Bundesverwaltungsgericht (BVwG)

Navigation im Suchergebnis

Entscheidungstext W260 2229455-1

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

W260 2229455-1

Entscheidungsdatum

22.11.2022

Norm

AlVG §1 Abs1 lita
ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
ASVG §7 Z3 lita
B-VG Art133 Abs4
  1. AlVG Art. 1 § 1 heute
  2. AlVG Art. 1 § 1 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2024
  4. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.04.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2023
  5. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2016 bis 31.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  6. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2015
  8. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  9. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  10. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  11. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  12. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  13. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  14. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  15. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  16. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  17. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  18. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  19. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  20. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  21. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.1999 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  22. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  23. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  24. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.10.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  25. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 10.01.1998 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1998
  26. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1998 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  27. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  28. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  29. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 817/1993
  30. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. ASVG § 7 heute
  2. ASVG § 7 gültig von 01.01.2023 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2022
  3. ASVG § 7 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  4. ASVG § 7 gültig von 04.12.2021 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  5. ASVG § 7 gültig von 04.12.2021 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 197/2021
  6. ASVG § 7 gültig von 01.01.2020 bis 03.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  7. ASVG § 7 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2019
  8. ASVG § 7 gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  9. ASVG § 7 gültig von 01.07.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2019
  10. ASVG § 7 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  11. ASVG § 7 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  12. ASVG § 7 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  13. ASVG § 7 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  14. ASVG § 7 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2013
  15. ASVG § 7 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  16. ASVG § 7 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  17. ASVG § 7 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  18. ASVG § 7 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2005
  19. ASVG § 7 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  20. ASVG § 7 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2005
  21. ASVG § 7 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  22. ASVG § 7 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2004
  23. ASVG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  24. ASVG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  25. ASVG § 7 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  26. ASVG § 7 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  27. ASVG § 7 gültig von 01.07.2000 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  28. ASVG § 7 gültig von 01.07.2000 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2000
  29. ASVG § 7 gültig von 01.08.1999 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  30. ASVG § 7 gültig von 01.08.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  31. ASVG § 7 gültig von 01.08.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  32. ASVG § 7 gültig von 01.01.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  33. ASVG § 7 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  34. ASVG § 7 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W260 2229455-1/61E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , VSNR römisch 40 , vertreten durch Mag. Katharina KURZ, Rechtsanwältin in 1030 Wien, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Wien, vom 29.01.2020, betreffend Nichtbestehen einer Vollversicherungspflicht gem. Paragraph 4, Absatz , Ziffer , in Verbindung mit Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Nichtbestehen der Arbeitslosenversicherungspflicht gem. Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) und Nichtbestehen der Teilversicherung in der Unfallversicherung gem. Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

römisch eins. Verfahrensgang:

1. römisch 40 (im Folgenden „Beschwerdeführer“) sendete am 17. und 19.04.2019 insgesamt drei Nachrichten an die Wiener Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse, im Folgenden „belangte Behörde“). Darin teilte er mit, dass er im Zeitraum vom 25.06.2017 bis 23.03.2019 insgesamt 595,5 Stunden beim römisch 40 des römisch 40 (im Folgenden „Dienstgeber“) gearbeitet habe, jedoch bei der Sozialversicherung nicht angemeldet worden sei. Auch die Tätigkeiten weiterer Personen seien nicht bzw. nicht korrekt gemeldet worden.

2. Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit, dass zur weiteren Bearbeitung dieser Angelegenheit eine persönliche Vorsprache nötig sei.

3. Am 24.04.2019 sprach der Beschwerdeführer persönlich bei der belangten Behörde vor und gab dabei zusammengefasst an, dass er vom 25.06.2017 bis 23.03.2019 für den Dienstgeber tätig gewesen sei. Der Dienstgeber sei damals ein Freund gewesen. Er habe dem Dienstgeber EUR 5.000,-- gegeben und dieser habe sich im Gegenzug dafür verpflichtet, ihm und seiner Frau kostenlos die Haare zu schneiden. In weiterer Folge habe der Beschwerdeführer auch für den Dienstgeber gearbeitet. Diese Dienstverhältnisse seien mündlich vereinbart worden, wobei der Beschwerdeführer immer auf Anfrage gearbeitet habe und der jeweilige Kollektivvertragslohn vereinbart gewesen sei. Die Tätigkeiten umfassten die Unterstützung beim einem jährlichen Charity-Event sowie bei einer monatlich stattfindenden Veranstaltung, bei der der Beschwerdeführer Bier und Würste ausgegeben habe, sowie die Abholung von Waren und Buchhaltungstätigkeiten. Der Beschwerdeführer habe nie ein Entgelt erhalten, ein solches aber auch nicht gerichtlich geltend gemacht. Das Arbeitsverhältnis sei nach einem Streit beendet worden. Weiters gab der Beschwerdeführer an, selbständig Arbeitsaufzeichnungen geführt zu haben und legte diesbezügliche Unterlagen vor.

4. Mit Schreiben vom 29.04.2019 informierte die belangte Behörde den Dienstgeber von den Erhebungen, übermittelte die Niederschrift des Beschwerdeführers und forderte ihn zur Auskunftserteilung auf.

5. Mit dem am 09.07.2019 bei der belangten Behörde eingegangen Schreiben nahm der Dienstgeber, vertreten durch die JIROVEC & PARTNER Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, zu den Vorwürfen Stellung. Bei den Tätigkeiten des Beschwerdeführers habe es sich um Freundschaftsdienste gehandelt, ein Dienstverhältnis habe nicht bestanden. Der Beschwerdeführer versuche eine Gegenforderung für seine Schuld gegenüber dem Dienstgeber zu konstruieren.

6. Am 09.09.2019 wurde der Dienstgeber von der belangte Behörde niederschriftlich einvernommen und gab zusammengefasst an, dass der Beschwerdeführer ein ehemaliger Freund gewesen sei, der ihm EUR 5.000,-- gegeben habe. Im Gegenzug sei vereinbart gewesen, dass er dem Beschwerdeführer und dessen Frau lebenslang gratis die Haare schneide. Als der Beschwerdeführer dennoch das Geld zurückgefordert habe, habe er dem Beschwerdeführer die Friseurleistungen in Rechnung gestellt, woraufhin die Lage eskaliert sei. Der Beschwerdeführer habe bei diversen Charity-Veranstaltungen geholfen, doch sei dies ehrenamtlich und auf freiwilliger Basis erfolgt. Hätte der Beschwerdeführer nicht angebotenen bei den monatlichen Veranstaltungen das Essen auszugeben, hätte es kein Essen gegeben. Nachdem er dem Beschwerdeführer auch seine Buchhaltungsunterlagen anvertraut habe, habe dieser ihm Honorarnoten gestellt.

7. Der Beschwerdeführer gab der belangte Behörde telefonisch bekannt, dass er nicht zur Auskunftserteilung zur belangte Behörde komme und die Buchhaltungsunterlagen weder persönlich vorbeibringe noch elektronisch übermittle. Die belangte Behörde solle dafür zu ihm nach Hause kommen.

8. Am 15.10.2019 wurde der Beschwerdeführer, in Anwesenheit seiner Rechtsanwältin Mag. Katharina KURZ, niederschriftlich einvernommen. Er habe für den Dienstgeber im Rahmen eines mündlich begründeten Dienstverhältnisses Einkäufe und Aufbautätigkeiten für diverse Events übernommen und bei den Events die Würste gebraten und ausgegeben. Als Entgelt sei der für die jeweilige Tätigkeit bestimmte Mindestkollektivvertragslohn vereinbart gewesen. Er habe keinen Lohn ausbezahlt bekommen, diesen aber auch nicht gerichtlich geltend gemacht. Das Darlehen iHv EUR 5.000,- habe er eingeklagt. Diesbezüglich sei vereinbart gewesen, dass der vom Dienstgeber, bis dieser den Friseursalon zusperre, gratis Friseurleistungen bekomme. Darüber hinaus habe der Dienstgeber auch eine weitere Person nicht ordnungsgemäß angemeldet.

9. Der Beschwerdeführer sendete in den folgenden Monaten zahlreiche E-Mails an die belangte Behörde, das Sozialministerium, das Finanzministerium und die Volksanwaltschaft und erhob dabei unter anderem den Vorwurf, dass der Dienstgeber Steuern und SV-Beiträge hinterziehen würde.

10. Mit Bescheid vom 29.01.2020 stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer an den in der Anlage angeführten Kalendertagen beim Dienstgeber nicht der Vollversicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, ASVG und auch nicht der Teilversicherung in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 7, Ziffer 3, Litera , ASVG unterliege. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer dem Dienstgeber aufgrund einer zu dieser Zeit noch bestehenden Freundschaft bei diversen Veranstaltungen geholfen habe, dies jedoch ohne in den Friseurbetrieb eingegliedert gewesen zu sein und ohne Entgeltsanspruch. Die Mithilfe sei freiwillig erfolgt und der Beschwerdeführer vertrete seine heutige Ansicht erst seit einem Streit zwischen ihm und dem Dienstgeber. Etwaige im Gegenzug erbrachte Friseurleistungen des Dienstgebers hätten keinen Entgeltcharakter.

11. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde, in der er im Wesentlichen ausführte, dass es sich um keinen Freundschaftsdienst gehandelt habe, Entgelt vereinbart gewesen sei und er in den Friseurbetrieb organisatorisch und persönlich eingegliedert gewesen sei. Die Zeitaufzeichnungen seien von der belangten Behörde nicht richtig und nicht vollständig wiedergegeben worden. Auch sei es falsch, dass er während der gesamten Dauer kein Entgelt erhalten habe, da er als Gegenleistung Sachbezüge im Form von Friseurdienstleistungen bezogen habe. Darüber hinaus stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

12. Die belangte Behörde erließ keine Beschwerdevorentscheidung und übermittelte den Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht am 10.03.2020 zur Entscheidung.

