Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden auch BF), eine weibliche Staatsangehörige des Irak, stellte nach legaler Einreise unbekannten Datums in das Bundesgebiet beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA bezeichnet) am 17.11.2016 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
1.1. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw. einem Organwalter des BFA brachte die BF im Wesentlichen vor, dass sie im Irak von schiitischen Milizen mit dem Tod bedroht worden sei, da sie aus XXXX stamme. Sie sei Aktivistin einer Frauenbewegung gewesen, welche heimlich eine Zeitung finanziert und herausgegeben habe. Sie werde von den schiitischen Milizen verfolgt, da sie beim TV-Sender XXXX gearbeitet habe. Weil sie eine aus XXXX stammende Sunnitin sei, habe man sie entlassen. Sie sei auch öfter wegen ihrer Kleidung und weil sie kein Kopftuch trug angesprochen bzw. bedroht worden. Sie sei zudem sexuell belästigt und auch in ihrem Fahrzeug beschossen worden. Sie habe dann einen irakisch-stämmigen Amerikaner geheiratet, der von ihr verlangt habe, sie solle ihn vergewaltigen bzw. habe er sexuell abartige Praktiken verlangt. Schon damals sei die BF psychisch nicht gesund gewesen und habe Medikamente eingenommen. Dann sei die BF ausgereist. 1.1. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw. einem Organwalter des BFA brachte die BF im Wesentlichen vor, dass sie im Irak von schiitischen Milizen mit dem Tod bedroht worden sei, da sie aus römisch 40 stamme. Sie sei Aktivistin einer Frauenbewegung gewesen, welche heimlich eine Zeitung finanziert und herausgegeben habe. Sie werde von den schiitischen Milizen verfolgt, da sie beim TV-Sender römisch 40 gearbeitet habe. Weil sie eine aus römisch 40 stammende Sunnitin sei, habe man sie entlassen. Sie sei auch öfter wegen ihrer Kleidung und weil sie kein Kopftuch trug angesprochen bzw. bedroht worden. Sie sei zudem sexuell belästigt und auch in ihrem Fahrzeug beschossen worden. Sie habe dann einen irakisch-stämmigen Amerikaner geheiratet, der von ihr verlangt habe, sie solle ihn vergewaltigen bzw. habe er sexuell abartige Praktiken verlangt. Schon damals sei die BF psychisch nicht gesund gewesen und habe Medikamente eingenommen. Dann sei die BF ausgereist.
1.2. Der Antrag der BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BFA vom 6.10.2017 gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gem. § 57 AsylG wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gem. § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen. Gem. § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF in den Irak gem. § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).1.2. Der Antrag der BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BFA vom 6.10.2017 gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch II.). Gem. Paragraph 57, AsylG wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF in den Irak gem. Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch IV.).
1.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der BF zu ihrem Ausreisegrund als unglaubwürdig.
1.3. Nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung, in der die BF ihr bisheriges Fluchtvorbringen wiederholte bzw. konkretisierte, wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 10.8.2018, G305 2179241-1, die Beschwerde gem. §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z.3 und 57 AsylG iVm. § 9 BFA-VG sowie §§ 52 Abs. 2 Z. 2 und Abs. 9, 46 und 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet ab. Damit begann für die BF die gesetzte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise zu laufen. 1.3. Nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung, in der die BF ihr bisheriges Fluchtvorbringen wiederholte bzw. konkretisierte, wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 10.8.2018, G305 2179241-1, die Beschwerde gem. Paragraphen 3, Absatz eins,, 8 Absatz eins,, 10 Absatz eins, Ziffer und 57 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, 46 und 55 Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet ab. Damit begann für die BF die gesetzte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise zu laufen.
1.4. Der von der BF beim VwGH gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung einer außerordentlichen Revision wurde bewilligt. Die Revision der BF wurde mit Entscheidung des VwGH vom 12.12.2018, Ra 2018/19/0521-7 zurückgewiesen.
1.5. Am 12.10.2018 wurde die BF aufgrund eines bestehenden Festnahmeauftrages des BFA vom 11.10.2018 festgenommen. Die für den selben Tag geplante Abschiebung in den Irak wurde von der BF vereitelt.
1.6. Mit Bescheid des BFA vom 13.10.2018 wurde über die BF Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 23.10.2018, Zl. W137 2207751-1, gem. § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft ab 13.10.2018 für zulässig erklärt. Gem. § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.1.6. Mit Bescheid des BFA vom 13.10.2018 wurde über die BF Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 23.10.2018, Zl. W137 2207751-1, gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft ab 13.10.2018 für zulässig erklärt. Gem. Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
2. Am 16.10.2018 stellte die BF den zweiten, gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2.1. Zusammengefasst wurde von der BF vorgebracht, dass sie in Österreich seit März 2017 bei einer Organisation namens XXXX arbeite. Jeder Mitarbeiter dieser Organisation würde im Irak verfolgt, da sich die Organisation gegen die irakische Regierung wende. Die irakische Botschaft könne bestätigen, dass die BF auf einer schwarzen Liste stehe und ihr Leben bei ihrer Ankunft im Irak sofort in Gefahr wäre. Unter anderem wurde ein Schreiben des Präsidenten der Organisation vorgelegt. Vier in den Irak zurückgekehrte Kämpferinnen für Frauenrechte seien im September 2018 getötet worden. Eine davon, eine namentlich genannte Freundin der BF, weil sie kein Kopftuch trug und sich offen kleidete. Darüber habe auch eine österreichische Zeitung berichtet. In der ersten Einvernahme habe sie keine Beweise hierfür vorlegen können, dass sie genauso wie ihre Freundin bedroht werde, das könne sie aber jetzt. 2.1. Zusammengefasst wurde von der BF vorgebracht, dass sie in Österreich seit März 2017 bei einer Organisation namens römisch 40 arbeite. Jeder Mitarbeiter dieser Organisation würde im Irak verfolgt, da sich die Organisation gegen die irakische Regierung wende. Die irakische Botschaft könne bestätigen, dass die BF auf einer schwarzen Liste stehe und ihr Leben bei ihrer Ankunft im Irak sofort in Gefahr wäre. Unter anderem wurde ein Schreiben des Präsidenten der Organisation vorgelegt. Vier in den Irak zurückgekehrte Kämpferinnen für Frauenrechte seien im September 2018 getötet worden. Eine davon, eine namentlich genannte Freundin der BF, weil sie kein Kopftuch trug und sich offen kleidete. Darüber habe auch eine österreichische Zeitung berichtet. In der ersten Einvernahme habe sie keine Beweise hierfür vorlegen können, dass sie genauso wie ihre Freundin bedroht werde, das könne sie aber jetzt.
Der Mann der BF sei im Innenministerium beschäftigt und habe mit den Milizen zusammengearbeitet. Ihre Mutter habe mit ihm telefoniert und ihm gesagt, dass sie ihren Sohn haben möchte. In diesem Zusammenhang habe der Mann befürchtet, dass sie ihren Sohn holt, weshalb er damit gedroht hätte, dass die Milizen sie sofort töten, wenn sie in den Irak komme und habe er ihren Namen an den Flughafen weitergegeben. Diese Gründe wären ihr seit dem 25.03.2017 bekannt. Sie sei außerdem mit einem Mann verlobt, der internationalen Schutz genieße.
2.2. Aufgrund der Ermittlungsergebnisse wurde der BF mit Schreiben des BFA vom 18.10.2018 gem. § 29 Abs. 3 Z.4 und 6 AsylG die Absicht des BFA, ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben, mitgeteilt. Hierzu langte eine Stellungnahme über die rechtliche Vertretung ein.2.2. Aufgrund der Ermittlungsergebnisse wurde der BF mit Schreiben des BFA vom 18.10.2018 gem. Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer und 6 AsylG die Absicht des BFA, ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben, mitgeteilt. Hierzu langte eine Stellungnahme über die rechtliche Vertretung ein.
2.3. Am 23.10.2018 erhielt die bP die Möglichkeit, im Zuge eines Rechtsberatungsgesprächs volle Akteneinsicht in gegenständlichen Verwaltungsakt zu nehmen. In der darauffolgenden niederschriftlichen Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vor einem Organwalter des Bundesamtes gab sie im Beisein des Rechtsberaters und eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch auszugsweise folgendes an:
LA: Sind Sie derzeit in ärztlicher Behandlung oder nehmen Sie irgendwelche Medikamente?
VP: Ich leide an Blutarmut und nehme Tabletten. Ich leide auch an Schlafstörungen und nehme Medikamente dagegen. Ich habe seit einem Jahr und zwei Monaten Verwachsungen an der Brust und bin deswegen auch in Behandlung. Ich muss alle sechs Monate zur Kontrolle.
LA: Gibt es medizinische Befunde?
VP: Ich habe keine Befunde. Es ist aber kein Problem, von meinem Arzt einen Befund zu bekommen. Im Oktober müsste ich wieder einen Kontrolltermin wahrnehmen.
LA: Haben Sie eine ausführliche Rechtsberatung in Anspruch genommen?
VP: Ja, heute am 23.10.2018
LA: Haben Sie gegen die Rechtsberaterin, der Ihnen für diese Einvernahme zur Seite gestellt wird, Einwände?
VP: Nein.
LA: Haben Sie identitätsbezeugende Dokumente oder Beweismittel, die Sie bis jetzt noch nicht vorgelegt haben?
VP: Mein Reisepass befindet sich bei der Behörde. Seitens der Vertretung wurden Fotos und eine Stellungnahme in Vorlage vorgebracht. Seitens der Vertretung wird noch ein Personalausweis des Sohnes aus 1 Ehe, die Scheidungsurkunden vom 1 und vom 2 Mann vorlegen.
Anmerkung: Unterlagen werden in Kopie dem Akt beigelegt.
LA: Wann sind Sie erstmals in das österreichische Bundesgebiet eingereist?
VP: Im November 2016
LA: Haben Sie Österreich seit der Einreise verlassen, waren Sie wiederum im Heimatland?
VP: Nein, ich habe Österreich seit der Einreise nicht verlassen.
LA: Bestehen Ihre Fluchtgründe aus dem Erstverfahren noch bzw. sind diese aufrecht?
VP: Die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren bestehen noch und ich halte sie aufrecht.
LA: … Ihre für 12.10.2018 anberaumte Abschiebung haben Sie vereitelt. Aus welchem Grund stellen Sie einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz?
