Der Tatbestand des § 309 (hier Abs 2) StGB setzt voraus, dass die (im funktionalen Zusammenhang mit der Bestechung oder Geschenkannahme stehende) Vornahme oder Unterlassung der Rechtshandlung selbst pflichtwidrig ist. Regelwidrigkeit (auch) der Vorteilsannahme aus Sicht der Bediensteten oder Beauftragten des Unternehmens (etwa wegen Verstoßes gegen Gesetze, interne Compliance‑Vorgaben oder Weisung) ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung von Rechtshandlungen im Austausch gegen Vorteile ist daher von § 309 StGB nicht erfasst.Der Tatbestand des Paragraph 309, (hier Absatz 2,) StGB setzt voraus, dass die (im funktionalen Zusammenhang mit der Bestechung oder Geschenkannahme stehende) Vornahme oder Unterlassung der Rechtshandlung selbst pflichtwidrig ist. Regelwidrigkeit (auch) der Vorteilsannahme aus Sicht der Bediensteten oder Beauftragten des Unternehmens (etwa wegen Verstoßes gegen Gesetze, interne Compliance‑Vorgaben oder Weisung) ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung von Rechtshandlungen im Austausch gegen Vorteile ist daher von Paragraph 309, StGB nicht erfasst.