[14] Die Revision ist, soweit sie sich gegen die Abweisung des Zahlungsbegehrens richtet, jedenfalls unzulässig. Im Umfang der Bekämpfung der Abweisung der Verpflichtung der Beklagten zum Widerruf und dessen Veröffentlichung ist sie zulässig, weil die Beurteilung des Berufungsgerichts einer Korrektur bedarf; sie ist insoweit auch berechtigt.
Zu I.: Zahlungsbegehren:Zu römisch eins.: Zahlungsbegehren:
[15] 1. Die Streitwerte des Zahlungsbegehrens und des Widerrufsbegehrens sind nicht zusammenzurechnen:
[16] 1.1. Ansprüche nach § 78 UrhG werden in der Rechtsprechung als nicht höchstpersönlich angesehen (4 Ob 157/23a ErwGr 2.1.; 6 Ob 127/20z vom 10. 8. 2020 ErwGr 2.; RS0125855), weil sich die dabei verfolgten Interessen mit Geld bewerten lassen. Bei einer Verletzung im Grundrecht auf Datenschutz steht nach gefestigter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs der Eingriff in die höchstpersönliche Rechtssphäre im Vordergrund; ein Bewertungsausspruch ist nicht vorzunehmen (6 Ob 211/23g ErwGr 1.1.; RS0042418 [T17]). 1.1. Ansprüche nach Paragraph 78, UrhG werden in der Rechtsprechung als nicht höchstpersönlich angesehen (4 Ob 157/23a ErwGr 2.1.; 6 Ob 127/20z vom 10. 8. 2020 ErwGr 2.; RS0125855), weil sich die dabei verfolgten Interessen mit Geld bewerten lassen. Bei einer Verletzung im Grundrecht auf Datenschutz steht nach gefestigter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs der Eingriff in die höchstpersönliche Rechtssphäre im Vordergrund; ein Bewertungsausspruch ist nicht vorzunehmen (6 Ob 211/23g ErwGr 1.1.; RS0042418 [T17]).
[17] 1.2. Wird allerdings nicht der Schutz oder die Durchsetzung des Rechts auf Datenschutz an sich, etwa in Form eines Unterlassungs-, Löschungs- oder Auskunftsanspruchs verfolgt, sondern ausschließlich der vermögensrechtliche (Geld-)Ausgleich für einen bereits erfolgten Eingriff, so besteht der Entscheidungsgegenstand des Gerichts zweiter Instanz ausschließlich in einem Geldbetrag (6 Ob 121/25z = RS0042418 [T20]). Dies hat auch für einen bereits erfolgten Eingriff nach § 78 UrhG zu gelten. 1.2. Wird allerdings nicht der Schutz oder die Durchsetzung des Rechts auf Datenschutz an sich, etwa in Form eines Unterlassungs-, Löschungs- oder Auskunftsanspruchs verfolgt, sondern ausschließlich der vermögensrechtliche (Geld-)Ausgleich für einen bereits erfolgten Eingriff, so besteht der Entscheidungsgegenstand des Gerichts zweiter Instanz ausschließlich in einem Geldbetrag (6 Ob 121/25z = RS0042418 [T20]). Dies hat auch für einen bereits erfolgten Eingriff nach Paragraph 78, UrhG zu gelten.