VP: Es gibt dafür mehrere Gründe: Der 1 Grund liegt darin, dass ich von meinem ersten Mann, dem Vater meines Sohnes bedroht werde. Ich habe mit meinem ersten Mann keinen Kontakt. Wenn meine Mutter meinen 1 Mann kontaktiert und sich nach meinem Sohn erkundigt, droht er damit, mich umzubringen, sollte ich in den Irak zurückzukehren oder sollte ich versuchen, ihm den Sohn wegzunehmen. Mein 1 Mann arbeitet im Innenministerium beim Geheimdienst. Vor sechs Jahren hat mein Mann mir meinen Sohn weggenommen und mich dabei mit einer Waffe bedroht. Ich habe meinen Sohn seit 6 Jahren nicht mehr gesehen. Mein 1 Mann verbietet es mir, mit meinem Sohn zu sprechen und er hat ihm erklärt, dass er nicht weiß, wo seine Mutter sich befindet. Er verfügt aufgrund seiner Tätigkeit über Kontakte zu verschiedenen Milizen im Irak. Die Morddrohungen seitens meines 1 Mannes waren vor einer Woche. Meine Mutter kam zu mir ins Gefängnis auf Besuch und hat aufgrund meiner Bitte meinen 1 Mann angerufen, um sich nach Meinem Sohn zu erkundigen. Er sagte zu ihr, „sie hat mein Leben zerstört, sie wird Ihren Sohn nicht mal im Traum sehen können und sollte sie versuchen, ihren Sohn zu erreichen, dann werde ich sie töten“. Ich bin seit dem 24.03.2017 Mitglied der Organisation irakischer Migranten in Österreich. Aufgrund meines Berufes als Journalistin habe ich einige Veröffentlichungen auf der Plattform der Organisation getätigt. Ich habe auch an einigen Demonstrationen teilgenommen. Die letzte Demonstration war im Juli 2018 in Wien. Am 20.10.2018 haben wir eine Veranstaltung organisiert, anlässlich des Todestages von Saddam Hussein, bei der auch Vertreter der Medien anwesend waren. Diese Veranstaltung ist gleichzeitig ein Protest gegen die jetzige irakische Regierung. Im Jänner 2018 haben wir die Gründung der irakischen Armee unter der Baas-Partei gefeiert. Diese Organisation steht im Irak auf der schwarzen Liste. Jeder, der bei dieser Organisation eingetragen ist, wird gesucht und getötet. Der Präsident dieser Organisation heißt DDr. XXXX und hat mir gegenüber bekräftigt, dass für diejenigen Mitglieder, die in den Irak zurückkehren, Lebensgefahr besteht und er von einigen Fällen weiß, dass Rückkehrer getötet worden sind. Meine Familie befindet sich in Österreich, ich habe im Irak keine Familie. Ich weiß nicht, wo mein Vater sich zurzeit befindet, er hat sich von mir und meiner Mutter vor langer Zeit losgesagt. Meine Freundin XXXX wurde vor zirka einem Monat getötet, weil sie sich westlich angezogen und für die Freiheit der Frauen im Irak eingetreten ist. Sie war nicht die einzige, es wurden mehrere liberal denkende Frauen im Irak getötet. Dies geschieht im Rahmen einer Säuberungsaktion dort. Unter den getöteten Personen befinden sich einige Journalistinnen, die für die Freiheit der Frauen eingetreten waren. Viele Journalistinnen mussten auch deshalb aus dem Irak flüchten. Ich bin freidenkend, modern und bin Journalistin und stehe dem Islam und der Scharia kritisch gegenüber. Alles was ich möchte, ist in Frieden und Sicherheit leben. Ich möchte mich als Mensch fühlen. Ich wünsche mir ein Leben ohne Angst. Sollte ich in den Irak zurückgeschickt werden, dann werde ich sicher getötet. VP: Es gibt dafür mehrere Gründe: Der 1 Grund liegt darin, dass ich von meinem ersten Mann, dem Vater meines Sohnes bedroht werde. Ich habe mit meinem ersten Mann keinen Kontakt. Wenn meine Mutter meinen 1 Mann kontaktiert und sich nach meinem Sohn erkundigt, droht er damit, mich umzubringen, sollte ich in den Irak zurückzukehren oder sollte ich versuchen, ihm den Sohn wegzunehmen. Mein 1 Mann arbeitet im Innenministerium beim Geheimdienst. Vor sechs Jahren hat mein Mann mir meinen Sohn weggenommen und mich dabei mit einer Waffe bedroht. Ich habe meinen Sohn seit 6 Jahren nicht mehr gesehen. Mein 1 Mann verbietet es mir, mit meinem Sohn zu sprechen und er hat ihm erklärt, dass er nicht weiß, wo seine Mutter sich befindet. Er verfügt aufgrund seiner Tätigkeit über Kontakte zu verschiedenen Milizen im Irak. Die Morddrohungen seitens meines 1 Mannes waren vor einer Woche. Meine Mutter kam zu mir ins Gefängnis auf Besuch und hat aufgrund meiner Bitte meinen 1 Mann angerufen, um sich nach Meinem Sohn zu erkundigen. Er sagte zu ihr, „sie hat mein Leben zerstört, sie wird Ihren Sohn nicht mal im Traum sehen können und sollte sie versuchen, ihren Sohn zu erreichen, dann werde ich sie töten“. Ich bin seit dem 24.03.2017 Mitglied der Organisation irakischer Migranten in Österreich. Aufgrund meines Berufes als Journalistin habe ich einige Veröffentlichungen auf der Plattform der Organisation getätigt. Ich habe auch an einigen Demonstrationen teilgenommen. Die letzte Demonstration war im Juli 2018 in Wien. Am 20.10.2018 haben wir eine Veranstaltung organisiert, anlässlich des Todestages von Saddam Hussein, bei der auch Vertreter der Medien anwesend waren. Diese Veranstaltung ist gleichzeitig ein Protest gegen die jetzige irakische Regierung. Im Jänner 2018 haben wir die Gründung der irakischen Armee unter der Baas-Partei gefeiert. Diese Organisation steht im Irak auf der schwarzen Liste. Jeder, der bei dieser Organisation eingetragen ist, wird gesucht und getötet. Der Präsident dieser Organisation heißt DDr. römisch 40 und hat mir gegenüber bekräftigt, dass für diejenigen Mitglieder, die in den Irak zurückkehren, Lebensgefahr besteht und er von einigen Fällen weiß, dass Rückkehrer getötet worden sind. Meine Familie befindet sich in Österreich, ich habe im Irak keine Familie. Ich weiß nicht, wo mein Vater sich zurzeit befindet, er hat sich von mir und meiner Mutter vor langer Zeit losgesagt. Meine Freundin römisch 40 wurde vor zirka einem Monat getötet, weil sie sich westlich angezogen und für die Freiheit der Frauen im Irak eingetreten ist. Sie war nicht die einzige, es wurden mehrere liberal denkende Frauen im Irak getötet. Dies geschieht im Rahmen einer Säuberungsaktion dort. Unter den getöteten Personen befinden sich einige Journalistinnen, die für die Freiheit der Frauen eingetreten waren. Viele Journalistinnen mussten auch deshalb aus dem Irak flüchten. Ich bin freidenkend, modern und bin Journalistin und stehe dem Islam und der Scharia kritisch gegenüber. Alles was ich möchte, ist in Frieden und Sicherheit leben. Ich möchte mich als Mensch fühlen. Ich wünsche mir ein Leben ohne Angst. Sollte ich in den Irak zurückgeschickt werden, dann werde ich sicher getötet.
LA: Bei der letzten Veranstaltung am 20.10.2018 waren Sie aber nicht anwesend?
VP: Die Veranstaltung war nicht am 20.10.2018, sondern am 02.10.2018. Ich habe mich geirrt, es tut mir leid.
LA: Seit wann sind Ihnen die neuen Gründe bekannt?
VP: Seit 10 Tagen weiß ich, dass die Organisation auf der schwarzen Liste steht.
LA: Woher wissen Sie das?
VP: Vom Chef der Organisation, der mir gegenüber bekräftigt hat, dass ich sicher getötet werde, sollte ich in den Irak zurückkehren.
LA: Haben Sie in der EU bzw. in Österreich, Norwegen, der Schweiz, Island aufhältige Eltern oder Kinder (Blutverwandtschaft oder durch Adoption begründet) bzw. sonstige Verwandte oder Angehörige?
VP: Meine Mutter, meine Schwester und mein Stiefvater leben in Österreich.
LA: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Lebensgemeinschaft?
VP: Nein, ich bin aber mit einem syrischen Staatsbürger verlobt. Wir werden, so bald wir verheiratet sin, zusammenziehen.
LA: Wann und wo haben Sie Herrn XXXX kennengelernt?LA: Wann und wo haben Sie Herrn römisch 40 kennengelernt?
VP: Ich habe ihn vor drei Monaten bei einem Event kennengelernt. Er ist Musiker.
LA: Haben Sie in Österreich Deutschkurse besucht bzw. absolviert?
VP: Ich habe einen A2 Kurs absolviert. Ich verstehe sehr viel deutsch und versuche, so viel wie möglich, deutsch zu reden.
LA: Gingen oder gehen Sie in Österreich einer Erwerbstätigkeit nach?
VP: Ich darf nicht arbeiten, bin seit eineinhalb Jahr beim XXXX auf freiwilliger Basis tätig. VP: Ich darf nicht arbeiten, bin seit eineinhalb Jahr beim römisch 40 auf freiwilliger Basis tätig.
LA: Wovon bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt?
VP: Ich wurde vom Staat unterstützt.
LA: Sind Sie in Österreich Mitglied in Vereinen oder Organisationen?
VP: Ich bin Mitglied beim Verein für irakische Migranten in Österreich. Ich bin auch Mitglied im Verein der „ XXXX „ VP: Ich bin Mitglied beim Verein für irakische Migranten in Österreich. Ich bin auch Mitglied im Verein der „ römisch 40 „
LA: Sie haben am 18.10.2018 eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 Z 4 und 6 AsylG übernommen, in der Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf internationalen Schutz gem. § 68 AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Sie haben nunmehr Gelegenheit zur geplanten Vorgangsweise des Bundesamtes Stellung zu nehmen. Was spricht gegen die aufenthaltsbeendende Maßnahme, über die bereits rechtkräftig abgesprochen worden ist?LA: Sie haben am 18.10.2018 eine Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 und 6 AsylG übernommen, in der Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 68, AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Sie haben nunmehr Gelegenheit zur geplanten Vorgangsweise des Bundesamtes Stellung zu nehmen. Was spricht gegen die aufenthaltsbeendende Maßnahme, über die bereits rechtkräftig abgesprochen worden ist?
VP: Das kam für mich absolut unerwartet. Ich war psychisch am Boden. Wie ich in Schubhaft kam, war ich psychisch krank und befand mich in Behandlung. Es ist unmöglich, dass ich in den Irak zurückkehre, weil ich dort getötet werde. Ich würde mich lieber selbst töten.
LA: Es besteht die Möglichkeit, dass Ihnen die Dolmetscherin die Länderfeststellungen vom Irak ( Rückkehrfragen, medizinische Versorgung ) übersetzt und zur Kenntnis bringt. Möchten Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen?
VP: Nein, ich brauche die Feststellungen nicht.
LA: Was steht einer Ausweisung Ihrer Person in den Irak entgegen?
VP: Es besteht für mich Lebensgefahr. Daher ersuche ich um Schutz.
LA: Möchten Sie noch etwas hinzufügen, richtig stellen oder ergänzen?
VP: Ich bitte sie, mir zu helfen.
LA: zu Rechtsberater und falls anwesend auch an Vertreter): Wollen Sie noch etwas zu Protokoll geben oder Anträge stellen?
Die RB hat keine Fragen und keine Anträge.
Der Vertreterin wird die Möglichkeit gegeben, Fragen oder Anträge zu stellen.
Die Vertreterin hält die schriftliche Stellungnahme voll inhaltlich aufrecht. Ergänzung zum Antrag vom 16.10.2018 nochmals der Antrag auf Zuerkennung auf internationalen Schutz und den Antrag, den faktischen Abschiebeschutz nicht aufzuheben.
Frage der Vertreterin an AW: Wann hat Ihre Mutter das letzte Mal mit dem Vater des Sohnes gesprochen, was hat er dabei gesagt und warum haben Sie so große Angst vor ihm?
VP: Sie hatte zuletzt vor einer Woche mit ihm telefoniert. Er sagte zu meiner Mutter: Sie hat mein Leben zerstört, sollte sie zurückkommen, dann werde ich sie töten. Ich habe große Angst vor ihm, weil er mich sehr schlecht behandelt hat. Er hat mich mehrmals geschlagen und vergewaltigt.
