Bebauungsplan sieht, soweit der Akt dies erkennen läßt, die Bauklasse römisch eins, die offene oder gekoppelte Bauweise, eine Vorgartentiefe von 5 m sowie eine maximale Gebäudehöhe von 7,50 vor.

Welche Nutzungen in den einzelnen Widmungen zulässig sind, bestimmt Paragraph 6, BO. Nach Paragraph 6, Absatz 5, sind als Friedhof Grundflächen für die Erd- oder Feuerbestattung bestimmt; es dürfen nur solche Bauten errichtet werden, die dem Betrieb oder der Erhaltung der Bestattungsanlagen dienen. Wohnungen sind nur für den Bedarf der Aufsicht dieser Anlagen zulässig.

In Wohngebieten dürfen nach Paragraph 6, Absatz 6, BO nur Wohngebäude und Bauten, die religiösen, kulturellen oder sozialen Zwecken oder der öffentlichen Verwaltung dienen, errichtet werden.

Nach Paragraph 6, Absatz 15, BO sind schließlich die für die widmungsgemäße Nutzung unbedingt erforderlichen baulichen Anlagen in allen Widmungsgebieten zulässig.

Eine ausdrückliche Regelung, unter welchen Voraussetzungen eine Sonderbestattungsanlage (Privatbegräbnisstätte) zulässig ist, kennt die Bauordnung für Wien nicht. Auch das Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz enthält keine Regelung zu der hier maßgeblichen Frage, ob und wann die Bestimmungen eines Flächenwidmungsplanes der Errichtung einer Sonderbestattungsanlage (Privatbegräbnisstätte) entgegenstehen. Paragraph 26, Absatz eins, des letztgenannten Gesetzes besagt lediglich ganz allgemein, daß Bestattungsanlagen nur dort errichtet werden dürfen, wo der Flächenwidmungs- und Bebauungsplan dies bestimmt. Nach Paragraph 67, Absatz eins, BO ist jedoch die Baubehörde verpflichtet, das Bauvorhaben dahin zu überprüfen, ob es den Bestimmungen dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen entspricht. Die Baubehörde hat daher nach dieser Gesetzesstelle unter anderem jedes bewilligungspflichtige Bauvorhaben dahin zu überprüfen, ob es dem geltenden Flächenwidmungsplan entspricht. Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob für dieses Bauvorhaben bereits andere, gleichfalls erforderliche Bewilligungen erteilt wurden. Entgegen dem Beschwerdevorbringen bedeutet daher, wie schon dargetan wurde, die Erteilung einer sanitätsbehördlichen Bewilligung nach den Bestimmungen des Wiener Leichen- und Bestattungsgesetzes keinesfalls, daß damit die Zulässigkeit der Errichtung der Begräbnisstätte auch in baurechtlicher Hinsicht bereits entschieden worden wäre. Die Baubehörde kann daher auf Grund der (nur) von ihr anzuwendenden baurechtlichen Bestimmungen in verfassungsrechtlich zulässiger Weise durchaus zu dem Ergebnis gelangen, das von der Sanitätsbehörde bereits bewilligte Vorhaben erweise sich als (baupolizeilich) unzulässig. In dieser Beziehung ist die Rechtslage nicht anders, als wenn die Baubehörde etwa trotz Vorliegens einer von der Gewerbebehörde erteilten Betriebsanlagengenehmigung oder einer von der Naturschutzbehörde erteilten naturschutzrechtlichen Bewilligung auf Grund der baurechtlichen Bestimmungen - etwa infolge des Widerspruches des Vorhabens zur Widmung Wohngebiet - den Antrag auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung abzuweisen hat. Dies ergibt sich aus dem für die österreichische Rechtsordnung maßgebenden Kumulationsprinzip, wonach dann, wenn für ein bestimmtes Vorhaben die Bewilligungen verschiedener Behörden (Baubehörde, Gewerbebehörde, Gesundheitsbehörde usw.) erforderlich sind, die Ausführung des Vorhabens nur zulässig ist, wenn sämtliche erforderlichen Bewilligungen (rechtskräftig) erteilt sind. Das bedeutet für den vorliegenden Beschwerdefall, daß es für die Baubehörde rechtlich unerheblich ist, ob die für das Vorhaben des Beschwerdeführers gleichfalls erforderliche Bewilligung nach dem Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz erteilt wurde oder nicht und ob eine erteilte Bewilligung in Rechtskraft erwuchs oder nicht. Der Umstand, daß diese Bewilligung auch der Baubehörde erster Instanz zugestellt wurde, rechtfertigt aus diesen Gründen keinen Schluß über die Zulässigkeit des Bauvorhabens, wie der Beschwerdeführer irrtümlich vermeint.