[18] 1.3. § 55 Abs 1 JN ist als Ausnahme vom Grundsatz der Nichtzusammenrechnung (vgl RS0110872 [T8]) anzusehen (RS0122950). Eine Zusammenrechnung kommt nach § 55 Abs 1 Z 1 JN dieser Bestimmung nur in Frage, wenn die einzelnen Ansprüche – nach den Klagsangaben (RS0042741 [insbes T7]) – in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen. Ein tatsächlicher Zusammenhang ist zu bejahen, wenn allen Ansprüchen derselbe Klagsgrund zugrunde liegt und keiner der Ansprüche die Behauptung eines ergänzenden Sachverhalts – zumindest zum Grund des Anspruchs – erfordert (6 Ob 206/22w ErwGr II.1.3.; RS0037899 [T34]; vgl 1 Ob 93/25w ErwGr 2.; RS0037899 [T3]; RS0042766). Ein rechtlicher Zusammenhang liegt vor, wenn die Ansprüche aus dem selben Vertrag oder aus der selben Rechtsnorm abgeleitet werden und miteinander in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (RS0037648). Ein innerer tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang besteht nicht, wenn jeder der mehreren Ansprüche ein ganz verschiedenes rechtliches und tatsächliches Schicksal haben kann; in einem solchen Fall ist jeder gesondert zu beurteilen und es findet keine Zusammenrechnung statt (RS0037899). 1.3. Paragraph 55, Absatz eins, JN ist als Ausnahme vom Grundsatz der Nichtzusammenrechnung vergleiche RS0110872 [T8]) anzusehen (RS0122950). Eine Zusammenrechnung kommt nach Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN dieser Bestimmung nur in Frage, wenn die einzelnen Ansprüche – nach den Klagsangaben (RS0042741 [insbes T7]) – in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen. Ein tatsächlicher Zusammenhang ist zu bejahen, wenn allen Ansprüchen derselbe Klagsgrund zugrunde liegt und keiner der Ansprüche die Behauptung eines ergänzenden Sachverhalts – zumindest zum Grund des Anspruchs – erfordert (6 Ob 206/22w ErwGr römisch zwei.1.3.; RS0037899 [T34]; vergleiche 1 Ob 93/25w ErwGr 2.; RS0037899 [T3]; RS0042766). Ein rechtlicher Zusammenhang liegt vor, wenn die Ansprüche aus dem selben Vertrag oder aus der selben Rechtsnorm abgeleitet werden und miteinander in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (RS0037648). Ein innerer tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang besteht nicht, wenn jeder der mehreren Ansprüche ein ganz verschiedenes rechtliches und tatsächliches Schicksal haben kann; in einem solchen Fall ist jeder gesondert zu beurteilen und es findet keine Zusammenrechnung statt (RS0037899).
[19] 1.4. Zwischen dem hier geltend gemachten Geldanspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens wegen Beteiligung an von Dritten begangenen Bildnis-
schutzverletzungen nach §§ 78, 87 Abs 2 UrhG und Datenschutzverletztungen nach Art 82 DSGVO, § 29 Abs 1 DSG („Shitstorm“) einerseits und den auf § 1330 Abs 2 ABGB gestützten Ansprüchen auf Widerruf und Veröffentlichung des Widerrufs eigener kreditschädigender Äußerungen der Beklagten andererseits besteht kein rechtlicher oder tatsächlicher Zusammenhang. Zudem könnte ein Anspruch auf Ersatz des vom Kläger geltend gemachten immateriellen Schadens auch nicht auf § 1330 ABGB gestützt werden (6 Ob 191/22i ErwGr 3. = RS0008984 [T13]). Auf § 16 ECG („
Schadenersatz
bei Hass im Netz“) idF des DSA-Begleitgesetzes (BGBl I 2023/182) konnte der Kläger sein Zahlungsbegehren schon deshalb nicht stützen, weil diese Bestimmung auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden ist (siehe § 28 Abs 5 ECG [„auf Fälle anzuwenden, in denen die verletzende Handlung nach dem 16. Februar 2024 gesetzt wurde“]). 1.4. Zwischen dem hier geltend gemachten Geldanspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens wegen Beteiligung an von Dritten begangenen Bildnis-, schutzverletzungen nach Paragraphen 78, 87, Absatz 2, UrhG und Datenschutzverletztungen nach Artikel 82, DSGVO, Paragraph 29, Absatz eins, DSG („Shitstorm“) einerseits und den auf Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB gestützten Ansprüchen auf Widerruf und Veröffentlichung des Widerrufs eigener kreditschädigender Äußerungen der Beklagten andererseits besteht kein rechtlicher oder tatsächlicher Zusammenhang. Zudem könnte ein Anspruch auf Ersatz des vom Kläger geltend gemachten immateriellen Schadens auch nicht auf Paragraph 1330, ABGB gestützt werden (6 Ob 191/22i ErwGr 3. = RS0008984 [T13]). Auf Paragraph 16, ECG („
Schadenersatz bei Hass im Netz“) in der Fassung des DSA-Begleitgesetzes (BGBl I 2023/182) konnte der Kläger sein Zahlungsbegehren schon deshalb nicht stützen, weil diese Bestimmung auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden ist (siehe Paragraph 28, Absatz 5, ECG [„auf Fälle anzuwenden, in denen die verletzende Handlung nach dem 16. Februar 2024 gesetzt wurde“]).