Frage der Vertreterin: Welchem Beruf hat Ihr erster Mann und warum hat sie deshalb Angst?
VP: Er arbeitet im Innenministerium beim Geheimdienst und ich habe deswegen große Angst vor ihm, weil es für ihn eine ganz normale Sache ist, jemanden mit seiner Waffe umzubringen.
Frage der Vertreterin: Ihre westliche Kleidung und Lebensweise hat sich die in Österreich noch mehr angepasst?
VP: Ich habe mich schon immer frei gekleidet und seit ich in Österreich bin, hat sich diese Lebensweise und meine Einstellung zur Religion noch mehr intensiviert.
Frage der Vertreterin: Haben Sie früher ein Kopftuch getragen oder tragen Sie jetzt Kopftuch?
VP: Ich war im Jahre 2003 gezwungen, Kopftuch zu tragen. Ich trage jetzt kein Kopftuch und wäre auf keinen Fall bereit, ein Kopftuch zu tragen.
Frage der Vertreterin: Wann wurde XXXX getötet?Frage der Vertreterin: Wann wurde römisch 40 getötet?
VP: Vor zirka eineinhalb Monaten.
Frage der Vertreterin. Welche Bilder malen Sie und weswegen haben Sie deshalb Angst, in den Irak zurückzukehren?
VP: Ich male nackte Frauen und werde deshalb von der Gesellschaft abgelehnt.
Frage der Vertreterin: Besitzt Ihre Familie gültige Aufenthaltstitel in Österreich?
VP: Ja. Sie haben die rot weiß –rot Karte.
Die Vertreterin gibt an, dass allenfalls eine Übersetzung des Personalausweises der Behörde nachgereicht wird.
LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint?
VP: Ja.
Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.
LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert?
VP: Ja.
2.4. Mit mündlich verkündetem und niederschriftlich beurkundetem Mandatsbescheid des BFA vom 23.10.2018, Zl. 1133946708-161555 EAST Ost wurde gem. § 12a Abs. 2 AsylG iVm § 22 Abs. 10 AsylG und § 62 Abs. 2 AVG festgestellt, dass der faktische Abschiebeschutz gem. § 12 AsylG gem. § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben wird.2.4. Mit mündlich verkündetem und niederschriftlich beurkundetem Mandatsbescheid des BFA vom 23.10.2018, Zl. 1133946708-161555 EAST Ost wurde gem. Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG und Paragraph 62, Absatz 2, AVG festgestellt, dass der faktische Abschiebeschutz gem. Paragraph 12, AsylG gem. Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben wird.
Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus:
Die BF berufe
sich im Verfahren auf einen Sachverhalt, welcher bereits Gegenstand des Erstverfahrens gewesen sei. Diesbezüglich habe am 16.7.2018 beim BVwG eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Die BF habe im Verfahren keinen neuen, entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorgebracht, welcher nach Rechtskraft des Erstverfahrens am 10.8.2018 neu entstanden wäre. Der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt sei unverändert, weshalb entschiedene Sache im Sinne von § 68 AVG vorliege.Die BF
berufe
sich im Verfahren auf einen Sachverhalt, welcher bereits Gegenstand des Erstverfahrens gewesen sei. Diesbezüglich habe am 16.7.2018 beim BVwG eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Die BF habe im Verfahren keinen neuen, entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorgebracht, welcher nach Rechtskraft des Erstverfahrens am 10.8.2018 neu entstanden wäre. Der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt sei unverändert, weshalb entschiedene Sache im Sinne von Paragraph 68, AVG vorliege.
Dem nunmehrigen Vorbringen stünden keine anderslautenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens entgegen. Daraus ergebe sich kein neuer entscheidungswesentlicher Sachverhalt. Die von der BF nunmehr vorgebrachten Gründe stellten keinen geänderten Sachverhalt dar, dem Entscheidungs- bzw. Asylrelevanz zukomme.
Die BF habe am 12.10.2018 die Abschiebung in den Irak vereitelt und in der Folge einen neuen Antrag gestellt um das Verfahren zu verzögern.
Durch den Grundsatz „ne bis in idem“ solle jedoch gerade eine nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der §§ 68 Abs. 2 und 4, 69 und 71 AVG, nicht erfolgen. Ein willentlicher Austausch des zugrundeliegenden Sachverhaltssubstrates könne – ohne tatsächliche neu entstandene Fakten – nicht zu einer behördlichen Verpflichtung zu nochmaliger Abhandlung des Verfahrens führen, da es diesfalls in der Ingerenz eines BF läge, neue inhaltliche Auseinandersetzungen mit bereits abgehandelten Verfahren zu erzwingen. Bereits im vorangegangenen Rechtsgang sei keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention festgestellt worden.Durch den Grundsatz „ne bis in idem“ solle jedoch gerade eine nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der Paragraphen 68, Absatz 2 und 4, 69 und 71 AVG, nicht erfolgen. Ein willentlicher Austausch des zugrundeliegenden Sachverhaltssubstrates könne – ohne tatsächliche neu entstandene Fakten – nicht zu einer behördlichen Verpflichtung zu nochmaliger Abhandlung des Verfahrens führen, da es diesfalls in der Ingerenz eines BF läge, neue inhaltliche Auseinandersetzungen mit bereits abgehandelten Verfahren zu erzwingen. Bereits im vorangegangenen Rechtsgang sei keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention festgestellt worden.
Dem nunmehrigen Vorbringen stünden keine anderslautenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens entgegen. Daraus ergebe sich kein neuer entscheidungswesentlicher Sachverhalt. Die nunmehr vorgebrachten Gründe, weshalb die BF nicht in ihr Heimatland zurückkehren könne, erfüllten keinen geänderten Sachverhalt, dem Entscheidungs- bzw. Asylrelevanz zukommt.
Anzumerken sei noch, dass der Maßstab für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes lediglich eine Prognoseentscheidung sei und diese aufgrund des Vorbringens der BF eine voraussichtliche Zurückweisung bedingt, da keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes erkennbar ist, zumal Folgeanträge, wie sich aus den Anmerkungen zum FRÄG ergibt, oftmals in rechtsmissbräuchlicher Weise gestellt werden, um die Effektuierung der Asylentscheidung zu verzögern bzw. zu verhindern.
Die Lage im Herkunftsstaat sei in Hinblick auf das individuelle Vorbringen der BF seit der Entscheidung über den Erstantrag unverändert. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens am 10.8.2018 nicht geändert.
Die BF habe nunmehr vorgebracht, sie sei seit 24.7.2017 Mitglied einer Organisation irakischer Migranten in Österreich. Aufgrund ihres Berufes als Journalistin habe sie einige Veröffentlichungen auf der Plattform der Organisation getätigt. Der Präsident der Organisation habe der BF gegenüber bestätigt, dass im Fall einer Rückkehr Lebensgefahr bestehe.
Dazu werde angemerkt, dass die BF bei der mündlichen Verhandlung beim BVwG ihre Mitgliedschaft in diesem Verein nicht angab, obwohl sie danach gefragt wurde. Angemerkt werde weiter, dass die BF die Drohungen an ihre Mutter durch den Vater ihres Sohnes bei der mündlichen Verhandlung mit keinem Wort erwähnte. Sie gab an, dass ihr Sohn im Irak leben würde. Die BF brachte somit keinen Sachverhalt vor, welcher nach Rechtskraft ihres Erstverfahrens am 12.8.2018 neu entstanden ist. Weiter habe sie im nunmehrigen Verfahren auch keine Beweismittel vorgelegt, die zu einem abweichenden Verfahrensergebnis führen könnten.
Mangels Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts werde voraussichtlich eine Zurückweisung des Folgeantrags erfolgen.
2.5. Mit Beschluss des BVwG vom 02.11.2018 wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG für rechtmäßig erklärt. Die Revision wurde gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.2.5. Mit Beschluss des BVwG vom 02.11.2018 wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sowie Paragraph 22, BFA-VG für rechtmäßig erklärt. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.
Das BVwG hielt auszugsweise fest:
„Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich – wie das BFA bereits zutreffend feststellte - kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Auch die Ländersituation ist im Wesentlichen, jedenfalls hinsichtlich der Herkunftsregion der BF, gleichgeblieben. Es gab diesbezüglich auch kein Vorbringen der BF, wonach eine Verschlechterung der Lage eingetreten wäre. Es ist daher davon auszugehen, dass ihr Antrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. Der Vollständigkeit halber wird noch darauf hingewiesen, dass mangels Glaubwürdigkeit auch der erste Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig abgewiesen wurde.
Soweit die BF nunmehr eine Mitgliedschaft bei einer Organisation regierungskritischer Auslandsiraker seit März 2017 ins Treffen führt, ist dieser Umstand von der Rechtskraft des 1. Asylverfahrens erfasst, wo die BF eine derartige Mitgliedschaft oder gar Aktivitäten innerhalb dieser Organisation mit keinem Wort erwähnte, obwohl sie sogar dezidiert nach V Vereinsmitgliedschaften gefragt wurde. Soweit die BF nunmehr eine Mitgliedschaft bei einer Organisation regierungskritischer Auslandsiraker seit März 2017 ins Treffen führt, ist dieser Umstand von der Rechtskraft des 1. Asylverfahrens erfasst, wo die BF eine derartige Mitgliedschaft oder gar Aktivitäten innerhalb dieser Organisation mit keinem Wort erwähnte, obwohl sie sogar dezidiert nach römisch fünf Vereinsmitgliedschaften gefragt wurde.
Soweit die BF angab, ihre Mutter sei vom Ehemann der BF, einem Milizmitglied, bedroht worden, ist festzustellen, dass es auch dafür keine wie auch immer gearteten Beweise gibt. Im Übrigen wurde das Vorbringen der BF, von Milizen verfolgt zu werden, bereits im ersten Asylverfahren als nicht glaubhaft erachtet worden, sodass die nunmehr darauf aufbauende Bedrohung der Mutter der BF schon aus diesem Grund nicht glaubhaft sein kann.
Als Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz normiert § 12a Abs. 2 AsylG in seiner Ziffer 3, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den Asylwerber keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen darf. Bereits im letzten Verfahren haben BFA und BVwG ausgesprochen, dass die BF bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für sie als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im aktuellen Verfahren vor dem BFA ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung der BF in ihren Heimatstaat im Sinne dieser Bestimmungen spricht. Gegenteiliges ergibt sich auch bei Berücksichtigung der ständigen Judikatur nicht.Als Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz normiert Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG in seiner Ziffer 3, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den Asylwerber keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen darf. Bereits im letzten Verfahren haben BFA und BVwG ausgesprochen, dass die BF bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für sie als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im aktuellen Verfahren vor dem BFA ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung der BF in ihren Heimatstaat im Sinne dieser Bestimmungen spricht. Gegenteiliges ergibt sich auch bei Berücksichtigung der ständigen Judikatur nicht.
Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG durch das BFA ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist (vgl. § 18 AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichem Gehör (§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt; der BF wurde auch das Parteiengehör eingeräumt.Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG durch das BFA ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist vergleiche Paragraph 18, AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichem Gehör (Paragraph 37,, 45 Absatz 3, AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt; der BF wurde auch das Parteiengehör eingeräumt.
Dem BFA ist beizupflichten, wenn es feststellte, dass kein schützenswertes Familien- oder Privatleben der BF in Österreich feststellbar ist und auch der Gesundheitszustand der BF nicht dazu Anlass gibt, zu einem anderen Ergebnis zu kommen.
