Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF), ein volljähriger Staatsangehöriger Serbiens, ist als Kleinkind mit seinen Eltern nach Österreich gezogen. Er ist im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung „Daueraufenthalt EU“, die zuletzt mit einer Gültigkeit bis zum 24.06.2020 ausgestellt wurde.
2. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX wegen der Vergehen der teils vollendeten, teils versuchten Nötigung gemäß § 105 Abs. 1 iVm § 15 StGB und wegen des Verbrechens der Vergewaltigung, wobei er das Opfer über einen längeren Zeitraum in einen qualvollen Zustand versetzt und in besonderer Weise erniedrigt hat, gemäß § 201 Abs. 1 und 2 dritter und vierter Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt.2. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom römisch 40 wegen der Vergehen der teils vollendeten, teils versuchten Nötigung gemäß Paragraph 105, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 15, StGB und wegen des Verbrechens der Vergewaltigung, wobei er das Opfer über einen längeren Zeitraum in einen qualvollen Zustand versetzt und in besonderer Weise erniedrigt hat, gemäß Paragraph 201, Absatz eins und 2 dritter und vierter Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt.
3. Der BF wurde sodann seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Schreiben vom 04.12.2020 darüber verständigt, dass das BFA beabsichtige, eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Aufenthaltsverbot gegen ihn zu erlassen.
Konkret wurde dem BF Parteiengehör gewährt und aufgefordert, zu den nachstehenden Fragen der Behörde binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen:
1.) Geben Sie an, wann und wie Sie ins Bundesgebiet eingereist sind. Was war der Zweck Ihrer Einreise nach Österreich? Seit wann halten Sie sich durchgehend in Österreich auf?
2.) Wie stellt sich Ihre gesundheitliche Situation dar? Wenn Krankheiten bestehen, legen Sie aktuelle Befunde vor!
3.) Wie lange befinden Sie sich schon im Bundesgebiet und welche Visa und/oder Aufenthaltstitel berechtigen Sie dazu? Seit wann halten Sie sich durchgehend im Bundesgebiet auf?
4.) Welche Schul- und Berufsausbildung wurde absolviert? Wo wurde diese absolviert?
5.) Wie ist Ihr Familienstand?
6.) Haben Sie Familienangehörige im Bundesgebiet? Falls ja, geben Sie Namen, Anschrift, Geburtsdaten, Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsberechtigung der in Österreich lebenden Familienangehörigen an.
7.) In welchen Vereinen oder Organisationen sind Sie Mitglied?
8.) Welche Integrationsleistungen können Sie in Vorlage bringen?
9.) Können Sie Deutsch? Falls nicht, verfügen Sie zumindest über Kenntnisse der deutschen Sprache? Falls ja, konkret welches Niveau? Haben Sie einen Deutschkurs mit Zertifikat abgeschlossen? Falls ja, legen Sie das aktuellste Zertifikat bitte vor!
10.) Geben Sie Ihre letzte Wohnanschrift in Ihrer Heimat vor Ihrer Einreise in das Bundesgebiet an!
11.) Geben Sie an, welche Familienangehörige im Heimatland leben und in welcher Form Kontakt mit Ihnen besteht.
12.) Führen Sie Ihre derzeitige Beschäftigung samt Name und Anschrift des Arbeitgebers an. Wie hoch ist das Einkommen und seit wann besteht das Arbeitsverhältnis? Welche vorangegangenen Arbeitsverhältnisse lagen vor? Bitte genaue Angaben zur Dauer dieser Arbeitsverhältnisse sowie Vorlage von dafür dementsprechend belegbaren Unterlagen.
13.) Wenn Sie selbständig beruflich tätig sind, legen Sie bitte Nachweise (Steuerbescheide von Finanzamt u. dgl.) über die tatsächliche Ausübung Ihrer gewerblichen Tätigkeit sowie Höhe Ihres Einkommens vor.
14.) Wenn keine aufrechten oder durchgehenden Beschäftigungsverhältnisse vorliegen: wovon wurde bzw. wird der Unterhalt und der sonstige Lebenswandel bestritten? Welche Existenzmittel stehen Ihnen zur Verfügung, um sich Ihren Aufenthalt im Bundesgebiet zu finanzieren? Legen Sie bitte Nachweise über ausreichende Existenzmittel vor!
15.) Liegt bei Ihnen nun eine aufrechte umfassende, alle Risiken abdeckende Kranken-und Unfallversicherung vor? Falls ja, legen Sie bitte die dementsprechenden Unterlagen vor.
16.) Aufgrund welchen Rechtsverhältnisses (Miete, Untermiete, Eigentum, etc.) benutzen Sie Ihre Unterkunft (Vorlage von Mietvertrag, Einzahlungsbestätigung des Mietzinses der letzten drei Monate, etc.)?
17.) Werden Sie in Ihrem Heimatland strafrechtlich oder politisch verfolgt? Wenn ja, begründen Sie dies ausführlich.
18.) Warum streben Sie einen Aufenthalt im Bundesgebiet (Aufenthaltszweck) an?
19.) Absolvieren Sie derzeit ein Studium oder eine Ausbildung? Wenn ja, dann legen Sie Bestätigungen darüber vor!
20.) Was hindert Sie an einer Rückkehr in Ihr Heimatland?
4. Mit handschriftlichem, am 17.12.2020 eingelangten Schreiben erklärte der BF, dass er als Säugling mit seinen Eltern 1991 nach Österreich gekommen sei und er sich seitdem durchgehend in Österreich aufhalte. Er sei im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ mit freiem Zugang zum Arbeitsmarkt. Er habe die ganze Schulpflicht (Volksschule, Hauptschule, polytechnischer Lehrgang) in Österreich absolviert, eine Ausbildung als Restaurantfachmann begonnen sowie später abgebrochen und befinde sich momentan in einer Berufsausbildung zum Schlosser. Der BF sei geschieden, in Österreich würden weiterhin seine Mutter, sein Vater und sein Bruder leben. Er sei kein Mitglied in einem Verein oder einer Organisation, sein gesamter Freundeskreis bestehe aber aus Österreichern und er fühle sich selbst als solcher. Er beherrsche Deutsch in Wort und Schrift und sehe es als seine eigentliche Muttersprache. Er befinde sich derzeit in der JA Sonnberg in Hollabrunn, davor habe er verschiedene Berufe
(Friedhofsgärtner, Gastronomie, Einzelhandel) ausgeübt. In seinem Heimatland würden noch die Großeltern des BF leben, er habe aber keinen Kontakt zu ihnen. Auch sonst habe er keine Bindungen zu Serbien, er spreche die Sprache nicht gut und habe keinen Wohnsitz in Serbien. Er würde bei einer Abschiebung vor dem Nichts stehen, in Österreich hingegen habe er Freunde und Familie, die ihm nach der Haftentlassung auf dem Weg zurück in ein ordentliches Leben helfen könnten. Der BF habe auch schon Zusagen für die Zeit nach der Haft, er könne bei seinen Eltern einziehen und könne seinen alten Job als Friedhofsgärtner wieder antreten.
5. Am 22.12.2020 übermittelte die rechtsanwaltliche Vertretung des BF eine Stellungnahme zum Verfahren vor dem BFA. Im Wesentlichen wird darin vorgebracht, dass sich der BF sein gesamtes Leben in Österreich aufgehalten habe und er über keine Bindungen bzw. Kontakte zu Serbien verfüge. Dies gehe auch aus seinem Reisepass hervor, worin sich keine Stempel hinsichtlich Grenzübertritte befinden würden. Der BF könne einen Schulabschluss, perfekte Deutschkenntnisse und einen großen österreichischen Freundeskreis vorweisen, er sei sozial in Österreich sehr gut integriert und sei selbsterhaltungsfähig gewesen. Dem BF sei deshalb eine positive Zukunftsprognose für die Zeit nach Verbüßung der Haftstrafe auszustellen, er werde aufgrund seiner guten Integration keine Probleme haben, eine Arbeit zu finden und seine Existenz weiterhin eigenständig zu finanzieren.
6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.01.2021 hat das BFA gegen den BF gemäß § 52 Abs. 4 FPG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.), gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.01.2021 hat das BFA gegen den BF gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch II.), gegen den BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch III.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch IV.), und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).
