Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Typ
BVG
§/Artikel/Anlage
Art. 50
Inkrafttretensdatum
01.01.2008
Außerkrafttretensdatum
30.06.2012
Abkürzung
B-VG
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
E. Mitwirkung des Nationalrates und des Bundesrates an der Vollziehung des Bundes
Artikel 50.
(1)Absatz einsDer Abschluss von
politischen Staatsverträgen und Staatsverträgen, die gesetzändernden oder gesetzesergänzenden Inhalt haben und nicht unter Art. 16 Abs. 1 fallen, sowiepolitischen Staatsverträgen und Staatsverträgen, die gesetzändernden oder gesetzesergänzenden Inhalt haben und nicht unter Artikel 16, Absatz eins, fallen, sowie
Staatsverträgen, durch die die vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union geändert werden,
bedarf der Genehmigung des Nationalrates.
(2)Absatz 2Für Staatsverträge gemäß Abs. 1 Z 1 gilt darüber hinaus Folgendes:Für Staatsverträge gemäß Absatz eins, Ziffer eins, gilt darüber hinaus Folgendes:
Sieht ein Staatsvertrag seine vereinfachte Änderung vor, so bedarf eine solche Änderung nicht der Genehmigung nach Abs. 1, sofern sich diese der Nationalrat nicht vorbehalten hat.Sieht ein Staatsvertrag seine vereinfachte Änderung vor, so bedarf eine solche Änderung nicht der Genehmigung nach Absatz eins,, sofern sich diese der Nationalrat nicht vorbehalten hat.
Gemäß Abs. 1 Z 1 genehmigte Staatsverträge bedürfen der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder regeln.Gemäß Absatz eins, Ziffer eins, genehmigte Staatsverträge bedürfen der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder regeln.
Anlässlich der Genehmigung eines Staatsvertrages kann der Nationalrat beschließen, in welchem Umfang dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.
(3)Absatz 3Auf Beschlüsse des Nationalrates nach Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 3 ist Art. 42 Abs. 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.Auf Beschlüsse des Nationalrates nach Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer 3, ist Artikel 42, Absatz eins bis 4 sinngemäß anzuwenden.
(4)Absatz 4Staatsverträge gemäß Abs. 1 Z 2 dürfen unbeschadet des Art. 44 Abs. 3 nur mit Genehmigung des Nationalrates und mit Zustimmung des Bundesrates abgeschlossen werden. Diese Beschlüsse bedürfen jeweils der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.Staatsverträge gemäß Absatz eins, Ziffer 2, dürfen unbeschadet des Artikel 44, Absatz 3, nur mit Genehmigung des Nationalrates und mit Zustimmung des Bundesrates abgeschlossen werden. Diese Beschlüsse bedürfen jeweils der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(5)Absatz 5Der Nationalrat und der Bundesrat sind von der Aufnahme von Verhandlungen über einen Staatsvertrag gemäß Abs. 1 unverzüglich zu unterrichten.Der Nationalrat und der Bundesrat sind von der Aufnahme von Verhandlungen über einen Staatsvertrag gemäß Absatz eins, unverzüglich zu unterrichten.
Schlagworte
Vertrag, völkerrechtlicher Vertrag, Nationalratsbeschluß, Nationalratsbeschluss, Beschluß, Beschluss, Abschluß, Abschluss, Bundesverfassung, Erfüllungsvorbehalt, Bezeichnungspflicht, Verfassungsänderung, verfassungsergänzender Vertrag, spezielle Transformation, verfassungsändernder Vertrag, Verfassungsergänzung
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2012
Gesetzesnummer
10000138
Dokumentnummer
NOR40094601