Ergänzend führte sie aus, dass sie von den Zeitaufzeichnungen des Beschwerdeführers ausgegangen sei und diese korrekt übernommen habe. Die Friseurdienstleistungen seien keine Gegenleistung für die Tätigkeiten des Beschwerdeführers gewesen, sondern eine Gegenleistung für die vom Beschwerdeführer übergebenen EUR 5.000,-.

13. In der Folge übermittelte der Beschwerdeführer mehrere Nachrichten per E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht (OZ 6- OZ 12).

14. In der am 08.06.2021 eingelangten Stellungnahme des Beschwerdeführers führte dieser zusammengefasst aus, warum es sich bei seinen Tätigkeiten um keinen Freundschaftsdienst gehandelt habe und dass die Friseurleistungen als Gegenleistung für seine Arbeiten erbracht worden seien. Der 13.02.2019 sei vom Beschwerdeführer als Arbeitstag „fallengelassen“ worden. Der Beschwerdeführer beantrage seine eigene Einvernahme und die seiner Ehefrau als Zeugin.

15. In einer am selben Tag eingelangten Verbesserung der Stellungnahme wies der Beschwerdeführer daraufhin, dass in der Stellungnahme irrtümlich der 25.06.2018 statt dem 25.06.2016 als Tätigkeitsbeginn angeführt worden sei.

16. In der Folge übermittelte der Beschwerdeführer weitere Nachrichten per E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht (OZ 15- OZ 23).

17. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in der Folge auf die durch den Beschwerdeführer übermittelten E-Mails und die vorgeschriebene elektronische Einbringung von Schriftsätzen hin.

18. Am 17.12.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentlich mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertreterin, einer Vertreterin der belangten Behörde, des Dienstgebers und dessen Rechtsvertreters durch. Die AUVA und das AMS verzichteten auf die Teilnahme.

Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers erklärte auf die beantragte Einvernahme der Ehefrau des Beschwerdeführers, sowie auf die Beischaffung des Aktes 49 C 482/19p des BG Leopoldstadt zu verzichten.

Weiters gab sie bekannt, dass die Unterlagen OZ 6-OZ 12 sowie OZ 15 - OZ 23 als zurückgezogen betrachtet werden können.

Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung befragt an, den Dienstgeber seit 2008 zu kennen, ihm 2014 EUR 5.000,- geborgt und ab 2016 bei Veranstaltungen geholfen zu haben. Der Dienstgeber sei verpflichtet gewesen, ihm sowohl die Haare zu schneiden, als auch das Geld zurückzuzahlen. Seiner Ehefrau gegenüber habe der Dienstgeber jedoch keine kostenlosen Friseurleistungen erbracht. Die Veranstaltungen seien nicht karitativ gewesen und es sei eine kollektivvertragliche Entlohnung vereinbart gewesen. Als er die Buchhaltung des Dienstgebers übernommen habe, sei er auf diverse finanzielle Unregelmäßigkeiten gestoßen.

Die Verhandlung wurde vertagt.

19. Am 13.01.2022 übermittelte der Beschwerdeführer Nachrichtenverläufe zum Beweis dafür, dass das Darlehen zurückzuzahlen gewesen sei und dass der Beschwerdeführer vom Dienstgeber Anweisung bezüglich der Einkäufe für die Veranstaltungen erhalten habe.

20. Am 18.01.2022 setzte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertreterin, einer Vertreterin der belangten Behörde, des Dienstgebers und dessen Rechtsvertreters und der Ehefrau des Beschwerdeführers als Zeugin fort. Die AUVA und PVA sind entschuldigt nicht erschienen. Das AMS ist nicht erschienen.

In der Verhandlung legte der Beschwerdeführer eine E-Mail vor, die als Beilage römisch eins./ zum Akt genommen wurde. Der Dienstgeber legte einen E-Mail Verlauf und weitere Unterlagen sowie eine eidesstattliche Erklärung einer Mitarbeiterin vor, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau niemals Frisörleistungen bezahlt hätten, die als Beilagen römisch II./ bis römisch fünf./ zum Akt genommen wurden. Der Beschwerdeführer gab befragt an, dass er der Dienstgeber einen Wiener Football Club übernommen hätte und der Beschwerdeführer Kassier dieses Clubs geworden wäre. Er hätte dann aber Unregelmäßigkeiten bei den Finanzen festgestellt und seine Tätigkeit beendet. Er gab weiters an, dass er für die Events des Friseursalons des Dienstgebers „gearbeitet“ hätte. Konkret hätte er die Kunden mit Essen und Trinken versorgt und bei den Aufräumarbeiten geholfen. Die Mitarbeiter wären bei diesen Events bar bezahlt worden, ohne Belege. Auch in Umbauarbeiten des Friseursalons wäre der Beschwerdeführer involviert gewesen. Die Zeugin gab an, dass sie für Friseurleistungen im Salon des Dienstgebers selbst nie etwas bezahlt hätte. Ihr Mann hätte den Frisör bezahlt. Sie hätte dem Dienstgeber einmal 10.000,- Euro geliehen, hätte das Geld aber wieder zurückbekommen. Sie wisse, dass ihr Ehemann bei den Events des Dienstgebers geholfen habe, wisse aber nicht, ob und welche Vereinbarung es zwischen dem Ehemann und dem Dienstgebers gegeben habe. Der Dienstgeber gab an, dass ihm der Beschwerdeführer 5.000,- Euro geliehen hätte. Im Gegenzug wäre vereinbart worden, dass es für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau bis zur Pensionierung des Dienstgebers gratis Friseurleistungen gäbe. Der Beschwerdeführer hätte von sich aus angeboten, bei Veranstaltungen des Dienstgebers zu helfen. Er hätte dem Beschwerdeführer keine klaren Anweisungen gegeben. Hätte der Beschwerdeführer jemals Geld für seine Hilfe verlangt, hätte der Dienstgebers seine Dienste nicht in Anspruch genommen. Die vom Beschwerdeführer getätigten Einkäufe hätte ihm der Dienstgeber immer nach Vorlage der Rechnung bar bezahlt.

Die Verhandlung wurde vertagt.

21. In seiner Stellungnahme vom 16.02.2022 legte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsanwältin dar, weshalb die Aussage des Dienstgebers, der Beschwerdeführer hätte sich aus der Vereinskassa bedient, aus seiner Sicht eine verleumderische Aussage sei. Zum Beweis legte er ein Konvolut an Unterlagen vor.

22. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers wurden der belangten Behörde und dem Rechtsanwalt des Dienstgebers mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.02.2022 zum Parteiengehör übermittelt.

23. Am 21.02.2022 setzte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung fort.

Da der Dienstgeber krankheitsbedingt nicht erschienen ist, wurde die Verhandlung auf unbestimmte Zeit vertagt und eine Kopie der Verhandlungsschrift an den Dienstgeber übermittelt.

24. Mit Schreiben vom 03.06.2022 legte der Beschwerdeführer einen Chat-Verlauf zwischen Ihm und dem Dienstgeber als Beweismittel vor und beantragte die Einvernahme des Gruppenleiters der Beitragsabteilung der ÖGK, sowie von römisch 40 , welche eine eidesstattliche Erklärung darüber vorgelegt hat, dass sie aus eigener Wahrnehmung sagen könne, dass sie niemals Friseurleistungen kassiert habe.

25. Das Schreiben des Beschwerdeführers wurde der belangten Behörde und dem Rechtsanwalt des Dienstgebers mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.06.2022 zur Kenntnisnahme übermittelt.

26. Mit Schreiben vom 22.06.2022 beantragte der Beschwerdeführer die Einvernahme eines Mitarbeiters der ÖGK als Zeuge.

27. Am 28.06.2022 setzte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertreterin, einer Vertreterin der belangten Behörde, des Dienstgebers und dessen Rechtsvertreterin fort. Der Zeuge römisch 40 ist nicht erschienen. Die Zeugin römisch 40 ist entschuldigt nicht erschienen. Die AUVA und das AMS sind entschuldigt nicht erschienen. Die PVA ist nicht erschienen.

Der Dienstgeber gab fortgesetzt befragt an, dass der Beschwerdeführer bei Events des Dienstgebers tätig gewesen wäre. Er hätte dies seiner Wahrnehmung nach gerne gemacht. Eine Aufforderung des Beschwerdeführers, ihn kollektivvertraglich zu entlohnen, hätte es nie gegeben. Hätte es eine solche Forderung gegeben, hätte der Dienstgebers das abgelehnt. Sie wären befreundet gewesen. Auslösend für den Streit wäre gewesen, dass der Beschwerdeführer behauptet hat, der Dienstgeber würde Steuern hinterziehen.

28. Mit Schriftsatz vom 22.09.2022 legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an Rechnungen über Einkäufe vor, die er für den Dienstgeber getätigt habe und gab an, er hätte keine einzige Rechnung erstattet erhalten. Wenn der Dienstgeber meinte, er hätte ihm dies bar ausbezahlt, so müsste er ebenfalls ein Verrechnungskonto führen, nämlich ein Kassakonto, welches in der Klasse 2 der Einnahmen- und Ausgabenrechnung aufscheint. Eine solche Kassaführung hätte es aber nicht gegeben. Die Mitarbeiter des Dienstgebers hätten die bei den Freitagsevents geleisteten Stunden später als Zeitausgleich konsumieren können. Sie hätten also entgeltlich gearbeitet, so wie der Beschwerdeführer, der gekocht habe. Wäre ihm dabei etwas passiert, wer hätte gehaftet, wenn er im Rahmen eines Freundschaftsdienstes mitgeholfen hätte.

29. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte den Schriftsatz des Beschwerdeführers am 26.09.2022 an die belangte Behörde und den Rechtsanwalt des Dienstgebers.

30. Am 04.10.2022 setzte das Bundesverwaltungsgericht die Befragungen in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertreterin, einer Vertreterin der belangten Behörde, des Dienstgebers und seiner Rechtsvertreterin und römisch 40 als Zeuge sowie eines Vertreters der belangten Behörde fort.