Das BFA traf im Rahmen der Entscheidungsbegründung Feststellungen zur Rückkehrsituation von serbischen Staatsangehörigen in ihren Herkunftsstaat, stellte die Identität sowie die Staatsangehörigkeit des BF fest und beleuchtete das strafgerichtliche Urteil gegen den BF vom 13.05.2020 samt den diesem zugrundeliegenden Sachverhalten sowie Milderungs- und Erschwerungsgründen.
Zum Aufenthalt des BF in Österreich sowie zu seinem Privat- und Familienleben erwog das BFA, dass seine familiären Wurzeln in Serbien liegen würden und er seit 1993 durchgehend in Österreich gemeldet sei. Er verfüge wie seine Eltern und sein Bruder, die auch in Wien leben würden, über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Der BF habe diverse unselbständige Erwerbstätigkeiten ausgeführt, er habe aber auch immer wieder Sozialleistungen der Republik Österreich bezogen. Der BF sei geschieden. Das BFA erkenne zu einem gewissen Grad eine soziale Integration des BF in Österreich.
Zur Begründung der Rückkehrentscheidung wurde seitens des BFA ausgeführt, dass der BF von einem inländischen Gericht rechtskräftig verurteilt worden sei und deswegen der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 NAG entgegen stehe. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet widerstreite öffentlichen Interessen. Daher sei gemäß § 52 Abs. 4 Z 4 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Zur Begründung der Rückkehrentscheidung wurde seitens des BFA ausgeführt, dass der BF von einem inländischen Gericht rechtskräftig verurteilt worden sei und deswegen der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG entgegen stehe. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet widerstreite öffentlichen Interessen. Daher sei gemäß Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
Zur Interessensabwägung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK führte das BFA aus, dass der BF rechtmäßig im Bundesgebiet sei und einen Daueraufenthaltstitel besitze. In Österreich würden seine Eltern und sein Bruder leben, auch sie seien im Besitz eines Daueraufenthaltstitels. Der BF habe sich zwar ein gewisses Privatleben in Österreich aufgebaut, dessen Schutzwürdigkeit werde jedoch wesentlich durch die Schwere seiner begangenen Straftat relativiert. Es könne beim BF auch keine nennenswerte Integration festgestellt werden, er habe lediglich die Pflichtschule besucht und keine Berufsausbildung abgeschlossen. Er sei immer wieder Erwerbstätigkeiten nachgegangen, habe aber auch öfters Sozialleistungen bezogen. Die begangene Straftat zeige, dass er die österreichischen Wertvorstellungen und die Rechtsordnung nicht verinnerlicht habe. Der BF sei in Österreich aufgewachsen, es würden aber Bindungen zu Serbien bestehen. Er spreche die Landessprache und habe Großeltern in Serbien. Auch wenn er keinen Kontakt zu ihnen habe, könne davon ausgegangen werden, dass sie ihn bei einer Rückkehr unterstützen werden. Die öffentlichen Interessen an der Hintanhaltung von gegen die
freie
Willensbildung bzw. gegen die sexuelle Integrität gerichtete Kriminalität würden angesichts der sich objektiv aus dem Strafmaß ergebenden Schwere und des individuell besonders verwerflichen Charakters der Straftat gegenüber den privaten Interessen des BF am Verbleib in Österreich klar überwiegen. Soweit ein Privat- oder Familienleben in Österreich bestehe, könne darauf verwiesen werden, dass die Angehörigen mit dem BF in Serbien jederzeit Kontakt haben könnten und ihnen auch Besuche freistehen würden. Der über zehnjährige Aufenthalt des BF führe im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu einem Überwiegen der persönlichen Interessen, da sich die vom BF begangene Straftat als besonders schwer dargestellt habe, sodass den öffentlichen Interessen an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens und der öffentlichen Ordnung bzw. Sicherheit mehr Gewicht einzuräumen sei. Zur Interessensabwägung gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK führte das BFA aus, dass der BF rechtmäßig im Bundesgebiet sei und einen Daueraufenthaltstitel besitze. In Österreich würden seine Eltern und sein Bruder leben, auch sie seien im Besitz eines Daueraufenthaltstitels. Der BF habe sich zwar ein gewisses Privatleben in Österreich aufgebaut, dessen Schutzwürdigkeit werde jedoch wesentlich durch die Schwere seiner begangenen Straftat relativiert. Es könne beim BF auch keine nennenswerte Integration festgestellt werden, er habe lediglich die Pflichtschule besucht und keine Berufsausbildung abgeschlossen. Er sei immer wieder Erwerbstätigkeiten nachgegangen, habe aber auch öfters Sozialleistungen bezogen. Die begangene Straftat zeige, dass er die österreichischen Wertvorstellungen und die Rechtsordnung nicht verinnerlicht habe. Der BF sei in Österreich aufgewachsen, es würden aber Bindungen zu Serbien bestehen. Er spreche die Landessprache und habe Großeltern in Serbien. Auch wenn er keinen Kontakt zu ihnen habe, könne davon ausgegangen werden, dass sie ihn bei einer Rückkehr unterstützen werden. Die öffentlichen Interessen an der Hintanhaltung von gegen die
freie Willensbildung bzw. gegen die sexuelle Integrität gerichtete Kriminalität würden angesichts der sich objektiv aus dem Strafmaß ergebenden Schwere und des individuell besonders verwerflichen Charakters der Straftat gegenüber den privaten Interessen des BF am Verbleib in Österreich klar überwiegen. Soweit ein Privat- oder Familienleben in Österreich bestehe, könne darauf verwiesen werden, dass die Angehörigen mit dem BF in Serbien jederzeit Kontakt haben könnten und ihnen auch Besuche freistehen würden. Der über zehnjährige Aufenthalt des BF führe im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu einem Überwiegen der persönlichen Interessen, da sich die vom BF begangene Straftat als besonders schwer dargestellt habe, sodass den öffentlichen Interessen an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens und der öffentlichen Ordnung bzw. Sicherheit mehr Gewicht einzuräumen sei.
Eine Abschiebung des BF nach Serbien sei zulässig, da sich weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus seinem Vorbringen eine Gefährdung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG ergebe.Eine Abschiebung des BF nach Serbien sei zulässig, da sich weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus seinem Vorbringen eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG ergebe.
Zur Begründung des Einreiseverbotes wurde erwogen, dass der BF von einem inländischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von sechseinhalb Jahren rechtskräftig verurteilt worden sei. Unter Darlegung des im Zuge des Strafverfahrens festgestellten Sachverhalts führte das BFA aus, dass das diesbezügliche Motiv des BF als besonders verwerflich anzusehen sei, da er in die sexuelle Integrität und die persönliche Freiheit des Opfers eingegriffen habe, weshalb von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit auszugehen sei. Das BFA gehe davon aus, dass der BF nicht nur gegenwärtig, sondern auch zukünftig eine massive Bedrohung für die öffentliche Ordnung sein werde und deshalb mit einem Einreiseverbot von zehn Jahren vorgegangen werden müsse, sodass in dieser Zeitspanne beim BF ein Gesinnungswandel und eine finanzielle Stabilisierung eintreten könne.
Letztlich wurde ausgeführt, dass die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde abzuerkennen gewesen sei, da der BF ein besonders verwerfliches Verbrechen begangen habe, das beim Opfer erhebliche psychische Belastungen und Spätfolgen hervorrufe, und beim BF eine hohe Wiederholungsgefahr bestehe und somit der Verbleib des BF in Österreich eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bedeutete, was seine sofortige Ausreise erforderlich mache. Aufgrund der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde habe das BFA schließlich keine Frist für eine freiwillige Ausweise gewähren können.
