Bundesverwaltungsgericht (BVwG)

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Entscheidungstext L502 2149838-2

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

L502 2149838-2

Entscheidungsdatum

12.02.2024

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


L502 2149838-2/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.12.2022, FZ. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.01.2024 zu Recht:

A)       

römisch eins.       Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

römisch II.      Gemäß Paragraph 3, Absatz 4, AsylG kommt römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte für drei Jahre zu.

römisch III.    Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

römisch IV.      Die Spruchpunkte römisch II bis römisch VI werden ersatzlos aufgehoben.

B)       

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (BF) stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 05.10.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am selben Tag erfolgte ihre Erstbefragung, in deren Gefolge ihr Verfahren zugelassen wurde.

3. Im Dezember 2016 langten mehrere Mails mit Unterlagen der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein.

4. Am 10.03.2016 wurde sie vom BFA zu ihrem Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen.

5. Am 01.09.2016 wurde sie vor der Landespolizeidirektion Niederösterreich zeugenschaftlich einvernommen.

6. Mit Bescheid des BFA vom 28.02.2017 wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt römisch II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihr nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch III). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ihr eine Frist von zwei Wochen zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch IV).

7. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.01.2021 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 16.03.2021 als unbegründet abgewiesen.

8. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 28.06.2021 wurde ihr Antrag auf Verfahrenshilfe abgewiesen. In der Folge wurde keine außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des BVwG vom 16.03.2021 aktenkundig.

9. Am 20.07.2022 stellte sie vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag dazu erstbefragt.

10. Am 09.11.2022 legte ihre anwaltliche Vertretung dem BFA Unterlagen betreffend ihren vormaligen Lebensgefährten vor.

11. Am 16.11.2022 wurde sie im Beisein ihres Vertreters beim BFA zu ihrem Folgeantrag niederschriftlichen einvernommen. Im Rahmen der Einvernahme brachte sie Beweismittel in Vorlage. Ihr wurden auch die Länderinformationen des BFA zum Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihr die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme dazu eingeräumt.

12. Am selben Tag wurde ihr vormaliger Lebensgefährte als Zeuge vor dem BFA und im Beisein ihres Vertreters einvernommen.

13. Im Wege ihrer Vertretung langten am 17.11.2022 medizinische Unterlagen beim BFA ein.

14. Mit Schreiben vom 07.12.2022 erstattete ihre Vertretung eine Stellungnahme zu den Länderinformationen des BFA.

15. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 29.12.2022 wurde auch ihr zweiter Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt römisch II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ihr eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch VI).

16. Mit Information des BFA vom 29.12.2022 wurde ihr von Amts wegen gemäß Paragraph 52, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

17. Gegen den ihrer anwaltlichen Vertretung am 09.01.2023 zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz ihrer nunmehrigen Vertretung vom 30.01.2023 innerhalb offener Frist in vollem Umfang Beschwerde erhoben. Unter einem wurden weitere Beweismittel vorgelegt.

18. Mit 22.02.2023 langte die Beschwerdevorlage des BFA beim BVwG ein und wurde das gg. Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung L502 zugewiesen.

19. Mit Eingabe ihrer Vertretung vom 28.08.2023 legte sie Integrationsnachweise vor.

20. Das BVwG führte am 12.01.2024 eine mündliche Verhandlung in der Sache der BF in deren Anwesenheit und der ihrer Vertretung durch.

Das BVwG brachte länderkundliche Informationen zum Herkunftsstaat in das Verfahren ein.

21. Mit Schreiben vom 25.01.2024 erstattete ihre Vertretung eine Stellungnahme zu den länderkundlichen Informationen.

22. Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem zentrales Fremdenregister (IZR), dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und dem Strafregister.

römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Identität der BF steht fest. Sie ist irakische Staatsangehörige und gehört der arabischen Volksgruppe sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft des Islam an. Sie wurde in Bagdad geboren, wuchs dort auf und lebte zuletzt im Stadtteil römisch 40 .

Sie hat im Irak die Schule besucht und einen Mittelschulabschluss erlangt. Sie wurde im Alter von 16 Jahren mit ihrem Ehegatten verheiratet. Nach der Eheschließung zog sie in das Haus ihres Ehegatten, wo auch seine Eltern und Geschwister wohnhaft waren. In den Jahren römisch 40 und römisch 40 kamen ihre gemeinsamen Söhne zur Welt. Im Irak ging sie keiner Erwerbstätigkeit nach. Sie kümmerte sich um den Haushalt ihrer Familie.

Im Jahr 2013 hat sie den Irak gemeinsam mit ihren Eltern, ihren beiden Schwestern und ihren Söhnen verlassen und lebte mit ihnen zunächst in der Türkei. Während ihres Aufenthaltes in der Türkei ging sie eine Beziehung mit einem Mann ein, den sie traditionell (nach islamischen Ritus) ehelichte. Ihr Ehemann hat im Jahr 2013 ihr gegenüber die Scheidung nach den Regeln der Scharia ausgesprochen, die beiden aus ihrer Ehe stammenden Kinder zogen zu ihm und seiner Familie in den Irak. Eine zivilrechtliche Auflösung der Ehe ist bislang nicht erfolgt.

Im Oktober 2015 setzte sie alleine ihre Reise in Richtung Europa fort und reiste schlepperunterstützt bis nach Österreich, wo sich ihr neuer Lebensgefährte bereits aufhielt. Die Beziehung zwischen ihr und ihrem damaligen Lebensgefährten endete nach kurzer Zeit wieder.

Ihre Eltern und ihre Schwestern sind mittlerweile wieder nach Bagdad zurückgekehrt. Ihre beiden Söhne befinden sich bei der Familie ihres Ehegatten im Irak. Mit ihren Söhnen hatte sie zuletzt vor drei Jahren Kontakt über soziale Medien.

Sie bezog von 16.10.2015 bis 12.04.2021 Leistungen der staatlichen Grundversorgung. Sie hat mit 08.08.2023 das freieNächster Suchbegriff Gewerbe „Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten“ angemeldet, das Gewerbe aber nicht ausgeübt. Aktuell finanziert sie ihren Lebensunterhalt mit Hilfe von Freundinnen.

In der Vergangenheit hat sie ehrenamtlich Reinigungsarbeiten bei einem Verein im Ausmaß von fünf Wochenstunden erbracht.

Sie spricht Arabisch als Muttersprache und verfügt über nur sehr geringe Deutschkenntnisse. Sie hat bislang keine Deutschkurse besucht und keine Deutschprüfungen absolviert.

Sie hat in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte. Sie verfügt in Österreich über einen Freundeskreis.

Sie lernte im Jahr 2019 einen irakischen Staatsangehörigen kennen, mit dem sie zunächst nur sexuelle Kontakte pflegte und später eine feste Beziehung einging. Zwischen 03.08.2023 und 14.12.2023 war sie bei ihm wohnhaft. Nachdem ihr Freund ihrem Wunsch nach einer Eheschließung nicht nachkam, beendete sie die Beziehung und zog aus der Wohnung ihres Freundes aus. Sie lebt seit 15.12.2023 gemeinsam mit drei weiteren Frauen in einer privaten Mietwohnung.

Bei ihr wurde zwar eine römisch 40 festgestellt, sie befindet sich deswegen aber in keiner medikamentösen Therapie. Sie leidet daher an keinen gravierenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen und ist erwerbsfähig.

Sie ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Sie konnte nicht glaubhaft machen, dass sie aufgrund einer Entscheidung ihrer Sippe aus dem Jahr 2019 von ihrer Familie verstoßen sowie als „vogelfrei“ erklärt worden sei und aufgrund einer solchen Entscheidung bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland getötet werden würde.

Glaubhaft war, dass sie als Frau eine „westliche“ Lebenseinstellung verinnerlicht hat. Sie kleidet sich „westlich“, führt seit der Ausreise aus dem Irak und auch in Österreich ein unabhängiges und selbstbestimmtes Leben und orientiert sich an einem allgemein als „westlich“ zu bezeichnenden Frauen- und Gesellschaftsbild. Ein Ablegen dieser Lebensweise kann von ihr nach ihrer langjährigen Abwesenheit vom Herkunftsstaat nicht mehr erwartet werden. Bei einer Rückkehr in den Irak würde sie von dem dortigen konservativen familiären und gesellschaftlichen Umfeld als eine am westlichen Frauenbild orientierte Frau wahrgenommen werden. Es besteht daher auch die Gefahr, dass sie im öffentlichen Leben Drohungen und Übergriffen aus der Gesellschaft sowie von Milizmitgliedern ausgesetzt sein wird. Der irakische Staat ist nicht in der Lage und nicht willens sie vor solchen Verfolgungshandlungen hinreichend zu schützen.

1.3. Zur Lage im Irak:

Relevante Bevölkerungsgruppen

Frauen

In der Verfassung ist die Gleichstellung der Geschlechter festgeschrieben. Artikel 14 und 20 garantieren die Gleichheit vor dem Gesetz ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und verbieten Diskriminierung aufgrund des Geschlechts (AA 28.10.2022, S.12; vergleiche USDOS 20.3.2023, DFAT 16.1.2023, S.29). Frauen werden jedoch unter mehreren Aspekten der Gesetzgebung ungleich behandelt (AA 28.10.2022; vergleiche FH 2023).

1986 hat der Irak das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) ratifiziert. Irakische Gesetze erfüllen jedoch nicht die Anforderungen des Übereinkommens, insbesondere das Personenstandsgesetz und das Strafgesetz (BS 23.2.2022, S.26). Artikel 41 bestimmt, dass Iraker Personenstandsangelegenheiten ihrer Religion entsprechend regeln dürfen. Viele Frauen kritisieren diesen Paragrafen als Grundlage für eine Re-Islamisierung des Personenstandsrechts und damit als eine Verschlechterung der Stellung der Frau. Zudem findet auf einfachgesetzlicher Ebene die verfassungsrechtlich garantierte Gleichstellung häufig keine Entsprechung (AA 28.10.2022, S.12).

In der Verfassung ist eine Frauenquote von 25 % im Parlament verankert. In der Kurdistan Region Irak (KRI) sind es 30 % (AA 28.10.2022, S.11; vergleiche FH 2023, USDOS 20.3.2023). Frauen werden aber nur selten in einflussreiche Positionen berufen und beteiligen sich selten an der Führung ihrer Parteien (DFAT 16.1.2023, S.29). Diese formale Repräsentation hat daher geringe Auswirkungen auf die staatliche Politik gegenüber Frauen, die von politischen Debatten und Führungspositionen üblicherweise ausgeschlossen sind (FH 2023).

Frauen sind im Alltag Diskriminierung ausgesetzt, die ihre gleichberechtigte Teilnahme am politischen, sozialen und wirtschaftlichen Leben einschränkt. Sie werden selten in Entscheidungspositionen und andere einflussreiche Positionen ernannt (AA 28.10.2022, S.12; vergleiche FH 2023). Patriarchalische Strukturen sind weit verbreitet (AA 28.10.2022, S.12). Die traditionelle Rollenverteilung in der Familie lässt weniger Möglichkeiten für Frauen, sich im Studium oder beruflich weiter zu entwickeln (AA 28.10.2022, S.5).