[20] 1.5. Der behauptete Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens wegen der Beteiligung der Beklagten an von Dritten begangenen Bildnisschutzverletzungen nach §§ 78, 87 Abs 2 UrhG und Datenschutzverletzungen nach Art 82 DSGVO, § 29 Abs 1 DSG im Zuge eines „Shitstorms“ erforderte das – vom Kläger auch erstattete – weitere Sachvorbringen, wonach jene Dritten diesbezügliche haftungsbegründende und einen immateriellen Schaden des Klägers verursachende Handlungen gesetzt hätten und die Beklagte daran mitgewirkt habe. Das erstmals in der Revision erstattete Vorbringen, durch technische Abläufe werde zwingend durch die Kommentierung der Beklagten auch der kommentierte Beitrag samt Bild des Klägers in den „Newsfeed“ der Facebook-Freunde der Beklagten weiterverbreitet, stellt eine in dritter Instanz unzulässige Neuerung dar. Dahingestellt bleiben kann auch, ob die bloße Kommentierung eines Beitrags auf einer „fremden“ Facebook-Seite als eine Verarbeitung der dortigen im Beitrag enthaltenen personenbezogenen Daten des Klägers zu betrachten wäre. Denn der Kläger hätte kein Tatsachenvorbringen erstattet, aus dem sich insoweit eine Stellung der Beklagten als Verantwortliche iSd Art 4 Z 7 DSGVO ergäbe. Nur die Verantwortlichen trifft aber eine Schadenersatzpflicht nach Art 82 DSGVO, § 29 Abs 1 DSG. 1.5. Der behauptete Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens wegen der Beteiligung der Beklagten an von Dritten begangenen Bildnisschutzverletzungen nach Paragraphen 78, 87, Absatz 2, UrhG und Datenschutzverletzungen nach Artikel 82, DSGVO, Paragraph 29, Absatz eins, DSG im Zuge eines „Shitstorms“ erforderte das – vom Kläger auch erstattete – weitere Sachvorbringen, wonach jene Dritten diesbezügliche haftungsbegründende und einen immateriellen Schaden des Klägers verursachende Handlungen gesetzt hätten und die Beklagte daran mitgewirkt habe. Das erstmals in der Revision erstattete Vorbringen, durch technische Abläufe werde zwingend durch die Kommentierung der Beklagten auch der kommentierte Beitrag samt Bild des Klägers in den „Newsfeed“ der Facebook-Freunde der Beklagten weiterverbreitet, stellt eine in dritter Instanz unzulässige Neuerung dar. Dahingestellt bleiben kann auch, ob die bloße Kommentierung eines Beitrags auf einer „fremden“ Facebook-Seite als eine Verarbeitung der dortigen im Beitrag enthaltenen personenbezogenen Daten des Klägers zu betrachten wäre. Denn der Kläger hätte kein Tatsachenvorbringen erstattet, aus dem sich insoweit eine Stellung der Beklagten als Verantwortliche iSd Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO ergäbe. Nur die Verantwortlichen trifft aber eine Schadenersatzpflicht nach Artikel 82, DSGVO, Paragraph 29, Absatz eins, DSG.
[21] 2.1. Der Geldanspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens wegen der behaupteten Beteiligung an von Dritten begangenen Bildnisschutzverletzungen nach §§ 78, 87 Abs 2 UrhG und Datenschutzverletztungen nach Art 82 DSGVO, § 29 Abs 1 DSG („Shitstorm“) ist daher im vorliegenden Fall nicht mit den auf § 1330 Abs 2 ABGB gestützten Ansprüchen auf Widerruf und Veröffentlichung des Widerrufs eigener kreditschädigender Äußerungen der Beklagten zusammenzurechnen. 2.1. Der Geldanspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens wegen der behaupteten Beteiligung an von Dritten begangenen Bildnisschutzverletzungen nach Paragraphen 78, 87, Absatz 2, UrhG und Datenschutzverletztungen nach Artikel 82, DSGVO, Paragraph 29, Absatz eins, DSG („Shitstorm“) ist daher im vorliegenden Fall nicht mit den auf Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB gestützten Ansprüchen auf Widerruf und Veröffentlichung des Widerrufs eigener kreditschädigender Äußerungen der Beklagten zusammenzurechnen.
[22] 2.2. Angesichts des auf Zahlung von 3.500 EUR gerichteten Begehrens auf Ersatz des immateriellen Schadens ist gemäß § 502 Abs 2 ZPO die Revision insoweit jedenfalls unzulässig. 2.2. Angesichts des auf Zahlung von 3.500 EUR gerichteten Begehrens auf Ersatz des immateriellen Schadens ist gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO die Revision insoweit jedenfalls unzulässig.