Da insgesamt die Voraussetzung des § 12 a Abs. 2 Asylgesetz 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der mündlich verkündete Bescheid des BFA vom 12.01.2015 rechtmäßig.“Da insgesamt die Voraussetzung des Paragraph 12, a Absatz 2, Asylgesetz 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der mündlich verkündete Bescheid des BFA vom 12.01.2015 rechtmäßig.“
3. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 07.02.2019 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz vom 16.10.2018 hinsichtlich des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) jeweils gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.
3. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 07.02.2019 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz vom 16.10.2018 hinsichtlich des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch II.) jeweils gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück.
Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt V.) und keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.). Ferner wurde ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch VI.). Ferner wurde ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Begründend stützte sich das BFA im Wesentlichen auf dieselbe Begründung, wie sie sie im Mandatsbescheid vom 23.10.2018 getroffen hat.
3.1. Gegen den Bescheid vom 07.02.2019 wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der von der BF geltend gemachte Sachverhalt neu entstandene asylrelevante Tatsachen aufweise. Es wurden Ausführungen zum Vorbringen, insbesondere zum Verein, für den die BF tätig war, getroffen. Zudem wurde auf das gesamte bisherige Fluchtvorbringen verwiesen. Fälschlicherweise sei auch von einer illegalen Einreise ausgegangen worden und würden Begründungsteile Bezug auf Marokko und Georgien nehmen.
Bei richtiger rechtlicher Beurteilung liege keine entschiedene Rechtssache iSd § 68 Abs. 1 AVG vor. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung liege keine entschiedene Rechtssache iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor.
3.2. Mit Verfügungen des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.02.2021 und 16.12.2021 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren den damals zuständigen Gerichtsabteilungen abgenommen und in weiterer Folge der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen. In einem Aktenvermerk vom 07.03.2019 der damals zuständigen Gerichtsabteilung wurde festgehalten, dass der Beschwerde – aufgrund einer Grobprüfung – und unbeschadet anderslautender Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen sei.
3.3. Am 21.11.2022 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG durchgeführt. Es wurde der BF die Gelegenheit gegeben, Ausführungen zu ihrem Fluchtvorbringen und zur Integration zu treffen. Zudem wurden die Mutter und der Lebensgefährte der BF als Zeugen einvernommen. Die BF legte nachstehende Beweismittel vor:
- Psychotherapeutisches Gutachten vom XXXX .2022- Psychotherapeutisches Gutachten vom römisch 40 .2022
- Einstellungszusage vom 15.11.2022
- Empfehlungsschreiben von Bekannten und Freunden
- Auszug Reisewarnstufe
- Bericht über UNICEF über die Situation von Frauen und Mädchen im Irak, 2022
- Bericht von Aljazeera über die Situation von Frauen und Mädchen im Irak, vom Februar 2021
- Bericht über die Gender-Based Violence, vor allem im Hinblick auf sexuelle Gewalt vom Jänner 2019
- Integration Abschlusszertifikat, Bildungsmaßnahme vom 26.08.2021
- Deutsch A1 ÖSD Zertifikat
- A2 und B1 Deutschkurszertifikat
Die BF gab in der Verhandlung insbesondere an, in der Organisation XXXX tätig gewesen zu sein (Mitglied seit XXXX .2017) und nunmehr auch von ihrem Ex-Mann über die Mutter bedroht worden zu sein. Dies hätte sie im ersten Asylverfahren noch nicht vorbringen können und sei sie nach wie vor wegen ihrer westlichen, liberalen Einstellung sowie einem Verwandtschaftsverhältnis zu Saddam Hussein bedroht. Den genannten Verein hätte es nicht nur in Österreich gegeben, der namentlich genannte Chef des Vereins in Österreich, dessen Assistentin sie gewesen sei, sei inzwischen davon in Kenntnis gesetzt worden, dass der Verein im Irak bekannt geworden ist. Es gäbe eine „Black-List“ mit den Namen der Mitglieder, welche im Irak verfolgt werden würden. Der Verein in Österreich sei nunmehr zwischen 2018 und 2019 aufgelöst worden. Es gäbe zudem mehrfache gesundheitliche Probleme der BF und sei eine Gebärmutteroperation für den XXXX .2022 geplant. Medizinische Unterlagen wurden vorgelegt.Die BF gab in der Verhandlung insbesondere an, in der Organisation römisch 40 tätig gewesen zu sein (Mitglied seit römisch 40 .2017) und nunmehr auch von ihrem Ex-Mann über die Mutter bedroht worden zu sein. Dies hätte sie im ersten Asylverfahren noch nicht vorbringen können und sei sie nach wie vor wegen ihrer westlichen, liberalen Einstellung sowie einem Verwandtschaftsverhältnis zu Saddam Hussein bedroht. Den genannten Verein hätte es nicht nur in Österreich gegeben, der namentlich genannte Chef des Vereins in Österreich, dessen Assistentin sie gewesen sei, sei inzwischen davon in Kenntnis gesetzt worden, dass der Verein im Irak bekannt geworden ist. Es gäbe eine „Black-List“ mit den Namen der Mitglieder, welche im Irak verfolgt werden würden. Der Verein in Österreich sei nunmehr zwischen 2018 und 2019 aufgelöst worden. Es gäbe zudem mehrfache gesundheitliche Probleme der BF und sei eine Gebärmutteroperation für den römisch 40 .2022 geplant. Medizinische Unterlagen wurden vorgelegt.
Die Mutter und der „Liebhaber“ der BF wurden als Zeugen einvernommen. Trotz Auftrag des BVwG an die BF wurde für den Vereinsobmann keine ladungsfähige Adresse bekannt gegeben und dieser auch nicht in der Verhandlung stellig gemacht. Der Vereinsobmann habe als Zahnarzt gemäß Angaben in der Verhandlung viel zu tun.
Nach Aufforderung durch das BVwG legte die bP mit 19.12.2022 Unterlagen zum Krankenhausaufenthalt vor, in welchen eine Kontrolle in sechs Wochen vorgesehen war.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person
Die BF ist Staatsangehörige des Irak. Ihre Mutter, ihre Schwester und ihr Stiefvater leben legal in Österreich. Zudem hat die BF eine Beziehung zu einem Syrer, welchem internationaler Schutz gewährt wurde. Die BF wurde bislang nicht in den Irak abgeschoben.
1.2. Zu den Vorverfahren und zum Fluchtvorbringen:
Es wird auf die Darstellung im Verfahrensgang verwiesen und wird der dargestellte Verlauf der Verfahren festgestellt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.08.2018 wurde der erste Antrag der BF auf internationalen Schutz rechtskräftig abgewiesen.
Die BF stellte am 16.10.2018 den gegenständlichen Folgeantrag. Im Rahmen dieses zweiten Asylverfahrens gab sie in der Erstbefragung, den Stellungnahmen und der behördlichen Einvernahme sowie im Beschwerdeverfahren unter anderem insbesondere an, dass sie Mitglied bei einer Organisation regierungskritischer Auslandsiraker seit März 2017 sei. Sie sei die Assistentin des Leiters der Organisation in Österreich gewesen. Die Mitglieder dieser Organisation stünden auf einer „Schwarzen Liste“ und würden im Irak verfolgt.
Die BF stützte den Folgeantrag damit (auch) auf einen Sachverhalt, der im vorangegangen Asylverfahren noch nicht bekannt gegeben wurde. Diesem Vorbringen und der deshalb befürchteten Verfolgung im Fall einer Rückkehr in den Irak durch die BF kommt zumindest ein glaubhafter Kern zu.
1.3. Auszug aus den Länderfeststellungen:
Sicherheitslage
Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen Sieg über den Islamischen Staat (IS). Die Sicherheitslage hat sich, seitdem die territoriale Kontrolle des IS gebrochen wurde, verbessert (CRS 4.10.2018; vgl. MIGRI 6.2.2018). IS-Kämpfer sind jedoch weiterhin in manchen Gebieten aktiv, die Sicherheitslage ist veränderlich (CRS 4.10.2018).Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen Sieg über den Islamischen Staat (IS). Die Sicherheitslage hat sich, seitdem die territoriale Kontrolle des IS gebrochen wurde, verbessert (CRS 4.10.2018; vergleiche MIGRI 6.2.2018). IS-Kämpfer sind jedoch weiterhin in manchen Gebieten aktiv, die Sicherheitslage ist veränderlich (CRS 4.10.2018).
Derzeit ist es staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Die im Kampf gegen den IS mobilisierten, zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar. Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 12.2.2018).
In der Wirtschaftsmetropole Basra im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 12.2.2018). Insbesondere in Bagdad kommt es zu Entführungen durch kriminelle Gruppen, die Lösegeld für die Freilassung ihrer Opfer fordern (MIGRI 6.2.2018).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf, Zugriff 19.7.2018
- CRS – Congressional Research Service (4.10.2018): Iraq: Issues in the 115th Congress, https://fas.org/sgp/crs/mideast/R45096.pdf, Zugriff 29.10.2018
- MIGRI – Finnische Immigrationsbehörde (6.2.2018): Finnish Immigration Service report: Security in Iraq variable but improving, https://yle.fi/uutiset/osasto/news/finnish_immigration_service_report_security_in_iraq_variable_but_improving/10061710, Zugriff 30.10.2018
Islamischer Staat (IS)
Seitdem der IS Ende 2017 das letzte Stück irakischen Territoriums verlor, hat er drei Phasen durchlaufen: Zunächst kam es für einige Monate zu einer Phase remanenter Gewalt; dann gab es einen klaren taktischen Wandel, weg von der üblichen Kombination aus Bombenanschlägen und Schießereien, zu einem Fokus auf die ländlichen Gebiete im Zentrum des Landes. Die Kämpfer formierten sich neu und im Zuge dessen kam es zu einem starken Rückgang an Angriffen. Jetzt versucht der IS, die Kontrolle über die ländlichen Gebiete im Zentrum des Landes und über Grenzgebiete zurückzuerlangen. Gleichzeitig verstärkt er die direkte Konfrontation mit den Sicherheitskräften (Joel Wing 3.7.2018). Im September 2018 fanden die IS-Angriffe wieder vermehrt in Bagdad statt und es ist eine Rückkehr zu Selbstmordanschlägen und Autobomben feststellbar (Joel Wing 6.10.2018).
