Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für 2012/16/0008

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8694 F/2012

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2012/16/0008

Entscheidungsdatum

26.01.2012

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §5 Abs3;

Rechtssatz

Im Erkenntnis vom 24. Juni 2010, Zl. 2009/16/0133, hat der Verwaltungsgerichtshof bei den in jenem Beschwerdefall gegebenen Rahmenbedingungen eine Aufenthaltsdauer von fünfeinhalb Monaten im Ausland gerade noch als vorübergehenden Aufenthalt angesehen. Bei einem Aufenthalt zum Zwecke des Schulbesuches vom Herbst 1991 bis zum Jänner 1993 ging der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 20. Juni 2000, Zl. 98/15/0016, von einem ständigen Aufenthalt im Ausland aus. Ein einjähriger Auslandsaufenthalt etwa zum Zwecke eines einjährigen Schulbesuches im Ausland ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes als ständiger Aufenthalt im Ausland anzusehen vergleiche auch Kuprian, Kein Familienbeihilfenanspruch bei Ausbildung eines Kindes in einem "Drittland", in UFS Journal 2011/10, 371).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012160008.X06

Im RIS seit

05.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2016

Dokumentnummer

JWR_2012160008_20120126X06

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