Bundesverwaltungsgericht (BVwG)

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Entscheidungstext W233 2290171-1

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

W233 2290171-1

Entscheidungsdatum

14.08.2024

Norm

BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs4 Z4
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z5
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W233 2290171-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger von Thailand, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2024, Zl. 515842208-222794116, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.05.2024 zu Recht:

A)

römisch eins.       Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch II. des angefochtenen Bescheids wird gemäß Paragraphen 46,, 52 Absatz 4, Ziffer 4 und Absatz 9, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

römisch II.      Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und die Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins und Absatz 2, FPG mit zwei Wochen ab Entlassung aus der Strafhaft festgesetzt.

römisch III.    Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 5, FPG teilweise stattgegeben und das Einreiseverbot auf die Dauer von sechs Jahren herabgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Thailand und hält sich seit dem Jahr 2010 in Österreich auf. Zuletzt wurde ihm der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ mit Gültigkeit von 15.05.2019 bis erteilt. Am 20.04.2022 stellte er bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels.

2. Mit Verständigung über das Ergebnis einer Beweisaufnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2023 wurde er darüber informiert, dass aufgrund der im Strafregister aufscheinenden strafgerichtlichen Verurteilung vom 24.06.2022 beabsichtigt werde, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu erlassen. Dem Beschwerdeführer wurde ferner das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Thailand, Stand 06.05.2022, übermittelt und aufgetragen einen Fragenkatalog betreffend sein Privat- und Familienleben sowie seine Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat zu beantworten. Zur schriftlichen Stellungnahme wurde ihm eine Frist von zwei Wochen eingeräumt.

Die Stellungnahme des Beschwerdeführers langte am 10.10.2023 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.

3. Am 27.11.2023 wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Zeugin betreffend das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers einvernommen.

4. Mit dem gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2024 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch II. wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Thailand zulässig sei. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt römisch III.). Einer Beschwerde wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch IV.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.).

5. Der Beschwerdeführer erhob im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung gegen den oben angeführten Bescheid fristgerecht Beschwerde wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens.

6. Am 12.04.2024 langten die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

7. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.04.2024 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

8. Mit Schriftsatz vom 14.05.2024 ergänzte der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung das Beschwerdevorbringen.

9. Zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts fand am 16.05.2024 vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Thailändisch eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Das Bundesamt ist entschuldigt nicht erschienen. Der Beschwerdeführer wurde zu seiner Identität und Herkunft, den persönlichen Lebensumständen in Österreich, seinem Privat- und Familienleben, seinem strafrechtlichen Fehlverhalten und seiner Situation im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befragt. Ferner wurde mit dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Thailand, Stand vom 06.05.2022, erörtert. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von zwei Wochen zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.

Die Stellungnahme des Beschwerdeführers langte am 05.06.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

10. Das Bundesverwaltungsgericht holte amtswegig von der Justizanstalt römisch 40 eine Haftauskunft, eine Besucherliste sowie eine Telefonliste betreffend den Beschwerdeführer ein.

römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur individuellen Situation des Beschwerdeführers:

1.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Thailand und wurde am römisch 40 in Bangkok geboren. Er bekennt sich zum Buddhismus und fühlt sich keiner Volksgruppe zugehörig. Neben seiner Erstsprache Khmer spricht er Deutsch. Zudem verfügt er über einfache Kenntnisse der Sprache Thailändisch.

Im Herkunftsstaat hat der Beschwerdeführer zuletzt in der Stadt römisch 40 in der gleichnamigen Provinz bei seinen Großeltern gewohnt und dort den Kindergarten sowie die Volksschule besucht. Im April 2010, sohin im Alter von 12 Jahren, ist er zu seiner Mutter, seinem Stiefvater und seiner Schwester nach Österreich gezogen und lebt seither durchgehend im österreichischen Bundesgebiet.

Dem Beschwerdeführer wurde zuletzt der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ mit Gültigkeit von 15.05.2019 bis erteilt. Am 20.04.2022 stellte er bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels.

Gegen den Beschwerdeführer wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bereits am 12.06.2020 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Verbindung mit einem Einreiseverbot eingeleitet. Das Verfahren wurde jedoch nach Gewährung von schriftlichem Parteiengehör sowie Durchführung einer persönlichen Einvernahme des Beschwerdeführers mit Aktenvermerk vom 16.02.2022 eingestellt.

In Österreich hat der Beschwerdeführer die Pflichtschule abgeschlossen. Ferner war er von 01.10.2013 bis 31.05.2014, von 28.07.2014 bis 14.08.2014, von 21.08.2017 bis 14.11.2017 sowie von 17.09.2018 bis 05.03.2019 jeweils als Lehrling beschäftigt, hat jedoch keine der Lehrausbildungen abgeschlossen. Zudem war er im Zeitraum von 2012 bis Ende 2021 insgesamt rund eineinhalb Jahre für verschiedene Unternehmen als Arbeiter tätig.

Der Beschwerdeführer ist ledig und hat einen Sohn, welcher am 31.01.2022 geboren wurde und österreichischer Staatsangehöriger ist. Die alleinige Obsorge für seinen Sohn kommt der Kindesmutter zu. Bisher hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zum Unterhalt seines Sohnes geleistet.

Abgesehen von seinem minderjährigen Sohn verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Mutter, seines Stiefvaters, seiner Schwester sowie seiner Nichte und seines Neffen.

1.1.2. Zum verwaltungsrechtlichen Fehlverhalten des Beschwerdeführers

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 01.04.2020, römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Dauer von 28 Monaten entzogen. Im Zeitraum von Dezember 2019 bis Ende Mai 2020 lenkte er viermal ein Kraftfahrzeug in einem durch Suchtgift oder Alkohol beeinträchtigten Zustand und verweigerte einmal trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen den Alkoholtest. Zudem lenkte er insgesamt neunmal ein Kraftfahrzeug, obwohl er nicht mehr im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung war.

1.1.3. Zum strafrechtlichen Fehlverhalten des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer wurde erstmals mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 10.09.2015, GZ. römisch 40 wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15,, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je € 5,00 rechtskräftig verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe, und zwar 20 Tagessätze, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 11.06.2014 dem Verfügungsberechtigten eines Modegeschäfts ein T-Shirt im Wert von € 17,95 mit dem Vorsatz wegzunehmen versuchte, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Als mildernd wurden seine Unbescholtenheit sowie sein Geständnis gewertet. Erschwerungsgründe lagen nicht vor.

Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 16.11.2015, GZ. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins,, 84 Absatz eins, StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 10.09.2015 zu einer Zusatzgeldstrafe in Höhe von 240 Tagessätzen zu je € 4,00 rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 27.06.2015 in Begrenz einen anderen durch einen Faustschlag und einen Fußtritt in das Gesicht sowie durch eine Ohrfeige vorsätzlich am Körper verletzte, wobei die Tat einen Nasenbeinbruch, zwei abgeschlagene obere Schneidezähne sowie einen Tinnitus, verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung, zur Folge hatte. Als mildernd galten das Geständnis sowie das Alter unter 21 Jahren. Erschwerungsgründe lagen nicht vor.

Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 10.08.2018, GZ. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je € 4,00 rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 13.06.2018 den PKW einer fremden Person ohne deren Einwilligung in Gebrauch nahm und umherfuhr, nachdem der PKW unbeaufsichtigt auf einem Parkplatz abgestellt worden war. Als mildernd galt das Geständnis, als erschwerend wurde die einschlägige Vorstrafe gewertet.

In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 08.03.2019, GZ. römisch 40 , wegen des Verbrechens der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes nach Paragraph 233, Absatz eins, Ziffer 2, StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 10.08.2018 rechtskräftig zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten sowie eine Zusatzgeldstrafe in der Höhe von 240 Tagessätzen zu je € 4,00 verurteilt, wobei die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 17.06.2018 nachgemachtes Geld, nämlich eine gefälschte 50-Euro-Note, als echt und unverfälscht ausgab, indem er für € 20, -- Tipps spielte, mit dem gefälschten Schein an der Kassa bezahlte und dafür € 30, -- an Wechselgeld zurückerhielt. Als mildernd galt das Geständnis. Als erschwerend wurden die einschlägige Vorstrafe sowie das Zusammentreffen von einem Verbrechen und einem Vergehen gewertet.

Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 23.09.2020, GZ. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt in Form des Versuchs nach Paragraphen 15,, 269 Absatz eins, StGB, des Vergehens der Beleidigung nach Paragraphen 115, Absatz eins,, 117 Absatz 2, StGB, des Vergehens der schweren Körperverletzung in der Form des Versuchs nach Paragraphen 15,, 83 Absatz eins,, 84 Absatz 2, StGB sowie des Vergehens des Diebstahls, teilweise durch Einbruch, nach Paragraphen 127,, 129 Absatz eins, Ziffer 3, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je € 10,-- rechtskräftig verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 22.04.2020 versuchte, Beamte mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung an einer Amtshandlung zu hindern, indem er sich gegen die - wegen aggressiven Verhaltens und Störens der Festnahme einer anderen Person – gegen ihn selbst ausgesprochenen Festnahme durch Austeilen von Schlägen sowie Tritten in Richtung von zwei Polizeibeamten wehrte. Durch das Austeilen von Tritten und Schlägen versuchte er gleichzeitig, die zwei Polizeibeamten während bzw. wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben oder der Erfüllung ihrer Pflichten zu verletzen. Die Polizeibeamten konnten allerdings die Attacken parieren. Darüber hinaus bezeichnete der Beschwerdeführer die Polizeibeamten während der Amtshandlung im Beisein von zumindest circa zehn Personen als Hurensöhne und Fotzen.

Weiters liegt der Verurteilung zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 26.05.2020 anderen Personen fremde bewegliche Sachen in einem € 5.000, -- nicht übersteigenden Wert, teilweise durch Einbruch, mit dem Vorsatz wegnahm, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar ein unversperrtes Mountainbike im Wert von € 3.014,00 sowie durch Aufbrechen einer Sperrvorrichtung ein Citybike im Wert von zumindest € 200,--.

Als mildernd galten das Geständnis sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist. Als erschwerend wurden das Zusammentreffen mehrerer Vergehen sowie die Vorstrafenbelastung gewertet.

