Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 30.03.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.
Er wurde diesbezüglich am 31.03.2021 erstbefragt. Dabei gab er nach seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen an, dass er Angst vor den Taliban und einer Zwangsrekrutierung durch diese habe.
2. Der Beschwerdeführer wurde am 06.10.2021 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) im Beisein seiner Vertretung niederschriftlich einvernommen. Darin gab er nach seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen an, dass er von Taliban zwei Mal aus seinem Dorf mitgenommen worden sei um auf den Jihad bzw. Kampfhandlungen und Anschläge vorbereitet zu werden. Der Beschwerdeführer sei entkommen und in weiterer Folge aus Afghanistan geflüchtet.
3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.12.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 30.03.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt II. und III.). 3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.12.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 30.03.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Dem Beschwerdeführer wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch II. und römisch III.).
4. Mit Schriftsatz vom 05.01.2022 erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin führte der Beschwerdeführer an, dass ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan asylrelevante Verfolgung aufgrund der Zwangsrekrutierungen und der ihm unterstellten (oppositionellen) politischen bzw. religiösen Gesinnung durch die Taliban drohe. Er halte sich seit September 2020 in Europa auf und habe daher bereits gewisse „westliche“ Verhaltens- bzw. Lebensweisen (Kleidungsstil, Vorschriften bezüglich Frisur und Bart, Musik, Fernsehfilme, Sport, etc.) angenommen. Er könne sich daher nicht vorstellen in einem streng konservativ-islamischen Staat, wie Afghanistan jetzt unter den Taliban geführt werde – zu leben und alle die neuen Freiheiten, die er als Jugendlicher in Österreich habe, wieder aufzugeben.
5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 25.05.2022 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die afghanische Sprache und im Beisein der Vertretung des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung durch. Nach Schluss der Verhandlung verkündete die erkennende Richterin mündlich gemäß § 29 Abs 2 VwGVG das Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen und erteilte eine Rechtsmittelbelehrung. 5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 25.05.2022 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die afghanische Sprache und im Beisein der Vertretung des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung durch. Nach Schluss der Verhandlung verkündete die erkennende Richterin mündlich gemäß Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG das Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen und erteilte eine Rechtsmittelbelehrung.
6. Der Beschwerdeführer stellte am 06.06.2022 einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des am 25.05.2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX im gegenständlichen Verfahren in Österreich (AS 3; VP S. 9). Der Beschwerdeführer hat in Bulgarien am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, in Bulgarien wird der Beschwerdeführer mit dem Geburtsdatum XXXX geführt. Das Verfahren des Beschwerdeführers wurde in Österreich aufgrund seiner eigenen Angaben als Verfahren eines unbegleiteten Minderjährigen geführt (AS 107; AS 129). Der Beschwerdeführer hat in Rumänien am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, in Rumänien wird der Beschwerdeführer mit dem Geburtsdatum XXXX geführt (AS 111). Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 im gegenständlichen Verfahren in Österreich (AS 3; VP Sitzung 9). Der Beschwerdeführer hat in Bulgarien am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, in Bulgarien wird der Beschwerdeführer mit dem Geburtsdatum römisch 40 geführt. Das Verfahren des Beschwerdeführers wurde in Österreich aufgrund seiner eigenen Angaben als Verfahren eines unbegleiteten Minderjährigen geführt (AS 107; AS 129). Der Beschwerdeführer hat in Rumänien am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, in Rumänien wird der Beschwerdeführer mit dem Geburtsdatum römisch 40 geführt (AS 111).
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Paschtunen an. Er bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben (AS 3, AS 143, VP S. 9 f). Seine Muttersprache ist Paschtu. Zudem spricht er sehr gut Dari. Er spricht auch Farsi (AS 3, VP S. 10). Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder (AS 3, AS 143, VP S. 10 f). Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Paschtunen an. Er bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben (AS 3, AS 143, VP Sitzung 9 f). Seine Muttersprache ist Paschtu. Zudem spricht er sehr gut Dari. Er spricht auch Farsi (AS 3, VP Sitzung 10). Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder (AS 3, AS 143, VP Sitzung 10 f).
Der Beschwerdeführer hat neun Jahre die Grundschule in der Stadt Kabul besucht (AS 3, AS 147, VP S. 12). Er hat nicht regelmäßig am Unterricht teilgenommen (VP S. 30). Der Beschwerdeführer ist im Alter von sechs Jahren in die Schule gekommen. Nach neun Jahren Schulausbildung hat der Beschwerdeführer die Schule verlassen. Zu diesem Zeitpunkt war er etwa 15 Jahre alt (AS 3, AS 147, VP S. 12, S. 30). Ein oder zwei Monate nach Beendigung der Schule hat der Beschwerdeführer begonnen, als Taxifahrer zu arbeiten. Er hat ein bis eineinhalb Jahre als Taxifahrer gearbeitet (AS 3, AS 148, VP S. 11 f). Der Beschwerdeführer war daher jedenfalls 16 Jahre alt, als er im Juni 2020 Afghanistan verlassen hat. Er hat keine Berufsausbildung (AS 3, VP S. 11). Der Beschwerdeführer hat neun Jahre die Grundschule in der Stadt Kabul besucht (AS 3, AS 147, VP Sitzung 12). Er hat nicht regelmäßig am Unterricht teilgenommen (VP Sitzung 30). Der Beschwerdeführer ist im Alter von sechs Jahren in die Schule gekommen. Nach neun Jahren Schulausbildung hat der Beschwerdeführer die Schule verlassen. Zu diesem Zeitpunkt war er etwa 15 Jahre alt (AS 3, AS 147, VP Sitzung 12, Sitzung 30). Ein oder zwei Monate nach Beendigung der Schule hat der Beschwerdeführer begonnen, als Taxifahrer zu arbeiten. Er hat ein bis eineinhalb Jahre als Taxifahrer gearbeitet (AS 3, AS 148, VP Sitzung 11 f). Der Beschwerdeführer war daher jedenfalls 16 Jahre alt, als er im Juni 2020 Afghanistan verlassen hat. Er hat keine Berufsausbildung (AS 3, VP Sitzung 11).
Der Beschwerdeführer wurde in der Stadt Kabul geboren (AS 147, VP S. 12). Der Beschwerdeführer ist in Kabul, im Distrikt XXXX (andere Schreibweise: XXXX ), im Dorf XXXX (andere Schreibweise: XXXX ) aufgewachsen und hat bis zu seiner Ausreise dort gelebt (AS 7, AS 146, VP S. 12).Der Beschwerdeführer wurde in der Stadt Kabul geboren (AS 147, VP Sitzung 12). Der Beschwerdeführer ist in Kabul, im Distrikt römisch 40 (andere Schreibweise: römisch 40 ), im Dorf römisch 40 (andere Schreibweise: römisch 40 ) aufgewachsen und hat bis zu seiner Ausreise dort gelebt (AS 7, AS 146, VP Sitzung 12).
Die Mutter des Beschwerdeführers ist vor mittlerweile 6 Jahren verstorben (AS 7; AS 149, VP S. 8). Der Beschwerdeführer steht in Kontakt zu seinen Familienangehörigen (AS 145). Die Mutter des Beschwerdeführers ist vor mittlerweile 6 Jahren verstorben (AS 7; AS 149, VP Sitzung 8). Der Beschwerdeführer steht in Kontakt zu seinen Familienangehörigen (AS 145).
Der Beschwerdeführer ist gesund (AS 138, AS 141, VP S. 5). Der Beschwerdeführer ist gesund (AS 138, AS 141, VP Sitzung 5).
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
1.2.1. Der Beschwerdeführer wurde nicht durch die Taliban zwangsrekrutiert oder entführt. Er ist nie aus einem Camp der Taliban geflüchtet und wurde bzw. wird weder aus diesem noch aus einem anderen Grund von den Taliban verfolgt.
1.2.2. Der Beschwerdeführer ist in Afghanistan keiner Gefahr einer Bedrohung oder Verfolgung aufgrund seines Aufenthalts in einem europäischen Land ausgesetzt.
1.2.3. Der Beschwerdeführer ist keiner Gefahr einer Bedrohung- oder Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit ausgesetzt.
1.2.4. Der Beschwerdeführer ist keiner Gefahr einer Bedrohung oder Verfolgung aus sonstigen Gründen ausgesetzt.
1.3. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist und hält sich seit zumindest März 2021 durchgehend in Österreich auf. Er stellte am 30.03.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 3 ff). Mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.12.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt II. und III., AS 187 ff). Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist und hält sich seit zumindest März 2021 durchgehend in Österreich auf. Er stellte am 30.03.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 3 ff). Mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.12.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch II. und römisch III., AS 187 ff).
Der Beschwerdeführer besuchte vom 08.06.2021 bis 20.07.2021 einen Alphabetisierungskurs für Anfänger (AS 127). Er besucht seit 30.08.2021 einen Alphabetisierungskurs Stufe 2 (AS 123). Der Beschwerdeführer spricht kaum Deutsch (VP S. 19). Er besucht in Österreich einen Deutschkurs (VP S. 19). Der Beschwerdeführer ist kein Mitglied in einem Verein (AS 141, VP S. 20). Der Beschwerdeführer ist seit dem XXXX im Bundesgebiet behördlich gemeldet (Zentrales Melderegister). Der Beschwerdeführer lebt aktuell in einem XXXX (AS 140, Zentrales Melderegister). Der Beschwerdeführer nahm in Österreich vor etwa 2 bis 3 Monaten an einer Demonstration gegen die Taliban teil (VP S. 5). Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten (Strafregister). Der Beschwerdeführer besuchte vom 08.06.2021 bis 20.07.2021 einen Alphabetisierungskurs für Anfänger (AS 127). Er besucht seit 30.08.2021 einen Alphabetisierungskurs Stufe 2 (AS 123). Der Beschwerdeführer spricht kaum Deutsch (VP Sitzung 19). Er besucht in Österreich einen Deutschkurs (VP Sitzung 19). Der Beschwerdeführer ist kein Mitglied in einem Verein (AS 141, VP Sitzung 20). Der Beschwerdeführer ist seit dem römisch 40 im Bundesgebiet behördlich gemeldet (Zentrales Melderegister). Der Beschwerdeführer lebt aktuell in einem römisch 40 (AS 140, Zentrales Melderegister). Der Beschwerdeführer nahm in Österreich vor etwa 2 bis 3 Monaten an einer Demonstration gegen die Taliban teil (VP Sitzung 5). Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten (Strafregister).
1.4. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
Die aktuellen Länderinformationen werden der Entscheidung zu Grunde gelegt (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Afghanistan vom 04.05.2022; UNHCR Richtlinien sowie die aktuellen EASO Country Guidance Afghanistan und EASO Reports zugrunde gelegt werden) auszugsweise:
1.4.1. Politische Lage
2020 fanden die ersten ernsthaften Verhandlungen zwischen allen Parteien des Afghanistan-Konflikts zur Beendigung des Krieges statt. Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet - die damalige afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses. Im April 2021 kündigte US-Präsident Joe Biden den Abzug der verbleibenden Truppen - etwa 2.500-3.500 US-Soldaten und etwa 7.000 NATO-Truppen - bis zum 11.9.2021 an, nach zwei Jahrzehnten US-Militärpräsenz in Afghanistan. Er erklärte weiter, die USA würden weiterhin „terroristische Bedrohungen“ überwachen und bekämpfen sowie „die Regierung Afghanistans“ und „die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte weiterhin unterstützen“, allerdings ist nicht klar, wie die USA auf wahrgenommene Bedrohungen zu reagieren gedenken, sobald ihre Truppen abziehen. Am 31.8.2021 zog schließlich der letzte US-amerikanische Soldat aus Afghanistan ab. Nachdem der vormalige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein. Als letzte Provinz steht seit dem 5.9.2021 auch die Provinz Panjshir und damit, trotz vereinzelten bewaffneten Widerstands, ganz Afghanistan weitgehend unter der Kontrolle der Taliban. Die Taliban lehnen die Demokratie und ihren wichtigsten Bestandteil, die Wahlen, generell ab. Sie tun dies oftmals mit Verweis auf die Mängel des demokratischen Systems und der Wahlen in Afghanistan in den letzten 20 Jahren, wie auch unter dem Aspekt, dass Wahlen und Demokratie in der vormodernen Periode des islamischen Denkens, der Periode, die sie als am authentischsten „islamisch“ ansehen, keine Vorläufer haben. Sie halten einige Methoden zur Auswahl von Herrschern in der vormodernen muslimischen Welt für authentisch islamisch - zum Beispiel die Shura Ahl al-Hall wa’l-Aqd, den Rat derjenigen, die qualifiziert sind, einen Kalifen im Namen der muslimischen Gemeinschaft zu wählen oder abzusetzen.
Ende Oktober 2021, nach drei Ernennungsrunden auf höchster Ebene - am 7. September, 21. September und 4. Oktober - scheinen die meisten Schlüsselpositionen besetzt worden zu sein, zumindest in Kabul. Das Kabinett selbst umfasst über 30 Ministerien, ein Erbe der Vorgängerregierung. Entgegen früheren Erklärungen handelt es sich nicht um eine „inklusive“ Regierung mit Beteiligung verschiedener Akteure, sondern um eine reine Taliban-Regierung. Ihr gehören Mitglieder der alten Taliban-Elite an, die bereits in den 1990er-Jahren zentrale Rollen innehatten, ergänzt durch Taliban-Führer, die zu jung waren, um im ersten Emirat zu regieren. Die große Mehrheit sind Paschtunen. Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura.
Ein Frauenministerium findet sich nicht unter den bislang angekündigten Ministerien, auch wurden keine Frauen zu Ministerinnen ernannt. Dafür wurde ein Ministerium für „Einladung, Führung, Laster und Tugend“ eingeführt, das die Afghanen vom Namen her an das Ministerium „für die Förderung der Tugend und die Verhütung des Lasters“ erinnern dürfte. Diese Behörde hatte während der ersten Taliban-Herrschaft von 1996 bis 2001 Menschen zum Gebet gezwungen oder Männer dafür bestraft, wenn sie keinen Bart trugen. Die höchste Instanz der Taliban in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten, der „Amir al Muminin“ oder „Emir der Gläubigen“ Mullah Haibatullah Akhundzada wird sich als „Oberster Führer“ Afghanistans auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren. Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden.
Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten. Es gibt Anzeichen dafür, dass einige Anführer der Gruppe die Grenzen ihrer Fähigkeit erkennen, den Regierungsapparat in technisch anspruchsvolleren Bereichen zu bedienen. Zwar haben die Taliban seit ihrem Erstarken in den vergangenen zwei Jahrzehnten in einigen ländlichen Gebieten Afghanistans eine sogenannte Schattenregierung ausgeübt, doch war diese rudimentär und von begrenztem Umfang, und in Bereichen wie Gesundheit und Bildung haben sie im Wesentlichen die Dienstleistungen des afghanischen Staates und von Nichtregierungsorganisationen übernommen. Die Übernahme der faktischen Regierungsverantwortung inklusive der Gewährleistung der Sicherheit der Bevölkerung stellt die Taliban vor Herausforderungen, auf die sie kaum vorbereitet sind. Leere öffentliche Kassen und die Sperrung des afghanischen Staatsguthabens im Ausland, sowie internationale und US-Sanktionen gegen Mitglieder der Übergangsregierung, haben zu Schwierigkeiten bei der Geldversorgung, steigenden Preisen und Verknappung essenzieller Güter geführt.
Bis zum Sturz der alten Regierung wurden ca. 75 % bis 80 % des afghanischen Staatsbudgets von Hilfsorganisationen bereitgestellt, Finanzierungsquellen, die zumindest für einen längeren Zeitraum ausgesetzt sein werden, während die Geber die Entwicklung beobachten. So haben die EU und mehrere ihrer Mitgliedsstaaten in der Vergangenheit mit der Einstellung von Hilfszahlungen gedroht, falls die Taliban die Macht übernehmen und ein islamisches Emirat ausrufen sollten, oder Menschen- und Frauenrechte verletzen sollten. Die USA haben rund 9,5 Milliarden US-Dollar an Reserven der afghanischen Zentralbank sofort [nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul] eingefroren, Zahlungen des IWF und der EU wurden ausgesetzt. Die Taliban verfügen weiterhin über die Einnahmequellen, die ihren Aufstand finanzierten, sowie über den Zugang zu den Zolleinnahmen, auf die sich die frühere Regierung für den Teil ihres Haushalts, den sie im Inland aufbrachte, stark verließ. Ob neue Geber einspringen werden, um einen Teil des Defizits auszugleichen, ist noch nicht klar.
Die USA zeigten sich angesichts der Regierungsbeteiligung von Personen, die mit Angriffen auf US-Streitkräfte in Verbindung gebracht werden, besorgt und die EU erklärte, die islamistische Gruppe habe ihr Versprechen gebrochen, die Regierung „integrativ und repräsentativ“ zu machen. Deutschland und die USA haben eine baldige Anerkennung der von den militant-islamistischen Taliban verkündeten Übergangsregierung Anfang September 2021 ausgeschlossen. China und Russland haben ihre Botschaften auch nach dem Machtwechsel offen gehalten.
Vertreter der National Resistance Front (NRF) haben die internationale Gemeinschaft darum gebeten, die Taliban-Regierung nicht anzuerkennen. Ahmad Massoud, einer der Anführer der NRF, kündigte an, nach Absprachen mit anderen Politikern eine Parallelregierung zu der von ihm als illegitim bezeichneten Talibanregierung bilden zu wollen.
Mit Oktober 2021 hat sich unter den Taliban bislang noch kein umfassendes Staatswesen herausgebildet. Der Status der bisherigen Verfassung und Gesetze der Vorgängerregierung ist, trotz politischer Ankündigung einzelner Taliban, auf die Verfassung von 1964 zurückgreifen zu wollen, unklar, das Regierungshandeln uneinheitlich. Hinzu kommen die teilweise beschränkten Durchgriffsmöglichkeiten der Talibanführung auf ihre Vertreter auf Provinz- und Distriktebene. Repressives Verhalten von Taliban der Bevölkerung gegenüber hängt deswegen stark von individuellen und lokalen Umständen ab.
Anfang November 2021 kündigte die Taliban-Regierung an, dass u.a. in 17 Provinzen neue Gouverneure eingesetzt worden seien. Insgesamt sind bis zu 44 Posten neu besetzt worden.
Trotz der weitverbreiteten Forderung nach einer stärkeren Einbeziehung der ethnischen, politischen und geografischen Vielfalt Afghanistans sowie von Frauen, waren am 20.12.2021 alle 34 Provinzgouverneure männlich und überwiegend paschtunisch, die Vertretung anderer ethnischer Gruppen war gering. Es wurden zwar zahlreiche Umbesetzungen vorgenommen, um interne Spaltungen zu überwinden, aber alle ernannten Personen sind nach wie vor Taliban-Mitglieder, die meisten Religionsgelehrte und Kleriker. Gegenwärtig ist die politische Opposition gegen die Taliban, die sich größtenteils außerhalb Afghanistans befindet, zersplittert. Einige wenige prominente politische Akteure bleiben im Land und werden gelegentlich von den Taliban konsultiert.
Exilpolitische Aktivitäten
Am 28.9.2021 kündigten Angehörige der früheren afghanischen Regierung mit einem in der Schweiz veröffentlichten Statement der dortigen afghanischen Botschaft die Gründung einer Exilregierung unter Vizepräsident Saleh an. Eine Reihe von afghanischen Auslandsvertretungen in Drittstaaten hatte zuvor die Übergangsregierung der Taliban verurteilt und auf den Fortbestand der afghanischen Verfassung von 2004 verwiesen. Weitere ehemalige Regierungsmitglieder bzw. politische Akteure der ehemaligen Republik sind in unterschiedlichen Gruppierungen aus dem Ausland aktiv.
