Im Beschwerdefall kann auf Grund der Angaben der Beschwerdeführerin in der Anmeldung und den beigelegten Unterlagen nicht davon ausgegangen werden, dass damit eindeutig der Wille zum Ausdruck gebracht worden wäre, die Beschwerdeführerin beantrage die Berechnung der Ausfuhrerstattung nach der registrierten Herstellererklärung. Wenn schon - nach Ansicht der belangten Behörde - ein Widerspruch zwischen den Angaben in der Anmeldung und den Unterlagen bestanden haben soll, dann wäre es jedenfalls der belangten Behörde im Verwaltungsverfahren oblegen, diesen Widerspruch unter Mitwirkung der Beschwerdeführerin aufzulösen und den widerspruchsfreien und unmissverständlichen Inhalt des Antrages der Beschwerdeführerin festzustellen.