Der Zeuge, ein Mitarbeiter (Erheber) der belangten Behörde, gab an, dass es grundsätzlich seine Aufgabe gewesen sei, nur die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers zu überprüfen und die Unterlagen des Beschwerdeführers einzuholen, mit denen dieser ersichtlich machen wollte, dass der Dienstgeber Steuern hinterziehe. Seiner Erinnerung nach wäre der Inhalt der E-Mails, die er vom Beschwerdeführer erhalten habe, eher bezogen auf die Unregelmäßigkeiten, die der Beschwerdeführer im Verhalten des Dienstgebers zu erkennen glaubte, als bezogen auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Pflichtversicherung.

römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Buchhalter und seit 2014 in Alterspension.

Er erhält eine monatliche Pension in Höhe von € 1.800,-.

Vor seiner Pensionierung war er teils selbständig und teilweise als Angestellter tätig.

In seiner Pension ist er als selbständiger Buchhalter tätig.

Der Beschwerdeführer verkaufte 2014 sein Haus in Niederösterreich und zog in eine Wohnung in Wien. Der Beschwerdeführer ist wohlhabend.

Der Dienstgeber ist Inhaber eines Friseursalons in Wien.

Der Beschwerdeführer und der Dienstgeber lernten sich ca. im Jahre 2008 kennen. Der Beschwerdeführer war in unregelmäßigen Abständen Kunde beim Dienstgeber. Es entwickelte sich ein freundschaftliches Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dienstgeber.

2014 bat der Dienstgeber den Beschwerdeführer um € 5.000,- für den Umbau seines Geschäftes. Das Geld wurde am 05.08.2014 übergeben und zunächst mündlich vereinbart, dass das Geld in Kleinbeträgen zurückzuzahlen ist. Es wurde auch vereinbart, dass ihm der Dienstgeber im Gegenzug für das Darlehen (bis zu dessen Pensionierung 2029) die Haare schneidet.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat dem Dienstgeber einen Betrag jedenfalls iHv. € 5.000,-geborgt. Der Dienstgeber hat diesen Betrag wieder zurückbezahlt.

Der Dienstgeber veranstaltete jährlich ein Charity- Event. Die Einnahmen wurden gespendet. Er veranstaltet einmal monatlich im Rahmen seines Friseurgeschäftes das Event „ römisch 40 “.

Der Beschwerdeführer nahm am 25.03.2016 erstmals an der Charity-Veranstaltung teil.

Er unterstütze den Dienstgeber bei den Formalitäten für dieses Event (Anmeldung der Veranstaltung, Besorgen der Halteverbotstafeln) und auch bei den monatlichen Veranstaltungen, hat Einkäufe erledigt und bei den Events Gäste bedient. Der Beschwerdeführer hat bei diesen Veranstaltungen aber auch selbst mitgefeiert. Der Beschwerdeführer hat auch bei einer Übersiedelung des Beschwerdeführers geholfen.

Eine Entschädigung oder Entlohnung für die Mitarbeit des Beschwerdeführers wurde nicht vereinbart.

Der Dienstgeber hat im Jahr 2018 einen Wiener „Football-club“ übernommen und den Beschwerdeführer gebeten, die Tätigkeit als Kassier zu übernehmen.

Im Februar 2019 bat der Dienstgeber den Beschwerdeführer, dass er für ihn die Buchhaltung seiner Geschäfte übernimmt.

Der Beschwerdeführer stellte sodann aus seiner Sicht Unregelmäßigkeiten in der Buchhaltung des Friseursalons und des Sportvereins fest.

Es kam daraufhin zu Streitigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dienstgeber und schlussendlich zum endgültigen Zerwürfnis und Ende der Freundschaft zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dienstgeber.

Der Beschwerdeführer teilte folglich der belangten Behörde mit, dass er im Zeitraum vom 25.06.2017 bis 23.03.2019 insgesamt 595,5 Stunden beim Friseurbetrieb des Dienstgebers gearbeitet habe, jedoch bei der Sozialversicherung nicht angemeldet worden sei.

Der Beschwerdeführer hat keine Klage am Arbeits- und Sozialgericht angestrengt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere aus den Angaben der Beteiligten im Rahmen der Beschwerdeverhandlungen.

2.2. Die Feststellungen zur beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers, dass er Pensionist ist, seit 2014 eine monatliche Alterspension erhält und zu seiner Wohnsituation und Vermögenssituation, ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Diesbezüglich gibt es auch keine unterschiedlichen Ansichten. Dass der Dienstgeber Inhaber eines Friseursalons in Wien, ist ebenfalls unstrittig.

2.3. Die Feststellungen, wie und wann sich der Beschwerdeführer und der Dienstgeber kennengelernt haben, ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und des Dienstgebers in den Beschwerdeverhandlungen.

Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung am 17.12.2021 an, dass er den Dienstgeber bereits seit 2008 kennen würde. Zunächst wäre er unregelmäßig Kunde gewesen, dann vermehrt vergleiche S 7 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 17.12.2021).

Auch der Dienstgeber gab an, dass er den Beschwerdeführer als Kunden in seinem Geschäft kennengelernt habe. Dieser wäre zunächst unregelmäßig, ab 2012 regelmäßig zu ihm ins Geschäft gekommen vergleiche S 12 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 18.01.2022). Auch die Ehefrau des Beschwerdeführers wäre Kundin gewesen.

Der Dienstgeber legte weiters dar, dass sich ein freundschaftliches Verhältnis entwickelt hätte und sich aus den vorgelegten Beweismitteln Gespräche ergeben, wie sie zwei Freunde führen. Es würde um gemeinsame Urlaube, Geburtstage und Zahnarzttermine gehen. Aus seiner Sicht wäre das „kein Arbeitsauftrag“ vergleiche S 13f Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 18.01.2022).

2.4. Unstrittig ist auch, dass der Beschwerdeführer dem Dienstgeber im Jahr 2014 Geld geliehen hat. Konkret hat es sich um eine Summe in Höhe von € 5.000,-. Laut Beschwerdeführer wäre das Geld am 05.08.2014 in bar übergeben worden. Der Dienstgeber hätte gesagt, dass er das Geld für den Umbau seines Geschäftes verwenden würde. Zunächst wäre nur mündlich etwas vereinbart worden. Später wäre per Mail bestätigt worden, dass die Vereinbarung Gültigkeit bis 2029 habe. Zunächst wäre mündlich vereinbart worden, dass der Geldbetrag in Kleinbeträgen zurückgezahlt werde. Der Beschwerdeführer gab an, dass sowohl eine Rückzahlung vereinbart worden sei, als auch, dass ihm der Dienstgeber für das Darlehen die Haare schneide. Die Ehefrau des Beschwerdeführers wäre auch dort zum Frisör gegangen, hätte aber die Leistung selbst bezahlt bzw. hätte der Beschwerdeführer für sie bezahlt vergleiche S 7ff Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 17.12.2021). Die Ehefrau des Beschwerdeführers bestätigte, dass ihr Mann bezahlt hätte vergleiche S 9 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 18.01.2022).

Widersprüchlich dazu gab der Dienstgeber an, dass hinsichtlich der € 5.000,- vereinbart worden sei, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau bis zur Pensionierung des Dienstgebers gratis Haarschnitte und alle damit verbundenen Friseurleistungen erhalten. Es wäre nicht Rückzahlung und Friseurleistungen vereinbart worden. Außerdem lege er eine eidesstattliche Erklärung seiner Mitarbeiterin vor, dass niemals Friseurleistungen vom Beschwerdeführer und seiner Frau bezahlt worden seien vergleiche S 13 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 18.01.2022).

Die vorliegenden Ungereimtheiten bzw. widersprüchlichen Angaben, ob eine Rückzahlung des Darlehens und/ oder gratis Friseurleistungen vereinbart wurden und ob der Beschwerdeführer oder seine Ehefrau für Friseurbesuche beim Dienstgeber bezahlt haben oder nicht, können auch nach Durchführung mehrerer Beschwerdeverhandlungen nicht gänzlich aufgeklärt werden.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist dies aber auch nicht erforderlich, zumal Inhalt des gegenständlichen Verfahrens nicht ist, ob und in welcher Form Gegenleistungen für das Gelddarlehen vereinbart wurden.

Im Laufe der Beschwerdeverhandlungen gab der Beschwerdeführer ergänzend an, dem Dienstgeber immer wieder Geld geborgt zu haben und auch einen Fernseher gekauft zu haben.

Dazu gilt es aus beweiswürdigender Sicht festzuhalten, dass die teils emotional und irrelevanten Ausführungen keine Relevanz haben, wie auch in der rechtlichen Beurteilung auszuführen sein wird.

Die diesbezüglich am BG Leopoldstadt zu 49 C 482/19p angestrebte Klage des Beschwerdeführers wurde nach Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht im zweiten Rechtsgang zurückgewiesen, ist jedoch noch nicht rechtskräftig und wird nur der Vollständigkeit halber an dieser Stelle angeführt, zumal der Beweisantrag hinsichtlich der Beischaffung dieses Aktes vom Beschwerdeführer zurückgezogen worden ist.

Dass die Ehefrau des Beschwerdeführers dem Dienstgeber jedenfalls EUR 5.000,- geliehen hat und dieser den Betrag wieder zurückbezahlt wurde, ist unstrittig, jedoch ebenfalls ohne Relevanz für gegenständliches Beschwerdeverfahren und wird der Vollständigkeit halber festgestellt.

2.5. Gegenstand des Verfahrens und strittig ist nämlich vielmehr, ob die Mithilfe des Beschwerdeführers bei den „Charity Events“ des Dienstgebers, bei den monatlich stattfindenden Freitagsveranstaltungen im Friseurgeschäft des Dienstgebers, beim Umbau des Geschäftslokales des Dienstgebers im Rahmen eines Dienstverhältnisses (Dienstnehmer, freier Dienstnehmer) erfolgt ist oder ob es sich bei den Tätigkeiten des Beschwerdeführers um eine freiwillige Mitarbeit im Sinne eines Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienstes gehandelt hat. Der Beschwerdeführer gab an, dass ein Dienstverhältnis seine Tätigkeiten betreffend bestanden habe. Ohne Relevanz ist, ob es sich tatsächlich um „Charity Events“ gehandelt hat, was der Beschwerdeführer zu erkennen glaubt.