Die Taliban haben bisher allen ehemaligen Regierungsvertretern Amnestie zugesagt, soweit sie den Widerstand gegen sie aufgeben und ihre Autorität anerkennen. Zur Umsetzung dieser Zusicherung im Falle der Rückkehr prominenter Vertreter der Republik ist bisher nichts bekannt (LIB vom 04.05.2022, Kapitel „Politische Lage“, S. 8 - 15).Die Taliban haben bisher allen ehemaligen Regierungsvertretern Amnestie zugesagt, soweit sie den Widerstand gegen sie aufgeben und ihre Autorität anerkennen. Zur Umsetzung dieser Zusicherung im Falle der Rückkehr prominenter Vertreter der Republik ist bisher nichts bekannt (LIB vom 04.05.2022, Kapitel „Politische Lage“, Sitzung 8 - 15).
1.4.2. Sicherheitslage
Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu, aber auch schon zuvor galt die Sicherheitslage in Afghanistan als volatil. Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan. Gemäß einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimruz - am 6.8.2021 in „halsbrecherischer Geschwindigkeit“, innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte. Auch eroberten die Taliban mehrere Grenzübergänge und Kontrollpunkte, was der finanziell eingeschränkten Regierung dringend benötigte Zolleinnahmen entzog. Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein. Zuvor war schon Jalalabad im Osten an der Grenze zu Pakistan gefallen, ebenso wie die nordafghanische Metropole Mazar-e Scharif. Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück. Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren ist nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird, auch wurde die weitverbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt.
Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes deutlich zurückgegangen - mit weniger zivilen Opfern und weniger sicherheitsrelevanten Vorfällen im restlichen Verlauf des Jahres. Nach Angaben der UN sind konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luft angriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen. Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert. Zwischen 19.8.2021 und 31.12.2021 verzeichneten die Vereinten Nationen 985 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einem Rückgang von 91% gegenüber dem gleichen Zeitraum im Jahr 2020 entspricht. Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden, und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15-20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, da sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang der IEDs verbessert hat.
Die Zahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle ging nach dem 15.8.2021 deutlich zurück, von 600 auf weniger als 100 Zwischenfälle pro Woche. Aus den verfügbaren Daten für den Zeitraum bis Ende 2021 geht hervor, dass bewaffnete Zusammenstöße gegenüber demselben Zeitraum im Vorjahr um 98% von 7.430 auf 148 Vorfälle zurückgingen, Luftangriffe um 99% von 501 auf 3, Detonationen von improvisierten Sprengsätzen um 91% von 1.118 auf 101 und gezielte Tötungen um 51% von 424 auf 207. Andere Arten von Sicherheitsvorfällen wie Kriminalität haben jedoch zugenommen, während sich die wirtschaftliche und humanitäre Lage rapide verschlechtert hat. Auf die östlichen, zentralen, südlichen und westlichen Regionen entfielen 75% aller registrierten Vorfälle, wobei Nangarhar, Kabul, Kunar und Kandahar die am stärksten konfliktbetroffenen Provinzen sind.
Trotz des Rückgangs der Gewalt sahen sich die Taliban-Behörden mit mehreren Herausforderungen konfrontiert, darunter eine Zunahme der Angriffe auf deren Mitglieder. Einige der Angriffe werden der National Resistance Front (NRF) zugeschrieben, der einige Persönlichkeiten der ehemaligen Regierung und der Opposition angehören. Diese formierte sich im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt, nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 und wird von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], sowie Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelösten Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten. Sowohl die Taliban, als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialog überwinden zu wollen. Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.8.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Pansjhir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein, während die NRF am 6.9.2021 bestritt, dass dies geschehen sei. Mit Oktober 2021 wird weiterhin von Aktivitäten der NRF in den Provinzen Parwan, Baghlan und Samangan berichtet. Es wird weiters von einer strengen Medienzensur seitens der Taliban berichtet, die die Veröffentlichung von Nachrichten über die Aktivitäten der „National Resistance Front“ und anderer militanter Bewegungen in Afghanistan verhindern soll.
Weitere Kampfhandlungen gab es im August 2021 beispielsweise im Distrikt Behsud in der Provinz Maidan Wardak und in Khedir in Daikundi, wo es zu Scharmützeln kam, als die Taliban versuchten, lokale oder ehemalige Regierungskräfte zu entwaffnen.
Seit der Übernahme durch die Taliban hat die Zahl der Anschläge des ISKP Berichten zufolge zugenommen, insbesondere in den östlichen Provinzen Nangharhar und Kunar sowie in Kabul. Anschläge des ISKP richten sich immer wieder gegen die Zivilbevölkerung, insbesondere gegen Afghaninnen und Afghanen schiitischer Glaubensrichtung. Am 26.8.2021 wurden durch einen Anschlag des ISKP am Flughafen Kabul 170 Personen getötet und zahlreiche weitere verletzt. Die USA führten als Vergeltungsschläge daraufhin zwei Drohnenangriffe in Jalalabad und Kabul durch, wobei nach US-Angaben ein Drahtzieher des ISKP, sowie zehn Zivilisten getötet wurden. Am 8. und 15. Oktober 2021 kamen in Kunduz und Kandahar jeweils bei Selbstmordanschlägen zum Zeitpunkt des Freitagsgebets mehr als 100 Menschen ums Leben, zahlreiche weitere wurden verletzt. Ein weiterer Anschlag am 3.10.2021 in Kabul zielte auf eine Trauerfeier, an der hochrangige Taliban teilnahmen und tötete mindestens fünf Personen. Darüber hinaus verübt der ISKP gezielt Anschläge auf Sicherheitskräfte der Taliban, beispielsweise am 19.9.2021 in Nangarhar, bei denen auch Zivilisten zu Schaden kommen. Zwischen 19.8.2021 und 31.12.2021 verzeichneten die Vereinten Nationen 152 Angriffe der Gruppe in 16 Provinzen, verglichen mit 20 Angriffen in 5 Provinzen im gleichen Zeitraum des Vorjahres.
Seit der Machtübernahme der Taliban gibt es auch einen Anstieg bei Straßenkriminalität und Entführungen. Lokale Medien berichten von mehr als 40 Entführungen von Geschäftsleuten in den zwei Monaten nach der Übernahme der Kontrolle durch die Taliban. Anderen Quellen zufolge ist die Zahl weitaus höher, doch da es keine funktionierende Bürokratie gibt, liegen nur spärliche offizielle Statistiken vor. Der Großteil der Entführungen fand in den Provinzen Kabul, Kandahar, Nangarhar, Kunduz, Herat und Balkh statt.
Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchen Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde n der Studie inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken im Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. Im Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 79,7 % bzw. 70,7 % der Befragen an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z.B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien.
Verfolgung von Zivilisten und ehemaligen Mitgliedern der Streitkräfte
Bereits vor der Machtübernahme intensivierten die Taliban gezielte Tötungen von wichtigen Regierungsvertretern, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten. Die Taliban kündigten nach ihrer Machtübernahme an, dass sie keine Vergeltung an Anhängern der früheren Regierung oder an Verfechtern verfassungsmäßig garantierter Rechte wie der Gleichberechtigung von Frauen, der Redefreiheit und der Achtung der Menschenrechte üben werden. Über zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte oder Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen gibt es bislang keine fundierten Erkenntnisse. Obwohl die Taliban eine „Generalamnestie“ für alle versprochen haben, die für die frühere Regierung gearbeitet haben (ohne formellen Erlass), gibt es Berichte aus Teilen Afghanistans unter anderem über die gezielte Tötung von Personen, die früher für die Regierung gearbeitet haben. Es gibt auch glaubwürdige Berichte über schwerwiegende Übergriffe von Taliban-Kämpfern, die von der Durchsetzung strenger sozialer Einschränkungen bis hin zu Verhaftungen, Hinrichtungen im Schnellverfahren und Entführungen junger, unverheirateter Frauen reichen. Einige dieser Taten scheinen auf lokale Streitigkeiten zurückzuführen oder durch Rache motiviert zu sein; andere scheinen je nach den lokalen Befehlshabern und ihren Beziehungen zu den Führern der Gemeinschaft zu variieren. Es ist nicht klar, ob die Taliban-Führung ihre eigenen Mitglieder für Verbrechen und Übergriffe zur Rechenschaft ziehen wird. Auch wird berichtet, dass es eine neue Strategie der Taliban sei, die Beteiligung an gezielten Tötungen zu leugnen, während sie ihren Kämpfern im Geheimen derartige Tötungen befehlen. Einem Bericht zufolge kann derzeit jeder, der eine Waffe und traditionelle Kleidung trägt, behaupten, ein Talib zu sein, und Durchsuchungen und Beschlagnahmungen durchführen. Die Taliban-Kämpfer auf der Straße kontrollieren die Bevölkerung nach eigenen Regeln und entscheiden selbst, was unangemessenes Verhalten, Frisur oder Kleidung ist. Frühere Angehörige der Sicherheitskräfte berichten, dass sie sich weniger vor der Taliban-Führung als vor den einfachen Kämpfern fürchten würden.
Es wurde von Hinrichtungen von Zivilisten und Zivilistinnen sowie ehemaligen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte und Personen, die vor kurzem Anti-Taliban-Milizen beigetreten waren, berichtet. In vielen Städten suchten die Taliban nach ehemaligen Mitgliedern der Afghanischen Nationalen Sicherheitskräfte (ANDSF), Beamten der früheren Regierung oder deren Familienangehörigen, bedrohten sie und nahmen sie manchmal fest oder richteten sie hin. In der Provinz Ghazni soll es zur gezielten Tötung von neun Hazara-Männern gekommen sein. Während die Nachrichten aus weiten Teilen des Landes aufgrund der Schließung von Medienzweigstellen und der Einschüchterung von Journalisten durch die Taliban spärlich sind, gibt es Berichte über die Verfolgung von Journalisten und die Entführung einer Menschenrechtsanwältin. Die Taliban haben in den Tagen nach ihrer Machtübernahme systematisch in den von ihnen neu eroberten Gebieten Häftlinge aus den Gefängnissen entlassen. Eine Richterin wie auch eine Polizistin gaben an, von ehemaligen Häftlingen verfolgt bzw. von diesen identifiziert und daraufhin von den Taliban verfolgt worden zu sein. Weiters wird berichtet, dass die Taliban die Familienangehörigen der Geflüchteten bedrohen, unter anderem mit dem Tod, oder Lösegeld fordern, falls die Geflüchteten nicht zurückkehren.
Zivile Opfer vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021
Nach Angaben der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) hat die Zahl der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2021 einen Rekordwert erreicht, der im Mai mit dem Beginn des Abzugs der internationalen Streitkräfte stark anstieg. Bis Juni wurden 5.183 tote oder verletzte Zivilisten gezählt, darunter 2.409 Frauen und Kinder. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2021 und im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres dokumentierte UNAMA fast eine Verdreifachung der zivilen Opfer durch den Einsatz von improvisierten Sprengsätzen (IEDs) durch regierungsfeindliche Kräfte. Im gesamten Jahr 2020 dokumentierte UNAMA 8.820 zivile Opfer (3.035 Getötete und 5.785 Verletzte), während AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) für 2020 insgesamt 8.500 zivile Opfer registrierte, darunter 2.958 Tote und 5.542 Verletzte. Das war ein Rückgang um 15% (21% laut AIHRC) gegenüber der Zahl der zivilen Opfer im Jahr 2019 und die geringste Zahl ziviler Opfer seit 2013.
Obwohl ein Rückgang von durch regierungsfeindlichen Elementen verletzte Zivilisten im Jahr 2020 festgestellt werden konnte, der hauptsächlich auf den Mangel an zivilen Opfern durch wahlbezogene Gewalt und den starken Rückgang der zivilen Opfer durch Selbstmordattentate im Vergleich zu 2019 zurückzuführen ist, so gab es einen Anstieg an zivilen Opfern durch gezielte Tötungen, durch Druckplatten-IEDs und durch fahrzeuggetragene Nicht-SelbstmordIEDs (VBIEDs).
Die Ergebnisse des AIHRC zeigen, dass Beamte, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, religiöse Gelehrte, einflussreiche Persönlichkeiten, Mitglieder der Nationalversammlung und Menschenrechtsverteidiger das häufigste Ziel von gezielten Angriffen waren. Im Jahr 2020 verursachten gezielte Angriffe 2.250 zivile Opfer, darunter 1.078 Tote und 1.172 Verletzte. Diese Zahl macht 26% aller zivilen Todesopfer im Jahr 2020 aus. Nach Angaben der Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch haben aufständische Gruppen in Afghanistan ihre gezielten Tötungen von Frauen und religiösen Minderheiten erhöht. Auch im Jahr 2021 kommt es weiterhin zu Angriffen und gezielten Tötungen von Zivilisten. So wurden beispielsweise im Juni fünf Mitarbeiter eines Polio-Impf-Teams und zehn Minenräumer getötet.
Die von den Konfliktparteien eingesetzten Methoden, die die meisten zivilen Opfer verursacht haben, sind in der jeweiligen Reihenfolge folgende: IEDs und Straßenminen, gezielte Tötungen, Raketenbeschuss, komplexe Selbstmordanschläge, Bodenkämpfe und Luftangriffe.
High Profile Attacks (HPAs) vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021
Vor der Übernahme der Großstädte durch die Taliban kam es landesweit zu aufsehenerregenden Anschlägen (sog. High Profile-Angriffe, HPAs) durch regierungsfeindliche Elemente. Zwischen dem 16.5. und dem 31.7.2021 wurden 18 Selbstmordanschläge dokumentiert, verglichen mit 11 im vorangegangenen Zeitraum, darunter 16 Selbstmordattentate mit improvisierten Sprengsätzen in Fahrzeugen, die in erster Linie auf Stellungen der afghanischen Streitkräfte (ANDSF) erfolgten. Darüber hinaus gab es 68 Angriffe mit magnetischen improvisierten Sprengsätzen (IEDs), darunter 14 in Kabul.
Im Februar 2020 kam es in der Provinz Nangarhar zu einer sogenannten ’green-on-blue-attack’: Der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesem Angriff wurden mindestens sechs Personen getötet und mehr als zehn verwundet. Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt. Seit Februar 2020 hatten die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF aufrechterhalten, vermieden aber gleichzeitig Angriffe gegen Koalitionstruppen um Provinzhauptstädte - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden. Die Taliban setzten außerdem bei Selbstmordanschlägen gegen Einrichtungen der ANDSF in den Provinzen Kandahar, Helmand und Balkh an Fahrzeugen befestigte improvisierte Sprengkörper (SVBIEDs) ein.
Angriffe, die vom Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) beansprucht oder ihm zugeschrieben werden, haben zugenommen. Zwischen dem 16.5. und dem 18.8.2021 verzeichneten die Vereinten Nationen 88 Angriffe, verglichen mit 15 im gleichen Zeitraum des Jahres 2020. Die Bewegung zielte mit asymmetrischen Taktiken auf Zivilisten in städtischen Gebieten ab.
Anschläge gegen Gläubige, Kultstätten und religiöse Minderheiten vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021
Nach Unterzeichnung des Abkommens zwischen den USA und den Taliban war es bereits Anfang März 2020 zu einem ersten großen Angriff des ISKP gekommen. Der ISKP hatte sich an den Verhandlungen nicht beteiligt und bekannte sich zu dem Angriff auf eine Gedenkfeier eines schiitischen Führers; Schätzungen zufolge wurden dabei mindestens 32 Menschen getötet und 60 Personen verletzt. Am 25.3.2020 kam es zu einem tödlichen Angriff des ISKP auf eine Gebetsstätte der Sikh (Dharamshala) in Kabul. Dabei starben 25 Menschen, 8 weitere wurden verletzt. Regierungsnahe Quellen in Afghanistan machen das Haqqani-Netzwerk für diesen Angriff verantwortlich, sie werten dies als Vergeltung für die Gewalt an Muslimen in Indien. Am Tag nach dem Angriff auf die Gebetsstätte, detonierte eine magnetische Bombe beim Krematorium der Sikh, als die Trauerfeierlichkeiten für die getöteten Sikh-Mitglieder im Gange waren. Mindestens eine Person wurde dabei verletzt. Auch 2021 kam es zu einer Reihe von Anschlägen mit improvisierten Sprengsätzen gegen religiöse Minderheiten, darunter eine Hazara-Versammlung in der Stadt Kunduz am 13.5.2021 und eine Sufi-Moschee in Kabul am 14.5.2021 sowie mehrere Personenkraftwagen, die entweder schiitische Hazara beförderten oder zwischen dem 1. und 12.6.2021 durch überwiegend von schiitischen Hazara bewohnte Gebiete in der Provinz Parwan und Kabul fuhren. Beamte, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, religiöse Gelehrte, einflussreiche Persönlichkeiten, Mitglieder der Nationalversammlung und Menschenrechtsverteidiger waren im Jahr 2020 ein häufiges Ziel gezielter Anschläge (LIB vom 04.05.2022, Kapitel „Sicherheitslage“, S. 15 – 26).Nach Unterzeichnung des Abkommens zwischen den USA und den Taliban war es bereits Anfang März 2020 zu einem ersten großen Angriff des ISKP gekommen. Der ISKP hatte sich an den Verhandlungen nicht beteiligt und bekannte sich zu dem Angriff auf eine Gedenkfeier eines schiitischen Führers; Schätzungen zufolge wurden dabei mindestens 32 Menschen getötet und 60 Personen verletzt. Am 25.3.2020 kam es zu einem tödlichen Angriff des ISKP auf eine Gebetsstätte der Sikh (Dharamshala) in Kabul. Dabei starben 25 Menschen, 8 weitere wurden verletzt. Regierungsnahe Quellen in Afghanistan machen das Haqqani-Netzwerk für diesen Angriff verantwortlich, sie werten dies als Vergeltung für die Gewalt an Muslimen in Indien. Am Tag nach dem Angriff auf die Gebetsstätte, detonierte eine magnetische Bombe beim Krematorium der Sikh, als die Trauerfeierlichkeiten für die getöteten Sikh-Mitglieder im Gange waren. Mindestens eine Person wurde dabei verletzt. Auch 2021 kam es zu einer Reihe von Anschlägen mit improvisierten Sprengsätzen gegen religiöse Minderheiten, darunter eine Hazara-Versammlung in der Stadt Kunduz am 13.5.2021 und eine Sufi-Moschee in Kabul am 14.5.2021 sowie mehrere Personenkraftwagen, die entweder schiitische Hazara beförderten oder zwischen dem 1. und 12.6.2021 durch überwiegend von schiitischen Hazara bewohnte Gebiete in der Provinz Parwan und Kabul fuhren. Beamte, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, religiöse Gelehrte, einflussreiche Persönlichkeiten, Mitglieder der Nationalversammlung und Menschenrechtsverteidiger waren im Jahr 2020 ein häufiges Ziel gezielter Anschläge (LIB vom 04.05.2022, Kapitel „Sicherheitslage“, Sitzung 15 – 26).
1.4.3. Verfolgungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten
Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräften abzusehen, solange diese sich ihnen nicht widersetzten und die Autorität der Taliban akzeptieren, wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer „schwarzen Liste“ der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände. Gemäß einem früheren Mitglied der afghanischen Verteidigungskräfte ist bei der Vorgehensweise der Taliban nun neu, dass sie mit einer Namensliste von Haus zu Haus gehen und Personen auf ihrer Liste suchen.
Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Gegenwärtig nutzt die Gruppierung soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren. Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn derzeit intensiv, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben. Auch wurde berichtet, dass die Taliban bei Kontrollpunkten Telefone durchsuchen, um Personen mit Verbindungen zu westlichen Regierungen oder Organisationen bzw. zu den [ehemaligen] afghanischen Streitkräften (ANDSF) zu finden. Viele afghanische Bürgerinnen und Bürger, die für die internationalen Streitkräfte, internationale Organisationen und für Medien gearbeitet haben, oder sich in den sozialen Medien kritisch gegenüber den Taliban äußerten, haben aus Angst vor einer Verfolgung durch die Taliban ihre Profile in den sozialen Medien daher gelöscht.
Unter anderem werten die Taliban auch aktuell im Internet verfügbare Videos und Fotos aus. Sie verfügen über Spezialkräfte, die in Sachen Informationstechnik und Bildforensik gut ausgebildet und ausgerüstet sind. Ihre Bildforensiker arbeiten gemäß einem Bericht vom August 2021 auf dem neuesten Stand der Technik der Bilderkennung und nutzen beispielsweise Gesichtserkennungssoftware. Im Rahmen der Berichterstattung über auf der Flucht befindliche Ortskräfte wurden von Medien unverpixelte Fotos veröffentlicht, welche für Personen, die sich nun vor den Taliban verstecken, gefährlich werden können.
Die Taliban haben bereits früher biometrische Daten genutzt, um Menschen ins Visier zu nehmen. In den Jahren 2016 und 2017 berichteten Journalisten, dass Taliban-Kämpfer biometrische Scanner einsetzten, um Buspassagiere, die sie für Mitglieder der Sicherheitskräfte hielten, zu identifizieren und summarisch hinzurichten; alle von Human Rights Watch (HRW) befragten Afghanen erwähnten diese Vorfälle.
Im Zuge ihrer Offensive haben die Taliban Geräte zum Auslesen von biometrischen Daten erbeutet, welche ihnen die Identifikation von Hilfskräften der internationalen Truppen erleichtern könnte [Anm.: sog. HIIDE („Handheld Interagency Identity Detection Equipment“)-Geräte]. Nach Angaben von HRW kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben, wodurch Tausende von Afghanen gefährdet sind. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Iris-Scans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist nicht genau bekannt, zu welchen Datenbanken die Taliban Zugriff haben. Laut Experten bieten die von den Taliban erlangten US-Gerätschaften nur begrenzten Zugang zu biometrischen Daten, die noch immer auf sicheren Servern gespeichert sind. Recherchen zeigten jedoch, dass eine größere Bedrohung von den Datenbanken der afghanischen Regierung selbst ausgeht, die sensible persönliche Informationen enthalten und zur Identifizierung von Millionen von Menschen im ganzen Land verwendet werden könnten. Betroffen sein könnte beispielsweise eine Datenbank, welche zum Zweck der Gehaltszahlung Angaben von Angehörigen der [ehemaligen] afghanischen Armee und Polizei enthält (das sog. Afghan Personnel and Pay System, APPS), aber auch andere Datenbanken mit biometrischen Angaben, welche die afghanische Regierung zur Erfassung ihrer Bürger anlegte, beispielsweise bei der Beantragung von Dokumenten, Bewerbungen für Regierungsposten oder Anmeldungen zur Aufnahmeprüfung für das Hochschulstudium. Informationen, die ein ehemaliger Regierungsberater mit Human Rights Watch geteilt hat, legen jedoch nahe, dass die Taliban möglicherweise keinen Zugang zu APPS haben. Eine Datenbank des [ehemaligen] afghanischen Innenministeriums, das Afghan Automatic Biometric Identification System (AABIS), sollte gemäß Plänen bis 2012 bereits 80 % der afghanischen Bevölkerung erfassen, also etwa 25 Millionen Menschen. Es gibt zwar keine öffentlich zugänglichen Informationen darüber, wie viele Datensätze diese Datenbank bis zum heutigen Zeitpunkt enthält, aber eine unbestätigte Angabe beziffert die Zahl auf immerhin 8,1 Millionen Datensätze. Trotz der Vielzahl von Systemen waren die unterschiedlichen Datenbanken allerdings nie vollständig miteinander verbunden. Berichten zufolge verwenden die Taliban auch Listen ehemaliger Beamter und ziviler Aktivisten, um deren Kinder ausfindig zu machen.
Nach der Machtübernahme der Taliban hat Google einem Insider zufolge eine Reihe von E-Mail-Konten der bisherigen Kabuler Regierung vorläufig gesperrt. Etwa zwei Dutzend staatliche Stellen in Afghanistan sollen die Server von Google für E-Mails genutzt haben. Nach Angaben eines Experten wäre dies eine „wahre Fundgrube an Informationen“ für die Taliban, allein eine Mitarbeiterliste auf einem Google Sheet sei mit Blick auf Berichte über Repressalien gegen bisherige Regierungsmitarbeiter ein großes Problem. Mehrere afghanische Regierungsstellen nutzten auch E-Mail-Dienste von Microsoft, etwa das Außenministerium und das Präsidialamt. Unklar ist, ob das Softwareunternehmen Maßnahmen ergreift, um zu verhindern, dass Daten in die Hände der Taliban fallen. Ein Experte sagte, er halte die von den USA aufgebaute IT-Infrastruktur für einen bedeutenden Faktor für die Taliban. Dort gespeicherte Informationen seien „wahrscheinlich viel wertvoller für eine neue Regierung als alte Hubschrauber“.
Da die Taliban Kabul so schnell einnahmen, hatten viele Büros keine Zeit, Beweise zu vernichten, die sie in den Augen der Taliban belasten. Berichten zufolge wurden von der britischen Botschaft beispielsweise Dokumente zurückgelassen, welche persönliche Daten von afghanischen Ortskräften und Bewerbern enthielten.
Im Rahmen der Evakuierungsbemühungen rund um Ausländer und afghanische Ortskräfte nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul gaben US-Beamte den Taliban eine Liste mit den Namen US-amerikanischer Staatsbürger, Inhaber von Green Cards [Anm.: US-amer. Aufenthaltsberechtigungskarten] und afghanischer Verbündeter, um ihnen die Einreise in den von den Taliban kontrollierten Außenbereich des Flughafens von Kabul zu gewähren - eine Entscheidung, die kritisiert wurde. Gemäß einem Vertreter der US-amerikanischen Streitkräfte hätte die US-Regierung die betroffenen Afghanen somit auf eine „Todesliste“ gesetzt, wobei US-Präsident Biden in einer Pressekonferenz darauf angesprochen meinte, dass auf der Liste befindliche Afghanen von den Taliban bei den Kontrollen durchgelassen wurden.
Einem Bericht des Human Rights Watch nach, führen Taliban auch Durchsuchungsaktionen durch, einschließlich nächtlicher Razzien, um verdächtige ehemalige Beamte festzunehmen und zuweilen gewaltsam verschwinden zu lassen. Bei den Durchsuchungen bedrohen und misshandeln die Taliban häufig Familienmitglieder, um sie dazu zu bringen, den Aufenthaltsort der Untergetauchten preiszugeben. Einige der schließlich aufgegriffenen Personen wurden hingerichtet oder in Gewahrsam genommen, ohne dass ihre Inhaftierung bestätigt oder ihr Aufenthaltsort bekannt gegeben wurde (LIB vom 04.05.2022, Kapitel „Verfolgungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten“, S. 26 - 29).Einem Bericht des Human Rights Watch nach, führen Taliban auch Durchsuchungsaktionen durch, einschließlich nächtlicher Razzien, um verdächtige ehemalige Beamte festzunehmen und zuweilen gewaltsam verschwinden zu lassen. Bei den Durchsuchungen bedrohen und misshandeln die Taliban häufig Familienmitglieder, um sie dazu zu bringen, den Aufenthaltsort der Untergetauchten preiszugeben. Einige der schließlich aufgegriffenen Personen wurden hingerichtet oder in Gewahrsam genommen, ohne dass ihre Inhaftierung bestätigt oder ihr Aufenthaltsort bekannt gegeben wurde (LIB vom 04.05.2022, Kapitel „Verfolgungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten“, Sitzung 26 - 29).
1.4.4. Taliban
Die Taliban sind seit Jahrzehnten in Afghanistan aktiv. Die Taliban-Führung regierte Afghanistan zwischen 1996 und 2001, als sie von US-amerikanischen/internationalen Streitkräften entmachtet wurde. Nach ihrer Entmachtung hat sie weiterhin einen Aufstand geführt. 2018 begannen die USA Verhandlungen mit einer Taliban-Delegation in Doha, im Februar 2020 wurde der Vertrag, in welchem sich die US-amerikanische Regierung zum Truppenabzug verpflichtete, unterschrieben, wobei die US-Truppen bis Ende August 2021 aus Afghanistan abzogen. Nachdem der bisherige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein. Die Taliban-Führung kehrte daraufhin aus Doha zurück, wo sie erstmals 2013 ein politisches Büro eröffnet hatte. Im September 2021 kündigten sie die Bildung einer „Übergangsregierung“ an. Entgegen früherer Aussagen handelt es sich dabei nicht um eine „inklusive“ Regierung unter Beteiligung unterschiedlicher Akteure, sondern um eine reine Talibanregierung.
Seit 2001 hat die Gruppe einige Schlüsselprinzipien beibehalten, darunter eine strenge Auslegung der Scharia in den von ihr kontrollierten Gebieten. Die Taliban sind eine religiös motivierte, religiös konservative Bewegung, die das, was sie als ihre zentralen „Werte“ betrachten, nicht aufgeben wird. Wie sich diese Werte in einer künftigen Verfassung widerspiegeln und in der konkreten Politik zum Tragen kommen, hängt von den täglichen politischen Verhandlungen zwischen den verschiedenen politischen Kräften und dem Kräfteverhältnis zwischen ihnen ab. Aufgrund der schnellen und umfangreichen militärischen Siege der Taliban im Sommer 2021 hat die Gruppierung nun jedoch wenig Grund, die Macht mit anderen Akteuren zu teilen (LIB vom 04.05.2022, Kapitel „Taliban“, S. 73 – 74).Seit 2001 hat die Gruppe einige Schlüsselprinzipien beibehalten, darunter eine strenge Auslegung der Scharia in den von ihr kontrollierten Gebieten. Die Taliban sind eine religiös motivierte, religiös konservative Bewegung, die das, was sie als ihre zentralen „Werte“ betrachten, nicht aufgeben wird. Wie sich diese Werte in einer künftigen Verfassung widerspiegeln und in der konkreten Politik zum Tragen kommen, hängt von den täglichen politischen Verhandlungen zwischen den verschiedenen politischen Kräften und dem Kräfteverhältnis zwischen ihnen ab. Aufgrund der schnellen und umfangreichen militärischen Siege der Taliban im Sommer 2021 hat die Gruppierung nun jedoch wenig Grund, die Macht mit anderen Akteuren zu teilen (LIB vom 04.05.2022, Kapitel „Taliban“, Sitzung 73 – 74).
1.4.4.1. Struktur und Führung
Die Taliban bezeichneten sich [vor ihrer Machtübernahme] selbst als das Islamische Emirat Afghanistan. Sie positionierten sich als Schattenregierung Afghanistans. Ihre Kommissionen und Führungsgremien entsprachen den Verwaltungsämtern und -pflichten einer typischen Regierung, die in weiten Teilen Afghanistans eine Parallelverwaltung betrieb. Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando der Taliban sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban, definiert, welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde.
Die wichtigsten Entscheidungen werden von einem Führungsrat getroffen, der nach seinem langjährigen Versteck auch als Quetta-Schura bezeichnet wird. Dem Rat gehören neben dem Taliban-Chef und dessen Stellvertretern rund zwei Dutzend weitere Personen an.
Die Mitglieder der Quetta-Schura sind vor allem Vertreter des Talibanregimes von 1996-2001. Neben der Quetta-Schura, welche [vor der Machtübernahme der Taliban in Kabul] die Talibanangelegenheiten in elf Provinzen im Süden, Südwesten und Westen Afghanistans regelte, gibt es beispielsweise auch die Peshawar-Schura, welche diese Aufgabe in 19 weiteren Provinzen übernommen hatte, sowie auch die Miran Shah-Schura. Das Haqqani-Netzwerk mit seinen Kommandanten in Ostafghanistan und Pakistan hat enge Verbindungen zu den beiden letztgenannten Schuras.
Die Quetta-Schura übt eine gewisse Kontrolle über die rund ein Dutzend verschiedenen Kommissionen aus, welche als „Ministerien“ fungierten. Die Taliban unterhielten [vor ihrer Machtübernahme in Kabul] beispielsweise eine Kommission für politische Angelegenheiten mit Sitz in Doha, welche im Februar 2020 die Friedensverhandlungen mit den USA abschloss. Nach Angaben des Talibansprechers Zabihullah Mujahid hat diese Kommission keine direkte Kontrolle über die Talibankämpfer in Afghanistan. Die militärischen Kommandostrukturen bis hinunter zur Provinz- und Distriktebene unterstehen nämlich der Kommission für militärische Angelegenheiten.
Die höchste Instanz in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten ist Mullah Haibatullah Akhundzada. Er ist seit 2016 der „Amir al Muminin“ oder „Emir der Gläubigen“, ein Titel, der ihm von Aiman Al-Zawahiri, dem Anführer von Al-Qaida, verliehen wurde. Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied der Rahbari-Schura (Quetta-Schura). Mullah Abdul Ghani Baradar, der vormalige Leiter der Kommission für politische Angelegenheiten und Vorsitzender des Verhandlungsteams der Taliban in Doha, wurde gemeinsam mit Mawlawi Abdul Salam Hanafi zu stellvertretenden Ministerpräsidenten ernannt. Als Innenminister wurde Mawlawi Sirajuddin Haqqani ernannt, der Führer des Haqqani-Netzwerkes, der in den USA immer noch auf der „Gesucht“ Liste des FBI aufscheint. Als Verteidigungsminister wurde Mawlawi Mohammad Yaqoob Mujahid ernannt und als Außenminister Mawlawi Amir Khan Muttaqi. Haibatullah Akhunzada wird sich als „Oberster Führer“ auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren. In Kandarhar hatte er im Oktober 2021 seinen ersten öffentlichen Auftritt.
Die Taliban treten nach außen hin geeint auf, trotz Berichten über interne Spannungen oder Spaltungen. Im Juni 2021 berichtete der UN-Sicherheitsrat, dass die unabhängigen Operationen und die Macht von Taliban-Kommandanten vor Ort für den Führungsrat der Taliban (die Quetta-Schura) zunehmend Anlass zur Sorge sind. Spannungen zwischen der politischen Führung und einigen militärischen Befehlshabern sind Ausdruck anhaltender interner Rivalitäten, Stammesfehden und Meinungsverschiedenheiten über die Verteilung der Einnahmen der Taliban. Zuletzt wurde auch über interne Meinungsverschiedenheiten bei der Regierungsbildung berichtet, was vom offiziellen Sprecher der Taliban jedoch dementiert wurde. Haibatullah Akhunzada warnte im November die Taliban, dass es in ihren Reihen Einheiten geben könnte, die „gegen den Willen der Regierung arbeiten“.
Die Taliban sind somit keine monolithische Organisation. Gemäß einem Experten für die Organisationsstruktur der Taliban unterstehen nur rund 40-45 Prozent der Truppen der Talibanführung. Rund 35 Prozent werden von Sirajuddin Haqqani angeführt, weitere ca. 25 Prozent von Taliban aus dem Norden des Landes (Tadschiken und Usbeken). Was militärische Operationen betrifft, so handelt es sich um einen vernetzten Aufstand mit einer starken Führung an der Spitze und dezentralisierten lokalen Befehlshabern, die Ressourcen auf Distriktebene mobilisieren können (LIB vom 04.05.2022, Kapitel „Taliban“, Unterkapitel „Struktur und Führung“, S. 74 – 77).Die Taliban sind somit keine monolithische Organisation. Gemäß einem Experten für die Organisationsstruktur der Taliban unterstehen nur rund 40-45 Prozent der Truppen der Talibanführung. Rund 35 Prozent werden von Sirajuddin Haqqani angeführt, weitere ca. 25 Prozent von Taliban aus dem Norden des Landes (Tadschiken und Usbeken). Was militärische Operationen betrifft, so handelt es sich um einen vernetzten Aufstand mit einer starken Führung an der Spitze und dezentralisierten lokalen Befehlshabern, die Ressourcen auf Distriktebene mobilisieren können (LIB vom 04.05.2022, Kapitel „Taliban“, Unterkapitel „Struktur und Führung“, Sitzung 74 – 77).
1.4.5. Wehrdienst und Zwangsrekrutierung
Vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021
Bis zur Machtübernahme der Taliban im August 2021 gab es in Afghanistan keine Wehrpflicht. Das vorgeschriebene Mindestalter für die freiwillige Meldung betrug 18 Jahre. Da die Tätigkeit als Soldat oder Polizist für den großen Teil der jungen männlichen Bevölkerung eine der wenigen Verdienstmöglichkeiten darstellte, bestand grundsätzlich kein Anlass für Zwangsrekrutierungen zu staatlichen Sicherheitskräften.
Das Problem der Rekrutierung von Kindern, einschließlich Zwangsrekrutierung sowie Entführungen und sexueller Missbrauch von Minderjährigen durch regierungsfeindliche Gruppen, Milizen oder afghanische Sicherheitskräfte bestand bis zur Übernahme der Taliban weiter. Für 2020 ist die Rekrutierung von insgesamt 196 Jungen belegt, davon 172 durch die Taliban. Weitere 17 Vorfälle gingen auf das Konto der staatlichen Sicherheitskräfte.
Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilte die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert wurden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet waren.
Es besteht relativer Konsens darüber, wie die Rekrutierung für die Streitkräfte der Taliban erfolgte: Sie lief hauptsächlich über bestehende traditionelle Netzwerke und organisierte Aktivitäten im Zusammenhang mit religiösen Institutionen. Layha, der Verhaltenskodex der Taliban, enthält einige Bestimmungen über verschiedene Formen der Einladung sowie Bestimmungen, wie sich die Kader verhalten sollen, um Menschen zu gewinnen und Sympathien aufzubauen. Eines der Sonderkomitees der Quetta Schura [Anm.: militante afghanische Organisation der Taliban mit Basis in Quetta/Pakistan] war für die Rekrutierung verantwortlich. UNAMA hat Fälle der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindern durch die Taliban dokumentiert, um IEDs (Improvised Explosive Devices) zu platzieren, Sprengstoff zu transportieren, bei der Sammlung nachrichtendienstlicher Erkenntnisse zu helfen und Selbstmordattentate zu verüben, wobei auch positive Schritte von der Taliban-Kommission für die Verhütung ziviler Opfer und Beschwerden unternommen wurden, um Fälle von Rekrutierung und Einsatz von Kindern zu untersuchen und korrigierend einzugreifen.
In Gebieten, in denen regierungsfeindliche Gruppen in der Vergangenheit Kontrolle ausübten, gab es eine Vielzahl an Methoden, um Kämpfer zu rekrutieren, darunter auch solche, die auf Zwang basieren, wobei der Begriff Zwangsrekrutierung von Quellen unterschiedlich interpretiert und Informationen zur Rekrutierung unterschiedlich kategorisiert werden. Grundsätzlich hatten die Taliban keinen Mangel an freiwilligen Rekruten und machten nur in Ausnahmefällen von Zwangsrekrutierung Gebrauch. Druck und Zwang, den Taliban beizutreten, waren jedoch nicht immer gewalttätig. Landinfo versteht Zwang im Zusammenhang mit Rekrutierung dahingehend, dass jemand, der sich einer Mobilisierung widersetzt, speziellen Zwangsmaßnahmen und Übergriffen (zumeist körperlicher Bestrafung) durch den Rekrutierer ausgesetzt ist. Die Zwangsmaßnahmen können auch andere schwerwiegende Maßnahmen beinhalten und gegen Dritte, beispielsweise Familienmitglieder, gerichtet sein. Auch wenn jemand keinen Drohungen oder körperlichen Übergriffen ausgesetzt ist, können Faktoren wie Armut, kulturelle Gegebenheiten und Ausgrenzung die Unterscheidung zwischen freiwilliger und zwangsweiser Beteiligung zum Verschwimmen bringen.