Bei der Bemessung des Tagessatzes wurde berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer an Vermögen einen PKW der Marke Audi, Baujahr 2012, hatte und in einer Bäckerei ein monatliches Einkommen in der Höhe von € 1.800, -- erzielte, dies vierzehnmal jährlich. Seinem Einkommen standen Schulden in der Höhe von € 15.000, -- aus Verwaltungsstrafen gegenüber.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 21.07.2020, GZ römisch 40 , wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, SMG rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je € 4,00 verurteilt.

Der Verurteilung liegt zugrunde, dass im Zuge einer Verkehrskontrolle am 28.02.2020 von Polizeibeamten drei Plastiksäcke zu je 100 Gramm Cannabiskraut sichergestellt wurden, welche zur Hälfte dem Beschwerdeführer gehörten. Bei der Anhaltung wies der Beschwerdeführer massive Suchtgiftsymptome auf. Im Zeitraum von September 2019 bis 28.02.2020 erwarb und besaß der Beschwerdeführer unbekannte, geringe Mengen an Cannabiskraut sowie Kokain und konsumierte es.

Mildernd wurde die geständige Verantwortung des Beschwerdeführers gewertet. Als erschwerend galten die Vorstrafen, die Tatsache, dass mehrere Vergehen vorlagen, und der längere Tatzeitraum. Eine bedingte Strafnachsicht kam aufgrund der Vorstrafenbelastung nicht in Betracht. Ein Vorgehen nach Paragraphen 35,, 37 SMG war nicht möglich, da sich der Beschwerdeführer weder dem Untersuchungstermin bei der Bezirkshauptmannschaft unterzog, noch zur Hauptverhandlung erschien.

Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 als Berufungsgericht vom 30.08.2021, GZ. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, StGB sowie wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Ferner wurde die mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 08.03.2019 gewährte bedingte Strafnachsicht (sechs Monate Freiheitsstrafe) widerrufen.

Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 31.05.2020 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter den unbekannten Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen, nämlich den Dieb eines Fahrrades, nach der Tat dabei unterstützte, eine Sache, die dieser durch die Tat erlangt hatte, zu verwerten, indem er mit einem weiteren Täter das Fahrrad verkaufte. Ferner verwendete er im Zeitraum von 11.10.2020 bis 01.11.2020 sowie von 11.09.2020 bis 13.09.2020 jeweils Kennzeichentafeln, welche er zuvor von fremden PKWs abmontiert hatte, für sich.

Als mildernd galten das reumütige Geständnis des Beschwerdeführers, wodurch er wesentlich zur Wahrheitsfindung beitrug, sowie der Umstand, dass ein wesentlicher Teil der abgeurteilten Taten vor dem früheren Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 23.09.2020, gesetzt wurden. Erschwerend galten demgegenüber das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen derselben und verschiedener Art, drei Verurteilungen wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat, die Tatbegehung während zwei anhängiger Strafverfahren sowie der rasche Rückfall. Als schulderhöhend wurde zudem die Tatbegehung während der zu römisch 40 jeweils des Landesgerichts römisch 40 offenstehenden Probezeiten gewertet. Die Wirkungslosigkeit bisheriger teilbedingter sowie unbedingt verhängter Geldstrafen und bedingter Freiheitsstrafen erforderten mit Blick auf die Person des Beschwerdeführers als äußerst rückfallslabilen und von bisherigen Sanktionen unbeeindruckten Straftäter und seiner einschlägigen Vorstrafenbelastung die Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe.

Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 07.10.2021, GZ. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 07.07.2021 bis 09.07.2021 die zwei Kennzeichen eines fremden, geparkten PKWs entfernte und sie an einem von ihm gelenkten und nicht zum Verkehr zugelassenen PKW anbrachte. Als erschwerend galten die sieben Vorstrafen, davon zwei einschlägige, sowie der rasche Rückfall während eines anhängigen Rechtsmittelverfahrens, in welchem es sich unter anderem um dieselbe Vorgehensweise handelte. Milderungsgründe lagen nicht vor. Eine bedingte Strafnachsicht kam aufgrund der Vorstrafen nicht in Betracht.

Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 24.06.2022, GZ. römisch 40 , wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins,, 143 Absatz 2, erster Satz StGB, des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB, der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz eins, erster Satz StGB sowie des Vergehens der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechseinhalb Jahren rechtskräftig verurteilt. Ferner wurde die mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 23.09.2020 gewährte bedingte Strafnachsicht (Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten) widerrufen.

Der Verurteilung liegt zugrunde, dass sich der Beschwerdeführer am 26.12.2019 mit einem weiteren Täter in einer WC-Anlage in einer Diskothek aufhielt. Als ein weiterer Mann die WC-Anlage betrat, packten sie ihn am Pullover, zerrten ihn in eine WC-Kabine und schlossen die WC-Türe ab. Sie umzingelten ihn und forderten ihn in aggressivem und lauten Ton auf, ihnen seine Wertsachen zu geben. Ferner stellten sie ihm in Aussicht, ihn ansonsten unverzüglich am Körper zu verletzen. Der Mann teilte ihnen mit, dass er nichts hergebe und nur fünf Euro in der Geldtasche habe. Daraufhin zogen der Beschwerdeführer und der Mittäter dem überrumpelten Mann gegen dessen Willen die Geldtasche aus der Hosentasche. Als er nach der Geldtasche griff und deren Wegnahme zu verhindern versuchte, versetzten sie ihm 20 bis 30 Faustschläge ins Gesicht sowie gegen den Kopf, wobei der Mann durch die ausgeübte Gewalt schwer verletzt wurde. Er erlitt eine Orbitaboden- und eine Kieferhöhlenfraktur rechts, musste operiert werden und hatte zumindest zehn Tage lang leichte körperliche Schmerzen. In der Geldtasche befanden sich Bargeld in der Höhe von € 5,00 sowie der Führerschein, die E-Card und die Bankomatkarte des Mannes. Der Beschwerdeführer sowie der Mittäter entsorgten in weiterer Folge die Geldtasche sowie die beiden Urkunden auf unbekannte Weise. Das Bargeld und die Bankomatkarte behielten sie hingegen.

Die Staatsanwaltschaft erhob aufgrund des Vorfalls am 26.12.2019 vorerst nur gegen einen der Täter Anklage. Als im Zuge der weiteren Ermittlungen der Verdacht auch auf den Beschwerdeführer fiel, wurde er am 14.12.2021 auf einer Polizeiinspektion förmlich als Beschuldigter zur Sache einvernommen. Nachdem ihm der Tatverdacht zur Kenntnis gebracht und er darüber belehrt worden war, dass er als Beschuldigter nicht verpflichtet ist, sich zur Sache zu äußern, erstattete er wahrheitswidrige Angaben. In der Hauptverhandlung im Strafverfahren gegen den Mittäter am 13.01.2022 sagte er daraufhin bei seiner förmlichen Vernehmung als Zeuge nach Belehrung über die Konsequenzen einer falschen Beweisaussage sowie über die Möglichkeit der Aussageverweigerung gemäß Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer eins, StPO zur Sache falsch aus, indem er auf seine Angaben vom 14.12.2021, welche er vor der Polizei im Zuge seiner Beschuldigteneinvernahme erstattet hatte, verwies, diese zu seiner gerichtlichen Aussage erhob und darüber hinaus wissentlich wahrheitswidrig angab: „[…] Ich weiß nicht, warum der Angeklagte solche Angaben macht. Vielleicht hat er Angst vor jemandem und vielleicht macht er deshalb solche Angaben. […] Ich weiß nicht, ob ich am 26.12.2019 im K-Shake in Röthis war. Ich weiß es einfach nicht. Ich war am 26.12.2019 nicht dort […]“.

Bei der Strafbemessung wurde die geständige Verantwortung betreffend das Vergehen der falschen Beweisaussage als mildernd gewertet. Erschwerend waren demgegenüber die einschlägige Vorstrafenbelastung, das Zusammentreffen von einem Verbrechen und mehreren Vergehen, die (teilweise) Tatbegehung in Gesellschaft eines Mittäters, die Anwendung beider Tatmittel des Paragraph 142, Absatz eins, StGB (Gewalt gegen eine Person und Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben) sowie die Tatbegehung während offener Probezeit. Für den Widerruf der bedingten Strafnachnachsicht war ausschlaggebend, dass die bloße Androhung des Vollzugs der Freiheitsstrafe sowie die im Jahr 2021 anlässlich einer weiteren Verurteilung beschlossene Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre nicht ausreichten, um den Beschwerdeführer von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.

Im Zeitraum von 14.12.2021 bis 14.04.2022 verbüßte der Beschwerdeführer die mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 18.02.2021 gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe und trat anschließend die mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 07.10.2021 verhängte Freiheitsstrafe an, aus welcher er unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren am 29.06.2022 bedingt entlassen wurde. Seit 29.06.2022 befindet sich der Beschwerdeführer aufgrund der mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 24.06.2022 sowie – infolge des Widerrufs der bedingten Strafnachsicht - der mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 23.09.2020 gegen ihn verhängten Freiheitsstrafen in Strafhaft.

Seit seiner Anhaltung in der Justizanstalt römisch 40 hat der Beschwerdeführer insgesamt drei Ordnungsstrafen erhalten, dies zuletzt vor circa eineinhalb Jahren. Der Beschwerdeführer geht aktuell in der Justizanstalt einer Arbeit nach und hat im Zeitraum von 19.10.2022 bis 21.12.2022 zudem an einer Antidrogen-Therapiegruppe im Ausmaß von 20 Einheiten teilgenommen. Ferner ist seine Teilnahme an einer Gewaltpräventionsgruppe geplant.

Der Beschwerdeführer pflegt nach wie vor telefonischen Kontakt zu seiner Mutter, seinem Stiefvater, seiner Schwester sowie zu seinem Sohn und dessen Mutter. In der Justizanstalt wurde er zudem zweimal von seiner Schwester sowie insgesamt dreimal von Bekannten besucht. Seit 11.07.2023 fanden keine Besuchskontakte mit Bekannten oder Angehörigen mehr statt.

1.1.4. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen.

Im Herkunftsstaat leben noch die Großeltern des Beschwerdeführers, welche er seit seiner Einreise in Österreich im Jahr 2010 insgesamt drei- bis viermal besucht hat, dies zuletzt im Jahr 2018. Der letzte telefonische Kontakt mit seinen Großeltern fand ungefähr im Jahr 2018 bzw. 2019 statt. Der Beschwerdeführer ist in der Lage, den Kontakt zu seinen Angehörigen im Herkunftsstaat wiederherzustellen und vorübergehend bei ihnen Unterkunft zu nehmen.