Zu II.: Begehren auf Widerruf und Veröffentlichung des Widerrufs:Zu römisch zwei.: Begehren auf Widerruf und Veröffentlichung des Widerrufs:
[23] 1. In Fällen eines auf § 1330 Abs 2 ABGB gestützten Widerrufsbegehren hat das Berufungsgericht den Entscheidungsgegenstand zu bewerten (6 Ob 204/18w; 3 Ob 154/11k ErwGr 1. = RS0042418 [T13]). Der ebenfalls aus dieser Bestimmung abgeleitete Anspruch auf Veröffentlichung des Widerrufs steht dabei in einem rechtlichen Zusammenhang mit dem Widerrufsanspruch und bedarf keiner gesonderten Bewertung (vgl auch 6 Ob 226/16b ErwGr 1.3.). Der Bewertungsausspruch des Berufungsgerichts folgte erkennbar der Bewertung der auf § 1330 ABGB gestützten Begehren durch den Kläger mit insgesamt 21.000 EUR. Einer Ergänzung des Bewertungsausspruchs durch das Berufungsgericht bedurfte es daher nicht. 1. In Fällen eines auf Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB gestützten Widerrufsbegehren hat das Berufungsgericht den Entscheidungsgegenstand zu bewerten (6 Ob 204/18w; 3 Ob 154/11k ErwGr 1. = RS0042418 [T13]). Der ebenfalls aus dieser Bestimmung abgeleitete Anspruch auf Veröffentlichung des Widerrufs steht dabei in einem rechtlichen Zusammenhang mit dem Widerrufsanspruch und bedarf keiner gesonderten Bewertung vergleiche auch 6 Ob 226/16b ErwGr 1.3.). Der Bewertungsausspruch des Berufungsgerichts folgte erkennbar der Bewertung der auf Paragraph 1330, ABGB gestützten Begehren durch den Kläger mit insgesamt 21.000 EUR. Einer Ergänzung des Bewertungsausspruchs durch das Berufungsgericht bedurfte es daher nicht.
2. Zur Äußerung der Beklagten:
[24] 2.1. Für die Ermittlung des Sinngehalts einer Äußerung ist das Verständnis des unbefangenen Durchschnittsadressaten maßgebend (vgl RS0031883). Äußerungen sind so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen bei ungezwungener Auslegung verstanden werden (RS0031883 [T9]). Wertende Äußerungen sind nach dem Gesamtzusammenhang, in dem sie verbreitet wurden, zu beurteilen (RS0031883 [T12, T15]). 2.1. Für die Ermittlung des Sinngehalts einer Äußerung ist das Verständnis des unbefangenen Durchschnittsadressaten maßgebend vergleiche RS0031883). Äußerungen sind so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen bei ungezwungener Auslegung verstanden werden (RS0031883 [T9]). Wertende Äußerungen sind nach dem Gesamtzusammenhang, in dem sie verbreitet wurden, zu beurteilen (RS0031883 [T12, T15]).
[25] 2.2. Die von der Beklagten kommentierte Primärveröffentlichung wird vom Durchschnittsadressaten dahin verstanden, dass ein Polizeibeamter einen Amtsmissbrauch begangen bzw völlig unangebrachte Gewalt ausgeübt habe.
[26] Damit wurde dem Kläger (zumindest) ein unehrenhaftes und gegen die guten Sitten verstoßendes Verhalten vorgeworfen, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, und somit eine Äußerung verbreitet, die – bei ihrer Unwahrheit – den Tatbestand der Ehrenbeleidigung nach § 1330 Abs 1 ABGB erfüllt. Damit wurde dem Kläger (zumindest) ein unehrenhaftes und gegen die guten Sitten verstoßendes Verhalten vorgeworfen, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, und somit eine Äußerung verbreitet, die – bei ihrer Unwahrheit – den Tatbestand der Ehrenbeleidigung nach Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB erfüllt.
[27] 2.3. § 1330 Abs 2 ABGB ist erfüllt, wenn jemand Tatsachen verbreitet, die den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährden und deren Unwahrheit er kannte oder kennen musste. Nicht erforderlich ist, dass der Betroffene durch die Äußerungen einen konkreten Schaden erlitten hat. Ausreichend ist daher der Nachweis der Eignung der Äußerung, solche Nachteile herbeizuführen (RS0032410; RS0032294). Während eine Kreditgefährdung dann vorliegt, wenn die Zahlungsfähigkeit in Frage gestellt wird, betrifft der „Erwerb“ die gegenwärtige wirtschaftliche Lage des Betroffenen, das „Fortkommen“ hingegen seine zukünftige wirtschaftliche Entwicklung. Unter § 1330 Abs 2 ABGB fällt jede Gefährdung wirtschaftlich bedeutsamer Beziehungen oder Verhältnisse. Eine Gefährdung, die mittelbar wirtschaftliche Nachteile zur Folge haben kann, reicht aus (RS0031697 [T2]). Beim unselbständig Beschäftigten kann etwa das Arbeitseinkommen oder der Bestand des Dienstverhältnisses gefährdet sein (Weber in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 § 1330 Rz 140). 2.3. Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB ist erfüllt, wenn jemand Tatsachen verbreitet, die den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährden und deren Unwahrheit er kannte oder kennen musste. Nicht erforderlich ist, dass der Betroffene durch die Äußerungen einen konkreten Schaden erlitten hat. Ausreichend ist daher der Nachweis der Eignung der Äußerung, solche Nachteile herbeizuführen (RS0032410; RS0032294). Während eine Kreditgefährdung dann vorliegt, wenn die Zahlungsfähigkeit in Frage gestellt wird, betrifft der „Erwerb“ die gegenwärtige wirtschaftliche Lage des Betroffenen, das „Fortkommen“ hingegen seine zukünftige wirtschaftliche Entwicklung. Unter Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB fällt jede Gefährdung wirtschaftlich bedeutsamer Beziehungen oder Verhältnisse. Eine Gefährdung, die mittelbar wirtschaftliche Nachteile zur Folge haben kann, reicht aus (RS0031697 [T2]). Beim unselbständig Beschäftigten kann etwa das Arbeitseinkommen oder der Bestand des Dienstverhältnisses gefährdet sein (Weber in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 Paragraph 1330, Rz 140).