7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die durch die Vertretung des BF am 24.02.2021 eingebrachte vollumfängliche Beschwerde, zu deren Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass ein erheblicher Verfahrensmangel vorliege, da die belangte Behörde den BF trotz Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme nicht persönlich einvernommen habe. Auch durch mangelnde Feststellungen zur Rückkehrsituation des BF und durch mehrere - in der Beschwerde näher angeführte - Fehler im Bescheid ergebe sich der Anschein, dass sich das BFA nicht ausreichend mit dem Sachverhalt beschäftigt habe. Der angefochtene Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig, da keine Interessensabwägung durch die belangte Behörde stattgefunden habe. Es seien lediglich die für den BF negativen Umstände herangezogen worden, obwohl der BF in Österreich ein schützenswertes Privat- und Familienleben habe. Es sei dem BF auch eine positive Zukunftsprognose auszustellen, da der BF sich in Therapie befinde, er in Österreich ein stabiles Umfeld habe, sich während der Haft um einen Lehrabschluss bemühe und alle weiteren Angebote zur Resozialisierung nutze. Nach der Haft könne er bei seinen Eltern einziehen und seinen alten Job wiederaufnehmen. Bei der Erlassung eines Einreiseverbotes wäre das Privat- und Familienleben des BF zu berücksichtigen und eine Prognoseentscheidung zu erstellen gewesen, vom BF gehe jedenfalls keine ein Einreiseverbot rechtfertigende Gefahr aus. Der Beschwerde sei daher die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zuzuerkennen. Der BF beantrage zudem die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die durch die Vertretung des BF am 24.02.2021 eingebrachte vollumfängliche Beschwerde, zu deren Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass ein erheblicher Verfahrensmangel vorliege, da die belangte Behörde den BF trotz Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme nicht persönlich einvernommen habe. Auch durch mangelnde Feststellungen zur Rückkehrsituation des BF und durch mehrere - in der Beschwerde näher angeführte - Fehler im Bescheid ergebe sich der Anschein, dass sich das BFA nicht ausreichend mit dem Sachverhalt beschäftigt habe. Der angefochtene Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig, da keine Interessensabwägung durch die belangte Behörde stattgefunden habe. Es seien lediglich die für den BF negativen Umstände herangezogen worden, obwohl der BF in Österreich ein schützenswertes Privat- und Familienleben habe. Es sei dem BF auch eine positive Zukunftsprognose auszustellen, da der BF sich in Therapie befinde, er in Österreich ein stabiles Umfeld habe, sich während der Haft um einen Lehrabschluss bemühe und alle weiteren Angebote zur Resozialisierung nutze. Nach der Haft könne er bei seinen Eltern einziehen und seinen alten Job wiederaufnehmen. Bei der Erlassung eines Einreiseverbotes wäre das Privat- und Familienleben des BF zu berücksichtigen und eine Prognoseentscheidung zu erstellen gewesen, vom BF gehe jedenfalls keine ein Einreiseverbot rechtfertigende Gefahr aus. Der Beschwerde sei daher die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuzuerkennen. Der BF beantrage zudem die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF, ein Staatsangehöriger Serbiens, kam im kleinkindlichen Alter mit seinen Eltern nach Österreich und hielt sich seither aufgrund ihm erteilter Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Schließlich war er Inhaber des unbefristeten Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“, welcher zuletzt mit einer Gültigkeit bis zum 24.06.2020 ausgestellt wurde.
Der BF befand sich seit 27.03.2020 in U-Haft und ist seit 13.05.2020 in Strafhaft in der JA Sonnberg, das errechnete Strafende ist der 27.09.2026.
1.2. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX wegen der Vergehen der teils vollendeten, teils versuchten Nötigung gemäß § 105 Abs. 1 iVm § 15 StGB und wegen des Verbrechens der Vergewaltigung, wobei er das Opfer über einen längeren Zeitraum in einen qualvollen Zustand versetzt und in besonderer Weise erniedrigt hat, gemäß § 201 Abs. 1 und 2 dritter und vierter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt.1.2. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom römisch 40 wegen der Vergehen der teils vollendeten, teils versuchten Nötigung gemäß Paragraph 105, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 15, StGB und wegen des Verbrechens der Vergewaltigung, wobei er das Opfer über einen längeren Zeitraum in einen qualvollen Zustand versetzt und in besonderer Weise erniedrigt hat, gemäß Paragraph 201, Absatz eins und 2 dritter und vierter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Dem Strafurteil lag zugrunde, dass der BF
I. seine damalige Ehefrau mit Gewalt und durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zu Handlungen genötigt bzw. zu nötigen versucht hat, und zwarrömisch eins. seine damalige Ehefrau mit Gewalt und durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zu Handlungen genötigt bzw. zu nötigen versucht hat, und zwar
1. am 26.03.2020 zur Bekanntgabe, wohin sie gehe, indem er äußerte, er wolle wissen, wohin sie gehe, da er ihr sonst „eine runterhaue und sie in weiterer Folge an den Schultern packte, ins Schlafzimmer stieß und zu einer Ohrfeige ausholte, wobei es beim Versuch blieb;
2. in der Nacht von 26. auf 27.03.2020 zum Rauchen einer Zigarette, indem er ihr ein Messer vorhielt, wobei sie Nichtraucherin ist;
II. in der Nacht von 26. auf 27.03.2020 mit Gewalt und durch gegen sie gerichtete Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben zur Vornahme bzw. Duldung des Beischlafs und dem Beischlaf gleichzusetzender Handlung genötigt hat, indem er ihr ständig ein Küchenmesser vorhielt bzw. damit über ihren Körper und ihre Vagina streifte, und ihr zu verstehen gab, dass er sie „abstechen“ werde, sollte sie um Hilfe rufen, sie ohrfeigte, am Hals packte, sie mit dem Penis vaginal penetrierte, sie zur wiederholten Durchführung von Oralverkehr an ihm aufforderte bzw. ihr den Penis in den Mund einführte, sie aufforderte, sich einen ca. 30 cm langen und dicken Vibrator wiederholt so weit in den Mund und Hals einzuführen, dass sie sich übergeben musste, sie weiters dazu aufforderte, sich den Duschschlauch anal einzuführen und das Wasser aufzudrehen bzw. seinen Anus zu lecken und sich in die Badewanne zu knien, wo er auf sie urinierte und sie zwang, seinen Urin zu schlucken, wodurch die vergewaltigte Person längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt bzw. in besonderer Weise erniedrigt wurde.römisch II. in der Nacht von 26. auf 27.03.2020 mit Gewalt und durch gegen sie gerichtete Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben zur Vornahme bzw. Duldung des Beischlafs und dem Beischlaf gleichzusetzender Handlung genötigt hat, indem er ihr ständig ein Küchenmesser vorhielt bzw. damit über ihren Körper und ihre Vagina streifte, und ihr zu verstehen gab, dass er sie „abstechen“ werde, sollte sie um Hilfe rufen, sie ohrfeigte, am Hals packte, sie mit dem Penis vaginal penetrierte, sie zur wiederholten Durchführung von Oralverkehr an ihm aufforderte bzw. ihr den Penis in den Mund einführte, sie aufforderte, sich einen ca. 30 cm langen und dicken Vibrator wiederholt so weit in den Mund und Hals einzuführen, dass sie sich übergeben musste, sie weiters dazu aufforderte, sich den Duschschlauch anal einzuführen und das Wasser aufzudrehen bzw. seinen Anus zu lecken und sich in die Badewanne zu knien, wo er auf sie urinierte und sie zwang, seinen Urin zu schlucken, wodurch die vergewaltigte Person längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt bzw. in besonderer Weise erniedrigt wurde.
Als mildernd wurde der bisher ordentliche Lebenswandel, das umfassende bzw. reumütige Geständnis und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb, gewertet, während als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen, die doppelte Qualifikation der Vergewaltigung, die mehrfachen Tathandlungen im Rahmen der Vergewaltigung, die Begehung gegen eine Angehörige, die Verwendung einer Waffe und die Verletzung des Opfers im Analbereich ins Kalkül gezogen wurde.
1.3. Im Bundesgebiet leben die Eltern sowie der Bruder des BF, mit denen er jedoch vor Haftantritt nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebte. Der BF selbst ist geschieden und hat keine Sorgepflichten. Zu den im Bundesgebiet lebenden Angehörigen besteht kein spezielles, über die üblichen Bindungen unter erwachsenen Familienmitgliedern hinausgehendes, Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis.
Der BF hat die Pflichtschule in Österreich abgeschlossen und ist diversen Beschäftigungen nachgegangen. Zum Zeitpunkt des Haftantritts befand er sich in einer Lehrausbildung zum Schlosser. Eine Berufsausbildung hat der BF nicht abgeschlossen.
Die Großeltern des BF leben in Serbien. Der BF kann sich in der serbischen Sprache verständigen.
1.4. Der BF hat nicht vorgebracht, dass ihm in Serbien eine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit droht. Der BF leidet an keinen Erkrankungen und steht nicht in ärztlicher oder medikamentöser Behandlung. Aufgrund seines Alters und Gesundheitszustandes ist er zu einer eigenständigen Bestreitung seines Lebensunterhalts im Zielstaat in der Lage.
