Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 95/15/0030

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 7100 F/1996

Geschäftszahl

95/15/0030

Entscheidungsdatum

23.05.1996

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1972 §68 Abs1;
EStG 1972 §68 Abs4;
EStG 1988 §68 Abs1;
EStG 1988 §68 Abs2;
EStG 1988 §68 Abs7;
EStGNov 1974;
  1. EStG 1988 § 68 heute
  2. EStG 1988 § 68 gültig ab 23.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  3. EStG 1988 § 68 gültig von 21.03.2013 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  4. EStG 1988 § 68 gültig von 01.01.2009 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2008
  5. EStG 1988 § 68 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  6. EStG 1988 § 68 gültig von 27.06.2001 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  7. EStG 1988 § 68 gültig von 01.05.1996 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  8. EStG 1988 § 68 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  9. EStG 1988 § 68 gültig von 30.12.1989 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  10. EStG 1988 § 68 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 68 heute
  2. EStG 1988 § 68 gültig ab 23.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  3. EStG 1988 § 68 gültig von 21.03.2013 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  4. EStG 1988 § 68 gültig von 01.01.2009 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2008
  5. EStG 1988 § 68 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  6. EStG 1988 § 68 gültig von 27.06.2001 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  7. EStG 1988 § 68 gültig von 01.05.1996 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  8. EStG 1988 § 68 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  9. EStG 1988 § 68 gültig von 30.12.1989 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  10. EStG 1988 § 68 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 68 heute
  2. EStG 1988 § 68 gültig ab 23.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  3. EStG 1988 § 68 gültig von 21.03.2013 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  4. EStG 1988 § 68 gültig von 01.01.2009 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2008
  5. EStG 1988 § 68 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  6. EStG 1988 § 68 gültig von 27.06.2001 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  7. EStG 1988 § 68 gültig von 01.05.1996 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  8. EStG 1988 § 68 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  9. EStG 1988 § 68 gültig von 30.12.1989 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  10. EStG 1988 § 68 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Wetzel, Dr. Steiner, Dr. Mizner und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Traudtner, über die Beschwerde der E OHG in H, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg vom 18. Mai 1994, Zl. 2173-2/93, betreffend Nachforderung an Lohnsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin betreibt u.a. eine Bäckerei. Anläßlich der für den Zeitraum 1988 bis 1990 durchgeführten Lohnsteuerprüfung stellte der Prüfer fest, in den an bestimmte Dienstnehmer (Bäcker) der Beschwerdeführerin gezahlten Urlaubsentgelten seien Zuschläge für Nachtarbeit und Überstunden im Sinne des Paragraph 68, EStG enthalten und als steuerfrei behandelt worden. Der Prüfer vertrat die Auffassung, daß derartige Zuschläge, soweit sie in Urlaubsentgelten enthalten seien, nicht unter die Begünstigung des Paragraph 68, EStG fielen. Er ermittelte die auf die Zuschläge entfallende Lohnsteuer mit S 31.436,-- (1988: S 11.101,--, 1989: S 9.666,--, 1990: S 10.669,--). Der Ansicht des Prüfers folgend erließ das Finanzamt gegenüber der Beschwerdeführerin einen Haftungsbescheid betreffend Lohnsteuer.

Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin Berufung ein. Die Lohnsteuernachforderung ergebe sich aus der Nichtanerkennung der Steuerfreiheit für Zuschläge im Sinn des Paragraph 68, EStG, soweit sie in Urlaubsentgelten enthalten seien. Für Zeiträume, in denen Arbeitnehmer keine Arbeitsleistungen erbringen, komme die Begünstigung des Paragraph 68, grundsätzlich nicht zur Anwendung. Paragraph 68, Absatz 7, EStG 1988 normiere allerdings eine Ausnahme für Betriebsratsmitglieder, für Personalvertreter und für im Krankheitsfall gezahlte Zuschläge. Die Beschwerdeführerin erblicke eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes darin, daß sich diese Ausnahme nicht auch auf Zuschläge für Zeiträume, in denen der Arbeitnehmer urlaubsbedingt keine Arbeitsleistung erbringe, erstrecke.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführerin bestreite nicht, daß die Begünstigung des Paragraph 68, EStG auf Zuschläge für Zeiträume, in denen Arbeitnehmer keine Arbeitsleistungen erbringen, grundsätzlich nicht anwendbar sei. Die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen falle aber in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluß vom 5. Dezember 1994, B 1493/94-3, die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ab und trat sie mit Beschluß vom 13. Februar 1995, B 1493/94-5, gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Einer auf Paragraph 34, Absatz 2, VwGG gestützten Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde mit Schriftsatz vom 13. April 1995. Er bekämpft vor dem Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Er bringt im wesentlichen vor, die Steuerbefreiung des Paragraph 68, Absatz eins, EStG für Nachtarbeit und mit ihr zusammenhängende Überstundenzuschläge gelte auch für Bäcker im Urlaubsfalle, weil die Nachtarbeit zum integrierenden Bestandteil der Bäckertätigkeit gehöre. Es gebe keine Rechtfertigung dafür, daß die gesetzlich geregelte Entgeltfortzahlung im Urlaubsfall hinsichtlich der Lohnbestandteile Nachtarbeitszuschlag und Überstundenzuschlag nicht steuerfrei sein sollte. Im übrigen sei es für die Lohnverrechnung faktisch unmöglich, jene Zuschläge, die auf Urlaubstage entfielen, von anderen Zuschlägen zu trennen. Die belangte Behörde sei im angefochtenen Bescheid auf das Berufungsvorbringen der Beschwerdeführerin nicht eingegangen und habe daher ihre Begründungpflicht verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 68, Absatz eins und 2 EStG 1988 sowie gemäß Paragraph 68, Absatz eins, EStG 1972 sind Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sowie Zuschläge für Mehrarbeit unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Paragraph 68, Absatz 7, EStG 1988 lautet:

"Gemäß Absatz eins bis 5 sind auch zu behandeln

  • Strichaufzählung
    Zulagen und Zuschläge, die in dem an freigestellte Mitglieder des Betriebsrates fortgezahlten Entgelt enthalten sind,
  • Strichaufzählung
    gleichartige Zulagen und Zuschläge an Personalvertreter im Sinne des Bundes-Personalvertretungsgesetzes und ähnlicher landesgesetzlicher Vorschriften,
  • Strichaufzählung
    Zulagen und Zuschläge, die im Arbeitslohn, der an den Arbeitnehmer im Krankheitsfall weitergezahlt wird, enthalten sind."

