Bundesverwaltungsgericht (BVwG)

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Entscheidungstext W175 2126517-1

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

W175 2126517-1

Entscheidungsdatum

31.08.2016

Norm

AsylG 2005 §5Nächster Suchbegriff
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 61 gültig von 01.10.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W175 2126517-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin römisch 40 über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2016, Zahl: 1100643810/ 152078718, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, Vorheriger SuchbegriffAsylGNächster Suchbegriff 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

römisch eins. Verfahrensgang:

römisch eins.1. Die Beschwerdeführer (in der Folge: BF) römisch 40 (BF1) und seine Ehefrau römisch 40 (BF2) flogen mit von einem Schlepper besorgten französischen Visa (gültig von 25.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff bis 25.12.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff, Aufenthaltsdauer 15 Tage) am 08.11.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff aus dem Iran kommend nach Paris. Sie hielten sich bis 30.12.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff in Frankreich auf, reisten dann unrechtmäßig in Österreich ein und brachten am selben Tag beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) einen Antrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, (Vorheriger SuchbegriffAsylGNächster Suchbegriff) ein.

Am 30.12.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff fand die Erstbefragung der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Vorarlberg statt. Am 19.04.2016 wurden die BF vor dem BFA, EAST-West, niederschriftliche einvernommen.

Eine EURODAC-Abfrage ergab keinen Treffer.

römisch eins.2. Laut Bericht der PI Feldkirch-Gisingen-AGM vom 30.12.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff gab der BF1 bei Antragstellung an, sie hätten in Paris zwei Tage in einem Hotel und danach bei einem Iraner gewohnt. Dieser habe ihnen abgeraten, in Frankreich einen Asylantrag zu stellen und hätte die Fahrt nach Österreich organisiert. Die Pässe habe man ihnen in Paris abgenommen.

Im Rahmen der Erstbefragung am 30.12.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff gab der BF1 in Farsi befragt im Wesentlichen an, dass er Afghanistan verlassen habe, da er vorhabe, zu konvertieren.

Reisepass habe er keinen, die Reise sei schlepperunterstützt erfolgt. Er legte einen iranischen Führerschein und ein Familienbuch vor.

In Österreich hätten sie keine Verwandten oder näheren Bekannten.

Sie hätten ursprünglich nach Frankreich wollen, da ein Bekannter, dessen Familienname er nicht kenne, jemanden gekannt hätte, der ihnen Visa beschaffen könne. Sie wären zwei Tage in einem Hotel gewesen, dann 20 Tage in der Wohnung eines Iraners. Den Familiennamen und die Adresse wisse er nicht. Er sei nicht oft draußen gewesen, da ihm der Mann gesagt habe, dass es gefährlich sei. Der Mann habe dann gesagt, dass er sie nach Österreich bringen werde, da es dort besser sei und man leichter Asyl bekomme. Sein Ziel wäre eigentlich Frankreich gewesen, er glaube aber, er wolle in Österreich bleiben. Ein Unbekannter habe ihn dann nach Österreich gebracht. Den Bekannten in Paris würde er nicht wiederfinden, er habe auch keine Telefonnummer. Er habe ihn zufällig in einem Geschäft kennengelernt, dessen Namen er nicht wisse.

Die BF2 machte bei der Erstbefragung im Wesentlichen die gleichen Angaben wie der BF1 mit dem Unterschied, dass sie öfter angab, nichts Näheres zu wissen.

Gesundheitliche Probleme gaben beide BF nicht an.

römisch eins.3. Das BFA richtete an Frankreich am 21.01.2016 ein auf Artikel 12, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), gestütztes Aufnahmeersuchen betreffend die BF.

römisch eins.4. Mit Schreiben vom 11.02.2016 (eingelangt am selben Tag), stimmten die französischen Behörden der Aufnahme der BF gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO ausdrücklich zu.

römisch eins.5. Anlässlich der Einvernahme am 19.04.2016 gab der BF nach erfolgter Rechtsberatung und im Beisein eines Rechtsberaters in Farsi befragt im Wesentlichen Folgendes an:

Er sei derzeit gesund und nehme keine Medikamente. Er habe in Österreich keine Verwandten oder näheren Bekannten.

Sie wären zwanzig Tage in Frankreich aufhältig gewesen. Nach zwei Tagen Aufenthalt in einem Hotelzimmer hätten sie ein Ehepaar kennengelernt, die sie dann zu ihnen nach Hause zum Essen eingeladen hätten. Am Abend hätten sie einen Spaziergang gemacht. Die beiden Männer hätten eine Zigarette rauchen wollen, die Frauen seien schon im Auto gesessen. Zwei junge Iraner seien zu ihnen gekommen und hätten sie beschimpft. Die Frau des Bekannten "habe schon geahnt, dass die beiden Männer sie verfolgen würden". Sie wären dann mit Messern bedroht und bei einem Streit verletzt worden. Anscheinend habe man sie mit jemandem verwechselt. Die Männer hätten gesagt, sie würden sie kennen und sie umbringen wollen. Dann wären die beiden Ehepaare mit dem Auto geflüchtet. Der Bekannte habe ihnen erzählt, dass es in Frankreich fanatische Muslime gebe und dass es manchmal zu solchen Vorgängen komme. Sei wären dann zu Hause geblieben. Der BF1 habe Angst gehabt, eine Anzeige bei der Polizei zu machen, da er Angst vor einer Abschiebung gehabt habe. Die BF2 sei seit diesem Vorfall psychisch belastet und besuche auch einen Psychologen und nehme Medikamente. Der Bekannte habe dann eine Fahrt nach Österreich organisiert.