1.5. Zur Lage in Serbien:
24. Rückkehr
Serbische Staatsangehörige, die zurückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es bisher weder de iure noch de facto. Besondere staatliche Auffang- bzw. Aufnahmeorganisationen für zurückkehrende Bedürftige gibt es nicht; grundsätzlich sind die Sozialämter in den einzelnen Städten und Gemeinden mit der Wahrnehmung solcher Aufgaben betraut. Im Bedarfsfall kann bei rechtzeitiger Ankündigung (auf Zeit oder auf Dauer) eine Unterbringung in staatlichen Waisenhäusern erfolgen. Faktisch setzt die Regierung (inoffiziell) auf die im Allgemeinen funktionierenden verwandtschaftlichen Beziehungen der Betroffenen im Gastland. In Erfüllung der im Rahmen des im Jahr 2008 in Kraft getretenen Rückübernahmeabkommens mit der EU übernommenen Verpflichtungen verabschiedete die serbische Regierung im Februar 2009 die „Strategie zur Reintegration von Rückkehrern im Rahmen eines Rückführungsabkommens“. Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad, das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u.a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält (AA 19.11.2017).
Durch das StarthilfePlus - Level D Programm, bietet IOM Serbien konkrete Unterstützung bei der Reintegration von Rückkehrenden an. Außerdem stellt das DIMAK Beratungszentrum (Deutsches Informationszentrum für Migration, Ausbildung und Karriere in Serbien) durch sein “Build Your Future”-Programm immaterielle Unterstützung bei der Reintegration zur Verfügung. Das Programm klärt darüber auf, welche Möglichkeiten es für die Betroffenen in Serbien gibt (inklusive Weiterbildungsmöglichkeiten) und unterstützt bei der Jobbewerbung. Zusätzlich organisiert DIMAK in Zusammenarbeit mit Firmen, die neues Personal suchen, regelmäßig Berufsmessen in Serbien. Nach der Rückkehr sollte die rückkehrende Person sich bei relevanten Behörden und Stellen (wieder) anmelden; dazu ist unbedingt der Personalausweis erforderlich - dieser kann, falls nötig, bei einer lokalen Polizeistelle beantragt werden; sich für die (staatliche) Krankenversicherung/Rentenversicherung anmelden; Sozialhilfe beantragen; Stellen kontaktieren, die bei der Arbeits- und Wohnungssuche unterstützen; die Anmeldung bei Kinderbetreuung, Schule und weitere Bildungsinstitutionen in die Wege leiten (IOM Country Fact Sheet 2018).Durch das StarthilfePlus - Level D Programm, bietet IOM Serbien konkrete Unterstützung bei der Reintegration von Rückkehrenden an. Außerdem stellt das DIMAK Beratungszentrum (Deutsches Informationszentrum für Migration, Ausbildung und Karriere in Serbien) durch sein “Build Your Future”-Programm immaterielle Unterstützung bei der Reintegration zur Verfügung. Das Programm klärt darüber auf, welche Möglichkeiten es für die Betroffenen in Serbien gibt (inklusive Weiterbildungsmöglichkeiten) und unterstützt bei der Jobbewerbung. Zusätzlich organisiert DIMAK in Zusammenarbeit mit Firmen, die neues Personal suchen, regelmäßig Berufsmessen in Serbien. Nach der Rückkehr sollte die rückkehrende Person sich bei relevanten Behörden und Stellen (wieder) anmelden; dazu ist unbedingt der Personalausweis erforderlich - dieser kann, falls nötig, bei einer lokalen Polizeistelle beantragt werden; sich für die (staatliche) Krankenversicherung/Rentenversicherung anmelden; Sozialhilfe beantragen; Stellen kontaktieren, die bei der Arbeits- und Wohnungssuche unterstützen; die Anmeldung bei Kinderbetreuung, Schule und weitere Bildungsinstitutionen in die Wege leiten (IOM Country Fact Sheet 2018).
In Zusammenarbeit mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen werden Hilfsleistungen und Unterstützung für intern Vertriebene (Kosovo), Flüchtlinge, Asylwerber, Staatenlose und andere hilfsbedürftige Personen bereitgestellt (USDOS 20.4.2018).
Die Situation der 200.000 innerhalb Serbiens lebenden Flüchtlinge (Kosovovertriebene) ist weiterhin nicht die Beste. Es gibt zwar nur mehr ein Erstaufnahmelager in Serbien selbst mit 52 dort aufhältigen Personen, aber noch fünf im Nordkosovo. Von den 200.000 Vertriebenen wird die Unterbringungs- und Wirtschaftssituation von ungefähr 1/3 - genannt wurde die Zahl 70.000 - als sehr schlecht beschrieben. Ihre Integration in Gemeinden in Serbien ist vor allem dann, wenn sie der ROMA Minderheit angehören, schwierig und langwierig (VB 3.11.2018).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF gründen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes, in welchem dokumentiert ist, dass er serbischer Staatsangehöriger ist und ihm ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ zukommt, der zuletzt mit einer Gültigkeit bis 24.06.2020 dokumentiert wurde. Die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Inhalt der entsprechenden Verwaltungs- und Gerichtsakten.
Die Feststellungen über die Dauer des legalen Aufenthaltes des BF in Österreich ergeben sich aus dessen Angaben, welche mit den Daten im Zentralen Melderegister und im Zentralen Fremdenregister zu seiner Person in Einklang stehen. Die Feststellung zu seiner Haft basieren auf der im Akt einliegenden Vollzugsinformation.
2.2. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF ergeben sich aus der im Akt befindlichen Urteilsausfertigung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zu XXXX .2.2. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF ergeben sich aus der im Akt befindlichen Urteilsausfertigung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zu römisch 40 .
2.3. Aus den Angaben des BF im gesamten Verfahren, vorgelegten Dokumenten der Angehörigen und Abfragen aus dem Zentralen Melderegister ergeben sich die Feststellungen zum Familienleben des BF in Österreich. Der BF hat nicht vorgebracht, zu seinen Angehörigen in Österreich in einem speziellen Abhängigkeitsverhältnis zu stehen.
Dass der BF die Pflichtschule abgeschlossen hat, diversen Erwerbstätigkeiten nachgegangen ist, keine Berufsausbildung erfolgreich absolviert hat und sich zum Zeitpunkt des Haftantritts in einer Lehrausbildung zum Schlosser befunden hat, ergibt sich aus seinen Angaben im behördlichen Verfahren.
Die Feststellung zu den Großeltern des BF in Serbien beruht auf seinen diesbezüglichen Angaben. Er gab zwar an, dass er Serbisch nur gebrochen spreche, dies wurde im Beschwerdeschriftsatz wiederholt, doch bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass sich der BF in Serbien nicht verständigen könnte. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Eltern des BF mit ihm Anfang der 1990er Jahre aus Serbien nach Österreich kamen, womit davon auszugehen ist, dass die Eltern zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausreichend Deutsch konnten, um den BF in dieser Sprache groß zu ziehen, sondern musste dies damals zwangsläufig in der Muttersprache Serbisch erfolgen.
2.4. Der BF hat im Verfahren keine konkreten Rückkehrbefürchtungen bezogen auf Serbien, einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), geäußert. Da es sich beim BF um einen volljährigen Mann handelt, welcher ausreichend Serbisch spricht und grundsätzlich arbeitsfähig ist (so hat der BF über mehrere Jahre hinweg - mit Unterbrechungen - gearbeitet und wiederholt betont, direkt nach der Haftentlassung wieder eine Arbeit aufnehmen zu wollen), können auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sein Lebensmittelpunkt langjährig in Österreich gelegen hat, keine exzeptionellen Umstände erkannt werden, vor deren Hintergrund anzunehmen wäre, dass er zur eigenständigsten Erwirtschaftung seines Lebensunterhaltes in Serbien nicht in der Lage sein und konkret gefährdet sein würde, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten.