Mit Stand Oktober 2018 waren Einsätze der irakischen Sicherheitskräfte gegen IS-Kämpfer in den Provinzen Anbar, Ninewa, Diyala und Salah al-Din im Gang. Ziel war es, den IS daran zu hindern sich wieder zu etablieren und ihn von Bevölkerungszentren fernzuhalten. Irakische Beamte warnen vor Bemühungen des IS, Rückzugsorte in Syrien für die Infiltration des Irak zu nutzen. Presseberichte und Berichte der US-Regierung sprechen von anhaltenden IS-Angriffen, insbesondere in ländlichen Gebieten von Provinzen, die vormals vom IS kontrolliert wurden (CRS 4.10.2018; vgl. ISW 2.10.2018, Atlantic 31.8.2018, Jamestown 28.7.2018, Niqash 12.7.2018). In diesen Gebieten oder in Gebieten, in denen irakische Sicherheitskräfte abwesend sind, kommt es zu Drohungen, Einschüchterungen und Tötungen durch IS-Kämpfer, vor allem nachts (CRS 4.10.2018). Es gibt immer häufiger Berichte über Menschen, die aus Dörfern in ländlichen Gebieten, wie dem Bezirk Khanaqin im Nordosten Diyalas, fliehen. Ortschaften werden angegriffen und Steuern vom IS erhoben. Es gibt Gebiete, die in der Nacht No-go-Areas für die Sicherheitskräfte sind und IS-Kämpfer, die sich tagsüber offen zeigen. Dies geschieht trotz ständiger Razzien durch die Sicherheitskräfte, die jedoch weitgehend wirkungslos sind (Joel Wing 6.10.2018).Mit Stand Oktober 2018 waren Einsätze der irakischen Sicherheitskräfte gegen IS-Kämpfer in den Provinzen Anbar, Ninewa, Diyala und Salah al-Din im Gang. Ziel war es, den IS daran zu hindern sich wieder zu etablieren und ihn von Bevölkerungszentren fernzuhalten. Irakische Beamte warnen vor Bemühungen des IS, Rückzugsorte in Syrien für die Infiltration des Irak zu nutzen. Presseberichte und Berichte der US-Regierung sprechen von anhaltenden IS-Angriffen, insbesondere in ländlichen Gebieten von Provinzen, die vormals vom IS kontrolliert wurden (CRS 4.10.2018; vergleiche ISW 2.10.2018, Atlantic 31.8.2018, Jamestown 28.7.2018, Niqash 12.7.2018). In diesen Gebieten oder in Gebieten, in denen irakische Sicherheitskräfte abwesend sind, kommt es zu Drohungen, Einschüchterungen und Tötungen durch IS-Kämpfer, vor allem nachts (CRS 4.10.2018). Es gibt immer häufiger Berichte über Menschen, die aus Dörfern in ländlichen Gebieten, wie dem Bezirk Khanaqin im Nordosten Diyalas, fliehen. Ortschaften werden angegriffen und Steuern vom IS erhoben. Es gibt Gebiete, die in der Nacht No-go-Areas für die Sicherheitskräfte sind und IS-Kämpfer, die sich tagsüber offen zeigen. Dies geschieht trotz ständiger Razzien durch die Sicherheitskräfte, die jedoch weitgehend wirkungslos sind (Joel Wing 6.10.2018).
Die Extremisten richten auch falsche Checkpoints ein, an denen sie sich als Soldaten ausgeben, Autos anhalten und deren Insassen entführen, töten oder berauben (Niqash 12.7.2018; vgl. WP 17.7.2018).Die Extremisten richten auch falsche Checkpoints ein, an denen sie sich als Soldaten ausgeben, Autos anhalten und deren Insassen entführen, töten oder berauben (Niqash 12.7.2018; vergleiche WP 17.7.2018).
Das Hauptproblem besteht darin, dass es in vielen dieser ländlichen Gebiete wenig staatliche Präsenz gibt und die Bevölkerung eingeschüchtert wird (Joel Wing 6.10.2018). Sie kooperiert aus Angst nicht mit den Sicherheitskräften. Im vergangenen Jahr hat sich der IS verteilt und in der Zivilbevölkerung verborgen. Kämpfer verstecken sich an den unzugänglichsten Orten: in Höhlen, Bergen und Flussdeltas. Der IS ist auch zu jenen Taktiken zurückgekehrt, die ihn 2012 und 2013 zu einer Kraft gemacht haben: Angriffe, Attentate und Einschüchterungen, besonders nachts. In den überwiegend sunnitischen Provinzen, in denen der IS einst dominant war (Diyala, Salah al-Din und Anbar), führt die Gruppe nun wieder Angriffe von großer Wirkung durch (Atlantic 31.8.2018).
Quellen:
- Atlantic (31.8.2018): ISIS Never Went Away in Iraq, https://www.theatlantic.com/international/archive/2018/08/iraq-isis/569047/, Zugriff 30.10.2018
- CRS – Congressional Research Service (4.10.2018): Iraq: Issues in the 115th Congress, https://fas.org/sgp/crs/mideast/R45096.pdf, Zugriff 29.10.2018
- ISW – Institute for the Study of War (2.10.2018): ISIS‘s Second Resurgence, https://iswresearch.blogspot.com/2018/10/isiss-second-resurgence.html, Zugriff 30.10.2018
- Jamestown Foundation (28.7.2018): Is Islamic State Making Plans for a Comeback in Iraq?, https://jamestown.org/program/is-islamic-state-making-plans-for-a-comeback-in-iraq/, Zugriff 30.10.2018- Jamestown Foundation (28.7.2018): römisch eins s Islamic State Making Plans for a Comeback in Iraq?, https://jamestown.org/program/is-islamic-state-making-plans-for-a-comeback-in-iraq/, Zugriff 30.10.2018
- Joel Wing – Musings on Iraq (3.7.2018): June 2018 Islamic State Rebuilding In Rural Areas Of Central Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/07/june-2018-islamic-state-rebuilding-in.html, Zugriff 30.10.2018
- Joel Wing – Musings on Iraq (6.10.2018): Islamic State Returns To Baghdad While Overall Security In Iraq Remains Steady, https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/10/islamic-state-returns-to-baghdad-while.html, Zugriff 30.10.2018
- Niqash (12.7.2018): Extremists Intimidate, Harass, Dislocate Locals In Salahaddin, Then Take Over, http://www.niqash.org/en/articles/security/5951/, Zugriff 30.10.2018
- WP – Washington Post (17.7.2018): ISIS is making a comeback in Iraq just months after Baghdad declared victory, https://www.washingtonpost.com/world/isis-is-making-a-comeback-in-iraq-less-than-a-year-after-baghdad-declared-victory/2018/07/17/9aac54a6-892c-11e8-9d59-dccc2c0cabcf_story.html?noredirect=on&utm_term=.8ebfcea17e9f, Zugriff 30.10.2018
Sicherheitskräfte und Milizen
Im ganzen Land sind zahlreiche innerstaatliche Sicherheitskräfte tätig. Zivile Behörden haben über einen Teil der Sicherheitskräfte keine wirksame Kontrolle ausgeübt (USDOS 20.4.2018).
Quellen:
- USDOS – United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430110.html, Zugriff 31.10.2018
Allgemeine Menschenrechtslage
Die Verfassung garantiert demokratische Grundrechte wie Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Religionsfreiheit, Schutz von Minderheiten und Gleichberechtigung. Der Menschenrechtskatalog umfasst auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte wie das Recht auf Arbeit und das Recht auf Bildung. Der Irak hat wichtige internationale Abkommen zum Schutz der Menschenrechte ratifiziert. Es kommt jedoch weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und andere Sicherheitskräfte. Der in der Verfassung festgeschriebene Aufbau von Menschenrechtsinstitutionen kommt weiterhin nur schleppend voran. Die unabhängige Menschenrechtskommission konnte sich bisher nicht als geschlossener und durchsetzungsstarker Akteur etablieren. Internationale Beobachter kritisieren, dass Mitglieder der Kommission sich kaum mit der Verletzung individueller Menschenrechte beschäftigen, sondern insbesondere mit den Partikularinteressen ihrer jeweils eigenen ethnisch-konfessionellen Gruppe. Ähnliches gilt für den Menschenrechtsausschuss im irakischen Parlament. Das Menschenrechtsministerium wurde 2015 abgeschafft (AA 12.2.2018).
Zu den wesentlichsten Menschenrechtsfragen im Irak zählen unter anderem: Anschuldigungen bezüglich rechtswidriger Tötungen durch Mitglieder der irakischen Sicherheitskräfte, insbesondere durch einige Elemente der PMF; Verschwindenlassen und Erpressung durch PMF-Elemente; Folter; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen; willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre; Einschränkungen der Meinungsfreiheit, einschließlich der Pressefreiheit; Gewalt gegen Journalisten; weit verbreitete Korruption; stark reduzierte Strafen für so genannte „Ehrenmorde“; gesetzliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Frauen; Menschenhandel. Militante Gruppen töteten bisweilen LGBTI-Personen. Es gibt auch Einschränkungen bei den Arbeitnehmerrechten, einschließlich Einschränkungen bei der Gründung unabhängiger Gewerkschaften (USDOS 20.4.2018).
Im Zuge des internen bewaffneten Konflikts begingen Regierungstruppen, kurdische Streitkräfte, paramilitärische Milizen, die US-geführte Militärallianz und der IS auch 2017 Kriegsverbrechen, Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und schwere Menschenrechtsverstöße. Der IS vertrieb Tausende Zivilpersonen, zwang sie in Kampfgebiete und missbrauchte sie massenhaft als menschliche Schutzschilde. Er tötete vorsätzlich Zivilpersonen, die vor den Kämpfen fliehen wollten, und setzte Kindersoldaten ein. Regierungstruppen und kurdische Streitkräfte sowie paramilitärische Milizen waren für außergerichtliche Hinrichtungen von gefangen genommenen Kämpfern und Zivilpersonen, die dem Konflikt entkommen wollten, verantwortlich. Außerdem zerstörten sie Wohnhäuser und anderes Privateigentum. Sowohl irakische und kurdische Streitkräfte als auch Regierungsbehörden hielten Zivilpersonen, denen Verbindungen zum IS nachgesagt wurden, willkürlich fest, folterten sie und ließen sie verschwinden. Prozesse gegen mutmaßliche IS-Mitglieder und andere Personen, denen terroristische Straftaten vorgeworfen wurden, waren unfair und endeten häufig mit Todesurteilen, die auf „Geständnissen“ basierten, welche unter Folter erpresst worden waren. Die Zahl der Hinrichtungen war weiterhin besorgniserregend hoch (AI 22.2.2018).
Es gibt zahlreiche Berichte, dass der IS und andere terroristische Gruppen, sowie einige Regierungskräfte, einschließlich der PMF, willkürliche oder rechtswidrige Tötungen begangen haben. Es gibt keine öffentlich zugängliche umfassende Darstellung des Umfangs des Problems verschwundener Personen. Obwohl die PMF offiziell unter dem Kommando des Premierministers stehen, operieren einige PMF-Einheiten nur unter begrenzter staatlicher Aufsicht oder Rechenschaftspflicht (USDOS 20.4.2018).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf, Zugriff 23.7.2018
- AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights – Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/1425073.html, Zugriff 28.10.2018
- USDOS – United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430110.html, Zugriff 23.7.2018
Meinungs- und Pressefreiheit
Die Verfassung garantiert die Freiheit der Meinungsäußerung (AA 12.2.2018), solange diese nicht die öffentliche Ordnung und Moral verletzt, Unterstützung für die verbotene Ba‘ath-Partei ausdrückt oder die gewaltsame Änderung der Grenzen des Landes befürwortet. Einzelpersonen und Medien betreiben jedoch Selbstzensur, aufgrund der glaubwürdigen Angst vor Repressalien durch die Regierung, politische Parteien, ethnische und konfessionellen Kräfte, terroristische und extremistische Gruppen oder kriminelle Banden. Kontrolle und Zensur der Zentralregierung und der kurdischen Regionalregierung behindern manchmal den Medienbetrieb, was mitunter die Schließung von Medien, Einschränkungen der Berichterstattung und Behinderung von Internetdiensten zur Folge hat. Einzelpersonen können die Regierung öffentlich oder privat kritisieren, jedoch nicht ohne Angst vor Vergeltung (USDOS 20.4.2018).
Im Irak existiert eine lebendige, aber wenig professionelle, zumeist die ethnisch-religiösen Lagerbildungen nachzeichnende Medienlandschaft, die sich zudem weitgehend in ökonomischer Abhängigkeit von Personen oder Parteien befindet, die regelmäßig direkten Einfluss auf die Berichterstattung nehmen (AA 12.2.2018). Die meisten der mehrere hundert Printmedien, die im Irak täglich oder wöchentlich erscheinen, sowie dutzende Radio- und Fernsehsender, werden von politischen Parteien stark beeinflusst oder vollständig kontrolliert (USDOS 20.4.2018). Es gibt nur wenige politisch unabhängige Nachrichtenquellen. Journalisten, die sich nicht selbst zensieren, können mit rechtlichen Konsequenzen oder gewaltsamen Vergeltungsmaßnahmen rechnen (FH 1.2018).