Paragraph 68, Absatz 4, EStG 1972 in der Fassung der Novelle 1974, Bundesgesetzblatt 469, lautet:

"Gemäß Absatz eins bis 3 sind auch Zulagen und Zuschläge zu behandeln, die in dem an freigestellte Mitglieder des Betriebsrates fortgezahlten Entgelt enthalten sind, ferner gleichartige Zulagen und Zuschläge an Personalvertreter im Sinne des Bundes-Personalvertretungsgesetzes und ähnlicher landesgesetzlicher Vorschriften sowie Zulagen und Zuschläge gemäß Absatz eins bis 3, die in dem Arbeitslohn, der an den Arbeitnehmer im Krankheitsfalle weitergezahlt wird, enthalten sind."

Paragraph 68, Absatz 7, EStG 1988 und Paragraph 68, Absatz 4, EStG 1972 regeln Fälle, in denen die Begünstigungen des Paragraph 68, Absatz eins,

und 2 EStG 1988 bzw. Paragraph 68, Absatz eins, EStG 1972 unabhängig davon zur Anwendung kommen, ob die Lohnbestandteile Arbeiten abgelten, die unter Umständen erfolgen, welche eine Verschmutzung bewirken, eine außerordentliche Erschwernis darstellen oder eine Gefährdung mit sich bringen, bzw. Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit bzw. Mehrarbeit darstellen. Paragraph 68, Absatz 7, EStG 1988 und Paragraph 68, Absatz 4, EStG 1972 enthalten somit Ausnahmen von dem Grundgedanken des Paragraph 68,, daß nur solche Lohnbestandteile, die für tatsächlich und unter bestimmten Voraussetzungen erbrachte Arbeitsleistungen ausgezahlt werden, begünstigt sind vergleiche Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Paragraph 68, Tz 58; Hofstätter/Reichel, Paragraph 68, EStG 1988 Tz 6 und 7). Dieser Grundgedanke liegt im übrigen auch der Neufassung des Paragraph 68, Absatz 4, EStG 1972 durch die EStG-Novelle 1974 zugrunde, mit welcher der im Krankheitsfalle weitergezahlte Arbeitslohn in den Katalog des Paragraph 68, Absatz 4, EStG 1972 aufgenommen worden ist vergleiche Pokorny, Die Einkommensteuergesetznovelle 1974, ÖStZ 1974, 230).

Während des Urlaubes behält der Arbeitnehmer den Anspruch auf Entgelt vergleiche Paragraph 6, Absatz eins, BG vom 7. Juli 1976 betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung, Bundesgesetzblatt Nr. 390). Weil der Dienstnehmer im Urlaub die durch Paragraph 68, Absatz eins und 2 EStG 1988 und Paragraph 68, Absatz eins, EStG 1972 steuerlich begünstigten Leistungen nicht erbringt, ist die in diesen Gesetzesstellen normierte Steuerbefreiung für Bestandteile des Urlaubsentgeltes nicht anwendbar, zumal sich die Ausnahmebestimmungen des Paragraph 68, Absatz 7, EStG 1988 und Paragraph 68, Absatz 4, EStG 1972 nicht auf das Urlaubsentgelt erstrecken.

Auch das Gebot der verfassungskonformen Interpretation von Gesetzen zeitigt kein anderes Ergebnis. Die Differenzierung zwischen Urlaubsentgelt einerseits und Zahlungen an freigestellte Mitglieder des Betriebsrates, an Personalvertreter und an Arbeitnehmer im Krankheitsfall begegnet unter dem Gesichtspunkt der Sachlichkeit der Regelung deswegen keinen Bedenken, weil nur das Urlaubsentgelt für einen Zeitraum gewährt wird, welcher der allgemeinen Erholung des Dienstnehmers gewidmet ist vergleiche Paragraph 5, Absatz 2, Bundesgesetzblatt 390 aus 1976,). Aus diesem Grunde sieht sich der Verwaltungsgerichtshof auch nicht zur Stellung eines Antrages nach Artikel 140, Absatz eins, B-VG veranlaßt.

Nicht nachvollziehbar ist für den Verwaltungsgerichtshof die Behauptung des Beschwerdeführers, daß ein Dienstgeber nicht in der Lage sei, Urlaubsentgelte (samt Zulagen) von anderen Entgelten zu trennen.

Zu Unrecht rügt die Beschwerdeführerin, daß die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ihre Begründungspflicht vergleiche Paragraph 288, Absatz eins, Litera d, BAO) verletzt habe. Die Berufung der Beschwerdeführerin ist ausschließlich mit der Verfassungswidrigkeit des Paragraph 68, Absatz 7, EStG 1988 begründet. Im angefochtenen Bescheid ist mit ausreichender Klarheit dargestellt, warum dieses Berufungsvorbringen zur Abweisung der Berufung geführt hat.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt worden ist. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995150030.X00

Im RIS seit

07.06.2001

Dokumentnummer

JWT_1995150030_19960523X00

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