Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für Ro 2018/03/0031

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

17

Geschäftszahl

Ro 2018/03/0031

Entscheidungsdatum

06.03.2019

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E11306000
E3L E15102030
E3L E15104000
E6J

Norm

EURallg
32003L0087 Emissionshandel-RL
32008L0101 Nov-32003L0087
62007CJ0002 Paul Abraham VORAB

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2018/03/0032
Ro 2018/03/0033
Ro 2018/03/0034
Ro 2018/03/0035
Ro 2018/03/0036
Ro 2018/03/0037
Ro 2018/03/0038
Ro 2019/03/0007
Ro 2019/03/0008
Ro 2019/03/0009
Besprechung in:
RdU 02/2020. S 72-78;

Rechtssatz

Der Rechtsansicht, dem Vorhaben (Errichtung einer dritten Piste) seien auch THG-Emissionen von Luftfahrzeugen während des Fluges zuzurechnen, wenn die Flugzeuge unter Benützung der dritten Piste starten und landen bzw. am Flughafen Wien inventarisiert seien, vermag der VwGH nicht zu folgen. Das Unionsrecht gebietet eine solche Sichtweise nicht. Insbesondere lässt sich dies auch aus dem Urteil des EuGH vom 28. Februar 2008, C-2/07, Abraham, nicht ableiten, in dem lediglich zum Ausdruck gebracht wurde, dass auch Änderungen der Infrastruktur eines vorhandenen Flughafens, die dazu bestimmt sind, die Aktivitäten des Flugplatzes und den Luftverkehr erheblich zu steigern, einer UVP zu unterziehen sind. Gegen die genannte Rechtsauffassung spricht vor allem der Umstand, dass das Unionsrecht mit dem Emissionshandelssystem vergleiche Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union) spezielle Regelungen zur Begrenzung von THG trifft, die auch den Luftverkehr erfassen und diesbezüglich die Luftfahrzeugbetreiber in die Pflicht nehmen.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62007CJ0002 Paul Abraham VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030031.J21

Im RIS seit

12.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2020

Dokumentnummer

JWR_2018030031_20190306J17

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