Defizite bestehen insbesondere im Familien-, Erb- und Strafrecht sowie im Staatsbürgerschaftsrecht (AA 28.10.2022, S.12; vergleiche FH 2023). So können Frauen in Bezug auf das Erbrecht unter Druck geraten, ihre Rechte an männliche Verwandte abzutreten (FH 2023). Die Stellung der Frau hat sich jedenfalls im Vergleich zur Zeit des Saddam-Regimes teilweise deutlich verschlechtert. Auch die prekäre Sicherheitslage in Teilen der irakischen Gesellschaft hat negative Auswirkungen auf das Alltagsleben und die politischen Freiheiten der Frauen, insbesondere unter Binnenflüchtlingen (IDPs) (AA 28.10.2022, S.12). Die Bewegungsfreiheit von Frauen wird durch gesetzliche Bestimmungen eingeschränkt (FH 2023). So hindert das Gesetz Frauen beispielsweise daran, ohne die Zustimmung eines männlichen Vormunds oder gesetzlichen Vertreters einen Reisepass zu beantragen (FH 2023; vergleiche USDOS 20.3.2023, DFAT 16.1.2023, S.29), oder ein Dokument zur Feststellung des Personenstands zu erhalten, welches für den Zugang zu Beschäftigung, Bildung und einer Reihe von Sozialdiensten erforderlich ist (FH 2023).

Frauen werden am Arbeitsmarkt diskriminiert. Die Regierung al-Kadhimis hat zwar eine Untersuchungskommission eingesetzt, die solche Fälle untersuchen und die Täter vor Gericht bringen soll, bisher jedoch ohne konkrete Ergebnisse (BS 23.2.2022, S.14). Frauen wird überproportional die Teilnahme am Arbeitsmarkt verwehrt (AA 28.10.2022, S.12). Die geschätzte Erwerbsquote von Frauen liegt bei etwa 11 % (Stand 2022), ein Abfall gegenüber 15 % im Jahr 2016 (WB 2023). Die geschätzte Arbeitslosigkeit bei Frauen, die an der Arbeitswelt teilhaben, liegt laut Weltbank bei etwa 28,5 % (Stand 2022) (WB 25.4.2023). Die Jugendarbeitslosigkeit bei Frauen und Mädchen im Alter zwischen 15 und 24 Jahren wird auf etwa 65,2 % geschätzt (Stand 2017) (CIA 17.1.2023). Frauen, die nicht an der irakischen Arbeitswelt teilhaben, sind einem erhöhten Armutsrisiko ausgesetzt, selbst wenn sie in der informellen Wirtschaft mit Arbeiten wie Nähen oder Kunsthandwerk beschäftigt sind (FLJF 12.11.2019).

Frauen wird überproportional der Zugang zu Bildung verwehrt (AA 28.10.2022, S.12). Etwa 80 % der Frauen im Alter von über 15 Jahren können lesen und schreiben (Stand 2017) (UNESCO 2021; vergleiche WB 24.10.2022a). In der Altersgruppe der 15 bis 24-jährigen Mädchen und Frauen liegt die Rate bei 92,1 % (Stand 2017) (UNESCO 2021; vergleiche WB 24.10.2022b).

Häusliche Gewalt, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt

Häusliche Gewalt ist weiterhin ein allgegenwärtiges Problem (BS 23.2.2022, S.14; vergleiche DFAT 16.1.2023, S.30). Im Jahr 2020, im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie, kam es zu einem sprunghaften Anstieg der Fälle von häuslicher Gewalt (FH 24.2.2022; vergleiche AA 28.10.2022, S.12, DFAT 16.1.2023, S.30, AI 3.2.2023). Meldungen über Vergewaltigung, häusliche Gewalt, Misshandlung in der Ehe, Verbrennung und Selbstverbrennung, Selbstverletzung aufgrund von Misshandlung in der Ehe, sexuelle Belästigung von Minderjährigen und Selbstmord aufgrund der zunehmenden Spannungen in den Haushalten sind während der COVID-19-Pandemie angestiegen. Laut der föderalen Polizei hat häusliche Gewalt um fast 20 % zugenommen (USDOS 12.4.2022).

Auch Tötungen von Frauen und Mädchen durch ihre Familien und Ehemänner wurden verzeichnet (HRW 13.1.2022). Das irakische Strafgesetz enthält zwar Bestimmungen zur Kriminalisierung von Körperverletzung, aber nach Artikel 41, Absatz 1 des Strafgesetzbuches hat der Ehemann das Recht, seine Frau, sowie seine Kinder, innerhalb der durch Gesetz oder Gewohnheit vorgeschriebenen Grenzen zu disziplinieren (HRW 12.1.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023, DFAT 16.1.2023, S.30). Diese Grenzen sind vage definiert, sodass verschiedene Arten von Gewalt als rechtmäßig interpretiert werden können (FIS 22.5.2018, S.15). Nach Artikel 128, Absatz 1 des Strafgesetzbuches können Straftaten, die aufgrund der Ehre oder vom Opfer provoziert begangen wurden, ungestraft bleiben, bzw. kann in solchen Fällen die Strafe gemildert werden (FIS 22.5.2018, S.15; vergleiche USDOS 20.3.2023). Täter, die Gemeinschaft, aber auch Opfer selbst sehen häusliche Gewalt oft als normal an und rechtfertigen sie aus kulturellen und religiösen Gründen. Frauen tendieren dazu, häusliche Gewalt aus Scham oder Angst vor Konsequenzen nicht zu melden, manchmal auch, um den Täter zu schützen. Viele Frauen haben kein Vertrauen in die Polizei und halten den von ihr gebotenen Schutz für nicht angemessen (FIS 22.5.2018, S.21-22).

Der Irak hat es versäumt, häusliche Gewalt unter Strafe zu stellen (AI 3.2.2023). Der Irak hat zwar eine nationale Strategie gegen Gewalt gegen Frauen und Mädchen angenommen, die Verabschiedung eines Gesetzesentwurfs zum Schutz vor häuslicher Gewalt steht jedoch noch aus (UNFPA 2020, S.33-34,46; vergleiche DFAT 16.1.2023, S.30). Bemühungen des irakischen Parlaments, einen Gesetzesentwurf gegen häusliche Gewalt zu verabschieden, sind seit 2019 ins Stocken geraten (HRW 12.1.2023; vergleiche AI 3.2.2023, FH 2023). Frauenrechtsgruppen setzen sich nach wie vor für die Verabschiedung eines Gesetzes gegen häusliche Gewalt ein (FH 2023). Eine Reihe von öffentlichkeitswirksamen Fällen von Frauen und Mädchen, die von Familienmitgliedern getötet wurden, haben erneut dazu geführt, dass der Ruf nach Gesetzen gegen häusliche Gewalt im Irak lauter geworden ist (AlMon 19.2.2023).

In der Kurdistan Region Irak (KRI) stehen häusliche Gewalt, einschließlich physischer und psychischer Misshandlung, Gewaltandrohung und Vergewaltigung in der Ehe unter Strafe. Die Kurdische Regionalregierung (KRG) unterhält eine spezielle Polizeieinheit zur Untersuchung von Fällen geschlechtsspezifischer Gewalt, eine Hotline für häusliche Gewalt und einen Familienversöhnungsausschuss innerhalb des Justizsystems (DFAT 16.1.2023, S.30).

Während sexuelle Übergriffe, wie z.B. Vergewaltigung, sowohl gegen Frauen als auch gegen Männer strafbar sind, sieht Artikel 398 des irakischen Strafgesetzbuches vor, dass Anklagen aufgrund von Vergewaltigung fallen gelassen werden können, wenn der Angreifer das Opfer heiratet (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023, UNSC 30.3.2021, S.13, STC 25.6.2021, DFAT 16.1.2023, S.30). Dies gilt sowohl im Irak als auch in der KRI (STC 25.6.2021). Eine Bestimmung verhindert hierbei eine Scheidung innerhalb der ersten drei Ehejahre (USDOS 20.3.2023; vergleiche DFAT 16.1.2023, S.30). Dies trifft auch zu, wenn das Opfer minderjährig ist (FIS 22.5.2018, S.15-16). Vergewaltigung innerhalb der Ehe stellt im föderalen Irak keine Straftat dar. In der KRI ist Vergewaltigung in der Ehe strafbar (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023, DFAT 16.1.2023, S.30). Es gab keine zuverlässigen Schätzungen über die Häufigkeit von Vergewaltigungen oder Informationen über die Effektivität der staatlichen Durchsetzung des Gesetzes (USDOS 20.3.2023). Berichten zufolge sind besonders binnenvertriebene Frauen und Mädchen, insbesondere solche, die mit dem Islamischen Staat (IS) in Verbindung gebracht werden, sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt (EMHRM 6.2021, S.40).

Im Fall von sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt mangelt es an strafrechtlicher Verantwortung für Täter und Schutzmechanismen für Opfer (EMHRM 6.2021, S.40). Solche Fälle bleiben weitgehend ungemeldet. Gründe dafür sind fehlender Zugang zu gerichtlichen oder administrativen Mechanismen, Angst vor Stigmatisierung und Repressalien (EMHRM 6.2021, S.40; vergleiche UNSC 30.3.2021, S.13, DFAT 16.1.2023, S.30), darunter die Furcht davor, von Familienmitgliedern getötet zu werden, aber auch die Angst, selbst strafrechtlich verfolgt zu werden nach Artikel 394 des Strafgesetzbuchs, der sexuelle Beziehungen außerhalb der Ehe verbietet (DFAT 16.1.2023, S.30).

Auch Angehörige der irakischen Sicherheitskräfte haben Frauen in den von ihnen kontrollierten Lagern, wie z.B. in Ninewa, belästigt und sexuell missbraucht. 2020 wurden 30 Fälle von konfliktbezogener sexueller Gewalt durch bewaffnete Akteure, hauptsächlich gegen Frauen, verzeichnet, einer gegen einen inhaftierten Mann (UNSC 30.3.2021, S.13). In der KRI ist die Zahl der Frauenmorde gestiegen. In den ersten beiden Monaten des Jahres 2022 wurden in der KRI elf Frauen getötet, die meisten von ihnen durch Schüsse. 2021 waren es 45 Frauen, 2020 waren es 25 Frauen (FR24 20.3.2022).

Frauen, die infolge einer Vergewaltigung Kinder geboren haben, haben Probleme für ihre Kinder Identitätspapiere zu erhalten und damit einhergehend Zugang zu Dienstleistungen (UNSC 30.3.2021, S.13).

Obwohl der IS ein System organisierter Vergewaltigungen, sexueller Sklaverei und Zwangsheirat von jesidischen Frauen und Mädchen und anderen Minderheiten etablierte, wurde kein IS-Mitglied wegen dieser spezifischen Verbrechen strafrechtlich verfolgt oder verurteilt (HRW 13.1.2022). Im Zuge des IS-Vormarsches auf Sinjar sollen über 5.000 jesidische Frauen und Mädchen verschleppt worden sein, von denen Hunderte später als Trophäen an IS-Kämpfer übergeben oder nach Syrien verkauft wurden. Diese Frauen wurden anschließend oftmals von ihren Familien aus Gründen der Tradition verstoßen oder sie wurden gezwungen, die aus den Zwangsehen entstandenen Kinder zu verstoßen (AA 28.10.2022, S.13).