Die BF2 gab am 19.04.2016 an, sie sei psychisch angeschlagen und nehme Schlaf- und Beruhigungsmittel. Sie habe diese Beschwerden, seit sie im Iran gewesen wären, in Frankreich sei es aber schlechter geworden. Im Iran habe sie auch Gespräche mit einem Psychologen gehabt. Derzeit mache sie eine Gesprächstherapie und nehme Halcion (Schlafmittel) und Cipralex (Depressionen, Panik- und Angststörungen).

Zu dem Vorfall in Frankreich führte sie aus, dass sie spazieren gegangen wären und die Frau des Bekannten habe bemerkt, dass ihnen jemand nachgegangen sei. Sie hätten es aber nicht weiter beachtet. Dann wären die Frauen ins Auto gestiegen und die Männer hätten noch geraucht. Zwei Männer wären gekommen und hätten ihre Ehemänner beschimpft, dann wäre es zu einem Streit gekommen, bei dem die Ehemänner verletzt worden wären. Dies sei am dritten Tag in Frankreich geschehen. Anzeige hätten sie nicht erstattet, sie sei zu durcheinander gewesen und der Bekannte habe zu ihrem Mann gemeint, dass dies keine gute Idee sei. Es könne ein Nachteil sein, wenn sie in Frankreich bleiben wollten, es könne sein dass sie dann keinen Asylantrag stellen könnten. Nach diesem Vorfall hätten sie aber nicht in Frankreich bleiben wollen. Es gebe dort anscheinend viele solche Vorfälle, wenn jemand den Glauben wechseln wolle. Auch der Bekannte habe gemeint, es sei besser, Frankreich zu verlassen.

Das Protokoll der Einvernahme wurde den BF rückübersetzt, eine Kopie wurde ihnen ausgefolgt.

römisch eins.7. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA, EAST-West, mit den beschwerdegegenständlichen Bescheiden vom 21.04.2016, Zahlen: 1100643810/152078718 (BF1) und 1100644110/152078777 (BF2), übernommen am 21.04.2016, die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Vorheriger SuchbegriffAsylGNächster Suchbegriff als unzulässig zurück und sprach aus, dass Frankreich für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 12, Absatz 4, der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Die Außerlandesbringung der BF wurde gemäß

Paragraph 61, Absatz eins, Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (FPG) ), angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der BF nach Frankreich gemäß

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Dem Bescheid sind aktuelle Feststellungen zu Frankreich (Stand 03.08.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff) zu entnehmen:

1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 3.8.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff, Asylreformgesetz beschlossen (relevant für Abschnitt 2/Allgemeines zum Asylverfahren)

Die im LIB bereits angekündigte, zum damaligen Zeitpunkt noch in der Beschlussphase befindliche Neufassung des französischen Asylgesetzes, welche das Asylverfahren und das Unterbringungssystem reformieren, sowie rezente EU-Rechtsmaterien umsetzen soll, wurde am 15. Juli Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff vom französischen Parlament in beiden Kammern angenommen. Das neue Gesetz stellt eine umfassende Reform des Asylverfahrens und die Umsetzung der Asylum Procedures Directive (recast) und Reception Conditions Directive (recast) dar. Die Reform bringt u.a. aufschiebende Wirkung für Beschwerden im Dublin-Verfahren binnen 15 Tagen. Außerdem wird ein Zulassungsverfahren eingeführt, in dem ein Antrag als unzulässig zurückgewiesen werden kann, wenn der Antragsteller bereits in einem anderen Land internationalen Schutz genießt, oder wenn es sich um einen Folgeantrag ohne neue Elemente handelt. Außerdem braucht man keine Wohnsitzmeldung mehr, um einen Asylantrag einbringen zu können und alle AW haben Zugang zu den Aufnahmezentren (CADA), außer jene im Dublin-Verfahren (AIDA 20.7.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Quellen:

  • Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database (20.7.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): France: Law on Asylum Reform adopted,
http://www.asylumineurope.org/news/20-07-Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff/france-law-asylum-reform-adopted?utm_source=Weekly+Legal+Update&utm_campaign=6c3597ee6e-WLU_31_07_2015&utm_medium=email&utm_term=0_7176f0fc3d-6c3597ee6e-419650341, Zugriff 3.8.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

2. Allgemeines zum Asylverfahren

 

Antragsteller 2013

Frankreich

64.760

Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 24.3.2014)

Erstinstanzliche Entscheidungen 2013

Gesamt

Flüchtlings-status

Subsidiärer Schutz

Humanitäre Gründe

NEGATIV

 

61.455

8.925

1.545

-

50.985

Die Daten

werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 24.3.2014)

 

Antragsteller 2014

Frankreich

62.740

Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 19.3.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff)

Erstinstanzliche Entscheidungen 2014

Gesamt

Flüchtlings-status

Subsidiärer Schutz

Humanitäre Gründe

NEGATIV

 

68.535

12.020

2.885

-

53.630

Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 19.3.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff)

