Die Begünstigung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz kann frühestens mit dem Zeitpunkt der Antragstellung wirksam werden. Liegt dieser Zeitpunkt nach dem, zu dem der Arbeitgeber nach § 8a BEinstG hätte tätig werden müssen, kann der Umstand, dass der Arbeitgeber den Behindertenausschuss nicht verständigt hat, nicht zu einem Hinausschieben des Beendigungstermins führen.Die Begünstigung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz kann frühestens mit dem Zeitpunkt der Antragstellung wirksam werden. Liegt dieser Zeitpunkt nach dem, zu dem der Arbeitgeber nach Paragraph 8 a, BEinstG hätte tätig werden müssen, kann der Umstand, dass der Arbeitgeber den Behindertenausschuss nicht verständigt hat, nicht zu einem Hinausschieben des Beendigungstermins führen.