[28] Das ist bei der gegenständlichen Primärveröffentlichung der Fall, weil dem Kläger die massive Verletzung seiner Dienstpflichten vorgeworfen wird, wobei hier gerade seine beamtete Stellung für die Annahme der Gefährdung seines Erwerbs spricht (vgl Weber in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 § 1330 Rz 143). Das ist bei der gegenständlichen Primärveröffentlichung der Fall, weil dem Kläger die massive Verletzung seiner Dienstpflichten vorgeworfen wird, wobei hier gerade seine beamtete Stellung für die Annahme der Gefährdung seines Erwerbs spricht vergleiche Weber in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 Paragraph 1330, Rz 143).
[29] 2.4. Sobald die Äußerungen Dritter erkennbar zur eigenen Sicht der Dinge gemacht werden, liegt eigenständige Verbreitung vor und es kann auch gegen den Zitierenden vorgegangen werden (Weber in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 § 1330 Rz 156 und Rz 229; vgl RS0031976; RS0111733 [T15]). Auch ob eine Identifikation des Verbreiters mit der veröffentlichten Meinung des Zitierten stattfand, richtet sich nach dem Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers (RS0111733 [T8, T10]). 2.4. Sobald die Äußerungen Dritter erkennbar zur eigenen Sicht der Dinge gemacht werden, liegt eigenständige Verbreitung vor und es kann auch gegen den Zitierenden vorgegangen werden (Weber in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 Paragraph 1330, Rz 156 und Rz 229; vergleiche RS0031976; RS0111733 [T15]). Auch ob eine Identifikation des Verbreiters mit der veröffentlichten Meinung des Zitierten stattfand, richtet sich nach dem Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers (RS0111733 [T8, T10]).
[30] Die von der Beklagten verfassten Äußerungen „Irgend wer müste ihn kennen […] und mit Fingern auf ihn […] zeigen der wars […]“ beziehen sich unzweifelhaft auf die damit kommentierte Primärveröffentlichung und erlangen nur in Verbindung mit dieser ihren Sinngehalt. Sie werden vom Durchschnittsleser dahin verstanden, dass auch die Beklagte dem abgebildeten Polizisten den in der Primärveröffentlichung erhobenen Vorwurf macht, ihn ebenfalls für schuldig hält und das Verhalten des Polizisten angeprangert werden soll. Damit hat die Beklagte die Ausführungen der Primärveröffentlichung erkennbar zur eigenen Sicht der Dinge gemacht.
[31] Unter den Begriff des „Verbreitens“ fällt jede Mitteilung einer Tatsache, mag sie im Einzelfall als eigene Überzeugung hingestellt werden oder als bloße Weitergabe einer fremden Behauptung auftreten (RS0031781). Mit der Veröffentlichung ihrer Äußerung auf dem Facebook-Profil „N*“ hat die Beklagte den Tatbestand der Verbreitung erfüllt (vgl RS0114804). Unter den Begriff des „Verbreitens“ fällt jede Mitteilung einer Tatsache, mag sie im Einzelfall als eigene Überzeugung hingestellt werden oder als bloße Weitergabe einer fremden Behauptung auftreten (RS0031781). Mit der Veröffentlichung ihrer Äußerung auf dem Facebook-Profil „N*“ hat die Beklagte den Tatbestand der Verbreitung erfüllt vergleiche RS0114804).