Sympathisanten der Taliban waren Einzelpersonen und Gruppen von, vielfach jungen, desillusionierten Männern. Ihre Motive waren der Wunsch nach Rache und Heldentum, gepaart mit religiösen und wirtschaftlichen Gründen. Sie fühlten sich nicht zwingend den zentralen Werten der Taliban verpflichtet. Die meisten haben das Vertrauen in das Staatsbildungsprojekt verloren und glaubten nicht länger, dass es möglich ist, ein sicheres und stabiles Afghanistan zu schaffen. Viele schlossen sich den Aufständischen aus Angst oder Frustration über die Übergriffe auf die Zivilbevölkerung an. Armut, Hoffnungslosigkeit und fehlende Zukunftsperspektiven waren die wesentlichen Erklärungsgründe.
Vor einigen Jahren waren Mittel wie Pamphlete, DVDs und Zeitschriften bis hin zu Radio, Telefon und web-basierter Verbreitung wichtige Instrumente des Propagandaapparats der Taliban. Während Internet und soziale Medien wie Twitter, Blogs und Facebook sich in den letzten Jahren zu sehr wichtigen Foren und Kanälen für die Verbreitung der Botschaft dieser Bewegung entwickelt haben, dienen sie auch als Instrument für die Anwerbung. Über die sozialen Medien konnten die Taliban mit Sympathisanten und potenziellen Rekruten Kontakt aufnehmen. Die Taliban haben verstanden, dass ohne soziale Medien kein Krieg gewonnen werden kann. Sie haben ein umfangreiches Kommunikations- und Mediennetzwerk für Propaganda und Rekrutierung aufgebaut. Zusätzlich unternahmen die Taliban persönlich und direkt Versuche, die Menschen von ihrer Ideologie und Weltanschauung zu überzeugen, damit sie die Bewegung unterstützen. Ein Gutteil dieser Aktivitäten lief über religiöse Netzwerke.
Die Entscheidung, Rekruten zu mobilisieren, wird von den Familienoberhäuptern, Stammesältesten und Gemeindevorstehern getroffen. Dadurch wird dies nicht als Zwangsrekrutierung wahrgenommen, da die Entscheidungen der Anführer als legitim und akzeptabel gesehen werden. Personen, die sich dem widersetzen, gehen ein Risiko ein, dass sie oder ihre Familien bestraft oder getötet werden, wenngleich die Taliban nachsichtiger als der ISKP seien und lokale Entscheidungen eher akzeptieren würden. Andererseits wurde berichtet, dass es in Gebieten, die von den Taliban kontrolliert wurden oder in denen die Taliban stark präsent waren, de facto unmöglich war, offenen Widerstand gegen die Bewegung zu leisten.
Die erweiterte Familie konnte angeblich auch eine Zahlung leisten, anstatt Rekruten zu stellen. Diese Praktiken implizieren, dass es die ärmsten Familien waren, die Kämpfer stellten, da sie keine Mittel haben, um sich freizukaufen.
Die Taliban wandten, laut Berichten von NGOs und UN, Täuschung, Geldzusagen, falsche religiöse Zusammenhänge oder Zwang an, um Kinder zu Selbstmordattentaten zu bewegen, teilweise wurden die Kinder zur Ausbildung nach Pakistan gebracht. Im Jahr 2020 gab es laut UNAMA insgesamt 196 Jungen, hauptsächlich im Norden und Nordosten des Landes, die sowohl von den Taliban als auch von den afghanischen Sicherheitskräften rekrutiert wurden. Es ist wichtig anzumerken, dass Fälle der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindern in Afghanistan aufgrund der damit verbundenen Sensibilität und der Sorge um die Sicherheit der Kinder in hohem Maße unterrepräsentiert sind.
Nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021
Die Taliban haben im Oktober 2021 den Aufbau einer eigenen Armee angekündigt. Diese soll sich sowohl aus den bisherigen Taliban-Milizen als auch aus Resten der aufgelösten vorherigen afghanischen Armee zusammensetzen, welche mit den modernsten Waffen ausgerüstet werden sollen, um die Interessen, Werte und Grenzen Afghanistans zu schützen. Im November 2021 gab das Verteidigungsministerium der Taliban bekannt, dass die zukünftige Armee aus acht Korps bestehen soll. Die Taliban haben noch nicht offiziell mit der Ausbildung von Angehörigen für ihre neue Armee begonnen, aber Dutzende von Taliban-Mitgliedern sind damit beschäftigt, sich in verschiedenen Provinzen Afghanistans ausbilden zu lassen. Es gibt kaum Anzeichen dafür, dass die Taliban ehemalige Truppen in ihre Reihen aufgenommen haben, aber Ende Februar 2022 ernannten sie zwei hochrangige ehemalige Offiziere der afghanischen Nationalarmee zu leitenden Mitarbeitern des Verteidigungsministeriums (LIB vom 04.05.2022, Kapitel „Wehrdienst und Zwangsrekrutierung“, S. 101 – 104). Die Taliban haben im Oktober 2021 den Aufbau einer eigenen Armee angekündigt. Diese soll sich sowohl aus den bisherigen Taliban-Milizen als auch aus Resten der aufgelösten vorherigen afghanischen Armee zusammensetzen, welche mit den modernsten Waffen ausgerüstet werden sollen, um die Interessen, Werte und Grenzen Afghanistans zu schützen. Im November 2021 gab das Verteidigungsministerium der Taliban bekannt, dass die zukünftige Armee aus acht Korps bestehen soll. Die Taliban haben noch nicht offiziell mit der Ausbildung von Angehörigen für ihre neue Armee begonnen, aber Dutzende von Taliban-Mitgliedern sind damit beschäftigt, sich in verschiedenen Provinzen Afghanistans ausbilden zu lassen. Es gibt kaum Anzeichen dafür, dass die Taliban ehemalige Truppen in ihre Reihen aufgenommen haben, aber Ende Februar 2022 ernannten sie zwei hochrangige ehemalige Offiziere der afghanischen Nationalarmee zu leitenden Mitarbeitern des Verteidigungsministeriums (LIB vom 04.05.2022, Kapitel „Wehrdienst und Zwangsrekrutierung“, Sitzung 101 – 104).
1.4.6. Allgemeine Menschenrechtslage
Es ist nicht davon auszugehen, dass die Verfassung der afghanischen Republik aus Sicht der Taliban aktuell fortbesteht. Eine neue oder angepasste Verfassung existiert bislang nicht; politische Aussagen der Taliban, übergangsweise die Verfassung von 1964 in Teilen nutzen zu wollen, blieben bislang ohne unmittelbare Auswirkungen. Die gewählte Regierung Afghanistans, die durch einen von den Taliban geführten Aufstand sowie durch Gewalt, Korruption und mangelhafte Wahlverfahren unterminiert wurde, bot vor ihrem Zusammenbruch im Jahr 2021 dennoch ein breites Spektrum an individuellen Rechten. Seit dem Sturz der gewählten Regierung haben die Taliban den politischen Raum des Landes geschlossen; Opposition gegen ihre Herrschaft wird nicht geduldet, während Frauen und Minderheitengruppen durch das neue Regime in ihren Rechten beschnitten wurden. Unter der Taliban-Herrschaft werden die Rechte auf freie
Meinungsäußerung, Freiheit und Versammlungsfreiheit zunehmend eingeschränkt, und jede Jede Form von Dissens wird mit Verschwindenlassen, willkürlichen Verhaftungen und unrechtmäßiger Inhaftierung bestraft.
Es gibt Berichte über grobe Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021, wobei diese im Einzelfall nur schwer zu verifizieren sind, darunter Hausdurchsuchungen, Willkürakte und Erschießungen. Die Gruppe soll Tür-zu-Tür-Durchsuchungen durchführen, und auch an einigen Kontrollpunkten der Taliban wurden gewalttätige Szenen gemeldet. Ebenso deuteten seit August zahlreiche Berichte darauf hin, dass die Taliban gewaltsam in Wohnungen und Büros eindrangen, um nach politischen Gegnern und nach Personen zu suchen, die die NATO- und US-Missionen unterstützt hatten. Diejenigen, die für die Regierung oder andere ausländische Mächte gearbeitet haben, sowie Journalisten und Aktivisten sagen, dass sie Repressalien fürchten, und es gibt Berichte über das gewaltsame Verschwindenlassen von Frauen, willkürliche Verhaftungen von Journalisten und Aktivisten der Zivilgesellschaft durch die Taliban sowie über Einzeltäter oder kriminelle Gruppen, die sich als Taliban ausgeben und Hausdurchsuchungen, Plünderungen und Ähnliches durchführen.
UNAMA, AIHRC und andere Beobachter berichteten, dass es sowohl unter der früheren Regierung als auch unter den Taliban im ganzen Land zu willkürlichen und lang andauernden Inhaftierungen kam, einschließlich von Personen, die ohne richterliche Genehmigung festgehalten wurden. Die ehemaligen Regierungsbehörden informierten die Inhaftierten häufig nicht über die gegen sie erhobenen Anschuldigungen.
Beispielsweise wurde Berichten zufolge ein beliebter Komiker, der früher für die Polizei gearbeitet hatte, aus seinem Haus entführt und von den Taliban am oder um den 28.7.2021 getötet, ein Volkssänger von den Taliban erschossen und eine frühere Polizeiangestellte, die im achten Monat schwanger war, vor ihren Kindern erschossen.
Die Europäische Union hat erklärt, dass die von ihr zugesagte Entwicklungshilfe in Höhe von mehreren Milliarden Dollar von Bedingungen wie der Achtung der Menschenrechte durch die Taliban abhängt (LIB vom 04.05.2022, Kapitel „Allgemeine Menschenrechtslage“, S. 105 und 106).Die Europäische Union hat erklärt, dass die von ihr zugesagte Entwicklungshilfe in Höhe von mehreren Milliarden Dollar von Bedingungen wie der Achtung der Menschenrechte durch die Taliban abhängt (LIB vom 04.05.2022, Kapitel „Allgemeine Menschenrechtslage“, Sitzung 105 und 106).
1.4.7. Kinder
Die afghanische Bevölkerung ist eine der jüngsten und am schnellsten wachsenden der Welt - mit rund 47 % der Bevölkerung (27,5 Millionen Afghanen) unter 25 Jahren und davon 46 % (11,7 Millionen Kinder) unter 15 Jahren. Das Durchschnittsalter in Afghanistan liegt bei 18,4 Jahren. Die Volljährigkeit begann vor der Machtübernahme durch die Taliban mit dem 18. Geburtstag, wobei einige politische Kräfte dies mit Verweis auf die Scharia ablehnen. Die Zwangsverheiratung auch von Kindern unter dem gesetzlichen Mindestalter der Ehefähigkeit - 18 Jahre für Männer, 16 für Frauen (mit Zustimmung des Vaters 15 Jahre) - ist weit verbreitet. Ein afghanischer Vater überträgt die Staatsbürgerschaft auf sein Kind. Die Geburt im Land oder durch eine Mutter mit Staatsbürgerschaft allein verleiht nicht die Staatsbürgerschaft. Eine Adoption wird rechtlich nicht anerkannt.
Anfang Dezember verkündeten die Taliban ein Verbot der Zwangsverheiratung von Frauen in Afghanistan. In dem Erlass wurde kein Mindestalter für die Eheschließung genannt, das bisher auf 16 Jahre festgelegt war. Zwangsverheiratungen sind eine sozial akzeptierte Bewältigungsstrategie in wirtschaftlichen Notlagen und finden in Folge der desaströsen Wirtschaftslage weiter Verbreitung, wobei Mädchen in die Zwangsheirat verkauft werden, um das wirtschaftliche Überleben der Familie zu sichern. Es existieren Berichte über die Zwangsverheiratung von Mädchen mit Talibankämpfern nach der Machtübernahme und nach Angaben der Vereinten Nationen sind Mädchen zunehmend von Zwangsheirat bedroht.
Das Familienleben gilt als Schnittstelle für Fürsorge und Schutz. Armut, schlechte Familiendynamik und der Verlust wichtiger Familienmitglieder können das familiäre Umfeld für Kinder stark beeinflussen. Die afghanische Gesellschaft ist patriarchal (ältere Männer treffen die Entscheidungen), patrilinear (ein Kind gehört der Familie des Vaters an) und patrilokal (ein Mädchen zieht nach der Heirat in den Haushalt des Mannes). Die wichtigste soziale und ökonomische Einheit ist die erweiterte Familie, wobei soziale Veränderungen, welche mit Vertreibung und Verstädterung verbunden sind, den Einfluss der Familie etwas zurückgedrängt haben. Heim und Familie sind private Bereiche. Das Familienleben findet hinter schützenden Mauern statt, welche allerdings auch familiäre Probleme vor der Öffentlichkeit verbergen.
Kinder litten bis zur Machtübernahme der Taliban besonders unter dem bewaffneten Konflikt und wurden Opfer von Zwangsrekrutierung, vor allem von Seiten der Taliban. In den vergangenen fünf Jahren haben bewaffnete Kräfte und Gruppen in Afghanistan Berichten zufolge Tausende von Kindern sowohl für Kampf- als auch für Unterstützungsaufgaben rekrutiert, auch für sexuelle Zwecke. Während des gesamten Jahres 2020 rekrutierten die Taliban, die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte und regierungsfreundliche bewaffnete Gruppen weiterhin Kinder. Zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2020 verifizierte UNAMA die Rekrutierung und den Einsatz von 196 Jungen, wobei die meisten Fälle in den nördlichen und nordöstlichen Regionen des Landes auftraten. Es ist jedoch wichtig anzumerken, dass Rekrutierung und Einsatz von Kindern in Afghanistan oft nicht gemeldet werden.
In der ersten Hälfte des Jahres 2021 machten Kinder 32 % aller zivilen Opfer aus, darunter die höchste Zahl von Mädchen, die jemals von UNAMA erfasst wurde. Unter den zivilen Opfern des Angriffs auf den Flughafen von Kabul am 26.8.2021 waren Berichten zufolge auch Kinder.
Weiterhin fortbestehende Probleme sind sexueller Missbrauch von Kindern und Jugendlichen und Kinderarbeit. Es ist noch unklar, inwieweit die Taliban die dahin gehende bisher vorhandene Gesetzgebung und Strafverfolgung übernehmen. Berichten zufolge hat die Polizei Kinder geschlagen und sexuell missbraucht. Kinder, die wegen Missbrauchs die Polizei um Hilfe baten, berichteten auch, dass sie von Strafverfolgungsbeamten weiter schikaniert und misshandelt wurden, insbesondere in bacha bazi-Fällen, was die Opfer davon abhielt, ihre Ansprüche anzuzeigen.
Eine Prognose der IPC vom Oktober 2021 ging davon aus, dass bis Ende des Jahres 2021 bis zu 3,2 Millionen Kinder unter fünf Jahren an akuter Unterernährung leiden würden. Auch das WFP (World Food Programm) und die FAO (Food and Agriculture Organization) warnten, dass eine Million Kinder an schwerer akuter Unterernährung zu sterben drohten, wenn sie nicht umgehend lebensrettende Maßnahmen erhielten. Von 1.2022 bis 3.2022 sind bereits etwa 13.000 Neugeborene an Unterernährung und hungerbedingten Krankheiten gestorben (LIB vom 04.05.2022, Kapitel „Kinder“, S. 138 – 139).Eine Prognose der IPC vom Oktober 2021 ging davon aus, dass bis Ende des Jahres 2021 bis zu 3,2 Millionen Kinder unter fünf Jahren an akuter Unterernährung leiden würden. Auch das WFP (World Food Programm) und die FAO (Food and Agriculture Organization) warnten, dass eine Million Kinder an schwerer akuter Unterernährung zu sterben drohten, wenn sie nicht umgehend lebensrettende Maßnahmen erhielten. Von 1.2022 bis 3.2022 sind bereits etwa 13.000 Neugeborene an Unterernährung und hungerbedingten Krankheiten gestorben (LIB vom 04.05.2022, Kapitel „Kinder“, Sitzung 138 – 139).
1.4.8. Religionsfreiheit
Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7 % und die Schiiten auf 10 bis 19 % der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen weniger als 0,3 % der Bevölkerung aus. Genaue Angaben zur Größe der christlichen Gemeinschaft sind nicht vorhanden. Der letzte bislang in Afghanistan lebende Jude hat nach der Machtübernahme der Taliban das Land verlassen. Die muslimische Gemeinschaft der Ahmadi schätzt, dass sie landesweit 450 Anhänger hat, gegenüber 600 im Jahr 2017. Genaue Angaben zur Größe der Gemeinschaft der Ahmadi und der christlichen Gemeinschaft sind nicht vorhanden.
Bereits vor der Machtübernahme der Taliban waren die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt. In den fünf Jahren vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie; jedoch berichteten Personen, die vom Islam konvertieren, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskierten. Nach Angaben der US-Kommission für internationale Religionsfreiheit (USCIRF) sind Angehörige religiöser Gruppen auch weiterhin stark von der Verfolgung durch die Taliban bedroht. Zuletzt haben auch Salafisten, die wie die Taliban Sunniten sind, jedoch der wahhabitischen Schule angehören, die Taliban beschuldigt, ihre Gotteshäuser zu schließen und ihre Mitglieder zu verhaften bzw. zu töten. In einigen Gebieten Afghanistans (unter anderem Kabul) haben die Taliban alle Männer zur Teilnahme an den Gebetsversammlungen in den Moscheen verpflichtet und/oder Geldstrafen gegen Einwohner verhängt, die nicht zu den Gebeten erschienen sind bzw. gedroht, dass Männer, die nicht zum Gebet in die Moschee gehen, strafrechtlich verfolgt werden könnten (LIB vom 04.05.2022, Kapitel „Religionsfreiheit“, S. 116 und 118).Bereits vor der Machtübernahme der Taliban waren die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt. In den fünf Jahren vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie; jedoch berichteten Personen, die vom Islam konvertieren, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskierten. Nach Angaben der US-Kommission für internationale Religionsfreiheit (USCIRF) sind Angehörige religiöser Gruppen auch weiterhin stark von der Verfolgung durch die Taliban bedroht. Zuletzt haben auch Salafisten, die wie die Taliban Sunniten sind, jedoch der wahhabitischen Schule angehören, die Taliban beschuldigt, ihre Gotteshäuser zu schließen und ihre Mitglieder zu verhaften bzw. zu töten. In einigen Gebieten Afghanistans (unter anderem Kabul) haben die Taliban alle Männer zur Teilnahme an den Gebetsversammlungen in den Moscheen verpflichtet und/oder Geldstrafen gegen Einwohner verhängt, die nicht zu den Gebeten erschienen sind bzw. gedroht, dass Männer, die nicht zum Gebet in die Moschee gehen, strafrechtlich verfolgt werden könnten (LIB vom 04.05.2022, Kapitel „Religionsfreiheit“, Sitzung 116 und 118).
1.4.9. Ethnische Gruppen
In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 32 und 37,5 Millionen Menschen. Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht. Die größten Bevölkerungsgruppen sind Paschtunen (32-42%), Tadschiken (ca. 27%), Hazara (ca. 9-20%) und Usbeken (ca. 9%), gefolgt von Turkmenen und Belutschen (jeweils ca. 2%).