Schutzmaßnahmen, Schutzeinrichtungen, Frauenhäuser

Es gibt weder ein wirksames System zur Meldung von häuslicher Gewalt noch angemessene Schutzräume für Frauen und Mädchen (AI 3.2.2023). Das Innenministerium unterhält 16 Familienschutzeinheiten im ganzen Land, die dafür bestimmt sind, häusliche Streitigkeiten zu lösen und sichere Zufluchtsorte für Opfer sexueller oder geschlechtsspezifischer Gewalt zu schaffen. Diese Einheiten tendieren jedoch dazu, der Familienversöhnung Vorrang vor dem Opferschutz einzuräumen und verfügen nicht über die Fähigkeit, Opfer zu unterstützen (USDOS 20.3.2023). In einem Interview vom Dezember 2022 in Bagdad sagte Brigadegeneral Ghalib Atiyah, der seit drei Jahren an der Spitze der Gemeindepolizei steht, dass im Jahr 2022 bei den 153 Fällen von Frauen und Mädchen, die von zu Hause ausgerissen sind und bei denen die Gemeindepolizei beteiligt war, keine getötet worden sei (AlMon 19.2.2023). NGOs zufolge meiden es Opfer häuslicher Gewalt, sich an die Familienschutzeinheiten zu wenden, weil sie vermuten, dass die Polizei ihre Familien über ihre Aussage informieren würde. Einige Stammesführer im Süden des Irak haben Berichten zufolge ihren Stammesmitgliedern verboten, sich an Familienschutzeinheiten der Polizei zu wenden (USDOS 20.3.2023).

Die meisten Familienschutzeinheiten unterhalten keine Schutzräumlichkeiten für Opfer häuslicher Gewalt (USDOS 20.3.2023). NGOs ist es nicht explizit verboten, Schutzhäuser zu betreiben. Per Gesetz muss der Betrieb von Schutzhäusern durch das Arbeits- und Sozialministerium genehmigt werden. NGOs wurde ein solcher Betrieb jedoch nicht erlaubt (USDOS 11.3.2020). Manche NGOs betreiben daher inoffizielle Schutzhäuser unter der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung (USDOS 11.3.2020; vergleiche AJ 12.2.2021). So betreibt die Organisation für die Freiheit der Frauen im Irak mehrere Frauenhäuser in Bagdad. Im Jahr 2020 hat die Regierung ein gerichtliches Auflösungsverfahren gegen die Organisation eingeleitet. Ihr wird die Spaltung von Familien, die Ausbeutung von Frauen und Fluchthilfe vorgeworfen (AJ 12.2.2021). Es gibt Frauenschutzzentren in Diwaniyah, Kirkuk und Anbar. Ein Zentrum in Bagdad bietet obdachlosen Frauen eine Unterkunft, nicht aber Opfern von Gewalt gegen Frauen (DFAT 16.1.2023, S.30). UNFPA unterstützt fünf Frauenhäuser im gesamten Irak, davon eines in Bagdad, mit einem Aufnahmevermögen von 80 Personen in zehn Schlafräumen sowie einem Beratungsraum und einem Raum für psychosoziale Unterstützung (UNFPA 20.2.2019). Die Kapazitäten in den Schutzhäusern sind begrenzt und die Dienstleistungen werden nur unzureichend erbracht (DFAT 16.1.2023, S.30). Aufgrund von Druck durch die Gemeinschaften, die Frauenhäuser häufig als Bordelle ansehen, werden diese regelmäßig durch das Ministerium geschlossen (USDOS 11.3.2020; vergleiche DFAT 16.1.2023, S.30), um später an anderer Örtlichkeit wieder eröffnet zu werden. Manchmal werden Schutzhäuser Ziel von Gewalt (USDOS 11.3.2020; vergleiche DFAT 16.1.2023, S.30). Mitarbeiter von Schutzeinrichtungen, die hilfesuchende Frauen bei der Suche nach einem Zufluchtsort vor Gewalttätern unterstützen, werden wegen Entführung dieser Frauen angezeigt (DFAT 16.1.2023, S.30).

Die Regierung hat am 1.3.2021 das Gesetz über weibliche Überlebende von Verbrechen des Islamischen Staats (IS) (Jesidinnen, Turkmeninnen, Christinnen und Shabak) erlassen (UNSC 3.8.2021, S.11; vergleiche DW 26.3.2021, HRW 12.1.2023, OHCHR 21.4.2021). Das Gesetz sieht eine Entschädigung für die Überlebenden von IS-Verbrechen und Maßnahmen zu ihrer Rehabilitierung und Wiedereingliederung in die Gesellschaft vor (HRW 12.1.2023; vergleiche OHCHR 21.4.2021), sowie zur Verhinderung solcher Verbrechen in der Zukunft (HRW 13.1.2022; vergleiche OHCHR 21.4.2021). Das neue Gesetz sieht vor, dass der Irak den Opfern ein monatliches Stipendium, Wohngrundstücke oder kostenlosen Wohnraum (DW 26.3.2021; vergleiche OHCHR 21.4.2021) sowie psychologische Unterstützung gewährt (DW 26.3.2021). Überlebende von IS-Angriffen werden außerdem bei der Einstellung von 2 % aller Stellen im öffentlichen Sektor bevorzugt (DW 26.3.2021; vergleiche OHCHR 21.4.2021). Im Mai 2021 hat der Ministerrat eine Generaldirektion für die Angelegenheiten der jesidischen Überlebenden eingerichtet, die dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersteht, und ernannte eine jesidische Juristin zur Generaldirektorin (UNSC 3.8.2021, S.11). Eine wirksame Umsetzung dieses Gesetzes steht jedoch noch aus. Im August 2022 berichtete die Internationale Organisation für Migration (IOM) der Vereinten Nationen, dass mehr als 200.000 überlebende Jesiden weiterhin aus ihren Häusern vertrieben bleiben (HRW 12.1.2023).

Kurdistan Region Irak (KRI)

Im Jahr 2011 wurde vom kurdischen Regionalparlament Gesetz Nr. 8 zur Bekämpfung von häuslicher Gewalt erlassen (KPI 21.6.2011, S.1; vergleiche AA 28.10.2022, S.12). Häusliche Gewalt, einschließlich physischer und psychischer Misshandlung, Gewaltandrohung und Vergewaltigung in der Ehe stehen unter Strafe, und die Behörden setzen das Gesetz um (USDOS 20.3.2023; vergleiche DFAT 16.1.2023, S.30). Die Richtlinien werden in der Praxis jedoch nicht durchgängig umgesetzt. Eine vom Frauenrechtskomitee des kurdischen Parlaments initiierte Reform des Gesetzes zur Bekämpfung häuslicher Gewalt, die eine Erweiterung der Schutzrechte von Frauen vorsieht, scheiterte zunächst am Widerstand der islamistischen Parteien (AA 28.10.2022, S.12). Es gibt eine spezielle Polizeieinheit zur Untersuchung von Fällen geschlechtsspezifischer Gewalt und ein Familienversöhnungskomitee innerhalb des Justizsystems. Lokale NGOs berichten jedoch, dass diese Programme bei der Bekämpfung von geschlechtsspezifischer Gewalt nicht effektiv sind (USDOS 20.3.2023; vergleiche DFAT 16.1.2023, S.30). Die Kurdische Regionalregierung (KRG) hat ihre Anstrengungen zum Schutz von Frauen verstärkt. So wurden im Innenministerium vier Abteilungen zum Schutz von weiblichen Opfern von (familiärer) Gewalt sowie vier staatliche Frauenhäuser eingerichtet. Zwei weitere werden von NGOs betrieben (AA 28.10.2022, S.12; vergleiche USDOS 20.3.2023). Die staatlichen Frauenhäuser werden vom Arbeits- und Sozialministerium betrieben (USDOS 20.3.2023), bzw. vom Direktorat für die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen. Um dort aufgenommen zu werden, benötigen Frauen grundsätzlich einen Gerichtsbeschluss. In dringenden Fällen kann eine Frau jedoch direkt das Frauenhaus betreten, wobei ein Gerichtsbeschluss nachträglich beantragt werden muss. Die Frauen in den Frauenhäusern dürfen die Schutzeinrichtungen nicht ohne Gerichtsbeschluss verlassen. Familienangehörige dürfen die Frauen auch ohne deren Zustimmung sehen (UKHO 3.2021).

Vier von der KRG betriebene Schutzhäuser und ein privat betriebenes Heim bieten Opfern von geschlechtsspezifischer Gewalt und Menschenhandel in der KRI einen gewissen Schutz und Unterstützung (DFAT 16.1.2023, S.30). Die vier behördlichen kurdischen Frauenhäuser befinden sich in Dohuk, Erbil, Sulaymaniyah und Germian und werden von UNFPA unterstützt (UNFPA o.D.). Es gibt jedenfalls nur eine begrenzte Anzahl an Plätzen (USDOS 20.3.2023; vergleiche DFAT 16.1.2023, S.30) mit Kapazitäten von 20 bis 40 Plätzen (UNFPA o.D.; vergleiche UKHO 3.2021, S.36). Psychologische und therapeutische Dienste für betroffene Frauen sind unzureichend. NGOs spielen bei der Bereitstellung von Dienstleistungen, einschließlich Rechtshilfe für Opfer häuslicher Gewalt, eine wichtige Rolle (USDOS 20.3.2023). Die Behörden setzen auf Familienversöhnung (USDOS 20.3.2023; vergleiche DFAT 16.1.2023, S.30).

Vereinzelt werden Frauen "zum eigenen Schutz" inhaftiert. Einige Frauen werden mangels Notunterkünften obdachlos (USDOS 11.3.2020). Anstatt Rechtsmittel einzulegen, vermittelten die Behörden häufig zwischen betroffenen Frauen und ihren Familien, damit die Frauen in ihre Häuser zurückkehren können. Abgesehen von einer Eheschließung oder der Rückkehr zu ihren Familien, was häufig zu einer weiteren Bestrafung durch die Familie oder die Gemeinschaft führt, gibt es für die in den Frauenhäusern untergebrachten Frauen nur wenige Alternativen (USDOS 20.3.2023).

Zwangsehen, Kinderehen, temporäre Ehen, Blutgeld-Ehe (Fasliya)

Das gesetzliche Mindestalter für eine Eheschließung beträgt 18 Jahre. Eine Heirat ist aber auch schon mit Vollendung des 15. Lebensjahrs möglich, mit elterlicher Erlaubnis (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 24.2.2022, DFAT 16.1.2023, S.31) und richterlicher Genehmigung (DFAT 16.1.2023, S.31). Berichten zufolge unternimmt die Regierung jedoch wenig Anstrengungen, um dieses Gesetz durchzusetzen. Traditionelle Zwangsverheiratungen von Mädchen, Kinderehen und sogenannte Ehen auf Zeit (zawaj al-mut‘a) finden im ganzen Land statt (USDOS 20.3.2023). Zwangs-Kinderehen werden als passive Bewältigungsmechanismen für vertriebene, in Armut lebende Familien mit nachteiligen Lebensumständen eingesetzt (EMHRM 6.2021, S.40). Das Gesetz stellt Zwangsverheiratungen unter Strafe, macht aber vollzogene Zwangsverheiratungen nicht automatisch ungültig (USDOS 20.3.2023).