Dazu gilt es beweiswürdigend auszuführen wie folgt:

2.5.1. Am 17.04.2019 und 19.04.2019 übermittelte der Beschwerdeführer insgesamt drei Nachrichten an die belangte Behörde und behauptete darin, dass er im Zeitraum vom 25.06.2017 bis 23.03.2019 insgesamt 595,5 Stunden beim römisch 40 des Dienstgebers gearbeitet habe, jedoch bei der Sozialversicherung nicht angemeldet worden sei. Auch die Tätigkeiten weiterer Personen seien nicht bzw. nicht korrekt gemeldet worden.

Der Beschwerdeführer gab in Anwesenheit seiner Rechtsanwältin in einer niederschriftlichen Einvernahme bei der belangten Behörde an, dass er für den Dienstgeber im Rahmen eines mündlich begründeten Dienstverhältnisses Einkäufe und Aufbautätigkeiten für diverse Events übernommen und bei den Events die Würste gebraten und ausgegeben hätte. Als Entgelt sei der für die jeweilige Tätigkeit bestimmte Mindestkollektivvertragslohn vereinbart gewesen. Er habe keinen Lohn ausbezahlt bekommen, diesen aber auch nicht gerichtlich geltend gemacht. Darüber hinaus habe der Dienstgeber auch eine weitere Person nicht ordnungsgemäß angemeldet.

In der Beschwerdeverhandlung befragt gab der Beschwerdeführer an, dass der Dienstgeber ihn gefragt hätte, ob er ihm beim Sommerfest helfen könnte. Der Beschwerdeführer hätte sich mit der Organisation von großen Events ausgekannt und hätte daher gewusst, dass man solche Veranstaltungen anmelden muss. Er hätte im Auftrag des Dienstgebers das Event angemeldet. Auf Nachfrage, ab welchem Zeitpunkt er das erste Mal mit dem Dienstgeber über etwaige Entschädigung oder Entlohnung, auch nach unterschiedlichen Kollektivverträgen, gesprochen habe, sagte der Beschwerdeführer, es wäre laufend darüber gesprochen worden. Er hätte dem Dienstgeber gesagt, dass er immer nur den Mindestkollektivvertrag verlange. Sein Angebot wäre gewesen, dass er die Kosten für sein Auto nicht verrechne vergleiche S 13 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 17.12.2021).

Die Frage des Richters, weshalb der Beschwerdeführer im Jahr 2016 für den Dienstgeber arbeiten hätte wollen, obwohl dieser seit 2014 Schulden bei ihm hatte, beantwortete der Beschwerdeführer dahingehend, dass die Vereinbarung „2029“ gelautet hätte. Der Beschwerdeführer wäre mit einem hohen Barvermögen „zu Hause gesessen“. Ob er das Geld heute oder morgen oder in drei Jahren bekommen hätte, wäre ihm egal gewesen. Der Beschwerdeführer wurde weiters befragt, warum er trotz seines hohen Vermögens im Jahr 2016 in Erwartung einer Gegenleistung/ Bezahlung begonnen habe, für den Dienstgeber tätig zu sein. Er antwortete, dass er immer informiert worden wäre, dass es ein Verrechnungskonto gäbe und damit wurde immer festgehalten, wie hoch die Schulden seien. Am 19.02.2019 hätte er dann die Buchhaltung des Dienstgebers übernommen und festgestellt, dass alles eine Lüge gewesen wäre vergleiche S 14 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 17.12.2021).

Der Beschwerdeführer hätte für die Events eingekauft, hätte Tische und Sessel aufgestellt, die Kunden mit Essen und Trinken versorgt und bei den Aufräumarbeiten geholfen. Bei Umbauarbeiten im April 2018 hätte er Übersiedlungskartons zur Verfügung gestellt, hätte Heizkörper gereinigt, wäre auch zur Deponie gefahren und hätte neue Sachen bei IKEA gekauft vergleiche S7f Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 18.01.2022).

In der Beschwerdeverhandlung am 04.10.2022 wurde der Beschwerdeführer vom Behördenvertreter befragt, ob er im dem Zeitraum, in dem er für den Dienstgeber tätig gewesen sei, jemals nachkontrolliert habe, ob er selbst vom Dienstgeber zur Sozialversicherung angemeldet worden sei. Er gab an, dass er dies nicht getan habe, weil ihm jedes Mal bestätigt worden sei, dass nach jeder Tätigkeit eine Anmeldung durch Frau römisch 40 erfolgt sei, weil es immer nur kurzfristig gewesen sei. Er hätte darauf vertraut vergleiche S 12f Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 04.10.2022).

2.5.2. Der Dienstgeber gab hinsichtlich der Mithilfe des Beschwerdeführers bei den Events des Dienstgebers an, dass der Beschwerdeführer von sich aus angeboten hätte, bei den Veranstaltungen zu helfen. Sie hätten darüber geredet und der Beschwerdeführer hätte gesagt, er mache das. 2016 hätte er begonnen zu helfen. Die erste Veranstaltung wäre das Sommerfest 2016 gewesen. Ab diesem Zeitpunkt hätte er jedenfalls mitgeholfen. Sämtliche Tätigkeiten, die der Beschwerdeführer verrichtete habe, hätte er von sich aus angeboten bzw. hätte der Dienstgeber ihm davon erzählt und der Beschwerdeführer hätte gesagt, dass er das mache. Der Dienstgeber hätte auch den Eindruck gehabt, dass es dem Beschwerdeführer „Spass“ gemacht habe, mitzuhelfen. Der Beschwerdeführer hätte dadurch Freunde gewonnen. Er wäre bei Mitarbeitern und Kunden des Dienstgebers sehr beliebt gewesen. Zu einem Geburtstagsfest des Beschwerdeführers, glaublich im Jahr 2018, wären 80% der Kunden des Dienstgebers eingeladen gewesen vergleiche S 14f Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 18.01.2022).

Der Dienstgeber gab auch an, dass er dem Beschwerdeführer keine klaren Anweisungen gegeben hätte, was bei den diversen Veranstaltungen zu tun gewesen sei. Der Beschwerdeführer hätte gesagt, er mache mit. Es hätte keine Einkaufslisten gegeben. Der Beschwerdeführer vermittle den Eindruck, als hätte er alles allein gemacht, wie z.B. Tische und Sessel herrichten. Das sei aber unrichtig. Richtig wäre vielmehr, dass sie alle mitgeholfen hätten. Damit meine er seine Mitarbeiter und deren Familien. Dazu hätte auch der Beschwerdeführer im weiteren Sinn gehört. Weshalb der Beschwerdeführer ab dem Jahr 2016 ganz konkrete Aufzeichnungen (über seine Mitarbeit) getätigt habe, könne sich der Dienstgeber nicht erklären vergleiche S15 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 18.01.2022). Auch beim Umbau hätte der Beschwerdeführer angeboten zu helfen und wäre gekommen. Die Aufzeichnungen des Beschwerdeführers klingen für den Dienstgeber eher nach einer Stechuhr, wann der Beschwerdeführer in die Firma gekommen wäre vergleiche S 16 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 18.01.2022).

Der Dienstgeber bzw. seine Rechtsvertreterin betonte ausdrücklich, dass die angeführten Leistungen Freundschaftsleistungen gewesen wären. Auszugsweise nannte er seine eigene Geburtstagsfeier, die der Beschwerdeführer in seinen Aufzeichnungen als Arbeitszeit verrechnet hätte; er meine damit den 29.09.2017. Der Beschwerdeführer hätte bei der Feier gegrillt, weil er das so gewollt hätte. Hätte der Beschwerdeführer jemals Geld verlangt, hätte der Dienstgeber die Dienste des Beschwerdeführers nicht in Anspruch genommen. Der Dienstgeber gab auf Nachfrage an, dass bei den Sommerfesten viele freiwillig, also kostenlos geholfen hätten. Bei den anderen Feiern hätten seine Angestellten natürlich mitgeholfen. Auf Nachfrage, wer die Tätigkeiten des Beschwerdeführers übernommen hätte, wenn dieser sie nicht erledigt hätte, gab der Dienstgeber an, dass es dann alle anderen Freunde, die sowieso mitgemacht haben, gemacht hätten. Beispielsweise hätte der Bruder des Dienstgebers gegrillt und die damalige Freundin des Beschwerdeführers hätte Getränke ausgeschenkt vergleiche S 16f Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 18.01.2022).

In der Beschwerdeverhandlung am 28.06.2022 betonte der Dienstgeber erneut, dass der Beschwerdeführer bei den einmal jährlich stattfindenden Charity Events des Dienstgebers in den Jahren 2016, 2017 und 2018 teilgenommen hätte. Er hätte auch Einkäufe für „die langen Freitage“ besorgt. Dies wäre ein Geschäftsmodell des Dienstgebers gewesen, dass die Kunden auch ohne Termin kommen können. Es wäre auch Musik gespielt und Würstel gegrillt worden. Dies hätte der Beschwerdeführer gemacht und aus der Erinnerung des Dienstgebers hätte es der Beschwerdeführer gerne gemacht vergleiche S 4 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 28.06.2022). Der Dienstgeber bestritt, dass es in den Jahren 2016, 2017 oder 2018 seitens des Beschwerdeführers eine Aufforderung an ihn gegeben hätte, den Beschwerdeführer kollektivvertraglich zu entlohnen. Hätte es eine solche Forderung seitens des Beschwerdeführers gegeben, hätte der Beschwerdeführer diese abgelehnt vergleiche S 4 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 28.06.2022).

