Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für 91/16/0053

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/16/0053

Entscheidungsdatum

17.12.1992

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/06 Verkehrsteuern
81/01 Wasserrechtsgesetz

Beachte

Besprechung in AnwBl 6/1993, S 445-446

Rechtssatz

Wird für den Ankauf verschiedener Wirtschaftsgüter, insbesondere von unbeweglichen Sachen einerseits und von beweglichen Sachen andererseits, ein einheitlicher Gesamtkaufpreis vereinbart, so gehören jene Teile des Kaufpreises zu der der Steuer unterliegenden Gegenleistung, die für den Erwerb des Grundstückes und für das Zugehör zu demselben oder für die vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen bezahlt werden. Der für das Zugehör aufgewendete Teil des Kaufpreises gehört zur Gegenleistung, soferne die betreffenden Gegenstände Zugehör gemäß Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Satz GrEStG 1987 sind (Hinweis Fellner, Grunderwerbsteuer, Kommentar 8, Randziffer 62 zu Paragraph 5, GrEStG). Es kommt also allein auf die Zugehöreigenschaft dieses selbständigen Wirtschaftsgutes (zum Begriff Hinweis Schubert - Pokorny - Schuch - Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch 2, Randziffer 20 zu Paragraph 6, Einkommensteuergesetz 1972) - hier eines Wasserbenutzungsrechtes - zum Grundstück oder zur Kraftwerksanlage an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991160053.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Dokumentnummer

JWR_1991160053_19921217X02

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