Einige Medienorganisationen berichteten über Verhaftungen und Schikane von Journalisten sowie darüber, dass die Regierung sie davon abhielt, politisch heikle Themen, wie Sicherheitsfragen, Korruption und schwache Regierungskapazitäten, zu behandeln (USDOS 20.4.2018). Das „Gesetz zum Schutz von Journalisten“ von 2011 hält unter anderem mehrere Kategorien des Straftatbestands der Verleumdung aufrecht, die in ihrem Strafmaß zum Teil unverhältnismäßig hoch sind. Klagen gegen das Gesetz sind anhängig (AA 12.2.2018).
Nach Angaben von Reporter ohne Grenzen ist der Irak für Journalisten eines der gefährlichsten Länder der Welt. Auf ihrem Index für Pressefreiheit kommt der Irak im Jahr 2017 auf Platz 158 von 180. Das Land nimmt im Straflosigkeitsindex (Zeitraum 2007-2016) des Committee to Protect Journalists zudem den weltweit vorletzten Platz in Bezug auf die Aufklärung von Morden an Journalisten ein. Demnach wurden in den letzten zehn Jahren 32 Morde an Journalisten nicht aufgeklärt (AA 12.2.2018).
Auch Lehrer sind im Irak seit langem mit der Gefahr von Gewalt oder anderen Auswirkungen konfrontiert, wenn sie Themen unterrichten oder besprechen, die mächtige staatliche oder nicht staatliche Akteure für verwerflich halten. Politischer Aktivismus von Universitätsstudenten kann zu Schikane oder Einschüchterung führen (FH 1.2018). Sozialer, religiöser und politischer Druck schränken die Entscheidungsfreiheit in akademischen und kulturellen Angelegenheiten ein. In allen Regionen des Landes versuchen verschiedene Gruppen die Ausübung der formalen Bildung und die Vergabe von akademischen Positionen zu kontrollieren (USDOS 20.4.2018).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf, Zugriff 19.7.2018
- FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 – Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/1442330.html, Zugriff 25.10.2018
- USDOS – United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430110.html, Zugriff 25.10.2018
Internet und soziale Medien
Es gibt offene staatliche Einschränkungen beim Zugang zum Internet und Berichte (jedoch kein offizielles Eingeständnis), dass die Regierung E-Mail- und Internetkommunikationen ohne entsprechende rechtliche Befugnisse überwacht (USDOS 20.4.2018).
Es gibt Fälle von Vergeltungsmaßnahmen aufgrund von Aussagen bzw. Beiträgen in sozialen Medien (FH 1.2018). Trotz Einschränkungen nutzten politische Persönlichkeiten und Aktivisten das Internet, um korrupte und ineffektive Politiker zu kritisieren, Demonstranten zu mobilisieren und sich über soziale Medien für Kandidaten zu engagieren bzw. Wahlkampf zu betreiben (USDOS 20.4.2018).
Es gibt keine Berichte, dass das Ministerium für Kommunikation sozialen Medien Sperren auferlegt hätte (USDOS 20.4.2018). Während Großereignissen wird regelmäßig das Internet für einige Stunden gesperrt (AA 12.2.2018).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf, Zugriff 19.7.2018
- FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 – Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/1442330.html, Zugriff 25.10.2018
- USDOS – United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430110.html, Zugriff 25.10.2018
Vereinigungsfreiheit / Opposition
Die Verfassung garantiert, mit einigen Ausnahmen, das Recht auf Gründung von und Mitgliedschaft in Vereinen und politischen Parteien. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Ausnahmen betreffen das gesetzliche Verbot von Gruppen, die Unterstützung für die Ba‘ath-Partei oder für zionistische Prinzipien bekunden (USDOS 20.4.2018). Belastbare Erkenntnisse über die gezielte Unterdrückung der politischen Opposition durch staatliche Organe liegen nicht vor. Politische Aktivisten berichten jedoch von Einschüchterungen und Gewalt durch staatliche, nichtstaatliche oder paramilitärische Akteure, die abschrecken sollen, neue politische Bewegungen zu etablieren und die
freie Meinungsäußerung teils massiv einschränken (AA 12.2.2018).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf, Zugriff 19.7.2018
- USDOS – United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430110.html, Zugriff 25.10.2018
Frauen
In der Verfassung ist die Gleichstellung der Geschlechter festgeschrieben und eine Frauenquote von 25 Prozent im Parlament (Region Kurdistan: 30 Prozent) verankert (AA 12.2.2018). Frauen sind jedoch auf Gemeinde- und Bundesebene, in Verwaltung und Regierung, weiterhin unterrepräsentiert. Dabei stellt die Quote zwar sicher, dass Frauen zahlenmäßig vertreten sind, führt aber nicht dazu, dass Frauen einen wirklichen Einfluss auf Entscheidungsfindungsprozesse haben bzw. dass das Interesse von Frauen auf der Tagesordnung der Politik steht (K4D 24.11.2017).
Laut Art. 14 und 20 der Verfassung ist jede Art von Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes verboten. Art. 41 bestimmt jedoch, dass Iraker Personenstandsangelegenheiten ihrer Religion entsprechend regeln dürfen. Viele Frauen kritisieren diesen Paragrafen als Grundlage für eine Re-Islamisierung des Personenstandsrechts und damit eine Verschlechterung der Stellung der Frau. Zudem findet auf einfachgesetzlicher Ebene die verfassungsrechtlich garantierte Gleichstellung häufig keine Entsprechung. Defizite bestehen insbesondere im Familien-, Erb- und Strafrecht sowie im Staatsangehörigkeitsrecht (AA 12.2.2018).Laut Artikel 14 und 20 der Verfassung ist jede Art von Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes verboten. Artikel 41, bestimmt jedoch, dass Iraker Personenstandsangelegenheiten ihrer Religion entsprechend regeln dürfen. Viele Frauen kritisieren diesen Paragrafen als Grundlage für eine Re-Islamisierung des Personenstandsrechts und damit eine Verschlechterung der Stellung der Frau. Zudem findet auf einfachgesetzlicher Ebene die verfassungsrechtlich garantierte Gleichstellung häufig keine Entsprechung. Defizite bestehen insbesondere im Familien-, Erb- und Strafrecht sowie im Staatsangehörigkeitsrecht (AA 12.2.2018).
Frauen sind weit verbreiteter gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt und werden unter mehreren Aspekten der Gesetzgebung ungleich behandelt (FH 16.1.2018). Die Stellung der Frau hat sich im Vergleich zur Zeit des Saddam-Regimes teilweise deutlich verschlechtert (AA 12.2.2018; vgl. UNIraq 13.3.2013, MIGRI 22.5.2018). Die prekäre Sicherheitslage in Teilen der irakischen Gesellschaft hat negative Auswirkungen auf das Alltagsleben und die politischen Freiheiten der Frauen (AA 12.2.2018). In der Praxis ist die Bewegungsfreiheit für Frauen auch stärker eingeschränkt als für Männer (FH 16.1.2018).Frauen sind weit verbreiteter gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt und werden unter mehreren Aspekten der Gesetzgebung ungleich behandelt (FH 16.1.2018). Die Stellung der Frau hat sich im Vergleich zur Zeit des Saddam-Regimes teilweise deutlich verschlechtert (AA 12.2.2018; vergleiche UNIraq 13.3.2013, MIGRI 22.5.2018). Die prekäre Sicherheitslage in Teilen der irakischen Gesellschaft hat negative Auswirkungen auf das Alltagsleben und die politischen Freiheiten der Frauen (AA 12.2.2018). In der Praxis ist die Bewegungsfreiheit für Frauen auch stärker eingeschränkt als für Männer (FH 16.1.2018).
Die geschätzte Erwerbsquote von Frauen lag 2014 bei nur 14 Prozent, der Anteil an der arbeitenden Bevölkerung bei 17 Prozent (AA 12.2.2018; vgl. ILO 1.2016). Die genauen Zahlen unterscheiden sich je nach Statistik und Erhebungsmethode (MIGRI 22.5.2018).Die geschätzte Erwerbsquote von Frauen lag 2014 bei nur 14 Prozent, der Anteil an der arbeitenden Bevölkerung bei 17 Prozent (AA 12.2.2018; vergleiche ILO 1.2016). Die genauen Zahlen unterscheiden sich je nach Statistik und Erhebungsmethode (MIGRI 22.5.2018).
Schätzungen zufolge liegt die Analphabetenrate bei Frauen im Irak bei 26,4 Prozent (UNESCO 18.3.2014). Mehr als ein Viertel von Frauen im Alter von über 15 Jahren können nicht lesen und schreiben (CIA 20.8.2018). In ländlichen Gebieten ist die Rate noch höher (UNESCO 18.3.2014).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf, Zugriff 29.8.2018
- CIA (20.8.2018): The World Factbook – Iraq, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/iz.html, Zugriff 31.8.2018
- FH – Freedom House (16.1.2018): Freedom in the World 2018: Iraq – Profile, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/iraq, Zugriff 10.9.2018
- ILO – International Labour Organisation (1.2016): Iraq – Country Fact Sheet, https://www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/---arabstates/---ro-beirut/documents/publication/wcms_444514.pdf, Zugriff 31.8.2018
- K4D – Knowledge, evidence and learning for development (24.11.2017): Women‘s participation in peacebuilding and reconciliation in Iraq, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/239-Womens-Participation-in-Peacebuilding-Iraq.pdf, Zugriff 31.8.2018
- MIGRI – Finnische Immigrationsbehörde Maahanmuuttovirasto (22.5.2018): Overview of the status of women living without a safety net in Iraq, https://coi.easo.europa.eu/administration/finland/Plib/Report_Women_Iraq_Migri_CIS.pdf, Zugriff 3.9.2018
- UNESCO – United Nations Educational, Scientific and Cultural Organization (18.3.2014): Literacy for Women – Country Profile: Iraq, http://litbase.uil.unesco.org/?menu=8&programme=160, Zugriff 31.8.2018
- UNIraq – United Nations Iraq (13.3.2013): Women in Iraq – Factsheet, https://reliefweb.int/report/iraq/women-iraq-factsheet-march-2013, Zugriff 31.8.2018
Häusliche Gewalt, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt, Vergewaltigung
Häusliche Gewalt ist weiterhin ein allgegenwärtiges Problem (USDOS 20.4.2018), vor dem Frauen nur wenig rechtlichen Schutz haben (HRW 18.1.2018). Das irakische Strafgesetz enthält zwar Bestimmungen zur Kriminalisierung von Körperverletzung, es fehlt jedoch eine ausdrückliche Erwähnung von häuslicher Gewalt (HRW 18.1.2018; vgl. MIGRI 22.5.2018).Häusliche Gewalt ist weiterhin ein allgegenwärtiges Problem (USDOS 20.4.2018), vor dem Frauen nur wenig rechtlichen Schutz haben (HRW 18.1.2018). Das irakische Strafgesetz enthält zwar Bestimmungen zur Kriminalisierung von Körperverletzung, es fehlt jedoch eine ausdrückliche Erwähnung von häuslicher Gewalt (HRW 18.1.2018; vergleiche MIGRI 22.5.2018).
