Bundesrecht konsolidiert

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Telekommunikationsgesetz 2003 § 107

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2003

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 70/2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 107

Inkrafttretensdatum

01.12.2018

Außerkrafttretensdatum

31.10.2021

Abkürzung

TKG 2003

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Unerbetene Nachrichten

Paragraph 107,
  1. Absatz einsAnrufe – einschließlich das Senden von Fernkopien – zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers sind unzulässig. Der Einwilligung des Teilnehmers steht die Einwilligung einer Person, die vom Teilnehmer zur Benützung seines Anschlusses ermächtigt wurde, gleich. Die erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden; der Widerruf der Einwilligung hat auf ein Vertragsverhältnis mit dem Adressaten der Einwilligung keinen Einfluss.
  2. Absatz eins aBei Telefonanrufen zu Werbezwecken darf die Rufnummernanzeige durch den Anrufer nicht unterdrückt oder verfälscht werden und der Diensteanbieter nicht veranlasst werden, diese zu unterdrücken oder zu verfälschen.
  3. Absatz 2Die Zusendung einer elektronischen Post – einschließlich SMS – ist ohne vorherige Einwilligung des Empfängers unzulässig, wenn die Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt.
  4. Absatz 3Eine vorherige Einwilligung für die Zusendung elektronischer Post gemäß Absatz 2, ist dann nicht notwendig, wenn
    1. Ziffer eins
      der Absender die Kontaktinformation für die Nachricht im Zusammenhang mit dem Verkauf oder einer Dienstleistung an seine Kunden erhalten hat und
    2. Ziffer 2
      diese Nachricht zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen erfolgt und
    3. Ziffer 3
      der Empfänger klar und deutlich die Möglichkeit erhalten hat, eine solche Nutzung der elektronischen Kontaktinformation bei deren Erhebung und zusätzlich bei jeder Übertragung kostenfrei und problemlos abzulehnen und
    4. Ziffer 4
      der Empfänger die Zusendung nicht von vornherein, insbesondere nicht durch Eintragung in die in Paragraph 7, Absatz 2, E-Commerce-Gesetz genannte Liste, abgelehnt hat.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2005,)

  5. Absatz 5Die Zusendung elektronischer Post zu Zwecken der Direktwerbung ist jedenfalls unzulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird, oder
    2. Ziffer 2
      die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz eins, E-Commerce-Gesetz verletzt werden, oder
    3. Ziffer 3
      der Empfänger aufgefordert wird, Websites zu besuchen, die gegen die genannte Bestimmung verstoßen oder
    4. Ziffer 4
      keine authentische Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann.
  6. Absatz 6Wurden Verwaltungsübertretungen nach Absatz 1, 2 oder 5 nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, an dem die unerbetene Nachricht den Anschluss des Teilnehmers erreicht.

Anmerkung

Zu dieser Bestimmung gibt es auf HELP.gv.at folgenden Artikel: Spam

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2018

Im RIS seit

03.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40208986

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