Die außerordentliche Revision der Klägerin ist aus Gründen der Rechtssicherheit zulässig und im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags auch berechtigt.
Die beklagte Partei hat die ihr freigestellte Revisionsbeantwortung nicht erstattet.
1. Die Klägerin macht nach dem Inhalt ihrer Revisionsausführungen – wie auch schon in der Berufung im Rahmen der Bekämpfung der Beweiswürdigung – Feststellungsmängel aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache geltend. Die unrichtige Benennung des Revisionsgrundes („Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens“) schadet nicht (§ 84 Abs 2 ZPO).1. Die Klägerin macht nach dem Inhalt ihrer Revisionsausführungen – wie auch schon in der Berufung im Rahmen der Bekämpfung der Beweiswürdigung – Feststellungsmängel aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache geltend. Die unrichtige Benennung des Revisionsgrundes („Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens“) schadet nicht (Paragraph 84, Absatz 2, ZPO).
2. Als berufsunfähig gilt die Versicherte, deren Arbeitsfähigkeit infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustands auf weniger als die Hälfte derjenigen einer körperlich und geistig gesunden versicherten Person von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken, wenn innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag in zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten eine Erwerbstätigkeit als Angestellte oder nach § 255 Abs 1 ASVG ausgeübt wurde (§ 273 Abs 1 ASVG).2. Als berufsunfähig gilt die Versicherte, deren Arbeitsfähigkeit infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustands auf weniger als die Hälfte derjenigen einer körperlich und geistig gesunden versicherten Person von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken, wenn innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag in zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten eine Erwerbstätigkeit als Angestellte oder nach Paragraph 255, Absatz eins, ASVG ausgeübt wurde (Paragraph 273, Absatz eins, ASVG).
3. Die Frage, ob eine Versicherte Berufsschutz genießt, ist von Amts wegen zu prüfen. Die Klärung dieser Frage ist in allen Fällen, in denen ausgehend vom Bestehen eines Berufsschutzes die Verweisbarkeit in Frage gestellt ist, unabdingbare Entscheidungsvoraussetzung (RIS-Justiz RS0042477 [T2], RS0084428). Nur dann, wenn jeglicher Anhaltspunkt dafür fehlt, dass eine Versicherte eine qualifizierte Tätigkeit ausübte, bedarf es keiner Feststellungen über die genaue Art der Tätigkeit (RIS-Justiz RS0084428 [T1]).
4. Die Ausführung des Erstgerichts in seinen Feststellungen, die Klägerin sei (in dem für die Bejahung des Berufsschutzes entscheidenden Zeitraum) vom 20. 4. bis 15. 11. 2015 als „Hilfsarbeiterin“ beschäftigt gewesen, ist keine Tatsachenfeststellung, sondern eine rechtliche Beurteilung – Hilfsarbeiter ist ein Rechtsbegriff –, der mangels Feststellung der genauen Art der von der Klägerin ausgeübten Tätigkeit die Tatsachengrundlage fehlt (vgl RIS4. Die Ausführung des Erstgerichts in seinen Feststellungen, die Klägerin sei (in dem für die Bejahung des Berufsschutzes entscheidenden Zeitraum) vom 20. 4. bis 15. 11. 2015 als „Hilfsarbeiterin“ beschäftigt gewesen, ist keine Tatsachenfeststellung, sondern eine rechtliche Beurteilung – Hilfsarbeiter ist ein Rechtsbegriff –, der mangels Feststellung der genauen Art der von der Klägerin ausgeübten Tätigkeit die Tatsachengrundlage fehlt vergleiche RIS-Justiz RS0042477).
5. Zur näheren Abklärung ist eine Aufhebung und Zurückverweisung unumgänglich. Im fortzusetzenden Verfahren wird die genaue Art der Tätigkeit der Klägerin im relevanten Zeitraum zu erheben und es werden darüber Feststellungen zu treffen sein.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.