2.5. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die im angefochtenen Bescheid zitierten Quellen, welche nicht in Zweifel gezogen wurden. Der BF ist den Feststellungen, demzufolge in Serbien eine weitgehend unbedenkliche Sicherheitslage sowie eine ausreichende Grundversorgung besteht, nicht konkret entgegengetreten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Serbien um einen Staat handelt, der weder von bürgerkriegsähnlichen Zuständen noch Kampfhandlungen betroffen ist, und auch sonst nicht - etwa im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Syrien, u.a. - als Staat mit sich rasch ändernder Sicherheitslage auffällig wurde. Letztlich ist abermals darauf hinzuweisen, dass Serbien aufgrund der Ermächtigung nach § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG laut § 1 Z 1 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, als sicherer Herkunftsstaat gilt.2.5. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die im angefochtenen Bescheid zitierten Quellen, welche nicht in Zweifel gezogen wurden. Der BF ist den Feststellungen, demzufolge in Serbien eine weitgehend unbedenkliche Sicherheitslage sowie eine ausreichende Grundversorgung besteht, nicht konkret entgegengetreten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Serbien um einen Staat handelt, der weder von bürgerkriegsähnlichen Zuständen noch Kampfhandlungen betroffen ist, und auch sonst nicht - etwa im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Syrien, u.a. - als Staat mit sich rasch ändernder Sicherheitslage auffällig wurde. Letztlich ist abermals darauf hinzuweisen, dass Serbien aufgrund der Ermächtigung nach Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG laut Paragraph eins, Ziffer eins, der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, als sicherer Herkunftsstaat gilt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2. Zur Rückkehrentscheidung:
3.2.1. § 52 FPG idgF lautet:3.2.1. Paragraph 52, FPG idgF lautet:
„(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55,, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des Paragraph 55 a, vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“
Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes:
Der BF ist Staatsangehöriger Serbiens und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er verfügte zuletzt über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" und war vor Verwirklichung des mit der gegenständlichen Entscheidung festgestellten maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen.Der BF ist Staatsangehöriger Serbiens und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er verfügte zuletzt über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" und war vor Verwirklichung des mit der gegenständlichen Entscheidung festgestellten maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen.
Personen, die über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" verfügen, kommt nach § 20 Abs. 3 NAG 2005 in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesem Aufenthaltstitel entsprechenden Dokumentes - ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024). Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist in diesem Fall am Maßstab des § 52 Abs. 5 FPG zu prüfen, wobei sich Einschränkungen der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung auch noch aus § 9 BFA-VG ergeben (VwGH 29.5.2018, Ra 2018/21/0067; 30.11.2020, Ra 2020/21/0355). Es ist daher nicht auf die Gültigkeitsdauer des für diesen Aufenthaltstitel auszustellenden Dokumentes (von fünf Jahren) abzustellen, sondern es ist der Beurteilung ein unbefristetes Niederlassungsrecht zugrunde zu legen (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024). Personen, die über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" verfügen, kommt nach Paragraph 20, Absatz 3, NAG 2005 in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesem Aufenthaltstitel entsprechenden Dokumentes - ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024). Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist in diesem Fall am Maßstab des Paragraph 52, Absatz 5, FPG zu prüfen, wobei sich Einschränkungen der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung auch noch aus Paragraph 9, BFA-VG ergeben (VwGH 29.5.2018, Ra 2018/21/0067; 30.11.2020, Ra 2020/21/0355). Es ist daher nicht auf die Gültigkeitsdauer des für diesen Aufenthaltstitel auszustellenden Dokumentes (von fünf Jahren) abzustellen, sondern es ist der Beurteilung ein unbefristetes Niederlassungsrecht zugrunde zu legen (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024).
Im gegenständlichen Fall ist es daher irrelevant, dass der Aufenthaltstitel des BF zuletzt mit Gültigkeit bis 24.06.2020 ausgestellt wurde, da dem BF ein unbefristetes Niederlassungsrecht zukommt. Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist daher entgegen der Annahme des BFA, das die Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 4 Z 4 FPG stützte, am Maßstab des § 52 Abs. 5 FPG zu beurteilen. Demnach ist gegen einen Drittstaatsangehörigen im Besitz eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt-EU" eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.Im gegenständlichen Fall ist es daher irrelevant, dass der Aufenthaltstitel des BF zuletzt mit Gültigkeit bis 24.06.2020 ausgestellt wurde, da dem BF ein unbefristetes Niederlassungsrecht zukommt. Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist daher entgegen der Annahme des BFA, das die Rückkehrentscheidung auf Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG stützte, am Maßstab des Paragraph 52, Absatz 5, FPG zu beurteilen. Demnach ist gegen einen Drittstaatsangehörigen im Besitz eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt-EU" eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Die relevanten Bestimmungen des § 53 FPG lauten:Die relevanten Bestimmungen des Paragraph 53, FPG lauten:
„(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
[…]
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn[…]
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
[…]
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
[…]
Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten verurteilt, weshalb der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG vorliegt. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom römisch 40 zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten verurteilt, weshalb der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG vorliegt.
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230). Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 3, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).
Im vorliegenden Fall liegt unzweifelhaft eine gravierende Straffälligkeit vor. Der BF wurde zwar lediglich einmal strafgerichtlich verurteilt, bei der begangenen Straftat handelte es sich jedoch um eine besonders Verwerfliche. Nicht nur, dass der BF die sexuelle Integrität seiner damaligen Ehefrau gröblichst verletzte, er tat dies auch über einen längeren - mehr als zwei Stunden andauernden - Zeitraum und setzte diverse inkriminierte und abscheuliche Tathandlungen. Er wurde schließlich auch wegen des Aufeinandertreffens eines Verbrechens sowie zweier Vergehen verurteilt. Auch ist wesentlich zu berücksichtigen, dass die Tat auf eine besonders erniedrigende Art und Weise begangen wurde und er das Opfer über einen längeren Zeitraum in einen qualvollen Zustand versetzte, das Strafgericht stellte die Erfüllung einer doppelten Qualifikation des Vergewaltigungsdeliktes fest, die Taten des BF weisen folglich einen ungleich höheren Unrechtsgehalt auf.
Die Tathandlungen des BF, die ausführlich im Strafurteil festgestellt wurden, zeigen eine besondere Grausamkeit und einen äußerst starken Willen zur Erniedrigung seiner damaligen Ehefrau. Es ging dem BF bei der Begehung des Sexualdeliktes nicht um seine sexuellen Bedürfnisse, er wollte vielmehr das Opfer immens demütigen, was er auch vor den Strafverfolgungsbehörden so zu Protokoll gab. Der BF stellte im Zuge der Tathandlungen mehrere den durch die österreichische Rechtsordnung festgelegten Grenzen widersprechende Verhaltensweisen zur Schau, die auch vom Strafgericht als besonders verwerflich beurteilt wurden. Dabei kam es nicht nur (sic!) zu einer Vergewaltigung an seiner damaligen Ehefrau, sondern er zwang sie unter Androhung von Gewalt durch Vorhalten eines Messers, sich an ihrem eigenen Körper Schaden zuzufügen. Unter anderem wurde sie dazu gezwungen, sich einen großen Vibrator in den Mund einzuführen, bis sie sich mehrmals übergeben musste und sich einen Duschschlauch in den Anus einzuführen und das Wasser aufzudrehen, sodass sie jeweils über länger andauernde Schmerzen in den Bereichen litt.
Eine besondere Gefährlichkeit und kriminelle Energie des BF ist auch darin zu erkennen, dass er bei sämtlichen Tathandlungen ein Küchenmesser mit 14 Zentimeter langer Klinge bei sich hatte und dies dazu nutzte, sein Opfer einzuschüchtern und zu nötigen. Er strich mit dem Messer während der Vergewaltigung über den Körper sowie die Vagina und stach in die Bettdecke ein. Der BF schreckt folglich nicht davor zurück, eine Waffe einzusetzen und dem Opfer damit sexuelle Handlungen abzunötigen.
Angesichts der besonders verwerflichen Handlungen des BF und der zur Schau gestellten aggressiven bzw. kriminellen Energie treten die vom Strafgericht angeführten Milderungsgründe - insbesondere sein bisher ordentlicher Lebenswandel und das umfassende Geständnis - ins Hintertreffen. Vor allem das Geständnis kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht wesentlich zu Gunsten des BF in die Gefährdungsprognose einfließen, da diesem die ausgereifte Planung und Absicht zum Setzen der Tathandlungen gegenüberzustellen ist. Im Zuge des Geständnisses offenbarte der BF nämlich, dass er sich von seiner Frau schon über einen längeren Zeitraum schlecht behandelt gefühlt habe und es ihm schließlich gereicht hätte, weswegen er sich rächen bzw. seine Ehefrau sexuell erniedrigen habe wollen. Seinen inkriminierten Tathandlungen ging daher eine gewisse Planung voraus, was die Taten noch verwerflicher macht. Aufgrund der Abscheulichkeit der verschiedenen Tathandlungen und des langen Zeitraumes (ungefähr zweieinhalb Stunden) kann nicht davon ausgegangen werden, dass der BF die Verwerflichkeit seiner Taten tatsächlich eingesehen hat und es nicht wieder zu so einem Racheausbruch kommen kann.