Der Dienstgeber gab weiters an, dass sie in der Regel beim Haareschneiden gesprochen hätten, welche Veranstaltung „anstehe“. Es wäre regelmäßig der letzte Freitag im Monat gewesen. Wenn z.B. zu wenig Bier im Eiskasten gewesen wäre, hätte der Beschwerdeführer gesagt: „wir brauchen Bier, ich hole eines“. Den Aufzeichnungen des Beschwerdeführers nach hätte das Bier „holen“ mehr gekostet als das Bier selbst. Somit wäre der Dienstgeber auch nie auf die Idee gekommen, dass es ein Arbeitsverhältnis sei vergleiche S 5 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 28.06.2022).

Auf Vorhalt des Beschwerdeführers bzw. Hinweis auf seine Beschwerde, wo er die Anfangs- und Endzeiten seines „Einsatzes“ aufgestellt habe, erwiderte der Dienstgeber, dass er selbst keine Zeitaufzeichnungen bezüglich der Events gemacht habe. Sie hätten oft bis 22.30 Uhr gearbeitet, der Rest wäre „gemütliches Zusammensitzen“ gewesen. Es frage sich, ob das Zusammensitzen auch zur Arbeitszeit zähle, wie es der Beschwerdeführer ausführe. Auf Nachfrage der Vertreterin des Beschwerdeführers gab der Dienstgeber an, er hätte für die anderen Mitarbeiter an den Freitagen keine Arbeitszeitaufzeichnungen geführt. Die Mitarbeiter hätten die 3 bis 4 Stunden als Freizeit konsumieren können, wann auch immer sie das gebraucht haben. Es wäre aber Arbeitszeit gewesen vergleiche S 6f Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 28.06.2022).

2.5.3. Diese Schilderungen des Dienstgebers sind aus beweiswürdigender Sicht für den erkennenden Richter auch lebensnah und nachvollziehbar, weil sie eben das besondere Freundschaftsverhältnis, welches zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dienstgeber bis zu dem Zerwürfnis 2019 bestanden hat, und die besonderen Umstände, die dieses Verfahren umfasst, deutlich belegen. Eine Freundschaft die gewachsen ist und die Teilnahme und Mitwirkung an den angeführten Veranstaltungen für den grundsätzlich hilfsbereiten Beschwerdeführer vielmehr eine willkommene Abwechslung darstellten.

2.5.4. Der Beschwerdeführer selbst schilderte hinsichtlich seiner finanziellen und persönlichen Situation, dass er in Pension ist, viel Geld hat und auch viel und gerne karitativ tätig ist.

Er vermittelte auch in den Beschwerdeverhandlungen das Bild von einem grundsätzlich geselligen und sozial agierenden, hilfsbereiten Mann.

Insofern ist es auch lebensnah und nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer und der Dienstgeber aufgrund ihres freundschaftlichen Verhältnisses im Friseursalon des Dienstgebers darüber gesprochen haben, dass der Dienstgeber „Events“ veranstaltet, deren Einnahmen er für wohltätige Zwecke spenden will und dass der Beschwerdeführer gerne bereit dazu war, mitzuhelfen.

2.5.5. Für das Gericht ist es aber nicht lebensnah, nicht nachvollziehbar und auch nicht glaubhaft, dass über einen Zeitraum von vier Jahren jede Tätigkeit (Würstl und Getränkeeinkauf, handwerkliche Tätigkeiten, etc. ) eine kollektivvertragliche Entlohnung entsprechend- vereinbart worden sei, dies aus folgenden Erwägungen:

Aus beweiswürdigender Sicht ist hier besonders hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer – wie er selbst in der Beschwerdeverhandlung angegeben hat – jahrelang nicht kontrolliert hat, ob er als Dienstnehmer angestellt ist und zur Sozialversicherung gemeldet ist, dies bei seiner berufsbedingt als „sehr genau“ zu bezeichnenden Stundenaufzeichnungen, die er im Verfahren vorgelegt hat.

Er hätte – wie bereits oben erwähnt – mit dem Dienstgeber vereinbart, dass der kollektivvertragliche Mindestlohn für seine Tätigkeiten gezahlt werde.

Einen Lohn hat der Beschwerdeführer aber nie erhalten und dies auch nicht beanstandet und auch nicht eingeklagt.

Erst als es wegen - aus seiner Sicht erkennbaren - Ungereimtheiten in der Buchhaltung des Dienstgebers zum Zerwürfnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dienstgeber 2019 gekommen ist, machte der Beschwerdeführer Lohnansprüche geltend und wandte sich hinsichtlich der Feststellung einer Pflichtversicherung an die belangte Behörde.

Dies ist aus beweiswürdigender Sicht das maßgebliche Indiz für die hier vorliegenden „besonderen Umstände“ nämlich, dass es dem Beschwerdeführer entgegen seinem Vorbringen Versicherungszeiten zu erhalten, vielmehr darum ging, diese „Fehler“ seines ehemaligen Freundes gegenüber der Behörde aufzuzeigen.

Es wäre auch vielmehr nachvollziehbar gewesen, wenn ein durchschnittlicher Dienstnehmer, der für seine Tätigkeit auch eine Entlohnung erwartet, seine Tätigkeit alsbald eingestellt, wenn keine Gegenleistung erfolgt.

Vor allem vom Beschwerdeführer, der Buchhalter ist und immer alles akribisch genau notiert und dokumentiert hat, wie es im Beweisverfahren auch hervorgekommen ist, wäre zu erwarten gewesen, dass er schnell merkt, dass kein Gehalt auf seinem Konto eingelangt und er auch nicht zur Sozialversicherung gemeldet ist, dies ungeachtet seines Vorbringens, dass es ihm nicht um Geld gegangen sei, ein Vorbringen, dass in sich widersprüchlich ist, da es ihm doch wichtig gewesen sei „kollektivvertraglich“ entlohnt zu werden; es müsse alles seine Ordnung haben wie eben auch eine korrekte Buchhaltung, die eben aus seiner Sicht nicht vorgelegen ist.

Die „akribischen“ Aufzeichnungen der Tätigkeiten des Beschwerdeführers, die er für den Dienstgeber erbracht hat, sind aus beweiswürdigender Sicht „berufsbedingt“ zu sehen und sind nicht darin begründet, dass er eine Stundenaufzeichnung seiner Stunden „als Dienstnehmer“ vermerkt hat.

Nochmals wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer die Behauptung, er wäre beim Dienstgeber angestellt gewesen, erst aufstellte, nachdem es festgestelltermaßen zu einem Zerwürfnis zwischen ihm und dem Dienstgeber gekommen ist.

Der Grund für das Zerwürfnis kann dahingestellt bleiben bzw. ist für das gegenständliche Verfahren nicht relevant, ob der Dienstgeber tatsächlich Steuern hinterzogen hat oder nicht, ein Vorbringen, welches der Beschwerdeführer zum Hauptinhalt des umfangreichen E-Mail Verkehrs mit der Behörde und (ohne Erfolg) auch der Volksanwaltschaft gemacht hat, ein Umstand, der den Beschwerdeführer emotional stark belastete, jedoch hier nicht Gegenstand des Verfahrens ist, jedoch das Gesamtbild untermauert.

Im gegenständlichen Verfahren ist weiters hervorzuheben, dass es weder einen schriftlichen, noch einen mündlichen Vertrag zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dienstgeber hinsichtlich der Mithilfe des Beschwerdeführers bei den Events des Dienstgebers gegeben hat.

Vielmehr hat sich die Mithilfe mit der Zeit ergeben und waren die Events für den Beschwerdeführer ja auch Gelegenheiten, Zeit mit Freunden und Bekannten zu verbringen. Auch die Tätigkeit als Kassier vom Sportverein hat der Beschwerdeführer nicht aus finanziellen Gründen übernommen, sondern weil ihn der Dienstgeber darum gebeten hat und er diesem einen Gefallen tun wollte, wie er selbst angegeben hat.

Im gegenständlichen Fall ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer 73 Jahre alt ist und seit 2014 in Alterspension ist. In den gegenständlich relevanten Zeiträumen von 2016 bis 2019 war der Beschwerdeführer daher Ende 60 und schon seit längerer Zeit in Pension. Wie er selbst immer wieder betont, hat er finanziell ausgesorgt. Es ist daher aus beweiswürdigender Sicht nicht erkennbar und konnte auch nicht vorm Beschwerdeführer belegt werden, aus welchen Gründen er an einem Dienstverhältnis überhaupt interessiert hätte sein sollen.

Weder war er auf ein etwaiges Einkommen angewiesen, noch hatte er ein Interesse daran, aufgrund des Dienstverhältnisses kranken,- unfall,- oder pensionsversichert zu sein, zumal er ja bereits eine Alterspension bezieht. Dies bedeutet allerdings nicht, dass auch Personen im Pensionsalter ein Dienstverhältnis ausüben können und dürfen und verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass es bei der Frage, ob ein Dienstverhältnis vorliegt oder nicht, auch nicht darauf ankommt, ob der potentielle Dienstnehmer auf den Lohn angewiesen ist oder nicht. Es ist jedoch abermals ein weiteres Indiz für die aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hier vorliegenden „besonderen Umstände“ des Freundschaftsverhältnisses und der sich daraus ergeben habenden Gefälligkeitsdienste.

Hervorzuheben ist weiters, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht angegeben hat bzw. nichts davon gewusst hat, dass der Beschwerdeführer für den Dienstgeber in einem angestellten Dienstverhältnis oder sonstiges tätig war vergleiche S 11 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 18.01.2022). Es wäre allerdings naheliegend, dass der Beschwerdeführer seiner Ehefrau davon erzählt hätte.

2.5.6. In einer Gesamtbetrachtung ist es für den erkennenden Richter grundsätzlich nachvollziehbar, dass den Beschwerdeführer die behaupteten „Unregelmäßigkeiten“ in der Buchhaltung des Dienstgebers gestört haben, was jedoch grundsätzlich auch keine Entschuldigung für die teilweise beleidigende Schriftweise in den Nachrichten an die belangte Behörde durch den Beschwerdeführer darstellen darf.

