Nach übereinstimmender Auffassung von Lehre und Rechtsprechung sind zufolge der zitierten Gesetzesbestimmung die Verbuchungen zumindest in den Grundaufzeichnungen in unmittelbarem Anschluß an den Geschäftsvorfall in der Reihenfolge der tatsächlichen Ereignisse vorzunehmen. Nicht laufende Eintragungen, Nachtragsbuchungen und Buchhaltungsrückstände sprechen gegen die Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnung.