Bundesverwaltungsgericht (BVwG)

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Entscheidungstext W121 2123742-1

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

W121 2123742-1

Entscheidungsdatum

14.10.2016

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1Nächster Suchbegriff
Vorheriger SuchbegriffAsylG 2005 §3 Abs5Nächster Suchbegriff
Vorheriger SuchbegriffAsylG 2005 §34 Abs2Nächster Suchbegriff
Vorheriger SuchbegriffAsylG 2005 §34 Abs4Nächster Suchbegriff
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W121 2123743-1/6E

W121 2123742-1/7E

W121 2123740-1/6E

W121 2123741-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 (richtig: römisch 40 ), StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Vorheriger SuchbegriffAsylGNächster Suchbegriff 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (Vorheriger SuchbegriffAsylGNächster Suchbegriff), der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Vorheriger SuchbegriffAsylGNächster Suchbegriff 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 (richtig: römisch 40 ), StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Vorheriger SuchbegriffAsylGNächster Suchbegriff 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (Vorheriger SuchbegriffAsylGNächster Suchbegriff), der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Vorheriger SuchbegriffAsylGNächster Suchbegriff 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 (richtig: römisch 40 ), StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Vorheriger SuchbegriffAsylGNächster Suchbegriff 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (Vorheriger SuchbegriffAsylGNächster Suchbegriff), der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Vorheriger SuchbegriffAsylGNächster Suchbegriff 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 (richtig: römisch 40 ), StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Vorheriger SuchbegriffAsylGNächster Suchbegriff 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (Vorheriger SuchbegriffAsylGNächster Suchbegriff), der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Vorheriger SuchbegriffAsylGNächster Suchbegriff 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

römisch eins. Verfahrensgang:

römisch 40 (Erstbeschwerdeführerin zu W121 2123743-1) gelangte gemeinsam mit ihrem Ehemann römisch 40 (Zweitbeschwerdeführer zu W121 2123742-1) und deren minderjährigen Kindern römisch 40 (Drittbeschwerdeführerin zu W121 2123740-1) und römisch 40 (Viertbeschwerdeführerin zu W121 2123741-1) illegal ins Bundesgebiet und alle Beschwerdeführer stellten am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der niederschriftlichen Befragung am römisch 40 gaben die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt zum Fluchtgrund an, dass sie Afghanistan gemeinsam verlassen hätten, weil der Bruder der Erstbeschwerdeführerin von den Taliban getötet worden sei und sie Angst vor dem Krieg in ihrem Heimatland hätten. Sie wünschten sich auch ein besseres Leben für ihre beiden Töchter.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am römisch 40 schilderten die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sowie die Drittbeschwerdeführerin Diskriminierungen, Bedrohungen und Misshandlungen der Familie der Beschwerdeführer in Afghanistan durch die Taliban.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hat mit den im Spruch angeführten Bescheiden vom römisch 40 , die Anträge auf internationalen Schutz jeweils bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Vorheriger SuchbegriffAsylGNächster Suchbegriff abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Den Beschwerdeführern wurde jeweils gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Vorheriger SuchbegriffAsylGNächster Suchbegriff der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Vorheriger SuchbegriffAsylGNächster Suchbegriff eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 07.03.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführer afghanische Staatsangehörige seien, der Religionsgemeinschaft der Moslem-Sunniten angehören und aus der Provinz Kundus stammen. Die Beschwerdeführer würden im gemeinsamen Haushalt leben. Das BFA stellte fest, dass keine individuelle Verfolgung glaubhaft hätte gemacht werden können. Festgestellt wurde jedoch, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, Vorheriger SuchbegriffAsylGNächster Suchbegriff unterliegen würden. Im Zusammenhang mit den nachvollziehbaren Angaben zu ihrem persönlichen Lebensumfeld ging das BFA von der Authentizität hinsichtlich des Namens, ihres Geburtsdatums, ihrer Herkunft und ihrer allgemeinen Lebensverhältnisse aus. Der behauptete Übergriff der Taliban auf die Erstbeschwerdeführerin und ihren von den Taliban getöteten Bruder, der laut Schilderungen den konkreten Ausreisegrund der Beschwerdeführer dargestellt habe, wurde vom BFA als unglaubwürdig qualifiziert.

In der gegen die Bescheide hinsichtlich der Erst- bis Viertbeschwerdeführer vom römisch 40 erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin ihr Heimatland aus Angst vor Verfolgung durch die Taliban und aus Angst um das Leben ihrer minderjährigen Töchter (Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen) verlassen hätten. Die Erstbeschwerdeführerin sei von Unbekannten attackiert und angegriffen worden. Sie sei von den Taliban im Gesicht und am Körper mit heißem Wasser übergossen worden. Nachdem sich die Situation der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat immer mehr verschlimmert habe, hätten die Beschwerdeführer ihre Heimat endgültig hinter sich gelassen und beschlossen nach Europa zu fliehen. Der Kontakt zur restlichen Familie sei abgebrochen und es bestehe keine Möglichkeit, diese zu kontaktieren. Das Vorbringen der Beschwerdeführer finde zudem Deckung in einschlägigen Länderberichten.

Die Erstbeschwerdeführerin XXXX (= BF2), der Zweitbeschwerdeführer

XXXX(= BF1) und die Drittbeschwerdeführerin XXXX (= BF3) wurden im

Rahmen der Beschwerdeverhandlung am XXXX vor dem

Bundesverwaltungsgericht durch die erkennende Richterin des

Bundesverwaltungsgerichts (= RI) einvernommen. Die Verhandlung

gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:

"(...)

RI beginnt mit der Befragung der BF2. BF1 und BF3 verlassen nach Aufforderung den Verhandlungssaal.

RI: Möchten Sie zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Umständen Ihrer Flucht von sich aus eine Erklärung abgeben bzw. Richtigstellung oder Ergänzungen vornehmen?

BF2: Auf Grund der Probleme, die ich dort hatte. Ich wohnte in der Provinz Kundus in römisch 40 . Es war knapp vor Silvester, mein Mann fuhr nach Kabul Stoffe kaufen. Ich, mein Bruder und meine zwei Töchter waren in römisch 40 . Am Abend kochte ich Abendessen. Mein Bruder war auch beim Abendessen. Ich brachte meinem Bruder warmes Wasser für ein Bad. Ich wollte schlafen gehen, auch mein Bruder nach dem Baden. Es wurde an die Türe geklopft. Mein Bruder ging hinaus und wollte das Tor aufmachen. Mein Bruder hörte, dass die Taliban vor dem Tor standen. Er machte das Tor nicht auf. Er kam zu mir und sagte mir, dass draußen die Taliban stehen. Durch die Löcher des Tores sahen die Taliban meinen Bruder im Hof stehen. Sie klopften wieder an das Tor, mein Bruder machte wieder nicht auf. Sie haben auf das Tor geschossen und sind hineingestürmt und haben meinen Bruder erschossen.

RI: Wo waren Sie zu dem Zeitpunkt?

BF2: Ich war im Zimmer.

RI: Haben Sie die Schüsse gehört?

BF2: Ja, ich ging hinaus und sah meinen Bruder am Boden liegen.

RI: Sind die Taliban ins Haus gekommen?

BF2: Sie sind in den Hof gekommen und ich warf mich auf die Leiche meines Bruders. Sie haben mich an den Haaren gezerrt.

RI: War er zu dem Zeitpunkt schon tot?

BF2: Er atmete nicht mehr.

RI: Wohin haben Sie die Taliban gezerrt?

BF: In das Haus, in ein Zimmer gezogen und hineingeworfen. Sie haben die Türe geschlossen. Die Teekanne, die ich vorher zum Teekochen verwendete, wurde auf mich geworfen. Ich habe Verbrennungen am Kopf und den Armen erlitten. Die Narben kann man immer noch sehen. Ich weinte und schrie. Ich blieb eine halbe Stunde im Zimmer. Die Taliban habe ich dann nicht mehr gesehen.

RI: Wie viele Taliban haben Sie vorher gesehen?

BF2: Es waren mehrere Taliban. Der Plan von ihnen war, dass sie den römisch 40 angreifen.

RI: Wie viele Männer haben Sie an den Haaren gezerrt?

BF2: Das weiß ich nicht.

RI: Was passiert, als Sie wieder aus dem Zimmer kamen?

BF2: Ich sah nur mehrere Nachbarinnen und hatte viele Schmerzen von den Verbrennungen.

RI: Wer hat sich um Ihren verletzten Bruder gekümmert?

BF2: Er war bereits tot.

RI: Wer hat sich um den toten Bruder gekümmert?

BF2: Die Nachbarn.

RI: Wo ist Ihr Bruder hingebracht worden?

BF2: Am nächsten Tag kamen Polizisten und haben sich die Leiche meines Bruders angeschaut. Die Leiche lag die ganze Nacht im Hof.

RI: Wer hat die Leiche gewaschen?

BF2: Die Nachbarn. Mein Mann war in Kabul, meine Töchter haben in einem anderen Haus, das uns auch gehörte, geschlafen.

RI: Gab es im Vorfeld schon Drohungen gegen die Familie?

BF2: Nein, mein Bruder war tagsüber im Geschäft und kam am Abend wieder nach Hause.

RI: War Ihr Bruder verheiratet?

BF2: Nein, er war verlobt.

RI: Wie alt war Ihr Bruder?

BF2: römisch 40 , römisch 40 Jahre zirka.

RI: Vorher gab es keine Drohungen gegen die Familie?

BF2: Nein, mein Mann ging auch in die Schneiderei und kam am Abend wieder.

RI befragt die BF2 hinsichtlich deren Namen, Geburtsdatum und ihren Geburtsort, Familienstand. Im Falle einer Eheschließung wird der BF aufgefordert bekannt zu geben, ob es eine zivilrechtliche und/oder rituelle Eheschließung bzw. die wievielte Eheschließung es war.

BF2: römisch 40 , geb. römisch 40 (richtig: römisch 40 ), römisch 40 , verheiratet.

RI: Ist das ein kleines Dorf?

BF2: Ja, ein kleines Dorf in der Provinz Kunduz.

RI: Sind Sie verheiratet?

BF2: Ich bin verheiratet und habe vier Kinder. Ein Sohn, römisch 40 , befindet sich in römisch 40 , eine Tochter befindet sich in den römisch 40 .

RI: Sind Sie alle gleichzeitig aus Afghanistan aufgebrochen?

BF2: Nein, meine Tochter hat geheiratet und kam in den Iran, dann in die Türkei und dann in die römisch 40 . Sie ist römisch 40 Jahre alt. Sie heißt

römisch 40 .

RI: Welche Staatsbürgerschaft besitzen Sie?

BF2: Afghanistan.

RI: Welcher Volksgruppe erachten Sie sich als zugehörig?

BF2: Tadschiken.

RI: Gehören Sie derzeit einer Religionsgemeinschaft an? Wenn ja, welcher ?

BF2: Sunniten.

RI: Welche schulische oder sonstige Ausbildung haben Sie erhalten?

BF2: römisch 40 Jahre Grundschule. Ich ging bis zur siebenten Klasse in die Schule. Dann kamen die Mudschahedin. Dann bin ich zu Hause geblieben. Man konnte nichts mehr machen. Wir haben zu Hause gearbeitet. Wir haben genäht und gestrickt. Ich habe geheiratet als ich römisch 40 Jahre alt war.

RI: Wenn Ihre Töchter nach Afghanistan zurückkehren würden, würden Sie als Elternteil einen Mann für sie suchen?

BF2: Die ältere Tochter, die in den römisch 40 ist, hat einen Afghanen geheiratet. Einen Verwandten meines Ehemannes. Mein Mann ist ein sehr liberaler Mann. Die Tochter hat um Einverständnis gebeten, wir haben der Heirat zugestimmt. Sie selbst war auch damit einverstanden.

RI: Wenn römisch 40 nach Afghanistan zurückkehren müsste, würden Sie einen Ehemann für sie aussuchen?

BF2: Sie könnte sich den Mann selber aussuchen.

RI: Kann sie sich den Mann in römisch 40 auch selbst aussuchen?

BF2: Ja, ich möchte sie gut erziehen und wenn sie erwachsen ist, kann sie sich den Mann selbst aussuchen.

RI: Sie selbst sind auch liberal eingestellt?

BF2: Ja, ich möchte mich frei bewegen können und ein freies Leben führen.

RI: Und das können Sie in Afghanistan nicht?

BF2: Ich durfte nicht einmal allein auf die Straße gehen. Auch für meine Töchter nichts einkaufen gehen. Mein Mann war nicht sehr streng, aber wir hatten Angst ohne Burka hinauszugehen. In unserem Gebiet hatten alle Frauen Angst hinauszugehen. Die Frauen, die im Dorf gelebt hatten, hatten Angst vor den Taliban. Wenn die Taliban gesehen haben, dass eine Frau aus dem Haus geht, haben sie sie mitgenommen und ausgepeitscht. Wenn man ins Zentrum ging, konnte man nicht feststellen, wer Taliban ist und wer nicht.

RI: Kennen Sie eine Frau, die gepeitscht wurde?

BF2: Meine Freundin, meine Nachbarinnen. Wir konnten auch die Stoffe für die Kinder nicht aussuchen.

RI: Wie können sich dann die Frauen im Dorf treffen?

BF2: Es war ein Teil des Distrikts, eine Straße. In den Bazar durften wir nicht gehen. Zu Nachbarn konnten wir gehen, wenn es eine Feierlichkeit gab.

RI: Sind die Nachbarinnen alleine gekommen?

BF2: Sie sind mit der Burka gekommen?

RI: Gehen Sie in Österreich alleine einkaufen?

BF2: Ich gehe alleine einkaufen, in den Deutschkurs. Mein Mann geht zu seinen Freunden. Ich habe in meinem Herzen keine Ängste. Es ging mir psychisch sehr schlecht in Münchendorf. Die Leute und Familien haben mich unterstützt. Meine Töchter haben Deutsch gelernt.

RI: Wer kam auf die Idee zu flüchten?

BF2: römisch 40 Tage nach der Erschießung meines Bruders habe ich gedacht, dass wir weg mussten. Wir haben die Geschäfte meines Mannes und meines Bruders verkauft. Sie brachten uns römisch 40 . Meine Tochter hat meinen Mann angerufen und ihm gesagt, dass mein Bruder erschossen wurde und dass er nicht mehr zurückkommen sollte.

RB: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft in Österreich vor?

BF2: Ich bin sehr glücklich hier. Ich fühle mich sehr wohl. Ich möchte zuerst gut Deutsch lernen und dann arbeiten. Ich kann sehr gut kochen.

RB: Haben Ihre Töchter in Österreich Berufswünsche?

BF2: römisch 40 möchte eine Juristin bzw. Anwältin werden. Meine jüngste Tochter ist neun Jahre alt, sie möchte Ärztin werden. Sie haben das selbst entschieden.

RI: Was befürchten Sie, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren?

BF2: Ich möchte nie wieder nach Afghanistan zurückkehren, wegen der "wilden Menschen". Die Taliban kennen keine Gnade. Man sieht in den Nachrichten, wie viele Kinder sie in der Provinz Kunduz umgebracht haben.

BF2 verlässt nach Aufforderung um 11:16 Uhr den Verhandlungssaal. Die RI beginnt mit der Befragung von BF1 um 11:25 Uhr.

RI: Warum sind Sie geflüchtet?

BF1: Ich war ein römisch 40 in römisch 40 . Manchmal bin ich nach Kabul gefahren um Stoffe zu kaufen. Ich habe schon ein bisschen Stoffe eingekauft, es wohnten auch ein Bruder und eine Schwester in Kabul. Ich habe einen Anruf von meiner Tochter römisch 40 bekommen. Sie war sehr nervös. Sie sagte, die Taliban haben meinen Onkel erschossen. Sie sagte, die Taliban klopften an das Tor und mein Onkel öffnete nicht. Sie sagte, komme nicht zurück nach Hause. Ich sah, dass meine Frau Verbrennungen hatte und in einem sehr schlechten Zustand war, als ich sie später in römisch 40 getroffen hatte. Ich kaufte ihr eine Salbe. Wir sind vier bis fünf Tage in römisch 40 geblieben.

RI: Gab es vor der Erschießung des Bruders Ihrer Frau Probleme mit der Taliban?

BF1: Wir nicht, wir waren Händler und freiberuflich Tätige. Die Taliban haben mit der Bevölkerung dort Probleme. Sie sind gegen Menschen. Die Taliban wollten durch unser Haus durch gehen und von unserem Haus aus den benachbarten römisch 40 angreifen. Das war der einzig mögliche Weg durch unser Haus um dorthin zu kommen. Dort sitzen die Menschen von der Regierung. Der Bruder meiner Frau opferte sich, und hat dadurch viele andere Menschen gerettet.

RI: Was befürchten Sie für den Fall, dass Sie nach Afghanistan zurückmüssten?

BF1: Es gibt viele Bombenanschläge. Ich hasse Afghanistan. Ich muss an der Seite meiner Familie bleiben. Ich bin römisch 40 , ich habe in römisch 40 viele Polizeiunformen genäht. Für das afghanische Militär für eine Infanterieeinheit. Ich möchte in Österreich einen Deutschkurs machen und dann arbeiten gehen.

RI: Sagen Sie mir bitte Ihren Namen und Ihr Geburtsdatum.

BF1: römisch 40 , geb. römisch 40 (richtig: römisch 40 ), verheiratet.

BF1 verlässt nach Aufforderung um 11:49 Uhr den Verhandlungssaal. Die RI beginnt mit der Befragung von BF3 um 11:50 Uhr.

RI: Sagen Sie mir Ihren Namen und Ihr Geburtsdatum.

BF3: römisch 40 , geb. römisch 40 (richtig: römisch 40 ).

RI: Warum sind Sie geflüchtet?

BF3: Auf Grund der Probleme, die meine Mutter hat und ich selbst.

RI: Was hat Ihre Mutter für Probleme?

BF3: Sie wissen schon, dass mein Onkel erschossen wurde.

RI: Wann haben Sie von der Tötung Ihres Onkels erfahren?

BF3: Ich habe am nächsten Tag davon erfahren. Die Nachbarn haben mir gesagt, dass mein Onkel erschossen wurde.

RI: Haben Sie den Leichnam Ihres Onkels gesehen?

BF3: Leider nicht, nachdem der Leichnam gebadet wurde, wurde er begraben.

RI: Ist Ihr Onkel am selben Tag beerdigt worden?

BF3: Am nächsten Tag erst.

RI: Was befürchten Sie, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren?

BF3: Ich habe sehr große Angst vor den Taliban.

RB: Gab es in Afghanistan Bekleidungsvorschriften?

BF3: Ja, Panjabi. Zu Hause habe ich Panjabi getragen. Ich habe ab dem sechsten Lebensjahr ein Kopftuch getragen. Draußen musste ich eine Burka tragen.

RB: Wäre es für Sie möglich gewesen, in Afghanistan eine höhere Schule zu besuchen?

BF3: Nein, dort wo wir gewohnt haben, gab es so etwas nicht. Ich kannte auch niemanden, der mich darüber informiert hätte.

(...)"

Vorgelegte wurden aktuelle Deutschkursbestätigungen, Kursbesuchsbestätigungen und Empfehlungsschreiben der Beschwerdeführer.

römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige und gehören der Religionsgemeinschaft der Moslems-Sunniten an. Sie lebten in den letzten Jahren vor ihrer Ausreise im Dorf römisch 40 in der Provinz römisch 40 . Die Beschwerdeführer verließen Afghanistan, weil sie ins Blickfeld der Taliban geraten sind und als Frauen Angst vor Bedrohungen in Afghanistan haben und die Erstbeschwerdeführerin ernsthaft bedroht und sogar verletzt wurde. Von einer hinreichenden Schutzgewährung seitens der zuständigen afghanischen Behörden kann nicht ausgegangen werden.

In Afghanistan kann hinsichtlich der individuellen (drohenden) Verfolgungssituation der Beschwerdeführer von einer hinreichenden Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der afghanischen Behörden ausgegangen werden, wobei hier insbesondere bei den weiblichen Beschwerdeführerinnen erkennbare westliche Orientierung von Relevanz ist. Es kann zudem nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan (nochmals) ein derart betont konfliktvermeidendes Verhalten an den Tag legen werden, weshalb das realistische Szenario einer Steigerung der Verfolgungsintensität in einen asylrelevanten Bereich glaubhaft ist.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden.

1.2. Zur Situation in Afghanistan werden folgende Feststellungen getroffen:

2. Politische Lage

Verfassung

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.) und auf der Verfassung aus dem Jahr 1964 basiert. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und dass alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vergleiche Max Planck Institute 27.1.2004).

Afghanistans Präsident und CEO

Am 29. September 2014 wurde Ashraf Ghani als Präsident Afghanistans vereidigt (CRS 12.1.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). Nach monatelangem Streit hatten sich Ghani und Abdullah auf eine gemeinsame Einheitsregierung geeinigt. Das Abkommen sieht vor, dass für den Zweitplatzierten bei der Wahl der Posten eines bislang nicht vorgesehenen Ministerpräsidenten geschaffen wird (FAZ 15.6.2014). Abdullah, der Verlierer der Präsidentschaftswahl, bekam den Posten des Geschäftsführers der Regierung bzw. "Chief Executive Officer" (CEO) der Regierung (CRS 12.1.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). Diese per Präsidialdekret eingeführte Position weist Ähnlichkeiten mit der Position eines Premierministers auf (AA 8.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). Der CEO fungiert quasi als Premierminister, auch wenn eine Verfassungsänderung zur formalen Schaffung des Postens des Premierministers noch ausständig ist (CRS 12.1.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Regierungsbildung

Obwohl Ghani ursprünglich versprochen hatte, 45 Tagen nach seiner Vereidigung eine Regierung zu präsentieren, zeichnete sich bald ab, dass dieses Versprechen nicht einghalten werden kann, da für die Regierungsbildung in Afghanistan für die Kabinettsposten die Koalitionspartner aus Ghanis und Abdullahs Lager gleichermaßen berücksichtigt werden müssen. Eine Regierung muss die starken regionalen und ethnischen sowie Stammesbindungen und -befindlichkeiten berücksichtigen, soll sie im ganzen Land akzeptiert sein. Ferner beabsichtigte Ghani, die Ministerien nur Personen mit Fachkenntnissen anzuvertrauen und keine bisherigen Minister oder Parlamentarier ins Kabinett aufzunehmen, um so die Voraussetzungen für einen kompetenten Neuanfang zu schaffen. Doch wird die Übung unter solchen Prämissen zusätzlich erschwert. Ghanis Kabinettsliste war in Afghanistan mit Erleichterung aufgenommen worden, weil das Land endlich eine handlungsfähige Regierung braucht. Zwar fragten sich Beobachter wie das Afghanistan Analysts Network einerseits, inwieweit eine junge und recht unerfahrene Regierung den Herausforderungen gewachsen sei. Anderseits wurde Ghanis Festhalten am Versprechen, keine politischen Schwergewichte der Vergangenheit in die Regierung aufzunehmen, durchaus anerkennend kommentiert (NZZ 22.1.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Parlament und Parlamentswahlen

Die afghanische Nationalversammlung, Shuraye Melli, basiert auf einem Zweikammersystem, das sich in ein Unterhaus, Wolesi Jirga, und ein Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt, gliedert. Das Unterhaus setzt sich aus 249 Sitzen zusammen, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kuchi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 25.6.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff; vergleiche CRS 15.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff und CRS 12.1.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Das Oberhaus setzt sich aus 102 Sitzen zusammen. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Ein Drittel der Sitze, wovon wiederum 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst, (CRS 12.1.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff; vergleiche CRS 15.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßig vorgegebenen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für die Ernennung eines Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 25.6.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

Eine der wesentlichen Neuerungen, welche die Parlamentswahlen 2005 und 2010 betrafen, war die "single non-transferable vote (SNTV)"-Regelung. Jedem Wahlkreis ist, proportional zur Bevölkerungszahl, mehr als ein Sitz im Parlament zugeteilt. Die Wähler des Wahlkreises können jeweils eine Stimme abgeben. Die Sitze des Wahlkreises gehen an die Kandidaten des Kreises in der Reihenfolge der Anzahl der von ihnen gewonnenen Stimmen. Dieses System ist weltweit sehr selten (UNAMA o.D.; vergleiche NDI 2011; vergleiche CRS 15.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). Durch das System treten die Kandidaten individuell gegeneinander an und erlangen die Sitze nicht über Parteilisten (CRS 15.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Die Rolle des Zweikammern-Parlaments (Unterhaus "Wolesi Jirga", Oberhaus "Meshrano Jirga") bleibt trotz wachsenden Selbstbewusstseins der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Generell leidet die Legislative aber nicht nur unter ihrer schwachen Rolle im Präsidialsystem, sondern auch unter dem unterentwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 6.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Parteien

Die afghanische Parteienlandschaft ist wenig entwickelt und mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen in der Regel mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des Parteiensystems ist auch auf das Fehlen eines Parteienfinanzierungsgesetzes zurückzuführen sowie auf das Wahlsystem (Direktwahl mit einfacher, nicht übertragbarer Stimme). Reformversuche sind im Gange, werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen der verschiedenen politischen Lager immer wieder gestört. (AA 6.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Oppositionsbewegungen und Parteien - ganz gleich ob Kommunisten oder rechtsreligiös - wurden gezwungen entweder unterzutauchen oder ins Exil zu gehen. Unter einer neuen und formellen Verfassung haben sich seit 2001 früher islamistisch-militärische Fraktionen, kommunistische Organisationen, ethno-nationalistische Gruppen und zivilgesellschaftliche Gruppen zu politischen Parteien gewandelt. Sie repräsentieren einen vielgestaltigen Querschnitt der politischen Landschaft und haben sich in den letzten Jahren zu Institutionen entwickelt. Keine von ihnen ist eine Organisation politischen Glaubens oder Mobilmacher von Wähler/innen, wie es Parteien in reiferen Demokratie sind. Der Terminus Partei umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen, aber nicht immer durch Wahlerfolge (USIP 3.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben. Eignung, Befähigung und Leistung spielen oftmals eine untergeordnete Rolle bei der Verteilung politischer bzw. administrativer Ämter. Die Entscheidungen über viele Personalien, auch in entlegenen Provinzen, werden von der Zentralregierung in Kabul, häufig sogar vom Präsidenten getroffen. Im Vielvölkerstaat Afghanistan spielen informelle Beziehungsnetzwerke und der Proporz der Ethnien eine wesentliche Rolle. Die Machtverteilung wird national und auch lokal so austariert, dass die Loyalität einzelner Persönlichkeiten und Gruppierungen gesichert erscheint. Handeln lokale Machthaber entgegen der Regierungspolitik, bleiben Sanktionen allerdings häufig aus. Politische Allianzen werden in der Regel nach pragmatischen Gesichtspunkten geschmiedet. Dadurch kommt es, für Außenstehende immer wieder überraschend, zu Koalitionswechseln und dem Herauslösen von Einzelpersonen aus bestehenden politischen Verbindungen, unabhängig von Parteistrukturen (AA 6.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Im Jahr 2009 wurde ein neues Parteiengesetz eingeführt, welches eine Neuregistrierung aller Parteien verlangte und ferner zum Ziel hatte ihre Zahl zu reduzieren. Anstatt wie bisher die Unterschrift von 700 Mitgliedern vorzuweisen, mussten sie nun 10.000 Unterschriften aus allen Provinzen einbringen. Diese Bedingung reduzierte tatsächlich die Zahl der offiziell registrierten Partein von mehr als 100 auf 63, trug aber scheinbar nur wenig zur Konsolidierung von Parteiunterstützungsbasen oder institutionalisieren Parteipraktiken bei (USIP 3.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Friedens- und Versöhnungsprozess:

Der afghanische Friedens- und Versöhnungsprozess ist nach einem ersten direkten und öffentlichen Treffen zwischen Regierung und Taliban in diesem Jahr wieder ins Stocken geraten. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte, Im Juli Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Beide Seiten haben sich aber grundsätzlich weiter zu Verhandlungen bereit erklärt. Die Reintegration versöhnungswilliger Insurgenten bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 6.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Quellen:

  • Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (16.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

  • Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (8.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Aktuelle innenpolitische Lage, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Afghanistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 2.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

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    AF - Asia Foundation (2012): Voter Behavior Survey,

  • Strichaufzählung
    BFA Staatendokumentation (3.2014): Afghanistan; 2014 and beyond, http://www.bfa.gv.at/files/broschueren/AFGH_Monographie_2014_03.pdf, Zugriff 22.9.2014

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    CRS - Congressional Research Service (15.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Afghanistan:
    Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, https://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 20.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

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    CRS - U.S. Congressional Research Service (12.1.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff):
    Afghanistan: Politics, Elections, and Government Performance, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21922.pdf, Zugriff 20.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

  • Strichaufzählung
    Die Zeit (6.4.2014): Kandidaten sehen klaren Betrug bei Präsidentenwahl,
http://www.zeit.de/politik/ausland/2014-04/unregelmaessigkeiten-afghanistan-wahl, Zugriff 24.9.2014

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    Die Zeit (5.4.2014): Viel Andrang bei Präsidentenwahl in Afghanistan,
http://www.zeit.de/politik/ausland/2014-04/afghanistan-praesidentenwahl-karsai, Zugriff 24.9.2014

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    FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (21.9.2014): Ghani wird Präsident Afghanistans,
http://www.faz.net/aktuell/einigung-auf-einheitsregierung-ghani-wird-praesident-afghanistans-13165418.html, Zugriff 22.9.2014

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    ICG - International Crisis Group (26.6.2013): Afghanistan's Parties in Transition,
http://www.crisisgroup.org/~/media/Files/asia/south-asia/afghanistan/b141-afghanistans-parties-in-transition.pdf, Zugriff 24.9.2014

  • Strichaufzählung
    IDEA - The International Institute for Democracy and Electoral Assistance (o.D.): Afghanistan: An Electoral Management Body Evolves,
www.idea.int/publications/emd/upload/EMD_CS_Afghanistan.pdf, Zugriff 24.9.2014

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    NZZ - Neue Zürcher Zeitung (8.7.2014): Afghanischer Wahlsieger Ashraf Ghani,
http://www.nzz.ch/international/asien-und-pazifik/technokrat-populist-choleriker-1.18339044, Zugriff 31.10.2014

  • Strichaufzählung
    NZZ - Neue Zürcher Zeitung (22.1.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Leerlauf in Kabul Afghanistans endlose Regierungsbildung, http://www.nzz.ch/international/asien-und-pazifik/afghanistans-endlose-regierungsbildung-1.18466841, Zugriff 2.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

  • Strichaufzählung
    UNAMA - United Nations Assistance Mission to Afghanistan (o.D.):
Primer on the Single Non-Transferable Vote System, http://unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/Documents/Election%20System%20in%20Afghanistan%20Primer.pdf, Zugriff 24.9.2014

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    USDOS - US Department of State (25.6.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2014&dlid=236632, Zugriff 13.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

  • Strichaufzählung
    USIP - United States Institute of Peace (3.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Political Parties in Afghanistan,
http://www.usip.org/sites/default/files/SR362-Political-Parties-in-Afghanistan.pdf, Zugriff 2.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

3. Sicherheitslage

Im Zeitraum 1.8.-31.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff verzeichnete die UNO landesweit 6.601 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan. Dies bedeutet eine Steigerung von 19% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2014. 62% dieser Vorfälle fanden in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen statt. Im Berichtszeitraum gelang es den Taliban neben Kunduz City weitere 16 Distriktzentren einzunehmen. Deren Großteil befindet sich im Norden (Badakhshan, Baghlan, Faryab, Kunduz, Sar-e Pul und Takhar), im Westen (Faryab) und im Süden (Helmand und Kandahar) des Landes. Den afghanischen Sicherheitskräften war es jedoch möglich bis Ende Oktober 13 Distriktzentren wieder zurückzuerobern (UN GASC 10.12.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Im Zeitraum 1.6.-31.7.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff registrierte die UNO landesweit 6.096 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Rückgang von 4,6% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die geographische Reichweite des Konfliktes fokussierte sich hauptsächlich auf die nord-östlichen Regionen rund um Kunduz, Badakhshan und Badghis, im Nordwesten auf die Provinz Faryab und im Südosten auf Nangarhar und im Süden auf Helmand. Der Großteil der Vorfälle wurde in den südlichen und östlichen Teilen des Landes registriert. In Kandahar, Nangarhar, Ghazni, Helmand und Kunar wurden 44.5% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Berichtszeitraumes registriert (UN GASC 1.9.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Einige Experten haben auf Leistungsverbesserungen der afghanischen Sicherheitskräfte hingewiesen (SCR 9.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). Ein erhöhtes Operationstempo hat zu einer signifikant höheren Opferzahl unter den afghanischen Sicherheitskräften geführt (+27% im Zeitraum von 1.1. -15.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff im Vergleich zu 2014) (USDOD 12.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). Ähnliche Zahlen nennt WP, mit 7.000 getöteten und und 12.000 verletzten Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte (+26% zum Jahr 2014). Im gesamten Jahr 2014 wurde hingegen von 5.000 getöteten afghanischen Polizisten und Soldaten berichtet (SCR 9.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). Zudem haben die Taliban ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte seit Beginn ihrer jährlichen Frühjahrsoffensive im April Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff erhöht (BBC 29.6.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast allen Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind im Allgemeinen fähig die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen, bzw. verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten. Gleichzeitig haben die Taliban bewiesen, dass sie ländliche Gegenden einnehmen, Schlüsselgebiete bedrohen (z.B. in Helmand) und gleichzeitig high-profile Angriffe in Kabul durchführen können (USDOD 12.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). Laut Angaben der afghanischen Regierung, kontrollieren die Taliban nur vier der mehr als 400 Bezirke landesweit, aber es ist bekannt, dass diese Zahl stark untertrieben ist. Die afghanische Regierung hat außerdem oftmals nur Kontrolle über die Distriktzentren, aber nicht über die ländlichen Gebiete (The Long War Journal 22.9.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff)

Es gab Vorschläge zur Gründung regierungsfreundlicher Milizen - sogenannter lokaler Verteidigungskräfte - um die afghanischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Diese existieren angeblich bereits in einer Anzahl von Provinzen (UNGASC 10.12.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Es gibt drei Gründe für das Wiederaufleben der Taliban: Erstens das Ende der US-amerikanischen und NATO-Mission Ende 2014, sowie der Abzug der ausländischen Kräfte aus Afghanistan, hat den militärischen Druck auf die Taliban verringert. Krisen in anderen Teilen der Welt (Syrien, Irak und Ukraine) nährten bei den Taliban die Hoffnungen auf ein Desinteresse der internationalen Gemeinschaft. Wenn Taliban militärische Stützpunkte, Distriktzentren und Check-Points Afghanistans überrennen, erbeuten sie jedes Mal Waffen für den Kampf gegen die afghanische Regierung. Zweitens vertrieb die pakistanische Militäroperation Zarb-e Azb in den Stammesgebieten Nordwaziristans im Juni 2014 tausende Aufständische - hauptsächlich Usbeken, Araber und Pakistanis - die nach Afghanistan strömten und in den Rängen der Taliban aufstiegen. Die Taliban lenkten ohnehin eine große Anzahl ihrer eigenen Kämpfer von Pakistan aus. Drittens mangelt es den afghanischen Sicherheitskräften an Ausbildung und Ausstattung, vor allem in den Bereichen Luftstreitkräfte und Aufklärung. Außerdem nützen die Taliban interne Machtkämpfe der Kabuler Zentralregierung und deren scheinbare Schwäche in verschiedenen Bereichen in Kabul aus (BBC 5.1.2016).

Rebellengruppen

Durch die Talibanoffensiven in den Provinzen Helmand und Kunduz entsteht der Eindruck, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die Hauptbevölkerungszentren nicht kontrollieren können. Dies untergräbt das öffentliche Vertrauen, selbst dann, wenn es afghanischen Sicherheitskräften möglich ist, die Zentren zurückerobern, und überschattet die zahlreichen Erfolge der afghanischen Sicherheitskräfte (USDOD 12.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Militärische Operationen im pakistanischen Nordwaziristan haben hunderte gut ausgebildete ausländische Kämpfer nach Afghanistan abgedrängt, wo sie nun die Taliban und den islamischen Staat unterstützen (WP 27.12.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff; vergleiche Pakistan Today 22.12.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff; UN GASC 10.12.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff; Tolonews 21.12.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Doch die Taliban haben auch mit Rückschlägen zu kämpfen. Nach der Nachricht vom Tod Mullah Omars hat sich die Bewegung zersplittert und Auseinandersetzungen zwischen Talibanführern begünstigen Fortschritte des IS, vor allem im östlichen Afghanistan (DS 6.1.2016).

Taliban und Frühlingsoffensive

Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, Angriffe von Aufständischen, in Gruppenstärke oder stärker, auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb der "Fighting Season" verlegen kampfwillige Aufständische ihre Aktivtäten in die Städte, da hier die ungünstige Witterung kein Faktor ist (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Die Taliban haben signifikante Verluste zu verzeichnen - abgesehen von der temporären Einnahme der Stadt Kunduz, war es ihnen nicht möglich ihre Hauptstrategie und ihre Operationsziele für die Fighting Season Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff zu erreichen. Auch in Kunduz war es ihnen nicht möglich, das Territorium für einen längeren Zeitraum zu halten. Während der gesamten Fighting Season bewiesen die Taliban Erfahrung in der Durchführung von Angriffen und Bedrohungen von ländlichen Distrikten und zwangen so die afghanischen Sicherheitskräfte in eine reaktive Position (USDOD 12.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Al-Qaida

Die amerikanischen Behörden gehen von einer Zahl von weniger als 100 Kämpfern der al-Qaida in Afghanistan aus. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Qaida angegliedert und in Kunduz aktiv sind (CRS 22.12.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Haqqani-Netzwerk

Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Sie ist mit al-Qaida und afghanischen Taliban verbündet, sowie mit anderen terroristischen Organisationen in der Region (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014).

Obwohl angenommen wird, dass das Netzwerk der al-Qaida näher steht als den Taliban (CRS 9.10.2014), wurde nach der Meldung vom Tod Mullah Omars, Siraj Haqqani zum stellvertretenden Talibanführer befördert. Dies signalisiert, dass das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin eine wichtige Komponente des Taliban-geführten Aufstandes ist (USDOD 12.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Der Aufstand des Haqqani-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden (DW 17.10.2014).

Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)

Die radikal-islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt (CRS 22.12.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). Er war ein ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. (CRS 9.10.2014).

IS/ISIS/ISIL/Daesh - Islamischer Staat

Der Islamische Staat hat seinen Einfluss in Afghanistan seit Mitte des Jahres 2014 erhöht. Es wird berichtet, dass der Führer des Islamischen Staates Abu Bakr al-Baghdadi, Berichten zufolge, unter dem Talibanregime in Kabul gelebt und mit al-Qaida kooperiert hat. Die Präsenz der Gruppe in Afghanistan hat sich Anfang des Jahres 2013 aus mehreren kleinen afghanischen Taliban- und anderen Aufständischenfraktionen herausentwickelt (CRS 22.12.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). Die Präsenz des islamischen Staates hat sich ausgeweitet, als immer mehr Talibanfraktionen dem IS Treue schworen. So kam es zur Einnahme kleiner Gebiete, hauptsächlich im östlichen Afghanistan, durch den IS (CRS 22.12.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff; vergleiche Tolonews 12.7.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). Ende Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff gab es Berichte, über finanzielle Hilfe des IS für seinen afghanischen Zweig (CRS 22.12.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). Ehemalige Kämpfer von al-Qaida, Taliban und Haqqani-Netzwerk steigen in den Rängen des IS auf (Pajhwok 26.5.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Der afghanische Geheimdienst NDS hat eine Spezialeinheit damit beauftragt Razzien gegen den IS durchzuführen (Pajhwok 1.7.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). Das afghanische Innenministerium konzentriert sich auf bessere Ausbildung und Ausrüstung der nationalen und lokalen Polizei, damit nicht die Notwendigkeit zur Selbstjustiz für Anrainer/innen entsteht (Pajhwok 26.5.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Drogenanbau

Es ist im Jahr Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff zu einer Reduzierung der Opiumproduktion um

3.300 Tonnen (48%) gekommen (UN News Centre 14.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Zivile Opfer

Zwischen 1.1. und 30.6.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff registrierte UNAMA 4.921 zivile Opfer (1.592 Tote und 3.329 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 6% bei getöteten bzw. von 4% bei verletzten Zivilisten (UNAMA 8.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Konfliktbedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff Auswirkungen auf Frauen und Kinder. UNAMA verzeichnete 1.270 minderjährige Opfer (320 Kinder starben und 950 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 23% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2014. Es gab 559 weibliche Zivilopfer, davon wurden 164 Frauen getötet und 395 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 13% gegenüber 2014 (UNAMA 8.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Laut UNAMA waren 70% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 16% regierungsfreundlichen Kräften (15% den ANSF und regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppen, sowie 1% den internationalen militärischen Kräften). UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer Unfällen mit Blindgängern zu (8.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

3.436 zivile Opfer (1.213 Tote und 2.223 Verletzte) gehen auf Operationen regierungsfeindlicher Elemente zurück. Das bedeutet einen Rückgang von 3% gegenüber 2014. UNAMA verzeichnete einen Anstieg von 78% bei zivilen Opfer aufgrund von komplexen Angriffen und Selbstmordattentaten, sowie einen Anstieg von individuellen Tötungen. UNAMA registrierte ebenso 46% Rückgang an zivilen Opfern in Bodenkämpfen und 21% Rückgang ziviler Opfer aufgrund von IEDs (improvised explosive devices) (UNAMA 8.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). Regierungsfreundliche Kräfte - speziell ANSF - waren auch weiterhin Grund für einen Anstieg bei zivilen Opfern im Jahr Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff. UNAMA registrierte hierzu 796 zivile Opfer (234 wurden getötet und 562 verletzt). Dies deutet einen Anstieg von 60% im Vergleich zum Jahr 2014. Der Großteil dieser zivilen Opfer geht auf Bodenkämpfe regierungsfreundlicher Gruppen, bei denen hauptsächlich Explosivwaffen, wie Mörser, Raketen oder Granaten verwendet wurden. In den ersten sechs Monaten des Jahres Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff waren regierungsfreundliche Gruppen für mehr zivile Opfer verantwortlich, als regierungsfeindliche Elemente. Im Jahr Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff haben die ANSF ihre Anzahl von Operationen, die am Boden durchgeführt wurden, signifikant erhöht, um den Regierungsbildungsprozess zu unterstützen und Angriffen regierungsfeindlicher Elemente entgegenzuwirken (UNAMA 8.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Die UNAMA verzeichnete 37% Anstieg bei Entführungen von Zivilisten durch regierungsfeindliche Elemente, und mehr Morde und Körperverletzungen an den Entführungsopfern. Von 76 Entführten Zivilisten wurden im Berichtszeitraum (1.1. - 30.6.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff) 62 getötet und 14 verletzt. UNAMA dokumentierte die Entführung von Zivilist/innen durch regierungsfeindliche Elemente für finanzielle Zwecke, zur Einschüchterung der Bevölkerung und um Zugeständnisse von anderen Parteien im Konflikt zu erhalten, z.B. Geiselaustausch (UNAMA 8.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen und der US-Streitkräfte

In einem Bericht der norwegischen COI-Einheit Landinfo wurde im September Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff berichtet, dass zuverlässige Dokumentation von konfliktbezogener Gewalt gegen Afghanen im aktiven Dienst für internationale Organisationen, existiert. Andererseits, konnte nur eingeschränkte Dokumentation zu konfliktbezogener Gewalt gegen ehemalige Übersetzer, Informanten oder andere Gruppen lokale Angestellte ziviler oder militärischer Organisationen festgestellt werden (Landinfo 9.9.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). Ferner werden reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Grundsätzlich sind Anfeindungen afghanischer Angestellter der US-Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitbürgern verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis zu ISAF zurückzuführen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014). Des Weitern bekommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Job für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Quellen:

  • Strichaufzählung
    BBC (5.1.2016): Why are the Taliban resurgent in Afghanistan?, http://www.bbc.com/news/world-asia-35169478, Zugriff 12.1.2016

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    BBC (29.6.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Taliban ambush in Herat province 'kills 11 soldiers', http://www.bbc.com/news/world-asia-33308094, Zugriff 12.1.2016

  • Strichaufzählung
    BBC (2.9.2014): Afghan militant fighters 'may join Islamic State', http://www.bbc.com/news/world-asia-29009125, Zugriff 27.10.2014

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    CRS (22.12.2016): Afghanistan: Post Taliban Governance, Security, and U.S. Policy https://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 12.1.2016

  • Strichaufzählung
    CRS - Congressional Research Service (9.10.2014): Afghanistan:
    Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, http://fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 27.10.2014

  • Strichaufzählung
    DS - The Daily Signal (6.1.2016): römisch eins t Would Be a Mistake to Not Hold Steady in Afghanistan,
http://dailysignal.com/2016/01/06/it-would-be-a-mistake-to-not-hold-steady-in-afghanistan/, Zugriff 13.1.2016

  • Strichaufzählung
    DW - Deutsche Welle (17.10.2014): Capture of senior leaders to 'further weaken' Haqqani network, http://www.dw.de/capture-of-senior-leaders-to-further-weaken-haqqani-network/a-18001448, Zugriff 27.10.2014

  • Strichaufzählung
    EASO - European Asylum Support Office (21.1.2016): EASO Country of Origin Information Report AfghanistanSecurity Situation, https://easo.europa.eu/wp-content/uploads/EASO-COI-Afghanistan_Security_Situation-BZ0416001ENN_FV1.pdf, Zugriff 21.1.2016

  • Strichaufzählung
    Khaama Press (16.10.2014): Top Haqqani Network leaders arrested by Afghan intelligence,
http://www.khaama.com/top-haqqani-network-leaders-arrested-by-afghan-intelligence-8821, Zugriff 27.10.2014

  • Strichaufzählung
    Landinfo (9.9.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Temanotat Afghanistan: Sivile afghanere tilknyttet internasjonal virksomhet, http://www.landinfo.no/asset/3219/1/3219_1.pdf, Zugriff 12.1.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

  • Strichaufzählung
    Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA (14.11.2014):
Sicherheitslage, per E-Mail.

  • Strichaufzählung
    NYT - The new York Times (17.10.2014): 2 Haqqani Militant Leaders Are Captured, Afghan Officials Say, http://www.nytimes.com/2014/10/17/world/asia/haqqani-leaders-arrested-afghanistan-khost.html?_r=0, Zugriff 27.10.2014

  • Strichaufzählung
    Pajhwok (1.7.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Special unit established to wipe out Daesh:
NDS,
http://www.pajhwok.com/en/Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff/07/01/special-unit-established-wipe-out-daesh-nds, Zugriff 12.1.2016

  • Strichaufzählung
    Pajhwok (26.5.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): MoI confirms Daesh presence in parts of country,
http://www.pajhwok.com/en/Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff/05/26/moi-confirms-daesh-presence-parts-country, Zugriff 12.1.2016

  • Strichaufzählung
    Pakistan Today (22.12.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Pakistan urges Afghanistan to 'put their house in order' to improve security, http://www.pakistantoday.com.pk/Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff/12/22/national/pakistan-urges-afghanistan-to-put-their-house-in-order-to-improve-security/, Zugriff 13.1.2016

  • Strichaufzählung
    Security Council Report (9.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): September Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff Monthly Forecast, http://www.securitycouncilreport.org/monthly-forecast/Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff-09/afghanistan_14.php?print=true, Zugriff 13.1.2016

  • Strichaufzählung
    The Long War Journal (22.9.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Taliban overruns outpost in eastern Afghanistan,
http://www.longwarjournal.org/archives/Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff/09/taliban-overruns-outpost-in-eastern-afghanistan.php, Zugriff 30.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

  • Strichaufzählung
    Tolonews (21.12.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): UNAMA Chief Reports Of Increased Security Incidents,
http://www.tolonews.com/en/afghanistan/22921-unama-chief-reports-of-increased-security-incidents, Zugriff 12.1.2016

  • Strichaufzählung
    Tolonews (12.7.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Daesh Fighters Flee to Mountains After Commanders Eliminated: Muslimyar, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/20422-daesh-fighters-flee-to-mountains-after-commanders-eliminated-muslimyar, Zugriff 12.1.2016

  • Strichaufzählung
    UN GASC - UN General Assembly Secretary-General (10.12.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff):
Afghanistan and its implications for international peace and security,
http://www.un.org/en/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff/942, Zugriff 4.1.2016

  • Strichaufzählung
    UN GASC - UN General Assembly Secretary-General (1.9.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security,
http://unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/SG%20Reports/SG_Report_September_2015.pdf, Zugriff 17.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

  • Strichaufzählung
    UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (8.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff):
Midyear report Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff protection of civilians in armed conflict, http://unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/human%20rights/Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff/PoC%20Report%202015/UNAMA%20Protection%20of%20Civilians%20in%20Armed%20Conflict%20Midyear%20Report%202015_FINAL_%205%20August.pdf, Zugriff 18.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

  • Strichaufzählung
    UNOCHA (28.12.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): AFGHANISTAN: Administrative Divisions January 2014. Via E-Mail.

  • Strichaufzählung
    USDOD - Department of Defense (12.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Enhancing Security and Stability in Afghanistan,
http://www.defense.gov/Portals/1/Documents/pubs/1225_Report_Dec_2015_-_Final_20151210.pdf, Zugriff 8.1.2016

  • Strichaufzählung
    WP - The Washington Post (27.12.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). A year of Taliban gains shows that 'we haven't delivered,' top Afghan official says, https://www.washingtonpost.com/world/asia_pacific/a-year-of-taliban-gains-shows-that-we-havent-delivered-top-afghan-official-says/Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff/12/27/172213e8-9cfb-11e5-9ad2-568d814bbf3b_story.html, Zugriff 13.1.2016

3.1. Sicherheitslage in Kabul

Wann immer man von der Sicherheitslage spricht, meint man die größeren Städte sowie das Gebiet in einem Radius von max. 3 km um diese Städte (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Kabul

Distrikt Kabul

Gewalt gegen Einzelne

37

Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe

16

Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen

68

Durchsetzung/Gewährleistung von Sicherheit

50

Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt

39

Andere Vorfälle

7

Insgesamt

217

Im Zeitraum 1.1. -

31.8.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff wurden in dem Distrikt Kabul, 217 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).

Provinz Kabul

Gewalt gegen Einzelne

40

Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe

69

Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen

103

Durchsetzung/Gewährleistung von Sicherheit

94

Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt

39

Andere Vorfälle

7

Insgesamt

352

Im Zeitraum 1.1. -

31.8.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff wurden in der Provinz Kabul insgesamt 352 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).

Provinzhauptstadt der Provinz Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.372.977 geschätzt (UN OCHA 26.8.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Im Gegensatz zu den ländlichen Teilen Afghanistans, in denen das Gewaltniveau meist von jahreszeitenbedingter Witterung abhängt (erhöhte Angriffszahlen in den Sommermonaten), hängt die Sicherheitslage in Kabul stark von den politischen Entwicklungen innerhalb Afghanistans und internationalen Beziehungen ab (EI o.D.).

Die Sicherheitsumgebung in Kabul ist momentan extrem herausfordernd, Koordinierte Angriffe auf Regierungsgebäude und auf ausländische Organisationen, ist auf einem Niveau, wie zuletzt im November 2014 beobachtet wurde. Die allgemeine Gewalt, Selbstmordattentate, Autobomben und magnetisch angebrachte IEDs (improvised explosive devices) befinden sich im Großen und Ganzen auf dem Niveau von 2014. Dieses Gewaltniveau wird scheinbar von einer größeren Strategie extremistischer Gruppen vorangetrieben (EI o.D.). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). Innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel mit unterschiedlichen Sicherheitslagen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Von Jänner bis November Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff, wurden 28 hochrangige Angriffe in Kabul durchgeführt. Dies bedeutet eine Steigerung von 27% gegenüber dem Vergleichseitraum 2014. Diese Angriffe erreichen ein Hauptziel der Taliban, nämlich mediale Aufmerksamkeit, und gleichzeitig die Verbreitung eines Gefühls der Unsicherheit (USDOD 12.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Traditionell erfüllen Angriffe auf die Stadt Kabul zwei Zwecke:

Erstens, physisch die Macht der afghanischen Regierung zu schwächen. Dies geschieht üblicherweise durch die Ermordung von Beamten und Zerstörung von Versorgungswegen. Zweitens, Propagandasiege durch Angriffe in Kabul. Aus demselben Grund werden internationale Organisationen (die einen ähnlichen Propagandawert für Aufständischenorganisationen haben) regelmäßig angegriffen. Oftmals dann, wenn es zu schwer war wichtige Regierungs- oder NATO-Gebäude erfolgreich zu infiltrieren. Während die Sicherheitskräfte sich fortwährend verbessern und ihre Fähigkeiten, solchen Angriffen entgegenzuwirken, entwickeln, ist es eher unwahrscheinlich, dass eine unterschwellige Bedrohung, insbesondere innerhalb der zentralen Kabuler Distrikte, in naher Zukunft gänzlich ausgeschlossen werden kann (EI o.D.).

Ministerien sind bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vergleiche UNAMA 8.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Nach einer erhöhten Anzahl von Angriffen und Störungen im Sommer - vorläufige Daten zeigen im Jahr Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff eine nennenswerte Steigerung zum Vergleichszeitraum 2014 in Bezug auf Selbstmordattentate und allgemeine Aufständischenaktivitäten in der Stadt Kabul. Allgemein wurde erwartet, dass die Gewalt mit Beginn des Winters Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff abnehmen würde. Winterliche Gegebenheiten schränken allgemein die Bewegung extremistischer Gruppen am Boden ein, wodurch weniger Kämpfer und weniger Kampfmittel nach Kabul Stadt kommen. Ungeachtet dessen existiert weiterhin ein Potential für unerwartete Talibanangriffe. Auch das IS-Phänomen könnte das Risikoprofil innerhalb der Hauptstadt 2016 erweitern, jedoch müssen diese Gruppen ihre Effektivität innerhalb der Hauptstadt erst nachweisen. IS-Zweige treten derzeit mehr in interne Fehden mit den Taliban und anderen extremistischen Fraktionen, in Gebieten wie dem ländlichen Nangarhar, Farah und Zabul in Erscheinung, anstatt durch gezielte Angriffe auf internationale Organisationen (EI o.D.).

Die Stadt Kabul zieht auch weiterhin eine signifikante Zahl an Binnenvertriebenen an. Mindestens 3.000 Familien benötigen Hilfe (UN GASC 10.12.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Quellen:

  • Strichaufzählung
    EASO - European Asylum Support Office (21.1.2016): EASO Country of Origin Information Report AfghanistanSecurity Situation, https://easo.europa.eu/wp-content/uploads/EASO-COI-Afghanistan_Security_Situation-BZ0416001ENN_FV1.pdf, Zugriff 21.1.2016

  • Strichaufzählung
    EASO - European Asylum Support Office (1.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): EASO Country of Origin Information Report Afghanistan, https://easo.europa.eu/wp-content/uploads/Afghanistan-security-situation.pdf, Zugriff 8.1.2016

  • Strichaufzählung
    EI - Edinburgh International (o.D.): Kabul Security Analysis:
    Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff-2016 Forecast,
http://edinburghint.com/insidetrack/kabul-security-analysis-Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff-2016-forecast/#, Zugriff 8.1.2016

  • Strichaufzählung
    Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA (14.11.2014):
Sicherheitslage, per Mail.

  • Strichaufzählung
    NYT - The New York Times (1.10.2014): Taliban Stage Attacks on Day After Afghanistan and U.S. Sign Security Deal, http://www.nytimes.com/2014/10/02/world/asia/taliban-afghanistan-kabul-suicide-attacks.html, Zugriff 27.10.2014

  • Strichaufzählung
    Pajhwok (o.D.z): Kabul province background profile, http://www.elections.pajhwok.com/en/content/kabul-province-background-profile, Zugriff 23.10.2014

  • Strichaufzählung
    WP - Washington Post (20.10.2014): A (fighting) season to remember in Afghanistan,
http://www.washingtonpost.com/blogs/monkey-cage/wp/2014/10/20/a-fighting-season-to-remember-in-afghanistan/, Zugriff 23.10.2014

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    UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (8.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff):
Midyear report Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff protection of civilians in armed conflict, http://unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/human%20rights/Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff/PoC%20Report%202015/UNAMA%20Protection%20of%20Civilians%20in%20Armed%20Conflict%20Midyear%20Report%202015_FINAL_%205%20August.pdf, Zugriff 18.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

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    UN GASC - UN General Assembly Secretary-General (10.12.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security,
http://www.un.org/en/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff/942, Zugriff 4.1.2016

  • Strichaufzählung
    UN GASC - UN General Assembly Secretary-General (1.9.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security,
http://unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/SG%20Reports/SG_Report_September_2015.pdf , Zugriff 17.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

  • Strichaufzählung
    USDOD - Department of Defense (12.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Enhancing Security and Stability in Afghanistan,
http://www.defense.gov/Portals/1/Documents/pubs/1225_Report_Dec_2015_-_Final_20151210.pdf, Zugriff 8.1.2016

  • Strichaufzählung
    Vertrauliche Quelle - eine internationale Organisation, die in Afghanistan ansässig ist (15.9.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Informationen zu den Provinzen Afghanistans. Per Mail, liegt bei der Staatendokumentation auf

  • Strichaufzählung
    UN OCHA - United Nation Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (26.8.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Afghanistan : Population Estimate for Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff,
https://www.humanitarianresponse.info/en/system/files/documents/files/afg_mm_population_aug2015_a3.pdf, Zugriff 17.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

5. Sicherheitsbehörden

Nach der Übergangsphase sind die Vereinigten Staaten von Amerika nicht mehr verantwortlich für einen Kampfeinsatz in Afghanistan. Die afghanische Regierung ist selbst für die interne Sicherheit verantwortlich (USDOD 6.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). Das afghanische Innenministerium (Afghanistan's Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD), das Büro des Präsidenten und das Parlament sind direkt in die zivile Aufsicht des Sicherheitssektors involviert (CGS 2.2014; vergleiche USDOS 25.6.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP) tragen unter der Leitung des Innenministeriums die Hauptverantwortung für die innere Ordnung, sind aber auch an der Bekämpfung der Aufständischen beteiligt (USDOS 25.6.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF)

Am 1. Jänner Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff haben die ANDSF in einer Zeremonie formell die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan übernommen (USDOD 6.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff; vergleiche AA 2.3.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). Die autorisierte Truppenstärke der ANDSF wird mit 352.000 beziffert (USDOD 6.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff; vergleiche NYT 16.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). Etwa 1.700 Frauen dienen in den afghanischen Streitkräften, davon sind ungefähr

1.370 bei der Polizei (CRS 15.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). Die ANDSF bestehen aus folgenden Komponenten: der afghanischen Nationalarmee (ANA), welche auch die Luftwaffe (AAF) und das ANA-Kommando für Spezialoperationen (ANASOC) beinhaltet; der ANP die ebenso die uniformierte afghanische Polizei beinhaltet (AUP), der afghanischen Nationalpolizei für zivile Ordnung (ANCOP), der afghanischen Grenzpolizei (ABP) und der afghanischen Polizei die Verbrechen bekämpft (AACP). Die afghanische Lokalpolizei (ALP), sowie ihre Komponenten, wie die afghanischen Kräfte zum Schutz der Öffentlichkeit (APPF) und die afghanische Polizei zur Drogenbekämpfung (CNPA) sind unter der Führung des Innenministeriums, während die afghanische Nationalarmee (ANA) unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums steht (USDOD 6.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff; vergleiche USDOS 25.6.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Einige Experten deuteten eine Verbesserung der Leistung der afghanischen Sicherheitskräfte an. Leider mussten auch Verluste verbucht werden: So wurde berichtet, dass im ersten Halbjahr Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff etwa 4.100 Sicherheitskräfte (Polizei und Militär) getötet, sowie weitere 7.800 verletzt wurden. Dies übertrifft die Gesamtzahl des Jahres 2014, die mit 5.000 getöteten Sicherheitskräften angegeben wurde (SCR 9.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Die Finanzierung der afghanischen Sicherheitskräfte hängt völlig von Fremdhilfen ab (BFA Staatendokumentation 3.2014). Es wird mit finanziellen Beiträgen an den NATO-Treuhandfond der ANA mit bis zu USD 1.2 Milliarden gerechnet. Zusätzlich haben Verbündete und Partnerländer der NATO bis Ende 2017 jährliche finanzielle Unterstützung in der Höhe von USD 450 Millionen zugesagt. Darüber hinaus liegt die finanzielle Hauptlast der afghanischen Sicherheitskräfte bei der afghanischen Regierung welche zugesagt hat, zu Beginn jährlich 500 Millionen Euro beizusteuern und diese Beiträge kontinuierlich zu erhöhen (NATO 6.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP)

Mit Stand Juni Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff betrug die Personalstärke der ANP 157.000 Mann. Zusätzlich wurden für die ALP weitere 30.000 Mann autorisiert, die aber nicht in der allgemeinen ANDSF Struktur inkludiert sind (USDOD 6.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff; vergleiche NYT 16.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). Die monatliche Schwundquote ist während des Berichtszeitraumes zurückgegangen und beträgt durchschnittlich 1.8% im Vergleich zu einer Schwundrate von 2.1% des letzten Berichtszeitraumes (USDOD 6.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Nationalarmee (ANA)

Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist verantwortlich für die externe Sicherheit, bekämpft aber auch den internen Aufstand (USDOS 25.6.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). Mit Stand Juni Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff betrug der autorisierte Personalstand der ANA 195.000 Mann, inklusive 7.800 Mann in den Luftstreitkräfte (Afghan Air Force - AAF), 9.321 Zivilisten und

10.312 Trainees, Studenten und Andere (USDOD 4.2014).

Durch die Vereinigten Staaten von Amerika wurden fünf Militärbasen in verschiedenen Teilen des Landes errichtet: Herat, Gardez, Kandahar, Mazar-e Sharif und Kabul (CRS 17.8.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

National Directorate of Security (NDS)

Das National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung in Fällen der nationalen Sicherheit und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes (USDOS 25.6.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Aufgrund von Abgängen und anderen Faktoren, fluktuierte die tatsächliche ANDSF Truppenstärke zwischen 91 und 92 % der autorisierten Truppenstärke im Berichtszeitraum (USDOD 6.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Eine erhöhte Sensibilisierung auf Seiten der afghanischen Polizei und Justiz führte zum Beispiel zu einer sich langsam, aber stetig verbessernden Lage der Frauen in Afghanistan. So hatte insbesondere die Schaffung spezialisierter Staatsanwaltschaften in einigen Provinzen positive Auswirkungen (AA 6.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Quellen:

  • Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (16.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

  • Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (2.3.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

  • Strichaufzählung
    BFA Staatendokumentation (3.2014): Afghanistan; 2014 and beyond, http://www.bfa.gv.at/files/broschueren/AFGH_Monographie_2014_03.pdf, Zugriff 20.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

  • Strichaufzählung
    CRS - Congressional Research Service (15.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Afghanistan:
    Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, https://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 20.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

  • Strichaufzählung
    NATO - North Atlantic Treaty Organization (6.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): A new chapter in NATO-Afghanistan relations from Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff, www.nato.int/...Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff.../20150622_1506-media-bckgr-afghanistan.pdf, Zugriff 15.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

  • Strichaufzählung
    NYT - The New York Times (16.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Afghan Plan to Expand Militia Raises Abuse Concerns,
http://www.nytimes.com/Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff/10/17/world/asia/afghan-local-police-taliban.html, Zugriff 20.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

  • Strichaufzählung
    NYT - The New York Times (22.7.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Afghan Security Forces Struggle Just to Maintain Stalemate, http://www.nytimes.com/Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff/07/23/world/asia/afghan-security-forces-struggle-just-to-maintain-stalemate.html, Zugriff 20.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

  • Strichaufzählung
    SCR- Security Council Report (9.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): September Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff Monthly Forecast,
http://www.securitycouncilreport.org/monthly-forecast/Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff-09/afghanistan_14.php?print=true, Zugriff 20.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

  • Strichaufzählung
    USDOD - US Department of Defense (6.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Report on Enhancing Security and Stability in Afghanistan, http://www.defense.gov/Portals/1/Documents/pubs/June_1225_Report_Final.pdf, Zugriff 15.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

  • Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (25.6.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2014&dlid=236632, Zugriff 13.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

6. Folter und unmenschliche Behandlung

Laut afghanischer Verfassung ist Folter verboten (Artikel 29,) (AA 6.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff; vergleiche Max Planck Institut 27.1.2004). Fälle von Folter durch Angehörige der Polizei, des NDS und des Militärs sind aber nachgewiesen und werden von den jeweiligen Behörden zumindest offiziell als Problem erkannt (AA 2.3.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff; vergleiche OHCHR 8.1.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Der Bericht der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) im Jahr Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff besagt, dass trotz nationaler und internationaler Bemühungen Folter und Misshandlung von Häftlingen anhalten und ein ernstzunehmendes Problem in vielen Haftanstalten Afghanistans sind (UNAMA 2.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff; vergleiche USDOS 27.2.2014). Obwohl die Verfassung solche Praktiken verbietet, gibt es Berichte, die besagen, dass Beamte, Sicherheitskräfte, Justizwachbeamte und die Polizei Misshandlungen durchführten (USDOS 25.6.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). Folter wird hauptsächlich verwendet um ein Geständnis oder Informationen zu erhalten (OHCHR 8.1.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). Generell sind Frauen und Kinder in Polizeigewahrsam und Haftanstalten besonders in Gefahr, misshandelt zu werden. Aber auch in Bezug auf Häftlinge, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen werden, wurden in der jüngeren Vergangenheit grobe Missstände aufgedeckt (AA 2.3.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Artikel 30 der afghanischen Verfassung besagt, dass Aussagen, Geständnisse und Zeugenaussagen von Beschuldigten oder anderen Personen, die durch Zwang erlangt worden sind, ungültig sind (Max Planck Institut 27.1.2004). Da die Abgrenzung zwischen polizeilicher und staatsanwaltlicher Arbeit nicht immer bekannt ist, werden Verdächtige oft lange über die gesetzliche Frist von 72 Stunden hinaus festgehalten, ohne einem Staatsanwalt oder Richter vorgeführt zu werden. Trotz gesetzlicher Regelung erhalten Inhaftierte zudem nur selten rechtlichen Beistand durch einen Strafverteidiger. Schließlich liegt ein zentrales Problem in der Tatsache begründet, dass afghanische Richter sich bei Verurteilungen fast ausschließlich auf Geständnisse der Angeklagten stützen. Das Geständnis als "Beweismittel" erlangt so überdurchschnittliche Bedeutung, wodurch sich der Druck auf NDS und Polizei erhöht, ein Geständnis zu erzwingen. Da die Kontrollmechanismen weder beim NDS noch bei der afghanischen Polizei ("almost total lack of accountability", Quelle:

UNAMA-Update on the Treatment of ConflictRelated Detainees in Afghan Custody: Accountability and Implementation of Presidential Decree 129, Febr. Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff) durchsetzungsfähig sind, erfolgt eine Sanktionierung groben Fehlverhaltens durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden bisher nur selten. Allerdings scheint sich die Lage dieser Häftlinge insgesamt verbessert zu haben: Nur noch 35% der Befragten gaben an, gefoltert worden zu sein (im Gegensatz zu 49% im UNAMA-Bericht von Januar 2013) (AA 6.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Es kommt immer wieder auch vor, dass Inhaftierte keinen Zugang zu Rechtsschutzmechanismen wie rechtlichem Beistand haben (AA 2.3.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff; vergleiche UNAMA 2.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff; vergleiche AA 6.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Die Regierung hat in den letzten Jahren Berichte der Vereinten Nationen und AIHRC bestritten, dass afghanische Polizei und NDS Häftlinge foltern (HRW 21.1.2014). Aufgrund des UNAMA-Berichtes im Januar 2013 gründete die Regierung ein Komitee um Anschuldigungen, in Bezug auf Misshandlung von Häftlingen, nachzugehen. Das Komitee führte Besuche und Interviews durch - die Ergebnisse wurden jedoch nicht veröffentlicht. Die Regierung zog Folterer nicht durch glaubwürdige Untersuchungen und Straffverfolgung zur Rechenschaft (USDOS 25.6.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). Obwohl es im Jahr 2013 eine Untersuchung zu den Vorwürfen der Misshandlung und Folter durch die Regierung gab, wurde - laut Human Rights Watch - kein Mitglied der afghanischen Sicherheitskräfte während des Berichtsjahres zur Rechenschaft gezogen (HRW 4.3.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Im Februar 2013 erließ der damalige Präsident Karzai ein Dekret mit Anti-Foltermaßnahmen, welches Konsequenzen für folternde Beamte vorsieht (UNAMA 2.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Quellen:

  • Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (16.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

  • Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (2.3.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

  • Strichaufzählung
    HRW - Human Rights Watch (4.3.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): World Report Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff - Afghanistan,
https://www.hrw.org/world-report/Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff/country-chapters/afghanistan, Zugriff 29.9.2014

  • Strichaufzählung
    Max Planck Institut (27.1.2004): Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan,
http://www.mpipriv.de/files/pdf4/verfassung_2004_deutsch_mpil_webseite.pdf, Zugriff 20.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

  • Strichaufzählung
    OHCHR - United Nations High Commissioner for Human Rights (8.1.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Report of the United Nations High Commissioner for Human Rights on the situation of human rights in Afghanistan and on the achievements of technical assistance in the field of human rights in 2014, ,
http://www.google.at/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&frm=1&source=web&cd=1&cad=rja&uact=8&ved=0CBsQFjAAahUKEwjwheDf-NDIAhXDliwKHY2mCcg&url=http%3A%2F%2Fwww.ohchr.org%2FEN%2FHRBodies%2FHRC%2FRegularSessions%2FSession28%2FDocuments%2FA_HRC_28_48_en.doc&usg=AFQjCNH4DwVIyTtou8DN6mOOJdtWHiT1Dg&bvm=bv.105454873,d.bGg, Zugriff 20.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

  • Strichaufzählung
    UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (2.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff):
Update on the Treatment of Conflict-Related Detainees in Afghan Custody:Accountability and Implementation of Presidential Decree 129 http://www.ohchr.org/Documents/Countries/AF/UNAMA_OHCHR_Detention_Report_Feb2015.pdf, Zugriff 20.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

  • Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (25.6.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2014&dlid=236632, Zugriff 13.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

7. Korruption

Auf dem Korruptionsindex des Jahres 2014 belegte Afghanistan von 175 Ländern den 172. Platz(TI 12.2014; vergleiche FH 28.1.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). Noch im Jahr 2013 belegte Afghanistan gemeinsam mit Nordkorea und Somalia den

175. und damit letzten Platz (TI 3.12.2013; vergleiche FH 19.5.2014).

Korruption, Nepotismus und Vetternwirtschaft wuchern auf allen Ebenen der Regierung. Zu niedrige Gehälter fördern korruptes Verhalten der öffentlich Bediensteten (FH 28.1.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). Von allen Institutionen werden von den Afghanen Gerichte und Zivilverwaltung als die korruptesten wahrgenommen, während religiöse Körperschaften und die Medien als am wenigsten korrupt gelten (FH 19.5.2014).

Das Gesetz verordnet strafrechtliche Sanktionen für öffentliche Korruption. Die Regierung hat dieses Gesetz nicht effektiv umgesetzt und es wurde berichtet, dass öffentliche Beamte/Bedienstete regelmäßig und ungestraft in korrupte Praktiken involviert waren. Es gab aber auch Berichte von Korruptionsfällen, die erfolgreich auf Provinzebene vor Gericht gestellt wurden (USDOS 25.6.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Die Regierung bemühte sich auch weiterhin Rechtsstaatlichkeit voranzutreiben und Korruption anzugehen (UN GASC1.9.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). So verfügte Präsident Ghani im Rahmen von Justizreformen, dass im Oktober 2014 etwa 200 Richter und 600 Gerichtsangestellte aufgrund von Korruptionsvorwürfen entlassen wurden (FH 28.1.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff; vergleiche UN GASC 1.9.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). Als positiv kann gewertet werden, dass Präsident Ghani Untersuchungen in den Kabuler Bankskandal eingeleitet und ferner den Versuch gestartet hat, die fast 1 Milliarde US Dollar, die gestohlen wurden, wieder einzubringen (CAP 17.3.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). Auch etablierte die Allparteienregierung eine nationale Behörde zur Beschaffungsvergabe (National Procurement Authorithy - NPA), die Transparenz beim öffentlichen Vergabesystem in Afghanistan unterstützen soll. Um dieses Ziel zu erreichen arbeitet die NPA mit unterschiedlichen nationalen und internationalen Organisationen zusammen (SIGAR 13.7.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). Integrity Watch Afghanistan startete ein Callcenter "efshagar.af", welches der Öffentlichkeit die Möglichkeit bietet, korrupte Vorgehensweisen innerhalb des Landes zu melden (IWA 9.12.2014).

Die Hälfte der afghanischen Bürger/innen zahlte nach Schätzungen des UN Office on Drugs and Crime (UNODC) im Jahr 2012 Bestechungsgelder für öffentliche Leistungen. Die Gesamtsumme aller Bestechungszahlungen an Beamte der letzten drei Jahre, stieg laut UNODC auf USD 3.9 Milliarden an (UNODC 12.2012; vergleiche CAP 17.3.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). Laut Integrity Watch Afghanistan betrug die Summe der Bestechungen im Jahr 2014 1.2 Milliarden US Dollar und über 1.2 Millionen Acker Land wurden illegal beschlagnahmt (IWA 9.12.2014).

Quellen:

  • Strichaufzählung
    CAP - Center for American Progress (17.3.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Tackling Corruption in Afghanistan,
https://cdn.americanprogress.org/wp-content/uploads/Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff/03/AfghanistanCorruption-FINAL.pdf, Zugriff 14.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

  • Strichaufzählung
    FH - Freedom House (28.1.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Freedom in the World Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/298953/435505_de.html, Zugriff 13.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

  • Strichaufzählung
    IWA - Integrity Watch Afghanistan (9.12.2014): International Anti-Corruption Day!,
http://iwaweb.org/international-anti-corruption-day/, Zugriff 14.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

  • Strichaufzählung
    SIGAR - Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (30.7.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Quarterly Report to the United States Congress, https://www.sigar.mil/pdf/quarterlyreports/Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff-07-30qr.pdf, Zugriff 14.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

  • Strichaufzählung
    TI- Transparency International (12.2014): Corruption Perceptions Index 2014,
http://www.transparency.org/whatwedo/publication/cpi2014, Zugriff 14.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

  • Strichaufzählung
    UN GASC - United Nations General Assembly (1.9.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security: report of the Secretary-General, http://unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/SG%20Reports/SG_Report_September_2015.pdf, Zugriff 14.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

  • Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (25.6.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2014&dlid=236632, Zugriff 13.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

8. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Eine Vielzahl an nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen arbeitet generell ohne Einmischung der Regierung, untersucht Menschenrechtsfälle und veröffentlicht ihre Ergebnisse. Während Regierungsbeamte einigermaßen kooperativ sind und auf deren Sichtweise eingehen, gibt es dennoch Fälle von Einschüchterung von Menschenrechtsgruppen durch Regierungsbeamte (USDOS 25.6.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Die Arbeit von internationalen und afghanischen Nichtregierungsorganisationen (NGOs), aber auch von Vereinen wird üblicherweise nicht von den Behörden in einem formalen Sinn eingeschränkt. Die Möglichkeiten dieser Gruppen frei und effektiv zu arbeiten werden durch die Sicherheitslage behindert. Aktivist/innen der Zivilgesellschaft, speziell, jene, die sich mit Menschenrechten bzw. Rechenschaftsangelegenheiten befassen, sind weiterhin Bedrohung und Belästigungen ausgesetzt (FH 28.1.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). Mit Stand Februar Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff wurden seit dem Jahr 2005 3.415 lokale NGOs und 4.016 internationale NGOs beim Wirtschaftsministerium (MoE-Ministry of Ecomomy) registriert. Die Zahl aktiver lokaler NGOs beträgt 1.665 und die der internationalen 275 (ICNL 25.2.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Eine systematische Politik der Einschränkung der Arbeit von Menschenrechtsverteidigern oder zivilgesellschaftlichen Akteuren gibt es in Afghanistan nicht. Gleichwohl sind sie regelmäßig Behinderungen bei der Informationsbeschaffung ausgesetzt; ihre Beteiligung an wichtigen Vorhaben (Gesetzesentwürfe, Ratsversammlungen/ Jirgas) wird nicht selten nur auf internationalen Druck ermöglicht. Das Netzwerk von Frauenrechtsaktivistinnen "Afghan Women's Network" berichtet von Behinderungen der Arbeit ihrer Mitglieder bis hin zu Bedrohungen und Übergriffen, teilweise von sehr konservativen und religiösen Kreisen (AA 6.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Derzeit stehen mehrere die Zivilgesellschaft betreffende Reforminitiativen an:

  • Strichaufzählung
    Änderungen des NGO-Gesetzes

  • Strichaufzählung
    Gesetzentwurf bezüglich Stiftungen

  • Strichaufzählung
    Gesetzentwurf über Freiwilligenarbeit

  • Strichaufzählung
    Vorschläge zur Änderung des Einkommensteuergesetzes (ICNL 25.2.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff; vergleiche AA 2.3.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff)

Das Netzwerk von Frauenrechtsaktivistinnen "Afghan Women¿s Network" berichtet von Behinderungen der Arbeit ihrer Mitglieder bis hin zu Bedrohungen und Übergriffen, teilweise von sehr konservativen und religiösen Kreisen. Sie erarbeiten derzeit in Absprache mit der internationalen Gebergemeinschaft ein Konzept zum besseren Schutz ihrer Mitglieder (AA 6.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Es existierten keine gesetzlichen Hindernisse, die Aktivitäten von NGOs oder Vereinigungen einschränken (ICNL 25.2.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Quellen:

  • Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (16.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

  • Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (2.3.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

  • Strichaufzählung
    FH - Freedom House (28.1.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Freedom in the World Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/298953/435505_de.html, Zugriff 13.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

  • Strichaufzählung
    ICNL - The International Center for Not-for-profit-Law (25.2.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): NGO Law Monitor: Afghanistan, http://www.icnl.org/research/monitor/afghanistan.html, Zugriff 22.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

  • Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (25.6.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2014&dlid=236632, Zugriff 13.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

9. Ombudsmann

Im Rahmen der Menschenrechtsarbeit von EUPOL (European Union Police Mission in Afghanistan) konzentriert sich diese auf die Unterstützung des Innenministeriums und der unabhängigen Menschenrechtskommission Afghanistans (AIHRC), indem sie Mechanismen der internen und externen Aufsicht stärkt und entwickelt. Im Jahr 2010 initiierte EUPOL einen Dialog über die Errichtung eines unabhängigen afghanischen Polizei-Ombudsmanns als externen Aufsichtsmechanismus für Menschrechtsverletzungen der Polizei (EUPOL 8.12.2010).

Quellen:

  • Strichaufzählung
    EUPOL - European Union Police Mission in Afghanistan (8.12.2010):
    EUPOL Afghanistan improving the Human Right standards within Afghan National Police,
http://www.eupol-afg.eu/pashto/sites/default/files/EUPOL%20Afghanistan%20improving%20the%20Human%20Right.pdf, Zugriff 20.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

10. Wehrdienst

Afghanistan kennt keine Wehrpflicht. Mögliche Zwangsrekrutierungen bei der afghanischen Armee (oder Polizei) sind nicht auszuschließen. Da die erfolgreiche Anwerbung als Soldat oder Polizist für den überwiegend arbeitslosen Teil der jungen männlichen Bevölkerung aber eine der wenigen Verdienstmöglichkeiten darstellt, erscheint die Notwendigkeit für Zwangsrekrutierungen jedoch eher unwahrscheinlich (AA 2.3.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Quellen:

  • Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (16.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

  • Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (2.3.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

10.1. Wehrdienstverweigerung/Desertion

Man muss zwischen Desertion und unerlaubter Abwesenheit unterscheiden. Desertion bedeutet das Fliehen aus einer Kriegszone, während einer Militäroperation oder das Unterstützen des Feindes. Davon hätte es nur wenige Fälle in den vergangen Jahren gegeben. Logistische, familiäre und persönliche Probleme führen zu unerlaubter Abwesenheit. Die Soldaten kehren später wieder in ihre Stützpunkte zurück. Es gibt auch andere Gründe wie, wenn z.B. der Vater eines Soldaten stirbt, muss er eventuell die Verantwortung für die Familie übernehmen - wozu er dann auch berechtigt ist (Afghanistan Today 3.4.2011). Etwa 4.000 Soldaten verlassen monatlich die afghanischen Sicherheitskräfte (Washington Examiner 4.8.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Die Hauptgründe der Abwesenheit von der ANDSF wird hauptsächlich folgenden Gründen zugeschrieben:

  • Strichaufzählung
    inadäquate Betreuung des Personals und niedrige Lebensqualität

  • Strichaufzählung
    alternative Arbeitsmöglichkeiten außerhalb der ANDSF (UNDOD 6.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff)

  • Strichaufzählung
    schwache Führung und Personalmanagement (UNDOD 6.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff; vergleiche Washington Examiner 4.8.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Das Problem der Abwesenheit in der ANA wird ebenso damit begründet, dass Soldaten oftmals nicht in ihrer Heimatprovinz dienen. Viele von ihnen müssen einen langen Reiseweg auf sich nehmen, um in ihre Heimatdörfer zu gelangen und ihren Familien die Löhne geben zu können (CRS 15.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). Diese "Deserteure" werden, schon aufgrund der sehr hohen Zahlen bei vorübergehenden Abwesenheiten, nach Rückkehr zu ihrem ursprünglichen Standort wieder in die Armee aufgenommen (AA 6.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff; vergleiche AA 2.3.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). Auch kehren sie oftmals nach langer Abwesenheit aber wieder zur ANA zurück. Nachdem in den letzten Jahren fast jede Bezahlung der ANA elektronisch durchgeführt wurde, wurde dies nun erleichtert (CRS 15.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Laut Verteidigungsministerium gibt es keine Strafe für Desertion. (NYT 27.6.2011).

Quellen:

  • Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (16.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

  • Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (2.3.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

  • Strichaufzählung
    CRS - Congressional Research Service (15.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Afghanistan:
    Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, https://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 20.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

  • Strichaufzählung
    NYT - The New York Times (27.6.2011): Afghans build security, and hope to avoid Infiltrators,
http://www.nytimes.com/2011/06/28/world/asia/28infiltrate.html?pagewanted=all&_r=2&, Zugriff 20.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

  • Strichaufzählung
    USDOD - US Department of Defense (6.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Report on Enhancing Security and Stability in Afghanistan, http://www.defense.gov/Portals/1/Documents/pubs/June_1225_Report_Final.pdf, Zugriff 15.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

  • Strichaufzählung
    Washington Examiner (4.8.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Afghans lose 4,000 soldiers per month, most going AWOL,
http://www.washingtonexaminer.com/afghans-lose-4000-soldiers-per-month-most-going-awol/article/2569559, Zugriff 20.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

11. Allgemeine Menschenrechtslage

Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen erhebliche Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine starke Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern nur schwer durchzusetzen. Sie müssen landesweit weiterhin gegen große Widerstände in der konservativen Bevölkerung verteidigt werden. Insbesondere geschlechtsspezifische Gewalt ist weitverbreitet; die Rechte von Frauen und Mädchen werden trotz fortschrittlicher Gesetzgebung nur unzureichend respektiert und umgesetzt (AA 6.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage. Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog. Ferner, hat Afghanistan die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge - zum Teil mit Vorbehalten - unterzeichnet und/oder ratifiziert (AA 6.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Als ein positives Signal wurde von Frauen- und Menschenrechtsgruppen gewertet, dass der ehemalige Präsident Karzai sich weigerte ein vom afghanischen Parlament erlassenes Gesetz zu unterzeichnen, welches Familienangehörigen eines Beschuldigten verbieten würde in strafrechtlichen Fällen auszusagen. Da ein Großteil gemeldeter Fälle geschlechtsspezifischer Gewalt innerhalb der Familie geschehen, würde dies eine erfolgreiche strafrechtliche Verfolgung erschweren und weiters, Opfern von Vergewaltigung und häuslicher Gewalt, sowie jenen die Zwangsverheiratung und Kinderheirat ausgesetzt sind, Gerechtigkeit verwehren (AI 25.2.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Quellen:

  • Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (16.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

  • Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (2.3.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

  • Strichaufzählung
    AI - Amnesty International (25.2.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Amnesty International Report 2014/15 - The State of the World's Human Rights - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/297302/434263_de.html, Zugriff 21.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

12. Meinungs- und Pressefreiheit

In der afghanischen Verfassung ist die Presse- und Meinungsfreiheit in Artikel 34 verankert (USDOS 25.6.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff; vergleiche Max Planck Institut 27.1.2004), jedoch werden diese Rechte in der Praxis von der Regierung in unterschiedlichen Maßen eingeschränkt (USDOS 25.6.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). Die Freiheiten sind grundsätzlich - vor allem im regionalen Vergleich - in einem bemerkenswerten Maß verwirklicht (AA 6.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff)

Afghanistan konnte sich auch dieses Mal, im Rahmen des World Press Freedom Index, um sechs Plätze verbessern und landete auf Platz 122 von 180 Ländern (RSF 12.2.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff; vergleiche AA 2.3.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). In den vergangenen Jahren galt die afghanische Medienlandschaft als Vorzeigesektor: diversifiziert, unabhängig, im Wachstum- und Professionalisierungsprozess begriffen und von einem vergleichsweise liberalen rechtlichen Rahmenwerk gestützt. Dieses Bild muss differenziert werden. Während der Boomjahre 2007-12 sind mehr Medien entstanden als der afghanische Markt erhalten kann. Nur die größten Sender und die Kanäle lokaler Mäzene können dem wirtschaftlichen Druck standhalten. Sicherheitserwägungen, eine konservative Medienpolitik und religiöse Forderungen schränken die Medienfreiheit ein. Zugleich übernehmen afghanische Medienvertreter zunehmend politische Verantwortung und gehen bewusst Risiken ein, um Missstände anzuprangern (AA 6.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Während das Afghan Journalists Safety Committee aber von einem Rückgang der Bedrohungen und Einschüchterungen von Journalistinnen und Journalisten im ersten Halbjahr Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff um 43 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum berichtet (AA 6.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). Berichtet wiederum Amnesty International, dass sich die Zahl der getöteten Journalist/innen im Jahr 2014 um 50% und die Zahl der Angriffe um 60% im ersten Halbjahr 2014 im Vergleich zum Jahr 2013. Laut dem Überwachungsbeauftragten für afghanische Medien - NAI - wurden 20 Journalist/innen verletzt und sieben getötet (AI 25.2.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Das Auswärtige Amt zählte von Januar bis Juli Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff zählte es 39 Fälle von Gewalt gegen Journalisten, darunter einen Mord. Bessere Beziehungen zwischen den Journalisten und den die Medien unterstützenden Organisationen, aber auch die Unterstützung der Regierung für Journalisten und die Meinungsfreiheit sollen zu diesem Rückgang beigetragen haben (AA 6.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Die internationale Gemeinschaft und lokale Medienorganisationen haben sich in der letzten Dekade für unterstützende Programme eingesetzt, deren Ziel es ist einen ernsten unabhängigen Mediensektor zu entwickeln - und waren auch relativ erfolgreich damit. Jedoch wird befürchtet, dass der Truppenabzug möglicherweise negative Auswirkungen auf ausländische Finanzierung von Medienprojekten hat und auch die allgemeine wirtschaftliche Lage in Afghanistan eine Rolle bei der Finanzierung spielt (FH 28.4.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Amnesty International berichtet davon, dass die afghanische Regierung es verabsäumt hat, in Zusammenhang mit Angriffen auf Journalist/innen oder Mediaschaffende, die ihr Recht auf freie Meinungsfreiheit friedlich ausübten, adäquate Untersuchungen durchzuführen und Täter strafrechtlich zu verfolgen (AI 25.2.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). Trotz Hindernissen publizierten Printmedien unabhängig Magazine, Newsletter und Zeitungen, jedoch war die Reichweite gering. Eine Vielzahl an Leitartikeln und Tageszeitungen kritisieren offen die Regierung. Aufgrund des hohen Grades an Analphabetentum, bevorzugen die meisten Bürger/innen Fernsehen oder Radio gegenüber Printmedien. Das Radio bleibt aufgrund der Zugänglichkeit weiterhin weitverbreitet In Afghanistan existieren 350 Fernseh- und Radiostationen (USDOS 25.6.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Medienvielfalt und -freiheit sind in Kabul deutlich höher als anderswo im Land, aber manche lokale Älteste und Warlords üben gegenüber unabhängigen Medien in ihren Gegenden nur begrenzte Toleranz aus. Dutzende private Radiostationen und mehrere private Fernsehstationen sind derzeit in Betrieb, die eine Vielzahl von Ansichten verbreiten und oft auch die Regierung kritisieren (FH 28.4.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Inzwischen wurde das lange von der Zivilgesellschaft und Medienvertretern eingeforderte Gesetz zum Zugang zu Informationen verabschiedet. Eine Gruppe von 35 Medienvertretern hat 2013 zudem einen Verhaltenskodex für Journalistinnen und Journalisten erarbeitet. Dieser soll die Achtung von Persönlichkeitsrechten stärken, ohne Medienfreiheit einzuschränken. Darin werden Grundregeln gegen Verleumdung, für gute Recherchearbeit und zum Opferschutz, etwa nach Anschlägen, aufgestellt (AA 6.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff; AA 2.3.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Internet und Mobiltelefone:

Analphabetentum und schwache Infrastruktur haben gleichermaßen die Interverbreitung gebremst. Nur 6% der Bevölkerung haben das Internet im Jahr 2014 benutzt. Aber sowohl die Verwendung als auch die Wichtigkeit von "social Media" und Blogs nehmen zu, besonders bei städtischen Jugendlichen. Aus 100 Personen waren etwa 75 Mobiltelefonteilnehmer/innen im Jahr 2014. Schrittweise Verbesserungen an den Mobilfunknetzen und fallende Preise haben einen Bürgerjournalismus unterstützt (FH 28.4.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Internetseiten mit nach afghanischem Verständnis unmoralischen oder pornographischen Inhalten sind gesperrt. Darunter fallen tatsächlich pornographische Seiten ebenso wie Webangebote für homo-, bi-, inter- oder transsexuelle User und Kennenlernportale bis hin zu Verkaufsseiten mit Weinangebot (AA 6.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Quellen:

  • Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (16.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

  • Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (2.3.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

  • Strichaufzählung
    AI - Amnesty International (25.2.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Amnesty International Report 2014/15 - The State of the World's Human Rights - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/297302/434263_de.html, Zugriff 21.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

  • Strichaufzählung
    FH - Freedom House (28.4.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Freedom of the Press Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/311145/449187_de.html, Zugriff 21.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

  • Strichaufzählung
    Max Planck Institut (27.1.2004): Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan,
http://www.mpipriv.de/files/pdf4/verfassung_2004_deutsch_mpil_webseite.pdf, Zugriff 11.9.2014

  • Strichaufzählung
    RSF-Reporters Without Borders (12.2.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): World Press Freedom Index Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff: decline on all fronts, http://en.rsf.org/world-press-freedom-index-Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff-12-02-Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff,47573.html , Zugriff 14.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

  • Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (25.6.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 13.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

13. Versammlungsfreiheit

Die afghanische Verfassung garantiert das Recht der Versammlungsfreiheit (Artikel 36) (FH 28.4.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff; vergleiche Max Planck Institut 27.1.2004). Dennoch gibt es einige Restriktionen, die von Region zu Region unterschiedlich aufrechterhalten werden. Polizei und anderes Sicherheitspersonal wenden gelegentlich exzessive Gewalt gegen Demonstranten an (FH 28.4.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Die Versammlungsfreiheit ist in Afghanistan grundsätzlich gewährleistet. Es gibt regelmäßig - genehmigte wie spontane - Demonstrationen, v.a. gegen soziale Missstände, gegen (geplante) Koranverbrennungen oder auch für die Gewährleistung von Frauenrechten, z.B. nach dem Lynchmord an einer jungen Frau durch einen Mob im März Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff. Die Kundgebungen verlaufen in den meisten Fällen friedlich (AA 6.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). Die Kundgebungen verlaufen aber in den meisten Fällen friedlich, eskalieren aber bisweilen oder werden von Einzelpersonen gezielt dazu genutzt, gewaltsame Ausschreitungen anzustacheln. Die afghanische Regierung ruft die Bevölkerung bei Demonstrationen regelmäßig auf, diese friedlich abzuhalten (AA 2.3.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Quellen:

  • Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (16.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

  • Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (2.3.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

  • Strichaufzählung
    FH - Freedom House (28.4.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Freedom of the Press Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/311145/449187_de.html, Zugriff 21.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

  • Strichaufzählung
    Max Planck Institut (27.1.2004): Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan,
http://www.mpipriv.de/files/pdf4/verfassung_2004_deutsch_mpil_webseite.pdf, Zugriff 30.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

  • Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (25.6.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 13.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

13.1. Vereinigungsfreiheit

Die afghanische Verfassung erlaubt in Artikel 35, die Gründung von Vereinen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Gemäß entsprechendem Gesetz von 2009 müssen sich politische Parteien beim Justizministerium registrieren. (AA 6.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff vergleiche Max Planck Institut 27.1.2004). In den letzten Jahren wurden die Anforderungen zur Registrierung erhöht: So muss eine Partei mindestens 10.000 Mitglieder vorweisen und lokale Büros in mindestens 20 Provinzen eröffnen. Dem Auswärtigen Amt sind jedoch keine Konsequenzen in Bezug auf Nichteinhaltung dieser Vorschriften bekannt. Ferner dürfen afghanische Parteien und Organisationen nicht von ausländischen Parteien oder ausländischer Finanzierung abhängen (AA 6.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Die afghanische Verfassung des Jahres 2004 garantiert das Vereinigungsrecht, welches auch politische Parteien erlaubt, solange sie nicht militärische oder paramilitärische Strukturen aufweisen (AGMRT 7.3.2013; vergleiche Max Planck Institut 27.1.2004). Ebenso dürfen sie nicht gegen die "Prinzipien des Islams" verstoßen (AGMRT 7.3.2013; vergleiche AA 2.3.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). Parteien basierend auf ethnischer und regionaler Zugehörigkeit, Sprache oder Konfession waren ebenfalls erlaubt (AGMRT 7.3.2013; vergleiche Max Planck Institut 27.1.2004).

Mit Stand Februar Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff sind beim afghanischen Justizministerium

5.350 Vereinigungen registriert (ICNL 25.2.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Quellen:

  • Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (16.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

  • Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (2.3.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

  • Strichaufzählung
    AGMRT- Australian Government Migration Review Tribunal (7.3.2013):
    Afghanistan: Political Parties and Insurgent Groups 2001-2013, https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1369733768_ppig2.pdf, Zugriff 14.1.2016

  • Strichaufzählung
    ICNL - The International Center for Not-for-profit-Law (25.2.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): NGO Law Monitor: Afghanistan, http://www.icnl.org/research/monitor/afghanistan.html, Zugriff 22.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

  • Strichaufzählung
    Max Planck Institut (27.1.2004): Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan,
http://www.mpipriv.de/files/pdf4/verfassung_2004_deutsch_mpil_webseite.pdf, Zugriff 14.1.2016

13.2. Opposition

Ehemalige Kommunisten versuchen in der Regel ihre Vergangenheit zu verbergen. Viele von ihnen sind allerdings weiterhin in der afghanischen Politik aktiv. Zu ihren Überzeugungen bekennen sie sich in der breiten Öffentlichkeit ebenso wenig wie säkular-demokratisch denkende Politiker. Im Parlament stellen säkulare Kräfte eine Minderheit dar (AA 6.11.205; vergleiche AA 2.3.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Quellen:

  • Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (16.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

  • Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (2.3.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

14. Haftbedingungen

Gefängnisse, Jugendrehabilitationszentren und andere Haftanstalten werden von unterschiedlichen Organisationen verwaltet: Das "General Directorate of Prisons and Detention Centers" (GDPDC), ein Teil des Innenministeriums (MoI), ist verantwortlich für alle zivil geführten Gefängnisse, sowohl für weibliche als auch männliche Häftlinge. Das MoI und das "Juvenile Rehabilitation Directorate" (JRD) sind verantwortlich für alle Jugendrehabilitationszentren und Zivilhaftanstalten. Die Afghan National Police (ANP) unter dem Innenministerium und dem National Directorate of Security (NDS), ist verantwortlich für Kurzzeit-Haftanstalten auf Provinz- und Bezirksebene. Das Verteidigungsministerium betreibt die Nationalen Haftanstalten Afghanistans in Parwan und Pul-e-Charki (USDOS 25.6.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Aus dem Bericht der UNAMA, dem eine fast zweijährige Studie (1. Februar 2013 bis 31. Dezember 2014) in 221 Anstalten in 28 verschieden Provinzen Afghanistans vorrausgegangen war, geht hervor, dass allgemein die Zahl der interviewten Häftlinge, die misshandelt bzw. gefoltert wurden, um 14% niedriger ist als im Vergleichszeitraum (Oktober 2011 bis Dezember 2013). Von den 790 befragten Häftlingen gaben 278 an misshandelt oder gefoltert worden zu sein, was in etwa 35% entspricht. Ebenso wurde berichtet, dass Vertreter/innen des NDS und des MoI mit UNAMA kooperierten und Zugang zu den Häftlingen und den Anstalten in dem Berichtszeitraum gewährt wurde (UNAMA 2.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Folter wird hauptsächlich verwendet um ein Geständnis oder Informationen zu erhalten (OHCHR 8.1.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff; vergleiche UNAMA 2.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Es gibt Berichte über harte und manchmal lebensbedrohliche Bedingungen und Misshandlungen in öffentlichen Haftanstalten (USDOS 25.6.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). Die afghanische Regierung signalisierte mit dem Präsidialdektret Nr. 129 und anderen Maßnahmen Folter und Misshandlungen entgegenzutreten (UNAMA 2.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). Berichten zufolge gab es von Mitgliedern der ANSF privat geführte Gefängnisse, die dazu verwendet wurden, um Misshandlung und Folter an Häftlingen durchzuführen (USDOS 25.6.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Quellen:

  • Strichaufzählung
    OHCHR - United Nations High Commissioner for Human Rights (8.1.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Report of the United Nations High Commissioner for Human Rights on the situation of human rights in Afghanistan and on the achievements of technical assistance in the field of human rights in 2014, ,
http://www.google.at/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&frm=1&source=web&cd=1&cad=rja&uact=8&ved=0CBsQFjAAahUKEwjwheDf-NDIAhXDliwKHY2mCcg&url=http%3A%2F%2Fwww.ohchr.org%2FEN%2FHRBodies%2FHRC%2FRegularSessions%2FSession28%2FDocuments%2FA_HRC_28_48_en.doc&usg=AFQjCNH4DwVIyTtou8DN6mOOJdtWHiT1Dg&bvm=bv.105454873,d.bGg, Zugriff 20.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

  • Strichaufzählung
    UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (2.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff):
Update on the Treatment of Conflict-Related Detainees in Afghan Custody:Accountability and Implementation of Presidential Decree 129 http://www.ohchr.org/Documents/Countries/AF/UNAMA_OHCHR_Detention_Report_Feb2015.pdf, Zugriff 20.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

  • Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (25.6.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 13.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

15. Todesstrafe

Die Todesstrafe ist in der Verfassung und im Strafgesetzbuch für besonders schwerwiegende Delikte vorgesehen. Es gibt ein Präsidialdekret aus dem Jahre 1992, welches die Anwendung der Todesstrafe auf fünf Deliktarten einschränkt: (vorsätzlicher) Mord, Genozid, Sprengstoffattentate in Verbindung mit Mord), Straßenräuberei in Verbindung mit Mord) und Angriffe gegen die territoriale Integrität Afghanistans. Dieses Präsidialdekret wurde allerdings in jüngster Zeit nicht beachtet. Unter dem Einfluss der Scharia droht die Todesstrafe auch bei anderen "Delikten" (z.B. Blasphemie, Apostasie) (AA 6.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff; vergleiche AA 2.3.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff), . Die Entscheidung über die Todesstrafe wird vom Obersten Gericht getroffen bzw. bestätigt und kann nur mit Zustimmung des Präsidenten vollstreckt werden. Die Todesstrafe wird durch Erhängen vollstreckt. In der afghanischen Bevölkerung trifft diese Form der Bestrafung und Abschreckung auf eine tief verwurzelte Unterstützung.Dies liegt nicht zuletzt auch an einem als korrupt und unzuverlässig wahrgenommenen Gefängnissystem und der Tatsache, dass Verurteilte durch Zahlungen freikommen können (AA 6.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff)

Im September 2014 ordnete der aus dem Amt scheidende Präsident Karsai - offiziell erstmalig wieder seit 2012 - die Hinrichtung von zum Tode verurteilten Straftätern an (AA 6.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). Im Oktober 2014 wurden sechs zum Tode verurteilte Männer gehängt. Unter ihnen befanden sich fünf Sexualstraftäter, die bei einer Gruppenvergewaltigung vier Frauen vergewaltigt hatten, sowie der Anführer eines Entführungsnetzwerkes (NZZ 8.10.2014; vergleiche AI 25.2.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff und ICOMDP 21.10.2014). Dies stieß auf internationale Kritik (ICOMDP 21.10.2014; vergleiche AI 8.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff und AA 2.3.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). Präsident Ghani hat sich informell bereits positiv zu einem möglichen Moratorium zur Todesstrafe geäußert (AA 6.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff; vergleiche AA 2.3.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). Ferner ordnete Präsident Ghani die Überprüfung von etwa 400 Todesstrafe Fällen an (AI 25.2.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Nach Angaben der Zentralabteilung für Gefängnisse waren im Mai 2014 128 Personen landesweit zum Tode verurteilt. Diese Angaben müssen angezweifelt werden, da im Jahre 2010 noch doppelt so viele Personen verurteilt wurden. Die Zahlen könnten jedoch auch durch Begnadigungen oder außergerichtliche Lösungen einschließlich Bestechungszahlungen zurückgegangen sein. Nach inoffiziellen Angaben der Generalstaatsanwaltschaft befinden sich angeblich 375 zum Tode verurteilte Personen in den Haftanstalten (AA 2.3.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Quellen:

  • Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (16.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

  • Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (2.3.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

  • Strichaufzählung
    AI - Amnesty International (25.2.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Amnesty International Report 2014/15,
https://www.amnesty.org/en/countries/asia-and-the-pacific/afghanistan/report-afghanistan/, Zugriff 22.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

  • Strichaufzählung
    AI - Amnesty International (8.10.2014): Afghanistan: Execution of five men an affront to justice, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2014/10/afghanistan-execution-five-men-affront-justice/, Zugriff 22.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

  • Strichaufzählung
    ICOMDP - International Commission against Death Penalty (21.10.2014): Open Letter by the International Commission against the Death Penalty to President of Afghanistan, Dr. Ashraf Ghani Ahmadzai,
http://www.icomdp.org/cms/wp-content/uploads/2014/10/ICDP-Open-Letter-Afghanistan-October-2014.pdf, Zugriff 22.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

  • Strichaufzählung
    NZZ - Neue Züricher Zeitung (8.10.2014): Umstrittene Todesstrafen in Afghanistan,
http://www.nzz.ch/international/umstrittene-todesstrafen-in-afghanistan-1.18399777, Zugriff 22.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

16. Religionsfreiheit

80% der Bevölkerung sind Anhänger des sunnitischen und 19% Anhänger des schiitischen Islams; 1% entfällt auf andere Religionen (The CIA World Factbook 20.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). Es lebt offiziell noch ein Jude in Afghanistan, der sich um die verwaiste Synagoge kümmert (AA 16.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3, der Verfassung) zu verstehen (AA 16.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff; vergleiche Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 16.11..Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch es wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern. Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 28.4.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Angaben eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul berichtete, dass entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, Hazara keiner gezoelten Diskriminierung aufgrund ihrer Religungszugehörigkeit ausgesetzt sind (Vertrauliche Quelle 29.9.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Die Bedingungen für Religionsfreiheit sind für andersdenkende sunnitische Muslime, aber auch schiitische Muslime, Sikhs, Christen und Bahais weiterhin schlecht. Die afghanische Verfassung verabsäumt es explizit die individuellen Rechte in Bezug auf Religionsfreiheit zu schützen und einfachgesetzliche Bestimmungen werden in einer Weise angewendet, die internationale Menschenrechtsstandards verletzt. Staatliche und nicht-staatliche Akteure führen Aktionen gegen Personen aus, die ihrer Ansicht nach "unislamische" Aktivitäten setzen (USCIRF 30.4.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Die sunnitische hanafitische Rechtsprechung gilt für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion (AA 6.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff; vergleiche AA 2.3.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (AA 31.3.2014; vergleiche USDOS 14.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff; vergleiche USDOS 26.5.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Nichtmuslimische Minderheiten, wie Sikh, Hindu und Christen, waren sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt, und in manchen Fällen, sogar Gewalt. Dieses Vorgehen war nicht systematisch (USDOS 14.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). Im Mai 2014 zum Beispiel trat Sham Lal Bathija als erster Hindu den Posten des afghanischen Botschafters in Kanada an (RFERL 15.5.2014). Im März übergab er formell diese Position an seinen Nachfolger Dawood Qayomi (Afghan Embassy 18.3.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). Sham Lal Bathija war bereits in der Vergangenheit als hochrangiger Wirtschaftsberater von Karzai tätig (The New Indian Express16.5.2012).

Quellen:

  • Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (16.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

  • Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (2.3.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

  • Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (31.3.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

  • Strichaufzählung
    Afghan Embassy - Embassy of the Islamic Republic of Afghanistan in Ottawa (18.3.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Ambassador Bathija received a farewell by officials at the Department of Foreign Affaires of Canada http://www.afghanemb-canada.net/public-affairs-afghanistan-embassy-canada-ottawa/news-reports-afghanistan-embassy-canada-ottawa/Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff/Farewell%20Sham%20Lal%20Bathija.htm, Zugriff 5.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

  • Strichaufzählung
    CIA - Central Intelligence Agency (20.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): The World Factbook
  • Strichaufzählung
    Afghanistan,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 22.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

  • Strichaufzählung
    FH - Freedom House (28.4.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Freedom of the Press Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/311145/449187_de.html, Zugriff 21.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

  • Strichaufzählung
    Max Planck Institut (27.1.2004): Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan,
http://www.mpipriv.de/files/pdf4/verfassung_2004_deutsch_mpil_webseite.pdf, Zugriff 11.9.2014

  • Strichaufzählung
    RFERL - Radio Free Europe/Radio Liberty (15.5.2014): First Afghan Hindu Envoy Takes Pride In Serving His Country, http://gandhara.rferl.org/content/article/25386024.html, Zugriff 5.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

  • Strichaufzählung
    The New Indian Express (16.5.2012): 'I greeted Manmohan, and he was delighted',
http://www.newindianexpress.com/thesundaystandard/article350359.ece?service=print, Zuriff 5.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

  • Strichaufzählung
    USCIRF - U.S. Commission on International Religious Freedom (30.4.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Afghanistan,
http://www.uscirf.gov/sites/default/files/USCIRF%20Annual%20Report%202015%20%282%29.pdf, Zugriff 22.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

  • Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (14.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): 2014 Report on International Religious Freedom - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/313345/451609_de.html, Zugriff 23.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

  • Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (25.6.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2014&dlid=236632, Zugriff 13.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

  • Strichaufzählung
    Vertrauliche Quelle - eine internationale Organisation, die in Afghanistan ansässig ist (29.9.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Informationen zu der Sicherheitslage in Afghanistan. Interview, liegt bei der Staatendokumentation auf

16.1. Schiiten

Etwa 19% der Bevölkerung sind schiitische Muslime und damit die größte religiöse Minderheit des Landes. Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an (USCIRF 30.4.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind im Alltagsleben in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema) als auch im Hohen Friedensrat sind auch Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe (AA 16.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff; vergleiche AA 2.3.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert. Während des Untersuchungszeitraumes war es schiitischen Muslim/innen allgemein möglich ihre traditionelle Ashura Feierlichkeiten und Rituale, ohne Hindernisse, öffentlich durchzuführen (USCIRF 30.4.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff; vergleiche FH 28.4.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). Trotzdem ist die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert (USDOS 28.7.2014). Informationen eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul zufolge, sind Hazara, entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religungszugehörigkeit ausgesetzt (Vertrauliche Quelle 29.9.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt (BBC 5.9.2013; vergleiche AA 2.3.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff; vergleiche AA 16.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). Die politischen Kräfte des Landes zeigten sich über die Vorfälle erschüttert, verurteilten die Attentate und riefen zur Einigkeit auf. Im Jahr Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff verlief das Aschura-Fest in Afghanistan friedlich (AA 16.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten angewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind (USDOS 14.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). Im Jahr 2009 wurde ein Gesetz durchgesetzt, das viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erbschafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt (USDOS 25.6.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff; vergleiche BFA Staatendokumentation 3.2014).

Die Ismailiten, die sich selbst zum schiitischen Islam rechnen, machen etwa 5% der Bevölkerung aus (USDOS 28.7.2014; vergleiche -CRS 12.1.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). Es gibt wenige Berichte in Bezug auf gezielte Diskriminierung gegen Ismailiten (USDOS 25.6.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). Auch unter den Parlamentsabgeordneten befinden sich vier Ismailiten. Manche Mitglieder der ismailitischen Gemeinde beschwerten sich über Ausgrenzung von Position von politischen Autoritäten (USDOS 14.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Quellen:

  • Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (16.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

  • Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (2.3.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

  • Strichaufzählung
    BFA Staatendokumentation (3.2014): Afghanistan; 2014 and beyond, http://www.bfa.gv.at/files/broschueren/AFGH_Monographie_2014_03.pdf, Zugriff 20.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

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    CRS - US Congressional Research Service (12.1.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Afghanistan:
    Politics, Elections, and Government Performance, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21922.pdf, Zugriff 27.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

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    FH - Freedom House (28.4.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Freedom of the Press Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/311145/449187_de.html, Zugriff 21.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

  • Strichaufzählung
    USCIRF - US Commission on International Religious Freedom (30.4.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Afghanistan,
http://www.uscirf.gov/sites/default/files/USCIRF%20Annual%20Report%202015%20%282%29.pdf, Zugriff 22.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

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    USDOS - US Department of State (28.7.2014): 2013 Report on International Religious Freedom - Afghanistan, http://www.refworld.org/docid/53d907b814.html, 10.9.2014

  • Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (14.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): 2014 Report on International Religious Freedom - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/313345/451609_de.html, Zugriff 23.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

  • Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (25.6.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2014&dlid=236632, Zugriff 13.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

  • Strichaufzählung
    Vertrauliche Quelle - eine internationale Organisation, die in Afghanistan ansässig ist (29.9.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Informationen zu der Sicherheitslage in Afghanistan. Interview, liegt bei der Staatendokumentation auf

16.2. Christen und Konversionen zum Christentum

Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert (AA 16.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). Ihre Zahl kann nicht verlässlich angegeben werden, da Konvertiten sich nicht öffentlich bekennen. Sie beträgt aber wohl weniger als ein Prozent der Bevölkerung (AA 2.3.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff; vergleiche USDOS 14.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff und AA 16.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). Die christliche Gemeinde zählt 2.000 - 3.000 Personen (USDOS 28.7.2014).

Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und Verbrechen gegen den Islam gesehen, das mit dem Tod bestraft werden könnte (AA 2.3.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff; vergleiche USDOS 28.7.2014); sofern die Konversion nicht widerrufen wird (USDOS 28.7.2014). Keiner wurde bisher aufgrund von Konversion durch den afghanischen Staat hingerichtet (AA 2.3.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff; vergleiche AA 16.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Aus Angst vor Diskriminierung, Verfolgung, Verhaftung und Tod, bekennen sich Christen nicht öffentlich zu ihrem Glauben und versammeln sich nicht offen um zu beten (USDOS 28.7.2014). Gefahr droht Konvertiten oft aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld. Repressionen gegen Konvertiten sind in städtischen Gebieten aufgrund der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften. Jedoch ist die gesellschaftliche Einstellung zu konvertierten Christen weitgehend feindlich geprägt. Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel schon deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen (AA 2.3.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Berichten zufolge, gab es keine Informationen über Verhaftungen von Christen, jedoch sind viele von ihnen nach Indien ausgewandert (USCIRF 30.4.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). Ferner gab es keine Berichte zu Belästigungen von Christ/innen, noch von Konversionen zum Christentum. Die kleine christliche Gemeinde blieb im Untergrund, vermutlich aus Angst vor Diskriminierung und Verfolgung (USDOS 14.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). Die einzige bekannte Kirche im Land operiert auch weiterhin auf dem Gelände der italienischen Botschaft (USCIRF 30.4.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff; vergleiche AA 2.3.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens, da es in Afghanistan keine Kirchen mehr gibt. Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen Nichtregierungsorganisationen (NROs) abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht oder werden aus Sicherheitsgründen nicht eingeladen.

Christliche Gottesdienste für die internationale Gemeinschaft finden u. a. in verschiedenen Botschaften sowie auf den RS-Geländen statt (AA 16.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). Einem Bericht einer kanadischen christlichen Organisation zufolge, wächst die Zahl der Hauskirchen in Afghanistan. In diesem Bericht wird angedeutet, dass einige Mitglieder des Parlaments selbst das Christentum angenommen und an christlichen Gottesdiensten teilgenommen haben (The Voice of the Martyrs Canada 5.4.2012). Die im Libanon geborenen Rula Ghani, Ehefrau von Staatspräsident Ashraf Ghanis, entstammt einer christlich-maronitischen Familie (NPR 19.2.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff; vergleiche BBC 15.10.2014).

Berichten zufolge gibt es ein christliches Spital in Kabul (NYP 24.4.2014; vergleiche CNN 24.4.2014).

Quellen:

  • Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (16.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

  • Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (2.3.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

  • Strichaufzählung
    BBC (15.10.2014): Afghanistan first lady Rula Ghani moves into the limelight, http://www.bbc.com/news/world-asia-29601045, Zugriff 23.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

  • Strichaufzählung
    CNN (24.4.2014): Afghanistan Violence, http://edition .cnn .com/ 2014/ 04/ 24/ world/ asia/ afghani stan-violence/ , Zugriff 23.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

  • Strichaufzählung
    The Voice of the Martyrs Canada (05.04.2012): Christianity growing, https://www.vomcanada.com/af-2012-04-05.htm, Zugriff 23.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

  • Strichaufzählung
    NPR - National Public Radio (19.2.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): For The First Time, An Afghan First Lady Steps Into The Spotlight, http://www.npr.org/sections/parallels/Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff/02/19/386950128/for-the-first-time-an-afghan-first-lady-steps-into-the-spotlight, Zugriff 23.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

  • Strichaufzählung
    NYP - The New York Post (24.4.2014):
    http://nypost.com/2014/04/24/3-foreigners-killed-in-attack-at-afghan-hospital/, 23.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

  • Strichaufzählung
    USCIRF - US Commission on International Religious Freedom (30.4.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Afghanistan,
http://www.uscirf.gov/sites/default/files/USCIRF%20Annual%20Report%202015%20%282%29.pdf, Zugriff 22.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff, Zugriff 23.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

  • Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (14.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): 2014 Report on International Religious Freedom - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/313345/451609_de.html, Zugriff 23.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

16.3. Sikhs/Hindus

Es wird angenommen, dass Sikhs vor etwa 200 Jahren nach Afghanistan gekommen sind. Bis 1992 stieg ihre Zahl auf bis zu 50.000, wobei sie sich vor allem in Jalalabad, Kabul, Kandahar und Ghazni ansiedelten. Aber jahrzehntelange Instabilität und Intoleranz haben Emigrationswellen verstärkt und dabei die Gemeinschaft landesweit reduziert (RAWA 17.6.2013). Der Vizepräsidenten des Sikh- und Hindurates in Afghanistan gibt an, dass nur noch ein paar tausend Sikhs in Afghanistan übrig sind (RAWA 19.8.2014). Führer der religiösen Minderheiten schätzen, dass etwa 600 Sikh-Familien und Hindu-Familien in Afghanistan leben, gemeinsam werden sie auf etwa 3.000 Personen geschätzt. Des Weiteren gaben diese Führer an, dass 700 Personen von den Sikhs und Hindus während des Jahres nach Europa oder anderswohin migriert waren (USDOS 14.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Kremation:

In den vergangenen Jahren, gaben Hindus und Sikhs an, dass es ihnen aufgrund von Anrainer/innen die in der Nähe des Krematoriums wohnten nicht möglich war, ihre Toten im Rahmen ihrer Traditionen zu verbrennen.. Obwohl die Regierung aufgrund der Intervention eines Sikh-Senators das Land für eben diesen Zweck zur Verfügung gestellt hat, gab es Beschwerden durch Sikhs, dass das Land zu weit entfernt lag und sich als unbrauchbar erwies. Außerdem bemächtigte sich angeblich ein Parlamentsmitglied dieses Landes, das der Sikh-Gemeinschaft in Lut-o Band, außerhalb von Kabul, gehörte und drohte mit dem Umbringen eines jeden, der versuchen würde dort einen Körper zu verbrennen. Während des Berichtszeitraumes, bestimmte die Regierung einen Kremationsort innerhalb der Stadt und stellte der Sikh- und Hindu-Gemeinschaft polizeiliche Unterstützung zur Verfügung, während sie ihre Rituale durchführten (USDOS 14.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Ein Sitz im Oberhaus ist für einen Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 25.6.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). Der Sitz im Parlament wird zurzeit durch eine Frau eingenommen (AA 16.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). Mindestens zwei Sikh hatten Regierungsposten inne (USDOS 14.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff; vergleiche USCIRF 30.4.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). Die Sikhführer gaben an, dass es ihnen an politischer Repräsentation mangelt und dass es den meisten Afghanen nicht möglich war zwischen einem Hindu und Sikh, trotz ihrer signifikanten religiösen Unterschiede, zu differenzieren (USDOS 14.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

USCIRF geht davon aus, dass sich die Situation der afghanischen Sikh- und Hindu-Gemeinschaft seit dem Sturz des Taliban-Regimes verbesserte: Es ist den Sikhs und Hindus erlaubt, ihren Glauben zu leben. Auch haben sie Orte, an denen sie öffentlich ihren Gottesdienst verrichten (USCIRF 30.4.2013). Jedoch ist die lokale Hindu- und Sikhpopulation, obwohl es ihr erlaubt ist, ihren Glauben öffentlich zu praktizieren, Belästigung und manchmal auch Gewalt ausgesetzt (USCIRF 30.4.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Berichten zufolge zeigten sich Mitglieder der Sikh- und Hindu-Gemeinschaft besorgt über Landstreitigkeiten. Sie ziehen es vor, aus Angst vor Vergeltung, Entschädigungen nicht durch Gerichte einzuklagen, speziell auch dann, wenn mächtige lokale Führer ihre Grundstücke besetzen. Mitglieder der beiden Gemeinden gaben an, dass sie allgemein ihre Fälle nicht an ein ziviles Gericht herantragen, sondern es vorziehen ihre Streitigkeiten innerhalb der Gemeinde zu lösen. Sikhs und Hindus haben die Möglichkeit sich an Schlichtungsstellen wie z.B. das Spezialgericht für Land- und Besitzfragen ("Special Land and Property Court") zu wenden, jedoch fühlen sie sich Berichten zufolge ungeschützt (USDOS 25.6.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Die Regierung reagierte auf die vorrangegangenen Beschwerden bezüglich des Stroms, der für Moscheen gratis zur Verfügung gestellt wurde. Da weder Tempel (Gurdwaras) der Sikh-Gemeinde, noch Tempel (Mandirs) der Hindu-Gemeinde gratis Strom erhielten, segnete die Regierung eine Vorschrift ab, die gratis Strom für Mandirs und Gurdwaras zur Verfügung stellt (USDOS 14.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). Es gibt zwei aktive Gurdwaras (Glaubensstätten der Sikhs) in Kabul und neun in anderen Teilen des Landes (USDOS 28.7.2014; vergleiche USDOS 14.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Es gibt noch vier hinduistische Mandirs (Tempel) in drei Städten:

zwei in Kabul einen in Jalalabad und einen in Helmand (USDOS 28.7.2014).

Es gibt von der Regierung unterstützte Schulen für Sikhs in Kabul und Nangarhar. Obwohl mehr als ein Viertel der Sikh-Bevölkerung in Jalalabad lebt, gibt es dort keine Schule für sie. Die Regierung unterstützt durch begrenzte Finanzierung Schulen der Sikhs, inklusive Lehrer/innen für den Grundschullehrplan. Einige Kinder von Sikhs besuchen internationale Privatschulen. Hindus haben keine eigenen Schulen, senden ihre Kinder aber manchmal in Sikh-Schulen (USDOS 28.7.2014).

Quellen:

  • Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (16.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

  • Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (2.3.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

  • Strichaufzählung
    BFA Staatendokumentation (3.2014): Afghanistan; 2014 and beyond, http://www.bfa.gv.at/files/broschueren/AFGH_Monographie_2014_03.pdf, Zugriff 20.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

  • Strichaufzählung
    FH - Freedom House (28.4.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Freedom of the Press Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/311145/449187_de.html, Zugriff 21.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

  • Strichaufzählung
    FH - Freedom House (19.5.2014): Freedom in the World 2014 Afghanistan, http://www.refworld.org/docid/5379d1da12.html, Zugriff 10.9.2014

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    USCIRF - US Commission on International Religious Freedom (30.4.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Afghanistan,
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    USDOS - US Department of State (14.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): 2014 Report on International Religious Freedom - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/313345/451609_de.html, Zugriff 23.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

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    USDOS - US Department of State (25.6.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2014&dlid=236632, Zugriff 13.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

16.4. Baha¿i/Juden

Anhänger/innen des Baha'i-Glaubens praktizieren seit ungefähr 150 Jahren ihren Glauben in Afghanistan. Die Gemeinschaft ist hauptsächlich in Kabul und mit wenigen Baha'is in Kandahar vertreten. Es gibt keine klaren Zahlen über die Mitglieder der Baha'i-Gemeinschaft, da sie ihren Glauben nicht öffentlich praktizieren (USDOS 14.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). Schätzungen zufolge besteht die Baha'i-Gemeinschaft aus etwa 2.000 Personen (USDOS 28.7.2014).

Im Jahr 1966 entstand die erste Baha¿i-Gemeinde in Kabul. Viele ihrer Anhänger wurden während der Taliban-Herrschaft verhaftet oder mussten das Land verlassen. Inzwischen sind einige von ihnen nach Afghanistan zurückgekehrt. Offizielle Zahlen gibt es nicht, inoffiziell wird von 400 Baha¿i in Kabul bzw. 4.500 landesweit ausgegangen (AA 16.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff; vergleiche AA 2.3.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Im Mai 2007 befand das Generaldirektorat für Fatwas, dass der Glaube der Baha'i eine Abweichung vom Islam und eine Form der Blasphemie ist. Auch wurden alle Muslime, die zum Baha'i-Glauben konvertieren zu Abtrünnigen erklärt (USDOS 14.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff; vergleiche AA 2.3.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). Die Bahai-Gemeinde hat angegeben, dass sie legal diskriminiert werden, speziell in Bezug auf Fragen betreffend der Ehen zwischen Bahai Frauen und muslimischen Männern (USDOS 14.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Es gibt einen jüdischen Bürger in Afghanistan (USDOS 14.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff) und keine Berichte zu antisemitischen Handlungen (USDOS 25.6.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Quellen:

  • Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (16.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

  • Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (2.3.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

  • Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (14.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): 2014 Report on International Religious Freedom - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/313345/451609_de.html, Zugriff 23.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

  • Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (25.6.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2014&dlid=236632, Zugriff 13.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

  • Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (28.7.2014): International Religious Freedom Report for 2013, http://www.refworld.org/docid/53d907b814.html, Zugriff 27.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

17. Ethnische Minderheiten

Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16,) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 16.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff; vergleiche Max Planck Institut 27.1.2004).

In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff mehr als 32.5 Millionen Menschen (CIA 20.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). Davon sind 42%-45% Pashtunen, 25% Tadschiken, rund 10% Hazara, 10% Usbeken. Es existieren noch mehrere andere religiöse und ethnische Minderheiten (CRS 12.1.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). wie z.B. Aimaken 4%, Turkmenen 3%, Balutschen 2% und andere kleinere ethnische Gruppen (CIA 24.6.2014).

Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 16.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 25.6.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Ethnische Pashtunen sind die größte Ethnie in Afghanistan. Sie sprechen Paschtu/Pashto, aber die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari (CSR 12.1.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). Die Pashtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50% der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindern. Nichtsdestotrotz beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 25.6.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). Unter den vielen Volksgruppen bilden die Paschtunen zwar die Mehrheit im Staat, dominieren aber nur im Süden, im Norden hingegen eher die persisch-sprachigen Tadschiken (DW 26.4.2014; vergleiche GIZ 10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). Die Pashtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.7.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Quellen:

  • Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (16.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

  • Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (2.3.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

  • Strichaufzählung
    Brookings - The Brookings Institution (31.7.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Afghanistan Index,
http://www.brookings.edu/~/media/Programs/foreign-policy/afghanistan-index/index20150731.pdf?la=en, Zugriff 27.10.9.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

  • Strichaufzählung
    CIA - Central Intelligence Agency (24.6.2014): The World Factbook Afghanistan,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html Zugriff 11.9.2014

  • Strichaufzählung
    CIA - Central Intelligence Agency (20.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): The World Factbook: Afghanistan,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 22.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

  • Strichaufzählung
    CRS - US Congressional Research Service (12.1.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Afghanistan:
Politics, Elections, and Government Performance, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21922.pdf, Zugriff 27.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

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    DW - Deutsche Welle (26.4.2014): Abdullah ist keine Integrationsfigur für Afghanistan, http://www.dw.de/abdullah-ist-keine-integrationsfigur-f%C3%BCr-afghanistan/a-17593741, Zugriff 11.9.2014

  • Strichaufzählung
    GIZ (10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Afghanistan,
http://liportal.giz.de/afghanistan/gesellschaft/, Zugriff 27.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

  • Strichaufzählung
    Max Planck Institut (27.1.2004): Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan,
http://www.mpipriv.de/files/pdf4/verfassung_2004_deutsch_mpil_webseite.pdf, Zugriff 27.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

  • Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (25.6.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2014&dlid=236632, Zugriff 13.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

17.1. Tadschiken

Die dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan. Sie macht etwa 25% der Bevölkerung in Afghanistan aus (CRS 12.1.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Der Hauptführer der "Nordallianz", eine politisch-militärische Koalition ist Dr. Abdullah Abdullah (CRS 12.1.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff., dessen Mutter eine Tadschikin ist und sein Vater Pashtune. Er selbst identifiziert sich politisch gesehen als Tadschike, da er auch ein hochrangiger Berater von Ahmad Shah Masoud, war. Er ist mittlerweile der "Chief Executive Officer" in Afghanistan und sollte den Posten des Premierministers im Jahr 2016 annehmen (CRS 12.1.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). Der im März 2014 verstorbene Vizepräsident Muhammad Fahim, war Tadschike, wie auch sein Nachfolger, der ehemalige Sprecher des Unterhauses Yunus Qanooni. Der Verteidigungsminister Bismillah Khan Mohammedi ist ebenfalls ein Tadschike. Die Tadschiken sind der Kern der "Nordallianz (CRS 12.1.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Die Tadschiken sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 25% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.7.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Quellen:

  • Strichaufzählung
    Brookings - The Brookings Institution (31.7.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Afghanistan Index,
http://www.brookings.edu/~/media/Programs/foreign-policy/afghanistan-index/index20150731.pdf?la=en, Zugriff 27.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

  • Strichaufzählung
    CRS - US Congressional Research Service (12.1.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Afghanistan:
Politics, Elections, and Government Performance, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21922.pdf, Zugriff 27.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

17.2. Hazara

Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus. Sie hat sich ökonomisch und politisch durch Bildung verbessert. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 12.1.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung aber nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 16.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff; AA 2.3.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). Gesellschaftliche Diskriminierung gegen die schiitischen Hazara mit Bezug auf Klasse, Ethnie und Religion hält weiter an - in Form von Erpressung, durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung und Zwangsarbeit, physische Misshandlung und Verhaftung (USDOS 25.6.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). Informationen eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul zufolge, sind Hazara, entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religungszugehörigkeit ausgesetzt sind (Vertrauliche Quelle 29.9.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Mitglieder der Hazarastämme, meist schiitische Muslime, sind in den Provinzen Bamiyan, Daikundi und Ghazni in Zentralafghanistan vertreten (CRS 15.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Eine prominente Vertreterin der Minderheit der Hazara ist die Vorsitzende der unabhängigen afghanischen Menschenrechtskommission Sima Simar (CRS 12.1.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 31.7.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Quellen:

  • Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (16.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

  • Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (31.3.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

  • Strichaufzählung
    Brookings - The Brookings Institution (31.7.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Afghanistan Index,
http://www.brookings.edu/~/media/Programs/foreign-policy/afghanistan-index/index20150731.pdf?la=en, Zugriff 27.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

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    CRS - Congressional Research Service (15.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Afghanistan:
Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, https://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 20.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

  • Strichaufzählung
    CRS - US Congressional Research Service (12.1.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Afghanistan:
Politics, Elections, and Government Performance, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21922.pdf, Zugriff 27.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

  • Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (25.6.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2014&dlid=236632, Zugriff 13.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

  • Strichaufzählung
    Vertrauliche Quelle - eine internationale Organisation, die in Afghanistan ansässig ist (29.9.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Informationen zu der Sicherheitslage in Afghanistan. Interview, liegt bei der Staatendokumentation auf

17.3. Usbeken

Die usbekische Minderheit macht etwa 10% der afghanischen Bevölkerung aus. Die Usbeken gehören dem sunnitischen Islam an und sprechen eine Sprache, die dem Türkischen ähnlich ist. Die meisten von ihnen sprechen aber auch Dari. Der wohl berühmteste Führer der Usbeken ist Abdul Rashid Dostam (CRS 12.1.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). Er ist der Anführer der usbekischen Milizen, der Junbush-Melli auch "National Islamic Movement of Afghanistan" genannt. Er kämpfte Anfang der 90er Jahre zuerst gegen die Regierung und schloss sich später der Nordallianz im Kampf gegen die Taliban an (CRS 15.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). Er ist mittlerweile der erste Vizepräsident Afghanistans (NYT 18.3.2016).

Die usbekische Minderheit ist im nationalen Durchschnitt mit etwa 8% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 31.7.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Quellen:

  • Strichaufzählung
    Brookings - The Brookings Institution (31.7.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Afghanistan Index,
http://www.brookings.edu/~/media/Programs/foreign-policy/afghanistan-index/index20150731.pdf?la=en, Zugriff 27.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

  • Strichaufzählung
    CRS - Congressional Research Service (15.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Afghanistan:
Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, https://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 20.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

  • Strichaufzählung
    CRS - US Congressional Research Service (12.1.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Afghanistan:
Politics, Elections, and Government Performance, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21922.pdf, Zugriff 27.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

  • Strichaufzählung
    NYT - The New York Times (18.3.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Afghan First Vice President, an Ex-Warlord, Fumes on the Sidelines, http://www.nytimes.com/Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff/03/19/world/asia/afghan-first-vice-president-an-ex-warlord-fumes-on-the-sidelines.html?_r=0, Zugriff 14.1.2016

17.4. Kutschi

Die ca. 1,5 Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, leiden in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten. De facto kommt es immer wieder zu Diskriminierungen dieser Gruppe, da sie auf Grund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten. Nomaden werden öfter als andere Gruppen auf bloßen Verdacht hin einer Straftat bezichtigt und verhaftet, sind aber oft auch rasch wieder auf freiem Fuß. Angehörige der Nomadenstämme sind auf Grund bürokratischer Hindernisse dem Risiko der (faktischen) Staatenlosigkeit ausgesetzt. Die Verfassung sieht vor, dass der Staat Maßnahmen für die Verbesserung der Lebensgrundlagen von Nomaden ergreift. Einzelne Kutschi sind als Parlamentsabgeordnete oder durch politische und administrative Ämter Teil der Führungselite Afghanistans (AA 16.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff)

Die Verfassung sieht vor, dass 10 Sitze im Unterhaus der Nationalversammlung für die Kutschi-Minderheit reserviert sind. Auch sollen laut Verfassung vom Präsidenten zwei Kutschis zu Mitgliedern für das Oberhaus ernannt werden (USDOS 25.6.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff; vergleiche CRS 12.1.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Quellen:

  • Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges AMT (16.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

  • Strichaufzählung
    CRS - Congressional Research Service (15.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Afghanistan:
    Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, https://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 20.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

  • Strichaufzählung
    CRS - US Congressional Research Service (12.1.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Afghanistan:
    Politics, Elections, and Government Performance, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21922.pdf, Zugriff 27.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

  • Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (25.6.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2014&dlid=236632, Zugriff 13.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

18. Frauen

Während sich die Situation der Frauen seit dem Ende der Taliban-Herrschaft erheblich verbessert hat, bleibt die vollumfängliche Realisierung ihrer Rechte innerhalb der konservativ-islamischen afghanischen Gesellschaft schwierig. Die konkrete Situation von Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden (AA 6.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). Es steht außer Frage, dass ein gewisser Fortschritt gemacht wurde, gemeinsam mit Verbesserungen in Richtung Gleichheit. Jedoch waren die Verbesserungen diesbezüglich bescheidener, als ursprünglich erhofft (BFA Staatendokumentation 3.2014).

Gewalt und Diskriminierung gegen Frauen waren auch weiterhin gegeben, teils aufgrund des Wiederauflebens der Tailban und teils aufgrund des großen Einflusses religiöser Traditionalisten. Im November 2014 teilte Präsident Ghani den Mitgliedern der unabhängigen afghanischen Menschenrechtskommission (Afghanistan Independent Human Rights Commission - AIHRC) mit, dass sie die Performance seiner Regierung hinsichtlich Menschenrechtsreformen beobachten können und er versprach, Frauenrechte zu fördern. Frauen, die danach streben sich ins öffentliche Leben einzubringen, werden oftmals als "sittenwidrig" verurteilt und gezielt eingeschüchtert, belästigt und es wird ihnen Gewalt angedroht. Nichtsdestotrotz hat Rula Ghani, die Frau des Präsidenten, eine sichtbare Rolle während der Kampagne geführt. Drei Frauen wurden für das Kabinett der Einheitsregierung mit 27 Mitgliedern vorgeschlagen. Zwei der drei nominierten Frauen wurden vom CEO Abdullah ausgewählt und eine vom Präsidenten (USCIRF 30.4.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). Die Ehefrau des Präsidenten ist eine libanesische Christin (NZZ 8.7.2014).

Artikel 22 der afghanischen Verfassung besagt, dass jegliche Form von Benachteiligung oder Bevorzugung unter den Bürgern Afghanistan verboten ist. Die Bürger Afghanistans, sowohl Frauen als auch Männer, haben vor dem Gesetz gleiche Rechte und Pflichten (Max Planck Institut 27.1.2004). Ein Meilenstein in dieser Hinsicht wurde durch die Errichtung des afghanischen Ministeriums für Frauenangelegenheiten (MoWA) im Jahr 2001 erreicht (BFA Staatendokumentation 3.2014).

Die politische Partizipation von Frauen ist in ihren Grundstrukturen rechtlich verankert und hat sich auf diesem Wege deutlich verbessert. So sieht die afghanische Verfassung Frauenquoten für das Zweikammerparlament vor (AA 6.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Für Frauen sind per Verfassung 68 der 249 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 25.6.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). Bei den Parlamentswahlen im Jahr 2010 wurden 69 Frauen gewählt, eine mehr als die Quote vorsieht. Etwa 400 Frauen bewarben sich für die Sitze, was in etwa 16% aller Kandidat/innen ausmacht (CRS 12.1.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). Ein Drittel der 102 Sitze im Oberhaus werden vom Präsidenten vergeben (USDOS 25.6.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff); 17 dieser Sitze sind für Frauen vorgesehen. Derzeit haben Frauen insgesamt 28 Sitze inne (CRS 12.1.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Die im September Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff von Präsident Ghani initiierten Wahlreformen sehen Frauenquoten von 25 Prozent für Provinz- und Distriktratswahlen vor; zudem sind mindestens zwei von sieben Sitzen in der einflussreichen Wahlkommission (Independent Election Commission) für Frauen vorgesehen. Die afghanische Regierung hat derzeit 4 Ministerinnen (von insgesamt 25 Ministern) (AA 6.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Bildung

Afghanistan illustriert, wie ein Land, das aus einem jahrzehntelangen Krieg heraustritt und in einem andauernden Stadium des Konflikts ist, einen Willen besitzt - gemeinsam mit Gebern - Bildung Priorität einzuräumen. Es ist eine Erfolgsgeschichte in der Verbesserung von Zugang und Teilnahme an Bildung - auch für Mädchen (Education for Development 7.7.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). Denn Bildung für Frauen ist ein Recht, das den Frauen nach dem Fall der Taliban im Jahr 2001 eingeräumt wurde (BFA Staatendokumentation 3.2014). Zum Beispiel hat das afghanische Bildungsministerium gemeinsam mit USAID und anderen Gebern, mehr als 13.000 Schulen errichtet (USAID 28.9.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff; vergleiche USAID 7.2014).

In Bezug auf freie und verpflichtende Bildung besagt Artikel 4 des afghanischen Bildungsgesetzes, das mittlere (elementare) Bildung in Afghanistan verpflichtend ist. Artikel 43 der afghanischen Verfassung besagt, dass alle afghanischen Staatsbürger das Recht auf Bildung haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vergleiche Max Planck Institut 27.1.2004). Weiters ist der Staat verpflichtet, zur gleichmäßigen Verbreitung der Bildung in ganz Afghanistan und zur Sicherung der obligatorischen mittleren Schulbildung effektive Programme zu entwickeln und zu verwirklichen (Max Planck Institut 27.1.2004; vergleiche BFA Staatendokumentation 3.2014).

Im Jahr 2013 betrug die Zahl aller Schüler, die in unterschiedlichen Arten formaler Bildung eingeschrieben waren etwa 8,35 Millionen, davon waren 39% weiblich. Im Jahr 2013 betrug die Zahl der Lehrer/innen 187.000 - davon 32% Frauen. Etwa 72% aller Lehrer sind weiblich, im Primärbereich sind es 17,4%. In vier Provinzen gab es 5% Lehrerinnen und in 80 der 364 Bezirke gab es gar keine Lehrerinnen (Education for Development 7.7.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). In ländlichen Gegenden ist die Alphabetenrate dreimal niedriger als in urbanen Gebieten (BFA Staatendokumentation 3.2014).

Berufstätigkeit

Obwohl Frauen in einer patriarchalen Gesellschaft wesentliche Fortschritte gemacht haben, sind sie noch immer Strömungen des islamischen Konservativismus und einer Missbilligung durch das Herausfordern traditioneller Geschlechterrollen ausgesetzt (BFA Staatendokumentation 3.2014). In Afghanistan ist die Mobilität von Frauen ohne männliche Erlaubnis oder Begleitung durch soziale Traditionen eingeschränkt. Unbegleitete Frauen sind gemeinhin nicht gesellschaftlich akzeptiert (USDOS 25.6.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff; vergleiche AA 16.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff; BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Speziell in den ländlichen Gebieten ist die Mobilität außerhalb des Hauses aus kulturellen Gründen limitiert. Daher sind Frauen hauptsächlich in häusliche Aktivitäten involviert. Frauen, die im Haushalt oder der Landwirtschaft arbeiten, beteiligen sich unbezahlt am wirtschaftlichen Wohl des Haushalts. Die Betreuung von Nutztieren ist in Afghanistan traditionell Frauensache. Es existieren regionale Unterschiede vor allem zwischen Stadt und Land, wo ein Großteil der Bevölkerung bezahlt und unbezahlt im Haushalt arbeitet (BFA Staatendokumentation 3.2014). Gleichzeitig ist es für viele Frauen immer noch sehr schwierig, außerhalb des Bildungs- und Gesundheitssektors Berufe zu ergreifen. Oft scheitern Frauen schon an den schwierigen Transportmöglichkeiten und eingeschränkter Bewegungsfreiheit ohne männliche Begleitung (AA 6.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Viele Frauen haben sich in bedeutenden Positionen in den verschiedenen Bereichen von nationaler Wichtigkeit entwickelt, dazu zählen Politik, Wirtschaft und die Zivilgesellschaft. Der weibliche Raum für Führung bleibt eingeschränkt, von Gebern abhängig und ist hauptsächlich in den Städten vertreten. Frauen sind im Privatsektor unterrepräsentiert und haben keine aktive Rolle in der Wirtschaftsproduktion. Unsicherheit, Belästigung, Immobilität, religiöser Extremismus und Korruption sind verbreitet. Begriffe wie zum Beispiel Geschlechtergleichheit werden auch weiterhin missverstanden. Frauen in Führungspositionen werden als bloß symbolisch betrachtet, werden politisch mangelhaft unterstützt, haben schwach ausgebildete Entscheidungs- und Durchsetzungskompetenzen und mangelnden Zugang zu personellen und finanziellen Mitteln (USIP 9.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). Etwa 24.1% der Regierungsmitarbeiter/innen waren im Jahr 2013 Frauen, im Vergleichszeitraum 2012 waren es 21,1%. Arbeitende Frauen waren, Berichten zufolge, Schwierigkeiten ausgesetzt: sexuelle Belästigung, fehlende Transport- und Kinderbetreuungsmöglichkeiten. Benachteiligungen bei Lohnauszahlungen existieren im Privatsektor. Journalistinnen, Sozialarbeiterinnen und Polizistinnen berichteten davon, bedroht und misshandelt zu werden (USDOS 25.6.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Frauen in den afghanischen Sicherheitskräften

Polizei und Militär sind Bereiche, in denen die Arbeit von Frauen besonders die traditionellen Geschlechterrollen Afghanistans herausfordert. Der Fall des Taliban-Regimes brachte, wenn auch geringer als zu Beginn erwartet, wesentliche Änderungen für Frauen mit sich. So begannen Frauen etwa wieder zu arbeiten (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). Das Innenministerium bemüht sich um die Einstellung von mehr Polizistinnen, allerdings wird gerade im Sicherheitssektor immer wieder über Gewalt gegen Frauen berichtet. Die afghanische Regierung hat sich bei der Verbesserung der Arbeitsbedingungen von Frauen ehrgeizige Ziele gesetzt und plant u. a. in der ersten Jahreshälfte 2016 ein Anti-Diskriminierungspaket für Frauen im öffentlichen Sektor zu verabschieden (AA 6.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Die Rekrutierungsprogramme führten bereits zu einer zwar langsamen, aber stetigen Steigerung der Zahl der Mitarbeiterinnen in der ANP. Im Jahr 2005 waren von 53.400 ANP-Angehörigen noch 180 Frauen (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). Insgesamt gab es mit Stand Juli 2014 2.074 Polizistinnen (USDOS 25.6.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Obwohl die Chance im Kampf eingesetzt zu werden gering ist, werden die Frauen ausgebildet, um verschiedene Tätigkeiten in der Armee zu übernehmen. Speziell, wenn es um invasive Sicherheitsdurchsuchungen in privaten Häusern geht, sind viele Afghanen entspannter, wenn die Dursuchung von einer Frau durchgeführt wird, besonders wenn es um die Leibesvisitation einer Frau in einer Burqa geht (BFA Staatendokumentation 26.3.2014).

Strafverfolgung und Unterstützung

Obwohl weibliche Partizipation am öffentlichen Leben in Afghanistan seit dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 drastisch gestiegen ist, sind die Fortschritte in manchen Bereichen, wie zum Beispiel dem Gesetz, langsam (IWPR 3.12.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Afghanistan verpflichtet sich in seiner Verfassung durch die Ratifizierung internationaler Konventionen und durch nationale Gesetze, die Gleichberechtigung und Rechte der Frauen zu achten und zu stärken. In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der praktischen Umsetzung dieser Rechte (AA 6.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und auch gewisser vom Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern oder traditionellen Stammesstrukturen bestimmt wird, nur in eingeschränktem Maße möglich (AA 6.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff; vergleiche USDOS 25.6.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff und The Guardian 11.5.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage oder auf Grund tradierter Wertevorstellungen nicht gewillt, Frauenrechte zu schützen. Gesetze zum Schutz und Förderung der Rechte von Frauen werden nur langsam umgesetzt. Das Personenstandsgesetz enthält diskriminierende Vorschriften für Frauen, insbesondere in Bezug auf Heirat, Erbschaft und Beschränkung der Bewegungsfreiheit (AA 6.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff)

Im Justiz- und Polizeisektor bleiben Frauen weiterhin unterrepräsentiert. So stellen Richterinnen nur etwa 15 % der Richterschaft. Im Juli Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff scheiterte der Versuch des Präsidenten, eine Richterin am Obersten Gerichtshof einzusetzen, an der Bestätigung der Kandidatin durch das Parlament (AA 6.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Viele Gewaltfälle gelangen nicht vor Gericht, sondern werden durch Mediation oder Verweis auf traditionelle Streitbeilegungsformen (Schuren und Jirgas) verhandelt (AA 16.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff; vergleiche The Guardian 11.5.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). Traditionelle Streitbeilegung führt oft dazu, dass Frauen ihre Rechte sowohl im Strafrecht als auch im zivilrechtlichen Bereich wie z.B. im Erbrecht nicht gesetzeskonform zugesprochen werden. Viele Frauen werden darauf verwiesen, den "Familienfrieden" durch Rückkehr zu ihrem Ehemann wiederherzustellen (AA 6.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Gleichzeitig führt aber eine erhöhte Sensibilisierung auf Seiten der afghanischen Polizei und Justiz zu einer sich langsam, aber stetig verbessernden Lage der Frauen in Afghanistan. Insbesondere die Schaffung auf Frauen spezialisierte Staatsanwaltschaften in einigen Provinzen hatte positive Auswirkungen (AA 16.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff; vergleiche USDOS 25.6.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff):

Die erste EVAW-Einheit (Violence Against Women) wurde im Jahre 2010 durch die afghanische Generalstaatsanwaltschaft initiiert und hat ihren Sitz in Kabul (USDOS 25.6.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff; vergleiche BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Die Generalstaatsanwaltschaft erhöhte auch weiterhin die Anzahl der EVAW-Einheiten, die, mit Stand August 2014, mittlerweile in 18 Provinzen existieren. In anderen Provinzen wurden durch die Generalstaatsanwaltschaft den Staatsanwälten Fälle zur Behandlung weitergeleitet. Landesweit sind 283 Ermittler der sogenannten "Female Response Unit" in 33 der 34 Provinzen aktiv (USDOS 25.6.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). Diese sind zum Großteil mit Polizistinnen besetzt, die Gewalt und Verbrechen gegen Frauen, Kinder und Familien behandeln. Polizistinnen sind darauf trainiert Opfern häuslicher Gewalt zu helfen, jedoch werden sie durch Vorschriften behindert, die verlangen, dass man warten muss, bis sich das Opfer von selbst meldet. Frauen in der afghanischen Polizei und in zivilen Positionen im Innenministerium bieten Vermittlung und Ressourcen zur zukünftigen Vermeidung von häuslicher Gewalt an (USDOS 25.6.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff; vergleiche BFA Staatendokumentation 2.7.2014).

Das Gesetz zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen (EVAW - law) und Kontroversen

Die Streitigkeiten in Bezug auf das Gesetz zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen (Elimination of Violence Against Women - EVAW) unterstreichen, was für ein Drahtseilakt die Verbesserung der rechtlichen Situation von Frauen in Afghanistan ist. Verabschiedet im Jahr 2009, ist es das erste Gesetz, das Gewalt gegen Frauen kriminalisiert (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).

Das EVAW-Gesetz führt zum ersten Mal "Vergewaltigung" als kriminelles Vergehen im afghanischen Gesetz ein (BFA Staatendokumentation 2.7.2014; vergleiche USDOS 25.6.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). Es kriminalisiert Gewalt gegen Frauen, inklusive Vergewaltigung, Körperverletzung oder Verprügelung, Zwangsverheiratung bzw. Kinderheirat, Erniedrigung, Einschüchterung und Entzug des Erbes, jedoch war die Umsetzung eingeschränkt. Im Falle von Vergewaltigung sieht das Gesetz eine Haftstrafe von 16-20 Jahren vor. Sollte die Vergewaltigung mit dem Tod eines Opfers enden, sieht das Gesetz die Todesstrafe vor. Der Straftatbestand der Vergewaltigung beinhaltet nicht Vergewaltigung in der Ehe. Das Gesetz wurde nicht weitgehend verstanden und manche öffentliche und religiöse Gemeinschaften erachteten es als unislamisch (USDOS 26.5.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Der politische Wille das Gesetz umzusetzen und demzufolge seine tatsächliche Anwendung ist jedoch begrenzt. Genauso wie seine allgemeine Bekanntheit, obwohl sich die unabhängige afghanische Menschenrechtskommission (Afghanistan Independent Human Rights Commission - AIHRC), einzelne Gesetzesvollzugsorgane und die Zivilgesellschaft bemühen, diese zu steigern. Teile der Öffentlichkeit und religiöser Kreise erachten das Gesetz nämlich als unislamisch. Somit ist seine erfolgreiche und korrekte Umsetzung auch weiterhin mangelhaft (USDOS 25.6.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). Laut Angaben von Human Rights Watch, war die Umsetzung des Gesetzes durch die ehemalige afghanische Regierung mangelhaft (HRW 23.3.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). Eine Erklärung von Frauenrechtsaktivistinnen hierfür ist das Fehlen sozialer Legitimität. EVAW wurde nie vom afghanischen Parlament abgesegnet, sondern durch ein Präsidialdekret bewilligt. Laut Artikel 79 der Verfassung von 2004 ist das statthaft (ein Präsidialdekret ist rechtmäßig, außer es wird vom Parlament ausdrücklich abgelehnt). Auch viele andere Gesetze wurden bereits auf diesem Wege erlassen und sind weiterhin in Kraft (BFA Staatendokumentation 2.7.2014; vergleiche USDOS 25.6.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). Eine Verabschiedung des EVAW-Gesetzes durch beide Parlamentskammern steht weiterhin aus (AA 16.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). Ferner wird die Abwesenheit von Polizistinnen in der afghanischen Nationalpolizei als Erschwernis gesehen, um das EVAW-Gesetz zu forcieren (HRW 23.3.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). Wenn rechtliche Behörden sich des EVAW-Gesetzes und dessen Umsetzung jedoch bewusst waren, war es Frauen in manchen Fällen möglich angemessene Hilfe zu erhalten (USDOS 25.6.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Im Juni Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff repräsentierte die afghanische Regierung einen Nationalen Aktionsplan für die Jahre Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff - 2022, der die Implementierung der UN Resolution 1325 betrifft (HRW 12.1.2016; vergleiche MfA 30.6.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). Der Nationale Aktionsplan ist ein Mechanismus, der von vielen Ländern genutzt wird, um die Einhaltung im Sinne der Resolution 1325 zu fördern (HRW 12.1.2016). Übergeordnete Ziele der Resolution 1325 (aus dem Jahr 2000) des UN-Sicherheitsrats, sind die aktive Einbindung von Frauen in allen Phasen der Konfliktprävention und Konfliktbewältigung sowie der Schutz von Frauen und Mädchen vor sexueller Gewalt und Vergewaltigung in bewaffneten Konflikten (AA 18.9.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff; vergleiche UNSC 2000).

Gewalt an Frauen: Vergewaltigung, Ehrenverbrechen und Zwangsverheiratung

Sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt ist weit verbreitet. Gewalttaten gegen Frauen und Mädchen finden zu über 90% innerhalb der Familienstrukturen statt (AA 6.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). Die AIHRC berichtet, dass mit Stand 1. August 2014, 1.250 Fälle von Gewalt an Frauen gemeldet wurden (USDOS 25.6.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). Weitestgehend besteht Einigkeit darüber, dass die gestiegenen Zahlen im Wesentlichen darauf zurückzuführen sind, dass solche Straftaten vermehrt angezeigt werden. Die Erkenntnisse sind gleichzeitig bezeichnend für die immer noch mangelhafte Befassung der staatlichen Strafverfolgungsbehörden:

nur 11,5% der Fälle wurden durch die formelle Justiz entschieden. 41% der Fälle wurden durch Mediation gelöst. Darunter fallen jedoch auch die Fälle (48%), in denen die Vorkommnisse von der Geschädigten nicht weiterverfolgt wurden (AA 6.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Die AIHRC zeigte sich besorgt über die traditionelle und kulturelle Gewalt, wie Kinder- und Zwangsheirat, die Praxis des Frauenaustausches zur Konfliktschlichtung (baad), Zwangsisolation und Ehrenmorde, die auch weiterhin im Aufstieg begriffen zu sein scheinen. Es ist schwierig exakte Statistiken zu der Verbreitung von Gewalt an Frauen zu erhalten (USDOS 25.6.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Ehrenmorde

Ehrenmorde werden an Frauen von einem - typischerweise männlichen - Familien- oder Stammesmitglied verübt (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Mädchen unter 18 Jahren sind auch weiterhin dem Risiko eines Ehrenmordes ausgesetzt, wenn eine außereheliche sexuelle Beziehung angenommen wird, bei "davonlaufen" vor Zwangsverheiratung oder Opfer eines sexuellen Übergriffs zu werden. (USDOS 25.6.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Die AIHRC gab im November 2013 bekannt, in den vorangegangen zwei Jahren 240 Ehrenmorde registriert zu haben (BFA Staatendokumentation 2.7.2014; vergleiche USDOS 25.6.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). Die AIHRC gab in ihrem Bericht aus dem Jahre 2013 auch an, dass die Anzahl an Ehrenmorden und sexuellen Übergriffen sich in fast allen Teilen des Landes erhöht hat. Laut diesem Bericht werden 91% der Fälle, die an die AIHRC herangetragen werden, innerhalb eines Jahres an das Justizsystem weitergeleitet. Von diesen Fällen erachtete die AIHRC, dass die legalen Vorgehensweisen in 65% der Fälle "erfolgreich" waren (USDOS 25.6.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Legales Heiratsalter:

Das Zivilgesetz Afghanistans definiert für Mädchen 16 Jahre und für Burschen 18 Jahre als das legale Mindestalter für Vermählungen (BFA Staatendokumentation 2.7.2014; vergleiche USDOS 25.6.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). Ein Mädchen, welches jünger als 16 Jahre ist, kann mit der Zustimmung ihres Vaters oder eines zuständigen Gerichtes heiraten. Die Vermählung von Mädchen unter 15 Jahren ist jedoch unzulässig (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Nichtsdestotrotz ist Kinderheirat in Afghanistan weiterhin üblich (BFA Staatendokumentation 2.7.2014; vergleiche USDOS 25.6.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Als letzten Ausweg, in Reaktion auf gegen Frauen gerichtete Gewalt und traditionelle Praktiken, laufen Frauen entweder von zu Hause weg (BFA Staatendokumentation 2.7.2014), oder verbrennen sich in drastischen Fällen sogar selbst (USDOS 25.6.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff; vergleiche BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Darüber hinaus geschieht es immer wieder, dass Frauen, die entweder eine Straftat zur Anzeige bringen oder aber von der Familie aus Gründen der "Ehrenrettung" angezeigt werden, wegen sog. Sittenverbrechen wie z.B. "zina" (außerehelicher Geschlechtsverkehr) im Fall einer Vergewaltigung verhaftet oder wegen "Von-zu-Hause-Weglaufens" (kein Straftatbestand, aber oft als Versuch der "zina" gewertet) inhaftiert werden (AA6.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Frauenhäuser

Frauen auf der Suche nach Hilfe in Fällen von häuslicher Gewalt, müssen dies oft außerhalb ihres Heimes und ihrer Gemeinschaft tun (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). USDOS zählt 28 formelle Frauenhäuser (USDOS 25.6.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). Frauen, denen es nicht möglich war mit ihren Familien wieder vereint zu werden oder wiederheiratet zu werden, waren dazu gezwungen für unbestimmte Zeit im Frauenhaus zu bleiben, da "unbegleitete" Frauen allgemein in der Gesellschaft nicht akzeptiert werden (USDOS 25.6.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff; vergleiche AA 6.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). Für diese erste "Generation" von Frauen, die sich seit Ende der Taliban-Herrschaft in den Schutzeinrichtungen eingefunden haben, hat man in Afghanistan bisher keine Lösung gefunden. Generell ist in Afghanistan das Prinzip eines individuellen Lebens weitgehend unbekannt. Auch unverheiratete Erwachsene leben in der Regel im Familienverband (6.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Die Schwierigkeit für eine nachhaltige Lösungsfindung für Frauen war der soziale Vorbehalt gegen Frauenhäuser, nämlich der Glaube, dass das "Weglaufen von zu Hause" eine ernsthafte Zuwiderhandlung gegen gesellschaftliche Sitten sei. Des Weiteren wurden Frauen, die vergewaltigt wurden, von der Gesellschaft als Ehebrecherinnen angesehen (USDOS 25.6.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Es gibt Berichte, dass das MoWA, aber auch NGOs, versuchen Ehen für Frauen zu arrangiern, die nicht zu ihren Familien zurückkehren konnten (USDOS 25.6.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Medizinische Versorgung - Gynäkologie

Das Recht auf Familienplanung wird noch von recht wenigen Frauen genutzt. Auch wenn der weit überwiegende Teil der afghanischen Frauen Kenntnisse über Verhütungsmethoden hat, so nutzen jedoch nur etwa 22% (überwiegend in den Städten und gebildetere Schichten) die entsprechenden Möglichkeiten. Viele Frauen gebären Kinder bereits in sehr jungem Alter (AA 6.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Weibliche Genitalverstümmelung ist in Afghanistan nicht üblich (AA 6.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff) und ist kulturell nicht akzeptiert (USDOS 25.6.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Quellen:

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18.1. Kinder

Auch wenn die Menschenrechtssituation von Kindern insgesamt Anlass zur Sorge gibt, hat sich ihre Situation teilweise in den vergangenen Jahren verbessert. So werden mittlerweile rund zwei Drittel aller Kinder eingeschult. Während Mädchen unter der Taliban-Herrschaft fast vollständig vom Bildungssystem ausgeschlossen waren, machen sie von den heute ca. 8 Millionen Schulkindern rund 3 Millionen aus. Der Anteil der Mädchen nimmt jedoch mit fortschreitender Klassen- und Bildungsstufen ab. Den geringsten Anteil findet man im Süden und Südwesten des Landes (Uruzgan, Zabul, Paktika und Helmand) (AA 16.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Körperliche Züchtigung und Übergriffe im familiären Umfeld, in Schulen oder durch die afghanische Polizei sind verbreitet. Dauerhafte und durchsetzungsfähige Mechanismen seitens des Bildungsministeriums, um das Gewaltpotenzial von Lehrern zu beobachten oder einzudämmen, gibt es nicht. Gerade in ländlichen Gebieten gehört die Ausübung von Gewalt zu den gebräuchlichen Erziehungsmethoden an Schulen. Das Curriculum für angehende Lehrer beinhaltet Hilfestellung zur Vermeidung eines gewaltsamen Umgangs mit Schülern (AA 16.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Vor allem in den Rängen von Armee und Polizei, aber nicht nur dort, ist der sexuelle Missbrauch von Kindern und Jugendlichen in weiten Teilen Afghanistans nach wie vor ein großes Problem. Das Thema ist gesellschaftlich tabuisiert und wird nicht selten unter dem Deckmantel kultureller Gepflogenheiten ("Bacha Bazi", so genannte "Tanzjungen") verschwiegen und verharmlost (AA 16.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff; vergleiche USDOS 25.6.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). Die afghanische Menschenrechtskommission AIHRC hat sich 2014 mit einer nationalen Studie des Themas angenommen. Die Befragung zeigt den weitverbreiteten Missbrauch von Jungen zwischen 10 und 18 Jahren. Ein Großteil der Täter hat keinerlei Unrechtsbewusstsein. Die Jungen werden oft von armen Familien verkauft, sexuell missbraucht, weiter gehandelt oder auch getötet. Die Jungen und ihre Familien werden oft von ihrer sozialen Umgebung verstoßen; eine polizeiliche Aufklärung findet nicht statt. Das Thema wurde jüngst auch von internationalen Medien aufgenommen, als es zu Vorwürfen gegen die US-Armee kam, den sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen in den ANDSF bewusst geduldet zu haben (AA 16.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Das von der AIHRC geleitete Komitee zum Thema Bacha Bazi, reichte beim Justizministerium einen Gesetztesentwurf ein, um diese Praxis zu kriminalisieren. Nach intensiver medialer Auseinandersetzung über vermeintliche Misshandlungen durch afghanische Sicherheitskräfte, ordnete der Präsident am 23. September Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff, die Errichtung einer Körperschaft - bestehend aus dem Büro der Generalstaatsanwaltschaft, dem Innenministerium und der AIHRC - zur Untersuchung, Überwachung und Einrichtung eines Überwachungsmechanimus an, um sexuellen Missbrauch von Kindern zu verhindern und die Täter zur Rechenschaft zu ziehen (UN GASC 10.12.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff)

Das Arbeitsgesetz in Afghanistan setzt das Alter für Arbeit mit 18 Jahren fest, erlaubt aber 14 -Jährigen als Lehrlinge zu arbeiten, sowie 15-Jährigen (und älter) "einfache Arbeit" zu verrichten. Auch dürfen 16- und 17-Jährige bis zu 35 Stunden pro Woche arbeiten. 14-Jährigen ist es unter gar keinen Umständen erlaubt zu arbeiten. Das Arbeitsgesetz verbietet die Anstellung von Kindern in Bereichen, die ihre Gesundheit gefährden oder sie zu Invaliden machen könnte. Es gibt keine Liste, die gefährliche Jobs definiert (USDOS 25.6.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Afghanistan hat die Konvention zum Schutze der Kinder ratifiziert. Kinderarbeit ist in Afghanistan somit offiziell verboten. Dennoch haben im Jahr 2014 laut AIHRC 51,8% der Kinder auf die eine oder andere Weise gearbeitet. Viele Familien sind auf die Einkünfte, die ihre Kinder erwirtschaften, angewiesen. Daher ist die konsequente Umsetzung eines Kinderarbeitsverbots schwierig. Es gibt allerdings Programme, die es Kindern erlauben sollen, zumindest neben der Arbeit eine Schulausbildung zu absolvieren. Auch ein maximaler Stundensatz und Maßnahmen zum Arbeitsschutz (wie z.B. das Tragen einer Schutzmaske beim Teppichknüpfen) wurden gesetzlich geregelt. Der Regierung fehlt es allerdings an durchsetzungsfähigen Überprüfungsmechanismen dieser gesetzlichen Regelungen. 6,5 Mio. Kinder gelten als Gefahren ausgesetzt (AA 16.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). Allgemein kann gesagt werden, dass schwache staatliche Institutionen die effektive Durchsetzung des Arbeitsrechts hemmen und die Regierung zeigt nur geringe Bemühungen, Kinderarbeit zu verhindern oder Kinder aus ausbeuterischen Verhältnissen zu befreien (USDOS 26.5.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Die Regierung untersuchte mit internationaler Hilfe offiziell alle Rekruten der bewaffneten Kräfte und Polizei und lehnte AnwärterInnen unter 18 Jahren ab. Es gab Berichte über die Rekrutierung von Kindern und deren Einsatz für militärische Zwecke durch die ANSF und regierungsfreundliche Milizen. Im Rahmen eines Aktionsplan der Regierung, setzte die ANP Schritte: 150 neue Mitarbeiter/innen wurden in Bezug auf Altersfestellungsprozesse ausgebildet, den Start einer Sensibilisierungskampagne in Bezug auf minderjährigen Rekrutierung, die Untersuchung von angeblichen minderjährigen Rekrutierungen und die Errichtung einer Zentrums in manchen Provinzzentren, um Rekrutierungsversuche von Minderjährigen zu dokumentieren. Alle Rekruten müssen sich einer Identitätsfeststellung unterziehen, welche beinhaltet, dass mindestens zwei Gemeinschaftsführer für die Volljährigkeit des Rekruten und dessen Eintrittsberechtigung in die ANSF, bürgen (USDOS 25.6.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). EASO berichtet, dass die Taliban die Rekrutierungen Minderjähriger bestreiten, jedoch wird davon ausgegangen, dass die Taliban Minderjährigkeit anders definieren (EASO 12.2012).

Das Jugendgesetz besagt, dass Kinder nicht unter denselben Voraussetzungen festgehalten werden dürfen wie Erwachsene. Das Gesetz besagt auch, dass die Verhaftung eines Kindes als letztes Mittel und nur für die kürzestmögliche Zeit vorgenommen werden soll. In einem Bericht aus dem Jahre 2011 wurde festgehalten, dass verhafteten Kindern Basisrechte wie z.B. die Unschuldsvermutung, das Recht auf einen Anwalt, oder das Recht auf Information über die Haftgründe usw. verwehrt wurden. Das Gesetz sieht eine eigene Jugendgerichtsbarkeit vor, limitierte Ressourcen erlauben bisher aber nur Jugendgerichte in sechs Gebieten: Kabul, Herat, Balkh, Kandahar, Jalalabad und Kunduz. In anderen Provinzen, in denen spezielle Gerichte nicht existieren, fallen Kinder unter die Zuständigkeit allgemeiner Gerichte (USDOS 27.2.2014; vergleiche USDOS 25.6.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Laut den Vereinten Nationen wurden in 303 dokumentierten Anschlägen mindestens 159 Kinder getötet und 505 verletzt. Dies deutet einen Rückgang von 10% im Vergleich zum vorherigen Berichtszeitraum an. Zwar ist ein signifikanter Rückgang der Angriffszahl auf Schulen und Bildungspersonal von 41 auf 22 zu verzeichnen gewesen, jedoch führte die Talibanoffensive auf Kunduz zur Schließung von 497 Schulen und verhinderte so den Zugang von 330.000 Kindern (UN GASC 10.12.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Viele Kinder sind unterernährt. Ca. 10% (laut offizieller Statistik 91 von 1.000, laut Weltbank 97 von 1.000) der Kinder sterben vor ihrem fünften Geburtstag. Straßenkinder gehören zu den am wenigsten geschützten Gruppen Afghanistans und sind jeglicher Form von Missbrauch und Zwang ausgesetzt (AA 16.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Quellen:

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    AA - Auswärtiges Amt (16.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan,

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    AA - Auswärtiges Amt (31.3.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

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http://www.un.org/en/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff/942, Zugriff 4.1.2016

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    USDOS - US Department of State (25.6.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2014&dlid=236632, Zugriff 13.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

  • Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 7.7.2014

19. Homosexuelle

Die afghanische Verfassung kennt kein Verbot der Diskriminierung auf Grund sexueller Identität oder Orientierung. Entsprechende Forderungen im Rahmen des Universal Periodic Review Verfahrens im Januar 2014 in Genf, gleichgeschlechtliche Paare zu schützen und nicht zu diskriminieren, wies die afghanische Vertretung (als eine der wenigen nicht akzeptierten Forderungen) zurück. Bisexuelle und homosexuelle Orientierung sowie transsexuelles Leben werden von der breiten Gesellschaft abgelehnt. Es findet daher ausschließlich im Privaten statt. Laut Artikel 247, des afghanischen Strafgesetzbuches werden neben unehelichem Geschlechtsverkehr auch solche Sexualpraktiken, die üblicherweise mit männlicher Homosexualität in Verbindung gebracht werden, mit langjährigen Haftstrafen bis zu 20 Jahren sanktioniert. Neben der sozialen Ächtung von Bisexuellen, Homosexuellen und Transsexuellen verstärken Bestimmungen und Auslegung des islamischen Rechts (der Scharia, die z.T. von noch konservativeren vor-islamischen Stammestraditionen beeinflusst wird) mit Androhungen von Strafen bis hin zur Todesstrafe den Druck auf die Betroffenen. (AA 16.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). Über die Durchführung von Strafverfahren wegen homosexueller oder transsexueller Handlungen liegen dem Auswärtigen Amt keine Erkenntnisse vor (AA 2.3.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Das Gesetz kriminalisiert einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Aktivitäten, es wurde berichtet, dass Belästigungen, Gewalt und Inhaftierungen durch die Polizei auch weiterhin anhalten. NGOs berichten, dass die Polizei schwule Männer verhaftet, ausraubt und vergewaltigt (USDOS 25.6.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). Es gibt kein Gesetz, das Diskriminierung und Belästigung aufgrund von sexueller Orientierung oder "gender identity" thematisiert. Mitgliedern der LGBT-Gemeinschaft hatten keinen Zugang zu Gesundheitsleistungen und können aufgrund ihrer sexuellen Orientierung aus ihren Jobs entlassen werden (USDOS 25.6.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). Organisationen, die es sich zur Aufgabe gemacht hatten, die Freiheiten von LGBT-Personen zu schützen, blieben im Untergrund, da sie nicht legal registriert werden konnten (USDOS 25.6.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff vergleiche AA 16.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). Mitglieder der LGBT-Gemeinschaft wurden auch weiterhin diskriminiert, misshandelt, vergewaltigt und verhaftet (USDOS 25.6.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Obwohl soziale Tabus gegen offen gleichgeschlechtliche Orientierung anhielten, konnte in Kabul zum Teil angeblich eine veränderte Sichtweise festgestellt werden (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

  • Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (16.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

  • Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (2.3.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

  • Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (25.6.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2014&dlid=236632, Zugriff 13.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

  • Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper, Zugriff 13.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

20. Bewegungsfreiheit

Das Gesetz erlaubt interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr, aber die Regierung schränkte die Bewegung der Bürger/innen gelegentlich aus Sicherheitsgründen ein [Anm.:

siehe dazu auch Artikel 39 der afghanischen Verfassung] (USDOS 25.6.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff; vergleiche Max Planck Institut 27.1.2004).

In manchen Teilen des Landes ist fehlende Sicherheit die größte Bewegungseinschränkung. In manchen Teilen machen Gewalt von Aufständischen, Landminen und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen (IEDs) das Reisen besonders gefährlich, speziell in der Nacht (USDOS 25.6.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Bewegungsfreiheit in Bezug auf Frauen siehe Kapitel 18.

Quellen:

  • Strichaufzählung
    Max Planck Institut (27.1.2004): Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan,
http://www.mpipriv.de/files/pdf4/verfassung_2004_deutsch_mpil_webseite.pdf, Zugriff 13.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

  • Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (25.6.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2014&dlid=236632, Zugriff 13.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

20.1. Meldewesen

Es gibt keine Meldepflicht in Afghanistan (DIS 5.2012).

Quellen:

  • Strichaufzählung
    DIS - Danish Immigration Service (5.2012): Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process, http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/3FD55632-770B-48B6-935C-827E83C18AD8/0/FFMrapportenAFGHANISTAN2012Final.pdf, Zugriff 13.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

21. Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge

Interne Bevölkerungsbewegungen steigen an, hauptsächlich wegen militärischer Operationen, aber auch wegen bewaffneten Konflikten und der Sicherheitslage (USDOS 25.6.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Ende August Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff waren, laut UNHCR, 948.000Personen intern vertrieben (UNHCR 8.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff vergleiche IDMC 7.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). Die Zahl der neu hinzugekommenen Binnenvertriebenen für das erste Halbjahr Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff wird mit 103.000 angegeben. Mehr als 36.000 wurden seit April aus Kunduz intern vertrieben. Ferner wurden auch in den Provinzen Badakshan, Badghis, Baghlan, Faryab, Ghazni, Kapisa und (Maydan) Wardak seit Juni 2014 Menschen intern vertrieben (IDMC 7.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

UNHCR registrierte die höchste Zahl intern vertriebener aus den nordöstlichen Gebieten Afghanistans (UNHCR 5.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). Auseinandersetzungen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und bewaffneten nicht-staatlichen Gruppen, wurden als Grund angegeben (z.B. Provinz Kunduz) (UNHCR 5.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff; vergleiche UNHCR 7.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). Die zweithöchste Zahl intern Vertriebener wurde in den Regionen Zentralafghanistans angegeben. Als Gründe wurden hier die allgemeine Sicherheitslage, militärische Operationen und gelegentliche Zusammenstöße zwischen regierungsfeindlichen Gruppen und den afghanischen Sicherheitskräften genannt (UNHCR 5.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Bewaffnete Zusammenstöße zwischen regierungsfeindlichen Gruppen und den afghanischen Sicherheitskräften wurden als die Hauptursache für die Vertreibung innerhalb des Landes angegeben. Als weitere Ursachen wurden im Belästigungen und Einschüchterungen durch regierungsfeindliche Gruppen sowie stammesinterne Dispute angegeben (UNHCR 5.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). Ferner kam es auch aufgrund von Naturkatastrophen und Arbeitsmöglichkeiten in anderen Gebieten zu internen Bevölkerungsbewegungen (USDOS 25.6.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff)

Die größten Bedürfnisse der IDP-Bevölkerung waren Nahrung, sowie Gebrauchsgüter (NFI- Non-Food-Items), die keine Lebensmittel sind. Einem Großteil der IDP gelang es temporär Behausungen in Gegenden der Vertreibung zu mieten. Anderen war es möglich bei Verwandten oder in Gastgemeinden unterzukommen bzw. aufgenommen zu werden. Situationen in denen internvertriebenen Familienen keine Behausung zur Verfügung stand, waren selten. War dies dennoch der Fall, so wurde den Familien sofort Notfallsbehausungen bzw. Zelte zur Verfügung gestellt. In gewissen Gegenden kam zu Herauforderungen im Bereich von Bildungszugang. Grund dafür waren das Fehlen notwendiger Dokumente oder Platz- oder Ressourcenmangel. Diese Fälle wurden an die notwendigen Bildungsautoritäten entweder durch UNHCR direkt oder durch UNICEF gemeldet (UNHCR 5.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Flüchtlinge in Afghanistan:

Afghanistan beheimatet auch weiterhin etwa 227.000 Flüchtlinge aus Pakistan, die aufgrund militärischer Operationen in Nordwaziristan, in die südöstlichen Teile des Landes übergetreten sind (UN GASC 10.12.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff; vergleiche Tolonews 21.12.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). Laut UNHCR sind es derzeit sogar rund 300.000 Flüchtlinge (darunter viele pakistanische Staatsangehörige) und 60 Asylbewerber in Afghanistan. Allein im Juni 2014 kamen lt. UNHCR rund 100.000 Menschen aus Pakistans Nord-Waziristan-Region nach Afghanistan. Sie hatten sich vor den Auseinandersetzungen in ihrer Heimatregion geflüchtet und wurden oft direkt von paschtunischen Familien in den afghanischen Nachbarprovinzen Paktika und Khost aufgenommen. Im Dezember 2014 waren beim UNHCR rund 800.000 afghanische konflikt-induzierte Binnenflüchtlinge registriert (AA 16.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Quellen:

  • Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (16.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

  • Strichaufzählung
    DW - Deutsche Welle (28.4.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Seeking asylum in Afghanistan, http://dw.com/p/18Nin, Zugriff 28.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

  • Strichaufzählung
    IDMC - Internal Displacement Monitoring Centre (7.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff):
    Afghanistan IDP Figures Analysis, http://www.internal-displacement.org/south-and-south-east-asia/afghanistan/figures-analysis, Zugriff 28.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff ,

  • Strichaufzählung
    UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (8.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Afghanistan Factsheet, http://www.unhcr.org/50002021b.html, Zugriff 28.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

  • Strichaufzählung
    UNHCR- UN High Commissioner for Refugees (7.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff):
    Conflict-induced Internal Displacement - Monthly Update, July Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff, https://www.humanitarianresponse.info/en/system/files/documents/files/unhcr_idp_monthly_update_july_2015.pdf, Zugriff 28.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

  • Strichaufzählung
    UN GASC - UN General Assembly Secretary-General (10.12.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff):
    Afghanistan and its implications for international peace and security,
http://www.un.org/en/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff/942, Zugriff 4.1.2016

  • Strichaufzählung
    UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (5.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Afghanistan - Conflict-Induced Internal Displacement Monthly Update, May Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff, http://www.refworld.org/docid/5594f2544.html, Zugriff 28.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff]

  • Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (25.6.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2014&dlid=236632, Zugriff 13.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

22. Grundversorgung/Wirtschaft

Für das Jahr 2013 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den 169 Platz von mehr als 187 Anmerkung, darunter befanden sich auch einige ex aequo Platzierungen) (UNDP 2014).

Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuflüsse aus der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert (AA 8.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). Die Übergangsphase in Politik und Sicherheit haben die afghanische Wirtschaft stärker beeinträchtigt als erwartet. Das Wirtschaftswachstum ist im Jahr 2014 auf 1,3% gesunken, wobei es im Jahr davor noch 3,7% betrug (WB 10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff; vergleiche IMF 9.6.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Das Wirtschaftswachstum war zum Größtenteil getrieben von Expansion in Industrie (2,4%) und Dienstleistung (2,2%). Private Investitionsaktivitäten zeigten im Jahr 2014 Anzeichen eines Rückgangs, gekennzeichnet durch einen 50%igen Rückgang an neuen Firmenregistrierungen seit dem Jahr 2012. Die Anzahl der neuen Firmenregistrierungen im ersten Halbjahr Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff, welche ein Indikator für Investorenvertrauen ist, blieb auf demselben Niveau, wie im ersten Halbjahr des Jahres 2014. Eine sanfte Erholung wird für das Jahr 2016 erwartet. (WB Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Den größten Anteil am BIP (2014: 21,7 Mrd. USD) hat der Dienstleistungssektor mit 53,5%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 27,7% des BIP. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels - Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig - sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig (AA 8.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Es wird geschätzt, dass das reale Wachstum des Bruttoinlandprodukts um 3,1% im Jahr 2016 und 3,9% im Jahr 2017 wachsen wird, bedingt durch Verbesserungen im Bereich der Sicherheitslage und einer starken Reformdynamik (WB 10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden (AA 8.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Trotz des seit drei Jahren hohen landwirtschaftlichen Produktionsniveaus, , konnten die starken Landwirtschaftserträge des Jahres 2013 nicht mehr erreicht werden und so war die Landwirtschaft nicht Teil des Wirtschaftswachtums (WB 10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). Die neue Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringem Ausbildungsstand der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90 %) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können (AA 8.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und Seltene Erden. Das seit langem erwartete Rohstoffgesetz wurde im August 2014 verabschiedet. Damit wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv (AA 8.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Afghanistan bleibt weiterhin der weltweit größte Produzent für Opium, Heroin und Cannabis (AA 8.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff; vergleiche UN GASC 6.9.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). Rund 2,2 Mio. Afghanen leben mittelbar oder unmittelbar vom Drogenanbau, -handel und -verkauf (AA 8.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). Trotz einer breit angelegten Strategie verhindern die angespannte Sicherheitslage in den Hauptanbaugebieten im Süden des Landes sowie die weit verbreitete Korruption eine effiziente Bekämpfung des Drogenanbaus (AA 8.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff; vergleiche UN GASC 6.9.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). Die hohen Gewinnmargen erschweren zudem die Einführung von alternativen landwirtschaftlichen Produkten (AA 8.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Die Internationale Gemeinschaft und Hauptgeber haben ihr Engagement und ihre Partnerschaft für Afghanistan im Rahmen der London Konferenz im Dezeber 2014 bestätigt. Sie begrüßren das Engagement der neuen afghanischen Regierung für macroökonomische Stabilität und Reformen, welche Nachhaltigkeit und integratives Wachstum beinhaltet (IMF 5.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Quellen:

  • Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (8.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Afghanistan/Wirtschaft_node.html, Zugriff 2.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

  • Strichaufzählung
    IMF - International Monetary Fund (9.6.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Afghanistan: Reforms to Build Self Reliance and Prosperity, https://www.imf.org/external/pubs/ft/scr/Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff/cr15140.pdf, Zugriff 2.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

  • Strichaufzählung
    IMF - International Monetary Fund (5.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Islamic republic of Afghanistan staff-monitored program-press release; and staff report, https://www.imf.org/external/pubs/ft/scr/Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff/cr15140.pdf, Zugriff 2.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

  • Strichaufzählung
    - Tolonews (21.12.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): UNAMA Chief Reports Of Increased Security Incidents,
http://www.tolonews.com/en/afghanistan/22921-unama-chief-reports-of-increased-security-incidents, Zugriff 12.1.2016

  • Strichaufzählung
    UNDP - United Nations Development Programm (2014): Human Development Report 2014,
http://hdr.undp.org/sites/default/files/hdr14-report-en-1.pdf, Zugriff 2.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

  • Strichaufzählung
    UN GASC - United Nations General Assembly (1.9.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security : report of the Secretary-General, http://unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/SG%20Reports/SG_Report_September_2015.pdf, Zugriff 14.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

  • Strichaufzählung
    WB - The Worldbank (10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Afghanistan Overview, http://www.worldbank.org/en/country/afghanistan/overview , Zugriff 30.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

  • Strichaufzählung
    WB - The World Bank (4.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Afghanistan Country Update, http://www-wds.worldbank.org/external/default/WDSContentServer/WDSP/IB/Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff/04/17/000333037_20150417090116/Rendered/PDF/954240REVISED00425B0AF0CU0APR150WEB.pdf Zugriff 30.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

23. Medizinische Versorgung

Die Datenlage zur medizinischen Versorgung in Afghanistan bleibt äußerst lückenhaft. In vielen Bereichen liegen Daten nur unzuverlässig oder nur ältere statistische Erhebungen der afghanischen Regierung oder der Weltgesundheitsorganisation vor. Besonders betroffen von unzureichender Datenlage sind hierbei die südlichen und südwestlichen Provinzen (AA 16.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). Ferner, können sich die im Zuge der Recherche gefundenen Informationen, auch widersprechen.

Grundsätzlich hat sich die medizinische Versorgung, insbesondere im Bereich der Grundversorgung, in den letzten zehn Jahren erheblich verbessert, fällt jedoch im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück (AA 16.11.201). Auch hat sich seit dem Jahr 2001 der Zugang zur Grundleistung für die afghanische Bevölkerung in fast allen Bereichen erheblich verbessert: der Deckungsgrad medizinischer Gesundheitsversorgung hat sich von 9% im Jahr 2001 auf 80% im Jahr 2011 erweitert (WB 4.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). Jedoch fällt diese Grundversorung im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück (AA 2.3.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Die Sterberate von Kindern unter 5 Jahren ist von 257 auf 165 pro 1.000 Lebendgeburten gesunken, die Säuglingssterblichkeitsrate von 97 auf 77 bei 1.000 Lebendgeburten und die Müttersterblichkeitsrate ist auf 327 bei 100.000 Lebengebburten gesunken. Im Vergleich dazu betrug die Müttersterblichkeitsrate im Jahr 2002 noch 1.600. Ferner, erhöhte sich die Zahl funktionierender Gesundheitsanstalten von 496 im Jahr 2002 auf 2.000 im Jahr 2012. Proportional dazu erhöhte sich die Zahl der Anstaten mit weiblichem Personal (WB 4.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

In der letzten Dekade hat das afghanische Gesundheitssystem ansehnliche Fortschritte gemacht. Dies aufgrund starker Regierungsführung, einer soliden öffentlichen Gesundheitspolitik, innovativer Servicebereitstellung, sorgfältiger Überwachung und Evaluierung, sowie Entwicklungshilfe. Trotz signifikanter Verbesserungen im Bereich des Deckungsgrades und der Qualität der Gesundheitsservices, wie auch einer Reduzierung der Sterberate von Müttern, Säuglingen und unter 5-jährigen, sind die afghanischen Gesundheitsindikatoren weiterhin schlechter als die der Niedrigeinkommensländer, was ferner andeutet, dass die Notwendigkeit besteht, Zugangshindernisse zu Leistungen für Frauen zu beseitigen. Des Weiteren hat Afghanistan eine der höchsten Unterernährungsraten der Welt. Etwa 41% der Kinder unter 5 Jahren leiden unter chronischer Unterernährung. Sowohl Frauen als auch Kinder leiden an Vitamin- und Mineralspiegeldefiziten (WB 4.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärztinnen und Ärzten, sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 stand 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine medizinisch qualifiziert ausgebildete Person gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen (AA 16.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff; vergleiche AA 2.3.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Obwohl freie Gesundheitsdienstleistungen in öffentlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt wurden, können sich viele Haushalte gewisse Kosten für Medikamente oder den Transport zu Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen nicht leisten bzw. war es vielen Frauen nicht erlaubt alleine zu einer Gesundheitseinrichtung zu fahren (USDOS 25.6.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff)

Gemäß der afghanischen Verfassung ist die primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen, inklusive Medikamente, kostenfrei [Anm.: siehe dazu afghanische Verfassung

Artikel 52, (Max Planck Institute 27.1.2004)]. Jedoch sind die Bestände oft erschöpft und die Patient/innen sind gezwungen die Medikamente in privaten Apotheken oder am Bazar zu kaufen (IRIN 2.7.2014). Obwohl Qualitätskontrollmaßnahmen für Medikamente im öffentlichen Gesundheitsvorsorgesystem existieren, ist die Umsetzung laut einem US-amerikanischen Bericht schwach. Der Großteil der verschriebenen Medikamente wird verschrieben und privat verkauft. Auch, so der Bericht weiter, gibt es keine Daten zu Pahrmazisten, die im privaten Sektor arbeiten. Bis zu 300 in Pakistan ansässige Unternehmen produzieren Medikamente, die speziell für den Export nach Afghanistan vorgesehen sind, aber den von für Pakistan vorgeschriebenen Standards nicht entsprechen (IJACMEC 10.2014; vergleiche The Guardian 7.1.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet, abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. Gleichzeitig leiden viele Afghaninnen und Afghanen unter psychischen Symptomen der Depression, Angststörungen oder posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS). In Kabul gibt es zwei psychiatrische Einrichtungen: das Mental Health Hospital mit 100 Betten und die Universitätsklinik Aliabad mit 48 Betten. In Jalalabad und Herat gibt es jeweils 15 Betten für psychiatrische Fälle. In Mazar-e Scharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt. Folgebehandlungen sind oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn der Patient oder die Patientin kein unterstützendes Familienumfeld hat. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden nicht selten in spirituellen Schreinen unter teilweise unmenschlichen Bedingungen "behandelt", oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben". Es gibt jedoch aktuelle Bemühungen, die Akzeptanz und Kapazitäten für psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten zu stärken und auch Aufklärung sowohl über das Internet als auch in Form von Comics (für Analphabeten) zu betreiben. Die Bundesregierung finanziert Projekte zur Verbesserung der Möglichkeiten psychiatrischer Behandlung und psychologischer Begleitung in Afghanistan (AA 16.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Quellen:

  • Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (16.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

  • Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt: Afghanistan - Reise- und Sicherheitshinweise, Stand 7.7.2014, (Unverändert gültig seit: 8.5.2014)
http://www.auswaertiges-amt.de/sid_8845A1EEE2FAECF7D8808747FED28C35/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/AfghanistanSicherheit.html?nn=343328#doc343208bodyText5, Zugriff 9.8.2013

  • Strichaufzählung
    BFA Staatendokumentation (3.2014): Afghanistan; 2014 and beyond, http://www.bfa.gv.at/files/broschueren/AFGH_Monographie_2014_03.pdf, Zugriff 22.9.2014

  • Strichaufzählung
    BMJ - British Medical Journal (17.6.2014): Afghanistan: a healthy future?, http://dx.doi.org/10.1136/bmj.g3950, Zugriff 7.7.2014

  • Strichaufzählung
    GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Afghanistan, http://liportal.giz.de/afghanistan/alltag/, Zugriff 28.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