Folglich läuft der Beschwerdeführer in Thailand nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

Dem Beschwerdeführer drohen aktuell in Thailand keine physischen oder psychischen Gewalthandlungen durch staatliche Behörden oder nichtstaatliche Personen. Es kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, aus politischen Gründen oder aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe von staatlicher Seite oder von privaten Dritten verfolgt wird.

Weiters steht nicht fest, dass der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Thailand in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

1.2. Zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat

1.2.1. Sicherheitslage

Es kann in allen Landesteilen zu Demonstrationen und anderen Kundgebungen kommen. Gewaltsame Zusammenstöße zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften sind nicht auszuschließen. In den Provinzen Narathiwat, Yala und Pattani sowie Teilen von Songkhla im Süden Thailands an der Grenze zu Malaysia besteht die Gefahr von Auseinandersetzungen und Anschlägen. Hier gilt das Notstandsrecht (AA 31.3.2022).

Seit Juni 2021 kommt es immer wieder zu regierungsfeindlichen Protesten, deren Teilnehmer durch die andauernde COVID-19-Krise, Forderungen nach einer Reform der Regierung und der Monarchie sowie durch wirtschaftliche Schwierigkeiten motiviert waren. Während die meisten Demonstranten friedlich waren, kam es im August 2021 zu regelmäßigen Zusammenstößen zwischen einer Gruppe, die als Taluh Gas (Tränengas) bekannt ist, und der Polizei in Bangkok. Ein Jugendlicher, der bei einem Vorfall im August 2021 in Bangkok angeschossen wurde, erlag schließlich seinen Verletzungen (FH 28.2.2022).

Die weltweite Gefahr terroristischer Anschläge und Entführungen besteht unverändert fort. Selbst in den thailändischen Urlaubsgebieten können Anschläge nicht ausgeschlossen werden. Zuletzt kam es am 2.8.2019 in Bangkok an unterschiedlichen Orten zu kleineren Bombenexplosionen (AA 31.3.2022).

Bei Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und muslimischen Bevölkerungsteilen sowie bei Bombenanschlägen in den Provinzen Narathiwat, Yala und Pattani an der Grenze zu Malaysia wie auch in der benachbarten Provinz Songhkla sind seit 2004 rund 7.000 Menschen ums Leben gekommen. Terroristische Anschläge können auch weiterhin nicht ausgeschlossen werden (BMEIA 23.3.2022). Gemäß der NGO DeepSouthWatch kam es in den südlichen Provinzen von Jänner 2004 bis Oktober 2021 zu 21.235 Vorfällen, dabei gab es 7.294 Todesopfer und 13.550 Verletzte; im Oktober 2021 gab es 27 Vorfälle mit 7 Toten und 10 Verletzten (DSW 3.11.2021).

Eine Einheit der Patani United Liberation Organisation (PULO) verübte am 15.4.2022 in der südthailändischen Provinz Pattani einen doppelten Bombenanschlag, bei dem ein Zivilist getötet und drei Polizisten verletzt wurden. Der Anschlag ereignete sich zwei Wochen, nachdem die thailändische Regierung und die wichtigste aufständische Gruppe, Barisan Revolusi Nasional Melayu Patani, vereinbart hatten, vom 3.4. bis zum 14.5.2022 im Rahmen der Wiederaufnahme der Gespräche nach zweijähriger Unterbrechung politische Lösungen auf der Grundlage öffentlicher Konsultationen und einer gegenseitigen Reduzierung der Gewalt zu suchen. Die PULO war im Vorfeld von den Gesprächen ausgeschlossen worden (ICG 23.4.2022).

[…]

1.2.2. Wehrdienst und Rekrutierungen

Die thailändische Armee (Kongthap Thai, RTARF) hat mit Stand 2021 folgende Teilstreitkräfte: die Königliche Thailändische Armee (Kongthap Bok Thai, RTA), die Königliche Thailändische Marine (Kongthap Ruea Thai, RTN, einschließlich des Königlichen Marine-Korps) und die Königliche Thailändische Luftwaffe (Kongthap Agard Thai, RTAF). Alle Männer ab dem vollendeten 21. Lebensjahr sind wehrpflichtig. Ab dem vollendeten 18. Lebensjahr kann man im Thailand den freiwilligen Militärdienst ableisten. Alle Männer im Alter von achtzehn Jahren werden registriert. Die Dauer der Wehrpflicht beläuft sich auf zwei Jahre (CIA 12.4.2022).

Nach dem thailändischen Wehrdienstgesetz von 1954 werden Männer, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, eingezogen. Wenn sie sich nicht freiwillig melden, müssen sie an einer Lotterie teilnehmen, die jedes Jahr im April stattfindet. Jedes Jahr werden etwa 100.000 Personen rekrutiert. Ihr Schicksal hängt von der Wahl einer Karte ab: schwarz für die Befreiung, rot für die Einberufung (AJ 23.4.2019).

Einige Thais haben Wege gefunden, der Einberufung und den mit der Lotterie einhergehenden Spannungen zu entgehen. Einige nehmen sogar an dreijährigen Reserveoffiziersausbildungsprogrammen an der High School teil. Bei Vorliegen eines Universitätsabschlusses melden sie sich freiwillig, um die Verpflichtung von zwei Jahren auf sechs Monate zu reduzieren. Berichte über Bestechung sind keine Seltenheit, obwohl das Militär nach eigenen Angaben hart gegen Korruption vorgeht und diejenigen, die sich des Versuchs schuldig machen, der Einberufung zu entgehen, mit bis zu drei Jahren Gefängnis rechnen müssen (AJ 23.4.2019). […]

1.2.3. Allgemeine Menschenrechtslage

Die Verfassung sieht die Wahrung grundlegender Menschenrechte vor (USDOS 12.4.2022).

Die Regierung von Premierminister General Prayut Chan-ocha schränkte 2021 die Grundrechte insbesondere die Meinungs- und Versammlungsfreiheit – allerdings ein, verhaftete willkürlich Demokratieaktivisten und Kritiker der Monarchie und verhängte unter dem Vorwand der Covid-19Pandemie einen landesweiten Ausnahmezustand. Die Behörden unterdrückten die von Jugendlichen angeführten Proteste gegen die Demokratie mitunter gewaltsam. Die Regierung führte einen Gesetzentwurf zur strengen Kontrolle aller zivilgesellschaftlichen Organisationen ein, beschränkte die ausländische Finanzierung von Nichtregierungsorganisationen (NGOs) und führte eine Registrierungspflicht ein (HRW 13.1.2022).

Zu den wichtigsten Menschenrechtsproblemen gehören laut glaubwürdigen Berichten Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch Regierungsbeamte, willkürliche Verhaftung und Inhaftierung durch Regierungsbehörden, die Festnahme von politischen Gefangenen, die politische Einmischung in die Justiz, willkürliche und unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre, schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medien, einschließlich Verhaftungen und strafrechtlicher Verfolgung von Regierungskritikern, weiters Zensur und Verleumdungsgesetze, schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit, Eingriffe in die friedliche Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, die Abschiebung von Flüchtlingen, deren Leben oder Freiheit bedroht ist, Einschränkungen der politischen Beteiligung, schwerwiegende Fälle von Korruption durch die Regierung, Schikanen gegen inländische Menschenrechtsorganisationen, Menschenhandel sowie erhebliche Einschränkungen der Vereinigungsfreiheit von Arbeitnehmern (USDOS 12.4.2022).

Thailand hat als erstes Land Südostasiens die IstGh-Konvention [Anmerkung: Internationaler Strafgerichtshof] unterschrieben, jedoch noch nicht ratifiziert. Thailand hat die VölkermordKonvention von 1948 nicht unterschrieben. Das Land ist in den letzten Jahren einigen wichtigen internationalen Verträgen im Bereich der Menschenrechte beigetreten (BICC 12.2021). Die Behörden unternehmen Schritte, um gegen Beamte, die Menschenrechtsverletzungen bezichtigt werden, zu ermitteln und diese zu bestrafen. Jedoch ist die Straflosigkeit in der Verwaltung weiterhin problematisch, insbesondere in den südlichen Provinzen, wo weiterhin eine Notstandsverordnung in Kraft ist (USDOS 12.4.2022).

Die unabhängige Nationale Menschenrechtskommission Thailands hat den Auftrag, die Menschenrechte zu schützen und einen jährlichen Länderbericht zu erstellen. Am 25.5.2021 wurden nach einem vierjährigen Einstellungsverfahren sechs (von sieben) nationale Menschenrechtskommissare förmlich bestätigt; eine Ernennung war noch nicht abgeschlossen.

Die vorherige Kommission endete technisch mit der Verkündung der Verfassung von 2017, und Kritiker behaupteten, sie sei nach dem Rücktritt von drei Kommissionsmitgliedern im Jahr 2019 weitgehend inaktiv. In dem am 30.9.2021 endenden Jahr gingen 593 Beschwerden bei der Kommission ein. Davon wurden 220 zur weiteren Untersuchung angenommen; 157 bezogen sich auf angebliche Übergriffe der Polizei. Menschenrechtsgruppen kritisieren die Kommission weiterhin dafür, dass sie keine Klagen gegen Menschenrechtsverletzer in ihrem eigenen Namen oder im Namen von Beschwerdeführern einreiche (USDOS 12.4.2022).

Das Büro des Ombudsmanns ist eine unabhängige Stelle, die befugt ist, von jedem Bürger eingereichte Beschwerden zu prüfen und zu untersuchen. Das Büro kann einen Fall schließlich zur weiteren Evaluierung an ein Gericht weiterleiten oder der zuständigen Behörde Empfehlungen für weitere Maßnahmen geben. Das Amt prüft alle Petitionen, kann aber die Behörden nicht zwingen, seinen Empfehlungen nachzukommen. In dem am 30. September zu Ende gegangenen Jahr erhielt das Amt 2.992 neue Petitionen, von denen 694 Vorwürfe über polizeiliche Übergriffe betrafen (USDOS 12.4.2022). […]

1.2.4. Religionsfreiheit

Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit, solange die Sicherheit des Staates nicht gefährdet ist (USDOS 12.5.2021). Es gibt keine Staatsreligion und die Religionsfreiheit wird größtenteils respektiert (FH 28.2.2022). Eine Sonderverordnung, die 2016 von der ehemaligen Militärregierung erlassen wurde und immer noch in Kraft ist, garantiert dem Staat die Förderung und den Schutz "aller anerkannten Religionen" im Land, schreibt aber vor, dass alle staatlichen Stellen die "richtige Lehre" aller Religionen überwachen, um sicherzustellen, dass sie nicht "verzerrt werden, um die soziale Harmonie zu stören" (USDOS 21.5.2021). Die Diffamierung oder Beleidigung des Buddhismus und der buddhistischen Geistlichen ist gesetzlich ausdrücklich verboten (USDOS 21.5.2021; vergleiche FH 28.2.2022).

