Nach § 177 Abs. 1 BAO sind öffentlich bestellte Sachverständige beizuziehen, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird. Ein Sachverständigenbeweis ist nur notwendig, wenn die Behörde selbst nicht über die entsprechenden Kenntnisse verfügt oder sich die Kenntnisse nicht durch Fachliteratur aneignen kann (vgl. Ritz, BAO3, § 177 Tz. 5 unter Hinweis auf die hg. Rechtsprechung, Stoll, BAO-Kommentar, 1862 f, sowie das hg. Erkenntnis vom 26. Juli 2006, 2001/14/0171). Zur abgabenrechtlichen Beurteilung von Sachverhalten ist die Abgabenbehörde berufen. Der Beiziehung eines Sachverständigen bedarf es hierzu grundsätzlich nicht.Nach Paragraph 177, Absatz eins, BAO sind öffentlich bestellte Sachverständige beizuziehen, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird. Ein Sachverständigenbeweis ist nur notwendig, wenn die Behörde selbst nicht über die entsprechenden Kenntnisse verfügt oder sich die Kenntnisse nicht durch Fachliteratur aneignen kann vergleiche Ritz, BAO3, Paragraph 177, Tz. 5 unter Hinweis auf die hg. Rechtsprechung, Stoll, BAO-Kommentar, 1862 f, sowie das hg. Erkenntnis vom 26. Juli 2006, 2001/14/0171). Zur abgabenrechtlichen Beurteilung von Sachverhalten ist die Abgabenbehörde berufen. Der Beiziehung eines Sachverständigen bedarf es hierzu grundsätzlich nicht.