[32] 2.5. Ist eine Rufschädigung gleichzeitig Ehrenbeleidigung iSd § 1330 Abs 1 ABGB, so hat der Betroffene bezüglich der Ansprüche nach Abs 2 nur die Tatsachenverbreitung zu beweisen. Die Richtigkeit der Tatsache (Wahrheitsbeweis) beziehungsweise das Fehlen der (objektiven beziehungsweise subjektiven) Vorwerfbarkeit der unrichtigen Verbreitung hat der Täter zu beweisen (RS0031798 [T1, T12, T14]). Dies gilt auch dann, wenn der Kläger sein Begehren lediglich auf § 1330 Abs 2 ABGB stützt (6 Ob 184/21h ErwGr 7. = RS0031798 [T23]; vgl 6 Ob 164/19i ErwGr 3.3.; Weber in Rummel/Lukas/ Geroldinger, ABGB4 § 1330 Rz 313) und auch für das Begehren auf Widerruf und dessen Veröffentlichung (Weber in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 § 1330 Rz 319; vgl 6 Ob 102/17v ErwGr 4.; RS0031798 [T4]). 2.5. Ist eine Rufschädigung gleichzeitig Ehrenbeleidigung iSd Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB, so hat der Betroffene bezüglich der Ansprüche nach Absatz 2, nur die Tatsachenverbreitung zu beweisen. Die Richtigkeit der Tatsache (Wahrheitsbeweis) beziehungsweise das Fehlen der (objektiven beziehungsweise subjektiven) Vorwerfbarkeit der unrichtigen Verbreitung hat der Täter zu beweisen (RS0031798 [T1, T12, T14]). Dies gilt auch dann, wenn der Kläger sein Begehren lediglich auf Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB stützt (6 Ob 184/21h ErwGr 7. = RS0031798 [T23]; vergleiche 6 Ob 164/19i ErwGr 3.3.; Weber in Rummel/Lukas/ Geroldinger, ABGB4 Paragraph 1330, Rz 313) und auch für das Begehren auf Widerruf und dessen Veröffentlichung (Weber in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 Paragraph 1330, Rz 319; vergleiche 6 Ob 102/17v ErwGr 4.; RS0031798 [T4]).
[33] Diesbezügliches Vorbringen hat die Beklagte nicht erstattet. Feststellungen dazu waren daher nicht erforderlich.
[34] 2.6. Die Äußerung der Beklagten ist somit ehrenbeleidigend und rufschädigend iSd § 1330 Abs 1 und Abs 2 ABGB. 2.6. Die Äußerung der Beklagten ist somit ehrenbeleidigend und rufschädigend iSd Paragraph 1330, Absatz eins und Absatz 2, ABGB.
3. Zum Widerrufsanspruch:
[35] 3.1. Beim Widerrufsanspruch nach § 1330 Abs 2 ABGB handelt es sich um einen Schadenersatzanspruch, der den Täter zur Wiederherstellung des vorigen Zustands durch Beseitigung des rufschädigenden schlechten Bildes über den Verletzten verpflichtet. Der Täter hat seine unwahren Tatsachenmitteilungen als unwahr zu widerrufen (RS0107663). Der Widerruf durch Zurücknahme der wahrheitswidrigen Behauptung hat in gleich wirksamer Form wie die Verbreitung zu geschehen (RS0004655). Die danach gebotene Veröffentlichung muss jedenfalls in einem angemessenen Verhältnis zur Wirkung des Verstoßes stehen, ist es doch das Ziel des Widerrufs, die durch die veröffentlichte unwahre Tatsachenbehauptung entstandene abträgliche Meinung über den Verletzten zu beseitigen (6 Ob 188/19v ErwGr 3.1.; RS0004655 [T4]). Wurde die ehrverletzende und wahrheitswidrige Behauptung in einem Medium veröffentlicht, hat auch der Widerruf in der Regel in diesem Medium oder in einem gleichartigen, das selbe Publikum ansprechenden Medium zu erfolgen (RS0004655 [T3]). 3.1. Beim Widerrufsanspruch nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB handelt es sich um einen Schadenersatzanspruch, der den Täter zur Wiederherstellung des vorigen Zustands durch Beseitigung des rufschädigenden schlechten Bildes über den Verletzten verpflichtet. Der Täter hat seine unwahren Tatsachenmitteilungen als unwahr zu widerrufen (RS0107663). Der Widerruf durch Zurücknahme der wahrheitswidrigen Behauptung hat in gleich wirksamer Form wie die Verbreitung zu geschehen (RS0004655). Die danach gebotene Veröffentlichung muss jedenfalls in einem angemessenen Verhältnis zur Wirkung des Verstoßes stehen, ist es doch das Ziel des Widerrufs, die durch die veröffentlichte unwahre Tatsachenbehauptung entstandene abträgliche Meinung über den Verletzten zu beseitigen (6 Ob 188/19v ErwGr 3.1.; RS0004655 [T4]). Wurde die ehrverletzende und wahrheitswidrige Behauptung in einem Medium veröffentlicht, hat auch der Widerruf in der Regel in diesem Medium oder in einem gleichartigen, das selbe Publikum ansprechenden Medium zu erfolgen (RS0004655 [T3]).