Zwangs- und Kinderehen sind weit verbreitet, insbesondere im Zusammenhang mit Vertreibung und Armut (HRW 12.1.2023). Traditionelle Formen von arrangierten, frühen und erzwungenen Ehen sind besonders unter der überwiegend ungebildeten, ländlichen und der Stammesbevölkerung vertreten (UKHO 3.2021, S.15). Laut UNICEF werden etwa 18,4 % der Frauen als Mädchen vor ihrem 18. Lebensjahr verheiratet (AA 28.10.2022, Sitzung 12). Andere Quellen berichten, dass über ein Viertel der Frauen im Alter von 20 bis 24 Jahren bereits im Alter von 18 Jahren verheiratet war (HRW 12.1.2023).

Auch Ehen auf Zeit oder sogenannte Vergnügungs-Ehen sind ein Problem im Irak (STC 25.6.2021, S.14). Zeitehen werden jedoch nur in der schiitischen Tradition rechtlich anerkannt (MPG o.D.). Dabei werden junge Mädchen und Frauen für kurze Zeit mit älteren Männern verheiratet (STC 25.6.2021, S.14; vergleiche DFAT 16.1.2023, S.31). Nach Ablauf der bei der Eheschließung vereinbarten Zeit läuft die Ehe aus, ohne, dass eine Scheidung für die Trennung der Ehepartner notwendig ist. Die Rechtswirkung einer Zeitehe beginnt mit dem Vollzug. Kinder, die aus einer Zeitehe entsprungen sind, gelten als ehelich (MPG o.D.).

Die irakischen Gerichte folgen den sunnitischen Rechtsschulen, welche diese Praxis ablehnen, und erkennen Zeitehen nicht an (MPG o.D.).

Zwangsehen und Ehen auf Zeit werden benutzt, um Frauen und Mädchen innerhalb des Irak zum Zweck der sexuellen Ausbeutung zu verkaufen (OHCHR 11.11.2019; vergleiche USDOS 20.3.2023, DFAT 16.1.2023, S.31). Dabei zahlt ein Mann der Familie der Betroffenen eine Mitgift für die Erlaubnis, sie für einen bestimmten Zeitraum zu heiraten. Besonders junge Frauen, die durch den Konflikt mit dem Islamischen Staat (IS) verwitwet oder verwaist sind, werden für diese Art der Ausbeutung als anfällig angesehen (USDOS 30.3.2021; vergleiche DFAT 16.1.2023, S.31). Viele Frauen und Mädchen sind durch Flucht und Verfolgung besonders gefährdet. NGOs berichten über Zwangsprostitution irakischer Mädchen und Frauen im Land und in der Nahost- und Golfregion (AA 28.10.2022, S.13). Es gibt vermehrt Berichte, dass Mädchen in Flüchtlingslagern zur Heirat gezwungen werden. Dies geschieht entweder, um ihnen ein vermeintlich besseres Leben zu ermöglichen, oder um ihre Familien finanziell zu unterstützen. Häufig werden die Ehen nach kurzer Zeit wieder annulliert, mit verheerenden Folgen für die betroffenen Mädchen (AA 22.1.2021, S.14).

Fasliya bezeichnet eine traditionelle Stammespraxis zur Schlichtung von Konflikten, bei der Frauen eines Stammes mit Männern eines verfeindeten Stammes als Entschädigung für Mord bzw. für die Verletzung von Mitgliedern des anderen Stammes verheiratet werden (USDOS 20.3.2023; vergleiche Musawah 11.2019, S.4, DFAT 16.1.2023, S.31). Dies geschieht ohne die Zustimmung der betreffenden Frauen (Musawah 11.2019, S.4). Ende der 1950er Jahre wurde die Blutgeld-Ehe gesetzlich verboten (AlMon 18.6.2015). Es kommt jedoch nach wie vor zu Blutgeld-Ehen zur Beilegung von Stammeskonflikten (UKHO 3.2021, S.28; vergleiche USDOS 20.3.2023). Diese Tradition wird besonders in Gebieten fortgesetzt, in denen der Einfluss der Stämme größer als der staatlicher Institutionen ist (USDOS 20.3.2023), besonders in den südirakischen Gouvernements (DFAT 16.1.2023, S.31). Großayatollah as-Sistani fordert ein Ende dieser Praxis (USDOS 20.3.2023).

Im Jahr 2011 hat das kurdische Regionalparlament mit Gesetz Nr. 8 einen Rechtsakt zur Bekämpfung von häuslicher Gewalt erlassen, der auch Zwangs-, die Kinder- und Blutgeld-Ehen unter Strafe stellt (KPI 21.6.2011, S.1; vergleiche AA 28.10.2022, S.12). Das gesetzliche Mindestalter für eine Eheschließung mit elterlicher Erlaubnis beträgt in der Kurdistan Region Irak (KRI) 16 Jahre, ohne Erlaubnis 18 Jahre (USDOS 20.3.2023). Die gesetzlichen Regelungen werden in der Praxis allerdings nicht durchgängig umgesetzt (AA 28.10.2022, S.12).

Nach Angaben des Hohen Rates für Frauenangelegenheiten der Kurdischen Regionalregierung (KRG) tragen Flüchtlinge und Binnenvertriebene (IDPs) in der KRI zu einer zunehmenden Zahl an Kinderehen und Polygamie bei (USDOS 20.3.2023). Das Gesetz der KRG stellt Zwangsheirat unter Strafe und setzt vollzogene Zwangsehen aus, macht sie aber nicht automatisch ungültig (USDOS 20.3.2023). Der kurdische Hohe Rat für Frauenangelegenheiten hat mit Unterstützung von UNFPA einen Plan zur Verringerung der Kinderheirat entwickelt, der sich auf Aufklärung konzentriert (STC 25.6.2021, S.14).

Ehrenverbrechen an Frauen

Als Ehrenverbrechen werden Vorfälle wie Gewalt, Gewaltandrohung, Einschüchterung, Nötigung oder Missbrauch (einschließlich psychologischem, körperlichem, sexuellem, finanziellem oder emotionalem Missbrauch) bezeichnet, die zum Schutz oder zur Verteidigung der Ehre einer Einzelperson, einer Familie und/oder einer Gemeinschaft begangen werden, wegen angeblicher oder vermeintlicher Verstöße gegen den Verhaltenskodex der Familie und/oder der Gemeinschaft (CPS 9.2019), bzw. weil "Schande" über die Familie oder den Stamm gebracht wurde. Ehrenverbrechen werden oft in Form von Mord begangen, obwohl sie auch andere Arten der Gewalt umfassen können, wie z. B. körperliche Misshandlung, Einsperren, Einschränkung der Bewegungsfreiheit, Entzug von Bildung, Zwangsverheiratung, erzwungener Selbstmord und öffentliche Schändung bzw. "Entehrung" (MRG 11.2015, S.26). Die Familien- und die individuelle Ehre wird ausschließlich von Männern gehalten und kann verloren oder wiedergewonnen werden. Frauen dagegen können nur eine Quelle der Familien- oder individuellen "Schande" sein, und können nicht aktiv Ehre in ihre Familie oder ihren Stamm bringen (TCF 7.11.2019).

Ehrendelikte werden überwiegend von männlichen Familienmitgliedern gegen weibliche Familienmitglieder verübt, obwohl gelegentlich auch Männer Opfer solcher Gewalt werden können. Ehrenverbrechen werden meist begangen, nachdem eine Frau eines der folgenden Dinge getan hat bzw. dessen verdächtigt wird: Freundschaft oder voreheliche Beziehung mit einem Mann; Weigerung, einen von der Familie ausgewählten Mann zu heiraten; Heirat gegen den Willen der Familie; Ehebruch; Opfer einer Vergewaltigung oder Entführung geworden zu sein. Solche Verletzungen der Ehre werden als unverzeihlich angesehen. In den meisten Fällen wird die Tötung der Frau, manchmal auch die des Mannes, als der einzige Weg gesehen, die Ehrverletzung zu sühnen (MRG 11.2015, S.26).

Ehrenmorde bleiben weiterhin ein Problem und kommen in allen Landesteilen vor (USDOS 20.3.2023; vergleiche AA 28.10.2022, S.12, DFAT 16.1.2023, S.30), ohne Beschränkung auf bestimmte ethnische oder religiöse Gruppen (EUAA 6.2022, S.110). Das Ausmaß der Ehrenmorde ist aufgrund einer hohen Dunkelziffer nicht bekannt (UKHO 3.2021, S.6). Die Mehrheit der Opfer sind jedoch Frauen (DFAT 16.1.2023, S.30). UNAMI berichtete 2018, dass jedes Jahr mehrere hundert Frauen durch Ehrenmorde sterben. Einige Familien sollen Ehrenmorde so arrangiert haben, dass sie wie Selbstmord aussehen (UKHO 3.2021, S.18; vergleiche USDOS 20.3.2023, DFAT 16.1.2023, S.30). Obwohl einige Gemeinschaften Dekrete erlassen und Schritte unternommen haben, um Frauen von der vermeintlichen Schuld freizusprechen, die mit ihrer sexuellen Ausbeutung durch Kämpfer des Islamischen Staats (IS) verbunden ist, bleiben Ehrenmorde ein Risiko (USDOS 20.3.2023).

Das Strafgesetzbuch des Irak sieht für Gewalttaten aus "ehrenhaften Motiven", inklusive Ehrenmorde, milde, reduzierte Strafen vor (FH 24.2.2022; vergleiche HRW 12.1.2023, STC 25.6.2021, S.14, AA 28.10.2022, S.12, AI 3.2.2023). In Fällen von Gewalt gegen Frauen erlaubt das irakische Recht zudem den Grund der "Ehre" als rechtmäßige Verteidigung. Wenn ein Mann des Mordes an einer Frau angeklagt wird, die er getötet haben soll, weil sie des Ehebruchs verdächtigt worden war, begrenzt das Gesetz seine mögliche Strafe auf maximal drei Jahre Gefängnis (USDOS 20.3.2023; vergleiche DFAT 16.1.2023, S.30). Strafen für Ehrenverbrechen sind selten (FH 24.2.2022; vergleiche EASO 1.2021, S.81).

In der Kurdistan Region Irak (KRI) wurden Ehrenmorde durch eine Abänderung des irakischen Strafrechts im Jahr 2015 anderen Morden strafrechtlich gleichgestellt. In einigen gesellschaftlichen Gruppen gilt der "Ehrenmord" aber immer noch als rechtfertigbar (AA 28.10.2022, S.12). Offizielle Daten der Kurdischen Regionalregierung (KRG) nennen in der KRI 50 Ehrenmorde im Jahr 2017, 46 im Jahr 2018 und 120 im Jahr 2019 (BS 23.2.2022, S.14). Die Generaldirektion für die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen des Innenministeriums der KRG hat für das erste Halbjahr 2022 22 Fälle von Ehrenmord bestätigt (USDOS 20.3.2023). Im übrigen Irak werden Tötungen in der Familie von den Behörden nur unzureichend gemeldet, weshalb es keine genauen Daten über geschlechtsspezifische Gewalt gibt. Beobachter gehen jedoch davon aus, dass die Situation für Frauen im föderalen Irak schlechter ist als in der KRI (BS 23.2.2022, S.14).

Weibliche Familienoberhäupter: Witwen, Geschiedene, alleinstehende Frauen

Etwa 10 % aller irakischen Haushalte werden von einem weiblichen Haushaltsvorstand geführt (DFAT 16.1.2023, S.29; vergleiche REACH 2.6.2021, S.1). Es handelt sich dabei um Witwen, Geschiedene und Frauen, die kranke oder behinderte Ehepartner betreuen. Diese Frauen sind in hohem Maße von Armut, Ernährungsunsicherheit, Vertreibung, Zwangsräumung sowie sexueller Belästigung und Missbrauch bedroht. Alleinerziehende Mütter und Frauen, die allein leben, werden stigmatisiert (DFAT 16.1.2023, S.29-30).