Das Gesetz erkennt fünf Religionsgruppen an: Buddhisten, Muslime, Brahman-Hindus, Sikhs und Christen. Religiöse Gruppen, die Teil dieser fünf Übergruppen sind, können sich registrieren lassen und staatliche Unterstützungen erhalten. Gruppen, die nicht Teil dieser fünf Übergruppen sind, werden nicht anerkannt. Jedoch ist die Registrierung einer religiösen Vereinigung nicht verpflichtet und Religionsgemeinschaften können auch ohne Registrierung oder Anerkennung durch die Regierung ungehindert agieren (USDOS 21.5.2021). Es gibt keine Berichte über antisemitisch motivierte Übergriffe an der kleinen jüdischen Gemeinde (USDOS 12.4.2022).

Der seit langem andauernde Konflikt im Süden des Landes, in dem ethnische malaiische Muslime gegen ethnische thailändische Buddhisten kämpfen, beeinträchtigt weiterhin die Möglichkeit der Bürger, ihre Religion auszuüben (FH 28.2.2022). Berichte über Gewalt gegen religiöse Gruppen beschränkten sich weitgehend auf den tiefen Süden, wo ethnisch malaiisch-muslimische Aufständische weiterhin Buddhisten und Muslime angriffen (USDOS 21.5.2021).

93 Prozent der Bevölkerung gehören dem Theravada-Buddhismus an, fünf Prozent der Bevölkerung sind muslimisch. Es gibt kleine Gemeinschaften von Christen, Kunfuzianern, Hindus, Juden, Sikhs und Taoisten (USDOS 21.5.2021). […]

1.2.5. Ethnische Minderheiten

Von den ca. 70 Millionen Einwohnern sind der größte Teil ethnische Thais (97,5 Prozent), Burmesen (1,3 Prozent) und andere (1,1 Prozent) (CIA 12.4.2022). Die Minorities Rights Group schlüsselt die ethnischen Minderheitengruppen folgendermaßen auf: Thai Isan/Thai Lao 13 Millionen, Chinesische Abstammung 9,5 Millionen (schätzungsweise 14 Prozent), malaiische Muslime 1,5 Millionen, Khmer 1,4 Millionen, indigene Hochlandgruppen 923.257, indigene Seenomadengruppen 10.000 (MRG o.D.).

Die malaiischen Muslime aus den tief im Süden gelegenen Provinzen Pattani, Yala, Narathiwat und vier Bezirken von Songkhla bilden mit schätzungsweise 1,5 Millionen Menschen die größte offizielle Minderheitengruppe. Der Mangel an politischer Teilhabe und der Druck der kulturellen Assimilation haben dazu beigetragen, eine separatistische Bewegung anzuheizen (MRG o.D.).

Der Inlandskonflikt in den südlichen Provinzen, wo die muslimischen Malaien die Bevölkerungsmehrheit stellen, ist durch häufige Angriffe durch mutmaßliche Aufständische und staatliche Sicherheitskräfte geprägt. Dies nährt Spannungen zwischen den örtlichen muslimischen Malaien und buddhistischen Thai-Gemeinschaften (USDOS 12.4.2022).

Laut Gesetz dürfen staatenlose Mitglieder der Bergstämme (hill tribes) nicht wählen und ihr Reiseverkehr ist auf ihre Heimatprovinz beschränkt. Als Nicht-Staatsangehörige können sie kein Land besitzen. Staatenlosen ist es gesetzlich erlaubt, in jedem Beruf zu arbeiten, aber Lizenzen für bestimmte BerufeNächster Suchbegriff (einschließlich Ärzte, Ingenieure und Rechtsanwälte) werden nur an Staatsbürger vergeben. Staatenlose haben Schwierigkeiten beim Zugang zu Krediten und staatlichen Dienstleistungen, wie etwa der Gesundheitsversorgung. Das Gesetz erlaubt es Kindern von Migranten und Staatenlosen ohne Papiere, gemeinsam mit thailändischen Staatsangehörigen eine Schule zu besuchen, obwohl der Zugang zur Bildung ungleichmäßig ist. Es wird berichtet, dass die Schulverwaltung auf den Abschlusszeugnissen dieser Schüler den Vermerk "nicht thailändischer Staatsbürger" anbringt, was ihre wirtschaftlichen Möglichkeiten stark einschränkt. Staatenlose dürfen sich für eine Hochschulausbildung einschreiben, haben aber keinen Zugang zu staatlichen Bildungskrediten (USDOS 12.4.2022). […]

1.2.6. Bewegungsfreiheit

Die Verfassung sieht Freizügigkeit im Inland, Reisefreiheit ins Ausland, Auswanderung und Rückführung vor; die Regierung setzte einige Ausnahmen durch, die sie zur "Aufrechterhaltung der Sicherheit des Staates, der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Wohlfahrt, der Stadt- und Raumplanung oder der Jugendhilfe" geltend machte (USDOS 12.4.2022).

Thailändische Staatsbürger haben im Allgemeinen Reisefreiheit und können ihren Wohnsitz frei wählen. In Gebieten, die von Bürgerkriegen betroffen sind, kann die Reisefreiheit jedoch eingeschränkt sein. Die Freizügigkeit wurde im Jahr 2021 durch Notstandsverordnungen im Zusammenhang mit COVID-19 jedoch stark beschnitten (FH 28.2.2022).

Inlandsreisen von „Hill Tribes“ und anderen Minderheitengruppen, die nicht thailändische Staatsbürger sind, aber einen thailändischen Personalausweis besitzen, dürfen ihren Wohnsitzdistrikt nur mit Genehmigung der Distriktverwaltung verlassen, ansonsten riskieren sie eine Strafzahlung oder Inhaftierung von 45 bis 60 Tagen. Personen, die eine solche Karte nicht besitzen, dürfen gar nicht reisen. Es gibt Berichte, dass die Polizei an Kontrollposten von Staatenlosen Schmiergelder im Gegenzug für die Überquerung einer Bezirksgrenze verlangt (USDOS 12.4.2022). […]

1.2.7. Grundversorgung

Die Corona-Krise hat Thailand 2020 einen herben Schlag versetzt und die Wirtschaft um 6,1 Prozent schrumpfen lassen, was vor allem durch die rückläufigen Exporte und insbesondere durch den plötzlichen Wegfall der Tourismuseinnahmen zu begründen ist. Dieser Wirtschaftseinbruch war der größte seit der asiatischen Wirtschaftskrise 1997 (in Thailand als Tom Yum Kung Krise bekannt). Für 2022 wurde noch zu Jahresbeginn ein Wirtschaftswachstum von 3,5 Prozent bis 4,5 Prozent prognostiziert. Allerdings haben seit Ausbruch des Ukraine-Kriegs viele Wirtschaftsforscher ihre Prognosen zunehmend nach unten revidiert. Für die folgenden Jahre werden Wachstumsraten von ca. +3 Prozent bis +4 Prozent erwartet. (WKO 7.4.2022).

Ob dies letztlich tatsächlich möglich ist, hängt aber auch ganz wesentlich von der Erholung des Tourismus ab. Dieser ist mit einem Anteil von fast 20 Prozent am BIP einer der wichtigsten Wirtschaftssektoren Thailands, wobei der internationale Tourismus hiervon zwei Drittel ausmacht.

2019 erreichte die Zahl der internationalen Touristen ein Rekord-Hoch von fast 40 Mio. Nachdem Thailand mit Ausbruch von COVID-19 in 2020 seine Grenzen dicht gemacht und eine 15-tägige Quarantäne verhängt hatte, ist der Tourismus eingebrochen. Nach ersten Lockerungsversuchen für die Einreise im November 2021, ist seit Februar 2022 eine kontinuierliche Einreise mit einer 1-Tages-Quarantäne möglich und die Zahlen deuten auf eine langsame Erholung hin (WKO 7.4.2022).

Thailand hat erfolgreich den Wandel vom Schwellen- zum Industrieland vollzogen; die Wirtschaft des Landes wächst schnell. Der Ausstoß von Treibhausgasen ist dabei aber überdurchschnittlich hoch. Erneuerbare Energien und Techniken, die die Energieeffizienz steigern, werden daher stark nachgefragt. Wie viele südostasiatische Länder leidet Thailand unter den Folgen des Klimawandels, Überflutungen und Dürreperioden sind an der Tagesordnung. Der Verkehr bleibt ebenfalls noch weit hinter den Anforderungen einer nachhaltigen Wirtschaft zurück. Die thailändische Regierung hat ein Konzept der „genügsamen Wirtschaft“ entwickelt. Zwar soll die Wirtschaft wachsen, die Bevölkerung – vor allem die Landbevölkerung – aber so leben, dass sie sich selbst versorgen kann und unabhängiger vom internationalen Handel ist. Thailand hat sich in der internationalen Zusammenarbeit vom Empfänger zum Geber entwickelt (GIZ 31.12.2021).