[36] Die hier inkriminierte Äußerung der Beklagten erfolgte auf dem im Spruch genannten Facebook-Profil „N*“ und erreichte demnach die Leser dieses Profils. Der Kläger hat daher Anspruch auf die begehrte Widerrufsveröffentlichung auf diesem Facebook-Profil.
[37] 3.2. Nur bei offenkundiger oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehender Unmöglichkeit ist nicht zur Leistung zu verurteilen (RS0016423 [T6]). Der sich auf die Unmöglichkeit Berufende hat diese zu behaupten und zu beweisen, weshalb Zweifel darüber zu seinen Lasten gehen (RS0034223; RS0034226). Dies gilt auch für die Unmöglichkeit der Veröffentlichung eines Widerrufs nach § 1330 Abs 2 ABGB (vgl 6 Ob 295/97v; 6 Ob 307/00s). 3.2. Nur bei offenkundiger oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehender Unmöglichkeit ist nicht zur Leistung zu verurteilen (RS0016423 [T6]). Der sich auf die Unmöglichkeit Berufende hat diese zu behaupten und zu beweisen, weshalb Zweifel darüber zu seinen Lasten gehen (RS0034223; RS0034226). Dies gilt auch für die Unmöglichkeit der Veröffentlichung eines Widerrufs nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB vergleiche 6 Ob 295/97v; 6 Ob 307/00s).
[38] Dieser Beweis ist der Beklagten nicht gelungen.
[39] 3.3. Gemäß § 409 Abs 2 ZPO war für die Veröffentlichung des Widerrufs eine Leistungsfrist zu setzen (vgl 6 Ob 295/97v; RS0119654), die im vorliegenden Fall mit 14 Tagen angemessen ist. 3.3. Gemäß Paragraph 409, Absatz 2, ZPO war für die Veröffentlichung des Widerrufs eine Leistungsfrist zu setzen vergleiche 6 Ob 295/97v; RS0119654), die im vorliegenden Fall mit 14 Tagen angemessen ist.
4. Zur Verjährungseinrede:
[40] 4.1. Für Schadenersatzklagen nach § 1330 Abs 2 ABGB gilt die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB (6 Ob 27/15m ErwGr 2.; RS0085174 [T3]). Die Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem dem Geschädigten sowohl der Schaden und die Person des Schädigers als auch die Schadensursache bekannt geworden ist (RS0034951; RS0034374). 4.1. Für Schadenersatzklagen nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB gilt die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB (6 Ob 27/15m ErwGr 2.; RS0085174 [T3]). Die Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem dem Geschädigten sowohl der Schaden und die Person des Schädigers als auch die Schadensursache bekannt geworden ist (RS0034951; RS0034374).
[41] Die bloße Möglichkeit der Ermittlung einschlägiger Tatsachen vermag ihre Kenntnis nicht zu ersetzen (RS0034459 [T1]). Der Geschädigte darf sich aber auch nicht rein passiv verhalten und es darauf ankommen lassen, dass er von die Ersatzpflicht begründenden Umständen eines Tages zufällig Kenntnis erhält (RS0065360 [T3]; RS0034459 [T2]). Die Kenntnis gilt schon in dem Zeitpunkt als erlangt, in dem sie dem Geschädigten bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre, wenn er sie ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen hätte können (4 Ob 96/20a ErwGr 2.3.; RS0034327 [T1]).
[42] 4.2. Wer die Verjährung einwendet, hat die dafür maßgeblichen Tatsachen – einschließlich einer Verletzung von Erkundigungsobliegenheiten – deutlich vorzubringen und zu beweisen (6 Ob 27/26b ErwGr 1.; 8 Ob 50/25y ErwGr C.1.2.; vgl RS0034456 [T3, T4, T5]). 4.2. Wer die Verjährung einwendet, hat die dafür maßgeblichen Tatsachen – einschließlich einer Verletzung von Erkundigungsobliegenheiten – deutlich vorzubringen und zu beweisen (6 Ob 27/26b ErwGr 1.; 8 Ob 50/25y ErwGr C.1.2.; vergleiche RS0034456 [T3, T4, T5]).