Derzeit ist ein neues französisches Asylgesetz in Planung, welches das Asylverfahren und das Unterbringungssystem reformieren soll, um rezente EU-Rechtsmaterien umzusetzen (AIDA 26.1.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). Das neue französische Asylgesetz ist derzeit in der zweiten Kammer des frz. Parlaments in Diskussion. Es wird erwartet, dass es im Sommer Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff beschlossen werden wird (OFPRA 20.4.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Hier ein Überblick über wichtigsten Änderungen, die laut Gesetzesentwurf, wie er am 16.12.2014 im französischen Parlament in erster Lesung angenommen worden ist, vorgesehen sind: Alle AW sollen dasselbe Aufenthaltsrecht erhalten, egal in welchem Verfahren sie sich befinden (außer Dublin-Fälle). Die Beschwerde vor dem CNDA soll auch im beschleunigten Verfahren aufschiebende Wirkung haben. Ein neues Aufnahmesystem soll entstehen. Die Definition der sicheren Herkunftsstaaten soll verschärft und europäischen Maßstäben angeglichen werden. Für Vulnerable sollen spezielle Verfahrensgarantien formuliert werden. Die Verfahrensdauer soll durch Verkürzung von Fristen gestrafft werden. Für die Registrierung sollen nur mehr 3 Tage vorgesehen sein; OFPRA soll seine Entscheidung binnen 9 Monaten fällen. Der CNDA soll binnen 5 Monaten über Beschwerden entscheiden (5 Wochen im beschleunigten Verfahren) (AIDA 26.1.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Das gegenständliche LIB beschäftigt sich natürlich mit dem momentan gültigen französischen Asylverfahren Anmerkung der Staatendok.).

Das französische Asylsystem ist aktiv und zugänglich. Obwohl die Antragsformulare der französischen Asylbehörde OFPRA auf Französisch ausgefüllt werden müssen, gibt es Instruktionen für die Antragsstellung auf Englisch, Albanisch, Russisch, Serbo-Kroatisch, Türkisch, Tamil und Arabisch (USDOS 27.2.2014).

Ein Asylantrag in Frankreich kann entweder an der Grenze oder auf dem Territorium selbst (bei einer Präfektur), sowie aus der Haft heraus gestellt werden. Die Bearbeitung des Antrags umfasst generell drei Stufen:

1. Zuerst prüft die Präfektur, ob Frankreich überhaupt zuständig ist und ob das ordentliche oder das beschleunigte Verfahren angewandt wird.

2. Danach hat der Antragsteller 21 Tage Zeit (15 Tage im beschleunigten Verfahren) um beim Büro für den Schutz von Flüchtlingen und Staatenlosen (Office Francaise de Protection des Réfugiés et Apartrides, OFPRA) seinen Antrag zu komplettieren. OFPRA prüft dann den Antrag inhaltlich.

3. Zuletzt ist der nationale Asylgerichtshof (Cour Nationale du Droit d'Asile, CNDA) für Beschwerden gegen Entscheidungen des OFPRA zuständig (AIDA 26.1.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Beschleunigtes Verfahren

Das beschleunigte Verfahren wird angewandt auf Antragsteller aus sicheren Herkunftsstaaten (derzeit Albanien, Armenien, Benin, Bosnien-Herzegowina, Kapverden, Georgien, Ghana, Indien, FYROM, Mauritius, Moldau, Mongolei, Montenegro, Senegal, Serbien und Tansania); wenn der Fremde eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit darstellt; und wenn der Antrag in offensichtlich missbräuchlicher Absicht gestellt wurde. OFPRA hat laut Gesetz 15 Tage um über den Antrag zu entscheiden (AIDA 26.1.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Grenzverfahren

Wer in einem französischen Hafen oder Flughafen Asyl beantragt, fällt unter ein eigenes Grenzverfahren. Bei diesem entscheidet das französische Innenministerium (auf Vorschlag des OFPRA), ob dem Antragsteller der Zugang zum Territorium gewährt wird. Ist das Vorbringen offensichtlich unbegründet, wird die Einreise verweigert. Dagegen hat der Antragsteller das Recht auf Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht binnen 48 Stunden. Danach wird er außer Landes gebracht. Im Grenzverfahren kann der Antragsteller bis zu 20 Tage in einer sogenannten Wartezone am Flughafen festgehalten werden (26 Tage in Ausnahmefällen). Für UMA wird hier keine Ausnahme gemacht. (AIDA 26.1.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff). Das örtliche Tribunal de Grande Instance entscheidet über die Verlängerung des Aufenthalts in der Wartezone (BAMF 14.11.2014).

Beschwerde

Beschwerde vor dem CNDA muss binnen 30 Tagen eingelegt werden. Im ordentlichen Verfahren hat sie automatische aufschiebende Wirkung, nicht jedoch im beschleunigten Verfahren. Der CNDA kann die Entscheidung des OFPRA bestätigen oder annullieren. Eine weitere Beschwerde gegen Entscheidungen des CNDA kann binnen 2 Monaten vor dem Staatsrat eingebracht werden, der hauptsächlich kassatorische Kompetenzen hat. Eine Beschwerde vor dem Staatsrat hat keine aufschiebende Wirkung (AIDA 26.1.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Quellen:

  • Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database (26.1.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): National Country Report France,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_france_third_update_final.pdf, Zugriff 30.4.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

  • Strichaufzählung
    BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (14.11.2014):
Entscheiderbrief 11 aus 2014,, per E-Mail