Deshalb ist im Hinblick auf die zu erstellende Gefährdungsprognose des BF auszuführen, dass aufgrund der vorliegenden Umstände von einer negativen Prognose bezüglich seines künftigen Wohlverhaltens ausgegangen werden muss: Der BF zeigte durch mehrere im Zuge eines schwerwiegenden Sexualdeliktes gesetzte Tathandlungen besonders verwerfliches und abscheuliches Verhalten, die den Grundsätzen der österreichischen Rechtsordnung eklatant widersprechen. Die Gefährlichkeit des BF zeigt sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes darin, dass der BF bis zu diesem Ereignis ein unbescholtenes Leben führte, es aber folglich zu einem plötzlichen Ausbruch solch erheblicher, krimineller und gefährlicher Energie kam, dass eine schnelle, notwendige Besserung des BF nicht erwartet werden kann.
Auch konnte der BF nicht nachvollziehbar darstellen, warum ihm ein solcher Fehler nicht nochmals passieren sollte. Dass er sich seit der letzten Tat wohlverhalten hat, kann nicht in die Prognose einfließen, da er sich seit Tatbegehung durchgehend in Haft befindet. Aufgrund des Umstandes, dass der BF seine Taten in gewisser Weise plante - er wollte seine Frau sexuell erniedrigen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der BF bei erneuten Rachegelüsten erneut so handeln wird. Der Schutz von Frauen und generell vor Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung gehört zu wesentlichen Eckpfeilern der österreichischen Rechtsordnung, deren Schutz hat eine bedeutende Rolle einzunehmen, gerade weil das Risiko psychischer Beeinträchtigungen von Opfern in diesem Zusammenhang schwer wiegt. Im gegenständlichen Fall sind solche Folgen beim Opfer aufgrund der besonders erniedrigenden und qualvollen Vorgangsweise des BF durchaus zu erwarten. Der BF stellt augenscheinlich eine Gefahr für die Allgemeinheit dar.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, kann auch aus einem einmaligen Fehlverhalten - entsprechende Schwere vorausgesetzt - eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden. Im Hinblick darauf ist die Verhängung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes, auch gegen langjährig rechtmäßig in Österreich aufhältige Fremde, gegebenenfalls nicht zu beanstanden (vgl. VwGH 29.6.2017, Ra 2016/21/0338; VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0021).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, kann auch aus einem einmaligen Fehlverhalten - entsprechende Schwere vorausgesetzt - eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden. Im Hinblick darauf ist die Verhängung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes, auch gegen langjährig rechtmäßig in Österreich aufhältige Fremde, gegebenenfalls nicht zu beanstanden vergleiche VwGH 29.6.2017, Ra 2016/21/0338; VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0021).
Auch hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass das Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB eine massive Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle (vgl. zuletzt etwa VwGH 7.3.2019, Ra2019/21/0002; 3.7.2018, Ra 2018/21/0099; 24.10.2019, Ra 2019/21/0232).Auch hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass das Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB eine massive Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle vergleiche zuletzt etwa VwGH 7.3.2019, Ra2019/21/0002; 3.7.2018, Ra 2018/21/0099; 24.10.2019, Ra 2019/21/0232).
In Betrachtung aller dargelegten Erwägungen rechtfertigt das Gesamtverhalten des BF folglich die Annahme, dass ein Verbleib des BF im Bundesgebiet eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen würde.
3.2.2. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).3.2.2. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG).
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).
Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (vgl. etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0340, mwN).Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden vergleiche etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0340, mwN).
Diese Rechtsprechungslinie betraf allerdings nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.4.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie - anders als im vorliegenden Fall - Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage (vgl. VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0249 mwN). Diese Rechtsprechungslinie betraf allerdings nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.4.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie - anders als im vorliegenden Fall - Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage vergleiche VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0249 mwN).
§ 9 Abs. 4 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautete: Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, lautete:
„Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6,, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.“
§ 9 Abs. 4 BFA-VG wurde durch das FrÄG 2018 mit Ablauf des 31. August 2018 aufgehoben. Dazu hielt der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien (RV 189 BlgNR 26. GP 27 f) ausdrücklich fest, § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG erweise sich "lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Abs. 1 iVm Abs. 2 ergibt". Vor diesem Hintergrund hat der Verwaltungsgerichtshof schon zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet des Außerkrafttretens des § 9 Abs. 4 BFA-VG die Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG weiter beachtlich seien (vgl. VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0121, Rn. 9, mit dem Hinweis auf VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0152, Rn. 20), ohne dass es aber einer ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG bedürfe (siehe neuerlich VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0152, Rn. 20). Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen § 9 Abs. 4 BFA-VG allgemein unterstellt wurde, diesfalls habe die Interessenabwägung - trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung - regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme dürfe in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen (vgl. dazu noch einmal RV 189 BlgNR 26. GP 27, wo diesbezüglich von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird). Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Z 6, 7 und 8 des § 53 Abs. 3 FPG, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (siehe zu solchen Fällen der Sache nach zuletzt VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, betreffend Vergewaltigung, und VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel) (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238; siehe zuletzt auch VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0276-8).Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG wurde durch das FrÄG 2018 mit Ablauf des 31. August 2018 aufgehoben. Dazu hielt der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 189 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 27 f) ausdrücklich fest, Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG erweise sich "lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ergibt". Vor diesem Hintergrund hat der Verwaltungsgerichtshof schon zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet des Außerkrafttretens des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG die Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG weiter beachtlich seien vergleiche VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0121, Rn. 9, mit dem Hinweis auf VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0152, Rn. 20), ohne dass es aber einer ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG bedürfe (siehe neuerlich VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0152, Rn. 20). Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG allgemein unterstellt wurde, diesfalls habe die Interessenabwägung - trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung - regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme dürfe in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen vergleiche dazu noch einmal Regierungsvorlage 189 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 27, wo diesbezüglich von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird). Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Ziffer 6,, 7 und 8 des Paragraph 53, Absatz 3, FPG, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (siehe zu solchen Fällen der Sache nach zuletzt VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, betreffend Vergewaltigung, und VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel) vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238; siehe zuletzt auch VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0276-8).
Es wird nicht verkannt, dass sich der BF zum Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung seit vielen Jahren und damit den allergrößten Teil seines Lebens rechtmäßig in Österreich aufgehalten hat, hier die festgestellten verwandtschaftlichen Bindungen aufweist, die Pflichtschule in Österreich abschloss, mehrere Jahre gearbeitet hat und die deutsche Sprache beherrscht, doch ist ihm, wie schon oben dargestellt, eine gravierende Straffälligkeit im Sinne der obzitierten Judikatur vorzuwerfen.
Der volljährige BF wird sich seine beruflichen Erfahrungen und begonnenen Berufsausbildungen gleichermaßen am serbischen Arbeitsmarkt zu Nutze machen können. Er hat nicht konkret vorgebracht, zu seinen im Bundesgebiet zum Aufenthalt berechtigten Eltern und seinem Bruder in einem besonders intensiven Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu stehen. Der BF hat durch seine schwerwiegende Straffälligkeit eine Trennung von seinen Angehörigen und seinen freundschaftlichen Kontakten in Österreich bewusst in Kauf genommen. Angesichts der dargestellten und aufgrund der erniedrigenden und qualvollen Behandlung des Opfers besonders verwerflichen Tathandlungen, die sich gegen die sexuelle Integrität seiner damaligen Ehefrau gerichtet haben, sind die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zwecks Schutz der Rechte anderer als höher zu bewerten als die persönlichen Interessen des BF an einem gemeinsamen Aufenthalt mit seinen Angehörigen in Österreich. Durch eine Rückkehrentscheidung wird auch kein gänzlicher Abbruch der Beziehung zu seinen Angehörigen bewirkt, sondern es steht seinen Angehörigen einerseits offen, den BF im Herkunftsstaat zu besuchen, andererseits wird diesen eine Aufrechterhaltung des Kontaktes über Telefon und Internet weiterhin möglich sein.