Neben den alten Blöcken der Islamisten und linksgerichteten politischen Organisationen [Anm.: welche oftmals vor dem Einmarsch der Sowjetunion in Afghanistan entstanden] mobilisieren politische Parteien in Afghanistan vornehmlich entlang ethnischer Linien, wobei letztere Tendenz durch den Krieg noch weiter zugenommen hat. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen.
Die am 7.9.2021 gebildete Übergangsregierung der Taliban umfasste nur drei Vertreter der usbekischen bzw. der tadschikischen Minderheiten, durch weitere Ernennungen kamen mittlerweile wenige weitere, darunter ein Vertreter der Hazara, hinzu.
Darüber hinaus unterliegen - soweit bislang erkennbar - ethnische Minderheiten, aber keiner grundsätzlichen Verfolgung durch die Taliban, solange sie deren Machtanspruch akzeptieren. So waren zum Beispiel am 20.12.2021 alle 34 Provinzgouverneure männlich und überwiegend Paschtunen, während andere ethnische Gruppen kaum vertreten waren (LIB vom 04.05.2022, Kapitel „Schiiten“, S. 123).Darüber hinaus unterliegen - soweit bislang erkennbar - ethnische Minderheiten, aber keiner grundsätzlichen Verfolgung durch die Taliban, solange sie deren Machtanspruch akzeptieren. So waren zum Beispiel am 20.12.2021 alle 34 Provinzgouverneure männlich und überwiegend Paschtunen, während andere ethnische Gruppen kaum vertreten waren (LIB vom 04.05.2022, Kapitel „Schiiten“, Sitzung 123).
1.4.9.1. Paschtunen
Ethnische Paschtunen sind mit ca. 40% der Gesamtbevölkerung die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pashto; als Verkehrssprache sprechen viele auch Dari. Sie sind sunnitische Muslime. Paschtunen siedeln in einem halbmondförmigen Gebiet, das sich von Nordwestafghanistan über den gesamten Süden und die Gebiete östlich von Kabul bis in den Nordwesten Pakistans erstreckt. Kleinere Gruppen sind über das gesamte Land verstreut, auch im Norden des Landes, wo Paschtunen Ende des 19. Jahrhunderts speziell angesiedelt wurden und sich seitdem auch selbst angesiedelt haben.
Grundlage des paschtunischen Selbstverständnisses sind ihre genealogischen Überlieferungen und die darauf beruhende Stammesstruktur. Eng mit der Stammesstruktur verbunden ist ein komplexes System von Wertvorstellungen und Verhaltensrichtlinien, die häufig unter dem Namen Paschtunwali zusammengefasst werden und die besagen, dass es für einen Paschtunen nicht ausreicht, Paschtu zu sprechen, sondern dass man auch die Regeln dieses Ehren- und Verhaltenskodex befolgen muss. Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Stammlinienverband bedeutet viele Verpflichtungen, aber auch Rechte, weshalb sich solche Verbände als Solidaritätsgruppen verstehen lassen. Die Taliban sind eine vorwiegend paschtunische Bewegung, werden aber nicht als nationalistische Bewegung gesehen. Die Taliban rekrutieren auch aus anderen ethnischen Gruppen. Die Unterstützung der Taliban durch paschtunische Stämme ist oftmals in der Marginalisierung einzelner Stämme durch die Regierung und im Konkurrenzverhalten oder der Rivalität zwischen unterschiedlichen Stämmen begründet. Die derzeitige Taliban-Regierung besteht fast ausschließlich aus männlichen Taliban-Kämpfern, Klerikern und politischen Führern, die der vorherrschenden Volksgruppe der Paschtunen angehören (LIB vom 04.05.2022, Kapitel „Ethnische Gruppen“, Unterkapitel „Paschtunen“, S. 124).Grundlage des paschtunischen Selbstverständnisses sind ihre genealogischen Überlieferungen und die darauf beruhende Stammesstruktur. Eng mit der Stammesstruktur verbunden ist ein komplexes System von Wertvorstellungen und Verhaltensrichtlinien, die häufig unter dem Namen Paschtunwali zusammengefasst werden und die besagen, dass es für einen Paschtunen nicht ausreicht, Paschtu zu sprechen, sondern dass man auch die Regeln dieses Ehren- und Verhaltenskodex befolgen muss. Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Stammlinienverband bedeutet viele Verpflichtungen, aber auch Rechte, weshalb sich solche Verbände als Solidaritätsgruppen verstehen lassen. Die Taliban sind eine vorwiegend paschtunische Bewegung, werden aber nicht als nationalistische Bewegung gesehen. Die Taliban rekrutieren auch aus anderen ethnischen Gruppen. Die Unterstützung der Taliban durch paschtunische Stämme ist oftmals in der Marginalisierung einzelner Stämme durch die Regierung und im Konkurrenzverhalten oder der Rivalität zwischen unterschiedlichen Stämmen begründet. Die derzeitige Taliban-Regierung besteht fast ausschließlich aus männlichen Taliban-Kämpfern, Klerikern und politischen Führern, die der vorherrschenden Volksgruppe der Paschtunen angehören (LIB vom 04.05.2022, Kapitel „Ethnische Gruppen“, Unterkapitel „Paschtunen“, Sitzung 124).
1.4.10. Zu Rückkehrern aus Europa
Einem afghanischen Menschenrechtsexperten zufolge gab es unter Taliban-Sympathisanten und einigen Taliban-Segmenten ein negatives Bild von Afghanen, die Afghanistan verlassen hatten. Menschen, die Afghanistan verlassen hatten, würden als Personen angesehen, die keine islamischen Werte vertraten oder auf der Flucht vor Dingen seien, die sie getan haben. Auf der anderen Seite haben die Taliban den Pässen für afghanische Arbeiter, die im Ausland arbeiten, Vorrang eingeräumt, da dies ein Einkommen für das Land bedeuten würde. Auf einer Ebene mögen die Taliban also den wirtschaftlichen Aspekt verstehen, aber sie wissen auch, dass viele derjenigen Afghanen, die ins Ausland gehen, nicht mit ihnen sie nicht einverstanden sind. Ein afghanischer Rechtsprofessor beschrieb zwei Darstellungen der Taliban über Personen, die Afghanistan verlassen, um in westlichen Ländern zu leben. Einerseits jene, die Afghanistan aufgrund von Armut, nicht aus Angst vor den Taliban, verlassen und auf eine bessere wirtschaftliche Lage in westlichen Ländern hoffen. Die andere Darstellung bezog sich auf die „Eliten“ die das Land verließen. Sie würden nicht als „Afghanen“, sondern als korrupte „Marionetten“ der „Besatzung“ angesehen, die sich gegen die Bevölkerung stellten. Dieses Narrativ könnte beispielsweise auch Aktivisten, Medienschaffende und Intellektuelle einschließen und nicht nur ehemalige Regierungsbeamte. Der Quelle zufolge sagten die Taliban oft, dass ein „guter Muslim“ nicht gehen würde und dass viele, die in den Westen gingen, nicht „gut genug als Muslime“ seien. Zwei Anthropologen an der Zayed-Universität, beschrieben ein ähnliches Narrativ, nämlich dass Menschen, die das Land verlassen wollen, nicht als „die richtige Art von Mensch“ bzw. nicht als „gute Muslime“ wahrgenommen werden. Sie unterschieden jedoch die Tradition der paschtunischen Männer, die ins Ausland gehen, um dort zu arbeiten, was eine lange Tradition hat, von anderen Afghanen, die weggehen und sich in nicht-muslimischen Ländern aufhalten - was nicht „der richtige Weg“ sei. Sie erklärten ferner, dass in ländlichen paschtunischen Gebieten eine Person, die nach Europa oder in die USA gehen will, im Allgemeinen mit Misstrauen betrachtet wird, auch wenn es sich nur um Personen mit westlichen Kontakten handelt (LIB vom 04.05.2022, Kapitel „Rückkehr“, S. 191 – 192).Einem afghanischen Menschenrechtsexperten zufolge gab es unter Taliban-Sympathisanten und einigen Taliban-Segmenten ein negatives Bild von Afghanen, die Afghanistan verlassen hatten. Menschen, die Afghanistan verlassen hatten, würden als Personen angesehen, die keine islamischen Werte vertraten oder auf der Flucht vor Dingen seien, die sie getan haben. Auf der anderen Seite haben die Taliban den Pässen für afghanische Arbeiter, die im Ausland arbeiten, Vorrang eingeräumt, da dies ein Einkommen für das Land bedeuten würde. Auf einer Ebene mögen die Taliban also den wirtschaftlichen Aspekt verstehen, aber sie wissen auch, dass viele derjenigen Afghanen, die ins Ausland gehen, nicht mit ihnen sie nicht einverstanden sind. Ein afghanischer Rechtsprofessor beschrieb zwei Darstellungen der Taliban über Personen, die Afghanistan verlassen, um in westlichen Ländern zu leben. Einerseits jene, die Afghanistan aufgrund von Armut, nicht aus Angst vor den Taliban, verlassen und auf eine bessere wirtschaftliche Lage in westlichen Ländern hoffen. Die andere Darstellung bezog sich auf die „Eliten“ die das Land verließen. Sie würden nicht als „Afghanen“, sondern als korrupte „Marionetten“ der „Besatzung“ angesehen, die sich gegen die Bevölkerung stellten. Dieses Narrativ könnte beispielsweise auch Aktivisten, Medienschaffende und Intellektuelle einschließen und nicht nur ehemalige Regierungsbeamte. Der Quelle zufolge sagten die Taliban oft, dass ein „guter Muslim“ nicht gehen würde und dass viele, die in den Westen gingen, nicht „gut genug als Muslime“ seien. Zwei Anthropologen an der Zayed-Universität, beschrieben ein ähnliches Narrativ, nämlich dass Menschen, die das Land verlassen wollen, nicht als „die richtige Art von Mensch“ bzw. nicht als „gute Muslime“ wahrgenommen werden. Sie unterschieden jedoch die Tradition der paschtunischen Männer, die ins Ausland gehen, um dort zu arbeiten, was eine lange Tradition hat, von anderen Afghanen, die weggehen und sich in nicht-muslimischen Ländern aufhalten - was nicht „der richtige Weg“ sei. Sie erklärten ferner, dass in ländlichen paschtunischen Gebieten eine Person, die nach Europa oder in die USA gehen will, im Allgemeinen mit Misstrauen betrachtet wird, auch wenn es sich nur um Personen mit westlichen Kontakten handelt (LIB vom 04.05.2022, Kapitel „Rückkehr“, Sitzung 191 – 192).
1.4.11. Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge (UMF)
Mit dem Begriff „unbegleitete Minderjährige“ werden Personen bezeichnet, die unter 18 Jahre alt sind, bzw. das nationale Volljährigkeitsalter nicht erreicht haben und getrennt von ihren Eltern bzw. ohne die Obhut eines Vormundes leben. Quellen zufolge entscheidet meist der weitere Familienkreis, ein minderjähriges Familienmitglied nach Europa zu schicken, wobei Minderjährige oft selbst eine mögliche Migration ansprechen und schließlich ihre Familie davon überzeugen. Ohne familiäre Unterstützung wäre es dem Minderjährigen meistens gar nicht möglich, die Reise nach Europa anzutreten; dies ist eine wichtige Netzwerkentscheidung, die u. a. die Finanzen der Familie belastet. Jedoch gibt es auch Fälle, in denen der Minderjährige unabhängig von seiner Familie beschließt, das Land zu verlassen und nach Europa zu reisen. Meist sind dies junge Leute aus gebildeten, wohlhabenden Familien. Dies wird oft durch den Kontakt zu Freunden und Bekannten im Ausland gefördert, die über soziale Medien ein idealisiertes Bild der Lebensbedingungen in Europa vermitteln.
Eine von der norwegischen COI-Einheit Landinfo zitierte Analystin des AAN (Afghanistan Analysts Network), legt dar, dass Familien in Afghanistan in der Regel den Kontakt zu ihrem nach Europa ausgewanderten Familienmitglied halten und genau Bescheid wissen, wo sich die Person aufhält und wie es ihr in Europa ergeht. Dieser Faktor wird in Asylinterviews meist heruntergespielt und viele Migranten, vor allem Minderjährige, sind instruiert zu behaupten, sie hätten keine lebenden Verwandten mehr oder jeglichen Kontakt zu diesen verloren.
Die genaue Zahl der nach Afghanistan zurückkehrenden Minderjährigen, sowohl unbegleitet, von den Eltern getrennt oder gemeinsam mit ihrer Familie, kann von staatlichen Behörden nicht angegeben werden. Ca. 58% der Rückkehrer nach Afghanistan sind unter 18 Jahre alt. Der größte Teil rückkehrender Minderjähriger sind Buben.
Eine größere Anzahl an unbegleiteten Minderjährigen ist auf der Suche nach Arbeit in den Iran, nach Pakistan, Europa und in urbane Zentren innerhalb Afghanistans migriert; viele von ihnen nutzten dafür Schlepperdienste (LIB vom 04.05.2022, Kapitel „Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge (UMF)“, S. 192 – 193).Eine größere Anzahl an unbegleiteten Minderjährigen ist auf der Suche nach Arbeit in den Iran, nach Pakistan, Europa und in urbane Zentren innerhalb Afghanistans migriert; viele von ihnen nutzten dafür Schlepperdienste (LIB vom 04.05.2022, Kapitel „Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge (UMF)“, Sitzung 192 – 193).
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die Verwaltungsakten, in die Gerichtsakten sowie in die vorgelegten Urkunden und durch Befragung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen basieren auf den in den Klammern angeführten Beweismitteln.
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Mangels Vorlage von Dokumenten, die die Identität des Beschwerdeführers bestätigen könnten, besteht hinsichtlich seines Namens und seines Geburtsdatums Verfahrensidentität (AS 3, VP). Die verschiedenen Geburtsdaten waren aufgrund der eigenen – und nicht in Einklang stehenden – Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Asylverfahren aber auch betreffend die Asylverfahren in Bulgarien und Rumänien zu treffen (AS 107, AS 111). Auch der persönliche Lebenslauf des Beschwerdeführers war nicht mit seinen eigenen Angaben sein Geburtsdatum betreffend in Einklang zu bringen, da der Beschwerdeführer jedenfalls 16 Jahre alt war, als er Afghanistan verlassen hat, was sich aufgrund seiner eigenen Angaben (Schuleintritt, Schulbesuch, Tätigkeit als Taxifahrer) feststellen lässt (VP S. 13, S. 30). So gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an, dass er ein bis eineinhalb Jahre als Taxifahrer gearbeitet habe, er neun Jahre die Schule besucht habe (VP S. 13) und er mit sechs Jahren in die Schule eingetreten sei (VP S. 30). Im Zeitpunkt seiner Ausreise war der Beschwerdeführer daher mindestens 16 Jahre alt. Daran ändert auch die Erläuterung des Beschwerdeführers konfrontiert mit dem demzufolge errechneten Alter eines Volljährigen, wonach er während seiner 9jährigen Schulausbildung lediglich 3 Jahre lang die Schule besucht hätte und 6 Jahre lang die Schule nicht besucht hätte, nichts. Zudem war diese Angabe weder überzeugend noch nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer die Frage nach der Schulausbildung bereits in der polizeilichen Erstbefragung mit 9 Jahren Schulausbildung, auch beim Bundesamt gleichlautend und zudem auch in der Beschwerdeverhandlung konkret und damit übereinstimmend beantwortet hat: „neun Jahre habe ich eine Schule besucht“ (VP S. 12). Mangels Vorlage von Dokumenten, die die Identität des Beschwerdeführers bestätigen könnten, besteht hinsichtlich seines Namens und seines Geburtsdatums Verfahrensidentität (AS 3, VP). Die verschiedenen Geburtsdaten waren aufgrund der eigenen – und nicht in Einklang stehenden – Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Asylverfahren aber auch betreffend die Asylverfahren in Bulgarien und Rumänien zu treffen (AS 107, AS 111). Auch der persönliche Lebenslauf des Beschwerdeführers war nicht mit seinen eigenen Angaben sein Geburtsdatum betreffend in Einklang zu bringen, da der Beschwerdeführer jedenfalls 16 Jahre alt war, als er Afghanistan verlassen hat, was sich aufgrund seiner eigenen Angaben (Schuleintritt, Schulbesuch, Tätigkeit als Taxifahrer) feststellen lässt (VP Sitzung 13, Sitzung 30). So gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an, dass er ein bis eineinhalb Jahre als Taxifahrer gearbeitet habe, er neun Jahre die Schule besucht habe (VP Sitzung 13) und er mit sechs Jahren in die Schule eingetreten sei (VP Sitzung 30). Im Zeitpunkt seiner Ausreise war der Beschwerdeführer daher mindestens 16 Jahre alt. Daran ändert auch die Erläuterung des Beschwerdeführers konfrontiert mit dem demzufolge errechneten Alter eines Volljährigen, wonach er während seiner 9jährigen Schulausbildung lediglich 3 Jahre lang die Schule besucht hätte und 6 Jahre lang die Schule nicht besucht hätte, nichts. Zudem war diese Angabe weder überzeugend noch nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer die Frage nach der Schulausbildung bereits in der polizeilichen Erstbefragung mit 9 Jahren Schulausbildung, auch beim Bundesamt gleichlautend und zudem auch in der Beschwerdeverhandlung konkret und damit übereinstimmend beantwortet hat: „neun Jahre habe ich eine Schule besucht“ (VP Sitzung 12).
Die Feststellungen betreffend die Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers, können auf seine im Verfahren gemachten Angaben zurückgeführt werden (AS 3, AS 143, VP S. 9 f). Die erstmalige Angabe des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, dass er Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken sei sowie die Angabe des Beschwerdeführers, dass ihm der Unterschied zwischen der Volksgruppe der Paschtunen und der Tadschiken nicht bekannt sei, war nicht nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer in Afghanistan aufgewachsen ist und das Gericht daher davon ausgeht, dass ihm die Bezeichnung der unterschiedlichen Volksgruppen auch bei geringer Schulbildung geläufig sind. Dafür spricht auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei der polizeilichen Erstbefragung und auch beim Bundesamt die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Paschtunen angegeben hat und zudem auch Paschtu als Muttersprache angeführt hat. Es konnte daher festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer – wie bereits in der Erstbefragung und der niederschriftlichen Einvernahme von ihm angegeben – der Volksgruppe der Paschtunen angehört (AS 3, AS 143, VP S. 10). Die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers konnten aufgrund seiner glaubhaften Angaben in der Erstbefragung (AS 3) sowie der mündlichen Verhandlung festgestellt werden (VP S. 10). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer ledig ist und keine Kinder hat, war aufgrund seiner gleichbleibenden und übereinstimmenden Angaben im Verfahren zu treffen (AS 3, AS 143, VP S. 10 f). Die Feststellungen betreffend die Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers, können auf seine im Verfahren gemachten Angaben zurückgeführt werden (AS 3, AS 143, VP Sitzung 9 f). Die erstmalige Angabe des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, dass er Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken sei sowie die Angabe des Beschwerdeführers, dass ihm der Unterschied zwischen der Volksgruppe der Paschtunen und der Tadschiken nicht bekannt sei, war nicht nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer in Afghanistan aufgewachsen ist und das Gericht daher davon ausgeht, dass ihm die Bezeichnung der unterschiedlichen Volksgruppen auch bei geringer Schulbildung geläufig sind. Dafür spricht auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei der polizeilichen Erstbefragung und auch beim Bundesamt die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Paschtunen angegeben hat und zudem auch Paschtu als Muttersprache angeführt hat. Es konnte daher festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer – wie bereits in der Erstbefragung und der niederschriftlichen Einvernahme von ihm angegeben – der Volksgruppe der Paschtunen angehört (AS 3, AS 143, VP Sitzung 10). Die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers konnten aufgrund seiner glaubhaften Angaben in der Erstbefragung (AS 3) sowie der mündlichen Verhandlung festgestellt werden (VP Sitzung 10). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer ledig ist und keine Kinder hat, war aufgrund seiner gleichbleibenden und übereinstimmenden Angaben im Verfahren zu treffen (AS 3, AS 143, VP Sitzung 10 f).