  • Strichaufzählung
    Eurostat (24.3.2014): Pressemitteilung 46 aus 2014,, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_PUBLIC/3-24032014-AP/EN/3-24032014-AP-EN.PDF, Zugriff 30.4.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

  • Strichaufzählung
    Eurostat (19.3.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): Data in focus 3 aus Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff,, http://ec.europa.eu/eurostat/documents/4168041/6742650/KS-QA-15-003-EN-N.pdf/b7786ec9-1ad6-4720-8a1d-430fcfc55018, Zugriff 30.4.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

  • Strichaufzählung
    OFPRA - Office français de protection des réfugiés et apatrides (20.4.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff), Auskunft des OFPRA, per E-Mail

  • Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - France, http://www.ecoi.net/local_link/270708/400792_de.html, Zugriff 30.4.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

3. Dublin-Rückkehrer

Anträge von Dublin-Rückkehrern werden wie jeder andere Asylantrag behandelt. Kommt der Betreffende aus einem sicheren Herkunftsstaat, wird das beschleunigte Verfahren angewandt. Hat der Rückkehrer bereits eine endgültig negative Entscheidung der 2. Instanz (CDNA) erhalten, kann er einen Folgeantrag stellen, so dieser neue Elemente enthält (AIDA 26.1.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Dublin-Rückkehrer haben in Frankreich denselben Zugang zu Unterbringung wie Erstantragsteller. Sie haben keine Priorität. Die Unterbringung ist abhängig von der Art des Verfahrens (ordentliches oder beschleunigtes Verfahren). Sie haben in jedem Fall das Recht auf kostenlose Rechtshilfe durch einen Anwalt und/oder eine NGO auf allen Ebenen des Verfahrens, Verwendung der Muttersprache oder einer anderen Sprache die sie verstehen, usw. (DTP 12.2012).

Dublin-Rückkehrer werden wie normale AW behandelt und haben daher denselben Zugang zu Unterbringung im regulären bzw. beschleunigten Verfahren wie alle anderen (AIDA 26.1.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Quellen:

  • Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database (26.1.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): National Country Report France,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_france_third_update_final.pdf, Zugriff 30.4.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

  • Strichaufzählung
    DTP - Dublin Transnational Project (12.2012): Dublin römisch zwei Regulation National Report. European network for technical cooperation on the application of the Dublin römisch zwei Regulation. France, http://www.dublin-project.eu/dublin/Dublin-Project/Dublin-Project-Part-II, Zugriff 30.4.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

4. Non-Refoulement

Menschenrechtsgruppen kritisieren regelmäßig die strikt dem Gesetz folgende Abschiebepraxis Frankreichs, besonders Abschiebungen nach Afghanistan (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

  • Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - France, http://www.ecoi.net/local_link/270708/400792_de.html, Zugriff 30.4.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

5. Versorgung

5.1. Unterbringung

Asylwerber im ordentlichen Verfahren haben das Recht auf Unterbringung in einem Transit- oder Unterbringungszentrum und eine monatliche Zahlung (Allocation Mensuelle de Subsistance, AMS) bzw. eine temporäre Wartezeitzulage (Allocation Temporaire d'Attente, ATA) wenn sie nicht in einem dieser Zentren untergebracht werden. Die Beihilfe endet einen Monat nach einer negativen zweitinstanzlichen Entscheidung. Die AMS ist je nach Leistungen des jeweiligen Zentrums unterschiedlich hoch. (Sie wird im AIDA-Bericht aber schlicht mit EUR 6,64 pro Tag und Person (auch für Kinder) angegeben. Es ist unklar ob dies ein Mindest-, bzw.Mittel- oder sonstiger Wert ist.) Asylwerber im beschleunigten Verfahren können die Notfallzentren in Anspruch nehmen. Befinden sich AW im beschleunigten Verfahren, weil sie aus einem sicheren Herkunftsstaat sind, erhalten sie auch die ATA. Die ATA endet sobald sie eine negative erstinstanzliche Entscheidung erhalten. Die ATA beträgt EUR 11,45 pro Tag für jeden Erwachsenen. Zuständig für die ATA ist das französische Arbeitsamt (Pôle emploi). Die Höhe der ATA wird als nicht ausreichend kritisiert (AIDA 26.1.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Transitzentren

Es gibt in Frankreich 2 Transitzentren zur temporären Erstaufnahme von AW und ihre Verteilung im nationalen Unterbringungssystem. Das Zentrum in Villeurbanne verfügt über 220, jenes in Créteil über 80 Plätze (AIDA 26.1.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

CADA

Bei Ankunft in den Unterbringungszentren für Asylwerber (Centre d'Accueil pour Demandeurs d'Asile, CADA), müssen die AW deklarieren, dass sie über keine Mittel verfügen (was aber in der Praxis nicht überprüft wird). Das ist wichtig für die Berechnung der Beihilfen. Die Plätze in den CADA werden von der zuständigen Präfektur zugeteilt. Anfang Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff gab es 25.689.Plätze in 258 CADA. Lehnt der AW den Platz ab, erhält er auch keine ATA. Gibt es temporär keinen Platz in einem CADA, kommt der AW auf eine Warteliste und wird in der Zwischenzeit an eine provisorische Unterbringung vermittelt (AIDA 26.1.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Abgelehnte AW können noch bis zu einem Monat im Unterbringungszentrum bleiben. Danach können sie, wenn Kapazitäten vorhanden sind, eine Notunterkunft in Anspruch nehmen (AIDA 26.1.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Notfallzentren