Angesichts der langjährigen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet bildet die ausgesprochene Rückkehrentscheidung jedenfalls einen erheblichen Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF, welcher jedoch im öffentlichen Interesse gerechtfertigt ist.
Beim gesunden und arbeitsfähigen BF kann die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben in seinem Herkunftsstaat vorausgesetzt werden, weshalb er im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit Erwerbstätigkeiten - wenn auch allenfalls nur durch Gelegenheitsarbeiten oder Hilfsarbeiten - ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Letztlich konnte auch nicht davon ausgegangen werden, dass der BF - etwa auf Grund seiner Prägung außerhalb seines Herkunftsstaates - überhaupt nicht in der Lage sein könnte, sich in Serbien zurechtzufinden, zumal er seine Muttersprache in ausreichendem Maß beherrscht und seine Großeltern in Serbien leben. Er hat zwar momentan keinen Kontakt zu seinen Angehörigen im Herkunftsstaat, dieser könne jedoch bei einer Rückkehr rasch aufgebaut werden. Dass es keine Möglichkeit der Kontaktaufnahme gibt, wurde nicht vorgebracht. Es ist davon auszugehen, dass der BF nach einer Rückkehr anfänglich zusätzlich auf Unterstützung seitens seiner in Österreich lebenden Angehörigen, nach der Beschwerde würden die Eltern ihn weiterhin unterstützen („außerdem hat der BF die Möglichkeit nach seiner Haft bei seinen Eltern zu wohnen…“), sowie allenfalls auf Leistungen des serbischen Sozialsystems zurückgreifen wird können. Auch können ihm nach Kontaktaufnahme die Großeltern bei der Wiedereingliederung in Serbien helfen.
Den angesichts seiner langjährigen Aufenthaltsdauer bestehenden familiären und privaten Interessen des BF an einem Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an der Verhinderung weiterer Straftaten, insbesondere im Bereich der schwerwiegenden Sexualdelikte gegenüber. Fallgegenständlich ist von einer gravierenden Straffälligkeit auszugehen, welche eine Aufenthaltsbeendigung auch angesichts der langen Aufenthaltsdauer des BF im Bundesgebiet notwendig macht. Aufgrund der schwerwiegenden Tatbegehungen, der Planung der Tat aus Rache und der besonders verwerflichen, mehrmaligen Tathandlungen gegen die sexuelle Integrität hat sich eine kriminelle Energie manifestiert, die die Begehung weiterer gleichgelagerter Straftaten befürchten lässt, sodass mit einem weiteren Aufenthalt eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einherginge, auf die diesbezüglichen obigen Ausführungen zu § 53 Abs. 3 FPG im Hinblick auf die Bestimmung des § 52 Abs. 5 FPG wird in diesem Zusammenhang zudem verwiesen. Den angesichts seiner langjährigen Aufenthaltsdauer bestehenden familiären und privaten Interessen des BF an einem Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an der Verhinderung weiterer Straftaten, insbesondere im Bereich der schwerwiegenden Sexualdelikte gegenüber. Fallgegenständlich ist von einer gravierenden Straffälligkeit auszugehen, welche eine Aufenthaltsbeendigung auch angesichts der langen Aufenthaltsdauer des BF im Bundesgebiet notwendig macht. Aufgrund der schwerwiegenden Tatbegehungen, der Planung der Tat aus Rache und der besonders verwerflichen, mehrmaligen Tathandlungen gegen die sexuelle Integrität hat sich eine kriminelle Energie manifestiert, die die Begehung weiterer gleichgelagerter Straftaten befürchten lässt, sodass mit einem weiteren Aufenthalt eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einherginge, auf die diesbezüglichen obigen Ausführungen zu Paragraph 53, Absatz 3, FPG im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 52, Absatz 5, FPG wird in diesem Zusammenhang zudem verwiesen.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des BF sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt, die angeordnete Rückkehrentscheidung jedenfalls im Sinne des Art. 8 Abs.2 EMRK gerechtfertigt ist. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung war im gegenständlichen Fall dringend geboten. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des BF sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt, die angeordnete Rückkehrentscheidung jedenfalls im Sinne des Artikel 8, Absatz , EMRK gerechtfertigt ist. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung war im gegenständlichen Fall dringend geboten.
3.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien:
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234).Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für die gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234).
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Der BF hat im gegenständlichen Verfahren, wie dargelegt, kein konkretes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung relevanter Grundrechte (insb. Art. 3 EMRK) erstattet und ist Derartiges auch sonst nicht zu erkennen. Der BF hat im gegenständlichen Verfahren, wie dargelegt, kein konkretes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung relevanter Grundrechte (insb. Artikel 3, EMRK) erstattet und ist Derartiges auch sonst nicht zu erkennen.
Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID 19-Erregers besteht unter Zugrundelegung der Entwicklungen auch im Herkunftsland keine derartige Situation, die eine Gefährdung im Sinne des Art. 3 EMRK erkennen lässt. Hinweise, wonach der junge und gesunde Beschwerdeführer in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie in relevanter Weise gefährdet wäre, haben sich nicht ergeben.Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID 19-Erregers besteht unter Zugrundelegung der Entwicklungen auch im Herkunftsland keine derartige Situation, die eine Gefährdung im Sinne des Artikel 3, EMRK erkennen lässt. Hinweise, wonach der junge und gesunde Beschwerdeführer in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie in relevanter Weise gefährdet wäre, haben sich nicht ergeben.
Der auf § 52 Abs. 9 FPG 2005 gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht.Der auf Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht.
3.4. Zum Einreiseverbot:
Gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
§ 53 Abs. 3 Z 5 lautet:Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, lautet:
„5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist“
3.4.1. Wie bereits zur Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung im Einzelnen dargelegt wurde, ist im vorliegenden Fall die Annahme gerechtfertigt, dass vom BF eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gemäß § 53 Abs. 3 Z 5 iVm. § 52 Abs. 5 FPG ausgeht. Diese Umstände rechtfertigen auch die Erlassung eines Einreiseverbotes.3.4.1. Wie bereits zur Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung im Einzelnen dargelegt wurde, ist im vorliegenden Fall die Annahme gerechtfertigt, dass vom BF eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 5, FPG ausgeht. Diese Umstände rechtfertigen auch die Erlassung eines Einreiseverbotes.
Der BF hat durch sein strafrechtliche Rechtsnormen negierendes Verhalten massiv seinen Unwillen unter Beweis gestellt, in Österreich und der Europäischen Union geltende Grundinteressen der Gesellschaft zu achten, weshalb in Zusammenschau des Verhaltens des BF - insbesondere in Anbetracht der erheblichen Schwere und der Folgen von Delikten gegen die sexuelle Selbstbestimmung bzw. Integrität - eine für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehenden Gefährdung gegeben ist. Die mehrfachen Ausführungshandlungen über einen nicht kurzen Zeitraum und die besonders verwerfliche Art und Weise der Erniedrigung seines Opfers weisen auf eine hohe kriminelle Energie sowie eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle des Genannten hin.
Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der aufgrund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen - insbesondere am Schutz der Menschen vor Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Verhinderung strafbarer Sexual- und Gewaltdelikte sowie Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens) - als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.5.2004, 2001/18/0074). Vor allem misst der Verwaltungsgerichthof der Hintanhaltung der Begehung strafbarer Handlungen gegen die Sittlichkeit ein großes öffentliches Interesse zu (vgl. VwGH vom 14.6.2005, Zl. 2005/18/0111).Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der aufgrund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen - insbesondere am Schutz der Menschen vor Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Verhinderung strafbarer Sexual- und Gewaltdelikte sowie Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens) - als gegeben angenommen werden vergleiche VwGH 19.5.2004, 2001/18/0074). Vor allem misst der Verwaltungsgerichthof der Hintanhaltung der Begehung strafbarer Handlungen gegen die Sittlichkeit ein großes öffentliches Interesse zu vergleiche VwGH vom 14.6.2005, Zl. 2005/18/0111).
Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer solchen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer solchen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.
Angesichts dessen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.3.2016, Ra 2015/21/0180).Angesichts dessen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen vergleiche VwGH 15.3.2016, Ra 2015/21/0180).