Der Beschwerdeführer führt seinen Missmut in seinen schriftlichen Ausführungen und mündlichen Aussagen in den Beschwerdeverhandlungen auch deutlich aus.

Er verkennt aber, dass es beim gegenständlichen Verfahrens ausschließlich um die Feststellung geht, ob eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit seinerseits vorgelegen ist, nicht aber, ob es in der Buchhaltung des Dienstgebers Ungereimtheiten gegeben hat.

Daran anschließend ist auch zur beantragten Einvernahme der erkrankten Dienstnehmerin des Dienstgebers und der Vorlage sämtlicher Arbeitszeitaufzeichnungen sämtlicher Dienstnehmer vom 25.06.2016 bis 22.04.2018 auszuführen, dass für das Bundesverwaltungsgericht diese Beweisanträge in Summe nicht relevant waren und davon abzusehen war, da es im gegenständlichen Fall nicht um die etwaigen Buchhaltungsfehler oder behaupteten Sozialversicherungsbetrug des Dienstgebers oder anderer Personen geht, sondern ausschließlich um die Frage, ob der Beschwerdeführer eine sozialversicherungsrechtlich relevante Beschäftigung ausgeübt hat oder nicht.

Abschließend ist auch auf die Aussage eines Mitarbeiters der belangten Behörde (Erheber bei der belangten Behörde) als Zeuge in der Beschwerdeverhandlung hinzuweisen.

Dieser gab an, dass der Beschwerdeführer keinen guten Eindruck auf ihn gemacht hätte. Er hätte den Zeugen mit „E-Mails bombardiert“ und wäre nicht wirklich kooperativ gewesen. Konkret hätte der Beschwerdeführer den Dienstgeber beschuldigt Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zu hinterziehen. Als der Zeuge Unterlagen diesbezüglich eingefordert habe, hätte ihm der Beschwerdeführer gesagt, die belangte Behörde brauche nicht Einsicht zu nehmen, weil das gehe sie nichts an. Seiner Erinnerung nach war der Inhalt der E-Mails eher bezogen auf die Unregelmäßigkeiten, die der Beschwerdeführer im Verhalten des Dienstgebers zur erkennen glaubte als bezogen auf den Antrag auf Pflichtversicherung vergleiche S 5f Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 04.10.2022).

2.6. Aus den genannten Gründen war es aus beweiswürdigender Sicht nicht glaubhaft, dass es zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen dem Dienstgeber und dem Beschwerdeführer Absprachen hinsichtlich einer kollektivvertraglichen oder sonstigen Entlohnung für die im Ergebnis freiwilligen Tätigkeiten des Beschwerdeführers im beschwerdegegenständlichen Zeitraum gegeben hat und waren die entsprechenden Feststellungen zu treffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmung des Allgemeinen Sozialversicherungsrechtes (ASVG) lauten:

Paragraph 4, Vollversicherung

(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet:

1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;

(…)

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um

1. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder

2. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder

3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.

(…)

(4) Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für

1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,

2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit),

wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,

a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG oder Paragraph 2, Absatz eins, BSVG oder nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 FSVG versichert sind oder

b) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, B-KUVG handelt oder

c) dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien BerufeNächster Suchbegriff begründet, ausgeübt wird oder

d) dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.

(…)

Paragraph 5, Ausnahmen von der Vollversicherung

(1) (…);

(2) Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 425,70 € gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (Paragraph 242, Absatz 10,) der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag.
(…)

Paragraph 7, Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind von den im Paragraph 4, genannten Personen auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert):

(…)

3. in der Unfallversicherung hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Tätigkeiten (Beschäftigungsverhältnisse):

a) die im Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, von der Vollversicherung ausgenommenen Beschäftigten;

(…)

Paragraph 10, Beginn der Pflichtversicherung

(1) Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer, der Personen hinsichtlich einer geringfügigen Beschäftigung nach Paragraph 5, Absatz 2,, der in Paragraph 4, Absatz 4, bezeichneten Personen, ferner der gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9,, 10 und 13 Pflichtversicherten, der gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen, der in einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Personen, der Personen, denen eine Leistung der beruflichen Ausbildung gewährt wird, sowie der Heimarbeiter und der diesen gleichgestellten Personen beginnt unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung bzw. des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Für das Ausscheiden aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, ohne daß dem Ausgeschiedenen ein Ruhegenuß und seinen Hinterbliebenen ein Versorgungsgenuß aus dem Dienstverhältnis zusteht, gilt hinsichtlich des Beginnes der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 5, entsprechend.

(…)

Ende der Pflichtversicherung

Paragraph 11, (1) Die Pflichtversicherung der im Paragraph 10, Absatz eins, bezeichneten Personen erlischt, soweit in den Absatz 2 bis 6 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ende des Beschäftigungs-, Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches.

(…)

Paragraph 35, (1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

(…)

Rechtsunwirksame Vereinbarungen

Paragraph 539, Vereinbarungen, wonach die Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zum Nachteil der Versicherten (ihrer Angehörigen) im voraus ausgeschlossen oder beschränkt wird, sind ohne rechtliche Wirkung.

Paragraph 539 a,

Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung

Paragraph 539 a, (1) Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.

(2) Durch den Mißbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.

(3) Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.

(4) Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.

(5) Die Grundsätze, nach denen

1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise,

2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie

3. die Zurechnung

nach den Paragraphen 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.

(…)

3.2. Die maßgebende Bestimmung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lautet:

Paragraph eins, Umfang der Versicherung

(1) Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind

a) Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind,

(…)

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes:

3.3.1. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob der Beschwerdeführer keiner Pflichtversicherung nach dem ASVG unterlegen ist, oder ob er für den Dienstgeber gearbeitet hat, also in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wurde (Paragraph 4, Absatz 2, ASVG), bzw. ob er (zumindest) auf Grund eines freien Dienstvertrages zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichtet und pflichtversichert war.

Die belangte Behörde und auch der Dienstgeber bestreiten das Vorliegen eines Dienstverhältnisses und in weiterer Folge auch die Pflicht zur Sozialversicherung. Bei den Tätigkeiten des Beschwerdeführers hätte es sich um Freundschaftsdienste gehandelt, ein Dienstverhältnis hätte nicht bestanden.

3.3.2. Dienstverhältnis nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG

Nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Dienstverhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

3.3.2.1. Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vor. Wenn der zur Leistung Verpflichtete nach seiner Entscheidungsbefugnis beliebige Teile seiner Verpflichtung Dritten überbinden kann oder von vornherein die Leistungserbringung durch Dritte erfolgen darf, dann liegt keine persönliche Abhängigkeit vor. Voraussetzung ist aber jedenfalls, dass eine generelle, d.h. nicht auf bestimmte Arbeiten oder Ereignisse wie Krankheit oder Urlaub beschränkte, Befugnis zur Vertretung vorliegt vergleiche VwGH vom 20.02.2008, 2007/08/0053, mwN), ebenso wenig stellt die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen eine generelle Vertretungsberechtigung dar vergleiche VwGH 25.06.2013, 2013/08/0093).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt eine Vereinbarung eines generellen Vertretungsrechts – unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (Paragraph 539 a, ASVG) – die persönliche Arbeitspflicht nur dann aus, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt wurde oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden wird und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde vergleiche VwGH 17.10.2012, 2010/08/0256, mwN.).

3.3.2.2. Das Dienstverhältnis nach Absatz 2, ist in erster Linie vom Werkvertrag und vom freien Dienstvertrag abzugrenzen.

Der VwGH hat in einer zum IESG ergangenen „Leitentscheidung“ (VwGH 2397/79, VwSlg 10.140 A) dazu folgende Grundsätze (weitgehend in Übereinstimmung mit der Rsp. zum Zivilrecht und der hM) aufgestellt: Allen drei Verträgen ist gemeinsam die freiwillige Verpflichtung zur Arbeit, die regelmäßige Entgeltlichkeit sowie eine gewisse Dauer. Der Dienstvertrag unterscheidet sich vom Werkvertrag und vom freien Dienstvertrag vor allem durch die persönliche Abhängigkeit. Es kommt primär auf die (rechtlich begründete) Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also seine Bereitschaft zu Dienstleistungen auf eine bestimmte Zeit, die Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie die persönliche und regelmäßig damit verbundene wirtschaftliche Abhängigkeit von diesem an. Der Werkvertrag ist (jedenfalls in aller Regel) ein Zielschuldverhältnis, Dienstvertrag und freier Dienstvertrag sind immer Dauerschuldverhältnisse. Beim Werkvertrag steht das Ergebnis der Leistung, ein in sich geschlossenes Werk im Vordergrund, das im Vorhinein individualisiert und konkretisiert wurde. Der (Vorheriger Suchbegrifffreie) Dienstnehmer schuldet eine Mehrheit bloß gattungsmäßig umschriebener Leistung, die von Seiten des Bestellenden laufend konkretisiert werden.

Liegen die Merkmale eines Dienstverhältnisses (insbesondere persönliche Abhängigkeit) vor, dann kommt es auf eine weitere Zuordnung zivilrechtlicher Kategorien (zB das Vorliegen eines Zielschuldverhältnisses oder eines Dauerschuldverhältnisses) nicht mehr an.

Daher erübrigt sich eine vertiefende Auseinandersetzung mit der Frage, ob den Erwerbstätigkeiten Werkverträge zugrunde liegen könnten (VwGH 2003/08/0274; VwGH Ra 2017/08/0130) vergleiche Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 4, ASVG, Rz 67 und 67/1 (Stand 1.7.2020, rdb.at))

Zivilrechtlich setzt ein Arbeitsvertrag einen Konsens der beiden Parteien voraus, dh ein Vertragsangebot und dessen Annahme. In der Praxis lässt sich nicht immer eindeutig beurteilen, ob überhaupt ein Vertrag abgeschlossen wurde bzw. ob ein vorhandener Vertrag als Arbeitsvertrag (oder freier DV, Werkvertrag) zu qualifizieren ist. Oft wird auch versucht, durch eine entsprechende Textierung des (zu diesem Zweck dann auch schriftlich abgefassten) Vertrags bewusst einen Arbeitsvertrag bzw. ein Beschäftigungsverhältnis nach Absatz 2, zu vermeiden. Es gibt aber auch den umgekehrten Fall, dass ein Dienstverhältnis zum Schein abgeschlossen wird, um Leistungen aus der Sozialversicherung zu erhalten. Im Zivilrecht wie im Sozialversicherungs-Recht ist dabei das Verhältnis zwischen Vertrag und gelebter Praxis von besonderer Bedeutung.