In den letzten 40 Jahren konnte Thailand große Fortschritte in seiner sozioökonomischen Entwicklung machen und sich in nur einer Generation von einem Land mit niedrigem Einkommen zu einem Land mit mittlerem Einkommen der oberen Kategorie entwickeln. Aus diesem Grund ist das Land weithin als eine Erfolgsgeschichte der Entwicklung anerkannt, da es in der Lage war, ein starkes Wirtschaftswachstum aufrechtzuerhalten und gleichzeitig die Armut drastisch zu reduzieren. Trotz eines Pro-Kopf-BIP von nur etwa 7.200 USD konnte Thailand den Anteil der Menschen unterhalb der Armutsgrenze von 65 Prozent im Jahr 1988 auf 8.8 Prozent im Jahr 2020 senken. Trotz der Auswirkungen der Pandemie war Thailand in der Lage, seine offizielle Arbeitslosenquote auf nur 1 Prozent im Jahr 2020 zu halten. Die niedrige Geburtenrate, das Fehlen von Sozialversicherungen und die beträchtliche Anzahl von Menschen, die im informellen Sektor beschäftigt sind, tragen zu der niedrigen Arbeitslosenquote des Landes bei (AFM 6.3.2022). […]

1.2.8. Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung im Lande ist insbesondere in Bangkok und auch in den großen Städten von hoher Qualität, auf dem Land entspricht sie möglicherweise nicht europäischem Standard (AA 31.3.2022). Im Allgemeinen ist die Gesundheitsversorgung in Thailand auf einem hohen Niveau. Es gibt jedoch in Thailand das einzigartige medizinische Problem, dass die meisten Ärzte im Land Spezialisten sind. Aus diesem Grund kann es schwierig sein, einen zuverlässigen Allgemeinmediziner zu finden, der kleinere medizinische Probleme behandelt (Allianz o.D.).

Ein nationales Krankenversicherungssystem, das Universal Coverage Scheme (UCS), bietet eine kostenlose öffentliche Gesundheitsversorgung durch das Ministerium für öffentliche Gesundheit. Alle, die in Thailand beschäftigt sind, sind automatisch über das UCS versichert und der Beitrag wird von ihrem Gehalt abgezogen. Sobald sie im System eingeschrieben sind, werden Neuankömmlinge den Krankenhäusern zugewiesen, in denen sie behandelt werden. Die Ärzte in den öffentlichen Krankenhäusern sind ausgezeichnet, aber die Wartezeiten für eine Behandlung können lang sein und die medizinische Ausrüstung ist oft veraltet. Ein weiteres Problem ist, dass die Versorgung auf bestimmte Krankenhäuser beschränkt ist, denen die Patienten zugeordnet werden (Allianz o.D.).

Die private Gesundheitsversorgung in Thailand ist ausgezeichnet und die privaten Krankenhäuser haben hochqualifiziertes Personal sowie hochentwickelte medizinische Einrichtungen. Obwohl die private Versorgung in Thailand viel teurer ist als die öffentliche, ist sie im Vergleich zu den Kosten für gleichwertige medizinische Leistungen in den USA und Westeuropa günstiger. Viele bevorzugen eine private Gesundheitsversorgung, weil die Qualität der Versorgung in der Regel besser ist. Es gibt eine größere Auswahl an Behandlungsmöglichkeiten, kürzere Wartezeiten für eine Behandlung und private Einrichtungen sind mit einem höheren Anteil an englischsprachigem Personal besetzt (Allianz o.D.).

Bereits 64 Krankenhäuser in Thailand wurden von der „Joint Commission International“ (JCI) zertifiziert, ein Indiz für die hohe Qualität der medizinischen Versorgung, aber auch für die Notwendigkeit hochwertiger technologischer Lösungen. Kennzeichnend sind die vergleichsweise niedrigen Kosten – vergleichbare Gesundheitsleistungen kosten in Singapur durchschnittlich drei Mal so viel wie in Thailand, beste Voraussetzungen also für einen weiterhin stark wachsenden Gesundheitstourismus (WKO 7.4.2022). […]

1.2.9. Rückkehr

Die aktuelle Verfassung von 2017 garantiert – ebenso wie auch bereits die interimistische Verfassung von 2014 - Bewegungsfreiheit, Vorheriger Suchbegrifffreie Reisen ins Ausland, Emigration und Repatriierung. Von einigen Ausnahmen abgesehen, werden diese Rechte von der Regierung in der Praxis auch respektiert (USDOS 12.4.2022). […]

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und Geburtsort) stützen sich auf seine Angaben in Verbindung mit dem im Akt aufliegenden Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vergleiche OZ 2).

Ferner ergeben sich die Feststellungen zu seiner Religionszugehörigkeit, zu seiner (fehlenden) Volksgruppenzugehörigkeit, zu seinen Sprachkenntnissen sowie zu seinem Leben bei seinen Großeltern im Herkunftsstaat, insbesondere zu seiner Herkunft aus der Stadt römisch 40 und zu seinem Schulbesuch, aus seinen Angaben in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.05.2024.

Aus dem insoweit gleichbleibenden Vorbringen des Beschwerdeführers in Verbindung mit einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 12.04.2024 ergibt sich weiters, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2010 zu seiner Mutter, seinem Stiefvater und seiner Schwester nach Österreich gezogen ist und seither durchgehend im österreichischen Bundesgebiet lebt. Die Feststellungen zu seinem Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ sowie zu seinem Verlängerungsantrag stützen sich auf den Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 12.04.2024. Ferner basieren die Feststellungen zu dem vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 12.06.2020 eingeleiteten Verfahren betreffend die Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme samt Einreiseverbot auf dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vergleiche OZ 2 sowie Auszüge aus dem Verwaltungsakt zur Zl. römisch 40 ).

Die Feststellungen zum Pflichtschulabschluss des Beschwerdeführers sowie zu seiner Erwerbstätigkeit in Österreich gründen sich auf seine Angaben im gegenständlichen Verfahren in Verbindung mit dem im Verwaltungsakt aufliegenden Schulzeugnissen und dem amtswegig eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug vergleiche insbesondere OZ 2 sowie Auszüge aus dem Verwaltungsakt zur Zl. römisch 40 ).

Die Feststellungen zum Familienstand des Beschwerdeführers sowie zu seinen Familienangehörigen in Österreich stützen sich auf seine nachvollziehbaren Angaben in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 05.10.2023 sowie in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.05.2024 vergleiche AS 111; OZ 11, Sitzung 6). Weiters ergibt sich aus den Angaben der Mutter seines Sohnes in ihrer Einvernahme als Zeugin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 27.11.2023 in Verbindung mit der mit Schriftsatz vom 14.05.2024 erstatteten Beschwerdeergänzung, dass die alleinige Obsorge für seinen Sohn der Kindesmutter zukommt und der Beschwerdeführer aktuell keine Unterhaltszahlungen leistet vergleiche insbesondere AS 213; OZ 10).

2.2. Zum verwaltungs- und strafrechtlichen Fehlverhalten des Beschwerdeführers

Die Feststellungen zum Entzug der Lenkberechtigung, zum Lenken eines Fahrzeugs in einem durch Suchtgift oder Alkohol beeinträchtigenden Zustand, der Verweigerung der Durchführung eines Alkoholtests sowie zum Lenken eines Fahrzeugs ohne gültige Lenkberechtigung ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt zur Zl. römisch 40 aufliegenden Schreiben der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 29.05.2020.

Ferner gründen sich die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers auf einen aktuellen Auszug aus dem Strafregister vom 12.04.2024 in Verbindung mit den im Akt aufliegenden Strafurteilen.

Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer bereits verbüßten Freiheitsstrafen im Zeitraum von 14.12.2021 bis 29.06.2022 sowie zu seiner (weiteren) Anhaltung in Strafhaft seit 29.06.2022 stützen sich auf die amtswegig eingeholte Haftauskunft vergleiche OZ 14) sowie die Auszüge aus dem Strafregister und dem Zentralen Melderegister vergleiche OZ 2). Zudem ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.05.2024, dass er während seiner Anhaltung in der Justizanstalt römisch 40 bisher drei Ordnungsstrafen erhielt, wobei die letzte Strafe circa eineinhalb Jahre zurückliegt vergleiche OZ 11, Sitzung 10f.).

Weiters basieren die Feststellungen zur Arbeit des Beschwerdeführers in der Justizanstalt, zur Absolvierung einer Antidrogen-Therapie sowie zur beabsichtigten Teilnahme an einer Gewaltpräventionsgruppe auf dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie den mit Schriftsatz vom 05.06.2024 vorgelegten Bestätigungen vergleiche OZ 13). Die Feststellungen zu den sozialen und familiären Kontakten des Beschwerdeführers seit seiner Inhaftierung ergeben sich darüber hinaus aus der amtswegig eingeholten Besucherliste sowie der „Personenliste Telefonkontakte“ der Justizanstalt römisch 40 vergleiche OZ 14) in Verbindung mit den Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

2.3. Zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers

In Bezug auf seinen Gesundheitszustand führte der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass er gesund sei, jedoch Antidepressiva nehme, um besser schlafen zu können vergleiche OZ 11, Sitzung 3). Aus seinen Angaben ergibt sich sohin, dass er an keiner schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankung leidet und wurden bis zum Entscheidungszeitpunkt vom Beschwerdeführer auch keine ergänzenden medizinischen Unterlagen in Vorlage gebracht, die einen solchen Rückschluss zulassen würden. Aufgrund der vorliegenden Länderberichte ist ferner davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat grundsätzlich Zugang zu medizinischer Versorgung hat.

Aufgrund seines Alters, seines Gesundheitszustandes sowie seines Vorbringens, wonach er auch im Rahmen seiner Anhaltung in der Justizanstalt einer Arbeit nachgeht, war weiter festzustellen, dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist.

Ferner gründen sich die Feststellungen zu seinen urlaubsbedingten Aufenthalten in Thailand, zu seinen Familienangehörigen im Herkunftsstaat sowie zum Kontakt zu diesen auf den im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben im gegenständlichen Verfahren, insbesondere jedoch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Nach den Angaben des Beschwerdeführers hat er seine Großeltern zuletzt im Jahr 2018 besucht. Der letzte telefonische Kontakt mit seinen Großeltern hat – so der Beschwerdeführer - im Jahr 2018 oder 2019 stattgefunden. Gründe, weshalb der Beschwerdeführer den Kontakt nicht mehr herstellen könnte, hat er im gegenständlichen Verfahren allerdings nicht dargetan. Folglich ist in einer Gesamtschau davon auszugehen, dass er im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat– zumindest vorübergehend –bei seinen Großeltern Unterkunft nehmen könnte.

Festzuhalten ist weiter, dass sich aus den getroffenen Länderfeststellungen keine derartige Situation im Herkunftsstaat ableiten lässt, wonach dem Beschwerdeführer allein aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage ohne Hinzutreten individueller Faktoren in Thailand aktuell und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde. Gegenteiliges wurde vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren nicht substantiiert dargetan. Insoweit in der Stellungnahme vom 05.06.2024 einzelne Provinzen aufgezählt werden, für welche eine erhöhte Reisewarnung besteht, ist darauf hinzuweisen, dass sich römisch 40 , die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, nicht unter den genannten Provinzen findet und die Argumentation bereits vor diesem Hintergrund ins Leere zielt.