[43] 4.3. Schon aufgrund welcher Umstände der Kläger mehr als drei Jahre vor der Klagsausdehnung Kenntnis von der hier inkriminierten Äußerung und der Identität der Beklagten erlangte oder bei angemessener Erkundigung erlangen hätte können, wurde gegenständlich weder festgestellt noch von der Beklagten dazu Vorbringen erstattet. Der Kläger hat hingegen vorgebracht, dass umfangreiche und zeitintensive Nachforschungen (auch durch von ihm beauftragte Dritte) wegen der zahlreichen Teilnehmer des Shitstorms notwendig gewesen seien. Dass der Kläger schon rund 400 Verfahren gegen andere behauptete Schädiger geführt habe, hat die Beklagte selbst eingeräumt. Es liegt im vorliegenden Fall somit auch nicht auf der Hand, weshalb der Kläger ohne nennenswerte Mühe von der auf dem Facebook-Profil „N*“ verbreiteten Äußerung der Beklagten zeitnah zu deren Erstveröffentlichung Kenntnis erlangen und die Identität der Beklagten ausforschen hätte können.
[44] 4.4. Die Verjährungseinrede der Beklagten bleibt daher schon deshalb erfolglos. Ob eine ehrverletzende Rufschädigung durch dauerhaft zugängliche Onlineinhalte einen Fall wiederholter bzw fortdauernder Rechtsverletzung (vgl 6 Ob 132/19h ErwGr 2.1. f; RS0034536) darstellt, kann dahinstehen. 4.4. Die Verjährungseinrede der Beklagten bleibt daher schon deshalb erfolglos. Ob eine ehrverletzende Rufschädigung durch dauerhaft zugängliche Onlineinhalte einen Fall wiederholter bzw fortdauernder Rechtsverletzung vergleiche 6 Ob 132/19h ErwGr 2.1. f; RS0034536) darstellt, kann dahinstehen.
5. Ergebnis:
[45] Die Revision hat somit betreffend das Begehren auf Widerruf und Veröffentlichung des Widerrufs Erfolg. Die Urteile der Vorinstanzen sind insoweit im klagsstattgebenden Sinn abzuändern.
6. Kostenentscheidung:
[46] 6.1. Aufgrund der teilweisen Abänderung des erstinstanzlichen Urteils war auch die Kostenentscheidung neu zu treffen. Diese stützt sich im ersten Verfahrensabschnitt bis zur Klagsausdehnung auf § 41 Abs 1 ZPO. Im zweiten Verfahrensabschnitt ab der Klagsausdehnung gründet die Kostenentscheidung auf § 43 Abs 1 ZPO; ausgehend von der Bewertung der auf § 1330 ABGB gestützten Klagebegehren mit 21.000 EUR durch den Kläger (§ 10 Z 6 RATG) obsiegte der Kläger insgesamt zu rund 86 %. Eine durch die Klagsausdehnung ausgelöste zusätzliche Pauschalgebühr wurde nicht verzeichnet. 6.1. Aufgrund der teilweisen Abänderung des erstinstanzlichen Urteils war auch die Kostenentscheidung neu zu treffen. Diese stützt sich im ersten Verfahrensabschnitt bis zur Klagsausdehnung auf Paragraph 41, Absatz eins, ZPO. Im zweiten Verfahrensabschnitt ab der Klagsausdehnung gründet die Kostenentscheidung auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO; ausgehend von der Bewertung der auf Paragraph 1330, ABGB gestützten Klagebegehren mit 21.000 EUR durch den Kläger (Paragraph 10, Ziffer 6, RATG) obsiegte der Kläger insgesamt zu rund 86 %. Eine durch die Klagsausdehnung ausgelöste zusätzliche Pauschalgebühr wurde nicht verzeichnet.
[47] 6.2. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf § 43 Abs 1 und § 50 ZPO. Auch im Rechtsmittelverfahren zweiter und dritter Instanz obsiegte der Kläger jeweils zu 86 %. Für die Verfassung der Berufung gebührt mangels Verrichtung einer Berufungsverhandlung lediglich der dreifache Einheitssatz (§ 23 Abs 9 RATG). Die Kosten der Revision wurden nur auf Basis eines Streitwerts von 3.500 EUR verzeichnet. 6.2. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf Paragraph 43, Absatz eins und Paragraph 50, ZPO. Auch im Rechtsmittelverfahren zweiter und dritter Instanz obsiegte der Kläger jeweils zu 86 %. Für die Verfassung der Berufung gebührt mangels Verrichtung einer Berufungsverhandlung lediglich der dreifache Einheitssatz (Paragraph 23, Absatz 9, RATG). Die Kosten der Revision wurden nur auf Basis eines Streitwerts von 3.500 EUR verzeichnet.