3.4.2. Aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten erfüllt der BF den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG. Die Verhängung eines zehnjährigen Einreiseverbotes durch die belangte Behörde ist daher im Rahmen des durch § 53 Abs. 3 FPG eingeräumten Ermessensspielraums, der sogar ein unbefristetes Einreiseverbot zulässt. 3.4.2. Aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten erfüllt der BF den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG. Die Verhängung eines zehnjährigen Einreiseverbotes durch die belangte Behörde ist daher im Rahmen des durch Paragraph 53, Absatz 3, FPG eingeräumten Ermessensspielraums, der sogar ein unbefristetes Einreiseverbot zulässt.
In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert (vgl VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281). Das dem BF vorzuwerfende Fehlverhalten ist in den Feststellungen ausführlich dargestellt und sind die insgesamt zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes führenden Ausführungen zur Gefährdungsprognose und dem Fehlverhalten des BF in der Beweiswürdigung sowie auf die obigen Ausführungen zu § 53 Abs. 3 FPG im Hinblick auf die Bestimmung des § 52 Abs. 5 FPG ausführlich erörtert. Der Aufenthalt des BF stellt eine derartige schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung dar, die ein Einreiseverbot erforderlich macht.In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert vergleiche VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281). Das dem BF vorzuwerfende Fehlverhalten ist in den Feststellungen ausführlich dargestellt und sind die insgesamt zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes führenden Ausführungen zur Gefährdungsprognose und dem Fehlverhalten des BF in der Beweiswürdigung sowie auf die obigen Ausführungen zu Paragraph 53, Absatz 3, FPG im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 52, Absatz 5, FPG ausführlich erörtert. Der Aufenthalt des BF stellt eine derartige schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung dar, die ein Einreiseverbot erforderlich macht.
Der BF zeigte keine Gründe auf, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinn des Gesetzes erfolgt wäre. Die Beschwerde wendet sich zwar (unsubstantiiert) auch gegen die Dauer des Einreiseverbots, sie legt aber nicht konkret dar, aufgrund welcher Umstände von einem früheren Wegfall der für die Erlassung des Einreiseverbots maßgeblichen Gründe auszugehen gewesen wäre. Die Ausübung einer Arbeitstätigkeit und die Nähe zu den Eltern in Wien nach der Haftentlassung - wie in der Beschwerde vorgebracht - ergeben solche Umstände nicht, da der BF schon während seiner Straffälligkeit arbeitstätig war und in Wien in der Nähe seiner Eltern gewohnt hat. Diese Umstände haben ihn schon nicht von der Begehung der Straftat abgehalten. Das in der Beschwerde behauptete Verhalten in Haft, nämlich eine Therapie, das Bemühen um einen Lehrabschluss und das Nützen aller anderen Angebote zur Weiterbildung und Resozialisierung, tritt aber angesichts der Schwere und Abscheulichkeit der Tat in den Hintergrund und vermag einen längeren Zeitraum an Wohlverhalten außerhalb der Haft nicht zu ersetzen. Ein derartiges Wohlverhalten in Freiheit liegt aber gegenständlich nicht vor, da sich der BF seit Begehung der Tat in Haft befindet.
Aufgrund der nunmehrigen Sachverhalts- und Rechtslage ist bei Berücksichtigung sämtlicher im gegenständlichen Erkenntnis ausgeführter Tatsachen die Dauer eines Einreiseverbotes von zehn Jahren angemessen. Der BF setzte nach Planung seiner Rache abscheuliche und der österreichischen Rechtsordnung komplett widersprechende Handlungen, die seine damalige Ehefrau in ihrer sexuellen Selbstbestimmung verletzten, sie zutiefst erniedrigten und sie über einen längeren Zeitraum in einen qualvollen Zustand versetzten. Trotz seines darauffolgenden Geständnisses kann aufgrund seiner gewollten und über einen Zeitraum von mehreren Stunden vollzogenen Ausübung von Rachegelüsten gegenüber seiner Ex-Frau nicht davon ausgegangen werden, dass ein kürzerer Zeitraum ausreichte, um von einem weiteren Wohlverhalten des BF ausgehen zu können. Dass der BF zuvor unbescholten war, es aber dann zu einem solchen Ausbruch von krimineller Energie und abscheulichen Aktionen kam, zeigen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes, dass im Fall des BF definitiv Wiederholungsgefahr besteht, sodass ein Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren im gegenständlichen Fall geboten ist.
Eine Reduktion des Einreiseverbotes war auch bei Berücksichtigung der persönlichen Interessen des BF in Österreich nicht möglich. Die mit dem Einreiseverbot einhergehende zeitweilige Unmöglichkeit, Familienmitglieder in Österreich oder in einem anderen vom Einreiseverbot umfassten Staat zu besuchen oder dort legal beruflich tätig zu sein, ist im besonders schwer wiegenden öffentlichen Interesse an der Verhinderung von schweren Straftaten in Kauf zu nehmen.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides erwies sich demnach ebenfalls als unbegründet.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheides erwies sich demnach ebenfalls als unbegründet.
3.5. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise:
§ 18. (2) und (5) BFA-VG lauten wie folgt:Paragraph 18, (2) und (5) BFA-VG lauten wie folgt:
„(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3. Fluchtgefahr besteht.
(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.“(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.“
3.5.1. Wie bereits das BFA im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt hat, erweist sich die Beendigung des Aufenthaltes des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich. Der BF hat durch die Art und Schwere seines Fehlverhaltens - wie bereits oben aufgezeigt - deutlich gemacht, dass er nicht im Stande ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten, sodass die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit jedenfalls gerechtfertigt ist.
In der Beschwerde wurden keine Umstände glaubhaft gemacht, denen zufolge dem BF im Fall einer Rückkehr nach Serbien eine reale Gefahr oder eine ernsthafte Bedrohung im Sinne des § 18 Abs. 5 BFA-VG drohen würde. Auch konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass im gegenständlichen Fall zu berücksichtigende private und familiäre Interessen des BF vorliegen würden, die das öffentliche Interesse an einer raschen Aufenthaltsbeendigung allenfalls überwiegen würden, sind nicht hervorgekommen. In der Beschwerde wurden keine Umstände glaubhaft gemacht, denen zufolge dem BF im Fall einer Rückkehr nach Serbien eine reale Gefahr oder eine ernsthafte Bedrohung im Sinne des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG drohen würde. Auch konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass im gegenständlichen Fall zu berücksichtigende private und familiäre Interessen des BF vorliegen würden, die das öffentliche Interesse an einer raschen Aufenthaltsbeendigung allenfalls überwiegen würden, sind nicht hervorgekommen.
Insgesamt haben sich keine Umstände ergeben, wonach die aufschiebende Wirkung von Amts wegen zuzuerkennen gewesen wäre.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist somit zu Recht erfolgt, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG als unbegründet abzuweisen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung auch nicht von Amts wegen zuzuerkennen war. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist somit zu Recht erfolgt, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG als unbegründet abzuweisen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung auch nicht von Amts wegen zuzuerkennen war.
3.5.2. Da die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde, hat das BFA gemäß § 55 Abs. 4 FPG zu Recht von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abgesehen.3.5.2. Da die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde, hat das BFA gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG zu Recht von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abgesehen.
3.6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0029, vom 2. September 2015, Ra 2014/19/0127, vom 15. März 2016, Ra 2015/19/0180, vom 18. Mai 2017, Ra 2016/20/0258, und vom 20. Juni 2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind:Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung vergleiche dazu statt vieler die Erkenntnisse vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0029, vom 2. September 2015, Ra 2014/19/0127, vom 15. März 2016, Ra 2015/19/0180, vom 18. Mai 2017, Ra 2016/20/0258, und vom 20. Juni 2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen über die Person des BF und zur Lage in Serbien in ihren entscheidungsmaßgeblichen Aspekten auf jene des angefochtenen Bescheides gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit dieser Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht substantiiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine relevanten neuen Tatsachen vorgebracht.
Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des behördlichen Ermittlungsverfahrens ergeben sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Das BFA hat sich ausreichend und abschließend mit dem Vorbringen des BF auseinandergesetzt; der maßgebliche Sachverhalt war demnach aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Dem Bundesverwaltungsgericht lag im gegenständlichen Verfahren kein Beschwerdevorbringen vor, welches mit dem BF mündlich zu erörtern gewesen wäre, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht trotz Antrages unterbleiben konnte.
Auch unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgerichtshof immer wieder postulierten Wichtigkeit (etwa VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0200) der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung über ein Einreiseverbot stellt sich der vorliegende Fall als ein eindeutiger dar, in dem bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0068).
Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.