Die Feststellungen betreffend die Schulausbildung (Schuleintritt und Dauer des Schulbesuches) waren aufgrund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung, der niederschriftlichen Einvernahme und der mündlichen Verhandlung zu treffen (AS 3, AS 147, VP S. 12, VP S. 30). Dass der Beschwerdeführer nicht regelmäßig am Unterricht teilgenommen hat, kann seiner diesbezüglich glaubhaften Angabe in der mündlichen Verhandlung entnommen werden (VP S. 30). Die Berufserfahrung als Taxifahrer war seinen eigenen Angaben in der Erstbefragung, in der niederschriftlichen Einvernahme und in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen (AS 3, AS 148, VP S. 11 f). Der Beschwerdeführer gab in der Erstbefragung zwar an, dass er im Herkunftsstaat als Taxifahrer gearbeitet habe (AS 3). In der niederschriftlichen Einvernahme führte er jedoch an, dass er damit gemeint habe, dass er gerne mit dem Auto fahre und er nie Personen gegen Geld in seinem Auto herumgefahren habe (AS 148). Diese Angaben hat der Beschwerdeführer selbst in der Beschwerdeverhandlung widerrufen und angegeben, dass er 1 bis 1,5 Jahre in Afghanistan als Taxifahrer gearbeitet habe und er mit dieser Tätigkeit ca. ein oder zwei Monate nach der Schule angefangen habe (VP S. 12). Seine Berufstätigkeit als Taxifahrer konnte somit festgestellt werden. Aus den zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers ergab sich zudem, dass er jedenfalls 16 Jahre alt war, als er im Juni 2020 Afghanistan verlassen hat. Dass der Beschwerdeführer keine Berufsausbildung hat, kann seinen Angaben in seiner Erstbefragung sowie der mündlichen Verhandlung entnommen werden (AS 3, VP S. 11).Die Feststellungen betreffend die Schulausbildung (Schuleintritt und Dauer des Schulbesuches) waren aufgrund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung, der niederschriftlichen Einvernahme und der mündlichen Verhandlung zu treffen (AS 3, AS 147, VP Sitzung 12, VP Sitzung 30). Dass der Beschwerdeführer nicht regelmäßig am Unterricht teilgenommen hat, kann seiner diesbezüglich glaubhaften Angabe in der mündlichen Verhandlung entnommen werden (VP Sitzung 30). Die Berufserfahrung als Taxifahrer war seinen eigenen Angaben in der Erstbefragung, in der niederschriftlichen Einvernahme und in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen (AS 3, AS 148, VP Sitzung 11 f). Der Beschwerdeführer gab in der Erstbefragung zwar an, dass er im Herkunftsstaat als Taxifahrer gearbeitet habe (AS 3). In der niederschriftlichen Einvernahme führte er jedoch an, dass er damit gemeint habe, dass er gerne mit dem Auto fahre und er nie Personen gegen Geld in seinem Auto herumgefahren habe (AS 148). Diese Angaben hat der Beschwerdeführer selbst in der Beschwerdeverhandlung widerrufen und angegeben, dass er 1 bis 1,5 Jahre in Afghanistan als Taxifahrer gearbeitet habe und er mit dieser Tätigkeit ca. ein oder zwei Monate nach der Schule angefangen habe (VP Sitzung 12). Seine Berufstätigkeit als Taxifahrer konnte somit festgestellt werden. Aus den zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers ergab sich zudem, dass er jedenfalls 16 Jahre alt war, als er im Juni 2020 Afghanistan verlassen hat. Dass der Beschwerdeführer keine Berufsausbildung hat, kann seinen Angaben in seiner Erstbefragung sowie der mündlichen Verhandlung entnommen werden (AS 3, VP Sitzung 11).
Die Feststellung zum Geburts- und Aufenthaltsort des Beschwerdeführers kann seinen glaubhaften und konstant gleichgebliebenen Angaben im Verfahren entnommen werden (AS 7, AS 146, AS 147, VP S. 12). Die Feststellung zum Geburts- und Aufenthaltsort des Beschwerdeführers kann seinen glaubhaften und konstant gleichgebliebenen Angaben im Verfahren entnommen werden (AS 7, AS 146, AS 147, VP Sitzung 12).
Dass die Mutter des Beschwerdeführers bereits vor mittlerweile 6 Jahren verstorben ist, war aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung (AS 7), der niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesamt (AS 149) sowie in der mündlichen Verhandlung festzustellen (VP S. 8). Die in der Beschwerdeverhandlung dargelegten Ereignisse aus dem Jahr 2020, im Zuge derer die Mutter des Beschwerdeführers getötet worden sei, waren damit nicht in Einklang zu bringen und unglaubhaft (VP S. 21). Der Beschwerdeführer konnte mehrfach im Verfahren die Aufenthaltsdauer in verschiedenen Ländern gleichbleibend wiedergegeben. Daraus ist abzuleiten, dass dem Beschwerdeführer die zeitliche Einordnung von Geschehnissen – insbesondere einem so gravierenden Ereignis wie dem Tod der eigenen Mutter – grundsätzlich möglich ist. Dass die Mutter des Beschwerdeführers bereits vor mittlerweile 6 Jahren verstorben ist, war aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung (AS 7), der niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesamt (AS 149) sowie in der mündlichen Verhandlung festzustellen (VP Sitzung 8). Die in der Beschwerdeverhandlung dargelegten Ereignisse aus dem Jahr 2020, im Zuge derer die Mutter des Beschwerdeführers getötet worden sei, waren damit nicht in Einklang zu bringen und unglaubhaft (VP Sitzung 21). Der Beschwerdeführer konnte mehrfach im Verfahren die Aufenthaltsdauer in verschiedenen Ländern gleichbleibend wiedergegeben. Daraus ist abzuleiten, dass dem Beschwerdeführer die zeitliche Einordnung von Geschehnissen – insbesondere einem so gravierenden Ereignis wie dem Tod der eigenen Mutter – grundsätzlich möglich ist.
Bei seiner Einvernahme beim Bundesamt gab der Beschwerdeführer an, nicht in Kontakt zu seinen Familienangehörigen zu stehen. Dies war aufgrund seiner grob widersprüchlichen Angaben in der Einvernahme und in weiterer Folge bei der mündlichen Verhandlung jedoch nicht glaubhaft: So gab der Beschwerdeführer beim Bundesamt zunächst an, dass er, als er nach Österreich gekommen sei, keinen Kontakt mehr zu seinem Vater gehabt habe (AS 144). Sie hätten vereinbart, dass der Beschwerdeführer über das Telefon Bescheid geben würde, wenn er in Österreich ankommen würde. Dies habe nicht funktioniert denn sie seien nicht ans Telefon gegangen. Der Beschwerdeführer habe aber in der Türkei und Serbien weiterhin Kontakt mit seiner Familie gehabt. Als er weitergereist sei, habe er keinen Kontakt mehr mit ihnen (AS 145). In der Folge gab der Beschwerdeführer jedoch im Gegensatz zu seinen bisherigen Angaben an, dass er seine Familie zum letzten Mal kontaktiert habe, als er bereits in Österreich gewesen sei und er seitdem keinen Kontakt mehr zu dieser gehabt habe (AS 146). Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, warum der Kontakt zu seiner Familie bis zu diesem Zeitpunkt bestehen hätte sollen und dann plötzlich abgebrochen wäre. Es ist auch nicht glaubhaft und nicht nachvollziehbar, dass der Facebook-Account des Beschwerdeführers, über den er seinen Vater kontaktiert hätte, in Österreich „gelöscht“ worden sei und der Beschwerdeführer noch am Tag vor der niederschriftlichen Einvernahme versucht habe, diesen zu aktivieren, es jedoch nicht funktioniert habe. Es war zudem auch nicht nachvollziehbar und nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer die Facebook-Adresse des Nachbarn, über den er den Kontakt zu seinem Vater hergestellt habe, nicht mehr angeben hätte können und auch den Nachnamen des Nachbarn nicht nennen hätte können und auch sonst keine Angaben zu diesem machen konnte (AS 146 f). Das Gericht geht davon aus, dass die Kontaktperson in Afghanistan über die dem Beschwerdeführer die Kontaktaufnahme zu seinen Familienangehörigen im Herkunftsstaat möglich war, auch nach längerem Zeitablauf und im Hinblick auf die Wichtigkeit dieser Person nennen könnte. Auch in der Beschwerdeverhandlung war der Beschwerdeführer zum Thema Kontakt mit der Familie bereits bei untergeordneten Fragen widersprüchlich: So machte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung ausweichende Angaben dazu, ob seine Schwestern bzw. deren Ehemänner, seine Onkel und Tanten in Afghanistan Handys gehabt hätten (VP S. 14 f). Er gab etwa zunächst an, dass er nicht wisse, ob die Ehemänner seiner Schwestern Handys gehabt hätten (VP S. 14), dann jedoch, dass sie ein „einfaches Nokia-Handy“ gehabt hätten (VP S. 15). Der Beschwerdeführer konnte in der mündlichen Verhandlung auch nicht glaubhaft machen, dass er keinen Kontakt mehr zu seinem Nachbarn habe und deswegen auch keinen Kontakt zu seinen Familienangehörigen herstellen könne. Die Angaben des Beschwerdeführers, dass sein Facebook-Account nicht mehr funktioniere, da seine SIM-Karte gesperrt sei bzw. weil er ein neues Handy bekommen habe, waren nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft. Insbesondere war für den Beschwerdeführer das Kontakthalten mit seinen Familienangehörigen in Afghanistan seinen Angaben zufolge über Facebook möglich, dass er mit seinen eigenen Zugangsdaten daher nicht sorgfältig umgegangen sein soll, war daher nicht schlüssig sondern unglaubwürdig, zumal der Beschwerdeführer dazu lediglich angegeben hat, dass er das Passwort für seinen Zugang zu seinem Facebook-Account und damit zu seinem Kontakt zu seiner Familie vergessen hätte. Der Beschwerdeführer war auch insofern widersprüchlich als er zunächst angegeben hat, dass der Account seiner Kontaktperson in Afghanistan gesperrt sei und führt in weiterer Folge an, dass er diese Kontaktperson nach seinem Handywechsel nicht mehr gefunden hätte. Diese Angaben sind nicht in Einklang zu bringen und untermauern den unglaubwürdigen persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (VP S. 16 f). Der Beschwerdeführer erweckte nämlich durch diese unschlüssigen und unplausiblen Aussagen den Eindruck, darüber hinwegtäuschen zu wollen, dass er nach wie vor in Kontakt zu seinen Familienangehörigen in Afghanistan steht. Das Gericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer nach wie vor Kontakt zu seinen Familienangehörigen in Afghanistan hat. Bei seiner Einvernahme beim Bundesamt gab der Beschwerdeführer an, nicht in Kontakt zu seinen Familienangehörigen zu stehen. Dies war aufgrund seiner grob widersprüchlichen Angaben in der Einvernahme und in weiterer Folge bei der mündlichen Verhandlung jedoch nicht glaubhaft: So gab der Beschwerdeführer beim Bundesamt zunächst an, dass er, als er nach Österreich gekommen sei, keinen Kontakt mehr zu seinem Vater gehabt habe (AS 144). Sie hätten vereinbart, dass der Beschwerdeführer über das Telefon Bescheid geben würde, wenn er in Österreich ankommen würde. Dies habe nicht funktioniert denn sie seien nicht ans Telefon gegangen. Der Beschwerdeführer habe aber in der Türkei und Serbien weiterhin Kontakt mit seiner Familie gehabt. Als er weitergereist sei, habe er keinen Kontakt mehr mit ihnen (AS 145). In der Folge gab der Beschwerdeführer jedoch im Gegensatz zu seinen bisherigen Angaben an, dass er seine Familie zum letzten Mal kontaktiert habe, als er bereits in Österreich gewesen sei und er seitdem keinen Kontakt mehr zu dieser gehabt habe (AS 146). Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, warum der Kontakt zu seiner Familie bis zu diesem Zeitpunkt bestehen hätte sollen und dann plötzlich abgebrochen wäre. Es ist auch nicht glaubhaft und nicht nachvollziehbar, dass der Facebook-Account des Beschwerdeführers, über den er seinen Vater kontaktiert hätte, in Österreich „gelöscht“ worden sei und der Beschwerdeführer noch am Tag vor der niederschriftlichen Einvernahme versucht habe, diesen zu aktivieren, es jedoch nicht funktioniert habe. Es war zudem auch nicht nachvollziehbar und nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer die Facebook-Adresse des Nachbarn, über den er den Kontakt zu seinem Vater hergestellt habe, nicht mehr angeben hätte können und auch den Nachnamen des Nachbarn nicht nennen hätte können und auch sonst keine Angaben zu diesem machen konnte (AS 146 f). Das Gericht geht davon aus, dass die Kontaktperson in Afghanistan über die dem Beschwerdeführer die Kontaktaufnahme zu seinen Familienangehörigen im Herkunftsstaat möglich war, auch nach längerem Zeitablauf und im Hinblick auf die Wichtigkeit dieser Person nennen könnte. Auch in der Beschwerdeverhandlung war der Beschwerdeführer zum Thema Kontakt mit der Familie bereits bei untergeordneten Fragen widersprüchlich: So machte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung ausweichende Angaben dazu, ob seine Schwestern bzw. deren Ehemänner, seine Onkel und Tanten in Afghanistan Handys gehabt hätten (VP Sitzung 14 f). Er gab etwa zunächst an, dass er nicht wisse, ob die Ehemänner seiner Schwestern Handys gehabt hätten (VP Sitzung 14), dann jedoch, dass sie ein „einfaches Nokia-Handy“ gehabt hätten (VP Sitzung 15). Der Beschwerdeführer konnte in der mündlichen Verhandlung auch nicht glaubhaft machen, dass er keinen Kontakt mehr zu seinem Nachbarn habe und deswegen auch keinen Kontakt zu seinen Familienangehörigen herstellen könne. Die Angaben des Beschwerdeführers, dass sein Facebook-Account nicht mehr funktioniere, da seine SIM-Karte gesperrt sei bzw. weil er ein neues Handy bekommen habe, waren nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft. Insbesondere war für den Beschwerdeführer das Kontakthalten mit seinen Familienangehörigen in Afghanistan seinen Angaben zufolge über Facebook möglich, dass er mit seinen eigenen Zugangsdaten daher nicht sorgfältig umgegangen sein soll, war daher nicht schlüssig sondern unglaubwürdig, zumal der Beschwerdeführer dazu lediglich angegeben hat, dass er das Passwort für seinen Zugang zu seinem Facebook-Account und damit zu seinem Kontakt zu seiner Familie vergessen hätte. Der Beschwerdeführer war auch insofern widersprüchlich als er zunächst angegeben hat, dass der Account seiner Kontaktperson in Afghanistan gesperrt sei und führt in weiterer Folge an, dass er diese Kontaktperson nach seinem Handywechsel nicht mehr gefunden hätte. Diese Angaben sind nicht in Einklang zu bringen und untermauern den unglaubwürdigen persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (VP Sitzung 16 f). Der Beschwerdeführer erweckte nämlich durch diese unschlüssigen und unplausiblen Aussagen den Eindruck, darüber hinwegtäuschen zu wollen, dass er nach wie vor in Kontakt zu seinen Familienangehörigen in Afghanistan steht. Das Gericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer nach wie vor Kontakt zu seinen Familienangehörigen in Afghanistan hat.
Dass der Beschwerdeführer gesund ist, konnte seinen insofern glaubhaften Angaben in seiner niederschriftlichen Einvernahme sowie in der mündlichen Verhandlung entnommen werden (AS 138, AS 141, VP S. 5). Dass der Beschwerdeführer gesund ist, konnte seinen insofern glaubhaften Angaben in seiner niederschriftlichen Einvernahme sowie in der mündlichen Verhandlung entnommen werden (AS 138, AS 141, VP Sitzung 5).
2.2. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Laut der Rechtsprechung des VwGH bedarf es zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Minderjährigen einer besonders sorgfältigen Beweiswürdigung (vgl. etwa VwGH 24.09.2014, Ra 2014/19/0020, 16.04.2002, 2000/20/0200 und 14.12.2006, 2006/01/0362). Es ist eine besonders sorgfältige Beurteilung der Art und Weise des erstatteten Vorbringens zu den Fluchtgründen erforderlich und die Dichte dieses Vorbringens darf nicht mit "normalen Maßstäben" gemessen werden; es ist in der Beurteilung zu berücksichtigen, dass die Erzählung der Fluchtgeschichte aus der Perspektive eines Minderjährigen erfolgt. Das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführers ist unter diesem Gesichtspunkt zu würdigen.Laut der Rechtsprechung des VwGH bedarf es zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Minderjährigen einer besonders sorgfältigen Beweiswürdigung vergleiche etwa VwGH 24.09.2014, Ra 2014/19/0020, 16.04.2002, 2000/20/0200 und 14.12.2006, 2006/01/0362). Es ist eine besonders sorgfältige Beurteilung der Art und Weise des erstatteten Vorbringens zu den Fluchtgründen erforderlich und die Dichte dieses Vorbringens darf nicht mit "normalen Maßstäben" gemessen werden; es ist in der Beurteilung zu berücksichtigen, dass die Erzählung der Fluchtgeschichte aus der Perspektive eines Minderjährigen erfolgt. Das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführers ist unter diesem Gesichtspunkt zu würdigen.
Dabei lässt die erkennende Richterin nicht unberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan im Jahr 2020 jedenfalls bereits 16 Jahre alt war. Die fluchtauslösenden Ereignisse hätten den Angaben des Beschwerdeführers folgend im Alter von zumindest 16 Jahren stattgefunden.
2.2.1. Der Beschwerdeführer konnte sein Vorbringen, von den Taliban zwangsrekrutiert bzw. entführt worden zu sein bzw. in Zukunft von den Taliban zwangsrekrutiert zu werden, nicht glaubhaft machen. Die Angaben des Beschwerdeführers waren im gesamten Verfahren widersprüchlich, nicht plausibel und nicht konsistent.
Der Beschwerdeführer gab in der Erstbefragung zu seinen Fluchtgründen an, dass er Angst vor den Taliban habe. Viele davon hätten in seinem Dorf gelebt. Seine Mutter sei bei einem Gefecht der Taliban getötet worden. Sein Vater habe den Beschwerdeführer dann weggeschickt, damit ihn die Taliban nicht rekrutieren könnten (AS 13).