Die Notfallzentren zur Aufnahme von AW (Centres d'hébergement d'urgence pour demandeurs d'asile) gibt es in jedem Département, für den Fall einer Verknappung der Plätze in den CADA. 2014 gab es 22.000 Plätze. Sie können auch AW beherbergen, die aus irgendeinem Grund keinen Anspruch auf Unterbringung in einem CADA haben (AIDA 26.1.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Nach einer erstinstanzlichen Entscheidung im beschleunigten Verfahren können die Antragsteller in Ausnahmefällen noch bis max. 1 Monat im Notfallzentrum bleiben, selbst wenn eine Beschwerde anhängig ist (AIDA 26.1.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Das größte Hindernis beim Zugang zu materieller Versorgung ist der Mangel an Unterbringungsplätzen in regulären Zentren (CADA). Laut dem französischen Innenministerium hatten 2014 nur 38% der dazu berechtigten AW Zugang zu einem CADA. Ende Dezember 2013 waren 15.000 AW auf einer prioritären Warteliste. Die durchschnittliche Wartezeit auf einen CADA-Platz betrug 12 Monate. Die Regierung entschied, bis 2017 insgesamt 9.000 neue Unterbringungsplätze zu schaffen (AIDA 26.1.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Alle diese Zentren sind offene Einrichtungen. Überbelegung wurde nicht beobachtet. Die Lebensbedingungen gelten als angemessen. Die Familieneinheit wird normalerweise gewahrt, was aber in Notfallzentren nicht immer möglich ist (AIDA 26.1.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Quellen:

- AIDA - Asylum Information Database (26.1.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): National Country Report France,

http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_france_third_update_final.pdf, Zugriff 30.4.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

5.2. Medizinische Versorgung

Eine medizinische Erstuntersuchung bei Ankunft im Unterbringungszentrum ist verpflichtend und dient der Tuberkuloseprävention (AIDA 26.1.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

AW im ordentlichen Verfahren haben Anspruch auf die allgemeine Krankenversorgung (Couverture Maladie Universelle, CMU). Wenn der AW über keine Mittel verfügt, ist dieser Zugang für ihn kostenlos. Diese Mittellosigkeit kann er durch Eigendeklaration erbringen. In der Praxis kann es zu Verzögerungen kommen, bis der Zugang zum CMU effektiv ist (1-3 Monate Anfang 2014, regional unterschiedlich). Asylwerber im beschleunigten Verfahren besitzen kein temporäres Aufenthaltsrecht und fallen daher nicht unter die CMU, sind aber nach drei Monaten Aufenthalt in Frankreich zur Versorgung durch die Staatliche Medizinische Hilfe (Aide Médicale d'Etat, AME) berechtigt. Während der dreimonatigen Wartezeit haben sie aber trotzdem Zugang zu den sogenannten PASS-Diensten (Alltages-Gesundheitszentren) der öffentlichen Spitäler. Als größte Schwierigkeiten beim Zugang zu effektiver Gesundheitsversorgung für AW werden administrative Probleme, fehlendes Wissen über die Rechte der AW und die Sprachbarriere genannt (AIDA 26.1.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Können Migranten aufgrund fehlender Papiere nicht nachweisen, dass sie seit mehr als drei Monaten in Frankeich aufhältig sind, können sie nur medizinische Notversorgung in Anspruch nehmen. Minderjährige Kinder solcher Eltern haben Anspruch auf die AME, ohne die dreimonatige Wartezeit, selbst wenn ihre Eltern nicht anspruchsberechtigt sind. Dieses Recht gilt für ein Jahr (MdM 4.2013).

Zugang zu mentaler Gesundheitsversorgung wird von der Gesetzgebung nicht explizit erwähnt, AW können aber im Rahmen der CMU oder AME theoretisch psychiatrische oder psychologische Hilfe in Anspruch nehmen. Viele Therapeuten nehmen jedoch keine nicht-frankophonen Patienten. Traumatisierte oder Opfer von Folter können von einigen NGOs beraten werden, die sich speziell diesen Themen widmen, z.B. Primo Levi in Paris oder die Osiris-Zentren in Marseille, Mana in Bordeaux, das Forum réfugiés-Cosi Essor-Zentrum in Lyon oder Awel in La Rochelle. Die Zahl dieser spezialisierten Zentren in Frankreich ist aber zu gering und zu ungleich verteilt (AIDA 26.1.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Quellen:

  • Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database (26.1.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): National Country Report France,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_france_third_update_final.pdf, Zugriff 30.4.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

  • Strichaufzählung
    MdM - Médicines du Monde (4.2013): Access to healthcare in Europe in times of crisis and rising xenophobia, http://www.medicosdelmundo.org/index.php/mod.documentos/mem.descargar/fichero.documentos_MdM_Report_access_healthcare_times_crisis_and_rising_xenophobia_edcfd8a3%232E%23pdf, Zugriff 30.4.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

6. Schutzberechtigte

Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte können, auf Anfrage, in einem Unterbringungszentrum bleiben, bis ein alternatives Unterbringungsangebot vorhanden ist, jedoch nicht länger als 3 bzw. in Ausnahmefällen 6 Monate (AIDA 26.1.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff).

