Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Rechtssatznummer
RS0060362
Geschäftszahl
2Ob722/23; 7Ob53/68; 5Ob34/92; 5Ob251/03b; 5Ob157/08m; 5Ob113/13y
Entscheidungsdatum
20.09.2013
Rechtssatz
Die Dienstbarkeit des Wohnungsrechts kann nicht auf dem ideellen Teil einer Liegenschaft einverleibt werden.
Entscheidungstexte
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2 Ob 722/23
Entscheidungstext
OGH
09.10.1923
2 Ob 722/23
Veröff: 5/230
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7 Ob 53/68
Entscheidungstext
OGH
13.03.1968
7 Ob 53/68
Veröff: SZ 41/30 = MietSlg 20040
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5 Ob 34/92
Entscheidungstext
OGH
24.03.1992
5 Ob 34/92
Beisatz: An landwirtschaftlichen Grundstücken kann eine Wohnungsservitut keinesfalls eingeräumt werden. (T1) Veröff: EvBl 1993,79 (Call) = NZ 1993,19 (Hofmeister, 22)
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5 Ob 251/03b
Entscheidungstext
OGH
11.11.2003
5 Ob 251/03b
Auch; Beisatz: Es ist gleichgültig, ob das verpönte Ergebnis direkt durch ein Begehren auf Einverleibung von Dienstbarkeiten auf einem ideellen Anteil oder indirekt angestrebt wird. (T2); Beisatz: Hier: Vorgemerktes Eigentumsrecht hinsichtlich zweier ideeller Liegenschaftsanteile (ein Drittel und zwei Drittel), wobei gegen den vorgemerkten Eigentümer Grunddienstbarkeiten und ein Wohnungsgebrauchsrecht eingetragen sind; die Anmerkung der Rechtfertigung nur hinsichtlich eines ideellen Liegenschaftsanteiles ist nicht zulässig. (T3)
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5 Ob 157/08m
Entscheidungstext
OGH
25.11.2008
5 Ob 157/08m
Beisatz: An ideellen Teilen einer Liegenschaft kann grundsätzlich keine Dienstbarkeit des Wohnungsgebrauchsrechts begründet werden, weil dem - schlichten - Miteigentümer kein Recht auf Nutzung eines bestimmten Liegenschaftsteils zusteht. (T4); Beisatz: Demgegenüber kann ob einem mit Wohnungseigentum verbundenden Miteigentumsanteil die Dienstbarkeit des Wohnungsgebrauchsrechts begründet werden. (T5); Veröff: SZ 2008/174
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5 Ob 113/13y
Entscheidungstext
OGH
20.09.2013
5 Ob 113/13y
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1923:RS0060362
Im RIS seit
15.06.1997
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2013
Dokumentnummer
JJR_19231009_OGH0002_0020OB00722_2300000_001