Die faktischen Verhältnisse spielen schon bei der Beurteilung des für die Pflichtversicherung maßgeblichen Sachverhalts eine Rolle.

Zwar betont Paragraph 539 a,, dass es in wirtschaftlicher Betrachtungsweise auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt und nicht auf die äußere Erscheinungsform (zB Werkvertrag oder DV) ankommt (Absatz eins,), dass ein Sachverhalt so zu beurteilen ist, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre (Absatz 3,) und dass die entsprechenden Grundsätze der BAO auch für die Beurteilung der Pflichtversicherung gelten (Absatz 5,). Damit wird aber jedenfalls hinsichtlich des Zustandekommens eines Beschäftigungsverhältnisses eigentlich nur das bestätigt, was auch im Zivilrecht gilt. Ist mangels ausdrücklicher Vereinbarung unklar, ob überhaupt ein Vertrag zustande gekommen ist bzw. ob es sich um einen Dienstverhältnis handelt, ist die rechtliche Gestaltungsform zu wählen, die der wirtschaftlichen Realität entspricht.

Auch wenn ausdrückliche Willenserklärungen abgegeben wurden, sind die faktischen Verhältnisse vor oder bei der Erbringung der Arbeitsleistung zu berücksichtigen. Auch dann, wenn ein Rahmenvertrag geschlossen wird, der keine Verpflichtung zum Tätigwerden enthält, sondern bloß eine entsprechende Möglichkeit einräumt, kann aus der regelmäßigen und praktisch durchgehenden Beschäftigung auf ein Dauerrechtsverhältnis geschlossen werden (OGH 9 ObA 52/88, ZAS 1989/19, 136 [Schäffl]; OGH 9 ObA 48/88, DRdA 1990/38, 353 [Runggaldier]). Der Parteiwille ist daher nicht nur aus dem Vertragstext, sondern auch und bei einem Widerspruch sogar vorrangig aus der tatsächlichen Handhabung des Vertrags abzuleiten, wobei es nicht darauf ankommt, ob sich die Parteien der rechtlichen Tragweite ihres Verhaltes bewusst waren (OGH 9 ObA 96/06t).

Soweit die Vermutung der Richtigkeit für den Vertrag gilt, bedeutet dies, dass es den Behörden (ÖGK) überantwortet ist, diese Vermutung anhand der faktischen Verhältnisse zu widerlegen, diese also die „Beweislast“ tragen (idS Rudolf Müller, DRdA 2010, 367 [369]). Das ist im Hinblick auf die bestehende Interessenlage durchaus problematisch. Oft hat der Beschäftiger das Interesse, ein Dienstverhältnis (und damit die Beitragsbelastung) zu vermeiden, in manchen Fällen sogar beide Beteiligten. Es wird daher der ÖGK oft schwerfallen (jedenfalls bei übereinstimmenden Aussagen), die Vermutung der Richtigkeit des Vertrags zu widerlegen vergleiche Rebhahn, wbl 1998, 277 [280]). Freilich schränkt der VwGH die „Beweislast“ der Behörde faktisch in den Fällen ein, in denen eine typische Dienstnehmer-Tätigkeit erbracht wird, die wegen der Integration in den Betrieb und der Art der (meist rein manuellen) Tätigkeit nur schwer als selbständige Tätigkeit durchgeführt werden kann. Bei einem Bauhilfsarbeiter (zB VwGH 98/08/0270, SVSlg 47.963; VwGH 2000/08/0021, SVSlg 47.962 = SVSlg 48.220; VwGH 2001/18/0129; vergleiche auch VwGH 2013/08/0106; VwGH 2013/08/0269; VwGH Ra 2016/08/0119), einer Servierkraft im Gastgewerbe (VwGH 99/08/0030, VwSlg 15.653 A) oder einem Kraftfahrer (VwGH 2002/08/0220, infas 2005, S 40) muss der Unternehmer behaupten bzw. „nachweisen“, dass atypische Umstände vorliegen, die ausnahmsweise nicht zur Versicherungspflicht als Dienstnehmer führen. Die Behörde darf sogar ohne nähere Untersuchungen von einem Dienstverhältnis ausgehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten und nicht einer solchen Qualifikation entgegenstehende atypische Umstände dargelegt werden vergleiche VwGH Ra 2018/08/0227).

Mit Paragraph 539 a, (eingeführt durch BGBl 1996/201) wurde ausdrücklich die wirtschaftliche Betrachtungsweise bei der Sachverhaltsfeststellung zum Prinzip erhoben. Es soll gerade nicht die „äußere Erscheinungsform“ (dh insbesondere auch die Art der Vertragsgestaltung) maßgebend sein (Paragraph 539 a, Absatz eins,). Ein Sachverhalt ist ferner so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre (Paragraph 539 a, Absatz 3,).

Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst sind kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden aufgrund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden und die einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten vergleiche VwGH 2011/08/0390, 2012/08/0177).

Gefälligkeitsdienste liegen nach der Definition von Krejci dann vor, falls aus den sie betreffenden Erklärungen bzw. Verhaltensweisen kein Rechtsfolge- bzw. Geltungswille zum Abschluss eines Vertrages, insbesondere eines Dienstvertrages, hervorgeht. Es handelt sich dabei um kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste, die vom Leistenden aufgrund persönlicher Bindung zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden und dem persönlichen Umfeld und nicht dem Geschäftsbetrieb zugeordnet sind. Anwendungsfälle sind Arbeiten im Rahmen der Nachbarschaftshilfe, die Erbringung von Diensten für Verwandte, zwischen denen keine familienrechtlichen Beistands- oder Mitwirkungspflichten bestehen, für familiäre Naheverhältnisse ohne verwandtschaftliche Beziehung, für Lebensgefährten oder für Freunde. So wird durch die Leistung von freiwilliger Nachbarschaftshilfe beim Bau eines bäuerlichen Wirtschaftsgebäudes kein Dienstverhältnis zu dem bauführenden Zimmermeister begründet. Augenscheinliche Gefälligkeiten können aber auch von Personen erbracht werden, zu denen keine familiäre oder vergleichbare Nahebeziehung besteht, z.B. bei Arbeiten eines Flüchtlings, der für Quartier und Verpflegung fallweise und weisungsungebunden verschiedene Dienste verrichtet. Von der Lebensgefährtin eines Cousins ist aber im Regelfall – somit ohne dem Vorliegen außergewöhnlicher Umstände – nicht zu erwarten, dass sie im Rahmen eines Gewerblichen Gefälligkeitsdienstes für den daraus Gewinn erzielenden Unternehmer leistet vergleiche Arbeitsrecht: System- und Praxiskommentar, Gruber-Risak/Mazal, 1. Arbeitsvertrag und Arbeitsverhältnis (Radner), 37. Lfg April 2021, Rz 15)

Bei Prüfung der Versicherungspflicht nach Paragraph 4, ist laut VwGH (2007/08/0252) die vertragliche Gestaltung der Beschäftigung in die Beurteilung des Gesamtbildes derselben einzubeziehen, wie sie (sofern keine Anhaltspunkte für ein Scheinverhältnis bestehen) die von den Parteien in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt, die wiederum bei der Deutung von Einzelmerkmalen der Beschäftigung eine Rolle spielen können; entscheidend bleibt aber doch, ob der tatsächlich (und nicht bloß vereinbarten) Beschäftigung der Beurteilung des Gesamtbildes die Kriterien persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen. Die vertragliche Vereinbarung hat die Vermutung der Richtigkeit (im Sinne einer Übereinstimmung mit der Lebenswirklichkeit) für sich. Dabei kommt es auf die Bezeichnung des Verhältnisses zwischen einer Person und dem von ihr Beschäftigten durch die Vertragspartner grundsätzlich nicht an. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob der Vertrag eine eindeutige Antwort darauf, welche Art von Vertrag gewollt war, zulässt oder nicht. Im letzteren Fall kommt der tatsächlichen Durchführung der Beschäftigung für die Frage der Pflichtversicherung entscheidende Bedeutung zu vergleiche ASVG Jahreskommentar 11. Auflage 2020, Sonntag (Hrsg), Paragraph 4,, Rz 57)

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis Zl. 99/08/0008 vom 17.12.2002 festgestellt hat, ist im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung eines Sachverhaltes zunächst zu ermitteln, ob und in welcher Form die Parteien einschlägige Vereinbarungen getroffen haben und auf welche Weise der Dienstgeber/Auftraggeber die Erbringung der Arbeitsleistung organisiert hat. Aufgrund dieser Feststellungen hat die Behörde zu beurteilen, ob die tatsächliche Durchführung der Tätigkeit von der getroffenen Vereinbarung abgewichen ist bzw. ob die Vereinbarung den wirtschaftlichen Gegebenheiten des Dienstgebers/Auftraggebers entspricht. Ist eine Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen, muss untersucht werden, ob ein Scheingeschäft vorliegt vergleiche Paragraphen 539,, 539a ASVG). Wenn keine anders lautende Vereinbarung festgestellt werden kann (bzw. wenn nicht das Vorliegen einer Scheinvereinbarung festgestellt werden kann), darf die Behörde aus dem tatsächlichen Ablauf der Beschäftigung allein auf das Vorliegen einer schlüssigen Vereinbarung schließen und diesen ohne weitere Ermittlungen zur Beurteilung heranziehen.

Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann bei einer solchen Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden, sofern nicht besondere atypische Umstände hervorkommen, die einer solchen Deutung entgegenstünden, etwa der Vorlage eines erfolgsbezogen entlohnten Werkvertrages, der mit der Erbringung eines vorweg bestimmten, abgrenzbaren und gewährleistungspflichtigen Erfolgs geendet hätte (VwGH vom 26.05.2014, Zl. 2013/08/0052; VwGH vom 24.04.2014, Zl. 2012/08/0081).

3.3.2.3. Hervorzuheben ist in diesem Verfahren, dass – wie auch schon beweiswürdigend dargelegt – die „Beziehung“ des Beschwerdeführers und des Dienstgebers als eine Beziehung die zwischen einem Kunden und seinem Frisör begonnen hat und sich aus diesem - anfangs rein geschäftlichen Verhältnis - eine Freundschaft entwickelt hat.

Wie in der obig ausgeführten Judikatur ausgeführt, sind es in diesem Fall genau diese atypischen Umstände, die aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes diese zahlreichen Gefälligkeitsdienste bzw. auch Freundschaftsdienste begründet haben.

Dass der Beschwerdeführer dem Dienstgeber Geld geborgt hat und er dafür Friseurleistungen erhalten hat und/ oder vereinbart wurde, dass der Betrag in kleinen Raten zurückbezahlt wurde, steht fest, hat aber aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Relevanz für die Frage, ob der Beschwerdeführer für den Dienstgeber im Rahmen eines Dienstverhältnisses gearbeitet hat. Hinsichtlich der vom Dienstgebers veranstalteten Charity-Events, die einmal jährlich stattgefunden haben und bei denen Spendengelder für wohltätige Organisationen gesammelt wurden, ist der Ansicht der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid jedenfalls zuzustimmen. Der Beschwerdeführer hat bei diesen Events ausgeholfen, indem er Speisen und Getränke an Teilnehmer des Events ausgegeben hat. Diese Mithilfe war freiwillig, der Dienstgeber hat dem Beschwerdeführer keine Anweisungen erteilt und wurde seine helfende Tätigkeit nicht kontrolliert bzw. sanktioniert im Falle von Fehlverhalten.

Es war auch für den Beschwerdeführer klar und selbstverständlich, dass es sich um eine freiwillige Mithilfe bei einem sozialen Projekt des Dienstgebers handelt und dass er seine Hilfeleistungen für einen Freund unentgeltlich anbietet.

Zur Ansicht des Beschwerdeführers, er wäre Dienstnehmer gewesen und hätte auch mit dem Dienstgeber eine mindestkollektivvertragliche Entlohnung vereinbart, kam es erst nach einem Streit zwischen den beiden ehemaligen Freunden. Dieser Streit vermag grundsätzlich nichts daran zu ändern, wie die Leistungen des Beschwerdeführers im Verhältnis zum Dienstgeber, insbesondere zu diesem als Privatperson und nicht als Inhaber des Friseurgeschäftes zu werten sind.

Die Mithilfe des Beschwerdeführers beim jährlich stattfindenden Charity-Event des Dienstgebers kann daher als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst im Sinne der obigen Rechtsprechung gewertet werden. Es hat sich um kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste gehandelt, die vom Leistenden (dem Beschwerdeführer) aufgrund persönlicher Bindung zwischen ihm und dem Leistungsempfänger (dem Dienstgeber) erbracht werden und dem persönlichen Umfeld und nicht dem Geschäftsbetrieb zugeordnet sind.

Zu den Freitags-Events gilt es auszuführen wie folgt:

Bei diesen Events hat es sich nicht um Veranstaltungen gehandelt, die dem persönlichen Umfeld des Dienstgebers zuzuordnen sind, sondern dem Geschäftsbetrieb. Die Veranstaltungen zählen unstrittig zum Friseurbetrieb und sollten auch dem Friseurbetrieb zugutekommen. Die Angestellten (Friseure) wurden bezahlt, für sie galt das (zumindest teilweise) als Arbeitszeit und sie konnten die „Überstunden“ später als Zeitausgleich nehmen. Der Beschwerdeführer war für Einkäufe zuständig, hat Nummern an wartende Kunden und Essen ausgegeben und beim Aufräumen geholfen. Das kam natürlich dem Dienstgeber zugute, er hat sich eine Arbeitskraft erspart, auch wenn er glaubhaft vorbringt, dass das dann ein anderer Mitarbeiter oder Freund gemacht hätte (wenn es der Beschwerdeführer nicht gemacht hat), so hat er aber doch die Dienste des Beschwerdeführers in Anspruch genommen.

Es wurde auch hier kein Dienstverhältnis vertraglich (schriftlich oder mündlich) vereinbart, auch wenn der Beschwerdeführer das nachträglich (erst aufgrund des Zerwürfnis mit dem Dienstgeber) behauptet. Die „Mitarbeit“ des Beschwerdeführers bei den Charity-Events und auch den Freitags-Events hat sich aus der Freundschaft heraus entwickelt und hat der Beschwerdeführer sich nach und nach immer mehr eingebracht (das zeigen auch seine Aussagen und die des Dienstgebers; der Beschwerdeführer hat eine ausgeprägte karitative Ader, hilft gerne seinen Mitmenschen, ist auch sehr gesellig usw.) und so hat sich die Mithilfe des Beschwerdeführers immer weiter entwickelt und er hat immer mehr gemacht, was natürlich der Dienstgeber auch dankend angenommen hat. Es aber durchaus glaubhaft, dass er nie beabsichtigt hat, den Beschwerdeführer einzustellen, der „Wille“ der Parteien war daher nicht auf ein Dienstverhältnis ausgelegt.

Folgt man den vorgelegten E-Mails zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dienstgeber (siehe Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 13.01.2022), so zeigt sich auch, dass der Beschwerdeführer von sich aus immer wieder den Dienstgeber gefragt hat, was sie für die kommenden Freitags-Events benötigen, er hat offenbar immer gut recherchiert bei welchen Supermärkten es Aktionen für Getränke usw. gibt. Der Dienstgeber antwortet meistens dankend aber kurz (erteilt aber auch wiederum „Weisungen“: Wir brauchen Bier usw.).

Dass sich der Beschwerdeführer „aufgedrängt“ hat, diese Einkäufe zu erledigen usw. kann man nicht erkennen, die Initiative ist auch von ihm ausgegangen.

Bei einem Dienstverhältnis wird das Kriterium der wirtschaftlichen Abhängigkeit vom VwGH nicht mit Lohnabhängigkeit, also mit dem „Angewiesen-sein“ der Beschäftigten auf das Entgelt zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts gleichgesetzt.

Im gegenständlichen Fall liegen auch hier „außergewöhnliche Umstände“ vor:

Der Beschwerdeführer ist bereits in Pension, er ist eigenen Angaben zufolge durchaus wohlhabend, vergibt „Darlehen“, und ist nicht auf einen Lohn (wenn auch nur den mindestkollektivvertraglichen Lohn) angewiesen. Umgekehrt hatte auch der Dienstgeber keine Veranlassung zu glauben, dass er den wohlhabenden Pensionisten als Dienstnehmer anstellen soll, sondern durfte zu Recht darauf vertrauen, dass dieser ihm aus Freundschaft bei den Events hilft. Der Beschwerdeführer war auch nicht in den Friseurbetrieb eingebunden.

Im gegenständlichen Fall ergibt sich auch keine Verpflichtung des Beschwerdeführers zur persönlichen Arbeitsleistung:

Hätte er zu den Freitags-Events eine „Vertretung“ geschickt, wäre das problemlos möglich gewesen. Auch wenn er (oder eine „Vertretung“) gar nicht erschienen wären, wäre das kein Problem gewesen. Dann hätte es kein Essen oder Trinken gegeben bzw. hätte dies ein Angestellter oder Freund des Dienstgebers übernommen. Die eigentlichen Leistungen dieser Events (Friseurleistungen) haben sowieso der Dienstgeber bzw. seine angestellten Frisöre und nicht der Beschwerdeführer übernommen.

Auch die Durchführung der Einkäufe war wie oben ausgeführt nicht als vom Dienstgeber „bestimmt“ anzusehen, ebenso wenig wie eine Bindung an Ordnungsvorschriften, Arbeitszeit und Arbeitsort waren im gegenständlichen Verfahren nur insoweit ein Thema, als der Beschwerdeführer bei manchen Events freiwillig bei den Aufräumarbeiten länger mitgeholfen hat.

3.3.2.4. Für die Abgrenzung zwischen einem Gefälligkeitsdienst und einer Beschäftigung ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen.

Die Vereinbarung der Unentgeltlichkeit bei einem Arbeitsverhältnis ist grundsätzlich möglich und zulässig ist (VwGH vom 25.09.1990, Zl. 89/08/0334) und entspringt in der Regel Motiven, welche die sonst das Arbeitsverhältnis dominierende Erwerbsabsicht ersetzen. Solche Motive können in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen aber auch in der idealistischen Einstellung (etwa im Fall der ehrenamtlichen Tätigkeit für einen Verein) begründet sein (VwGH 27.04.1993, Zl. 93/08/0007).

Diese Gesamtwürdigung der Umstände hat das Bundesverwaltungsgericht wie obig ausgeführt vorgenommen und kommt zum Ergebnis, dass hier kein Dienstverhältnis vorgelegen ist und das Handeln des Beschwerdeführers im beschwerdegegenständlichen Zeitraum allein auf Motiven gründet, die ausschließlich der Privatsphäre, nämlich der Freundschaft zum Dienstgeber, zuzuordnen waren.

3.4. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Freiwilligkeit Gefälligkeitsdienst Mitarbeit Parteiwille Unentgeltlichkeit Versicherungspflicht wahrer wirtschaftlicher Gehalt Weisungsfreiheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W260.2229455.1.00

Im RIS seit

07.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2022

Dokumentnummer

BVWGT_20221122_W260_2229455_1_00

Navigation im Suchergebnis