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer auch keine individuellen gefahrenerhöhenden Umstände aufgezeigt, die unter Beachtung seiner persönlichen Situation einer Rückkehr in den Herkunftsstaat auch bei einem niedrigeren Grad von willkürlicher Gewalt entgegenstünden.

Ein Vorbringen, wonach er in Thailand aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, aus politischen Gründen oder aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe Verfolgungshandlungen zu gewärtigen hätte, wurde nicht erstattet und ergeben sich für die Annahme eines solchen Sachverhalts auch sonst keine konkreten Anhaltspunkte.

Aufgrund der Berichte zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat sowie den individuellen Umständen des Beschwerdeführers, insbesondere seines Gesundheitszustandes, seiner Sprachkenntnisse, seiner Schulbildung, seiner Berufserfahrung sowie seines familiären Netzwerkes, ist folglich davon auszugehen, dass er in der Lage sein wird, in Thailand durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit für seinen Lebensunterhalt aufzukommen vergleiche dazu auch die näheren Ausführungen unter Punkt römisch II.3.2.).

2.4. Zu den Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat

Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Das aktuelle Länderinformationsblatt „Thailand“ mit Stand 06.05.2022 wurde in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 16.05.2024 in das Verfahren eingeführt und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. In seiner Stellungnahme vom 05.06.2024 ist er den Berichten jedoch nicht hinreichend konkret entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchteil A)

Zu A)

3.1. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung:

3.1.1. Rechtsgrundlagen:

Paragraph 52, Absatz 4, FPG lautet:

Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1.       nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2.       ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3.       ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4.       der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder

5.       das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

Paragraph 11, NAG Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel:

(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1.       gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht;

2.       gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3.       gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4.       eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;

5.       eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder

6.       er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1.       der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2.       der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3.       der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4.       der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5.       durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6.       der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, rechtzeitig erfüllt hat, und 7. in den Fällen der Paragraphen 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß Paragraph 58, Absatz 5, mehr als vier Monate vergangen sind.

(3) […]

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn

1.       sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2.       der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

[…]

Paragraph 24, Absatz eins, NAG lautet:

Verlängerungsanträge (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11,) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; Paragraph 23, gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.“

Paragraph 9, BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4) […]

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.

3.1.2. Zum gegenständlichen Fall:

3.1.2.1. Dem Beschwerdeführer, einem thailändischen Staatsangehörigen, wurde zuletzt der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit einer Gültigkeit 15.05.2019 bis 14.05.2022 erteilt. Am 20.04.2022 stellte er einen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels. Er hält sich sohin gemäß Paragraph 24, Absatz eins, dritter Satz NAG rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet auf.

Das Bundesamt stützte die Erlassung der Rückkehrentscheidung im nunmehr angefochtenen Bescheid auf den Tatbestand des Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG vergleiche Sitzung 41 des Bescheids vom 05.03.2024). Demnach hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht.

Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG findet auf Fälle Anwendung, in denen der Versagungsgrund nach Einbringung eines Antrags auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels zu Tage tritt. Solange kein Verlängerungsantrag eingebracht ist, darf auch [kein] Rückkehrverbot nach dieser Bestimmung in Betracht kommen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche z.B. VwGH vom 10. 11.2009, Zl. 2008/22/0784) muss es sich bei dem Versagungsgrund um das Fehlen einer allgemeinen Erteilungsvoraussetzung (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) handeln, von der die Behörde aufgrund einer Mitteilung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, NAG der Aufenthaltsbehörde Kenntnis erlangt hat vergleiche Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, „Fremdenpolizei- und Asylrecht“ Paragraph 52, FPG 2005, Rz 19 (Stand 1.12.2017, rdb.at)).

Da der Beschwerdeführer zuletzt mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 24.06.2022, GZ. römisch 40 , rechtskräftig verurteilt wurde und der Versagungsgrund sohin nach Stellung seines Verlängerungsantrags am 20.04.2022 zu Tage getreten ist, wurde sohin zutreffender Weise Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG als Rechtsgrundlage für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung herangezogen.

3.1.2.2. Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden würde vergleiche Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG).

Zur Beurteilung, ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers eine Gefahr der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt und sohin ein Versagungsgrund im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG vorliegt, ist eine das Gesamtverhalten berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten. Die bloße Auflistung der entsprechenden Verurteilungen für die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist für eine solche Beurteilung nicht ausreichend vergleiche Abermann et al., „Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz“, Paragraph 11,, Rz 18, sowie VwGH vom 25.02.2010, Zl. 2007/21/0153; mwH).

In Bezug auf den im gegenständlichen Fall anzuwendenden Gefährdungsmaßstab ist Folgendes festzuhalten:

Bis zum Inkrafttreten des Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018 (FrÄG 2018) mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, verhinderte Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG die Erlassung von Rückkehrentscheidung gegenüber Fremden, die sich aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten und denen vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, StbG verliehen werden hätte können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6,, 7 oder 8 FPG lag vor. Ferner konnte gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, BFA-VG gegen Fremde, die von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen waren, keine Rückkehrentscheidung erlassen werden. Paragraph 9, Absatz 4, leg. cit. wurde mit dieser Novelle aufgehoben und trat am 31.08.2018 außer Kraft.

Auf Basis der nach Aufhebung dieser Bestimmung resultierenden Rechtslage, in Bezug auf Fälle, in denen vor 31.08.2018 eine Rückkehrentscheidung unzulässig gewesen wäre, erging unter anderem folgende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes:

Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 wurde zwar – wie bereits ausgeführt - durch das FrÄG 2018 mit Ablauf des 31. August 2018 aufgehoben, die darin enthaltenen Wertungen sind jedoch im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 weiter beachtlich vergleiche VwGH vom 15.02.2021, Ra 2020/21/0246 mV auf VwGH vom 22.01.2021, Ra 2020/21/0506).

Für die Frage, welches Lebensalter unter der Wendung „von klein auf“ im Sinne von Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, BFA-VG 2014 zu verstehen ist, kommt es maßgeblich auf die Integration in das in Österreich gegebene soziale Gefüge sowie auch auf die Kenntnis der deutschen Sprache an. Eine solche Integration beginnt aus dem Blickwinkel der Sozialisation des Kindes etwa nach Vollendung des dritten Lebensjahres, wobei jedoch die Abgrenzung zum vorangehenden Lebensabschnitt fließend ist. Vor diesem Hintergrund ist die Wendung „von klein auf“ so zu deuten, dass sie jedenfalls für eine Person, die erst im Alter von vier Jahren oder später nach Österreich eingereist ist, nicht zum Tragen kommen kann (VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067).

In Bezug auf den konkreten Fall ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im April 2010 – sohin erst im Alter von 12 Jahren - nach Österreich verzog. Folglich hat der Beschwerdeführer den ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, BFA-VG 2014 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, nicht erfüllt.

Weiters ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer erstmals mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 08.03.2019, GZ. römisch 40 , rechtskräftig wegen einer Vorsatztat zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde und er zu diesem Zeitpunkt erst knapp unter neun Jahren rechtmäßig in Österreich aufhältig war. Folglich sind die Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, StGB nicht vorgelegen, weshalb der Tatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG 2014 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, ebenso wenig erfüllt ist.

Zu berücksichtigen ist jedoch, dass gemäß Paragraph 9, Absatz 6, BFA-VG gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden kann, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen.

Gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, leg. cit. für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer 5, leg. cit.).

3.1.2.3. Der Beschwerdeführer wurde im Zeitraum von September 2015 bis Ende Juni 2022 insgesamt siebenmal rechtskräftig strafrechtlich verurteilt. Mit zwei weiteren – ebenso rechtskräftigen – Strafurteilen wurde über ihn jeweils eine Zusatzstrafe verhängt. Zuletzt wurde er mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 24.06.2022, GZ. römisch 40 rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG ist sohin erfüllt.

In Bezug auf das Fehlverhalten des Beschwerdeführers ist vorauszuschicken, dass sich seine erste Verurteilung auf eine strafbare Handlung bezog, welche er als Jugendlicher beging. Bei der Begehung der strafbaren Handlung, welche dem darauffolgenden Strafurteil zugrunde liegt, war der Beschwerdeführer als junger Erwachsener im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, JGG zu qualifizieren. Nach Vollendung seines 21. Lebensjahres setzte er seine Delinquenz konsequent fort und wurde sechsmal rechtskräftig verurteilt. Ferner wurde mit einem Urteil über ihn eine Zusatzstrafe verhängt.

Die von ihm begangenen Straftaten richten sich gegen eine Vielzahl von geschützten Rechtsgütern, konkret gegen fremdes Vermögen, die körperliche Unversehrtheit und Ehre anderer Personen, die Staatsgewalt, die Rechtspflege sowie die Zuverlässigkeit von Urkunden.

Auf Basis der von ihm begangenen Straftaten ist überdies davon auszugehen, dass er über ein hohes Gewalt- und Aggressionspotenzial verfügt. Bereits mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 16.11.2015, GZ. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins,, 84 Absatz eins, StGB verurteilt. Ferner wurde er mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 23.09.2020, GZ. römisch 40 , rechtskräftig verurteilt, da er (unter anderem) versuchte, zwei Polizeibeamte an seiner Festnahme durch das Austeilen von Schlägen und Tritten in deren Richtung zu behindern. Zudem bezeichnete er die Polizeibeamten während dieser Amtshandlung im Beisein von zumindest circa 10 Personen als Hurensöhne und Fotzen. Hierdurch beging er das Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt in Form des Versuchs nach Paragraphen 15,, 269 Absatz eins, StGB, das Vergehen der Beleidigung nach Paragraphen 115, Absatz eins,, 117 Absatz 2, StGB sowie das Vergehens der schweren Körperverletzung in der Form des Versuchs nach Paragraphen 15,, 83 Absatz eins,, 84 Absatz 2, StGB. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer (unter anderem) wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins,, 143 Absatz 2, erster Satz StGB verurteilt und ist sohin von einer weiteren Steigerung seines Aggressions- und Gewaltpotenzials auszugehen.

