Wenn das Schiedsgericht im Rahmen seiner Kompetenz-Kompetenz entschieden hat, dass eine gültige Schiedsvereinbarung vorliegt, ist das staatliche Gericht daran nicht gebunden. Es kann sowohl die Rechtsfrage als auch die zugrunde liegenden Tatsachen neu beurteilen. Soweit der Schiedsspruch Ausführungen zu Bejahung einer Schiedsvereinbarung enthält, kommt dem im Anerkennungsverfahren nur Beweiswirkung zu.