Quellen:

  • Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database (26.1.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff): National Country Report France,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_france_third_update_final.pdf, Zugriff 30.4.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff

Beweiswürdigend wurde im Bescheid hervorgehoben, dass die Identität der BF in für das Verfahren ausreichendem Maß feststehe. Schwere lebensbedrohliche Krankheiten seien von den BF weder behauptet noch belegt worden. Sie hätten in Österreich keine Verwandten oder näheren Bekannten.

Aus den Länderfeststellungen zu Frankreich ergebe sich, dass die allgemeine Lage für nach Frankreich überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung erkennen lasse. Die Grundversorgung beziehungsweise die medizinische Notversorgung für Asylwerber sei in Frankreich grundsätzlich gewährleistet. Das Asylverfahren weise keine systemischen Mängel auf.

In einer Gesamtbetrachtung habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben.

Zudem hätten sich keine Hinweise ergeben, dass durch die Außerlandesbringung unzulässigerweise in das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens eingegriffen werden würde.

Es gäbe auch keine Gründe, die Durchführung der Entscheidung gemäß Paragraph 61, Absatz 3, FPG aufzuschieben.

römisch eins.9. Am 21.04.2016 stellte das BFA den BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016, (BFA-VG) einen Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) amtswegig zur Seite.

römisch eins.11. Mit Telefax vom 18.05.2016 brachten die BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem die Bescheide gesamtinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurden.

Aufgrund der vorherrschenden Mängel im französische Asylverfahren und der fremdenfeindlichen Stimmung herrschten in Frankreich menschenunwürdige Bedingungen. Die BF stünden in psychiatrischer Behandlung. Sie seine aufgrund der fluchtauslösenden Ereignisse und der fortgesetzten Flucht psychisch stark belastet.

Ausgeführt wurde, dass sich das BFA nicht mit der Novelle des französischen Asylgesetzes im Juli Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff beschäftigt habe. Weiters wurde auf einen "aktuellen" Bericht des UN Commissioners for Human Rights verwiesen, entstanden nach einem Frankreichbesuch im September 2014, der auf die aktuelle Problematik und Menschenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit Asylverfahren hinweise. Den Länderberichten des BFA widersprechende Berichte wurden nicht angeboten. Die BF seien weiters enormen psychischen Belastungen ausgesetzt.

römisch eins.12. Die Beschwerdevorlage an die zuständige Gerichtsabteilung des BVwG iSd Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG erfolgte am 20.05.2016.

römisch zwei. Das BVwG hat erwogen:

römisch zwei.1. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in:

  • Strichaufzählung
    die dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakten des BFA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragungen am 30.12.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff, die Niederschriften der Einvernahmen vor dem BFA am 19.04.2016 sowie die Beschwerde vom 18.05.2016

  • Strichaufzählung
    aktenkundliche Dokumentationsquellen betreffend Frankreich im angefochtenen Bescheid.

römisch zwei.2. Feststellungen:

römisch zwei.2.1. Die BF sind iranische Staatsangehörige.

römisch zwei.2.2. Der BF reisten am 30.12.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff mit einem abgelaufenen von Frankreich ausgestellten Schengenvisum unrechtmäßig nach Österreich ein und brachten hier die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ein.

römisch zwei.2.3. Am 21.01.2016 richtete das BFA aufgrund der Angaben der BF und der Abfrageergebnisse im VIS ein Aufnahmeersuchen an Frankreich, das mit am 11.02.2016 eingelangten Schreiben der Aufnahme gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO ausdrücklich zustimmte.

römisch zwei.2.4. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle einer Überstellung nach Frankreich Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

römisch zwei.2.5. Die BF leiden an keinen akut lebensbedrohenden Krankheiten.

römisch zwei.2.6. Die BF haben zu Österreich keine familiäre oder soziale Bindung.

römisch zwei.3. Beweiswürdigung:

römisch zwei.3.1. Die Feststellungen zum Reiseweg der BF sowie zu ihren persönlichen Verhältnissen ergeben sich im Speziellen aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhang mit der vorliegenden Aktenlage. Die Feststellungen zum Verfahrensstand in Frankreich ergeben sich aus der ausdrücklichen Zustimmungserklärung Frankreichs und den Abfrageergebnissen des VIS. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde von den BF kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren (siehe Punkt römisch zwei. 3.3.3.). Eine die BF konkret treffende Bedrohungssituation in Frankreich wurde nicht substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen in Punkt römisch zwei. 3.3.2.).

römisch zwei.3.2. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen (siehe auch die Erwägungen unter römisch zwei.3.3.2.).

römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerden:

römisch zwei.3.1. Das Asylgesetz 2005 (Vorheriger SuchbegriffAsylGNächster Suchbegriff 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, anzuwenden.

Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

...

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

...

Paragraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

...

Paragraph 34, (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt

worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung

desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit

dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem

anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein

Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit

dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in

einem anderen Staat nicht möglich ist;

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt

wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

..."

Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war.

2: das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

Paragraph 61, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 Vorheriger SuchbegriffAsylGNächster Suchbegriff 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4, a oder 5 Vorheriger SuchbegriffAsylGNächster Suchbegriff 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, Vorheriger SuchbegriffAsylGNächster Suchbegriff 2005 zugelassen wird."

Artikel 49, der VO 604 aus 2013, lautet auszugsweise:

Artikel 49

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003,.

