Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 269
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
19.07.2022
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
14. Ermittlungen
§ 269.Paragraph 269,
(1)Absatz einsIm Beschwerdeverfahren haben die Verwaltungsgerichte die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind. Dies gilt nicht für:
§ 245 Abs. 3 (Verlängerung der Beschwerdefrist),Paragraph 245, Absatz 3, (Verlängerung der Beschwerdefrist),
§§ 262 und 263 (Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung),Paragraphen 262 und 263 (Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung),
§§ 278 Abs. 3 und 279 Abs. 3 (Bindung an die für den aufhebenden Beschluss bzw. für das Erkenntnis maßgebliche Rechtsanschauung).Paragraphen 278, Absatz 3 und 279 Absatz 3, (Bindung an die für den aufhebenden Beschluss bzw. für das Erkenntnis maßgebliche Rechtsanschauung).
(2)Absatz 2Die Verwaltungsgerichte können das zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderliche Ermittlungsverfahren durch eine von ihnen selbst zu bestimmende Abgabenbehörde durchführen oder ergänzen lassen.
(3)Absatz 3Der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter kann die Parteien zur Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie zur Beilegung des Rechtsstreits laden. Über das Ergebnis ist eine Niederschrift anzufertigen.
Im RIS seit
14.01.2013
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2022
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR40145150