In der niederschriftlichen Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, dass eine Talibangruppe sein Heimatdorf angegriffen habe und alle Jugendlichen aufgegriffen und für den Jihad vorbereitet hätte. Der Beschwerdeführer sei mit anderen Jugendlichen in ein Auto gesetzt worden, er habe sich dagegen gewehrt und sei mit den Waffen der Taliban auf den Kopf geschlagen worden. Sie seien in ein Dorf gebracht worden, in welchem die Taliban Jugendliche auf den Jihad vorbereiten würden. Sie seien geschlagen und dazu gezwungen worden, sich für Kämpfe vorzubereiten und diverse Übungen zu machen. Er habe mit einem Freund ausgemacht, dass sie bei der ersten Gelegenheit weglaufen würden und seien sie dann auch weggelaufen. Einige Tage später sei das Dorf des Beschwerdeführers wieder angegriffen worden, die Taliban hätten wieder alle Jugendlichen aus den Häusern geholt und den Beschwerdeführer sowie seinen Freund mitgenommen. Sie seien wieder zum gleichen Ort gebracht worden. Ferner hätten die Taliban gesagt, dass sie den Beschwerdeführer und seinen Freund umbringen würden, wenn diese wieder weglaufen würden. Der Beschwerdeführer sei von dort ein zweites Mal mit dem Freund geflüchtet und in einem Dorf zum Polizeirevier gegangen, wo ihm die Polizei ein Taxi bestellt hätte und sei der Beschwerdeführer in weiterer Folge nach Kabul gefahren. In Kabul sei er zu seinem Cousin gefahren und habe er sich dort versteckt. In der Zwischenzeit habe sein Vater seine Ausreise organisiert. Der Beschwerdeführer habe Angst vor dem Mullah, sowie dass er seinetwegen der Familie des Beschwerdeführers etwas angetan habe. Zudem habe er auch in Österreich Angst, dass ihn die Taliban finden würden, deswegen verstecke er sich (AS 151-153).
Zwar konnte dem Länderinformationsblatt entnommen werden, dass Kinder vor der Machtübernahme durch die Taliban von Seiten der Taliban Opfer von Zwangsrekrutierungen wurden (LIB S. 138). Dennoch konnten die Schilderungen des Beschwerdeführers zu einer drohenden bzw. bereits stattgefundenen Zwangsrekrutierung nicht als glaubhaft erachtet werden. Zwar wird in der Beweiswürdigung besondere Rücksicht darauf genommen, dass der Beschwerdeführer sowohl zum Zeitpunkt der geschilderten Ereignisse als auch während des gesamten Asylverfahrens minderjährig war. Dennoch ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Fluchtvorbringens bereits 16 Jahre alt gewesen sein muss und es dem Beschwerdeführer als mündigem Minderjährigen, einem Jugendlichen im Alter von zumindest 16 Jähren möglich sein muss, die Schilderung des Geschehenen ohne grobe Widersprüche in seinen Erzählungen zulässt. Derart grobe Widersprüche konnten im Vorbringen des Beschwerdeführers jedoch erkannt werden. Insgesamt war der Beschwerdeführer bereits zu untergeordneten Fragen widersprüchlich und unglaubwürdig. So hat der Beschwerdeführer zunächst in der mündlichen Verhandlung versucht der erkennenden Richterin darzulegen, dass Widersprüche bei seinen eigenen Aussagen auf Verständigungsprobleme mit den Dolmetscherinnen bei der Erstbefragung und der niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesamt zurückzuführen wären. Dies begründete er unter anderem damit, dass Dari gesprochen worden sei, was klar im Widerspruch mit der Aktenlage steht (VP S. 7). Der Beschwerdeführer gab wenig später (in anderem Zusammenhang) wiederum an, dass er selbst sehr gut Dari spreche (VP S. 10). Schließlich hat der Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung die Tatsache, dass er 1 bis 1,5 Jahre als Taxifahrer tätig war, eingeräumt, was er bei seiner Einvernahme beim Bundesamt konkret verneint hat (AS 148, VP S. 11 f). Bereits dieses Verhalten des Beschwerdeführers erschüttert seine persönliche Glaubwürdigkeit massiv. Zwar konnte dem Länderinformationsblatt entnommen werden, dass Kinder vor der Machtübernahme durch die Taliban von Seiten der Taliban Opfer von Zwangsrekrutierungen wurden (LIB Sitzung 138). Dennoch konnten die Schilderungen des Beschwerdeführers zu einer drohenden bzw. bereits stattgefundenen Zwangsrekrutierung nicht als glaubhaft erachtet werden. Zwar wird in der Beweiswürdigung besondere Rücksicht darauf genommen, dass der Beschwerdeführer sowohl zum Zeitpunkt der geschilderten Ereignisse als auch während des gesamten Asylverfahrens minderjährig war. Dennoch ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Fluchtvorbringens bereits 16 Jahre alt gewesen sein muss und es dem Beschwerdeführer als mündigem Minderjährigen, einem Jugendlichen im Alter von zumindest 16 Jähren möglich sein muss, die Schilderung des Geschehenen ohne grobe Widersprüche in seinen Erzählungen zulässt. Derart grobe Widersprüche konnten im Vorbringen des Beschwerdeführers jedoch erkannt werden. Insgesamt war der Beschwerdeführer bereits zu untergeordneten Fragen widersprüchlich und unglaubwürdig. So hat der Beschwerdeführer zunächst in der mündlichen Verhandlung versucht der erkennenden Richterin darzulegen, dass Widersprüche bei seinen eigenen Aussagen auf Verständigungsprobleme mit den Dolmetscherinnen bei der Erstbefragung und der niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesamt zurückzuführen wären. Dies begründete er unter anderem damit, dass Dari gesprochen worden sei, was klar im Widerspruch mit der Aktenlage steht (VP Sitzung 7). Der Beschwerdeführer gab wenig später (in anderem Zusammenhang) wiederum an, dass er selbst sehr gut Dari spreche (VP Sitzung 10). Schließlich hat der Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung die Tatsache, dass er 1 bis 1,5 Jahre als Taxifahrer tätig war, eingeräumt, was er bei seiner Einvernahme beim Bundesamt konkret verneint hat (AS 148, VP Sitzung 11 f). Bereits dieses Verhalten des Beschwerdeführers erschüttert seine persönliche Glaubwürdigkeit massiv.
Weder schlüssig noch nachvollziehbar konnte der Beschwerdeführer darlegen, wie er zwei Mal aus einem Camp der Taliban entkommen sein soll. Dazu waren die Angaben vor dem Bundesamt und in der Beschwerdeverhandlung nicht in Einklang zu bringen, widersprüchlich und nicht stringent (AS 151 f und VP S 20 f). Der Beschwerdeführer machte keinerlei nachvollziehbare oder plausible Angaben dazu, wie es ihm möglich war, zwei Mal zu flüchten. Zunächst ist es nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer den Weg in sein Dorf innerhalb von wenigen Stunden finden hätte können, obwohl sein Gesicht bei der Fahrt in das Camp der Taliban bedeckt gewesen sei und er somit keine Möglichkeit gehabt hätte, sich in der Gegend zu orientieren (AS 152; VP S. 20, S. 24). Weder schlüssig noch nachvollziehbar konnte der Beschwerdeführer darlegen, wie er zwei Mal aus einem Camp der Taliban entkommen sein soll. Dazu waren die Angaben vor dem Bundesamt und in der Beschwerdeverhandlung nicht in Einklang zu bringen, widersprüchlich und nicht stringent (AS 151 f und VP S 20 f). Der Beschwerdeführer machte keinerlei nachvollziehbare oder plausible Angaben dazu, wie es ihm möglich war, zwei Mal zu flüchten. Zunächst ist es nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer den Weg in sein Dorf innerhalb von wenigen Stunden finden hätte können, obwohl sein Gesicht bei der Fahrt in das Camp der Taliban bedeckt gewesen sei und er somit keine Möglichkeit gehabt hätte, sich in der Gegend zu orientieren (AS 152; VP Sitzung 20, Sitzung 24).
Betreffend seine erste Flucht aus dem Taliban-Camp gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung lediglich an, dass er mit den weiteren Gefangenen in der Früh laufen hätte müssen, dabei seien sie nebeneinander und hintereinander in einer Schlange gelaufen und hätte der Beschwerdeführer beim Laufen nach Hause flüchten können (VP S. 22). Diese Angabe des Beschwerdeführers war jedoch insofern nicht glaubhaft, als zu erwarten wäre, dass die Taliban die Gefangenen während des Laufens bewacht hätten und Personen, die geflüchtet wären, sofort verfolgt hätten. Dass eine Flucht aus dem Camp derart einfach gewesen sei, war somit weder nachvollziehbar noch schlüssig und daher nicht glaubhaft. Ferner gab der Beschwerdeführer unmittelbar darauffolgend an, dass seine Angaben seine zweite Flucht aus dem Taliban-Camp betroffen hätten, obwohl er explizit nach der ersten Flucht aus dem Taliban-Camp befragt wurde (VP S. 23). Der Beschwerdeführer verwechselte in der Folge mehrfach – obwohl explizite Fragen nach den beiden Ereignissen gestellt wurden – die Ereignisse betreffend seine erste und seine zweite Flucht aus dem Taliban-Camp (VP S. 23, 25). Der Beschwerdeführer musste mehrfach dazu aufgefordert werden, betreffend die an ihn gestellten Fragen gut zuzuhören (VP S. 23). Dadurch erweckte der Beschwerdeführer den Eindruck, nicht von tatsächlich erlebten Ereignissen zu erzählen. Hätten sich die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorfälle tatsächlich ereignet, so wäre davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer schlüssige und vor allem gleichbleibende, in den wichtigsten Teilen widerspruchsfreie, Angaben machen könnte, selbst unter Berücksichtigung seines Alters von 16 bzw. fast 18 Jahren und seinem geringen Bildungsgrad. Das Gericht geht davon aus, dass einschneidenden Ereignisse wie zwei Entführungen von Taliban und die Flucht aus dieser Gefangenschaft auch nach längerem Zeitablauf und aufgrund des damaligen Alters des Beschwerdeführers von zumindest 16 Jahren, von diesem zumindest bei den wesentlichsten Ereignissen annähernd übereinstimmend geschildert werden würden, hätten diese tatsächlich stattgefunden. Beim Bundesamt gab der Beschwerdeführer an, dass er bei beiden Vorfällen gemeinsam mit seinem Freund aus dem Dorf von den Taliban entführt worden sei und gemeinsam mit diesem zwei Mal aus dem Camp der Taliban geflüchtet sei (AS 152 f). Bei der Beschwerdeverhandlung verneinte der Beschwerdeführer hingegeben, dass er beide Male mit demselben Freund geflüchtet, sondern gab er an, diese Person nicht bei der ersten Flucht dabei gewesen sei (VP S. 24 f). Diese Angaben stehen in diametralem Widerspruch und sich auch unter Berücksichtigung des Alters des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt dieser Geschehnisse von 16 Jahren und dem geringen Bildungsgrad nicht zu erklären: das Gericht geht davon aus, dass es einem 16jährigen möglich ist, anzugeben, ob er bei zweimaliger Flucht aus einem Talibancamp von demselben Freund oder jeweils einer anderen, ihm unbekannten Person begleitet worden wäre. Betreffend seine erste Flucht aus dem Taliban-Camp gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung lediglich an, dass er mit den weiteren Gefangenen in der Früh laufen hätte müssen, dabei seien sie nebeneinander und hintereinander in einer Schlange gelaufen und hätte der Beschwerdeführer beim Laufen nach Hause flüchten können (VP Sitzung 22). Diese Angabe des Beschwerdeführers war jedoch insofern nicht glaubhaft, als zu erwarten wäre, dass die Taliban die Gefangenen während des Laufens bewacht hätten und Personen, die geflüchtet wären, sofort verfolgt hätten. Dass eine Flucht aus dem Camp derart einfach gewesen sei, war somit weder nachvollziehbar noch schlüssig und daher nicht glaubhaft. Ferner gab der Beschwerdeführer unmittelbar darauffolgend an, dass seine Angaben seine zweite Flucht aus dem Taliban-Camp betroffen hätten, obwohl er explizit nach der ersten Flucht aus dem Taliban-Camp befragt wurde (VP Sitzung 23). Der Beschwerdeführer verwechselte in der Folge mehrfach – obwohl explizite Fragen nach den beiden Ereignissen gestellt wurden – die Ereignisse betreffend seine erste und seine zweite Flucht aus dem Taliban-Camp (VP Sitzung 23, 25). Der Beschwerdeführer musste mehrfach dazu aufgefordert werden, betreffend die an ihn gestellten Fragen gut zuzuhören (VP Sitzung 23). Dadurch erweckte der Beschwerdeführer den Eindruck, nicht von tatsächlich erlebten Ereignissen zu erzählen. Hätten sich die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorfälle tatsächlich ereignet, so wäre davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer schlüssige und vor allem gleichbleibende, in den wichtigsten Teilen widerspruchsfreie, Angaben machen könnte, selbst unter Berücksichtigung seines Alters von 16 bzw. fast 18 Jahren und seinem geringen Bildungsgrad. Das Gericht geht davon aus, dass einschneidenden Ereignisse wie zwei Entführungen von Taliban und die Flucht aus dieser Gefangenschaft auch nach längerem Zeitablauf und aufgrund des damaligen Alters des Beschwerdeführers von zumindest 16 Jahren, von diesem zumindest bei den wesentlichsten Ereignissen annähernd übereinstimmend geschildert werden würden, hätten diese tatsächlich stattgefunden. Beim Bundesamt gab der Beschwerdeführer an, dass er bei beiden Vorfällen gemeinsam mit seinem Freund aus dem Dorf von den Taliban entführt worden sei und gemeinsam mit diesem zwei Mal aus dem Camp der Taliban geflüchtet sei (AS 152 f). Bei der Beschwerdeverhandlung verneinte der Beschwerdeführer hingegeben, dass er beide Male mit demselben Freund geflüchtet, sondern gab er an, diese Person nicht bei der ersten Flucht dabei gewesen sei (VP Sitzung 24 f). Diese Angaben stehen in diametralem Widerspruch und sich auch unter Berücksichtigung des Alters des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt dieser Geschehnisse von 16 Jahren und dem geringen Bildungsgrad nicht zu erklären: das Gericht geht davon aus, dass es einem 16jährigen möglich ist, anzugeben, ob er bei zweimaliger Flucht aus einem Talibancamp von demselben Freund oder jeweils einer anderen, ihm unbekannten Person begleitet worden wäre.
Der Beschwerdeführer gab in weiterer Folge in der mündlichen Verhandlung an, dass er vor seiner ersten Flucht aus dem Taliban-Camp mit sieben bis neun anderen Personen in einem Gefängnis eingesperrt gewesen sei, sie die Türen jedoch zerstören hätten können und so flüchten hätten können (VP S. 23). Im weiteren Verlauf der Verhandlung gab der Beschwerdeführer jedoch im Widerspruch dazu an, dass sich dies im Rahmen seiner zweiten Flucht aus dem Taliban-Camp ereignet hätte (VP S. 25). Diesbezüglich ist zudem anzuführen, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme beim Bundesamt mit keinem Wort erwähnte, jemals in einem Gefängnis im Taliban-Camp gewesen zu sein und aus diesem ausgebrochen zu sein (AS 151 ff). Der Beschwerdeführer gab in weiterer Folge in der mündlichen Verhandlung an, dass er vor seiner ersten Flucht aus dem Taliban-Camp mit sieben bis neun anderen Personen in einem Gefängnis eingesperrt gewesen sei, sie die Türen jedoch zerstören hätten können und so flüchten hätten können (VP Sitzung 23). Im weiteren Verlauf der Verhandlung gab der Beschwerdeführer jedoch im Widerspruch dazu an, dass sich dies im Rahmen seiner zweiten Flucht aus dem Taliban-Camp ereignet hätte (VP Sitzung 25). Diesbezüglich ist zudem anzuführen, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme beim Bundesamt mit keinem Wort erwähnte, jemals in einem Gefängnis im Taliban-Camp gewesen zu sein und aus diesem ausgebrochen zu sein (AS 151 ff).
Weiters gab der Beschwerdeführer beim Bundesamt an, dass er, als ihn die Taliban zum ersten Mal mitgenommen hätten, von den Taliban mit Waffen auf den Kopf geschlagen worden sei (AS 151). In der mündlichen Verhandlung brachte er jedoch in der Schilderung der zweiten Mitnahme durch die Taliban vor, dass er mit einem Gewehrkolben im Hinterkopf-Bereich geschlagen worden sei und anschließend bewusstlos geworden sei (VP S. 21, S. 23). In der Schilderung der ersten Mitnahme gab er lediglich an, dass die Taliban seine „Augen zugemacht“ hätten (VP S. 22). Der Beschwerdeführer führte jedoch nicht an, bei seiner ersten Mitnahme auf den Kopf geschlagen worden zu sein, sondern gab er auf konkrete Nachfrage an, dass er bei seiner zweiten Entführung durch die Taliban im Kopfbereich mit einem Gewehrkolben geschlagen worden sei (VP S. 23). Als der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, den Ausbruch aus dem Gefängnis der Taliban so genau wie möglich zu schildern, gab er – mit seinen eigenen Angaben in Widerspruch stehend – dazu an, dass er sich nicht an sehr viel erinnern könne, da er im Kopfbereich mit einem Gewehrkolben geschlagen worden sei. Dabei führte der Beschwerdeführer zunächst aus, dass es sich um die erste Entführung durch die Taliban gehandelt haben soll, um dann wenig später auf konkrete Nachfrage wiederum anzugeben, dass es sich um die zweite Entführung gehandelt habe (VP S. 23). Der Beschwerdeführer erweckte durch dieses Verhalten den Eindruck, dass er Widersprüche bei seinen eigenen Angaben durch den Hinweis auf Misshandlungen zu entkräften versuchte und er dabei auch in Kauf nahm, dass seine Schilderungen insgesamt widersprüchlich und inkonsistent waren. Weiters gab der Beschwerdeführer beim Bundesamt an, dass er, als ihn die Taliban zum ersten Mal mitgenommen hätten, von den Taliban mit Waffen auf den Kopf geschlagen worden sei (AS 151). In der mündlichen Verhandlung brachte er jedoch in der Schilderung der zweiten Mitnahme durch die Taliban vor, dass er mit einem Gewehrkolben im Hinterkopf-Bereich geschlagen worden sei und anschließend bewusstlos geworden sei (VP Sitzung 21, Sitzung 23). In der Schilderung der ersten Mitnahme gab er lediglich an, dass die Taliban seine „Augen zugemacht“ hätten (VP Sitzung 22). Der Beschwerdeführer führte jedoch nicht an, bei seiner ersten Mitnahme auf den Kopf geschlagen worden zu sein, sondern gab er auf konkrete Nachfrage an, dass er bei seiner zweiten Entführung durch die Taliban im Kopfbereich mit einem Gewehrkolben geschlagen worden sei (VP Sitzung 23). Als der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, den Ausbruch aus dem Gefängnis der Taliban so genau wie möglich zu schildern, gab er – mit seinen eigenen Angaben in Widerspruch stehend – dazu an, dass er sich nicht an sehr viel erinnern könne, da er im Kopfbereich mit einem Gewehrkolben geschlagen worden sei. Dabei führte der Beschwerdeführer zunächst aus, dass es sich um die erste Entführung durch die Taliban gehandelt haben soll, um dann wenig später auf konkrete Nachfrage wiederum anzugeben, dass es sich um die zweite Entführung gehandelt habe (VP Sitzung 23). Der Beschwerdeführer erweckte durch dieses Verhalten den Eindruck, dass er Widersprüche bei seinen eigenen Angaben durch den Hinweis auf Misshandlungen zu entkräften versuchte und er dabei auch in Kauf nahm, dass seine Schilderungen insgesamt widersprüchlich und inkonsistent waren.
Zwar wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer, als sich diese Vorfälle ereignet hätten, etwa 16 Jahre alt gewesen sei und der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung noch nicht 18 Jahre alt und somit minderjährig war. Dennoch handelt es sich bei den angeführten Widersprüchen um Vorfälle, die für den Beschwerdeführer derart einschneidend gewesen sein müssten, dass er diese – trotz seines minderjährigen Alters und seiner geringen Schulausbildung - widerspruchsfrei widergeben könnte. Zudem kann auch im jungen Alter des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass er die Ereignisse seiner ersten und seiner zweiten Entführung durch die Taliban sowie seiner ersten und zweiten Flucht vor den Taliban gleichbleibend und nachvollziehbar schildern könnte, hätten diese tatsächlich stattgefunden.