Einer Studie von IOM zufolge, bei der von Ende 2019 bis Anfang 2020 ca. 4.000 Haushalte befragt wurden, die 2014/2015 vertrieben wurden, bleiben Haushalte mit weiblichem Haushaltsvorstand länger binnenvertrieben (IDPs) als Haushalte mit einem männlichen Haushaltsvorstand. Bei der Untersuchung waren fünf Jahre nach der ursprünglichen Vertreibung rund 70 % der weiblich geführten Haushalte nach wie vor IDPs (bei den männlich geführten Haushalten nur 62 %). (IOM 23.9.2020, S.5). Weiblich geführte Haushalte haben nicht unbedingt Zugang zu Finanzanlagen, Sozialleistungen oder dem öffentlichen Verteilungssystem (PDS) (FIS 22.5.2018, S.38). Laut der genannten Studie von IOM erhalten nur etwa 10 % der weiblich geführten IDP-Haushalte Unterstützung, bei männlich geführten IDP-Haushalten waren es nur 7 % (IOM 23.9.2020, S.5). Viele sind auf Unterstützung durch ihre Familien (FIS 22.5.2018, S.38; vergleiche IOM 23.9.2020, S.5), Behörden und NGOs angewiesen (FIS 22.5.2018, S.38). Soziale Netzwerke, Familie, Nachbarn und Freunde sind für das Wohlergehen und Überleben entscheidend (IOM 23.9.2020, S.5). Bei fast 70 % der untersuchten Haushalte handelt es sich um Witwen. Wenn der Tod des Ehemannes dokumentiert ist, kann die Familie die staatliche Sozialhilfe für Witwen und Waisen sowie, wenn dieser eine staatliche Stelle innehatte, die Rente des Ehemannes in Anspruch nehmen. Frauen mit niedrigem Bildungsniveau und funktionale Analphabeten (41 % der untersuchten Haushalte mit weiblichem Haushaltsvorstand) finden es eine Herausforderung, sich in bürokratischen Systemen zurechtzufinden, insbesondere im Fall von Vertreibung (IOM 23.9.2020, S.17).

Es gibt unterschiedliche Angaben über den Anteil der berufstätigen weiblichen Haushaltsvorstände: Einer Quelle zufolge sind nur 2 % der weiblichen Haushaltsvorstände erwerbstätig und haben ein festes Gehalt, während weitere 6 % informell arbeiten und kein regelmäßiges Einkommen haben (DFAT 17.8.2020, S.45). Der bereits genannten IOM-Studie zufolge, bei der 2014/2015 vertriebene Haushalte nach fünf Jahren befragt wurden, sind etwa 13,5 % der weiblichen Haushaltsvorstände berufstätig. Rund 12,8 % haben sich aus dem Berufsleben zurückgezogen. 67,7 % sind als Hausfrauen tätig. 1,4 % sind auf Arbeitssuche, weitere 4,6 % sind aus diversen Gründen nicht berufstätig (Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Krankheit, Studenten und Arbeitslose, die nicht auf Arbeitssuche sind) (IOM 23.9.2020, S.8).

Um ihre Grundbedürfnisse decken zu können, reduzieren viele IDP-Haushalte laut der erwähnten Studie Lebensmittel und andere Ausgaben. Außerdem leihen sie Geld von Familie und Freunden. Fast 70 % der weiblichen Haushaltsvorstände geben an, für ihre Grundbedürfnisse sorgen zu können, wenn sie bei den Lebensmitteln und anderen Ausgaben Abstriche machen (IOM 23.9.2020, S.10).

Alleinstehende Frauen und Witwen haben oft Schwierigkeiten, ihre Kinder registrieren zu lassen, was dazu führt, dass den Kindern staatliche Leistungen, wie Bildung, Lebensmittelbeihilfen und der Zugang zum Gesundheitswesen verweigert werden, obwohl die Behörden in den meisten Fällen Geburtsurkunden nach der Registrierung der Geburt durch die Ministerien für Gesundheit und Inneres ausgestellt haben. Diese Registrierung ist Berichten zufolge ein langwieriger und bisweilen komplizierter Prozess (USDOS 20.3.2023).

Berichten zufolge kam es zu Vorfällen, dass Frauen von Arbeitgebern durch Zwangsehen und die Androhung von Scheidungen zu unfreiwilliger Hausarbeit gezwungen wurden. Frauen, die aus solchen Ehen fliehen oder, deren Ehemänner sich von ihnen scheiden lassen, sind sozialer Stigmatisierung und einer erhöhten Anfälligkeit für neuerliche prekäre Arbeitssituationen, wie Zwangsarbeit ausgesetzt. Binnenvertriebene Frauen, alleinstehende Frauen und Witwen sind besonders anfällig für wirtschaftliche Ausbeutung und diskriminierende Arbeitsbedingungen (USDOS 20.3.2023).

Das Personenstandsgesetz Nr. 188 aus dem Jahr 1959 bevorzugt Männer gegenüber Frauen (Jum 2.12.2022). Männer können sich aus nichtigen Gründen von ihren Ehefrauen scheiden lassen, während Frauen nach den Artikeln 40, 41 und 42 nur aus bestimmten Gründen Scheidungsverfahren einleiten können, wie z. B. die Inhaftierung des Mannes für mehr als drei Jahre (HRW 25.2.2018; vergleiche Jum 2.12.2022), oder wenn ihr Mann sie verlassen hat (Jum 2.12.2022), nämlich für eine Dauer von über zwei Jahren, oder wenn der Ehemann für vier oder mehr Jahre als vermisst gilt (HRW 25.2.2018).

Im Jahr 2021 wurden mehr als 73.000 Scheidungen von den Gerichten ausgesprochen, was in etwa der Zahl des Jahres 2018 entspricht. Es ist ein Anstieg gegenüber einem Durchschnitt von knapp 51.700 pro Jahr im Zeitraum von 2004 bis 2014, als eine von fünf Ehen in einer Scheidung endete. Als Scheidungsgründe werden z.B. Zusammenleben mit der Familie des Ehepartners und damit einhergehende Beeinflussungen der Beziehung genannt, die finanzielle Abhängigkeit des Ehepartners von seiner Familie, Untreue, häusliche Gewalt und Kinderehen. So wurden in den zwei Jahren bis Ende 2021 insgesamt 4.092 Mädchen im Teenageralter geschieden (FR24 19.10.2022). Es gibt zwar keine Statistiken über die Dauer von Scheidungsverfahren. Laut Informationen von sechs Rechtsanwälten, die sich mehrheitlich mit Scheidungen befassen, setzen etwa 20 % der scheidungswilligen Frauen ihre Trennungsklagen bis zu fünf Jahre lang vor den Personenstandsgerichten fort, wobei Einigungen oft erst nach dem Verzicht auf alle Rechte erreicht werden können, während Scheidungsklagen von Männern in etwa 90 % der Fälle innerhalb von 15 bis 30 Tagen abgeschlossen sind (Jum 2.12.2022).

Das gesellschaftliche Klima gegenüber geschiedenen Frauen ist nicht offen repressiv. Üblicherweise werden geschiedene Frauen in die eigene Familie reintegriert. Sie müssen jedoch damit rechnen, schlechter bezahlte Arbeitsstellen annehmen zu müssen oder als Zweit- oder Drittfrau in Mehrehen erneut verheiratet zu werden. Im Rahmen einer Ehescheidung wird das Sorgerecht für Kinder ganz überwiegend den Vätern (und ihren Familien) zugesprochen (AA 28.10.2022, S.12-13). Nach anderen Angaben bleibt eine Scheidung im Irak weiterhin mit starkem sozialem Stigma verbunden (FIS 22.5.2018, S.41). Manche Familien erlauben es geschiedenen Familienmitgliedern nicht, zu arbeiten oder auszugehen, aus Angst vor dem Stigma. Geschiedene Frauen sind außerdem häufig sexueller Belästigung ausgesetzt (FR24 19.10.2022).

Verwestlichung, westlicher bzw. nicht-konservativer Lebensstil

Sowohl Männer als auch Frauen stehen unter Druck, sich an konservative Normen zu halten, was das persönliche Erscheinungsbild betrifft (FH 2023). Personen, die als nicht konform mit den lokalen sozialen und kulturellen Normen angesehen werden, weil sie ein "westliches" Verhalten an den Tag legen, sind Drohungen und Angriffen von Einzelpersonen aus der Gesellschaft sowie von Milizen ausgesetzt. Volksmobilisierungskräfte (PMF) haben es auf Personen abgesehen, die Anzeichen für eine Abweichung von ihrer Auslegung der schiitischen Normen zeigen, manchmal mit Unterstützung der schiitischen Gemeinschaft (EUAA 6.2022, S.112). Vor allem im schiitisch geprägten Südirak werden auch nicht gesetzlich vorgeschriebene islamische Regeln, z. B. Kopftuchzwang an Schulen und Universitäten, stärker durchgesetzt. Frauen werden unter Druck gesetzt, ihre Freizügigkeit und Teilnahme am öffentlichen Leben einzuschränken (AA 28.10.2022, S.12).

Es gibt Berichte über Angehörige religiöser Minderheiten, darunter Christen und Sabäer-Mandäer, die bestimmte islamische Praktiken befolgen, wie das Tragen des Hijab oder das Fasten während des Ramadan, um Schikanen zu vermeiden (DFAT 16.1.2023, S.17-18).

Dass Frauen außerhalb des Hauses arbeiten, wird in weiten Teilen der Gesellschaft als inakzeptabel angesehen. Vorheriger SuchbegriffBerufe, wie die Arbeit in Geschäften, Restaurants oder in den Medien, wurden als etwas Schändliches angesehen. Gleiches gilt für die Teilnahme an lokaler und nationaler Politik (IWPR 8.3.2021). So wurden weibliche Aktivisten, die an den Protesten teilnahmen, in politischen Kampagnen als promiskuitiv verunglimpft (ICG 26.7.2021, S.9). Entsprechend sprach sich as-Sadr im Februar 2020 für eine Geschlechtertrennung auf den öffentlichen Plätzen aus (ICG 26.7.2021, S.9; vergleiche AIIA 1.4.2020). Im Zuge des darauffolgenden Frauenmarsches am 13.2.2020 wurden weibliche Demonstranten mit Tränengas angegriffen, bedroht, attackiert, entführt und in einigen Fällen getötet (AIIA 1.4.2020). Im August 2020 verübten Unbekannte eine Reihe von Attentaten auf regierungskritische Demonstranten. Die gewalttätigsten Angriffe ereigneten sich im Gouvernement Basra und führten zur Tötung von drei Aktivisten und zwei Zivilisten (MEMO 17.9.2020).

(Quelle: Länderinformation der Staatendokumentation zum Irak aus dem COI-CMS, Version 7, Stand 09.10.2023)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den gg. Verfahrensakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der BF, der zeugenschaftlichen Befragung ihres vormaligen Lebensgefährten, des bekämpften Bescheides, der Beschwerdeschrift sowie der von ihr vorgelegten Beweismittel und Stellungnahmen, die Einsichtnahme in die rechtskräftige Entscheidung des BVwG vom 16.03.2021, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Einsichtnahme in vom BVwG beigeschafften länderkundlichen Informationen sowie die amtswegige Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Informationsverbundsystems zentrales Fremdenregister, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems.