Nach Artikel 41, Absatz 1 des Strafgesetzbuches hat der Ehemann das Recht, seine Frau „innerhalb gewisser Grenzen“ zu bestrafen. Diese Grenzen sind recht vage definiert, sodass verschiedene Arten von Gewalt als „rechtmäßig“ interpretiert werden können (MIGRI 22.5.2018; vgl. MRG 11.2015). Nach Artikel 128 Absatz 1 des Strafgesetzbuches können Straftaten, die aufgrund der „Ehre“ oder „vom Opfer provoziert“ begangen wurden, ungestraft bleiben bzw. kann in solchen Fällen die Strafe gemildert werden (MIGRI 22.5.2018).Nach Artikel 41, Absatz 1 des Strafgesetzbuches hat der Ehemann das Recht, seine Frau „innerhalb gewisser Grenzen“ zu bestrafen. Diese Grenzen sind recht vage definiert, sodass verschiedene Arten von Gewalt als „rechtmäßig“ interpretiert werden können (MIGRI 22.5.2018; vergleiche MRG 11.2015). Nach Artikel 128 Absatz 1 des Strafgesetzbuches können Straftaten, die aufgrund der „Ehre“ oder „vom Opfer provoziert“ begangen wurden, ungestraft bleiben bzw. kann in solchen Fällen die Strafe gemildert werden (MIGRI 22.5.2018).
Während sexuelle Übergriffe, wie z.B. Vergewaltigung, sowohl gegen Frauen als auch gegen Männer strafbar sind, sieht Artikel 398 des irakischen Strafgesetzbuches vor, dass Anklagen aufgrund von Vergewaltigung fallen gelassen werden können, wenn der Angreifer das Opfer heiratet (HRW 18.1.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Dies trifft auch zu wenn das Opfer minderjährig ist (MIGRI 22.5.2018). Vergewaltigung innerhalb der Ehe stellt keine Straftat dar (MIGRI 22.5.2018; vgl. USDOS 20.4.2018).Während sexuelle Übergriffe, wie z.B. Vergewaltigung, sowohl gegen Frauen als auch gegen Männer strafbar sind, sieht Artikel 398 des irakischen Strafgesetzbuches vor, dass Anklagen aufgrund von Vergewaltigung fallen gelassen werden können, wenn der Angreifer das Opfer heiratet (HRW 18.1.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Dies trifft auch zu wenn das Opfer minderjährig ist (MIGRI 22.5.2018). Vergewaltigung innerhalb der Ehe stellt keine Straftat dar (MIGRI 22.5.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018).
Laut Studien handelt es sich bei denjenigen, die häusliche Gewalt gegen Frauen ausüben, am häufigsten um den Ehemann bzw. den Vater der Frau, gefolgt von Schwiegereltern, Brüdern und anderen Familienmitgliedern (UNFPA 2016; vgl. CSO 6.2012, MIGRI 22.5.2018). Täter, die Gemeinschaft, aber auch Opfer selbst sehen häusliche Gewalt oft als „normal“ und rechtfertigen sie aus kulturellen und religiösen Gründen (UNFPA 2016; vgl. MRG 11.2015, MIGRI 22.5.2018). Frauen tendieren dazu häusliche Gewalt aus Scham oder Angst vor Konsequenzen nicht zu melden, manchmal auch um den Täter zu schützen (UNFPA 2016; vgl. MIGRI 22.5.2018). Der Großteil befragter Frauen hatte kein Vertrauen in die Polizei und hielt den von ihr gebotenen Schutz für nicht angemessen (MIGRI 22.5.2018).Laut Studien handelt es sich bei denjenigen, die häusliche Gewalt gegen Frauen ausüben, am häufigsten um den Ehemann bzw. den Vater der Frau, gefolgt von Schwiegereltern, Brüdern und anderen Familienmitgliedern (UNFPA 2016; vergleiche CSO 6.2012, MIGRI 22.5.2018). Täter, die Gemeinschaft, aber auch Opfer selbst sehen häusliche Gewalt oft als „normal“ und rechtfertigen sie aus kulturellen und religiösen Gründen (UNFPA 2016; vergleiche MRG 11.2015, MIGRI 22.5.2018). Frauen tendieren dazu häusliche Gewalt aus Scham oder Angst vor Konsequenzen nicht zu melden, manchmal auch um den Täter zu schützen (UNFPA 2016; vergleiche MIGRI 22.5.2018). Der Großteil befragter Frauen hatte kein Vertrauen in die Polizei und hielt den von ihr gebotenen Schutz für nicht angemessen (MIGRI 22.5.2018).
Im Zuge des IS-Vormarschs auf Sinjar sollen über 5.000 jesidische Frauen und Mädchen verschleppt worden sein, von denen Hunderte später als „Trophäen“ an IS-Kämpfer gegeben oder nach Syrien „verkauft“ sowie später von ihren Familien „zurückgekauft“ wurden (AA 12.2.2018).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf, Zugriff 29.8.2018
- CSO – Central Statistical Organization, Ministry of Planning (6.2012): Iraq Women Integrated Social and Health Survey (I-WISH), https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/I-WISH%20Report%20English.pdf, Zugriff 5.9.2018
- HRW – Human Rights Watch (17.12.2017): Iraq: Parliament Rejects Marriage for 8-Year-Old Girls, https://www.hrw.org/news/2017/12/17/iraq-parliament-rejects-marriage-8-year-old-girls, Zugriff 29.8.2018
- MIGRI – Finnische Immigrationsbehörde Maahanmuuttovirasto (22.5.2018): Overview of the status of women living without a safety net in Iraq, https://coi.easo.europa.eu/administration/finland/Plib/Report_Women_Iraq_Migri_CIS.pdf, Zugriff 3.9.2018
- MRG – Minority Rights Group (11.2015): The Lost Women of Iraq: Family-based violence during armed conflict, https://minorityrights.org/wp-content/uploads/2015/11/MRG-report-A4_OCTOBER-2015_WEB.pdf, Zugriff 4.9.2018
- UNFPA – United Nations Population Fund (2016): The GBV Assessment in Conflict Affected Governorates in Iraq, https://iraq.unfpa.org/sites/default/files/pub-pdf/The%20GBV%20Assesment.pdf, Zugriff 4.9.2018
- USDOS – United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430110.html, Zugriff 4.9.2018
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den Feststellungen zu den Vorverfahren und zum Fluchtvorbringen:
Die Feststellungen zu den Daten der Vorverfahren stützen sich zur Gänze auf Inhalte des vorliegenden Verwaltungsakts und wurden von der BF auch nicht bestritten.
Die Feststellungen zum Vorbringen im Folgeantragsverfahren stützen sich insbesondere auf die Niederschrift der Erstbefragung, die Stellungnahme und die Niederschrift der Einvernahme vor der belangten Behörde sowie die mündliche Verhandlung.
Die BF begründete ihren Folgeantrag demnach unter anderem zusammengefasst damit, dass eine Mitgliedschaft bei einer Organisation regierungskritischer Auslandsiraker seit März 2017 vorliege. Dieser Verein bestand lt. österreichischem Vereinsregister auch tatsächlich und war die von der BF genannte Person in diesem auch als Vereinsvorsitzender geführt. Der „Präsident“ der Organisation hat auch ein Schreiben für die BF ausgestellt, wonach sie Mitglied sei. Zudem sei der Verein kritisch gegen das irakische Regime aufgetreten und stünden Mitglieder des Vereins demnach auf einer „Schwarzen Liste“. Vor dem Hintergrund der von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass diesem Vorbringen – bei tatsächlicher Glaubhaftmachung – keine Asylrelevanz zukäme. Die belangte Behörde hat sich mit diesem Vorbringen auch nicht entsprechend auseinandergesetzt, sondern vielmehr – in Übereinstimmung mit der damaligen Judikaturline – festgehalten, dass dieses Vorbringen von der Rechtskraft des 1. Asylverfahrens erfasst wäre.
Damit hat die BF aber durchaus einen neuen Sachverhalt vorgebracht, der eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen lässt. Zwar ist das Vorbringen der BF (noch) nicht entsprechend glaubhaft gemacht, dass diesem aber keinerlei glaubhafter Kern iSd Judikatur zukäme, kann nicht erkannt werden.
Aufgrund der neuen Judikaturlinie (vgl. rechtliche Beurteilung) ist damit letztlich der Antrag der BF auf internationalen Schutz erneut inhaltlich zu prüfen und wird insbesondere auch das Schreiben des „Präsidenten“ des Vereins (AS 127) entsprechend zu hinterfragen sein. Aufgrund der neuen Judikaturlinie vergleiche rechtliche Beurteilung) ist damit letztlich der Antrag der BF auf internationalen Schutz erneut inhaltlich zu prüfen und wird insbesondere auch das Schreiben des „Präsidenten“ des Vereins (AS 127) entsprechend zu hinterfragen sein.
Es kann aufgrund dieser Erwägungen nicht von vornherein und gänzlich ausgeschlossen werden, dass dem neu vorgebrachten Fluchtvorbringen der BF in Zusammenhang mit der Mitgliedschaft in einer regimekritischen Organisation ein wahrer Kern innewohnt, weswegen die entsprechende Feststellung zu treffen war.
2.3. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die im Bescheid zitierten Länderberichte. Da diese Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen (für den Zeitpunkt der Bescheiderlassung) zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
3.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.3.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegen, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die „entschiedene Sache“, also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029).
Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 Abs. 1 AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0050). Als Vergleichsentscheidung ist dabei jene heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783).Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0050). Als Vergleichsentscheidung ist dabei jene heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783).
3.2. Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt (VwGH 09.03.2015, Ra 2015/19/0048).
Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages auf Grund geänderten Sachverhalts hat nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Ein neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122).Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages auf Grund geänderten Sachverhalts hat nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Ein neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122).
Sache des gegenständlichen Verfahrens ist allein die verfahrensrechtliche Frage, ob die belangte Behörde die Zurückweisung zu Recht vorgenommen hat. Es ist der Beschwerdeinstanz (dem Bundesverwaltungsgericht) diesfalls verwehrt, erstmals – unter Übergehen einer Instanz – den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen (vgl. dazu etwa VwGH 09.11.2010, 2007/21/0493, mit Verweis auf VwGH 15.06.1987, 86/10/0168; VwGH 29.05.2009, 2007/03/0157 sowie auch VfGH vom 18.06.2014, G 5/2014-9 zu § 28 VwGVG).Sache des gegenständlichen Verfahrens ist allein die verfahrensrechtliche Frage, ob die belangte Behörde die Zurückweisung zu Recht vorgenommen hat. Es ist der Beschwerdeinstanz (dem Bundesverwaltungsgericht) diesfalls verwehrt, erstmals – unter Übergehen einer Instanz – den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen vergleiche dazu etwa VwGH 09.11.2010, 2007/21/0493, mit Verweis auf VwGH 15.06.1987, 86/10/0168; VwGH 29.05.2009, 2007/03/0157 sowie auch VfGH vom 18.06.2014, G 5/2014-9 zu Paragraph 28, VwGVG).
