Bundesrecht konsolidiert

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Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 343/2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 23/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

10.01.2013

Außerkrafttretensdatum

17.12.2015

Abkürzung

1. AußWV 2011

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

3. Abschnitt
Beschränkungen im Verkehr mit Drittstaaten

Nationale Allgemeingenehmigung

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDie Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, ABl. Nr. L 134 vom 29.05. 2009 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, angeführt sind, unterliegt einer nationalen Allgemeingenehmigung, wenn
    1. Ziffer eins
      diese Güter in das Zollgebiet der Europäischen Union verbracht worden sind,
    2. Ziffer 2
      nicht länger als drei Monate im Zollgebiet der Europäischen Union verblieben sind und
    3. Ziffer 3
      danach entweder
      1. Litera a
        diese Güter unverändert in das Versendungsland wieder ausgeführt werden oder
      2. Litera b
        Güter der gleichen Anzahl und Beschaffenheit in das Versendungsland ausgeführt werden.
  2. Absatz 2Die nationale Allgemeingenehmigung gemäß Absatz eins, gilt nicht für Ausfuhren, die
    1. Ziffer eins
      bereits einer allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union gemäß Artikel 9, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, ABl. Nr. L 134 vom 29.05.2009 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, oder
    2. Ziffer 2
      Güter mit doppeltem Verwendungszweck betreffen, die in Anhang römisch II g der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung angeführt sind, oder
    3. Ziffer 3
      ein Bestimmungsland haben, das einer der in Anlage 1 angeführten Drittstaaten ist.
  3. Absatz 3Die Inanspruchnahme einer nationalen Allgemeingenehmigung im Sinne von Absatz eins, ist in der für die Ausfuhr erforderlichen Zollanmeldung unter Anwendung der hierfür geltenden zollrechtlichen Vorschriften festzuhalten.

Im RIS seit

01.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2016

Gesetzesnummer

20007504

Dokumentnummer

NOR40147177

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