  • Strichaufzählung
    IJACMEC - (10.2014): Independent Joint Anti -Corruption Monitoring and Evaluation Committee,
http://www.mec.af/files/2014_11_19_Pharmaceutical_VCA_ENGLISH.pdf, Zugriff 19.1.2016

  • Strichaufzählung
    IRIN (2.7.2014): Stark choice for many Afghans: sickness or debt, http://www.irinnews.org/report/100295/stark-choice-for-many-afghans-sickness-or-debt, Zugriff 7.7.2014

  • Strichaufzählung
    Max Planck Institute (27.1.2004): Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan,
http://www.mpipriv.de/files/pdf4/verfassung_2004_deutsch_mpil_webseite.pdf, Zugriff 30.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

  • Strichaufzählung
    Save the children (2014): State of the World Mother¿s 2014, http://www.savethechildren.org/atf/cf/%7b9def2ebe-10ae-432c-9bd0-df91d2eba74a%7d/SOWM_2014.PDF, Zugriff 7.7.2014

  • Strichaufzählung
    The Guardian (7.1.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Killing, not curing: deadly boom in counterfeit medicine in Afghanistan, http://www.theguardian.com/world/Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff/jan/07/counterfeit-medicine-afghanistan-corruption-border-controls-drugs-poor, Zugriff 19.1.2016

  • Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (25.6.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2014&dlid=236632, Zugriff 13.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

  • Strichaufzählung
    WB - The World Bank (4.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Afghanistan Country Update, http://www-wds.worldbank.org/external/default/WDSContentServer/WDSP/IB/Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff/04/17/000333037_20150417090116/Rendered/PDF/954240REVISED00425B0AF0CU0APR150WEB.pdf Zugriff 30.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

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    The World Bank (2014a): Maternal mortality ratio (modeled estimate, per 100,000 live births), http://data.worldbank.org/indicator/SH.STA.MMRT, Zugriff 7.7.2014

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    The World Bank (2014b): Mortality rate, infant (per 1,000 live births), http://data.worldbank.org/indicator/SP.DYN.IMRT.IN, Zugriff 7.7.2014

  • Strichaufzählung
    The World Bank (1.7.2014): World Development Indicators, http://data.worldbank.org/sites/default/files/wdi-2014-book.pdf, Zugriff 7.7.2014

24. Behandlung nach Rückkehr

In den letzten zehn Jahren sind im Rahmen der freiwiliigen Rückkehr durch UNHCR 3.5 Millionen afghanische Flüchtlinge zurückgekehrt. Insegesamt sind 5.8 Millionen Afghaninnen und Afghanen aus verschiedenen Teilen der Welt nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). USDOS berichtet, dass in den Jahren von 2002 bis 2014, Finanzierungen verwendet wurden um Transportkosten und anfängliche Notwendigkeit bei Rückkehr, für mehr als 4.7 Millionen zur Verfügung zu stellen (SIGAR 8.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff; vergleiche AA 2.3.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). Somit hat eine große Zahl der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund (AA 2.3.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). Im Jahr Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff sind 50.000 afghanische Flüchtlinge aus Pakistan im Rahmen des Programms der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Im Vergleich zum Vorjahr ist die Zahl der Rückkehrer aus Iran und Pakistan stark gestiegen. 2014 lag die Zahl der Rückkehrer bei knapp 17.000, davon über 12.000 aus PAK. Bis Ende Oktober Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff sind im laufenden Jahr fast 56.000 zurückgekehrt, davon über 53.000 aus Pakistan. Zwei Drittel der Rückkehrer siedeln sich in fünf Provinzen an: Kabul, Nangarhar, Kunduz, Logar und Baghlan (AA 16.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). Laut UNHCR-Afghanistan kehrten im Jahr 2014 insgesamt 17.000 Menschen freiwillig nach Afghanistan zurück (UNHCR 29.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). Die Kapazität der Regierung Rückkehrer/innen aufzunehmen war auch weiterhin niedrig. Die Zahl der Rückkehrer/innen während des Jahres 2014 verringerte sich aufgrund von Unsicherheiten in Bezug auf die Sicherheitslage im Rahmen der Post-Transitionszeitraumes und aufgrund des Auslaufens der proof of Residence Card (PoR Card) für afghanische Flüchtlinge in Pakistan (USDOS 25.6.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). In Pakistan werden etwa 1.5 Millionen afghanische Flüchtlinge, die im Besitz einer PoR Card sind von UNHCR unterstüzt (BFA Staatendokumentation 9.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Die afghanische Regierung kooperierte auch weiterhin mit UNHCR, der Internationalen Organisation für Migration (IOM), sowie anderen humanitären Organisationen, um intern vertrieben Personen, Flüchtlingen, Rückkehrer/innen und andern Menschen Schutz und Unterstützung zur Verfügung zu stellen. Regierungsunterstützung für vulnerable Personen, inklusive Rückkehrer/innen aus Pakistan und Iran, war gering, mit einer anhaltenden Abhängigkeit von der internationalen Gemeinschaft. Die Reintegration von Rückkehrer/innen war schwierig.Rückkehrerinnen und Rückkehr hatten angeblich gleichwertigen Zugang zu Gesundheits-, Bildungs- und anderen Leistungen, obwohl manche Gemeinden, die für Rückkehrer/innen vorgesehen waren, angaben, dass eingeschränkter Zugang zu Transport und Straßen zu größeren, besser etablierten Dörfern und städtischen Zentren fehlte. Dies erschwerte den Zugang zu Dienstleistungen und wirtschaftlichen Möglichkeiten (USDOS 25.6.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

In Iran und Pakistan halten sich derzeit noch ca. 3 Millionen afghanische Flüchtlinge auf. Dazu kommen nicht registrierte Afghanen, die von der iranischen Regierung jedoch nicht als Flüchtlinge anerkannt sind. Insbesondere von iranischer Seite, in Teilen auch von Pakistan, werden sie gelegentlich als politisches Druckmittel gegenüber Afghanistan ins Feld geführt. Gleichzeitig gelten die Flüchtlinge auch als günstige Arbeitskräfte. In Afghanistan wird zwischen Rückkehrern aus den Nachbarstaaten Iran und Pakistan (die größte Gruppe afghanischer Flüchtlinge) und freiwilliger Rückkehr oder Abschiebung aus v.a. westlichen Staaten unterschieden. Für Rückkehrer aus den genannten Nachbarländern leistet UNHCR in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung bestehen Probleme in der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, so dass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben (AA 2.3.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff; vergleiche AA 16.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Die Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Von Norwegen ist bekannt, dass auch Familien mit minderjährigen Kindern abgeschoben werden. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche an (AA 2.3.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff; vergleiche AA 16.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bin hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani selbst verbrachte die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 16.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Quellen:

  • Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (16.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

  • Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (2.3.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

  • Strichaufzählung
    BFA Staatendokumentation (9.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): FFM Bericht Pakistan, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/PAKI_FFM%20Report_2015_09.pdf, Zugriff 30.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

  • Strichaufzählung
    DW - Deutsche Welle (19.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Funds shortage may trigger Afghan refugee exodus, says UNHCR, http://www.dw.com/en/funds-shortage-may-trigger-afghan-refugee-exodus-says-unhcr/a-18790962, Zugriff 29.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

  • Strichaufzählung
    SIGAR - Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (8.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Afghan Refugees and Returnees: Corruption and Lack of Afghan Ministerial Capacity Have Prevented Implementation of a Long-term Refugee StrategySIGAR 15-83-AR/, https://www.sigar.mil/pdf/audits/SIGAR-15-83-AR.pdf, Zugriff 29.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

  • Strichaufzählung
    UNHCR - United Nations High Commissioner For Refugees (29.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Afghan returness, Per E-Mail.

  • Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (25.6.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2014&dlid=236632, Zugriff 13.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

24.1. Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge (UMF)

Die Zahl der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge (UMF), die in Europa um Asyl ansuchen, hat sich seit dem Jahr 2010 stetig erhöht. Im Jahr 2014 lag die Zahl der asylansuchenden UMF bei 24.075, was 4% der Gesamtzahl aller Asylansuchenden ausmachte. Etwa 70% dieser UMFs wurde von den folgenden Ländern aufgenommen: Schweden 7.050, Deutschland 4.400, Italien 2.505, Österreich 1.975 und Großbritannien 1.860. Buben machten 86% der UMFs aus, während die restlichen 14% Mädchen waren. Afghanistan war das Herkunftsland mit der höchsten Zahl von UMF, die nach Europa kamen. Die Zahl afghanischer UMF betrug 6.155 oder 26% (Andere Länder waren: Eritrea (4.475 bzw. 19%), Syrien (3.170 bzw.13%), Somalia (2.335 bzw. 10%), Gambia (1.075 bzw. 4%) und Marokko (615 bzw. 3%) (EC 5.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). Im Jahr 2012 haben vergleichsweise mehr als 21.300 unbegleitete oder von den Eltern getrennte Kinder, zum Großteil aus Afghanistan und Somalia, in Europa um Asyl angesucht (UNHCR 19.8.2013).

Laut UNHCR handelt es sich bei afghanischen UMF allgemein um männliche unbegleitete Kinder im Alter zwischen 13 und 17 Jahren, die die Reise auf sich nehmen. Sie werden aus unterschiedlichen Gründen dazu motiviert, eine solche Reise auf sich zu nehmen. Diese zusammenhängenden Faktoren inkludieren Armut, Unsicherheit, inadäquate Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten, sowie Erwartungshaltung von Familie und Peergruppe. Sowohl aus Gegenden mit einer geringen Zahl an entsandten Kindern, als auch aus Gegenden mit einer hohen Zahl entsandter Kinder, waren europäische Länder typischerweise das gewünschte Ziel. Teilweise wurde der Iran als Zwischenstation ausgewählt, aufgrund der Anwesenheit von Familienmitgliedern und Verwandten, die helfen konnten Arbeit zu finden. Die Hauptabreiseorte waren Herat, Islam Qala [Anm.: im Westen von Herat] und Nimroz. Es ist allgemein bekannt, dass Schmuggelnetzwerke für diese Reise verwendet werden (UNHCR 12.2014).

Waisenhäuser

Es gibt 16.700 Kinder in den Waisenhäusern in Afghanistan, 440 dieser Kinder sind in Kandahar (WP 10.8.2012). In der Provinz Nangahar gibt es laut UNAMA neun Waisenhäuser, in denen hunderte Waisen, inklusive Mädchen leben und lernen (UNAMA 18.4.2013).

Die Bedingungen für Kinder in Waisenhäusern waren schlecht (USDOS 25.6.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). Die Regierung leitete 84 Kinderschutz-Netzwerk-Zentren und 78 Wohngemeinschaften für Waisen (USDOS 25.6.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff; vergleiche Khaama Press 20.4.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff), die vor allem die Berufsausbildung von Kindern unterstützten, die aus armen Familien stammen. 30 dieser Waisenhäuser wurden privat finanziert, während 48 von ihnen von der Regierung über NGOs unterstützt wurden (USDOS 25.6.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). Berichten zufolge gibt es in Kabul 20 Zufluchtstätten für Kinder mit eingeschränkten Kapazitäten (Daily Mail UK 29.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). NGOs berichteten, dass 80% der vier- bis 18-jährigen in den Waisenhäusern nicht wirklich Waisen sind, sondern aus Familien stammen, die nicht für Essen, Behausung und Schule aufkommen konnten (USDOS 25.6.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff; vergleiche Daily Mail UK 29.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). Es wurde berichtet, dass Kinder in den Waisenhäusern mental, physisch und sexuell misshandelt wurden und manchmal Menschenhandel ausgesetzt waren. Auch hatten Kinder in den Waisenhäusern nicht immer Zugang zu fließendem Wasser, Heizung, Sanitäranlagen, Gesundheitsversorgung, Freizeiteinrichtungen oder Bildung (USDOS 25.6.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Waisenhäuser werden von unterschiedlichen Organisationen betrieben, wie z.B.: Hagar International (Daily Mail UK 29.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff), , The Afghan Orphan Project, Waisenhaus Afghanistan und Shelter Now Germany (The Afghan Orphan Project o.D.; Shelter Now o.D.).

Quellen:

  • Strichaufzählung
    Daily Mail UK (29.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): For Afghanistan's abandoned children, help is scarce,
http://www.dailymail.co.uk/wires/ap/article-3060269/For-Afghanistans-abandoned-children-help-scarce.html, Zugriff 29.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

  • Strichaufzählung
    EC - European Commission (5.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Policies, practices and data on unaccompanied minors in the EU Member States and Norway, http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/what-we-do/networks/european_migration_network/reports/docs/emn-studies/emn_study_policies_practices_and_data_on_unaccompanied_minors_in_the_eu_member_states_and_norway_synthesis_report_final_eu_2015.pdf, Zugriff 29.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

  • Strichaufzählung
    Khaama Press (20.4.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Kabul orphanage gets new nursery house with Afghan lawmaker's support, http://www.khaama.com/kabul-orphanage-gets-new-nursery-house-with-afghan-lawmakers-support-1014, Zugriff 29.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

  • Strichaufzählung
    Shelter Now (ohne Datumsangabe): Waisenhaus in Nordafghanistan, http://www.shelter.de/projekte-in-afghanistan-kurdistan/waisenhaus/, Zugriff 29.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

  • Strichaufzählung
    The Afghan Orphan Project (ohne Datumsangabe): The Afghan Orphan Project, http://taoproject.org/aboutus.htm, Zugriff 29.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

  • Strichaufzählung
    UNAMA - United Nation Asistance Mission in Afghanistan (18.4.2013): Articles - Nangarhar (RTA) Headlines, http://unama.unmissions.org/Default.aspx?ctl=Details&tabid=12329&mid=15870&ItemID=36720, Zugriff 29.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

  • Strichaufzählung
    UNHCR - United Nations High Commissioner For Refugees (12.2014):
Why do children undertake the unaccompanied journey? http://www.unhcr.org/548ea0f09.pdf, Zugriff 29.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

  • Strichaufzählung
    UNHCR - United Nations High Commissioner For Refugees (19.8.2013):
UNHCR Global Trends 2012,
http://unhcr.org/globaltrendsjune2013/UNHCR%20GLOBAL%20TRENDS%202012_V05.pdf, Zugriff 29.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

  • Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (25.6.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2014&dlid=236632, Zugriff 13.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

  • Strichaufzählung
    Waisenhaus Afghanistan (2010): Projekte, http://www.waisenhaus-afghanistan.de/de/projekte--bilder.html, Zugriff 29.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

  • Strichaufzählung
    WP - The Washington Post (10.8.2012): At Afghan orphanage, friends from different sides of the war, http://articles.washingtonpost.com/2012-08-10/world/35491352_1_fathers-taliban-fighters-orphanage, Zugriff 29.10.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer ergeben sich aus deren diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Verlauf des Verfahrens und beruhen auf den vorgelegten Dokumenten. Auch das Bundesamt hat weder die Ehe der Erstbeschwerdeführerin mit dem Zweitbeschwerdeführer noch die Zugehörigkeit der Familie der Beschwerdeführer und auch nicht deren Aufenthaltsort in Afghanistan in Zweifel gezogen, sondern seinen Entscheidungen zu Grunde gelegt.

Anders als das Bundesamt erachtet das Bundesverwaltungsgericht die vorgebrachten Gründe für das Verlassen Afghanistans für insgesamt glaubhaft und legt diese auch seiner Entscheidung zu Grunde. Für die Glaubhaftigkeit des Vorbringens spricht zunächst und insbesondere der besonders glaubwürdige Eindruck die Beschwerdeführer während der Verhandlung am römisch 40 hinterlassen haben. Die minderjährige Viertbeschwerdeführerin konnte wegen Besuches der Volksschule nicht an der Verhandlung teilnehmen. Auch haben die Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens inhaltlich im Wesentlichen gleiche Angaben zu ihrem Fluchtvorbringen und zu ihren Lebensumständen in Afghanistan gemacht.

Das Vorbringen der Beschwerdeführer zu den Problemen im Herkunftsstaat und zum letztlich fluchtauslösenden Vorfall als Grund der Flucht aus dem Herkunftsstaat erweist sich im Gesamtkontext der Schilderungen zu den Lebensumständen der Familie der Beschwerdeführer in Kundus als plausibel. Angesichts der glaubhaft geschilderten Widrigkeiten und Übergriffe, welche die Beschwerdeführer im Herkunftsstaat erlebt haben, kann im gegenständlichen Fall nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerinnen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Gruppe der Frauen und aufgrund ihrer westlichen Orientierung einer Verfolgung ausgesetzt sind.

Die Schilderungen der Beschwerdeführerinnen in der Verhandlung am römisch 40 zu den erlittenen Beleidigungen und Übergriffen in Kundus werden aufgrund des persönlichen Eindrucks als glaubwürdig bewertet.

Angesichts dieser insgesamt stimmigen, plausiblen und somit glaubhaften Schilderungen ist es auch glaubhaft, dass der fluchtauslösende Vorfall, bei dem die Zweitbeschwerdeführerin verletzt wurde, stattgefunden hat.

Darüber hinaus gibt es keinen schlüssigen Hinweis auf bestehende enge soziale und familiäre Kontakte zu in Afghanistan verbliebenen Verwandten. Damit gibt es auch keinen Hinweis, dass für die Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht.

Das Fehlen einer hinreichenden Schutzgewährung für die Beschwerdeführer im Herkunftsstaat (aufgrund fehlender Schutzfähigkeit und/oder Schutzwilligkeit) ergibt sich aus den Feststellungen zur Situation in Afghanistan, insbesondere hinsichtlich der Sicherheitsbehörden und der Situation in Kundus. Angesichts der nunmehr erlangten Freiheit der Religionsausübung und der Gewaltlosigkeit ihres Alltags kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr erneut derart selbst in ihrem Leben beschränken würden, wie sie es vor ihrer Ausreise aus Afghanistan gemacht haben. Dies gilt insbesondere für die Zweitbeschwerdeführerin und die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen, welche nur mit einer Burka bzw. mit langen Kleidern und Tüchern bekleidet in Afghanistan das Haus verlassen hatten, um nicht mit Beschimpfungen und Bedrohungen konfrontiert zu werden. In einem solchen Fall ist jedoch mit einer deutlichen Steigerung der Übergriffe/Anfeindungen zu rechnen, wobei der Eintritt einer asylrelevanten Intensität der Verfolgungshandlungen als realistisches Szenario anzunehmen ist. Auch kann von Beschwerdeführern nicht verlangt werden, sich praktisch aus dem gesellschaftlichen Leben zurückzuziehen, nur um nicht Opfer von Verfolgungshandlungen zu werden.

Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan - und insbesondere zur Situation von westlich orientierten Frauen in Afghanistan sowie zu den Sicherheitsbehörden - stützen sich auf objektives, im Rahmen der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom römisch 40 in das Verfahren eingebrachtes Berichtsmaterial, dem weder von den Beschwerdeführern noch vom Bundesamt entgegen getreten worden ist. Hinsichtlich des Bundesamtes ist festzuhalten, dass dieses an der Verhandlung nicht teilgenommen hat.

Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass auch jüngeren Berichten keine substanziellen Abweichungen der Feststellungen zu den hier entscheidungsrelevanten Themenblöcken und insbesondere keine Verbesserung der Situation für die einschlägig Betroffenen zu entnehmen sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden des Bundesamtes.

Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, Vorheriger SuchbegriffAsylGNächster Suchbegriff) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Vorheriger SuchbegriffAsylGNächster Suchbegriff 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Vorheriger SuchbegriffAsylGNächster Suchbegriff 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, Vorheriger SuchbegriffAsylGNächster Suchbegriff 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, Vorheriger SuchbegriffAsylGNächster Suchbegriff 2005) gesetzt hat.

Flüchtling i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, Vorheriger SuchbegriffAsylGNächster Suchbegriff 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Ver-folgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/-20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ur-sache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, Vorheriger SuchbegriffAsylGNächster Suchbegriff 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Ak¬teuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherr¬schen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebie¬tes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem Vorheriger SuchbegriffAsylGNächster Suchbegriff 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfor¬dernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Or-ganen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu ver-stehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Her-kunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

3.3. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht der Erstbeschwerdeführerin vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wohlbegründet ist.

Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wäre die Erstbeschwerdeführerin zunächst mit einer für sie prekären Sicherheitslage konfrontiert. Das bedeutet, dass für sie in fast allen Teilen Afghanistans ein erhöhtes Risiko besteht, Eingriffen in ihre physische Integrität und Sicherheit ausgesetzt zu sein. Den Feststellungen zufolge ist dieses Risiko sowohl als generelle, die afghanischen Frauen betreffende Gefährdung zu sehen (Risiko, Opfer einer Vergewaltigung oder eines sonstigen Übergriffs bzw. Verbrechens zu werden) als auch als spezifische Gefährdung, bei nonkonformem Verhalten (d.h. bei Verstößen gegen gesellschaftliche Normen wie beispielsweise Bekleidungsvorschriften) einer "Bestrafung" ausgesetzt zu sein. Am Beispiel der die Frauen und Mädchen betreffenden Einschränkungen der Bewegungsfreiheit wird anschaulich, dass afghanische Frauen de facto einer Verletzung in grundlegenden Rechten ausgesetzt sind. Es bestehen nach wie vor gesellschaftliche Normen dahingehend, dass Frauen sich nur bei Vorliegen bestimmter Gründe alleine außerhalb ihres Wohnraumes bewegen sollen. Widrigenfalls haben Frauen mit Beschimpfungen und Bedrohungen zu rechnen bzw. sind der Gefahr willkürlicher Übergriffe ausgesetzt. Für die Erstbeschwerdeführerin wirkt sich die derzeitige Situation in Afghanistan so aus, dass sie im Falle einer Rückkehr einem Klima ständiger latenter Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen und durch das Bestehen dieser Situation einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt ist.

Die Erstbeschwerdeführerin unterliegt allerdings einer erhöhten Gefährdung, in Afghanistan dieser Situation ausgesetzt zu sein, weil sie als Frau nicht nach der konservativ-afghanischen Tradition lebt, sondern sich eine Lebensführung angeeignet hat, gegensätzlich zu dem in der afghanischen Gesellschaft weiterhin vorherrschenden traditionell-konservativen Rollenbild der Frau. Der Einschätzung des UNHCR, der Indizwirkung zukommt vergleiche VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182), zufolge sind Frauen besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen zu werden, wenn ihr Verhalten als nicht mit den von der Gesellschaft, der Tradition oder sogar vom Rechtssystem auferlegten Geschlechterrollen vereinbar angesehen wird. Afghanische Frauen, die einen weniger konservativen Lebensstil angenommen haben, beispielsweise solche, die aus dem Exil im Iran oder in Europa zurückgekehrt sind, werden nach wie vor als soziale und religiöse Normen überschreitend wahrgenommen. Die Erstbeschwerdeführerin würde dadurch gegenwärtig in Afghanistan als Frauen wahrgenommen werden, die sich als nicht konform ihrer durch die Gesellschaft, Tradition und das Rechtssystem vorgeschriebenen geschlechtsspezifischen Rolle benehmen; sie sind insofern einem besonderen Misshandlungsrisiko ausgesetzt vergleiche dazu EGMR, Case N. gegen Schweden, 20.07.2010 Application Nr. 23505/09, ebenfalls unter Hinweis auf UNHCR). Damit droht der Erstbeschwerdeführerin Verfolgung aufgrund einer ihr unterstellten politischen Gesinnung vergleiche dazu auch VwGH, 06.07.2011, 2008/19/0994, wonach "Asyl zu gewähren ist, wenn der von [der Beschwerdeführerin] vorgebrachte, westliche Lebensstil in Afghanistan einer zu den herrschenden politischen und/oder religiösen Normen eingenommene oppositionellen Einstellung gleichgesetzt wird und ihr deshalb Verfolgung [...] droht").

Zudem steht das dargestellte Verfolgungsrisiko auch im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit der Erstbeschwerdeführerin zu einer bestimmten sozialen Gruppe vergleiche dazu VwGH 16.04.2002, 99/20/0483; 20.06.2002, 99/20/0172), zumal die persönliche und auch nach außen dargelegte westliche Lebenseinstellung der Erstbeschwerdeführerin im Gegensatz zu der in Afghanistan weiterhin vorherrschenden Situation für Frauen steht. Zwar stellen diese Umstände keine Eingriffe von "offizieller" Seite dar, das heißt, sie sind von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet, andererseits ist es der Zentralregierung auch nicht möglich, für die umfassende Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten der afghanischen Frauen Sorge zu tragen. Gegenwärtig besteht in Afghanistan kein funktionierender Polizei- und Justizapparat. Darüber hinaus ist nicht davon auszugehen, dass im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber effektive Mechanismen zur Verhinderung von Übergriffen und Einschränkungen gegenüber Frauen bestünden; ganz im Gegenteil, liegt ein derartiges Vorgehen gegenüber Frauen teilweise ganz im Sinne der lokalen Machthaber. Für die Erstbeschwerdeführerin ist damit nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie angesichts des sie als Frau westlicher Orientierung betreffenden Risikos, Opfer von Misshandlungen und Einschränkungen zu werden, ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden können. Die sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan bedrohende Situation ist in ihrer Gesamtheit von asylrelevanter Intensität.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht für die Erstbeschwerdeführerin nicht, zumal im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan von einer Situation auszugehen ist, wo sie deshalb einem erhöhten Sicherheitsrisiko und den daraus resultierenden Einschränkungen ausgesetzt wären.

Auf Grund der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich die Erstbeschwerdeführerin aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.

Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und Paragraph 6, Vorheriger SuchbegriffAsylGNächster Suchbegriff 2005) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.

Der Erstbeschwerdeführerin war daher gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Vorheriger SuchbegriffAsylGNächster Suchbegriff 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Vorheriger SuchbegriffAsylGNächster Suchbegriff 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Erstbeschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.4. Zur Zuerkennung des Status von Asylberechtigten an den Zweitbeschwerdeführer, die Drittbeschwerdeführerin und die Viertbeschwerdeführerin:

Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz,

so gilt dieser gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Vorheriger SuchbegriffAsylGNächster Suchbegriff 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Vorheriger SuchbegriffAsylGNächster Suchbegriff 2005 hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus anhängig ist (Paragraph 7,).

Gemäß Absatz 4, leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Familienangehörige sind gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Vorheriger SuchbegriffAsylGNächster Suchbegriff 2005, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Der Zweitbeschwerdeführer, die Drittbeschwerdeführerin und die Viertbeschwerdeführerin sind Familienangehörige der Erstbeschwerdeführerin im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Vorheriger SuchbegriffAsylGNächster Suchbegriff 2005. Da der Erstbeschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten zuerkannt wird, ist auch dem Zweitbeschwerdeführer, der Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführerin daher nach Paragraph 34, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4, Vorheriger SuchbegriffAsylG 2005 der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen, zumal diese nicht straffällig geworden sind. Hinweise darauf, dass dem Zweitbeschwerdeführer, der Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführerin die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit der Erstbeschwerdeführerin in einem anderen Staat möglich wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W121.2123742.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2016

Dokumentnummer

BVWGT_20161014_W121_2123742_1_00

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