Konkret liegt seiner letzten strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 26.12.2019 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter in einer WC-Anlage in einer Diskothek einen Mann am Pullover packte, ihn in eine WC-Kabine zerrte und die Türe absperrte. Der Beschwerdeführer sowie der Mittäter umzingelten den Mann, forderten ihn in aggressivem und lauten Ton auf, ihnen seine Wertsachen zu geben, und stellten ihm in Aussicht, ihn ansonsten unverzüglich am Körper zu verletzen. Als sich dieser weigerte und darauf hinwies, lediglich € 5,00 bei sich zu haben, zogen sie ihm die Geldtasche aus der Hosentasche und versetzten ihm – als er nach der Geldtasche griff – 20 bis 30 Faustschläge ins Gesicht und gegen den Kopf. Der Mann erlitt eine Orbitaboden- und eine Kieferhöhlenfraktur rechts, somit eine an sich schwere Körperverletzung, woraufhin er operiert werden musste und zumindest zehn Tage lang leichte körperliche Schmerzen hatte. Die durch diese Tathandlung erlangte Geldtasche, den Führerschein sowie die E-Card des Opfers wurden der Beschwerdeführer und der Mittäter auf unbekannte Weise los. Das Bargeld und die Bankomatkarte behielten sie hingegen. In weiterer Folge sagte der Beschwerdeführer am 13.01.2022 als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung vor einem Landesgericht in der Hauptverhandlung gegen den Mittäter zur Sache falsch aus, indem er auf seine tatsachenwidrigen Angaben vom 14.12.2021, welche er vor der Polizei im Zuge seiner Beschuldigtenvernehmung erstattete, verwies. Er erhob diese zu seiner gerichtlichen Aussage und gab (unter anderem) wissentlich wahrheitswidrig an, nicht zu wissen, ob er am 26.12.2019 in der Diskothek gewesen sei.

Neben dem Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins,, 143 Absatz 2, erster Satz StGB hat der Beschwerdeführer hierdurch das Vergehen der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB, das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraphen 229, Absatz eins, StGB, das Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz eins, erster Satz StGB sowie das Vergehen der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB begangen.

Bei der Strafbemessung wurde die geständige Verantwortung in Bezug auf das Vergehen der falschen Beweisaussage als mildernd gewertet. Als Erschwerungsgründe waren die einschlägige Vorstrafenbelastung, das Zusammentreffen von einem Verbrechen und mehreren Vergehen sowie die Tatbegehung während offener Probezeit zu werten. Hinsichtlich des Vorfalls am 26.12.2019 wurde vom Strafgericht ferner als erschwerend gewertet, dass die Tatbegehung in Gesellschaft eines Mittäters erfolgte und beide Tatmittel des Paragraph 142, Absatz eins, StGB (Gewalt gegen eine Person und Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben) angewandt wurden.

In Bezug auf die Begehung des Vergehens der falschen Beweisaussage am 13.01.2022 ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt bereits in Strafhaft befunden hat und somit auch das bis zu diesem Zeitpunkt verspürte Haftübel nicht geeignet war, ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.

In einer Gesamtschau ist festzuhalten, dass das strafrechtliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers die Annahme rechtfertigt, dass von ihm eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, da er im Zeitraum von Juni 2014 bis Jänner 2022 im regelmäßigen Rhythmus strafbare Handlungen beging, er über ein erhebliches Gewalt- und Aggressionspotenzial verfügt und es trotz der gegen ihn teilbedingt sowie unbedingt verhängten Geldstrafen sowie des angedrohten Haftübels wiederholt zu einem raschen Rückfall kam. Im Übrigen war auch das vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 12.06.2020 gegen ihn eingeleitete Verfahren zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen samt Einreiseverbot nicht geeignet, eine Verhaltensänderung bei ihm zu bewirken.

Es wird fallbezogen nicht verkannt, dass für die Frage, ob ein Einreiseverbot erlassen werden darf, auf den Zeitpunkt der hypothetischen Ausreise bzw. der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung abzustellen ist. Für die Dauer des Freiheitsentzuges, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde, ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 59, Absatz 4, FPG aufgeschoben vergleiche VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0113; mwN).

Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist allerdings grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche VwGH vom 19.12.2019, Ra 2019/21/0276 mwN). Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa im Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat. Es ist ebenfalls ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das Fehlverhalten eines Fremden und die daraus abzuleitende Gefährlichkeit ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts, also unabhängig von gerichtlichen Erwägungen über bedingte Strafnachsichten oder eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, zu beurteilen ist vergleiche VwGH vom 26.06.2019, Ra 2019/21/0118; mwN).

Im gegenständlichen Fall befindet sich der Beschwerdeführer nach wie vor in Strafhaft und kann daher keinesfalls von einem Wohlverhalten in Freiheit gesprochen werden.

Das Bundesverwaltungsgericht übersieht fallbezogen nicht, dass der Beschwerdeführer in der Justizanstalt einer Arbeit nachgeht, an einer Antidrogen-Therapiegruppe im Ausmaß von 20 Einheiten teilgenommen hat, die Teilnahme an einem Anti-Aggressionstraining beabsichtigt und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung beteuert hat, das Unrecht seiner Taten einzusehen. Ebenso ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in einem Zeitraum von rund sieben Jahren insgesamt siebenmal rechtskräftig verurteilt wurde, über ihn mit zwei weiteren – ebenso rechtskräftigen – Strafurteilen jeweils eine Zusatzstrafe verhängt wurde und er mehrfach rasch rückfällig wurde bzw. strafbare Handlungen während offener Probezeit sowie zuletzt auch während der Verbüßung einer Haftstrafe beging. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass er in der Justizanstalt drei Ordnungsstrafen erhielt. Angesichts dieser Umstände ist der bisher verstrichenen Zeitraum nach Ansicht des erkennenden Gerichtes als zu kurz zu qualifizieren, um von einer positiven Zukunftsprognose ausgehen zu können.

Hinzu kommt, dass bereits im Zeitraum von 12.06.2020 bis 16.02.2022 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Verfahren geführt wurde, in welchem dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewährt wurde und ihm die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme samt Einreiseverbot in Aussicht gestellt wurde. Dieser Umstand hatte jedoch keine sichtbare Wirkung auf den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer setzte auch nach Verständigung über die Einleitung des Verfahrens seine Delinquenz fort.

In einer Gesamtschau kann daher eine Zukunftsprognose nicht zugunsten des Beschwerdeführers ausfallen, sondern ist vielmehr mit der neuerlichen Begehung von Straftaten und sohin des Fortbestehens der von ihm ausgehenden schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu rechnen.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist daher im Lichte des Paragraph 9, Absatz 6, BFA-VG zulässig. Ferner ist dem Bundesamt nicht entgegenzutreten, wenn es zu dem Ergebnis kommt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers den öffentlichen Interessen widerstreitet, da dieser die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG).

3.1.2.4. Da durch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird, ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG eine Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, leg. cit durchzuführen.

Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt vergleiche EGMR Kroon sowie VfGH vom 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise vergleiche EGMR Marckx, EGMR vom 23.04.1997, römisch zehn u.a.).

Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EuGRZ 2006, 554, Sisojeva ua. gegen Lettland). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt.

Bei dieser Interessensabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224/2007 sowie VwGH vom 03.04.2009, Zl. 2008/22/0592; vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216; vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 und vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423).

Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen sowie der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen sind, ist im gegenständlichen Fall Folgendes auszuführen:

Bezüglich des Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich ist eingangs festzuhalten, dass in Österreich seine Mutter sowie sein Stiefvater leben.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt bei einem Fremden, der bereits volljährig ist - anders als bei Beziehungen zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern - nicht ipso iure ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vor vergleiche VwGH vom 16.11.2012, Zl. 2012/21/0065). Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH vom 09.09.2021, Ra 2020/22/0174).

Im gegenständlichen Fall wurde jedoch nicht einmal ansatzweise dargetan, dass eine solche stark ausgeprägte persönliche Nahebeziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter bzw. seinem Stiefvater besteht. Insoweit liegt kein Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vor.

Zu berücksichtigen ist allerdings, dass er in Österreich einen minderjährigen Sohn hat und das bestehende Familienleben im Herkunftsstaat nicht fortgesetzt werden kann. Die Beziehung zu seinem Sohn fällt somit in den Schutzbereich des Artikel 8, EMRK und ist als gewichtiges Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich zu bewerten.

In Bezug auf die konkreten Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers auf das Wohl seines minderjährigen Sohns ist auszuführen, dass bereits aufgrund der gegen den Beschwerdeführer verhängten Freiheitsstrafen ein persönlicher Kontakt zwischen ihm und seinem am 31.01.2022 geborenen Sohn bisher nicht möglich war. Der Beschwerdeführer pflegt lediglich telefonischen Kontakt zu seinem Sohn. Diese Form der Kommunikation kann auch im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat fortgesetzt werden, wenngleich nicht verkannt wird, dass dies den persönlichen Kontakt nicht zu ersetzen vermag und aufgrund des jungen Alters seines Sohnes nur äußerst eingeschränkt möglich ist. Auch wenn durch die Rückkehrentscheidung die Realisierung persönlicher Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und seinem minderjährigen Sohn nicht möglich ist, wird dem Kindeswohl im vorliegenden Fall allerdings insoweit Rechnung getragen, als sich der Sohn bei seiner Mutter, welche auch bisher seine hauptsächliche Betreuungs- und Bezugsperson war, aufhält und von dieser großgezogen wird. Seinem minderjährigen Sohn kommt somit – wie bisher - Pflege und Erziehung im Familienverband zu. Weiter ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit keine finanzielle Unterstützung für seinen Sohn leisten konnte. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat hat sohin keine relevanten Auswirkungen auf den Unterhalt seines minderjährigen Kindes.

Es wird nicht verkannt, dass minderjährigen Kindern grundsätzlich ein Recht auf persönliche Kontakte zu beiden Elternteilen zukommt. Allerdings ist die Trennung von in Österreich dauerhaft niedergelassenen minderjährigen Kindern nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden vergleiche VwGH vom 06.09.2018, Ra 2018/18/0026; VwGH vom 07.07.2020, Ra 2020/20/0231; jeweils mwN). Aufgrund der unter Punkt römisch II.3.1.2.3. dargestellten Delinquenz des Beschwerdeführers ist der mit einer Rückkehrentscheidung verbundene Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Familienleben daher zulässig.

