Landesverwaltungsgerichte (LVwG)

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Rechtssatz für LVwG-AV-263/001-2019

Dokumenttyp

Rechtssatz

Entscheidungsart

Beschluss

Geschäftszahl

LVwG-AV-263/001-2019

Rechtssatznummer

5

Entscheidungsdatum

11.09.2019

Norm

AVG 1991 §18 Abs4
AVG 1991 §58

Rechtssatz

Die in einem behördlichen Schreiben (am Beginn und am Ende) gebrauchte Höflichkeitsform („Sehr geehrte …“; „Mit freundlichen Grüßen“) sowie die gewählte Ausdrucksweise („Leider müssen wir Ihren Antrag … ablehnen“, „Wir bedauern Ihnen keine positive Mitteilung machen zu können!“) sprechen gegen die Bescheidqualität und lassen so zumindest Zweifel entstehen, dass damit die betreffende Angelegenheit normativ entschieden werden sollte. In einem solchen Fall kommt dem Fehlen der Bezeichnung des Schreibens als „Bescheid“ entscheidende Bedeutung zu und führt dazu, dass das Schreiben nicht als Bescheid zu qualifizieren ist vergleiche VwGH 87/11/0168).

Schlagworte

Freie Berufe; Tierärzte; Verfahrensrecht; Bescheidqualität; Anfechtungsgegenstand; Zurückweisung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.263.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2019

Dokumentnummer

LVWGR_NI_20190911_LVwG_AV_263_001_2019_05

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