Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
11
Geschäftszahl
Ro 2018/03/0031
Entscheidungsdatum
06.03.2019
Index
10/07 Verfassungsgerichtshof
Norm
VerfGG 1953 §87 Abs2
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2018/03/0032
Ro 2018/03/0033
Ro 2018/03/0034
Ro 2018/03/0035
Ro 2018/03/0036
Ro 2018/03/0037
Ro 2018/03/0038
Ro 2019/03/0007
Ro 2019/03/0008
Ro 2019/03/0009
Rechtssatz
Die Bindung gemäß § 87 Abs 2 VerfGG erstreckt sich auch auf solche Fragen, die der VfGH zwar nicht ausdrücklich behandelt hat, die aber eine notwendige Voraussetzung für den Inhalt seines aufhebenden Erkenntnisses darstellen. Bei Prüfung der vom VwG erlassenen Ersatzentscheidung ist auch der VwGH an die Rechtsauffassung des VfGH gebunden (vgl. etwa VwGH 18.2.2015, 2011/12/0180, und 6.7.2016, Ra 2016/01/0008).Die Bindung gemäß Paragraph 87, Absatz 2, VerfGG erstreckt sich auch auf solche Fragen, die der VfGH zwar nicht ausdrücklich behandelt hat, die aber eine notwendige Voraussetzung für den Inhalt seines aufhebenden Erkenntnisses darstellen. Bei Prüfung der vom VwG erlassenen Ersatzentscheidung ist auch der VwGH an die Rechtsauffassung des VfGH gebunden vergleiche etwa VwGH 18.2.2015, 2011/12/0180, und 6.7.2016, Ra 2016/01/0008).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018030031.J13
Im RIS seit
12.08.2020
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2020
Dokumentnummer
JWR_2018030031_20190306J11