2.2. Die Feststellungen zu ihrer Identität, ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer Schulbildung, ihren sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Herkunftsstaat vor der Ausreise, ihren Sprachkenntnissen, ihrem Gesundheitszustand, ihrem Aufenthalt und ihren Integrationsbemühungen im Bundesgebiet sowie zu ihrer strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergaben sich in unstrittiger Weise aus einer Zusammenschau der rechtskräftigen Feststellungen des BVwG im Vorverfahren auf internationalen Schutz, ihrer persönlichen Angaben im Verlauf des gg. Verfahrens, dem Inhalt der von ihr vorgelegten Unterlagen sowie aus den vom BVwG eingeholten Informationen der genannten Datenbanken.

Im gegenständlichen Verfahren brachte sie zwar vor, dass sie sich vom Islam losgesagt habe. Einen Nachweis über einen erfolgten formellen Austritt aus der Religionsgemeinschaft brachte sie jedoch nicht in Vorlage. In der Verhandlung schilderte sie, dass sie zwar einmal gemeinsam mit ihrem früheren Freund aus der Religionsgemeinschaft des Islam austreten wollte, ein formeller Austritt sei jedoch nicht möglich gewesen. Zudem ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass dieser Versuch eines formellen Austritts auch mit der kurz darauf erfolgten zweiten Asylantragstellung motiviert war (OZ 6, Seite 15). In der Beschwerde wurde demgegenüber ausgeführt, dass sie nach wie vor der muslimischen-sunnitischen Glaubensgemeinschaft angehört (AS 254). Dies war daher auch dieser Entscheidung zugrunde zu legen.

Die Feststellungen zu ihrer Eheschließung im Irak noch im jugendlichen Alter und ihrem Eheleben ebendort gründen auf ihren glaubhaften Angaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 12.01.2024. Glaubhaft schilderte sie, dass sie mit 16 Jahren nicht aus Liebe geheiratet habe, sondern dass es sich damals um eine arrangierte Ehe gehandelt habe. Sie führte ferner aus, dass ihr Ehemann im Mai 2013 nach den Regeln der Scharia die Scheidung von ihr aussprach, wiewohl die Ehe trotz etwa zehnjähriger Abwesenheit formal noch immer aufrecht ist, da kein Nachweis für eine rechtskräftige zivilrechtliche Scheidung der Ehe in Vorlage gebracht wurde.

Zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Irak machte sie zwar im ersten Verfahrensgang divergierende Angaben. Bei ihrer Erstbefragung am 05.10.2015 gab sie zunächst an, vor ca. zwei Jahren (sohin etwa im Oktober 2013) mit einem Bus in die Türkei gefahren zu sein. Bei der Frage nach ihren Antragsgründen vermeinte sie, dass ihr „Ex-Mann“ am 01.05.2014 entführt und getötet worden sei und sie nach diesem Vorfall Angst bekommen habe und mit ihren Kindern in die Türkei gegangen sei. Im Rahmen der behördlichen Einvernahme am 10.03.2016 gab sie wiederum zu ihren bisherigen Angaben abweichend an, ca. Ende 2014 den Irak verlassen zu haben. Am 01.09.2016 führte sie vor der Landespolizeidirektion Niederösterreich aus, dass sie „Anfang 2013 die Reise mit dem Bus vom Irak in die Türkei“ begonnen habe. Auch in der mündlichen Verhandlung am 14.01.2021 gab sie als Ausreisezeitpunkt das Jahr 2013 an. Das BVwG stellte daraufhin im ersten Verfahrensgang fest, dass sie ca. 2013 ihr Herkunftsland verlassen habe. Wiewohl sie im nunmehrigen Verfahrensgang vor dem BVwG zum einen vermeinte, fast vier Jahre in der Türkei gelebt zu haben, was freilich mit ihren bisherigen Angaben nicht in Einklang zu bringen war, so legte sie andererseits neuerlich dar, ca. im Jahr 2013 den Irak verlassen zu haben, was daher der gg. Entscheidung zugrunde gelegt wurde.

In der Verhandlung am 12.01.2024 führte sie glaubhaft aus, dass sie unbedingt nach Europa bzw. zu ihrem damaligen Freund nach Österreich weiterreisen wollte, ihre Eltern aber dagegen gewesen seien. Gegen den Willen ihrer Familie habe sie sich entschieden, alleine nach Österreich zu reisen (OZ 6, Seite 8).

Die Feststellungen zu ihren außerehelichen Beziehungen und ihrer aktuellen Wohnsituation gründen ebenfalls auf ihren glaubhaften Angaben im Rahmen der Beschwerdeverhandlung.

Dass ihre Eltern und ihre Schwestern nach deren Aufenthalt in der Türkei wieder in den Irak zurückgekehrt sind und sich ihre beiden Söhne nun bei ihrem Ehemann im Irak aufhalten, war ihren glaubhaften Schilderungen in der Verhandlung am 12.01.2024 zu entnehmen.

Dass sie in Österreich über soziale Anknüpfungspunkte in Form eines Freundeskreises verfügt, war in Zusammenschau ihrer Angaben und ihrer mehr als achtjährigen Aufenthaltsdauer in Österreich anzunehmen.

Die Feststellungen zu ihrem Gesundheitszustand stützen sich auf die vorgelegten medizinischen Unterlagen sowie auf die Angaben der BF. Im Beschwerdeverfahren wurden keine neuen ärztlichen Befunde vorgelegt und auch der Beschwerde war kein Vorbringen zu ihrem Gesundheitszustand zu entnehmen. In der Verhandlung gab sie darüber hinaus an, gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen. Folglich war festzustellen, dass sie an keinen gravierenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen leidet und erwerbsfähig ist.

2.3. Zu den Feststellungen unter Punkt 1.3. gelangte das erkennende Gericht aufgrund folgender Erwägungen:

2.3.1. Die BF stützte ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz einerseits auf eine ihr drohende Verfolgungsgefahr aufgrund einer behaupteten Entführung bzw. Ermordung ihres Ehemannes durch unbekannte Milizen. Andererseits führte sie eine von ihrem – später wieder aufgetauchten – Ehemann ausgehende Bedrohungsgefahr ins Treffen, da sie ihn mit den Kindern verlassen und betrogen habe.

Das BVwG kam nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zum Ergebnis, dass sie die im ersten Verfahrensgang vorgetragenen Antragsgründe nicht glaubhaft machen konnte. Aufgrund ihres inkonsistenten, von Widersprüchen geprägten und letztlich nicht nur gesteigerten, sondern zwischenzeitig völlig ausgetauschten Vorbringens versagte das BVwG ihr die persönliche Glaubwürdigkeit.

Insofern sie in der nunmehrigen Beschwerdeverhandlung erneut die vermeintlich erfolgte Bedrohung durch ihren Ehemann erwähnte vergleiche OZ 6, Seite 11), war dazu festzuhalten, dass über dieses Vorbringen bereits mit Erkenntnis des BVwG vom 16.03.2021 rechtskräftig entschieden wurde. Dies im Sinne dessen, dass sie damit keine Verfolgung glaubhaft machen konnte. Neue Tatsachen wurden in diesem Zusammenhang nicht mehr vorgetragen. Das Gericht war daher nicht angehalten zu dem im ersten Verfahrensgang schon erstatteten Vorbringen neuerlich Feststellungen zu treffen.

2.3.2. Anlässlich ihrer Erstbefragung zu ihrem gg. Folgeantrag auf internationalen Schutz am 20.07.2022 brachte sie vor, dass sie seit fünf Jahren ohne Religionsbekenntnis sei und seit drei Jahren einen Freund habe, mit dem sie zusammenlebe. Ihre im Irak wohnhafte Familie habe über beide Umstände Kenntnis erlangt. Sie sei von ihrer Familie mehrmals mit dem Tod bedroht worden, sobald sie in den Irak zurückkomme.

Bei der anschließenden niederschriftlichen Einvernahme am 16.11.2022 führte sie aus, dass sie davor Angst gehabt habe, dass ihre Familie von den „zwei Fakten“, die Beziehung mit einem Mann und die Lossagung vom Islam, erfahre. Nachdem ihre Familie darüber Kenntnis erlangt habe, habe ihre Schwester ihr via Instagram eine Drohung der Familie übermittelt. Unter einem legte sie einen Ausdruck einer mit 15.09.2019 datierten Entscheidung ihres Familienclans vor, mit welchem sie von ihrer Sippe als „vogelfrei“ erklärt worden sei.

In der Stellungnahme ihrer Vertretung vom 07.12.2022 wurde auf das Risikoprofil von alleinstehenden Frauen im Irak eingegangen. Zugleich wurde hervorgehoben, dass sich die BF vom Islam abgewendet habe. Das Ablegen des Kopftuches und der Kleidungsstil der BF deuten auf einen westlichen Lebensstil hin und werde dies als nicht konform mit den lokalen sozialen und kulturellen Normen im Irak angesehen.

Die belangte Behörde stellte im bekämpften Bescheid fest, dass weder die Abwendung vom islamischen Glauben noch die Bedrohung wegen ihrer angeblichen Liebesbeziehung glaubhaft nachvollziehbar gewesen seien. Eine daraus resultierende Verfolgung der BF sei nicht festzustellen gewesen. Eine Verinnerlichung eines westlichen Lebensstils konnte die belangte Behörde nicht feststellen.

In der Beschwerde vom 30.01.2023 wurde ausgeführt, dass die BF ihr Religionsbekenntnis abgelehnt habe und sie eine Beziehung mit einem Mann führe. Sie werde deswegen von ihrem Familienclan mit dem Tod bedroht. Erst vor etwa fünf Monaten sei ihr bekannt geworden, dass ihre Familie erfahren habe, dass sie vom Islam abgefallen sei und dass sie einen Liebhaber habe. Nachdem ihre Familie über ihre Ablehnung des Islams in Kenntnis gewesen sei, habe der Familienclan eine Entscheidung getroffen. Es sei beschlossen worden, dass sie wegen der Abkehr vom Islam und wegen einer unehelichen Beziehung nach islamischem Recht getötet werden müsse. Die BF pflege bereits seit mehreren Jahren einen westlich orientierten Lebensstil und eine uneheliche Liebesbeziehung. Eine religiöse Verfolgung stelle daher einen zentralen Aspekt in ihrem Vorbringen dar. Die belangte Behörde habe Ermittlungen zu diesem Kernvorbringen unterlassen.

In der Verhandlung am 12.01.2024 wurde sie zu ihrem Leben in Österreich und zu ihren Folgeantragsgründen ausführlich befragt. Erneut führte sie aus, dass sie von ihrer Familie mit dem Tod bedroht worden sei, weil sie in Österreich eine uneheliche Beziehung geführt und sich vom Islam losgesagt habe.