3.3. Mit Erkenntnis vom 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass es aufgrund der unionrechtlichen Vorgaben nicht zulässig ist, einen Fremden, der die Gewährung von internationalem Schutz anstrebt und dafür in einem Folgeantrag im Sinn des Art. 40 Verfahrensrichtlinie „neue Elemente oder Erkenntnisse“, die „erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen“, dass er „nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“, vorbringt oder wenn solche zutage treten, allein deshalb, weil er Gründe, die bereits vor Abschluss des ersten Verfahrens existent waren, erst im Folgeantrag geltend macht, auf die Wiederaufnahme eines früheren Asylverfahrens nach § 69 AVG oder § 32 VwGVG zu verweisen. 3.3. Mit Erkenntnis vom 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass es aufgrund der unionrechtlichen Vorgaben nicht zulässig ist, einen Fremden, der die Gewährung von internationalem Schutz anstrebt und dafür in einem Folgeantrag im Sinn des Artikel 40, Verfahrensrichtlinie „neue Elemente oder Erkenntnisse“, die „erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen“, dass er „nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“, vorbringt oder wenn solche zutage treten, allein deshalb, weil er Gründe, die bereits vor Abschluss des ersten Verfahrens existent waren, erst im Folgeantrag geltend macht, auf die Wiederaufnahme eines früheren Asylverfahrens nach Paragraph 69, AVG oder Paragraph 32, VwGVG zu verweisen.
Daraus folgt, dass die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Hinblick auf die im österreichischen Recht nicht korrekt erfolgte Umsetzung von Unionsrecht nicht statthaft ist, wenn die Prüfung des im Folgeantrag erstatteten Vorbringens ergibt, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist. Dies gilt im Besonderen auch dann, wenn das Vorbringen schon in einem früheren Verfahren hätte erstattet werden können und den Antragsteller ein Verschulden daran trifft, den fraglichen Sachverhalt nicht schon im früheren Verfahren geltend gemacht zu haben.
Einer Berücksichtigung dieser Umstände steht nämlich entgegen, dass nach dem Urteilsspruch des Gerichtshofes der Europäischen Union in der Rechtssache C-18/20 (Spruchpunkt 3.) Art. 40 Abs. 4 Verfahrensrichtlinie dahin auszulegen ist, dass er es einem Mitgliedstaat, der keine Sondernormen zur Umsetzung dieser Bestimmung erlassen hat, nicht gestattet, in Anwendung der allgemeinen Vorschriften über das nationale Verwaltungsverfahren die Prüfung eines Folgeantrags in der Sache abzulehnen, wenn die neuen Elemente oder Erkenntnisse, auf die dieser Antrag gestützt wird, zur Zeit des Verfahrens über den früheren Antrag existierten und in diesem Verfahren durch Verschulden des Antragstellers nicht vorgebracht wurden.Einer Berücksichtigung dieser Umstände steht nämlich entgegen, dass nach dem Urteilsspruch des Gerichtshofes der Europäischen Union in der Rechtssache C-18/20 (Spruchpunkt 3.) Artikel 40, Absatz 4, Verfahrensrichtlinie dahin auszulegen ist, dass er es einem Mitgliedstaat, der keine Sondernormen zur Umsetzung dieser Bestimmung erlassen hat, nicht gestattet, in Anwendung der allgemeinen Vorschriften über das nationale Verwaltungsverfahren die Prüfung eines Folgeantrags in der Sache abzulehnen, wenn die neuen Elemente oder Erkenntnisse, auf die dieser Antrag gestützt wird, zur Zeit des Verfahrens über den früheren Antrag existierten und in diesem Verfahren durch Verschulden des Antragstellers nicht vorgebracht wurden.
Mit Urteil vom 9. September 2021 entschied der Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-18/20, dass Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes dahin auszulegen ist, dass die Wendung „neue Elemente oder Erkenntnisse", die „zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind", im Sinne dieser Bestimmung sowohl Elemente oder Erkenntnisse, die nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den früheren Antrag auf internationalen Schutz eingetreten sind, als auch Elemente oder Erkenntnisse umfasst, die bereits vor Abschluss dieses Verfahrens existierten, aber vom Antragsteller nicht geltend gemacht wurden.Mit Urteil vom 9. September 2021 entschied der Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-18/20, dass Artikel 40, Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes dahin auszulegen ist, dass die Wendung „neue Elemente oder Erkenntnisse", die „zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind", im Sinne dieser Bestimmung sowohl Elemente oder Erkenntnisse, die nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den früheren Antrag auf internationalen Schutz eingetreten sind, als auch Elemente oder Erkenntnisse umfasst, die bereits vor Abschluss dieses Verfahrens existierten, aber vom Antragsteller nicht geltend gemacht wurden.
Art. 40 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 ist dahin auszulegen, dass die Prüfung eines Folgeantrags auf internationalen Schutz in der Sache im Rahmen der Wiederaufnahme des Verfahrens über den ersten Antrag vorgenommen werden kann, sofern die auf diese Wiederaufnahme anwendbaren Vorschriften mit Kapitel II der Richtlinie 2013/32 im Einklang stehen und für die Stellung dieses Antrags keine Ausschlussfristen gelten.Artikel 40, Absatz 3, der Richtlinie 2013/32 ist dahin auszulegen, dass die Prüfung eines Folgeantrags auf internationalen Schutz in der Sache im Rahmen der Wiederaufnahme des Verfahrens über den ersten Antrag vorgenommen werden kann, sofern die auf diese Wiederaufnahme anwendbaren Vorschriften mit Kapitel römisch II der Richtlinie 2013/32 im Einklang stehen und für die Stellung dieses Antrags keine Ausschlussfristen gelten.
Art. 40 Abs. 4 der Richtlinie 2013/32 ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat, der keine Sondernormen zur Umsetzung dieser Bestimmung erlassen hat, nicht gestattet, in Anwendung der allgemeinen Vorschriften über das nationale Verwaltungsverfahren die Prüfung eines Folgeantrags in der Sache abzulehnen, wenn die neuen Elemente oder Erkenntnisse, auf die dieser Antrag gestützt wird, zur Zeit des Verfahrens über den früheren Antrag existierten und in diesem Verfahren durch Verschulden des Antragstellers nicht vorgebracht wurden.Artikel 40, Absatz 4, der Richtlinie 2013/32 ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat, der keine Sondernormen zur Umsetzung dieser Bestimmung erlassen hat, nicht gestattet, in Anwendung der allgemeinen Vorschriften über das nationale Verwaltungsverfahren die Prüfung eines Folgeantrags in der Sache abzulehnen, wenn die neuen Elemente oder Erkenntnisse, auf die dieser Antrag gestützt wird, zur Zeit des Verfahrens über den früheren Antrag existierten und in diesem Verfahren durch Verschulden des Antragstellers nicht vorgebracht wurden.
3.4. Die BF brachte im Rahmen des Folgeantrags unter anderem vor, dass sie bereits seit 2017 aktives Mitglied in einer Organisation gewesen sei, deren Mitglieder auf einer „Blacklist“ stünden und die im Irak verfolgt werden würden.
Somit begründete die BF ihren neuerlichen Antrag mit Ereignissen, welche vor Rechtskraft der zuletzt ergangenen Entscheidung über die Erteilung des Status des Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigten (des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.08.2018) eingetreten sind. Eine Zurückweisung des Folgeantrags lediglich aus diesem Grund ist unter Berücksichtigung der zuvor zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes aber nicht mehr zulässig, auch dann nicht, wenn die BF am verspäteten Vorbringen ein Verschulden treffen würde (vgl. erneut VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006).Somit begründete die BF ihren neuerlichen Antrag mit Ereignissen, welche vor Rechtskraft der zuletzt ergangenen Entscheidung über die Erteilung des Status des Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigten (des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.08.2018) eingetreten sind. Eine Zurückweisung des Folgeantrags lediglich aus diesem Grund ist unter Berücksichtigung der zuvor zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes aber nicht mehr zulässig, auch dann nicht, wenn die BF am verspäteten Vorbringen ein Verschulden treffen würde vergleiche erneut VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006).
Die rechtliche Beurteilung im angefochtenen Bescheid, die BF habe zur Begründung des zweiten Asylantrages ausschließlich Umstände geltend gemacht, welche bereits Gegenstände der Vorverfahren gewesen seien bzw. ihr bereits bekannt hätten sein müssen oder welche unglaubhaft gewesen seien, ist daher insoweit, als die BF fluchtrelevante Umstände bereits angeben hätte können, nicht mehr von Relevanz.
3.5. Das Vorbringen im gegenständlichem Verfahren geht wie dargestellt wesentlich über die im vorangegangen Verfahren gemachten Angaben der BF hinaus und stellt damit einen neuen Sachverhalt dar, weswegen das Vorliegen einer entschiedenen Sache klar zu verneinen ist. Im nunmehrigen Verfahren wurden im Vergleich zum letzten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren neue Tatsachen vorgebracht, welche wie in der Beweiswürdigung ausgeführt auch zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen und von der belangten Behörde in der Sache zu würdigen gewesen wären.
Im fortgesetzten Verfahren wird sich die belangte Behörde, allenfalls durch Einvernahme von Zeugen, davon zu überzeugen haben, ob die behauptete Verfolgung glaubhaft ist und der BF deshalb im Irak Verfolgung droht, oder nicht.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Änderung nur dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgeblich erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zu Grunde lagen, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann und daher die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides zumindest möglich ist (vgl. VwGH 24.03.2011, 2007/07/0155; Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 68 Rz 26 mit Judikaturnachweisen; vgl. idZ auch VwGH 05.05.2015, Ra 2014/22/0115).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Änderung nur dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgeblich erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zu Grunde lagen, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann und daher die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides zumindest möglich ist vergleiche VwGH 24.03.2011, 2007/07/0155; Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 68, Rz 26 mit Judikaturnachweisen; vergleiche idZ auch VwGH 05.05.2015, Ra 2014/22/0115).
Da das neue Fluchtvorbringen a priori nicht ungeeignet erscheint, zu einem anderen Verfahrensergebnis zu führen, hätte es sohin einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit der Glaubhaftigkeit des neuen Vorbringens bedurft.
3.6. Für das von der belangten Behörde in weiterer Folge fortzusetzende Verfahren ergibt sich, dass durch die im vorliegenden Fall gebotene Aufhebung des angefochtenen Bescheides in der Sache der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers wieder unerledigt ist und über diesen von der Behörde – unter Beachtung der höchstgerichtlichen Judikatur neuerlich, nämlich meritorisch – in der Sache – abzusprechen ist (vgl. VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314). 3.6. Für das von der belangten Behörde in weiterer Folge fortzusetzende Verfahren ergibt sich, dass durch die im vorliegenden Fall gebotene Aufhebung des angefochtenen Bescheides in der Sache der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers wieder unerledigt ist und über diesen von der Behörde – unter Beachtung der höchstgerichtlichen Judikatur neuerlich, nämlich meritorisch – in der Sache – abzusprechen ist vergleiche VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314).
Die belangte Behörde wird im fortzusetzenden Verfahren das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete Parteivorbringen sowie allfällig zwischenzeitig vorgelegte Beweismittel zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben, dass gemachte Angaben ergänzt bzw. vervollständigt werden.Die belangte Behörde wird im fortzusetzenden Verfahren das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete Parteivorbringen sowie allfällig zwischenzeitig vorgelegte Beweismittel zu berücksichtigen und gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben, dass gemachte Angaben ergänzt bzw. vervollständigt werden.
Eine zurückweisende Entscheidung wegen entschiedener Sache kommt im vorliegenden Fall nicht mehr in Betracht.
3.7. Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache erfolgte somit zu Unrecht, weswegen der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben war.3.7. Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache erfolgte somit zu Unrecht, weswegen der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben war.
Die Behebung war letztlich notwendig, um der Judikatur des VwGH bzw. EUGH (Ro 2019/14/0006 vom 19.10.2021) Rechnung zu tragen.
Die Entscheidung des BVwG betreffend die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vom 02.11.2018 erfolgte noch vor der Änderung der Judikaturlinie.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.