Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für 2013/15/0181

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2013/15/0181

Entscheidungsdatum

10.02.2016

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/15/0156 E 21. September 2006 VwSlg 8165 F/2006 RS 2

Stammrechtssatz

Die Beurteilung, ob ein Gebäude vorliegt, erfolgt nach dem Maßstab der Verkehrsauffassung vergleiche Hofstätter/Reichel, Paragraph 108 e, EStG 1988, Seite 8). Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa das hg Erkenntnis vom 15. Juni 1956, 345/56) ergibt sich, dass nach der Verkehrsauffassung unter einem Gebäude jedes Bauwerk zu verstehen ist, das durch räumliche Umfriedung Menschen und Sachen Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt, den Eintritt von Menschen gestattet, mit dem Boden fest verbunden und von einiger Beständigkeit ist vergleiche Kotschnigg, Zur Abgrenzung von Gebäuden und Betriebsvorrichtungen im BewG, ÖStZ 1990, 22).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Gebäude

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013150181.X02

Im RIS seit

07.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2017

Dokumentnummer

JWR_2013150181_20160210X02

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