Vor dem Hintergrund, dass die Verordnung 604 aus 2013, am 29.06.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, die BF am 30.12.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, sowie das Aufnahmeersuchen an Frankreich nach dem 01.01.2014 gestellt und beantwortet wurde, ist gegenständlich primär die VO 604 aus 2013, (Dublin III-VO) anwendbar.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

Gemäß Artikel 3, Absatz eins, Dublin III-VO prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.

Artikel 3, Absatz 2, Dublin III-VO normiert, dass sich für den Fall, dass sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen lässt, der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde für dessen Prüfung zuständig ist.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedsstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass die Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikel 4, der EU-Grundrechtscharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedsstaat oder an den ersten Mitgliedsstaats, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

Gemäß Artikel 3, Absatz 3, der Dublin III-VO behält jeder Mitgliedstaat das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

In Kapitel 3 beziehungsweise den Artikeln 7 ff der Dublin III-VO werden die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats sowie deren Rangfolge aufgezählt.

Artikel 12, Absatz eins, Dublin III-VO lautet: "Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig.

Artikel 2, Litera l, Dublin III-VO lautet: " Aufenthaltstitel bezeichnet jede von den Behörden eines Mitgliedstaats erteilte Erlaubnis, mit der der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gestattet wird, einschließlich der Dokumente, mit denen die Genehmigung des Aufenthaltes im Hoheitsgebiet im Rahmen einer Regelung des vorübergehenden Schutzes oder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die eine Ausweisung verhindernden Umstände nicht mehr gegeben sind, nachgewiesen werden kann;"

Gemäß Artikel 18, Absatz eins, der Dublin-III-VO ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrages in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

Gemäß Artikel 18, Absatz 2, der Dublin-III-VO prüft der zuständige Mitgliedstaat in allen dem Anwendungsbereich des Absatz eins, Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.

Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz eins, Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrages abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.

In den in den Anwendungsbereich des Absatz eins, Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

römisch zwei.3.2. Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung der gegenständlichen Verfahren pflichtet das BVwG der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Frankreichs ergibt. Dies folgt aus den Regelungen des Artikel 12, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz eins, Litera a, Dublin III-VO.

In einem (Wieder)Aufnahmeverfahren nach Artikel 18, Dublin III-VO ist primär zu überprüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen erloschen ist vergleiche Filzwieser/Sprung, Dublin III-VO, K6 zu Artikel 18,). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12); dies nunmehr unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich.

Im vorliegenden Fall gibt es für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates als Frankreich nun keine Anhaltspunkte. Die nunmehr im Aufnahmeverfahren bekräftigte Zuständigkeit Frankreichs erweist sich materiell jedenfalls gestützt auf die vorangegangene Erteilung eines Aufenthaltstitels iSd Dublin III-VO durch Frankreich.

römisch zwei.3.3. Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre:

Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).

Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die BF im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Frankreich gemäß Paragraphen 5, Vorheriger SuchbegriffAsylGNächster Suchbegriff und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in seinen Rechten gemäß Artikel 3, und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen.

Im Einzelnen war unter diesen Prämissen wie folgt zu erwägen:

römisch zwei.3.3.1. Mögliche Verletzung des Artikel 7, GRC beziehungsweise des Artikel 8, EMRK:

Die BF haben in Österreich keine privaten, familiären oder beruflichen Beziehungen.

Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor vergleiche VfGH 26.02.2007, Zl. 1802, 1803/06-11).

Folglich würde die Überstellung der BF nach Frankreich weder Artikel 16, VO 604 aus 2013, berühren noch einen unzulässigen Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens bedeuten.

römisch zwei.3.3.2. Kritik am französischen Asylwesen/der Situation in Frankreich:

Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:

grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren).

Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, Vorheriger SuchbegriffAsylGNächster Suchbegriff) sind schon auf Basis der Feststellungen des BFA nicht erkennbar und wurden auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht.

In der Beschwerde wird pauschal auf bestehende Mängel im französische Asylverfahren und die fremdenfeindliche Stimmung in Frankreich verwiesen.

Ausgeführt wurde, dass sich das BFA nicht mit der Novelle des französischen Asylgesetzes im Juli Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff beschäftigt habe. Weiters wurde auf einen "aktuellen" Bericht des UN Commissioners for Human Rights verwiesen, entstanden nach einem Frankreichbesuch im September 2014, der auf die aktuelle Problematik und Menschenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit Asylverfahren hinweise. Den Länderberichten des BFA widersprechende Berichte wurden nicht angeboten.

Dazu ist auszuführen, dass besagter Bericht zwar Unzulänglichkeiten anführt und Frankreich auch auffordert, seine Bemühungen, diese zu beheben fortzusetzen, jedoch erreichen diese in den fallwesentlichen Punkten nicht das Ausmaß grober Menschenrechtsverletzungen. Frankreich sei nicht nur bemüht, diverse Problemfelder zu verbessern, wie es im Bericht ausgeführt wurde, die Empfehlungen wurden auch durch die Reform vom 15.07.Vorheriger Suchbegriff2015Nächster Suchbegriff Großteils umgesetzt. Das neue Gesetz stellt eine umfassende Reform des Asylverfahrens und die Umsetzung der Asylum Procedures Directive (recast) und Reception Conditions Directive (recast) dar. Die Reform bringt so u.a. aufschiebende Wirkung für Beschwerden im Dublin-Verfahren binnen 15 Tagen, ein Punkt, der in besagtem Bericht im Hinblick auf Dublin-Verfahren aufgezeigt wurde. Des Weiteren wurden explizit keine Probleme für Dublin-Rückkehrer im Bericht aufgeworfen. Letztlich ist bei Beurteilungen über angebliche generelle systemische Mängel im Asylverfahren eines Landes zu beachten, dass diese sich auf bestimmte Gruppen von Personen beziehen (hier: Calais, illegale Grenzübertritte, etc) und insbesondere Dublin-Rückkehrer nicht betreffen. In der Beschwerde werden keine Problemfelder explizit definiert.