In der Stellungnahme ihrer Vertretung vom 25.01.2024 wurde einerseits auf die Länderberichtslage zu alleinstehenden Frauen und von „Ehrenmord“ betroffenen Frauen eingegangen, andererseits wurde vorgebracht, dass die BF auch das Gefährdungsprofil der westlich orientierten Frauen erfülle. Sie habe im Irak gegen mehrere soziale Sitten verstoßen, sich gegen den Willen ihrer Familie auf den Weg nach Europa gemacht und außereheliche Beziehungen gepflegt. Sie lebe nun eigenständig und habe sich in Österreich zu einer selbstbestimmten Frau entwickelt, die nach modernen Vorstellungen lebe, sich ihrer Grund- und Freiheitsrechte bewusst sei und diese in Anspruch nehme. Ihre westliche Lebensweise sei mittlerweile Teil ihrer Identität geworden, sodass nicht erwartet werden könne, diese im Falle einer Rückkehr wieder abzulegen. Ihren Ehemann habe sie seit nunmehr mehr als zehn Jahren nicht mehr gesehen. Zwar habe dieser wie nach islamischen Recht üblich die Scheidung von ihr ausgesprochen, jedoch bislang die Scheidung von einem Gericht nicht bestätigen lassen, weshalb die BF offiziell noch als verheiratet gelte. Sie habe sich über die Möglichkeiten einer Scheidung in Österreich nach IPRG informiert und möchte diese selbst vorantreiben. Aufgrund der langen Trennung von ihrem Ehemann und der ausgesprochenen Scheidung nach islamischen Ritus, sei sie als alleinstehende Frau anzusehen. Neben dem äußerlichen Erscheinungsbild, ihrem freien, westlich orientierten Lebensstil könne auch noch ihre Liebe zu Tieren, speziell zu ihrem kleinen Hund als „westlich“ erachtet werden, weil Hunde im islamischen Raum als unrein angesehen werden.

2.3.3. Zunächst war es für das erkennende Gericht nicht glaubhaft, dass sich ihr Familienclan von ihr losgesagt und sie mit dem Tod bedroht habe. Ihre diesbezüglichen Angaben waren äußerst widersprüchlich und zudem mit dem Inhalt des vorgelegten Schriftstücks des Familienclans nicht in Einklang zu bringen.

Zum vorgelegten Beweismittel ist auszuführen, dass sie lediglich eine Ablichtung dieses Schriftstückes in Vorlage brachte. Eine Überprüfung der Echtheit war folglich nicht möglich. Dem Schreiben kam daher bereits vor diesem Hintergrund kein wesentlicher Beweiswert zu.

Der von ihr vorgelegten Übersetzung des mit 15.09.2019 datierten Schreibens ihres Familienclans war zu entnehmen, dass die Männer ihres Clans zusammengekommen seien und nach Anhörung der Zeugenaussagen sowie den Informationen, welche den Clan erreicht haben sollen, erklärt hätten, dass sich der Clan von ihr losgesagt habe, da sie vom Islam abgefallen und zum Unglauben und Atheismus gewechselt sei, mit ihrem Freund lebe, sich westlich kleide und das Kopftuch abgelegt habe. Aufgrund der Schande, die sie dadurch auf die Familie gebracht habe, sei beschlossen worden, sie für „vogelfrei“ gemäß der Sure des Korans „Und töte sie, wo immer du sie findest“ zu erklären (deutsche Übersetzung, AS 65).

Unabhängig von der fehlenden Glaubhaftmachung des angeblichen Abfalls vom islamischen Glauben, war die BF auch nicht in der Lage plausibel zu erklären, woher ihre Familie bereits im Jahr 2019 davon Kenntnis erlangt haben soll. Folgt man ihren Angaben, dass sie erst im Jahr 2020 ihrem damaligen Freund und ein Jahr später ihrem Freundeskreis von ihrer Absicht, sich dem Islam loszusagen, berichtet und niemandem sonst darüber erzählt habe, ist nicht ersichtlich über welche Quellen ihre im Irak aufhältige Familie zu einem noch früheren Zeitpunkt davon Kenntnis erlangt haben soll. Über Vorhalt dieser Ungereimtheit gab sie lapidar an, nicht zu wissen, woher ihre Familie darüber Bescheid gewusst habe (OZ 6, Seite 15). Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang noch, dass sie vor der belangten Behörde am 16.11.2022 angegeben hat, dass ihre Familie erst vor vier oder fünf Monaten (sohin etwa Mitte 2022) erfahren habe, dass sie sich dem Islam losgesagt habe und eine Beziehung führe (AS 59). Damit war freilich das Datum der vorgelegten Entscheidung des Familienclans (15.09.2019) auch nicht in Einklang zu bringen. Nicht zuletzt aufgrund dessen kamen bereits erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt ihres Vorbringens auf.

In der Verhandlung führte sie – erneut in Widerspruch zu ihrem Vorbringen vor der belangten Behörde – aus, dass ihre Familie bereits 2019 gewusst habe, dass sie mit ihrem damaligen Freund eine uneheliche Beziehung geführt habe (OZ 6, Seite 12). Auch hier blieb es undurchsichtig, wie ihre Familie davon Kenntnis erlangt haben soll. Es wird nicht übersehen, dass sowohl sie als auch der als Zeuge einvernommene Freund übereinstimmend angaben sich bereits 2019 kennengelernt zu haben. Beide führten aus, anfänglich lediglich sexuelle Kontakte gepflegt zu haben und dass sich ihre Beziehung erst später gefestigt habe. Laut ihren Angaben vor der belangten Behörde hätten sie seit November bzw. Dezember 2020 ihre Beziehung „öffentlich“ geführt (AS 58 f), ihr damaliger Freund vermeinte hingegen, dass sie seit etwa Juli 2021 eine feste Beziehung geführt hätten (AS 77). Selbst wenn man ihren Aussagen folgt, dass sie ihre Beziehung frühestens im November bzw. Dezember 2020 vor ihren Freunden und Bekannten „öffentlich“ gemacht habe, ist nicht ersichtlich, woher ihre Familie darüber bereits im September 2019 Bescheid gewusst haben soll. Dabei war zusätzlich zu beachten, dass sie angab, Ende 2019 bzw. im Dezember 2019 ihren Freund erst kennengelernt zu haben (AS 58; OZ 6, Seite 5). Nur vage führte sie aus, dass sie vermute, dass ihre Familie durch „irgendwelche Informationen aus dem Internet“ davon erfahren habe (OZ 6, Seite 14). Später vermeinte sie wiederum, dass dieser „Drohbrief“ nicht auf der Beziehung zu einer bestimmten Person beruhe, sondern darauf, dass sie allgemein sexuelle Beziehungen zu Männern pflege. Damit stand jedoch der Wortlaut des Schreibens in Widerspruch („[…] mit ihrem Freund lebt […]“, AS 65). Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens wurden durch diese vagen und abweichenden Angaben noch mehr verstärkt.

Es blieb auch im Dunklen, warum ihre Schwester, mit welcher sie nach ihrer Ausreise aus der Türkei Kontakt gehabt habe (OZ 6, Seite 9), sie erst 2022 über diese vermeintlich bereits im Jahr 2019 getroffene Entscheidung des Familienclans informiert habe. Auf diesen Umstand angesprochen, vermeinte sie bloß, dass „es wahrscheinlich vorher keine Möglichkeit dazu gegeben“ habe (OZ 6, Seite 14). Auch diese vage und spekulative Darstellung verstärkte den Eindruck, dass sie sich eines konstruierten Vorbringens bediente.

In einer Gesamtschau dieser Erwägungen konnte sie daher nicht glaubhaft darlegen, dass gegen bereits im Jahr 2019 eine Entscheidung des Familienclans getroffen worden sei, mit der sie von ihrer Familie verstoßen und als „vogelfrei“ erklärt worden sei.

2.3.4. Gleichwohl war aufgrund der festgestellten Lebensweise der BF nach der Ausreise aus dem Irak und des von ihr im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks durch den erkennenden Richter hinreichend deutlich zu erkennen, dass sie glaubhaft die traditionelle Stellung der Frau im Irak sowie die traditionellen islamischen Erwartungen an weibliches Verhalten ablehnt, wie sie das auch schon vor der belangten Behörde ausgeführt hatte.

Sie legte überzeugend dar, dass sie ein freibestimmtes Leben nach westlichen Normen führen möchte. Sie schilderte auch glaubhaft, wie es ihr noch als verheiratete Frau im Irak ergangen ist. So schilderte sie, dass das Leben für sie im Irak „demütigend gewesen“ sei. Nach ihrer Eheschließung im jungen Alter habe sie auch nicht mehr in die Schule gehen dürfen, was sie sehr gerne getan hätte. Sie habe immer nur gehorchen müssen und das getan, was von ihr verlangt worden sei (OZ 6, Seite 6 f).

Auch durch ihre im Oktober 2015 getroffene Entscheidung, gegen den Willen ihrer Familie alleine nach Österreich weiterzureisen, um bei ihrem neuen Lebensgefährten in Österreich sein zu können, und dabei auch ihre beiden minderjährigen Söhne zurückzulassen, zeigte sie deutlich, dass sie von ihrem alten Leben abkehren und ihr Leben selbst frei bestimmen wollte.

Nunmehr lebt sie seit acht Jahren getrennt von ihrer Familie und ihren Söhnen in Österreich. In Österreich zeigt sie eine Lebensführung, die mit den im Irak herrschenden religiösen und sozialen Normen deutlich in Widerspruch steht. So ging sie eine außereheliche sexuelle Beziehung mit einem weiteren Mann ein, trennte sich von diesem, nachdem er ihrem Wunsch nach einer weiteren Festigung ihrer Beziehung in Form einer Eheschließung nicht nachkommen wollte, und lebt nunmehr in einer Frauenwohngemeinschaft und mit ihrem Hund. Es kam insofern auch zum Ausdruck, dass sie keine Abhängigkeit von einem Mann wünscht. Von ihr war sohin der Eindruck zu gewinnen, dass sie glaubhaft entschlossen ist ihren eigenen Willen und ihre Lebensvorstellungen zu verwirklichen. Dabei ist sie auch bereit, sich von einem Lebensgefährten zu trennen, wenn dieser ihre Lebensvorstellungen nicht teilt. In der Verhandlung machte sie den Eindruck einer selbstbewussten Frau, die ein selbstbestimmtes (auch sexuelles) Leben führt und von ihren Rechten Gebrauch macht. Zwar wird nicht übersehen, dass sie bislang keine Deutschprüfungen abgelegt hat und ihre Sprachkenntnisse trotz ihres langjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet gering sind. Allein aufgrund dieses Umstandes war jedoch nicht in Abrede zu stellen, dass sie sich deutlich und nachhaltig von den im Irak vorherrschenden traditionellen Normen abgewendet hat. Dieser Eindruck wurde schließlich auch durch ihren gezeigten Kleidungsstil in der Verhandlung am 12.01.2024 bestätigt.

Bei der geforderten Gesamtwürdigung der konkreten Umstände bestand seitens des BVwG kein Grund daran zu zweifeln, dass mittlerweile eine grundlegende und auch entsprechend verfestigte Änderung ihrer Lebensführung eingetreten ist vergleiche VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0301). Es war davon auszugehen, dass der „westlich-orientierte“ Lebensstil ein wesentlicher Bestandteil ihrer Identität geworden ist.