In Bezug auf sein Privatleben ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens in Österreich verbracht, einen Teil seiner Sozialisierung im Bundesgebiet erfahren und den Pflichtschulabschluss absolviert hat. Verstärkt wird das private Interesse des Beschwerdeführers weiters dadurch, dass in Österreich seine Mutter, sein Stiefvater, seine Schwester sowie seine Nichte und sein Neffe leben. Eine darüberhinausgehende fortgeschrittene und entscheidungserhebliche Integration des Beschwerdeführers liegt allerdings nicht vor. Die berufliche Integration des Beschwerdeführers ist nur wenig ausgeprägt, da er seine Lehrausbildungen nicht abgeschlossen hat und es ihm auch sonst nicht gelungen ist, am Arbeitsmarkt nachhaltig Fuß zu fassen. Seit dem Jahr 2012 hat er sich insgesamt lediglich für die Dauer von nicht ganz drei Jahren in einem Beschäftigungsverhältnis befunden. Festzuhalten ist zudem, dass dem erheblichen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich seine schwerwiegende Delinquenz gegenübersteht, beging er doch über einen Zeitraum von rund sieben Jahren im regelmäßigen Rhythmus strafbare Handlungen.

In Bezug auf die Beziehungen des Beschwerdeführers zum Herkunftsstaat ist festzuhalten, dass er nur noch geringe Bindungen zu Thailand hat, da er sich dort lediglich bis zu seinem zwölften Lebensjahr aufgehalten hat, seither nur zu Urlaubszwecken in den Herkunftsstaat gereist ist und lediglich über einfache Kenntnisse der thailändischen Sprache verfügt. Ebenso ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seine Großeltern, welche nach wie vor in Thailand leben, zuletzt im Jahr 2018 besucht hat. Es ist folglich davon auszugehen, dass er in der Lage ist, den Kontakt zu ihnen herzustellen und im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat vorübergehend bei ihnen Unterkunft zu nehmen. Hinzu kommt, dass er in Österreich über ein familiäres Netzwerk verfügt, welches ihn zumindest zur Überwindung von Anfangsschwierigkeiten durch finanzielle Zuwendungen unterstützen kann. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat bis zum Alter von 12 Jahren die Schule besucht hat, ist ferner davon auszugehen, dass er in kurzer Zeit in der Lage sein wird, seine Kenntnisse der thailändischen Sprache zu verbessern. Insgesamt kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Ergebnis, dass der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer in der Lage sein wird, in Thailand Fuß zu fassen.

In einer Gesamtschau kommt dem Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib insbesondere aufgrund seines langjährigen Aufenthalts in Österreich, seiner im Bundesgebiet bestehenden familiären Anknüpfungspunkte sowie seiner geringen Bindungen zum Herkunftsstaat großes Gewicht zu. Dem steht jedoch das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegenüber und wurde bereits ausführlich dargelegt, dass der weitere Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.

Insgesamt hat sohin die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers mit den öffentlichen Interessen ergeben, dass die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere aufgrund seiner massiven Straffälligkeit schwerer wiegen als die Auswirkungen der Rückkehrentscheidung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers. Wie erwähnt kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen können wird, da es sich bei ihm um einen erwerbsfähigen Mann handelt, der über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat verfügt und zumindest anfänglich von seinen Angehörigen Unterstützung erhalten kann.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung unzulässig wäre.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung:

Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Im gegenständlichen Fall ergeben sich aus dem der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt für eine solche Gefährdung keine hinreichenden Anhaltspunkte.

Wie den Feststellungen entnommen werden kann, besteht für den Beschwerdeführer nicht die Gefahr, im Herkunftsstaat unmenschlicher Behandlung und/oder Strafe ausgesetzt zu sein. Für ihn besteht im Fall einer Ansiedlung in Thailand überdies nicht ein so hohes Maß an willkürlicher Gewalt, dass er allein durch seine Anwesenheit tatsächlich Gefahr läuft, einer ernsthaften, individuellen Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Ferner ist davon auszugehen, dass der nicht an schweren Erkrankungen leidende und volljährige Beschwerdeführer, der über Schulbildung sowie Arbeitserfahrung und über grundlegende Kenntnisse der Sprache Thailändisch verfügt, in der Lage sein wird, sich seine Existenz in Thailand eigenständig zu sichern. Erleichtert wird ihm eine Wiederansiedlung im Herkunftsstaat auch dadurch, dass er in Thailand über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Großeltern verfügt. Zudem hat er ein familiäres Netzwerk in Österreich, welches ihn zumindest bei der Überwindung von Anfangsschwierigkeiten durch finanzielle Zuwendungen unterstützen kann. Für den Beschwerdeführer besteht sohin nicht die reale Gefahr, im Fall der Rückkehr nach Thailand in eine existenzbedrohende Situation zu geraten.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des Paragraph 3, AsylG. Einen solchen Sachverhalt hat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht einmal ansatzweise behauptet und ergeben sich hierfür auch aus den allgemeinen Feststellungen zum Herkunftsstaat keine hinreichenden Anhaltspunkte.

Die Abschiebung ist schließlich nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Thailand nicht.

Der auf Paragraph 52, Absatz 9, FPG gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

3.3. Zur Einräumung einer Frist für die freiwillige Ausreise

Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung iSd Paragraph 52, leg. cit. zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen (Paragraph 52, Absatz 2, FPG).

Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht jedoch gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.

Kommt es nach Vorlage der Beschwerde zu einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Verwaltungsgericht, so hat dieses sodann – im Falle der Bestätigung der ausgesprochenen Rückkehrentscheidung – im Spruch seines Erkenntnisses eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. Gleiches hat zu gelten, wenn das Verwaltungsgericht den Ausspruch der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die Behörde mangels Verwirklichung einer der in Paragraph 18, BFA-VG normierten Voraussetzungen behebt (Filzwieser et al., Asyl- und Fremdenrecht Stand: 15.01.2016, Paragraph 55, FPG, K8).

Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.04.2024 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Da keine besonderen Umstände vorgebracht wurden oder hervorgekommen sind, die einen längeren Zeitraum für die freiwillige Ausreise rechtfertigen würden, war daher dem Beschwerdeführer eine Frist zur freiwilligen Ausreise von zwei Wochen zu gewähren.

Die Frist für die freiwillige Ausreise beginnt im Fall von Strafhaft vor dem Hintergrund des Paragraph 59, Absatz 4, FPG grundsätzlich mit der Entlassung des Fremden aus der Strafhaft zu laufen vergleiche VwGH 15.07.2021, Ra 2020/21/0229).

3.4. Zum befristeten Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheides):

3.4.1. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Nach Absatz 3, leg. cit. ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn 1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

3.4.2. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist nicht entgegenzutreten, wenn dieses anführt, dass angesichts der letzten strafgerichtlichen Verurteilung bzw. des dieser Verurteilung zugrundeliegende Fehlverhaltens des Beschwerdeführers die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG (rechtskräftige Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren) erfüllt und dieses Verhalten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Im gegenständlichen Fall wird die Gefahrenprognose noch zusätzlich durch die große Anzahl der von ihm begangenen strafbaren Handlungen gestützt.

Wie bereits unter Punkt römisch II.3.1.2.3. ausführlich dargelegt, liegt beim Beschwerdeführer kein Wohlverhalten in Freiheit vor und ist angesichts der massiven Vorstrafenbelastung, der Erfolglosigkeit der bisher gesetzten Maßnahmen zur Herbeiführung eines rechtskonformen Verhaltens des Beschwerdeführers sowie des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers, der seit seiner letzten Straftat verstrichene Zeitraum als zu kurz zu qualifizieren, um von einer positiven Zukunftsprognose ausgehen zu können.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände, kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (auch unter dem Aspekt des Interesses an der Nichtbegehung von Straftaten) als gegeben angenommen werden.

Eine Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK wurde bereits unter Punkt römisch II.3.1.2.4. des gegenständlichen Erkenntnisses durchgeführt; ebenso wurde dargelegt, welchen öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet entgegensteht.

Es kann der belangten Behörde daher nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers von einer schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der Häufigkeit der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint vergleiche Punkt römisch II.3.1.). Das vom Bundesamt angeordnete Einreiseverbot ist somit dem Grunde nach zulässig.

3.4.3. Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die von der Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit zehn Jahren als nicht angemessen. Dies aus folgenden Erwägungen:

Vorauszuschicken ist, dass im Fall des Beschwerdeführers der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG erfüllt ist und daher grundsätzlich die Möglichkeit der Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbots besteht. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat im angefochtenen Bescheid von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht, sondern hat ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt.

Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers unbestritten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen ist. Seit der Begehung der letzten Straftat ist überdies kein ausreichend langer Zeitraum des Wohlverhaltens verstrichen, um von einem Wegfall seiner Gefährdung zu sprechen. Unter Berücksichtigung der familiären und privaten Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich ist die vom Bundesamt verhängte Dauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von zehn Jahren jedoch zu hoch angesetzt. In einer Gesamtbetrachtung war daher die Dauer des Einreiseverbots auf sechs Jahre herabzusetzen.

Eine Herabsetzung des Einreiseverbots auf weniger als sechs Jahre erweist sich im vorliegenden Fall jedoch angesichts des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers als nicht angemessen, da der Beschwerdeführer nicht eine einzelne Straftat zu verantworten hat, sondern insgesamt siebenmal rechtskräftig von einem Strafgericht verurteilt worden ist und mit zwei weiteren rechtskräftigen Strafurteilen jeweils über ihn eine Zusatzstrafe verhängt wurde. Hinzu kommt, dass er seine Delinquenz über einen langen Zeitraum fortgesetzt hat und er durch sein Fehlverhalten ein hohes Gewalt- und Aggressionspotenzial zum Ausdruck gebracht hat.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wird daher insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreisverbotes gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG auf sechs Jahre herabgesetzt wird.

3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die unter Punkt römisch II.3.1. bis römisch II.3.4. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

4. Daher war nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.


Schlagworte

Aufenthaltsdauer Aufenthaltstitel Ausreise Dauer Diebstahl Einreiseverbot Frist Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Haftentlassung Herabsetzung Interessenabwägung Kindeswohl Körperverletzung öffentliches Interesse Privat- und Familienleben Raub Rot-Weiß-Rot-Karte plus Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Suchtmitteldelikt Teilstattgebung Urkundenunterdrückung Versagungsgrund Verwaltungsstrafe Widerstand gegen die Staatsgewalt Zukunftsprognose

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W233.2290171.1.01

Im RIS seit

10.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2024

Dokumentnummer

BVWGT_20240814_W233_2290171_1_00

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