Für die Annahme, dass die BF nach Rückstellung nicht entsprechend versorgt und untergebracht und einem systemische mangelhaften Asylverfahren unterworfen würden, ergeben sich aus den Länderberichten und aus dem Vorbringen der BF in der Beschwerde keine Anhaltspunkte.

Zum Vorwurf der fremdenfeindlichen Haltung Frankreichs ist auszuführen, dass dem ob genannten Bericht zu entnehmen ist, dass Frankreich bemüht ist, gesetzliche Maßnahmen gegen Übergriffe insbesondere im Internet weiter auszubauen. Eine bedrohliche Gesamtsituation in Frankreich ist dem Bericht nicht zu entnehmen. Das Vorbringen der BF hinsichtlich des erfolgten Angriffes in Frankreich ist nicht nur unglaubwürdig, sondern auch ungeeignet, eine negative Grundhaltung der Französischen Bevölkerung oder der Regierung Fremden gegenüber zu belegen.

Dass die BF über den Bekannten, der sie umgehend nach dem Kennenlernen in seinem Haus aufgenommen haben soll, nichts angeben können, erscheint bereits merkwürdig. Dass sie beim Spazierengehen von Iranern verfolgt worden wären, die sich als fanatische Muslime deklariert hätten und dem BF1 seine geplante Konversion vorgeworfen hätten, ist keinesfalls nachvollziehbar. Dass sie sich nicht an die Behörden gewandt hätten, da sie dann in Frankreich vielleicht keinen Asylantrag einbringen hätten können, entbehrt jeglicher Logik.

Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Frankreich und die Situation von Asylwerbern dort geben somit auch unter Berücksichtigung der Beschwerdeausführungen keinen Anlass, ein "real risk" einer Verletzung von Artikel 3, EMRK zu befürchten. Wesentlich erscheint schließlich auch, dass seitens der Europäischen Kommission gegen Frankreich kein Vertragsverletzungsverfahren wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet wurde und es daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erkennbar ist, dass die BF im Fall einer Rücküberstellung nach Frankreich Gefahr liefen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in ihren durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden.

Jedenfalls hätten die BF noch die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Frankreich und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Artikel 39, EGMR-VerfO, geltend zu machen.

römisch zwei.3.3.3. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Frankreich

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Frankreich nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin III-VO zwingend auszuüben wäre: In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führte der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat beziehungsweise in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung vorliegt.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, Vorheriger SuchbegriffAsylG in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Reisefähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK- Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

Die BF2 gab an, aufgrund der Vorfälle im Iran (Verfolgung des Mannes) traumatisiert zu sein. Der Vorfall in Frankreich habe dies verschlimmert. Selbst wenn man der Schilderung dieses Vorfalls einen gewissen Wahrheitsgehalt zuerkennen wollte, ergibt sich daraus keine schwerwiegende lebensbedrohliche psychische Erkrankung der BF2. Der psychotherapeutische Kurzbericht vom 19.05.2016 stützt sich lediglich auf das Vorbringen der BF2. Die Untersuchungsmethoden sind nicht angeführt, es ist nicht ersichtlich, wer sich wann und wie lange wer sich mit der BF2 auseinandergesetzt hat. Die Diagnose PTBS wird in den Raum gestellt und ist aus dem Schreiben nicht nachvollziehbar. Selbst wenn die BF2 unter Depressionen leiden sollte, ist eine diesbezügliche Versorgung in Frankreich gegeben und wurde auch nicht bestritten.

Der BF1 gab keine gesundheitlichen Probleme an.

römisch zwei.3.4. Das BVwG gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.

römisch zwei.4.1. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 17, BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens vor.

römisch zwei.4.2. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Die BF haben auch nicht dargelegt, welche Ausführungen sie in einer mündlichen Verhandlung hätten treffen wollen, die ein anderes Verfahrensergebnis bewirken hätten können.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Sofern aufgrund aller von der Verwaltungsbehörde und den BF vorgebrachten Berichte zu Frankreich eine Würdigung dieser Berichtslage vorgenommen wurde, handelt es sich um Tatsachenfragen. Die Beurteilung des BVwG zur Situation in Frankreich korreliert mit früherer des VwGH, wobei sich aus dem gegenständlichen Erkenntnis zeigt, dass auch auf Basis der Beschwerde eine entscheidende Situationsänderung in den letzten Jahren zu verneinen ist.

Für die in seiner Beurteilung leitenden rechtlichen Prämissen konnte sich das BVwG unter anderem auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich sowie auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland und jenes des EuGH vom 21.12.2011, NS, C-411 & 493/10 stützen.

Die gegenständlichen Entscheidungen weichen im Ergebnis weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Außerlandesbringung, medizinische Versorgung, real risk,
Rechtsschutzstandard, Versorgungslage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2016:W175.2126517.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2016

Dokumentnummer

BVWGT_20160831_W175_2126517_1_00

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