Unterhält ein Abgabepflichtiger mehrere Betriebe, so können Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen diesen Betrieben schon deswegen nicht bestehen, weil einerseits sämtliche zum Betriebsvermögen gehörigen Wirtschaftsgüter, sohin auch Forderungen und Verbindlichkeiten, demselben Rechtsträger zuzurechnen sind, und andererseits wechselseitige Rechtsbeziehungen, wie sie in Forderungen und Verbindlichkeiten zum Ausdruck kommen, innerhalb der Rechtssphäre ein und desselben Rechtssubjektes begrifflich nicht denkbar sind.