Angesichts der getroffenen Länderfeststellungen ist es mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass sie bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland aufgrund ihres Erscheinungsbildes und ihrer selbstbestimmten Lebensweise mit Verfolgungshandlungen (Drohungen, Gewalttätigkeiten) durch die dortige Gesellschaft zu rechnen hat. Bedenkt man, dass sie sich 2015 dem Willen ihrer Familie widersetzt hat, alleine nach Österreich weitergereist ist und damit deutlich ein Abwenden von ihrer Familie zum Ausdruck gebracht hat, kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sie bei einer Rückkehr in den Irak von ihrer dort wieder ansässigen Familie Unterstützung erhalten wird. Ihre Vermutung, dass sie „im Irak unbeliebt“ sei, weil sie sich in Österreich niedergelassen habe und da das Sippenleben im Irak anders funktioniere als hier (OZ 6, Seite 11), war vor dem Hintergrund der festgestellten Situation von Frauen im Irak und ihrer konkreten Lebensweise in Österreich als glaubhaft anzunehmen. Es ist auch nicht anzunehmen, dass sie ihr Ehemann, von dem sie seit mehreren Jahren getrennt lebt und der ihr gegenüber die Scheidung ausgesprochen hat, Unterstützung erhalten wird.

2.4. Die vom BVwG getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat unter 1.4. stützen sich auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak aus dem COI-CMS (Version 7, Stand 09.10.2023). Die Länderfeststellungen stellen sich in den für die gg. Entscheidung wesentlichen Aspekten als ausreichend und tragfähig dar.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,.

Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.

Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheides des Bundesamtes.

Zu A)

1.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in Paragraph 6, Absatz eins, AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.

Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Gefahr der Verfolgung im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (VwGH 10.09.2015, Ra 2015/20/0079).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können Frauen Asyl beanspruchen, die aufgrund eines gelebten „westlich“ orientierten Lebensstils bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat verfolgt würden. Gemeint ist damit eine von ihnen angenommene Lebensweise, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt. Voraussetzung ist, dass diese Lebensführung zu einem solch wesentlichen Bestandteil der Identität der Frauen geworden ist, dass von ihnen nicht erwartet werden kann, dieses Verhalten im Heimatland zu unterdrücken, um einer drohenden Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen und/oder religiösen Normen zu entgehen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass diese Verfolgung vom Heimatstaat ausgeht. Auch eine private Verfolgung kann insoweit maßgeblich sein, als der Heimatstaat nicht gewillt oder in der Lage ist, Schutz vor solcher Verfolgung zu gewähren (VwGH 15.09.2021, Ra 2021/18/0143, mwN).

Nicht jede Änderung der Lebensführung einer Asylwerberin während ihres Aufenthalts in Österreich, die im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mehr aufrechterhalten werden könnte, führt jedoch dazu, dass der Asylwerberin deshalb internationaler Schutz gewährt werden muss. Entscheidend ist vielmehr eine grundlegende und auch entsprechend verfestigte Änderung der Lebensführung der Asylwerberin, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt, die zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden ist, und die bei Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht gelebt werden könnte (VwGH 15.09.2021, Ra 2021/18/0143, mwN).

Auf ein „intellektuell durchdachtes Wertegerüst“ kommt es nicht an. Entscheidend ist vielmehr eine grundlegende und auch entsprechend verfestigte Lebensführung der betroffenen Asylwerberin, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt und die zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden ist vergleiche VwGH 15.09.2021, Ra 2021/18/0143).

Es kommt nicht darauf an, ob die Asylwerberin schon vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat einen „westlich“ orientierten Lebensstil im genannten Sinn hatte bzw. deshalb bereits verfolgt worden ist. Es reicht vielmehr aus, dass sie diese Lebensweise im Zuge ihres Aufenthalts in Österreich angenommen hat und bei Fortsetzung dieses Lebensstils im Fall der Rückkehr mit Verfolgung rechnen müsste vergleiche VwGH 28.06.2018, Ra 2017/19/0579, mwN).

Bei Vorliegen einer westlich orientierten Lebensweise im genannten Sinn hat auf der Grundlage aktueller Länderberichte eine Auseinandersetzung damit stattzufinden, ob und bejahendenfalls mit welchen staatlichen bzw. nicht-staatlichen Reaktionen die Asylwerberin aufgrund ihres gelebten selbstbestimmten westlichen Lebensstils rechnen müsste, ob diese Reaktionen nach ihrer Schwere als Verfolgung angesehen werden können und ob der Asylwerberin – im Falle von Privatverfolgung – staatlicher Schutz gewährt werden würde vergleiche VwGH 28.06.2018, Ra 2017/19/0579, mwN).

Der VwGH hat bereits mehrfach ausgeführt, dass den Empfehlungen internationaler Organisationen, darunter auch insbesondere jenen des UNHCR, von der Abschiebung bestimmter Personengruppen in ein bestimmtes Gebiet Abstand zu nehmen, Indizwirkung zukommt vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059, mit Verweis auf VwGH 13.11.2001, 2000/01/0453).

Aus den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen, geht hervor, dass Berichten zufolge Personen, denen vorgeworfen wird, sich strengen Auslegungen islamischer Regeln in Bezug auf Kleidung, gesellschaftliches Verhalten und Beruf zu widersetzen – einschließlich Atheisten und säkular gesinnter Personen, Frauen und Mitgliedern religiöser Minderheiten – Entführungen, Belästigungen und körperlichen Angriffen durch unterschiedliche extremistische bewaffnete Gruppen und Mitglieder der Bürgerwehr ausgesetzt sind. UNHCR vertritt die Ansicht, dass Personen, denen vorgeworfen wird, sich strengen islamischen Regeln zu widersetzen – abhängig von den spezifischen Umständen des jeweiligen Falls – aufgrund ihrer Religion oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten gesellschaftlichen Gruppe möglicherweise internationalen Flüchtlingsschutz benötigen (UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen, Mai 2019, 92 f).

1.2. Die BF konnte nicht glaubhaft machen, dass sie aufgrund einer Entscheidung ihrer Sippe aus dem Jahr 2019 von ihrer Familie verstoßen sowie als „vogelfrei“ erklärt worden sei und dass sie aufgrund dieser Entscheidung bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland getötet werden würde.

Hingegen war es ihr gelungen glaubhaft darzulegen, dass sie mittlerweile eine „westliche“ Lebenseinstellung verinnerlicht hat. Der VwGH hat Frauen, die am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert sind, als eigene soziale Gruppe iSd GFK anerkannt vergleiche VwGH 20.06.2002, 99/20/0172; 16.04.2002, 99/20/0483). Im konkreten Fall war daher ihr Vorbringen unter dem Gesichtspunkt der drohenden Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu würdigen.

Bei der BF, deren persönliche und nach außen offen dargelegte Wertehaltung als „westlich orientierte“ Frau im Gegensatz zu jener im Irak weiterhin vorherrschenden Situation für Frauen steht, liegt im gegenständlichen Fall das dargestellte Verfolgungsrisiko daher im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe vor vergleiche VwGH 20.06.2002, 99/20/0172; 16.04.2002, 99/20/0483).

Die bei der BF festgestellte Lebensweise entspricht nicht dem konservativ geprägten Rollenbild einer Frau im Irak. Sie machte mit ihren Angaben deutlich, dass ihr die wesentlichen Grundfreiheiten von Frauen in Österreich (wie das Recht auf – auch sexuelle – Selbstbestimmung) wichtig sind. Das BVwG konnte sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von ihr verschaffen. Dass sie die hier übliche „westliche“ Lebensweise von Frauen verinnerlicht hat, konnte sie nicht nur aufgrund ihres gezeigten Bekleidungsstils, sondern auch aufgrund ihres authentischen und selbstbewussten Auftretens in der Verhandlung glaubhaft machen. Ihren Schilderungen war zu entnehmen, dass sie sich von ihrem alten Leben losgesagt hat. Gegen den Willen ihrer Familie hat sie sich alleine auf den Weg in Richtung Europa gemacht und dabei die Trennung von ihrer Familie und ihren Söhnen in Kauf genommen. Bereits damit hat sie deutlich veranschaulicht, dass sie ein freibestimmtes und eigenständiges Leben führen möchte. In Österreich ging sie eine (weitere) außereheliche Beziehung mit einem Mann ein. Es kam in ihren Schilderungen klar zum Ausdruck, dass sie nicht von ihrem Lebenspartner abhängig sein will und auch bereit ist eine Beziehung zu beenden, wenn sie nicht mehr ihren Lebensvorstellungen entspricht. Unter Berücksichtigung ihrer im Bundesgebiet geführten Lebensweise, kamen keine Zweifel auf, dass mittlerweile der „westlich-orientierte“ Lebensstil ein wesentlicher Bestandteil ihrer Identität geworden ist und sie diese Lebensweise nicht ablegen will. Eine Ablegung dieser verinnerlichten Lebensweise kann ihr bei einer Rückkehr in den Irak nicht zugemutet werden.

Es war mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ihre aktuelle Lebensweise im Irak von dem dortigen konservativ geprägten Umfeld als nicht-normkonformes Verhalten interpretiert wird und Reaktionen hervorrufen wird, die in ihrer Intensität als Verfolgungshandlungen einzustufen sind. Den getroffenen Länderfeststellungen war zu entnehmen, dass Frauen mit einem nicht-konservativen Lebensstil Drohungen und Gewalttätigkeiten ausgesetzt sind. Nach UNHCR haben Angriffe auf Frauen, die als sich sozialen Sitten und traditionellen Geschlechterrollen widersetzend wahrgenommen werden, zugenommen (UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen, Mai 2019, 102).

Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, ist nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in den Irak auf ein intaktes familiäres Auffangnetz zurückgreifen kann, sodass ihr ohne männlichen Schutz im Irak die maßgebliche Gefahr von Eingriffen in ihre körperliche Integrität droht.

Auch wenn die der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Eingriffe nicht von staatlicher Seite ausgehen, ist es der irakischen Regierung entsprechend der festgestellten allgemeinen Lage im Irak nicht möglich und ist dieser auch nicht in hinreichender Form willens, für die umfassende Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten der irakischen Frauen Sorge zu tragen. Für die BF als Frau mit auffallend „westlicher Orientierung“ kann daher nicht prognostiziert werden, dass sie angesichts des sie treffenden Risikos, Opfer von Misshandlungen und Einschränkungen zu werden, ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann.

Nachdem sich die Lage im gesamten Irak diesbezüglich gleich darstellt, war im konkreten Fall auch nicht vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen.

Im Verfahren kamen darüber hinaus keine Hinweise auf das Vorliegen etwaiger Ausschlussgründe hervor.

1.3. Vor diesem Hintergrund war daher der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides spruchgemäß stattzugeben und der BF gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, wobei dies gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG mit der Feststellung zu verbinden war, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Sie stellte den Folgeantrag auf internationalen Schutz am 20.07.2022 und somit nach dem 15.11.2015 (Paragraph 75, Absatz 24, AsylG). In Anwendung des Paragraph 3, Absatz 4, AsylG kommt ihr in der Folge eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird.

2. Ausgehend von der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an die BF waren folgerichtig die Spruchpunkte römisch II bis römisch VI ersatzlos aufzuheben.

3. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung ersatzlose Teilbehebung Flüchtlingseigenschaft Folgeantrag mündliche Verhandlung persönlicher Eindruck Rückkehrentscheidung behoben sexuelle Selbstbestimmung soziale Gruppe westliche Orientierung wohlbegründete Furcht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:L502.2149838.2.00

Im RIS seit

04.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2024

Dokumentnummer

BVWGT_20240212_L502_2149838_2_00

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