Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Geschäftszahl
LVwG-AV-263/001-2019
Rechtssatznummer
5
Entscheidungsdatum
11.09.2019
Norm
AVG 1991 §18 Abs4
AVG 1991 §58
Rechtssatz
Die in einem behördlichen Schreiben (am Beginn und am Ende) gebrauchte Höflichkeitsform („Sehr geehrte …“; „Mit freundlichen Grüßen“) sowie die gewählte Ausdrucksweise („Leider müssen wir Ihren Antrag … ablehnen“, „Wir bedauern Ihnen keine positive Mitteilung machen zu können!“) sprechen gegen die Bescheidqualität und lassen so zumindest Zweifel entstehen, dass damit die betreffende Angelegenheit normativ entschieden werden sollte. In einem solchen Fall kommt dem Fehlen der Bezeichnung des Schreibens als „Bescheid“ entscheidende Bedeutung zu und führt dazu, dass das Schreiben nicht als Bescheid zu qualifizieren ist (vgl VwGH 87/11/0168).Die in einem behördlichen Schreiben (am Beginn und am Ende) gebrauchte Höflichkeitsform („Sehr geehrte …“; „Mit freundlichen Grüßen“) sowie die gewählte Ausdrucksweise („Leider müssen wir Ihren Antrag … ablehnen“, „Wir bedauern Ihnen keine positive Mitteilung machen zu können!“) sprechen gegen die Bescheidqualität und lassen so zumindest Zweifel entstehen, dass damit die betreffende Angelegenheit normativ entschieden werden sollte. In einem solchen Fall kommt dem Fehlen der Bezeichnung des Schreibens als „Bescheid“ entscheidende Bedeutung zu und führt dazu, dass das Schreiben nicht als Bescheid zu qualifizieren ist vergleiche VwGH 87/11/0168).
Schlagworte
Freie Berufe; Tierärzte; Verfahrensrecht; Bescheidqualität; Anfechtungsgegenstand; Zurückweisung;
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.263.001.2019
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2019
Dokumentnummer
LVWGR_NI_20190911_LVwG_AV_263_001_2019_05