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Außenwirtschaftsgesetz 2011 § 80

Kurztitel

Außenwirtschaftsgesetz 2011Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 26/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 80

Inkrafttretensdatum

30.06.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffAußWG 2011

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

Gerichtlich strafbare Handlungen im Verkehr innerhalb der Europäischen Union

Paragraph 80,
  1. Absatz einsWer
    1. Ziffer eins
      Güter innerhalb der Europäischen Union ohne eine nach diesem Bundesgesetz, gemäß einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung oder eines auf seiner Grundlage erlassenen Bescheides oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, erforderliche Genehmigung oder ohne Genehmigung eines anderen EU-Mitgliedstaates gemäß Paragraph 33, verbringt,
    2. Ziffer 2
      eine Genehmigung für die Verbringung von Gütern innerhalb der Europäischen Union im Sinne von Ziffer eins, durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschleicht,
    3. Ziffer 3
      einen Genehmigungsbescheid im Sinne von Ziffer eins, zur Verwendung durch einen Nichtberechtigten entgeltlich oder unentgeltlich überlässt oder übernimmt,
    4. Ziffer 4
      zur Umgehung einer Genehmigungspflicht im Sinne von Ziffer eins, Güter zunächst in einen anderen EU-Mitgliedstaat verbringt, um sie in weiterer Folge in einen weiteren EU-Mitgliedstaat weiterzuleiten oder weiterleiten zu lassen, für den eine Genehmigungspflicht aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera a, gilt,
    5. Ziffer 5
      für die in Ziffer eins, genannten Vorgänge durch unrichtige oder unvollständige Angaben die Erteilung einer Globalgenehmigung gemäß Paragraph 30, erschleicht,
    6. Ziffer 6
      eine Globalgenehmigung im Widerspruch zu Paragraph 30, Absatz 3, verwendet,
    7. Ziffer 7
      für die in Ziffer eins, genannten Vorgänge eine Allgemeingenehmigung im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, Litera c, entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung verwendet,
    8. Ziffer 8
      eine Allgemeingenehmigung im Sinne von Ziffer 7, verwendet, obwohl er das Recht dazu gemäß Paragraph 60, Absatz eins, verloren hat oder dieses Recht ihm gegenüber gemäß Paragraph 60, Absatz 3, ausgesetzt ist,
    9. Ziffer 9
      eine Allgemeingenehmigung im Sinne von Ziffer 7, gegenüber einem Unternehmen verwendet, gegenüber dem die Geltung dieser Allgemeingenehmigung gemäß Paragraph 29, Absatz 2, ausgesetzt ist,
    10. Ziffer 10
      gegen eine Auflage in einem Genehmigungsbescheid im Sinne von Ziffer eins, verstößt,
    11. Ziffer 11
      die Vorschreibung einer Auflage in einem Genehmigungsbescheid im Sinne von Ziffer eins, durch unrichtige oder unvollständige Angaben hintanhält,
    12. Ziffer 12
      den Widerruf gemäß Paragraph 57, einer Genehmigung im Sinne von Ziffer eins, oder die Vorschreibung einer nachträglichen Auflage gemäß Paragraph 57, in einer solchen Genehmigung durch unrichtige oder unvollständige Angaben hintanhält,
    13. Ziffer 13
      eine Genehmigung im Sinne von Ziffer eins, entgegen einem Widerruf gemäß Paragraph 57, weiter verwendet,
    14. Ziffer 14
      gegen eine Auflage in einem Genehmigungsbescheid eines anderen EU-Mitgliedstaates gemäß Paragraph 33, verstößt,
    15. Ziffer 15
      durch Unterlassung einer Meldung gemäß Paragraph 33, Absatz 3, die Vorschreibung einer Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 33, Absatz 2, hintanhält,
    16. Ziffer 16
      eine Verbringung innerhalb der Europäischen Union vor Ablauf der in Paragraph 33, Absatz 2 und 4 genannten Fristen durchführt, oder
    17. Ziffer 17
      einen Zustimmungsbescheid gemäß Paragraph 35, durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschleicht,
    18. Ziffer 18
      durch unrichtige oder unvollständige Angaben einen Bescheid aufgrund einer Voranfrage gemäß Paragraph 62, über das Nichtbestehen einer Genehmigungspflicht für eine Verbringung innerhalb der Europäischen Union oder über den Umstand, dass ein solcher Vorgang genehmigt werden kann oder dass eine Auflage nicht vorzuschreiben ist, erschleicht,
    ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2Ebenso ist zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      durch unrichtige oder unvollständige Angaben
      1. Litera a
        die Erlassung eines Zertifizierungsbescheides gemäß Paragraph 37, erschleicht,
      2. Litera b
        die Verlängerung der Geltungsdauer eines solchen Bescheids gemäß Paragraph 38, Absatz 2, oder 3 erschleicht oder
      3. Litera c
        die Festlegung einer Auflage in einem solchen Bescheid hintanhält, oder
    2. Ziffer 2
      eine Überprüfung gemäß Paragraph 39, durch unrichtige oder unvollständige Angaben oder durch Unterlassung einer Meldung gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 2, oder Paragraph 39, Absatz eins, hintanhält,
    3. Ziffer 3
      durch unrichtige oder unvollständige Angaben einen Bestätigungsbescheid gemäß Paragraph 39, Absatz 3, erschleicht oder die Vorschreibung einer Auflage in einem solchen Bescheid hintanhält, oder
    4. Ziffer 4
      einen Bescheid zum Widerruf oder zur Aussetzung eines Zertifikats gemäß Paragraph 40, durch unrichtige oder unvollständige Angaben oder durch Unterlassung einer Meldung gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 2, oder Paragraph 39, Absatz eins, hintanhält.
  3. Absatz 3Wer eine der in den Absatz eins und 2 mit Strafe bedrohten Handlungen
    1. Ziffer eins
      gewerbsmäßig, oder
    2. Ziffer 2
      durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung einer falschen oder verfälschten Urkunde, falscher oder verfälschter Daten, eines anderen solchen Beweismittels oder eines unrichtigen Messgeräts
    begeht, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  4. Absatz 4Wer fahrlässig eine der in Absatz eins, Ziffer eins,, 3, 6, 7, 8, 9, 10, 13, 14 oder 16 bezeichneten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

Im RIS seit

29.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2024

Gesetzesnummer

20007221

Dokumentnummer

NOR40128039

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/26/P80/NOR40128039

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