Soweit der Beschwerdeführer jedoch die Auffassung vertritt, die Nichtanführung des Begriffes Sonderbestattungsanlagen (Privatbegräbnisstätte) in der Wiener Bauordnung könne nicht die Unzulässigkeit der Errichtung einer solchen bedeuten, pflichtet der Verwaltungsgerichtshof ihm bei. Nach Auffassung des Gerichtshofes ist Voraussetzung für die Zulässigkeit einer solchen Sonderbestattungsanlage (Privatbegräbnisstätte) nicht die Widmung Friedhof, weil es sich hiebei nur um eine einzelne Bestattungsanlage handelt. Zuzustimmen ist andererseits auch der Auffassung der belangten Behörde, daß es sich bei Sonderbestattungsanlagen (Privatbegräbnisstätten) um keine für die widmungsgemäße Nutzung unbedingt erforderlichen baulichen Anlagen im Sinne des Paragraph 6, Absatz 15, BO handelt, was auch der Beschwerdeführer nicht bestreitet.

Entscheidende Bedeutung kommt der Frage zu, ob eine Sonderbestattungsanlage im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 29, des Wiener Leichen- und Bestattungsgesetzes nicht als Bau zu beurteilen ist, der religiösen, kulturellen oder sozialen Zwecken im Sinne der Regelung des Paragraph 6, Absatz 6, BO dient. Mag auch eine Bejahung dieser Frage nicht ganz offenkundig aus dem Gesetzeswortlaut hervorgehen, so kann doch aus dieser Gesetzesstelle keinesfalls das Gegenteil erschlossen werden. Der Wiener Landesgesetzgeber hat nun in Paragraph 29, des Wiener Leichen- und Bestattungsgesetzes die Möglichkeit der Errichtung von Sonderbestattungsanlagen vorgesehen. Es kann daher dem gleichen Gesetzgeber nicht unterstellt werden, in der Wiener Bauordnung die Zulässigkeit solcher Anlagen schlechthin verneint zu haben, zumal die Erläuternden Bemerkungen zu der erwähnten Gesetzesstelle die Errichtung solcher Anlagen im Bauland, ja in Wohngebäuden, ausdrücklich für zulässig erklären, wie der Beschwerdeführer in seinem ergänzenden Schriftsatz zutreffend hervorhebt. Hatte aber der Landesgesetzgeber bei Wohngebäuden die Errichtung einer Sonderbestattungsanlage als zulässig angesehen, dann erachtete er offensichtlich eine derartige Privatbegräbnisstätte als einen Bau, der religiösen oder kulturellen Zwecken dient. Zu diesem Auslegungsergebnis führt auch die Überlegung, daß im Zweifelsfall demselben Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, in einem Gesetz ein bestimmtes Bauvorhaben zuzulassen, welches nach den Bestimmungen eines anderen Gesetzes gar nicht realisiert werden kann. Ausgehend von der Regelung des Wiener Leichen- und Bestattungsgesetzes hält es daher der Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Beschwerdevorbringens für richtig, die Zulässigkeit des gegenständlichen Baues unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 6, Absatz 6, BO im Wohngebiet zu bejahen, zumal bei einer gegenteiligen Auslegung des Gesetzes die Errichtung einer Sonderbestattungsanlage als baurechtlich nicht zulässig beurteilt werden müßte. Bei dieser Auslegung kommt auch der Grundsatz der Baufreiheit insoweit zum Durchbruch, als im Zweifel das sich bereits aus dem Eigentum an Grund und Boden ergebende Recht zum Bauen als nicht eingeschränkt zu beurteilen ist vergleiche etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. November 1956, Slg. N. F. Nr. 4217/A, u.a.). Auf die Frage, ob eine Sonderbestattungsanlage als Sonderbau im Sinne des Paragraph 121, BO zu beurteilen ist, mußte deshalb nicht eingegangen werden, weil jedenfalls ein Bau im Sinne des Paragraph 6, Absatz 6, BO vorliegt.

Auf Grund der dargelegten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit behaftet, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 aufzuheben war.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die Bestimmungen der Paragraphen 47, ff VwGG 1965 sowie die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1977,.

Wien, am 7. Juni 1979

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3 Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4 Privatgruft, Privatgrab Privatgruft, Privatgrab

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1978002705.X00

Im RIS seit

14.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2014

Dokumentnummer

JWT_1978002705_19790607X00

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