§ 16 Abs 2 zweiter Satz EStG VERPFLICHTET den Arbeitgeber zur Berücksichtigung rückerstatteten Arbeitslohnes als Werbungskosten in jenem Lohnzahlungszeitraum, in dem die Rückerstattung tatsächlich erfolgt.Paragraph 16, Absatz 2, zweiter Satz EStG VERPFLICHTET den Arbeitgeber zur Berücksichtigung rückerstatteten Arbeitslohnes als Werbungskosten in jenem Lohnzahlungszeitraum, in dem die Rückerstattung tatsächlich erfolgt.