Der Beschwerdeführer widersprach sich auch in seinen Angaben in der Erstbefragung und der niederschriftlichen Einvernahme grob. Zwar verkennt das Bundesverwaltungsgericht hierbei nicht, dass die Erstbefragung sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Nach ständiger Judikatur sind jedoch die Angaben in der Erstbefragung für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit im Asylverfahren nicht gänzlich unbeachtlich (vgl. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0189). Selbst wenn die näheren Fluchtgründe nicht zu erfragen sind, so ist doch zu berücksichtigen, dass Änderungen im Vorbringen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers massiv erschüttern. Auch dem minderjährigen Beschwerdeführer wäre es in einem Alter von 16 bzw. 17 Jahren bei der Erstbefragung sowie bei der niederschriftlichen Einvernahme zumutbar gewesen, sein Fluchtvorbringen ohne derart grobe Widersprüche vorzutragen. So gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung an, dass seine Mutter bei einem Gefecht mit den Taliban getötet worden sei (AS 13), erwähnte dies in der niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesamt jedoch mit keinem Wort. Erst in der Beschwerdeverhandlung brachte der Beschwerdeführer die Ermordung seiner Mutter vor, allerdings waren die Angaben in Hinblick auf den Zeitpunkt der Ermordung der Mutter von massiven Widersprüchen geprägt. So gab der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung an, dass seine Mutter getötet worden sei, als die Taliban den Beschwerdeführer mitgenommen hätten (VP S. 21). Da sich dieser Vorfall – den Schilderungen des Beschwerdeführers zufolge – unmittelbar vor der Ausreise des Beschwerdeführers ereignet habe (VP S. 21) und dieser im Juni 2020 aus Afghanistan ausgereist ist (AS 9), wäre hier auch der Tod der Mutter des Beschwerdeführers zeitlich einzuordnen. Dies ist jedoch nicht mit der Angabe des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme überein, dass seine Mutter vor fünf – nun mittlerweile sechs – Jahren, sohin im Jahr 2016 verstorben sei (AS 149). Dass der Beschwerdeführer grundsätzlich in der Lage ist, zeitliche Abläufe anzugeben, wird durch seine im Verfahren konstanten und gleichbleibenden Angaben zu seinen Aufenthalten während seiner Flucht nach Europa untermauert (AS 11 und VP S. 21). Dass der Beschwerdeführer den Tod seiner Mutter beim Bundesamt im Zusammenhang mit seinen Fluchtgründen gar nicht erwähnt hat und schließlich die Einordnung des Todeszeitpunktes mit den von ihn geschilderten Abläufen nicht in Einklang zu bringen war, erschüttert die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers schwer. Der Beschwerdeführer widersprach sich auch in seinen Angaben in der Erstbefragung und der niederschriftlichen Einvernahme grob. Zwar verkennt das Bundesverwaltungsgericht hierbei nicht, dass die Erstbefragung sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Nach ständiger Judikatur sind jedoch die Angaben in der Erstbefragung für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit im Asylverfahren nicht gänzlich unbeachtlich vergleiche VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0189). Selbst wenn die näheren Fluchtgründe nicht zu erfragen sind, so ist doch zu berücksichtigen, dass Änderungen im Vorbringen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers massiv erschüttern. Auch dem minderjährigen Beschwerdeführer wäre es in einem Alter von 16 bzw. 17 Jahren bei der Erstbefragung sowie bei der niederschriftlichen Einvernahme zumutbar gewesen, sein Fluchtvorbringen ohne derart grobe Widersprüche vorzutragen. So gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung an, dass seine Mutter bei einem Gefecht mit den Taliban getötet worden sei (AS 13), erwähnte dies in der niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesamt jedoch mit keinem Wort. Erst in der Beschwerdeverhandlung brachte der Beschwerdeführer die Ermordung seiner Mutter vor, allerdings waren die Angaben in Hinblick auf den Zeitpunkt der Ermordung der Mutter von massiven Widersprüchen geprägt. So gab der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung an, dass seine Mutter getötet worden sei, als die Taliban den Beschwerdeführer mitgenommen hätten (VP Sitzung 21). Da sich dieser Vorfall – den Schilderungen des Beschwerdeführers zufolge – unmittelbar vor der Ausreise des Beschwerdeführers ereignet habe (VP Sitzung 21) und dieser im Juni 2020 aus Afghanistan ausgereist ist (AS 9), wäre hier auch der Tod der Mutter des Beschwerdeführers zeitlich einzuordnen. Dies ist jedoch nicht mit der Angabe des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme überein, dass seine Mutter vor fünf – nun mittlerweile sechs – Jahren, sohin im Jahr 2016 verstorben sei (AS 149). Dass der Beschwerdeführer grundsätzlich in der Lage ist, zeitliche Abläufe anzugeben, wird durch seine im Verfahren konstanten und gleichbleibenden Angaben zu seinen Aufenthalten während seiner Flucht nach Europa untermauert (AS 11 und VP Sitzung 21). Dass der Beschwerdeführer den Tod seiner Mutter beim Bundesamt im Zusammenhang mit seinen Fluchtgründen gar nicht erwähnt hat und schließlich die Einordnung des Todeszeitpunktes mit den von ihn geschilderten Abläufen nicht in Einklang zu bringen war, erschüttert die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers schwer.
Es ist auch nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer bzw. dessen Familie seine Ausreise nach Europa finanziert hat. So gab er beim Bundesamt an, dass sein Vater damals Haus und Grund verkauft habe, um die Flucht des Beschwerdeführers zu finanzieren (AS 150). Dies ist jedoch insofern nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft, als der Beschwerdeführer beim Bundesamt auch angab, dass er noch zwei minderjährige Brüder, drei minderjährige sowie eine volljährige ledige Schwester habe sowie dass sein Vater in zweiter Ehe verheiratet sei (AS 149). Es ist schlicht nicht nachvollziehbar, dass der Vater sowohl Haus als auch Grund verkaufen sollte, die Familie somit weder Unterkunft noch Versorgungsmöglichkeit gehabt hätte, um die Ausreise des Beschwerdeführers zu finanzieren. Ferner gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater arbeitslos gewesen sei (AS 150). In der Beschwerdeverhandlung hingegen widersprach sich der Beschwerdeführer auch dazu, indem er ausführte in einer Mietwohnung gelebt zu haben, einen Hausverkauf unerwähnt ließ und über die
Berufe
des Vaters Angaben machte (VP S. 11, S. 12). Ferner gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung an, dass er selbst dem Schlepper 1.200 Euro für die Schleppung nach Österreich bezahlt habe (AS 13), in der Beschwerdeverhandlung aber, dass sein Vater seine Reise organisiert habe und er nicht wisse, von wem und wie der Schlepper bezahlt worden sei (VP S. 29). Die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zur Organisation und Finanzierung seiner Ausreise nach Europa erschüttern die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ebenso. Es ist auch nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer bzw. dessen Familie seine Ausreise nach Europa finanziert hat. So gab er beim Bundesamt an, dass sein Vater damals Haus und Grund verkauft habe, um die Flucht des Beschwerdeführers zu finanzieren (AS 150). Dies ist jedoch insofern nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft, als der Beschwerdeführer beim Bundesamt auch angab, dass er noch zwei minderjährige Brüder, drei minderjährige sowie eine volljährige ledige Schwester habe sowie dass sein Vater in zweiter Ehe verheiratet sei (AS 149). Es ist schlicht nicht nachvollziehbar, dass der Vater sowohl Haus als auch Grund verkaufen sollte, die Familie somit weder Unterkunft noch Versorgungsmöglichkeit gehabt hätte, um die Ausreise des Beschwerdeführers zu finanzieren. Ferner gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater arbeitslos gewesen sei (AS 150). In der Beschwerdeverhandlung hingegen widersprach sich der Beschwerdeführer auch dazu, indem er ausführte in einer Mietwohnung gelebt zu haben, einen Hausverkauf unerwähnt ließ und über die
Berufe des Vaters Angaben machte (VP Sitzung 11, Sitzung 12). Ferner gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung an, dass er selbst dem Schlepper 1.200 Euro für die Schleppung nach Österreich bezahlt habe (AS 13), in der Beschwerdeverhandlung aber, dass sein Vater seine Reise organisiert habe und er nicht wisse, von wem und wie der Schlepper bezahlt worden sei (VP Sitzung 29). Die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zur Organisation und Finanzierung seiner Ausreise nach Europa erschüttern die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ebenso.
2.2.2. Ferner führte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 18.10.2021 an, dass Asylwerber, die sich in Europa aufhalten und sich in dieser Gesellschaft bewegt und eingefügt haben, einer erhöhten Verfolgungsgefahr durch die Taliban ausgesetzt seien und Personen, die sich im Westen aufgehalten hätten, als „Abtrünnige“ betrachtet werden würden (AS 172). Rückkehrende aus Europa würden von den Taliban als Oppositionelle wahrgenommen und aufgrund dessen verfolgt (AS 174). Er werde im Falle seiner Rückkehr als Ungläubiger betrachtet werden und demnach aufgrund seiner vermeintlichen politischen und religiösen oppositionellen Gesinnung verfolgt werden (AS 177). Gleichlautendes brachte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers auch in der mündlichen Verhandlung vor (VP S. 31). Vor dem Hintergrund der aktuellen Länderinformationen kann eine dahingehende Verfolgung nicht erkannt werden. Zum Umgang der Taliban mit Rückkehrern aus Europa liegen keine Erkenntnisse vor, eine Gruppenverfolgung von Rückkehrern aus Europa konnte anhand der Länderinformationen jedoch nicht erkannt werden, darüber hinaus gab der Beschwerdeführer beim Bundesamt selbst an, dass er, wenn er in Afghanistan wäre, nach den Regeln der Taliban leben müsste (AS 154). 2.2.2. Ferner führte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 18.10.2021 an, dass Asylwerber, die sich in Europa aufhalten und sich in dieser Gesellschaft bewegt und eingefügt haben, einer erhöhten Verfolgungsgefahr durch die Taliban ausgesetzt seien und Personen, die sich im Westen aufgehalten hätten, als „Abtrünnige“ betrachtet werden würden (AS 172). Rückkehrende aus Europa würden von den Taliban als Oppositionelle wahrgenommen und aufgrund dessen verfolgt (AS 174). Er werde im Falle seiner Rückkehr als Ungläubiger betrachtet werden und demnach aufgrund seiner vermeintlichen politischen und religiösen oppositionellen Gesinnung verfolgt werden (AS 177). Gleichlautendes brachte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers auch in der mündlichen Verhandlung vor (VP Sitzung 31). Vor dem Hintergrund der aktuellen Länderinformationen kann eine dahingehende Verfolgung nicht erkannt werden. Zum Umgang der Taliban mit Rückkehrern aus Europa liegen keine Erkenntnisse vor, eine Gruppenverfolgung von Rückkehrern aus Europa konnte anhand der Länderinformationen jedoch nicht erkannt werden, darüber hinaus gab der Beschwerdeführer beim Bundesamt selbst an, dass er, wenn er in Afghanistan wäre, nach den Regeln der Taliban leben müsste (AS 154).
2.2.3. Eine Bedrohung oder Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit konnte ausgeschlossen werden, zumal der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine dahingehenden Angaben machte. In der mündlichen Verhandlung verneinte er explizit, aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Paschtunen und seiner Zugehörigkeit zur sunnitisch-muslimischen Religion in Afghanistan verfolgt worden zu sein (VP S. 30).2.2.3. Eine Bedrohung oder Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit konnte ausgeschlossen werden, zumal der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine dahingehenden Angaben machte. In der mündlichen Verhandlung verneinte er explizit, aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Paschtunen und seiner Zugehörigkeit zur sunnitisch-muslimischen Religion in Afghanistan verfolgt worden zu sein (VP Sitzung 30).
2.2.4. Der Beschwerdeführer gab in seiner Beschwerde zudem an, dass er sich bereits seit September 2020 in Europa aufhalte und daher bereits eine gewisse „westliche“ Verhaltens- bzw. Lebensweise im Sinne von Kleidungsstil, Vorschriften bezüglich Frisur und Bart, Musik, Fernsehfilme und Sport angenommen habe (AS 331). Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer eine „westliche“ Lebensweise angenommen hat, sind nicht hervorgekommen. So spricht der Beschwerdeführer die deutsche Sprache nicht und besucht Deutschkurse und ein Fitnessstudio (VP S. 19, S. 31). Eine „westliche“ Lebensweise des Beschwerdeführers konnte aus seinen Angaben in der Erstbefragung, niederschriftlichen Einvernahme und mündlichen Verhandlung nicht erkannt werden. Es sind im gesamten Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die darauf schließen ließen, dass der Beschwerdeführer in Österreich bereits in einem solchen Maße eine ("westliche") Lebensweise führt, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Es sind auch keine sonstigen Verfolgungsgründe hervorgekommen.2.2.4. Der Beschwerdeführer gab in seiner Beschwerde zudem an, dass er sich bereits seit September 2020 in Europa aufhalte und daher bereits eine gewisse „westliche“ Verhaltens- bzw. Lebensweise im Sinne von Kleidungsstil, Vorschriften bezüglich Frisur und Bart, Musik, Fernsehfilme und Sport angenommen habe (AS 331). Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer eine „westliche“ Lebensweise angenommen hat, sind nicht hervorgekommen. So spricht der Beschwerdeführer die deutsche Sprache nicht und besucht Deutschkurse und ein Fitnessstudio (VP Sitzung 19, Sitzung 31). Eine „westliche“ Lebensweise des Beschwerdeführers konnte aus seinen Angaben in der Erstbefragung, niederschriftlichen Einvernahme und mündlichen Verhandlung nicht erkannt werden. Es sind im gesamten Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die darauf schließen ließen, dass der Beschwerdeführer in Österreich bereits in einem solchen Maße eine ("westliche") Lebensweise führt, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Es sind auch keine sonstigen Verfolgungsgründe hervorgekommen.
2.3. Zu den Feststellungen zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Die Feststellung zur Einreise, Aufenthaltsdauer und Asylantragsstellung des Beschwerdeführers kann der Erstbefragung des Beschwerdeführers vom 31.03.2021 entnommen werden (AS 3ff). Die Feststellung betreffend den Bescheid des Bundesamtes vom 01.12.2021 kann dem unbestrittenen Akteninhalt entnommen werden (AS 187ff).
Dass der Beschwerdeführer einen Alphabetisierungskurs für Anfänger besucht hat, kann einer diesbezüglichen Teilnahmebestätigung entnommen werden (AS 127). Dass er einen Alphabetisierungskurs Stufe 2 besucht, kann einer diesbezüglichen Teilnahmebestätigung entnommen werden (AS 173). Dass der Beschwerdeführer kaum Deutsch spricht, kann dem Umstand entnommen werden, dass er die an ihn auf Deutsch gestellten Fragen in der mündlichen Verhandlung kaum bzw. nicht beantworten konnte (VP S. 19). Dass der Beschwerdeführer einen Deutschkurs besucht, kann seiner diesbezüglich glaubhaften Angabe in der mündlichen Verhandlung entnommen werden (VP S. 19). Dass er kein Mitglied in einem Verein ist, kann seiner glaubhaften Angabe in der niederschriftlichen Einvernahme (AS 141) und der mündlichen Verhandlung entnommen werden (VP S. 20). Die Feststellung zur behördlichen Meldung des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Dass er in einem XXXX wohnt, kann ebenfalls einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie seiner diesbezüglichen Angabe in der niederschriftlichen Einvernahme entnommen werden (AS 140). Die Teilnahme an einer Demonstration gegen die Taliban konnte der diesbezüglichen Angabe des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung entnommen werden (VP S. 5), dass er dadurch derart in das Visier der Taliban geraten sein könnte, dass ihm eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, hat sich im gesamten Verfahren jedoch nicht ergeben. Dass der Beschwerdeführer in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, kann einem Auszug aus dem Strafregister entnommen werden.Dass der Beschwerdeführer einen Alphabetisierungskurs für Anfänger besucht hat, kann einer diesbezüglichen Teilnahmebestätigung entnommen werden (AS 127). Dass er einen Alphabetisierungskurs Stufe 2 besucht, kann einer diesbezüglichen Teilnahmebestätigung entnommen werden (AS 173). Dass der Beschwerdeführer kaum Deutsch spricht, kann dem Umstand entnommen werden, dass er die an ihn auf Deutsch gestellten Fragen in der mündlichen Verhandlung kaum bzw. nicht beantworten konnte (VP Sitzung 19). Dass der Beschwerdeführer einen Deutschkurs besucht, kann seiner diesbezüglich glaubhaften Angabe in der mündlichen Verhandlung entnommen werden (VP Sitzung 19). Dass er kein Mitglied in einem Verein ist, kann seiner glaubhaften Angabe in der niederschriftlichen Einvernahme (AS 141) und der mündlichen Verhandlung entnommen werden (VP Sitzung 20). Die Feststellung zur behördlichen Meldung des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Dass er in einem römisch 40 wohnt, kann ebenfalls einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie seiner diesbezüglichen Angabe in der niederschriftlichen Einvernahme entnommen werden (AS 140). Die Teilnahme an einer Demonstration gegen die Taliban konnte der diesbezüglichen Angabe des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung entnommen werden (VP Sitzung 5), dass er dadurch derart in das Visier der Taliban geraten sein könnte, dass ihm eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, hat sich im gesamten Verfahren jedoch nicht ergeben. Dass der Beschwerdeführer in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, kann einem Auszug aus dem Strafregister entnommen werden.
2.4. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte, insbesondere auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Da das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bietet, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
3.1. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status einer Asylberechtigten3.1. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status einer Asylberechtigten
3.1.1. Gesetzliche Grundlagen
§ 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:
„Status des Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3, (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4,, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
…“
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.
Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
3.1.2. Die vom Beschwerdeführer geschilderte drohende bzw. bereits stattgefundene Zwangsrekrutierung bzw. Entführungen durch die Taliban haben nicht stattgefunden. Der Beschwerdeführer wurde bzw. wird aus diesem Grund auch nicht von den Taliban verfolgt.
Im Verfahren haben sich auch keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer aus anderen Gründen von den Taliban verfolgt werden könnte. Der Beschwerdeführer ist somit auch aufgrund seines Aufenthalts in einem europäischen Land keiner Gefahr einer Bedrohung oder Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt.
Der Beschwerdeführer konnte sein Fluchtvorbringen nicht glaubhaft machen.
Zudem brachte der Beschwerdeführer keinen Fluchtgrund vor, der einem der gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK relevanten Gründe entspricht.Zudem brachte der Beschwerdeführer keinen Fluchtgrund vor, der einem der gemäß Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK relevanten Gründe entspricht.
Der Beschwerdeführer ist auch aufgrund seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit keiner Gefahr einer persönlichen Bedrohung oder Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt.
Dem Beschwerdeführer ist es deshalb nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.
Da insgesamt weder eine individuell-konkrete Verfolgung, eine Gruppenverfolgung oder Verfolgungsgefahr noch eine begründete Furcht festgestellt werden konnten, liegen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG nicht vor.Da insgesamt weder eine individuell-konkrete Verfolgung, eine Gruppenverfolgung oder Verfolgungsgefahr noch eine begründete Furcht festgestellt werden konnten, liegen die Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG nicht vor.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.